© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2014/485 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 12.05.2020 Entscheiddatum: 05.02.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 05.02.2015 Art. 60 und Art. 38f. ATSG. Nichteintreten wegen verspäteter Beschwerdeerhebung bei Versand der Verfügung mit der Zustellart A-Post- Plus (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Februar 2015, IV 2014/485). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_198/2015. Der Präsident hat am 5. Februar 2015 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Barbara Wyler, Wyler Koch Rechtsanwälte, Zürcherstrasse 310, Postfach 1011, 8501 Frauenfeld, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente in Erwägung gezogen: Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 19. September 2014 wies die IV-Stelle des Kantons St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle) das Rentenbegehren von A.___ (nachfolgend: Versicherte), ab (act. G1.1). B. B.a Dagegen liess die Versicherte am 22. Oktober 2014 durch Rechtsanwältin Dr. iur. Barbara Wiler, Frauenfeld, Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen erheben (act. G1). B.b Mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 (act. G3) teilte das Versicherungsgericht der Rechtsvertreterin der Versicherten mit, gemäss beigezogener Sendungsverfolgung (act. G2) sei die mit A-Post Plus versandte Verfügung am 20. September 2014 durch Ablage im Postfach zugestellt worden. Die Beschwerde scheine damit verspätet erhoben worden zu sein. Das Versicherungsgericht eröffnete der Rechtsvertreterin eine zehntägige Frist zur Stellungnahme. B.c Mit Stellungnahme vom 30. Oktober 2014 (act. G4) beantragte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, auf die Beschwerde vom 22. September 2014 (richtig: 22. Oktober 2014) sei einzutreten. Eventualiter sei die Rechtsmittelfrist der Verfügung vom 19. September 2014 wiederherzustellen und anschliessend sei auf die Beschwerde vom 22. September 2014 (richtig: 22. Oktober 2014) einzutreten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zudem sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung einzuräumen. Die Verfügung vom 19. September 2014 sei nicht am 20. September 2014, sondern erst am 22. September 2014 zugegangen. Die AGB für Geschäftskunden der Schweizerischen Post lege unter Ziff. 2.3.3 fest, dass, sofern der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zeitpunkt der Zustellung (= Erfüllung) auf einen Sonntag oder auf einen anderen am Erfüllungsort staatlich anerkannten oder ortsüblichen Feiertag falle, als Erfüllungstag der nächstfolgende Werktag gelte. Der Samstag werde im Bundesgesetz über den Fristenlauf an Samstagen (SR 173.110.3) einem anerkannten Feiertag gleichgestellt. Würde man von einer Zustellung der A-Post Plus-Sendung am Samstag ausgehen, hätte dies eine implizite Verpflichtung zur Folge, am Samstag, bzw. also an einem Feiertagen gleichgestellten Tag, zu arbeiten respektive von der eingegangenen Post Kenntnis zu nehmen. Es könne nicht angehen, dass die Zustellungsregeln bei A-Post Plus-Sendungen strenger gehandhabt würden als diejenigen per "Einschreiben", die nur an Werktagen als zugestellt erachtet würden. Würde von einer Zustellung am Samstag ausgegangen, hätte dies eine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist zur Folge. Den Eventualantrag begründete die Rechtsvertreterin damit, dass von einem unverschuldetem Nichtkennen der strengeren Praxis zu den A-Post Plus-Sendungen auszugehen wäre. B.d Mit Eingabe vom 30. Januar 2015 reichte die Rechtsvertreterin das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" samt Beilagen ein (act. G5). Erwägungen 1. Streitig ist vorliegend einzig die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 22. Oktober 2014. Zu prüfen ist, wann die Verfügung vom 19. September 2014 der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin rechtsgültig und damit fristauslösend eröffnet wurde. 2. 2.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) erlässt der Versicherungsträger seine Verfügungen schriftlich. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Art. 60 Abs. 1 ATSG zufolge ist die Beschwerde gegen eine Verfügung der IV-Stelle innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung einzureichen, wobei die Frist am Tag nach der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zustellung zu laufen beginnt (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 ATSG). Diese Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG). Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Empfängers oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 38 Abs. 2 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag, wobei das Recht des Kantons massgebend ist, in dem die Partei oder ihre Vertretung Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 38 Abs. 3 ATSG). 2.2 Die Beschwerdegegnerin verschickte die Verfügung vom 19. September 2014 der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gleichentags, einem Freitag, mit handschriftlich ergänzter Versandart A-Post Plus. Am Samstag, 20. September 2014 wurde die Verfügung durch die Schweizerische Post in das Postfach der Rechtsvertreterin gelegt. 2.3 Das ATSG schreibt den Versicherungsträgern für die Eröffnung von Verfügungen nebst der Formvorschrift der Schriftlichkeit keine bestimmte Zustellart vor. Der IV-Stelle steht es frei, ihre Verfügungen mit eingeschriebenem Brief, gewöhnlicher (A- oder B-) Post oder mit der hier gewählten Zustellungsart A-Post Plus zuzustellen. Für den ersten Fall besteht mit der Zustellungsfiktion gemäss Art. 38 Abs. 2 ATSG eine klare Regelung, wann eine Postsendung spätestens als zugegangen gilt. Bei den beiden anderen Zustellungsarten wird die Briefpost bereits dadurch zugestellt, dass sie direkt in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten eingelegt wird und damit in den Verfügungs- und Machtbereich des Empfängers gelangt. Die Verfügung gilt als eröffnet, wenn sie ordnungsgemäss zugestellt ist und der Adressat davon Kenntnis nehmen kann; dass er davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 122 I 139 E. 1; 113 Ib 296 E. 2a; für A-Post Plus: Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2010, 2C_430/2009, E. 2.4). Dies hat zur Konsequenz, dass Fristen bereits im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung und nicht erst bei tatsächlicher Kenntnisnahme durch den Adressaten zu laufen beginnen (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2010, 2C_430/2009, E. 2.4, mit Literaturhinweisen; Ueli Kieser, ATSG- bis bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kommentar, 2. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2009, N 9 zu Art. 38). Allerdings obliegt es in diesen Fällen der Behörde, den Nachweis zu erbringen, dass und an welchem Tag die Verfügung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zugestellt worden ist (vgl. BGE 122 I 97 E. 3b; 114 III 51 E. 3c und 4; Ueli Kieser, a.a.O., N 35 zu Art. 49 mit Hinweisen). Im Unterschied zu herkömmlichen Postsendungen und ähnlich wie eingeschriebene Briefe sind A-Post Plus-Sendungen mit einer Nummer versehen. Anders als bei eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert (vgl. auch <www.post.ch>). Die fehlende Quittierung vermag der ordnungsgemässen Zustellung aber nicht zu schaden, da mittels elektronischer Sendungsverfolgung im Internet ("Track & Trace") die Zustellung in den Briefkasten oder das Postfach und damit in den Machtbereich des Adressaten nachgewiesen werden kann. Dies hat das Bundesgericht in neuerer Rechtsprechung für steuerbehördliche Entscheide, welche den jeweiligen Adressaten mittels A-Post Plus zugestellt worden waren, wiederholt bestätigt (Bundesgerichtsentscheide vom 14. Januar 2010, 2C_430/2009, E. 2, vom 24. Januar 2012, 2C_570/2011 und 2C_577/2011, E. 4 und vom 13. Februar 2014, 2C_68/2014, E. 2.2). 3. 3.1 Die Rechtsvertreterin bringt vor, gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen "Postdienstleistungen" für Geschäftskunden (nachfolgend: AGB; act. G4.1) und dem Bundesgesetz über den Fristenlauf an Samstagen (SR 173.110.3) werde der Samstag einem anerkannten Feiertag gleichgestellt. Ein Zugang an diesem Tag habe eine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist sowie die implizite Verpflichtung zur Folge, an einem Samstag zu arbeiten und von der eingegangenen Post Kenntnis zu nehmen. 3.2 Die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zur A-Post Plus beschränkte sich auf den Bereich des Steuerrechts und befasste sich zunächst nur mit Zustellungen während den üblichen Arbeitstagen (dienstags [11:45 Uhr, Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2012, 2C_570/2011 und 2C_577/2011, E. 4.2] und freitags [06:53 Uhr, Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2019, 2C_430/2009, E. 2.3]). Da der Zustellung per A-Post Plus in all jenen Rechtsgebieten fristauslösende Wirkung zukommt, in denen für den Versand von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht ausdrücklich die Zustellung per Einschreiben oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung vorgeschrieben ist, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die im steuerrechtlichen Bereich etablierte Rechtsprechung nicht auch im