St.Gallen Sonstiges 08.11.2016 IV 2014/441

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2014/441 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 19.12.2019 Entscheiddatum: 08.11.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 08.11.2016 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Invaliditätsbemessung. Einkommensvergleich auf der Grundlage des tatsächlichen Valideneinkommens und des parallelisierten LSE-Tabellenlohnes. Leidensabzug verneint. Anspruch auf Viertelsrente bestätigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. November 2016, IV 2014/441). Besetzung Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer (Vorsitz), Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Anina Gubser Geschäftsnr. IV 2014/441 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. oec. Fritz Dahinden, Blumenbergplatz 1, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Rente (Einkommensvergleich) Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 15. Juni 2010 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an. Bezüglich ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen verwies die Versicherte auf ihren behandelnden Hausarzt, Dr. med. B., Facharzt für Allgemeinmedizin FMH (act. G 4.1/1). Dieser gab beim Gespräch vom 23. Juni 2010 zwischen ihm und Dr. med. C., Fachärztin für Arbeitsmedizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) an, dass die Versicherte an einem Ganzkörperschmerzsyndrom (vorwiegend Nacken und Rücken), einer ausgebrannten, wahrscheinlich inaktiven Echinokokkus-Zyste (Abklärungen USZ, Gastroenterologie) und an einer psychischen Überlagerung leide, weshalb dringend ein Reha-Aufenthalt (rheumatologisch für intensive Therapien und psychotherapeutisch) empfohlen sei. Aus diesen Gründen schrieb der Hausarzt die Versicherte denn auch seit dem 18. Januar 2010 zu 100% arbeitsunfähig (act. G 4.1/16; act. G 4.1/18 S. 3). Die D.___ AG bestätigte eine Anstellung der Versicherten als Mitarbeiterin Produktion seit dem 17. Oktober 2000 und ein aktuelles AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 47'060.-- (act. G 4.1/18). A.b Gestützt auf eine entsprechende Zielvereinbarung vom 15. November 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten am 23. November 2010 mit, ihr werde Beratung und Unterstützung beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes gewährt (act. G 4.1/29). Die Versicherte solle ab dem 3. Januar 2011 einen Arbeitsversuch, voraussichtlich beginnend in einem Teilpensum, starten (act. G 4.1/26). A.c Der Hausarzt der Versicherten bestätigte bis zum 31. Dezember 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, ab dem 1. Januar 2011 noch eine 50%ige (act. G 4.1/31). A.d Die Versicherte startete am 5. Januar 2011 den vereinbarten Arbeitsversuch in einem 50%-Pensum (act. G 4.1/42).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.e Das bestehende Arbeitsverhältnis wurde am 12. September 2011 per 31. Januar 2012 durch die Arbeitgeberin aufgelöst (act. G 4.1/66 S. 54). Gemäss dem Protokoll der IV-Stelle vom 9. Dezember 2011 habe die Besprechung mit der Case Managerin der D.___ AG ergeben, dass die Versicherte nie versucht habe, das Arbeitspensum von 50% zu erhöhen (act. G 4.1/42). A.f Mit Vorbescheid vom 3. Januar 2012 kündigte die IV-Stelle der Versicherten an, das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen werde abgewiesen (act. G 4.1/49). Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. oec. HSG Fritz Dahinden, am 20. Januar 2012 Einwand mit den Anträgen, es seien medizinische Abklärungen zur Arbeitsunfähigkeit der Versicherten zu treffen und im Nachgang zu diesen Abklärungen über den Anspruch auf berufliche Massnahmen zu entscheiden. Des Weiteren sei davon Vormerk zu nehmen, dass über den Rentenanspruch noch nicht entschieden worden sei und eventuell das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss der Rentenprüfung zu sistieren sei (act. G 4.1/50). A.g Mit Schreiben vom 9. Mai 2012 wurde die Versicherte zu einer Untersuchung durch den RAD aufgeboten (act. G 4.1/61). Am 21. Juni 2012 wurde die Versicherte sowohl rheumatologisch wie psychiatrisch durch die RAD-Ärzte Dr. med. E., Facharzt für Innere Medizin, Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, und Dr. med. F., Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, untersucht. Rheumatologisch wurde ein generalisiertes Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates ohne adäquates organisches Korrelat, und psychiatrisch eine depressive Störung (aktuell noch leicht, partiell mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen), ein ausgeprägtes Restless-Legs-Syndrom und eine typische/einfache Migräne ohne Aura mit Prodromi diagnostiziert. Die bisherige Tätigkeit sei aus rheumatologischer Sicht nicht mehr geeignet. Bei geeigneter Adaption und allenfalls durchschnittlicher Belastung sollte ein 4.5-stündiges Tätigkeitspensum pro Tag (Pausen nicht eingerechnet) ohne Leistungsminderung möglich sein (act. G 4.1/77). A.h Mit einer weiteren Zielvereinbarung vom 19. Februar 2013 wurde die Wiedereingliederung in der freien Wirtschaft/den ersten Arbeitsmarkt festgelegt. Die IV-

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Stelle unterstützte die Versicherte dabei in der Arbeitsvermittlung (act. G 4.1/86). Zudem war die Versicherte sechs Monate in einem Einsatzprogramm und absolvierte einen OKP-Kurs (Orientierung - Kommunikation - Praktikum; act. G 4.1/91). A.i Am 26. Juli 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen werde abgewiesen, wobei betreffend Rente später eine separate Verfügung erfolge (act. G 4.1/93). A.j Mit Vorbescheid vom 21. Februar 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, ab dem 1. Januar 2011 eine Viertelsrente zuzusprechen. Der Versicherten werde ab diesem Zeitpunkt in einer leidensadaptierten leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne Bewegungsstereotypen und ohne länger dauernde statische Belastung sowie weder Kälte noch Nässe-Exposition eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit voller Leistung bestätigt. Bei der Festlegung des Invalideneinkommens sei auf die Zahlen der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt worden. Durch einen Einkommensvergleich (Valideneinkommen: Fr. 47'531.--, Invalideneinkommen: Fr. 24'954.--) resultiere ein Invaliditätsgrad von 48% (act. G 4.1/108). A.k Gegen diesen Vorbescheid erhob der Rechtsvertreter der Versicherten am 24. März 2014 Einwand mit dem Antrag, es sei der Versicherten eine halbe IV-Rente zuzusprechen. Die Bemessung des Valideneinkommens von Fr. 47'531.-- erweise sich als zutreffend. Jedoch erfolge die Bemessung des Invalideneinkommens nach Tabellenlöhnen, wobei das kurze Zeit später realisierte Anstellungsverhältnis unberücksichtigt geblieben sei. Nach Rechtslage sei das Invalideneinkommen nach dem tatsächlich erzielten Verdienst zu bemessen. Die Voraussetzungen des stabilen Arbeitsverhältnisses und der zumutbaren Ausschöpfung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit seien erfüllt, weshalb von einem Invalideneinkommen von Fr. 23'400.-- ausgegangen werden müsse, womit ein Invaliditätsgrad von 50.77% resultiere. Vorsorglich führte der Rechtsvertreter aus, bei der Parallelisierung sei für das Valideneinkommen bei den Tabellenlöhnen nicht der Totalwert, sondern der in der konkreten Branche übliche Wert massgebend, wobei vorliegend die Position 26, Herstellung von elektronischen Erzeugnissen, im Vordergrund stehe. Dabei resultiere eine Unterdurchschnittlichkeit von 17.2% (100% : Fr. 57'402.25 x Fr. 47'531.-- ./. 100%), abzüglich von 5% somit ein massgebender Prozentsatz von 12.2%, welcher

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beim Invalideneinkommen zu berücksichtigen sei. Zudem sei beim Invalideneinkommen, welches auf dem Totalwert (Fr. 53'255.30) der LSE beruhe, ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von 10% zu gewähren, womit, unter Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeit von 50%, ein anrechenbares Invalideneinkommen von Fr. 21'041.15 und somit ein Invaliditätsgrad von 55.73% resultiere (act. G 4.1/109). A.l Mit Verfügung vom 25. August 2014 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine Viertelsrente ab 1. Januar 2011 zu. Die IV-Stelle führte aus, im Arbeitsvertrag der Versicherten seien weder die Arbeitszeiten noch das Arbeitspensum aufgeführt. Nach so kurzer Zeit könne nicht von einem stabilen Arbeitsverhältnis ausgegangen werden. Ob die Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise ausgeschöpft werde, sei nicht ausgewiesen. Ein Leidensabzug sei zudem nicht angebracht, da eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mehrfach bestätigt worden sei. Als hypothetisches Valideneinkommen gelte das Einkommen, das die Versicherte unter Berücksichtigung der gesamten Umstände überwiegend wahrscheinlich erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Ein zusätzlicher Abzug aufgrund der Einschränkungen könne nicht berücksichtigt werden, da diese bereits in der medizinischen Arbeitsunfähigkeits- Schätzung beachtet worden seien (act. G 4.1/113). B. B.a Gegen die Verfügung vom 25. August 2014 erhebt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 19. September 2014 Beschwerde. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 2011 eine halbe IV-Rente zuzusprechen und eine angemessene ausseramtliche Entschädigung zu entrichten. Unbestritten seien weiterhin das Valideneinkommen von Fr. 47'531.-- und die Arbeitsunfähigkeit von 50%, bestritten hingegen das Invalideneinkommen und der Invaliditätsgrad. Der Rechtsvertreter führt aus, die Beschwerdegegnerin habe offenbar schon am 30. Oktober 2013 einen Einkommensvergleich, basierend auf Tabellenlöhnen, vorgenommen. Diese Daten seien ohne Berücksichtigung des vorgelegten Arbeitsvertrages übernommen worden. Das Invalideneinkommen sei nach dem tatsächlich erzielten Verdienst zu bemessen. Die Voraussetzungen dafür seien erfüllt. Das Arbeitsverhältnis dauere nun bereits acht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Monate. Bezüglich der Ausschöpfung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise führt der Rechtsvertreter aus, die wöchentliche Arbeitszeit von 22.5 Stunden entspräche genau den in medizinischer Hinsicht festgestellten Gegebenheiten. Die Beschwerdeführerin vermöge sodann beinahe wieder an die früheren Lohnverhältnisse anzuknüpfen. Es sei unerfindlich, weshalb die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens ein höheres Lohnniveau als zuvor erreichen solle. Zusätzlich zu der im Einwand zum Vorbescheid gemachten Ausführungen betreffend Bemessung des Invalideneinkommens sowie dem Invaliditätsgrad macht der Rechtsvertreter geltend, dass selbst ohne leidensbedingten Abzug von 10% noch ein Invaliditätsgrad von 50.81% und somit der Anspruch auf eine halbe IV-Rente ausgewiesen wäre (act. G 1). B.b In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. November 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Invalideneinkommen könne dem noch erzielten Einkommen gleichgesetzt werden, wenn angenommen werden könne, die Versicherte nutze ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit im Sinne der zumutbaren Erwerbstätigkeit voll aus, das erzielte Einkommen den Arbeitsleistungen entspreche (kein Soziallohn) und zu erwarten sei, dass ein solches Einkommen auch anderweitig auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt dauernd auf zumutbare Weise erzielt werden könne oder besonders stabile Arbeitsverhältnisse vorlägen. Der Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin sei nicht datiert und es fehlten Angaben betreffend allfälliger Teilzeitarbeit bzw. Pensum. Die Beschwerdeführerin sei Gesellschafterin bei der Arbeitgeberin, mit einem Stammanteil beteiligt und ihr Sohn der Eigentümer (Gesellschafter und Geschäftsführer). Es sei demnach fraglich, ob der ausbezahlte Lohn einem marktüblichen Lohn und somit der Arbeitsleistung entspräche (act. G 4). B.c In der Replik vom 12. Januar 2015 führt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus, dem Arbeitsvertrag lasse sich zweifelsohne entnehmen, dass die Anstellung ab 1. Februar 2014 erfolgte. Es sei zutreffend, dass der Vertrag keine ausdrücklichen Angaben zum Arbeitspensum enthalte, dies aufgrund der Tatsache, dass seit Jahren nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 50% bestanden habe und dies dem Geschäftsführer, Sohn der Beschwerdeführerin, bekannt gewesen sei. Sie sei zudem schon seit Jahren an der GmbH beteiligt, auch als sie noch bei der D.___ AG angestellt gewesen sei, und die Führung der GmbH sei während all dieser Jahre ausschliesslich

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte durch den Sohn erfolgt. Eine frühere Anstellung sei zudem gar nicht möglich gewesen, da die GmbH erst mit Umzug am 14./15. Januar 2014 ein eigentlicher Restaurationsbetrieb geworden sei, in welchem neben der Beschwerdeführerin und deren Sohn nun auch ein Pizzaiolo und eine Serviceangestellte beschäftigt seien. Die Beschwerdeführerin sei somit auf den frühestmöglichen Zeitpunkt angestellt worden. Es sei unerfindlich, wie die Beschwerdeführerin einen höheren Basislohn als vor Eintritt des Gesundheitsschadens sollte erzielen können. Dies werde von der Beschwerdegegnerin jedoch angenommen, wenn beim Valideneinkommen auf einen Grundlohn von Fr. 47'531.-- und beim Invalideneinkommen auf einen von Fr. 49'907.-- abgestellt werde (act. G 6). B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 5. Februar 2015 auf eine Duplik (act. G 9). Erwägungen 1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 1.1 Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 1.2 Nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, Anspruch auf eine Rente (lit. a), wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente. 2. Streitig im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Höhe des Invalideneinkommens und somit der daraus resultierende Invaliditätsgrad bzw. Rentenanspruch. 2.1 Die Anmeldung der Beschwerdeführerin erfolgte am 15. Juni 2010, wobei ihr ab 18. Januar 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit durch den Hausarzt attestiert worden ist, ab dem 1. Januar 2011 dann noch eine 50%ige (act. G 4.1/31). Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b. IVG, während dem eine durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden haben muss, ist somit im Januar 2011 abgelaufen. 2.2 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin hat mehrfach eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bescheinigt. Dr. med. G., Facharzt für Rheumatologie/Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, hält im Arztbericht vom 7. Juli 2012 fest, dass eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne dauerndes Stehen und ohne starke Fingerbelastung sowie nur seltenem Bücken und Tragen von Lasten nicht über 15kg ganztags zu 100% zumutbar sei (act. G 4.1/72 S. 2). Der rheumatologische Untersuchungsbericht von RAD-Arzt Dr. E. bestätigt auch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit, wobei eine leichte Wechselbelastung ohne Bewegungsstereotypien und ohne länger dauernde statische Belastungen sowie das Vermeiden von Kälte- und Nässeexpositionen zu empfehlen sei (act. G 4.1/77 S. 7). Der psychiatrische Untersuchungsbericht von RAD-Arzt Dr. F.___ hält eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 4.5 Stunden pro Tag (Pausen nicht eingerechnet) fest. Dabei hätten folgende Diagnosen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: depressive Störung (aktuell noch leichte, partiell mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen); ausgeprägtes Restless-Legs-

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Syndrom; typische/einfache Migräne ohne Aura mit Prodromi. Die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. F.___ berücksichtigt alle psychiatrisch und neurologisch relevanten ärztlichen Berichte (vgl. act. G 4.1/77 S. 14 f.). Betreffend die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen aber auch adaptierten Tätigkeit wird ausgeführt, dass für eine überwiegend leichte, sitzende Tätigkeit mit hoher konzentrativer Beanspruchung und geringer Möglichkeit zur Wechselbelastung, aus psychiatrisch-neurologischer Sicht die Voraussetzung für eine etwa 4.5-stündige Tätigkeit (Pausen nicht gerechnet) gegeben sei. Da sich aus den Akten keine Mängel an der Beurteilung ergeben, ist vorliegend auf diese abzustellen. 3. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns des Rentenanspruchs massgebend, vorliegend das Jahr 2011, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). 3.1 3.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 59 E. 3.1). Das Valideneinkommen ist so konkret wie möglich - in der Regel gestützt auf den vor Eintritt der Invalidität tatsächlich allenfalls während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst - zu bestimmen. Hat eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen bezogen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommen begnügen wollte. Praxisgemäss wird diese so

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte genannte Parallelisierung der Vergleichseinkommen entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Lohnes oder durch Abstellen auf statistische Werte oder aber auf Seiten des trotz Invalidität realisierbaren Verdienstes durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes vorgenommen. Ergibt sich, dass das Einkommen vor Invalidität mehr als 5% unter üblicherweise für die gleiche Tätigkeit entrichteten Gehältern lag, hat im Rahmen des darauf durchzuführenden Einkommensvergleichs die Parallelisierung der Vergleichseinkommen zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2010, 8C_683/2009 E. 3.1 und E. 4.1). 3.1.2 Gemäss IK-Auszug bezog die Beschwerdeführerin bei der D.___ AG in den Jahren 2001-2009 ein regelmässiges Einkommen (vgl. act. G 4.1/96 S. 1 f.). Gemäss Angabe der Arbeitgeberin verdiente die Beschwerdeführerin zuletzt brutto Fr. 47'060.-- (13 x Fr. 3'620.--) im Jahr (act. G 4.1/18). Gemäss IK-Auszug war allerdings das tatsächliche AHV-pflichtige Jahreseinkommen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit regelmässig höher. Unter Berücksichtigung der letzten fünf Jahre (2005-2009) und der Nominallohnentwicklung bis 2011 resultiert dabei ein durchschnittliches Jahreseinkommen von gerundet Fr. 51'008.-- (Indexierung jedes einzelnen Jahreslohnes 2005-2009 auf das Jahr 2011; Summe geteilt durch fünf). 3.1.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin führt richtig aus, dass das tatsächlich erzielte Valideneinkommen bei einer Parallelisierung mit den branchenüblichen Löhnen zu vergleichen ist, und nicht auf den Totalwert für den gesamten privaten Sektor gemäss LSE-Tabelle TA1 abgestellt werden darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2010, 8C_683/2009 E. 4.3). Im Hinblick auf die frühere Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin in der Produktion und die Branche der früheren Arbeitgeberin rechtfertigt es sich, vom Tabellenwert der Position 26 (Herstellung von elektronischen Erzeugnissen) in TA1 der LSE-Tabelle 2010 auszugehen. Dieser belief sich für Frauen bei Arbeiten mit Anforderungsniveau 4 auf Fr. 4'554.-- monatlich. Da die Beschwerdeführerin bei der alten Arbeitgeberin ein Pensum von 40 Stunden pro Woche absolvierte, kann eine Hochrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit unterbleiben. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2011 ergibt sich ein Monatslohn von Fr. 4'598.15 (Fr. 4'554.-- / 2579 x 2604), was einem Jahreslohn von Fr. 55'178.