St.Gallen Sonstiges 19.02.2016 IV 2014/48

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2014/48 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 10.10.2019 Entscheiddatum: 19.02.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 19.02.2016 Art. 17 IVG. Umschulung. Eingliederungswirksamkeit der beantragten Umschulung zur Sozialpädagogin verneint, da diese berufliche Massnahme nicht zu einer wesentlichen Verbesserung der Verdienstmöglichkeiten beizutragen vermag. Der Beschwerdeführerin stehen auf dem angestammten Bereich der kaufmännischen Tätigkeiten hinreichend Möglichkeiten für eine angemessene (Selbst-)Eingliederung offen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Februar 2016, IV 2014/48). Besetzung Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr. IV 2014/48 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Sebastian Lorentz, Weinberg-strasse 29, 8006 Zürich, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand berufliche Massnahmen (Umschulung) Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 3. August 2004 zum Bezug von IV-Rentenleistungen an (IV- act. 1). Am 19., 22. und 23. Februar 2007 wurde die Versicherte in der MEDAS Zentralschweiz polydisziplinär (rheumatologisch, neurologisch, psychiatrisch und neuropsychologisch) begutachtet. Die Experten diagnostizierten im Gutachten vom 26. April 2007 einen Status nach Snowboard-Unfall mit möglicher HWS-Distorsion/- Stauchung und Kopfkontusion am 4. Januar 2002. In der angestammten Tätigkeit als Geschäftsführerin eines Plattenlegergeschäfts schätzten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit auf 50%. Sie gingen davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit unter adäquater Therapie innert maximal 6 Monaten auf 100% gesteigert werden könne (IV- act. 72). Am 19. Januar 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Kosten für eine berufliche Abklärung (Vorpraktikum B.___) vom 9. Dezember 2008 bis 31. Mai 2009 übernehme. Für die Zeit vom 3. April 2007 bis 8. Dezember 2008 bestehe kein Anspruch auf Wartezeittaggeld. Nach Abschluss der Umschulung werde für die Periode vor Beginn "dieser Umschulung" ein Rentenanspruch geprüft (IV-act. 115). Am 27. Januar 2009 verfügte die IV-Stelle Taggeldleistungen für die Dauer vom 9. Dezember bis 31. Dezember 2008 und vom 1. Januar bis 31. Mai 2009 (IV-act. 117). Gegen die Verfügungen vom 27. Januar 2009 erhob die Versicherte am 26. Februar 2009 Beschwerde (IV-act. 122). Diese wurde im Entscheid vom 8. Juli 2009, IV 2009/71, teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wurde insoweit aufgehoben, als sie den Anspruch auf Wartezeittaggeld verneinte. Das Versicherungsgericht wies die Sache zu weiteren Abklärungen und zur Neuverfügung betreffend das umstrittene Wartezeittaggeld an die IV-Stelle zurück (IV-act. 149).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.b Im Auftrag der IV-Stelle fand am 17. und 20. August 2009 eine Verlaufsbegutachtung der Versicherten in der MEDAS Zentralschweiz statt. Im bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen) Verlaufsgutachten vom 17. November 2009 stellten die Experten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, bestehe im Wesentlichen ein chronifiziertes generalisiertes Schmerzsyndrom an Kopf und ganzer Wirbelsäule zervikal betont sowie in Schultergürtel und Armen beidseits und Bein rechts mit den Zeichen der zentralen Sensitisierung und Allodynie. Sowohl für die bisherige Tätigkeit als Geschäftsführerin sowie für körperlich leichte bis mittelschwere manuelle leidensangepasste Tätigkeiten bescheinigten die Experten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Den Beginn der attestierten uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit setzten die Gutachter auf das Datum der Schlussbesprechung vom 10. November 2009 an (IV-act. 158-27). Mit Vorbescheiden vom 1., 2. und 3. März 2010 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, auf Wartezeittaggeld und auf Rentenleistungen zu verneinen (IV-act. 168 ff.). Dagegen erhob die Versicherte am 13. April 2010 Einwand (IV- act. 174). Am 12. Juli 2010 verfügte die IV-Stelle entsprechend den Vorbescheiden (IV- act. 180 ff.). Das Versicherungsgericht hiess die gegen die Verfügungen vom 12. Juli 2010 betreffend Rentenleistungen und Umschulung erhobene Beschwerde vom 11. September 2010 (IV-act. 187-2 ff.) gut, u.a. aufgrund einer eingeholten Stellungnahme der MEDAS Zentralschweiz vom 11. Januar 2012 (IV-act. 204). Es sprach der Versicherten befristet für die Dauer von Mai 2004 bis November 2009 eine halbe Rente zu. Betreffend Umschulung wies es die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Abklärungen zurück. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Juli 2012 betreffend Anspruch auf Wartezeittaggeld wies es ab (Entscheid vom 19. Juni 2012, IV 2010/336, IV-act. 210). Auf Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der IV-Stelle vom 9. Juli 2012 hin (IV-act. 213) hob das Bundesgericht den kantonalen Entscheid, soweit er die Rente betraf, auf (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2013, 8C_552/2012, IV-act. 219). A.c Mit Vorbescheid vom 28. Oktober 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Gesuchs um berufliche Massnahmen in Aussicht (IV-act. 225). Dagegen erhob die Versicherte am 26. November 2013 Einwand, worin sie zur Begründung auf die von ihr am 12. Juli 2013 beim Europäischen Gerichtshof für

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Menschenrechte eingereichte Beschwerde verwies (IV-act. 226). Am 5. Dezember 2013 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Gesuchs um berufliche Massnahmen. Zur Begründung führte sie aus, der für eine Umschulung erforderliche Mindestinvaliditätsgrad von 20% sei nicht gegeben. Sodann sei die von der Versicherten bereits in Angriff genommene Ausbildung zur Sozialpädagogin selbst dann nicht notwendig, wenn eine Invalidität von 20% gegeben wäre. Es sei nämlich nicht ersichtlich, inwiefern ein solcher Beruf dem Leiden der Versicherten angepasster wäre als ihre gelernte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte. Ein Anspruch auf eine Umschulung ergebe sich auch nicht aus Vertrauensschutz, da keine verbindliche Zusage vorliege (IV-act. 227). B. B.a Gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2013 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 24. Januar 2014. Die Beschwerdeführerin beantragt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolge deren Aufhebung und die Zusprache von Umschulungsleistungen. Sodann stellt sie den Antrag, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte über die dort am 12. Juli 2013 erhobene Beschwerde (Verfahrensnummer 45242-13) zu sistieren (act. G 1). Die Beschwerdegegnerin ersucht um Abweisung des Sistierungsbegehrens (Stellungnahme vom 12. Februar 2014, act. G 3). Die Verfahrensleitung teilte der Beschwerdeführerin am 19. Februar 2014 mit, dass vorläufig von einer Sistierung abgesehen werde, da im vorliegenden Verfahren u.a. Fragen zu beantworten seien, die sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beurteilten (act. G 4). B.b In der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 26. Mai 2014 bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin vermöge aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2013, 8C_552/2012, nichts bezüglich der umschulungsspezifischen Invalidität abzuleiten. Diese sei vielmehr zu bejahen. Sodann sei die Eingliederungswirksamkeit der anbegehrten Umschulungsmassnahme gegeben aufgrund des in medizinischer Hinsicht günstigeren Belastungsprofils in der umgeschulten Tätigkeit und des Minderverdienstes im angestammten

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tätigkeitsbereich. Schliesslich sei sie (die Beschwerdeführerin) in ihrem Vertrauen auf die Umschulung zu schützen (act. G 9). B.c Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 26. August 2014 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 11. November 2010 (act. G 12). Erwägungen 1. Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 5. Dezember 2013, worin die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen abgewiesen hat. Zwischen den Parteien ist im Beschwerdeverfahren einzig der Anspruch auf eine Umschulung umstritten. Lediglich dieser Anspruch bildet den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Nicht zu prüfen sind damit andere Ansprüche auf berufliche Massnahmen. 1.1 Unter Umschulung im Sinn von Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) ist rechtsprechungsgemäss die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 489 f. E. 4.2 mit Hinweisen). Das Erfordernis der Gleichwertigkeit als Ausdruck der Verhältnismässigkeit begrenzt den Umschulungsanspruch "nach oben". Hingegen steht dieser Gesichtspunkt Umschulungen nicht entgegen, welche die versicherte Person zu einem