Sozialversicherungsrecht gelten sollte. Die AGB nehmen nur den Sonntag als Wochentag explizit von einer Zustellung aus (vgl. Ziff. 2.3.3). Ansonsten anerkennt der Kunde nach Ziff. 2.3 AGB die durch die Post elektronisch erfassten Zustellereignisse als Nachweis für die erfolgte Zustellung. Mit Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2014 war erstmals ein Fall mit Zustellung an einem Samstag (16. Juni 2012) zu beurteilen, wobei die (Veranlagungs-)Verfügung in den Briefkasten des Inhabers gelegt wurde (2C_68/2014, E. 1.1). In seinen Erwägungen erkannte das Bundesgericht keinen relevanten Unterschied zur bisherigen Rechtsprechung und verwies ohne weiteres darauf (E. 2.2). Ebenso wenig vermöge der Grundsatz von Treu und Glauben weiterzuhelfen (E. 2.3). Das ATSG kennt keine Bestimmung zur Fristauslösung am Samstag oder Sonntag. Lediglich das Ende einer Frist wird – sofern es auf einen Samstag, Sonntag oder bundesrechtlich bzw. kantonal anerkannten Feiertag fällt – auf den nächstfolgenden Werktag gelegt (Art. 38 Abs. 3 ATSG). E contrario ist ein Beginn des Fristenlaufs an jedem Tag möglich. Eine unterschiedliche Behandlung zwischen Briefkasteninhabern und Postfachinhabern ist sachlich nicht gerechtfertigt (vgl. auch BGE 100 III 3 E. 3). Privaten wie auch Dienstleistungsbetrieben aller Art obliegt es gleichermassen, bei Ungewissheit über den genauen Zeitpunkt der Zustellung einer fristauslösenden Mitteilung alles Zumutbare zu unternehmen, um den genauen Zeitpunkt und den Lauf der Rechtsmittelfrist in Erfahrung zu bringen (Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2012, 2C_570/2011 und 2C_577/2011, E. 4.3 mit Hinweisen). Dieser Zeitpunkt ist bei der Zustellungsart A-Post Plus mittels der unterhalb des Strichcodes aufgedruckten Suchnummer per Internet auf der Webseite der Post mit Hilfe des elektronischen Suchsystems ("Track & Trace") eruierbar und kann, sofern kein Internetanschluss zur Verfügung steht, auch bei der Post in Erfahrung gebracht werden. Eine tatsächliche Kenntnisnahme ist vorliegend unbestrittenermassen innert nützlicher Frist – am Montag, 22. September 2014 – erfolgt. 3.3 Eine Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist fällt ausser Betracht, da mit der gewählten Zustellungsart keine – wie behauptet – strengere Fristenlaufpraxis verbunden ist, sondern die Behörde bei A-Post Plus-Sendungen – anders als bei
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gewöhnlichen A-Post-Sendungen – den Zustellungsnachweis einfach zu erbringen vermag. Insofern ist der Eventualantrag der Beschwerdeführerin unbegründet. 4. 4.1 Die Verfügung vom 19. September 2014 wurde somit durch Ablage im Postfach der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am Samstag, 20. September 2014 eröffnet. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann am 21. September 2014 und lief bis 20. Oktober 2014. Damit ist auf die Beschwerde vom 22. Oktober 2014 mangels Rechtzeitigkeit nicht einzutreten. 4.2 Das Beschwerdeverfahren ist bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Angesichts des klaren Sachverhalts und der eindeutigen Rechtslage ist von einem einfachen Fall gemäss Art. 17 Abs. 2 des st. gallischen Gerichtsgesetzes (GerG, sGS 941.1) auszugehen, der einzelrichterlich beurteilt werden kann (Art. 19 der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang des Versicherungsgerichts [OrgV], sGS 941.114). Dem Beurteilungsaufwand im einzelrichterlichen Verfahren entsprechend ist die Gerichtsgebühr praxisgemäss auf Fr. 400.-- festzusetzen. Aufgrund der am 30. Januar 2015 eingereichten Unterlagen (vgl. act. G8) ist dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) zu entsprechen die unterliegende Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 400.-- zu befreien. 4.3 Zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung hat der Staat die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zu bezahlen. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Im Bereich der Invalidenversicherung wird die Parteientschädigung bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte üblicherweise innerhalb der Bandbreite von Fr. 3'000.-- bis Fr. 4'000.-- zugesprochen, wobei die mittlere Entschädigung Fr. 3'500.-- beträgt. Da in der Hauptsache kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt wurde, erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes [AnwG; sGS 963.70]). Somit entschädigt der Staat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin pauschal mit Fr. 2'400.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Demgemäss hat der Präsident als Einzelrichter im Verfahren gemäss Art. 19 OrgV entschieden: