© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2014/510 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 27.05.2020 Entscheiddatum: 31.07.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 31.07.2015 Art. 8 ATSG, Art. 28a IVG, Art. 27 IVV Annahme der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin würde im Gesundheitsfall bloss eine Teilerwerbstätigkeit ausüben, ist nicht stichhaltig, weshalb von einer Vollerwerbstätigkeit auszugehen ist; Invaliditätsbemessung anhand eines Einkommensvergleichs; Zusprache einer halben Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Juli 2015, IV 2014/510). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2015. Entscheid Versicherungsgericht, 31.07.2015 Entscheid vom 31. Juli 2015 Besetzung Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Andrea Wepfer Geschäftsnr. IV 2014/510 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Leo Sigg, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente (Status) Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 15. Juni 2010 zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung (IV) an. Sie gab an, nach sieben Operationen aufgrund von Verwachsungen im Bauch und am Darm in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt zu sein. (IV-act. 1). A.b Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD) Dr. med. B.___ besprach sich mit Hausarzt Dr. med. C., Innere Medizin FMH, betreffend den Gesundheitszustand der Versicherten (IV-act. 7). Dieser stellte der IV- Stelle daraufhin verschiedene Arzt- und Operationsberichte zu (IV-act. 9). Im weiteren Verlauf holte die IV-Stelle zusätzliche Berichte der behandelnden Ärzte ein, namentlich des Hausarztes, des Ambulatoriums für Sozialpsychiatrie des Psychiatrischen Zentrums D. und der Allgemein- und Notfallpsychiatrie der Psychiatrischen Klinik E.___ (IV-act. 33, 36, 37, 43, 49). Die Ärzte der Psychiatrischen Klinik E.___ berichteten über eine Hospitalisation im Juni 2008. Damals wurde der Versicherten eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert (IV-act. 43). Im Januar 2011 wurde die Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte des Ambulatoriums für Sozialpsychiatrie des Psychiatrischen Zentrums D.___ auf 30 bis 40 % bei maximal 3 bis 4 Stunden pro Tag eingeschätzt und eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % festgestellt. Auch andere als die bis dahin ausgeübten Tätigkeiten seien der Versicherten während maximal 3 bis 4 Stunden pro Tag zumutbar (IV-act. 37).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 9. November 2011 einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da der Invaliditätsgrad bei der Versicherten 0 % betrage. In ihrer 42 %igen Erwerbstätigkeit sei sie nicht eingeschränkt, wie auch nicht in ihrer 58 %igen Haushaltstätigkeit (IV-act. 65). Die Versicherte erhob dagegen Beschwerde und gelangte an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (IV-act. 72/1 f., 70). Mit Urteil vom 22. August 2013 hiess dieses die Beschwerde teilweise gut und hob die Verfügung vom 9. November 2011 auf. Die IV-Stelle habe den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt, und es fehle für die Beurteilung des Rentenanspruchs an einer aussagekräftigen medizinischen Grundlage wie auch an einer schlüssig begründeten Arbeitsfähigkeitsschätzung. Vor diesem Hintergrund überzeuge auch die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation der Versicherten als zu 42 % erwerbstätig und zu 58 % im Haushalt tätig nicht. Die Sache wurde zu ergänzenden Abklärungen und zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen des Urteils an die IV- Stelle zurückgewiesen (IV-act. 79, 80). B. B.a Nachdem die Versicherte bereits nach einem ersten Vorfall mit akuter Suizidalität am 20. Juni 2008 im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzuges (FFE) für fünf Tage in die Psychiatrische Klinik E.___ eingewiesen worden war (IV-act. 24, 43), kam es am 8. September 2013 erneut zu einem Suizidversuch, infolgedessen die Versicherte vom 12. bis zum 26. September 2013 im Psychiatrischen Zentrum D.___ hospitalisiert wurde (IV-act. 85). B.b Mit Schreiben vom 12. September 2013 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, den Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt auszufüllen. Sie kam dieser Aufforderung nach und retournierte den am 3. Oktober 2013 unterschriebenen Fragebogen (IV-act. 82). Zusätzlich reichte sie den Austrittsbericht der Krisenintervention des Psychiatrischen Zentrums D.___ vom 26. September 2013 ein (IV-act. 85). B.c Am 8. November 2013 reichten der Personaldienst sowie die Bereichsleiterin [...] den ausgefüllten Fragebogen für Arbeitgebende ein (IV-act. 93).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.d Dr. med. F., Innere Medizin FMH, äusserte sich am 11. November 2013 im Arztbericht der IV auf Aufforderung derselben zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten. Er erachtete sie als Raumpflegerin auf Dauer zu 50 % arbeitsfähig und reichte den Austrittsbericht der Klinik für Chirurgie des Kantonsspitals St. Gallen vom 26. März 2013, den dazu gehörigen Operationsbericht sowie den Bericht der Zentralen Notfallaufnahme vom 10. September 2013 ein (IV-act. 96/1 ff.). B.e Auch die Ärzte des Ambulatoriums für Sozialpsychiatrie des Psychiatrischen Zentrums D. wurden von der IV-Stelle angegangen und äusserten sich am 4. Dezember 2013 zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten dahingehend, dass sie maximal zu 50 % regelmässig auf die Woche verteilt arbeitsfähig sei (IV-act. 98). B.f Der RAD-Arzt Dr. B.___ schätzte in seinem Bericht vom 22. Januar 2014 die zumutbare Arbeitsfähigkeit auf 50 % adaptiert in Teilzeit mit voller Leistung ein (IV-act. 100). B.g Am 23. Mai 2014 führte eine Mitarbeiterin der IV-Stelle eine Haushaltsabklärung bei der Versicherten durch. Deren Resultate hielt sie im Abklärungsbericht Haushalt fest, welcher von der Versicherten bzw. der Procap (betreffend die Seiten 1 – 7) am 24. Juni 2014 unterzeichnet wurde. Die IV-Stelle ergänzte den Bericht um die Seiten 8 bis 11 mit einer Würdigung durch die Abklärungsperson vom 3. Juli 2014. Die Versicherte gab an, ohne Gesundheitsschaden beim Kantonsspital St. Gallen mit einem Pensum von 80 % arbeiten zu wollen und den Arbeitgeber mehrfach um eine entsprechende Erhöhung angefragt zu haben (IV-act. 105, 108, 114-4, 114-10). B.h Auf Wunsch der IV-Stelle erteilte der Arbeitgeber der Versicherten Auskunft über solche Anfragen betreffend eine Pensumserhöhung auf 80 % durch die Versicherte, den bei diesem Pensum auszurichtenden Lohn sowie die Häufigkeit von Zusatztätigkeiten (IV-act. 105, 115). B.i Mit Vorbescheid vom 21. Juli 2014 wurde der Versicherten eröffnet, dass sie aufgrund der vorgenommenen Abklärungen als Teilerwerbstätige zu qualifizieren sei. Bei einer hypothetischen 80 %igen Erwerbstätigkeit resultiere eine Einschränkung von 37.5 % bzw. 30 % und bei den 20 % im Aufgabenbereich eine solche von 24.66 %
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bzw. 4.93 %. Insgesamt ergebe dies einen Teilinvaliditätsgrad von 34 %. Sie sei damit sowohl in ihrer Erwerbstätigkeit wie auch im Haushalt für einen Rentenanspruch nicht genügend eingeschränkt (IV-act. 118). B.j Am 21. Juli 2014 reichte das Ambulatorium des Psychiatrischen Zentrums D.___ einen weiteren ärztlichen Bericht zuhanden der Akten ein. Darin wurde ein längerer stationärer Aufenthalt abgelehnt und das tagesklinische Setting favorisiert, da die dort erreichbaren Veränderungen besser im schwierigen Alltag der Patientin integriert werden könnten (IV-act. 120). B.k Die Versicherte, vertreten durch Procap, liess mit Schreiben vom 19. September 2014 Einwand gegen den Vorbescheid erheben und beantragen, dieser sei aufzuheben und ihr sei eine halbe Invalidenrente zuzusprechen bei Qualifikation als Vollerwerbstätige (IV-act. 122/1 f.). B.l Mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 wurde der Versicherten eröffnet, dass sie aufgrund der vorgenommenen Abklärungen als Teilerwerbstätige zu qualifizieren sei. Bei einer hypothetischen 80 %igen Erwerbstätigkeit resultiere eine Einschränkung von 37.5 % bzw. 30 % und bei den 20 % im Aufgabenbereich eine solche von 24.66 % bzw. 4.93 %. Insgesamt ergebe dies einen Teilinvaliditätsgrad von 34 %. Sie sei damit sowohl in ihrer Erwerbstätigkeit wie auch im Haushalt für einen Rentenanspruch nicht genügend eingeschränkt (IV-act. 124). C. C.a Mit Beschwerde vom 4. November 2014 liess die Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführerin) die Aufhebung der Verfügung vom 6. Oktober 2014, die Zusprechung einer Invalidenrente und eventualiter die Durchführung weiterer Abklärungen beantragen. Sie brachte vor, ohne gesundheitliche Einschränkungen voll erwerbstätig zu sein. Bezüglich der Argumente, womit die Beschwerdegegnerin den Status als Teilerwerbstätige begründe, finde sich keine dezidierte Auseinandersetzung in den Akten und es sei nicht ersichtlich, inwiefern diese auf ein reduziertes Pensum hinweisen sollten (act. G 1).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.b In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2014 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie verwies auf die in sich schlüssigen Erklärungen der Abklärungsperson wie auch auf den IK-Auszug, welcher belege, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt mehr als 50 % gearbeitet habe. Diese habe auch keine Versuche unternommen, ihr Arbeitspensum zu steigern und die persönlichen Gesamtumstände sprächen klar gegen eine Erwerbsaufnahme von 100 % (act. G 4). C.c Mit Replik vom 2. Februar 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Sie machte weitere Ausführungen zur Notwendigkeit eines 100 %-Pensums, da das Einkommen einer 80 %-Anstellung nicht genüge und sie, wenn sie nicht massiv unter ihrem Existenzminimum leben wolle, gezwungen wäre, die Stelle zu wechseln und eine Anstellung mit einem höheren Pensum anzunehmen (act. G 10). C.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (act. G 18). Erwägungen 1. 1.1 Mit der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt. Streitig und vorliegend zu prüfen ist daher, ob diese Abweisung rechtmässig erfolgt ist. 1.2 Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die ganze oder teilweise Erwerbsun fähigkeit, es sei denn, eine versicherte Person sei vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung nicht erwerbstätig gewesen, und es habe ihr auch nicht zugemutet werden können, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In diesem Fall gilt gemäss Art. 8 Abs. 3 ATSG die Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, als Invalidität. Die Invalidität gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG wird durch einen Einkommensvergleich ermittelt (Art. 16 ATSG). Die Methode zur Bemessung der konkreten Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wird vom ATSG nicht geregelt. Diese Lücke füllt Art. 28a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Danach ist darauf abzustellen, in welchem Mass die betreffende
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Person behindert ist, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Personen gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Art. 28a Abs. 3 IVG regelt die sogenannte gemischte Methode der Invaliditätsbemessung bei Personen, die zum Teil erwerbstätig und zum Teil im Aufgabenbereich tätig sind. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ist entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen. 1.3 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt, was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c, je mit Hinweisen). 2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1 Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht als Teilerwerbstätige eingestuft und die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode vorgenommen wurde. 2.2 Die Beschwerdeführerin bemängelt hinsichtlich der Invaliditätsbemessung, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung lediglich von einer 80 %igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausgegangen ist und die Invaliditätsbemessung somit nach der gemischten Methode vorgenommen hat. Sie gibt an, im Gesundheitsfall wäre sie mit einem Pensum von 100 % erwerbstätig und die Bemessung sei demzufolge bei der Einstufung als Vollerwerbstätige vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin dagegen begründet die Abweisung des Rentenanspruchs damit, dass die Beschwerdeführerin ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterin im Hausdienst mit einem Pensum von 80 % nachgehen würde und die restlichen 20 % auf den Aufgabenbereich entfielen. Betreffend ihre Erwerbstätigkeit resultiere bei einem Einkommensvergleich ein Teilinvaliditätsgrad von 30 % und derjenige im Haushaltsbereich betrage 4.93 %. Mit 34 % liege ein Invaliditätsgrad unter 40 % vor und bestehe kein Rentenanspruch. 2.3 Der Status einer versicherten Person, das heisst die Antwort auf die Frage, ob sie im hypothetischen Gesundheitsfall als ganztägig oder teilweise erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen tatsächlich täte. Nicht von Belang ist, was ihr zumutbar gewesen wäre oder was sie gegebenenfalls tun könnte (vgl. BGE 133 V 508 E. 3.3). Zu berücksichtigen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt hätten, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. BGE 125 V 150 E. 2c, BGE 117 V 194 f. E. 3b mit Hinweisen). 2.4 Die Beschwerdeführerin ist 4_ Jahre alt, geschieden vom Vater ihrer Kinder und wieder verheiratet. Anlässlich der Scheidung am 14. Juni 2010 wurde das Sorgerecht für die beiden gemeinsamen Kinder (damals 1_ und 1_ Jahre alt) dem Vater
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zugesprochen und sie leben in dessen Obhut. Die Beschwerdeführerin ist nicht unterhaltsverpflichtet, erhält aber auch keine Unterhaltsbeiträge mehr (IV-act. 71/2 f.). Damit ist sie auf die Erzielung eines substantiellen Einkommens angewiesen. Uneinig sind sich die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin, ob sie dieses im Gesundheitsfall in einem 80 oder 100 %-Pensum erzielen würde. Es spricht Einiges dafür, dass sie 100 % arbeiten könnte. Ihr obliegen keine Betreuungsaufgaben, welche eine volle Erwerbstätigkeit verunmöglichen würden und es liesse sich sicher eine 100 %-Anstellung als Raumpflegerin finden. Allerdings erachtet ihr Arbeitgeber, das G., für Raumpflegerinnen einen Beschäftigungsgrad von 80 % als obere Belastungsgrenze (IV-act. 115/1). Da es sich beim G. - wie die Beschwerdeführerin mehrfach zum Ausdruck bringt - um einen langjährigen, verständnisvollen Arbeitgeber handelt, bei welchem es ihr immer gut erging und wo sie auch vergleichsweise gut entlöhnt wird (der Stundenlohn beträgt gemäss IV-act. 61/5 bzw. 71/3 Fr. 27.80, 85/2 Mitte, 114/1 und 114/4), würde sie wohl eine zusätzliche 20 %-Anstellung suchen; aber auch dies sollte grundsätzlich möglich sein. Aus finanzieller Sicht würden sie und ihr Ehemann zudem zusätzlich zu seinem monatlichen Verdienst von Fr. 3'866.05 (seit September 2014, act. G 5.1) ein durch sie erzieltes volles Einkommen begrüssen (IV-act. 72/1, 122/1 f., 125/6). Abgesehen von diesen Umständen, welche für eine volle Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin sprechen, gibt sie durchwegs konstant an, sie wäre vollerwerbstätig gewesen (IV-act. 64/1, IV-act. 72/2, IV-act. 125). Sie habe bis zur Geburt ihrer Kinder 100 % gearbeitet und hätte spätestens ab Zusprache des Sorgerechts für die Kinder an den Vater wieder voll gearbeitet, wenn sie nicht durch ihre gesundheitliche Situation eingeschränkt gewesen wäre (IV-act. 64/1, 72/2, 125). Weiter sei sie bereits früher einmal mit dem Ersuchen um Erhöhung ihres Pensums an ihren Arbeitgeber gelangt; diese zusätzlichen Prozente seien ihr aber nicht gewährt worden (IV-act. 114/1). Es trifft zu, dass sie als Erwachsene bis zur Geburt des ersten Kindes 199_ praktisch lückenlos beschäftigt war (IV-act. 64/1, 72/2). Die dabei gemäss dem IK-Auszug erzielten Einkommen sind zwar niedrig und teilweise sogar sehr niedrig, lassen sich aber allenfalls noch erklären. Gegenüber den behandelnden Ärzten der Psychiatrischen Klinik E.___ gab sie während ihres Aufenthaltes im Juni 2008 an, eine Anlehre als Verkäuferin gemacht zu haben (IV-act. 43/3). Dies war möglicherweise 1986/1987 der Fall. Darauf folgten verschiedene kurzfristige Engagements und jedenfalls bei der Anstellung bei der H.___ 1990 bis 1992 mit monatlichen Einkommen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von Fr. 2'700.-- bis Fr. 3'000.-- überwiegend wahrscheinlich eine 100 % Beschäftigung (IV-act. 11). So betrug 1991 bis 1992 der durchschnittliche Verdienst pro Stunde von an- und ungelernten Arbeiterinnen im Wirtschaftszweig Dienstleistungen Fr. 14.40 (Lohn- und Gehaltserhebung vom Oktober 1992 des BIGA (Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit), Gesamtergebnisse und Ergebnisse nach Wirtschaftsgruppen und Einzelberufen, S. 17). Multipliziert man dies mit der 1991 im Sektor III betriebsüblichen Arbeitszeit pro Woche von 42.1 (Bundesamt für Statistik – Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit (BUA)) und rechnet es hoch auf das Jahr, erhält man ein Jahreseinkommen von Fr. 31'525.--. Die durchschnittlichen Monatslöhne 1992 im Wirtschaftszweig Dienstleistungen betrugen für an- und ungelernte Frauen Fr. 3'156.-- (Lohn- und Gehaltserhebung vom Oktober 1992, a.a.O., S. 17). In der Ostschweiz herrscht ausserdem generell ein tieferes Lohnniveau als gesamtschweizerisch. Ohne genauere Kenntnisse des Werdegangs der Beschwerdeführerin kann, unter der Annahme von Beschäftigungen zu sehr tiefen Löhnen und der Unmöglichkeit für die Beschwerdeführerin, ein höheres Einkommen zu erzielen, doch plausibel von einer Vollerwerbstätigkeit während dieser Zeit ausgegangen werden. Der Schluss von den niedrigen Löhnen auf eine Teilzeiterwerbstätigkeit ist auf jeden Fall alles andere als zwingend. Die Angabe der Beschwerdeführerin, sie habe ihr Pensum beim G.___ bereits früher erhöhen wollen (IV-act. 125/6), wird durch ihren Arbeitgeber nicht bestätigt. Derartige Anfragen finden sich auch nicht im Personaldossier (IV-act. 115). Dies wirft Fragen bezüglich ihres tatsächlichen Willens zur Pensumserhöhung auf. Ab Wegfall der Betreuungsaufgaben durch Zusprache des Sorgerechts an den Vater ihrer Kinder (und gemäss ihren Angaben auf der IV-Anmeldung bereits seit 2002) war sie jedoch gesundheitlich derart angeschlagen, dass eine Erhöhung keinen Sinn mehr gemacht hätte. Dass sie also nach Wegfall des Betreuungsaufwandes ihr Pensum konkret nicht gesteigert hat, ist ihr angesichts der vorliegenden gesundheitlichen Situation nicht vorzuwerfen und erlaubt keine Rückschlüsse. Insgesamt sind die Löhne und die Umstände des früheren Berufslebens auf jeden Fall nicht ausreichend dokumentiert, um daraus auf eine Teilzeitbeschäftigung zu schliessen. 2.5 Weitere Abklärungen würden den Sachverhalt diesbezüglich kaum erhellen können, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d]). Somit muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall eine 100%ige Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. 3.1 Zur konkreten Bestimmung des Invaliditätsgrades bei Vollerwerbstätigkeit ist auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen abzustellen. 3.2 In seiner Aktenbeurteilung vom 22. Januar 2014 hält RAD-Arzt Dr. B.___ fest, die bis dahin vorliegenden und durch ihn gewürdigten medizinischen Befunde und Funktionseinschränkungen würden die rezidivierende depressive Störung nachvollziehbar machen. Die daraus abgeleitete 50 %ige Arbeitsunfähigkeit sei deshalb versicherungsmedizinisch plausibel. Diese 50 %ige Arbeitsunfähigkeit liege sowohl in der angestammten als auch in der adaptierten Tätigkeit vor (IV-act. 100). Da keine Vorbringen ergingen, welche diese Feststellung in Zweifel gezogen hätten und seine Beurteilung somit allseits unbestritten blieb, kann zur Bemessung des Invaliditätsgrades auf diese Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit durch den Versicherungsmediziner abgestellt werden. 3.3 Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt. Dabei wird das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 3.4 Bei der Bemessung des Valideneinkommens wird in der Praxis regelmässig das vor dem Eintritt der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit erzielte Einkommen beigezogen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. Bern 2009, N 12 zu Art. 16, mit Hinweis). Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im massgebenden Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns (vorliegend im Jahr 2011) verdient hätte (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Dezember 2014, 9C_487/2014, E. 3.1.1).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.5 Als Invalideneinkommen erzielt die Beschwerdeführerin mit ihrer 50 %-Anstellung beim G.___ Fr. 30'768.--. Mit der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass sie auch als Valide dieses Einkommen, bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % mithin Fr. 61'536.--, erwirtschaften würde (IV-act. 116). Der Ausfall beträgt damit Fr. 30'768.-- oder 50 %. Bei diesem Invaliditätsgrad besteht Anspruch auf eine halbe Rente. 3.6 Zu prüfen verbleibt damit noch der Rentenbeginn. Da die Versicherte sich im G., Departement Innere Medizin, Psychosomatik, bei Dr. med. I., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, seit dem 22. Juni 2010 in Behandlung befunden hat, ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass die 50 %ige Arbeitsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt bestand. Daher hat die Beschwerdeführerin, welche sich im Juni 2010 bei der IV zum Leistungsbezug angemeldet hatte, unter Berücksichtigung des Wartejahres ab Juni 2011 Anspruch auf eine halbe Rente (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2014 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist ab Juni 2011 eine halbe Rente zuzusprechen. 4.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat ausgangsgemäss die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 4.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGs 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Im hier zu bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beurteilenden Fall erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 6. Oktober 2014 aufgehoben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juni 2011 eine halbe Rente zugesprochen. Zur Festsetzung der Rentenhöhe wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. 3. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurück erstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.