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bescheideneren beruflichen Ziel führen. Erforderlich ist einzig, dass sich der erwartete Teilerfolg noch als genügend eingliederungswirksam bezeichnen lässt, was wiederum unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes von Bedeutung ist (siehe zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 5. August 2010, 9C_244/2010, E. 3.1 mit Hinweisen). 1.2 Die Verhältnismässigkeit der Eingliederungsmassnahmen ist im Weiteren nicht mehr erfüllt, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen den Kosten und dem voraussichtlichen Nutzen der Vorkehr besteht. Dabei umfassen die Kosten einer Umschulung neben den Kurskosten auch die Taggeldleistungen. Für den Nutzen einer Eingliederungsmassnahme ist bei einem mit dem Bildungsstand vergleichbar hohen oder sogar höheren angestrebten Ausbildungsniveau und bei annähernder Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeiten vor und nach deren Durchführung neben der Erhaltung der Erwerbsfähigkeit in erster Linie die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer nach Art. 8 Abs. 1 IVG von Bedeutung. Darunter ist die verbleibende Zeitspanne bis zum ordentlichen Pensionierungsalter gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) zu verstehen (Urteil des Bundesgerichts vom 5. August 2010, 9C_244/2010, E. 3.2 mit Hinweisen). 2. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung der von der Beschwerdeführerin beantragten Umschulung zur Sozialpädagogin u.a. mit der fehlenden Eingliederungswirksamkeit (IV-act. 227-2). 2.1 Zunächst ist zwischen den Parteien unbestritten und mit den Akten (IV-act. 110-2) vereinbar, dass die Verdienstaussichten im der Beschwerdeführerin mit ihrer Ausbildung (Kauffrau HKG, IV-act. 1-4 und IV-act. 105; heutiger Titel: Betriebswirtschafterin HF, IV-act. 127-4) offen stehenden angestammten kaufmännischen Bereich im Wesentlichen mit denjenigen als Sozialpädagogin vergleichbar sind. Es ist denn auch nicht geltend gemacht worden, dass die Verdienstaussichten als Sozialpädagogin vergleichsweise relevant höher liegen. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2 Zu prüfen ist unter dem Aspekt der Eingliederungswirksamkeit die Frage, ob die Tätigkeit als Sozialpädagogin im Vergleich zum angestammten kaufmännischen Berufsfeld den Leiden der Beschwerdeführerin besser angepasst ist und darin eine höhere Arbeitsfähigkeit erreicht wird. Die Beschwerdeführerin bejaht diese Frage unter Hinweis auf die Einschätzung der MEDAS-Gutachter und ihre im Familienbetrieb gemachten Erfahrungen (act. G 9, Rz 24 f.). Demgegenüber bringt die Beschwerdegegnerin vor, es sei nicht ersichtlich, inwiefern der angestrebte Beruf dem Leiden angepasster sei als die gelernte Tätigkeit als Kauffrau HKG (IV-act. 227-2). 2.2.1 Im MEDAS-Gutachten vom 17. November 2009 führten die Experten aus, das Profil der Tätigkeit einer „Sozialarbeiterin“, wie sie im letzten Praktikum (in B.___; IV- act. 109) ausgeübt worden sei, dürfte einer leidensangepassten Tätigkeit wohl näher sein als die früher ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführerin. Im Vergleich mit der früher ausgeübten Tätigkeit scheine diejenige als „Sozialarbeiterin“ wegen der regelmässigen Wechselposition und der deutlich selteneren Arbeit am PC idealer an die Handicaps der Beschwerdeführerin angepasst zu sein. Insofern habe die Realität gezeigt, dass die früher ausgeübte Tätigkeit eben nicht ganz einer idealen Tätigkeit gleich zu setzen sei (IV-act. 158-25). 2.2.2 Entscheidendes Merkmal für eine leidensangepasste Tätigkeit ist ein ergonomisch eingerichteter Arbeitsplatz. Der rheumatologische Gutachter hielt denn auch jegliche kaufmännisch-administrative Tätigkeit für leidensangepasst, sofern der Arbeitsplatz ergonomisch regelrecht eingerichtet sei (IV-act. 158-33). Im Übrigen bezieht sich der von den Gutachtern gezogene Vergleich der Tätigkeit als „Sozialarbeiterin“ allein auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführerin (IV- act. 1-4). Diese Tätigkeit ist gerichtsnotorisch mit erhöhter emotionaler, kommunikativer und zeitlicher Belastung verbunden und verlangt eine erhöhte Flexibilität - woran das Arbeitsklima eines Familienbetriebs nichts zu ändern vermag (vgl. zur misslungenen Rückkehr „wegen der hohen Ansprüche“ IV-act. 95). Die Beurteilung der Gutachter bildet daher keine verlässliche Grundlage für den Schluss, im kaufmännischen Sektor bestünden keine ergonomisch anpassbaren Tätigkeiten, die hinsichtlich der Leidensadaption (körperlich leichte bis mittelschwere manuelle Tätigkeit und Verzicht auf eine weitgehend anhaltende vornübergeneigte Kopfposition, idealerweise mit „ausgesprochener Wechselposition“, IV-act. 158-25) mit der Tätigkeit

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte als Sozialpädagogin gleichwertig wären. Dies gilt umso mehr, als die Gutachter ihre Einschätzung allein „basierend auf den subjektiven Angaben der Versicherten“ zur ihrer Leistungsfähigkeit vorgenommen haben (IV-act. 204-3). 2.2.3 Hinzu kommt, dass die Tätigkeit als Sozialpädagogin mit mehreren Anforderungen verbunden ist, die mit dem Anforderungsprofil einer leidensangepassten Tätigkeit kontrastieren. So beinhaltet die Tätigkeit als Sozialpädagogin Betreuungs- und Leitungsaufgaben von Menschen in schwierigen Lebenssituationen. Sozialpädagoginnen haben Tagesabläufe zu organisieren. Sie strukturieren, gestalten und erleben gemeinsam den Alltag ihrer Klientinnen und Klienten. In Einzel- und Gruppengesprächen vereinbaren sie Ziele und besprechen Konflikte (IV-act. 128-1). Sozialpädagogen arbeiten oft unregelmässig (IV-act. 128-4). Des Weiteren fallen auch bei dieser Tätigkeit Büroarbeiten an, was die Beschwerdeführerin anerkennt (IV-act. 158-37). Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin werden ihre Schmerzen u.a. durch die mit den genannten Tätigkeitsanforderungen verbundenen Faktoren wie Termindruck, Stress, Konflikte und hohe Konzentration verstärkt (IV-act. 100-2). Teamsitzungen bzw. die gleichzeitige Bearbeitung verschiedener Informationsquellen sollten vermieden werden (IV- act. 158-25; gemäss Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin sollte sie möglichst nur mit einem Gesprächspartner zusammen sein müssen, damit sie nicht ihre Aufmerksamkeit verteilen müsse, IV-act. 158-13). Als ungünstig empfindet die Beschwerdeführerin sodann, wenn sie viele Dinge gleichzeitig im Kopf behalten müsse. Sie sei heute nicht mehr in der Lage, sich einen Überblick zu verschaffen und halten zu können. Es solle nicht dauernd „Unvorgesehenes auftauchen“ (IV-act. 158-13). Diese - wenn auch betreffend die Tätigkeit als Geschäftsführerin getroffene - Aussage (IV- act. 158-12 f.) lässt zusätzlich Zweifel an der vergleichsweise besseren Leidensadaption der Tätigkeit als Sozialpädagogin entstehen, die gerade erhöhte Anforderungen an das organisierte und strukturierte Begleiten von Menschen in schwierigen Lebenssituationen stellt. Zudem dürften wohl regelmässig unvorhersehbare Umstände in schwierigen Lebenssituation auftreten, was mit einer ideal angepassten Tätigkeit gemäss Einschätzung der Beschwerdeführerin nicht zu vereinbaren ist (IV-act. 158-13; vgl. auch die zurückhaltende Beurteilung in der RAD- Stellungnahme vom 27. April 2009, IV-act. 125-2).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwieweit die beantragte Umschulung zur Sozialpädagogin eingliederungswirksam ist, mithin zu einer - im Vergleich zu einer leidensangepassten kaufmännischen Tätigkeit - wesentlichen Verbesserung der Leistungsfähigkeit oder der Verdienstmöglichkeiten beizutragen vermag. Die Beschwerdeführerin verfügt angesichts ihrer Ausbildung und der ihr noch offen stehenden kaufmännischen Tätigkeiten über hinreichende Voraussetzungen, um sich selbst und ohne Umschulungsmassnahme angemessen auf dem Arbeitsmarkt eingliedern zu können. Die Beschwerdegegnerin hat damit einen Anspruch auf eine Umschulung zur Sozialpädagogin zu Recht verneint und es kann offen bleiben, ob die übrigen Voraussetzungen für einen Umschulungsanspruch erfüllt sind. 3. Zu prüfen bleibt damit das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es seien ihr gestützt auf den Vertrauensschutz die beantragten Umschulungsleistungen zuzusprechen. 3.1 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]), der den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Bei unterbliebener - gebotener

  • Auskunft gelten diese Grundsätze analog (wobei die dritte Voraussetzung diesfalls lautet: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen; BGE 131 V 480 f. E. 5).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2 Vorliegend kann offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin ursprünglich eine das Vertrauen der Beschwerdeführerin in eine Umschulung zur Sozialpädagogin begründende vorbehaltslose Grundlage geschaffen hatte. Denn selbst wenn dies bejaht würde, ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin spätestens mit der im Verfahren IV 2009/71 ergangenen Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2009 zur Kenntnis brachte, dass ihr mit der Mitteilung vom 19. Januar 2009 keine Umschulungsmassnahmen, sondern bloss eine berufliche Abklärung zugesprochen worden seien, es mithin noch offen sei, ob berufliche Massnahmen durchgeführt würden (IV-act. 129-4; in der Replik vom 29. Mai 2009 nahm die Beschwerdeführerin keine Stellung zu diesem Gesichtspunkt, IV-act. 138-2). Mit der Beschwerdeführerin wurde diese aus medizinischer Sicht offen gebliebene Fragestellung denn auch explizit besprochen (vgl. Aktennotiz des Berufsberaters vom 25. Mai 2009, IV-act. 134; vgl. auch die zur Klärung des medizinischen Sachverhalts am 5. Juni 2009 angeordnete MEDAS-Begutachtung, IV-act. 141). Spätestens ab diesem Zeitpunkt durfte die Beschwerdeführerin nicht mehr auf eine (allenfalls) früher abgegebene Zusicherung vertrauen. Der Beginn ihrer FH-Ausbildung erfolgte erst am

  1. September 2009 (vgl. IV-act. 110-2 und IV-act. 187-5) und damit in einem Zeitpunkt, in dem für sie erkennbar keine (allenfalls zuvor abgegebene) vertrauensbegründende Zusicherung (mehr) bestand. Das später begonnene Studium an der Fachhochschule erfolgte damit nicht im Vertrauen auf die Richtigkeit einer behördlichen Zusicherung. Die Beschwerdeführerin erklärte denn auch bei der MEDAS-Begutachtung am
  2. August 2009, sie werde die Ausbildung unabhängig von einer Finanzierung durch die IV beginnen, nachdem sie die Zulassung zur Fachhochschule erhalten habe (IV- act. 158-37). Damit fehlt zumindest eine notwendige Voraussetzung für den Vertrauensschutz. Insbesondere wäre es der Beschwerdeführerin damals noch frei gestanden, die Ausbildung zur Sozialpädagogin nicht aufzunehmen. Hinzu kommt, dass die Kosten für die bis 31. Mai 2009 befristete Abklärung bzw. das Vorpraktikum von der Beschwerdegegnerin getragen wurden. Bis zum 31. Mai 2009 erhielt die Beschwerdeführerin ebenfalls ein Taggeld (IV-act. 115 ff.). Sie macht sodann weder substanziiert geltend (zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend Vertrauensschutz siehe IV-act. 187-9 f. und IV-act. 198-4 f.) noch ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin vor der Zeit ab Kenntnisnahme von der Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2009 Dispositionen getroffen hätte, welche die Zeit

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte danach beschlagen und die sie nicht ohne Nachteil wieder hätte rückgängig machen können. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind sie vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihr daran anzurechnen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird ihr daran angerechnet. bis

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Entscheidungsdatum
19.02.2016
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25.03.2026