-- entspricht. Verglichen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mit dem tatsächlichen Verdienst von Fr. 51'008.--, den die Beschwerdeführerin an ihrer früheren Stelle im Jahr 2011 verdient hätte, resultiert eine Unterdurchschnittlichkeit von 7.6%. Lediglich im 5% übersteigenden Umfang von 2.6% ist diese gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen zu berücksichtigen. 3.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, können die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juli 2014, 8C_7/2014, E. 7.1). 3.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin könne nicht wissen, ob ein stabiles Arbeitsverhältnis vorliege, da sie sich offenbar nie mit dem Arbeitgeber in Verbindung gesetzt habe. Zudem seien seitens des Arbeitgebers absolut keine Beanstandungen erfolgt und es bestünden auch keinerlei Hinweise auf eine Kündigung. Sie sei seit dem 1. Februar 2014 als Küchenhilfe in der H.___ GmbH beschäftigt (act. G 1.11). Bis Verfügungserlass am 25. August 2014 dauerte dieses Arbeitsverhältnis allerdings erst sieben Monate, weshalb aufgrund der Dauer noch nicht von einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis ausgegangen werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 2013, 8C_799/2012; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 11. April 2012, 8C_825/2011, E. 4.3.2, wo ein im Verfügungszeitpunkt seit elf Monaten dauerndes Arbeitsverhältnis als nicht besonders stabil qualifiziert wurde). Zudem handelt es sich gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin um einen neuen Betrieb. Per 14./15. Januar 2014 sei ein Restaurant mit Take Away, Pizzeria, Kebab übernommen worden, welches 40 bis 50 Sitzplätze besitze. Das Unternehmen in dieser Form existierte somit im Zeitpunkt der Rentenverfügung auch erst seit siebeneinhalb Monaten - vorher habe es sich um einen Kleinbetrieb/Take Away mit ein paar wenigen Sitzplätzen gehandelt - weshalb auch dessen Zukunft ungewiss ist. Des Weiteren handelte es sich gemäss

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Handelsregisterauszug um ein Familienunternehmen, in welchem die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Verfügung am 25. August 2014 mit einem Stammanteil beteiligt war, somit auch Mitspracherechte hatte (unterdessen wurde die Beschwerdeführerin als Gesellschafterin gelöscht). Unter den gesamten Umständen kann somit nicht von einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis ausgegangen werden. Anzufügen ist noch, dass die Tätigkeit wohl nicht der im RAD-Bericht beschriebenen adaptierten Tätigkeit entspricht. Dieser ging aus rheumatologischer Sicht von einer leichten Wechselbelastung ohne Bewegungsstereotypien und ohne länger dauernde statische Belastungen sowie das Vermeiden von Kälte- und Nässeexpositionen aus, sowie aus psychiatrisch-neurologischer Sicht von Tätigkeiten mit gut strukturierten Abläufen, mit klar umschriebenen Anforderungen ohne parallele Mehrfachaufgaben und einer massvollen Arbeitsverdichtung. Günstige Faktoren wären zudem eine ruhige, störungsarme Umgebung und eine offene, kommunikative Atmosphäre. Aufgrund der Restless-Legs-Erkrankung sei eine körperlich überwiegend leichte, allenfalls nur gelegentlich mittelschwere Tätigkeit zu bevorzugen. Unter dem Gesichtspunkt, dass die Tätigkeit als Küchenhilfe insgesamt wohl eher hektisch und hauptsächlich im Stehen zu erledigen ist, erscheint diese nicht als eine adaptierte Tätigkeit. Lediglich das angebliche Pensum der Beschwerdeführerin soll mit der Arbeitsfähigkeit des RAD- Berichtes von 4.5 Stunden pro Tag übereinstimmen. Die Beschwerdegegnerin hat folglich bei der Bemessung des Invalideneinkommens richtigerweise auf die Tabellenlöhne abgestellt. 3.2.2 Für das Invalideneinkommen ist im Folgenden vom Totalwert für den gesamten privaten Sektor gemäss LSE-Tabelle 2010 TA1 Sektor 4 für Frauen auszugehen. Dieser betrug im Jahr 2011 Fr. 53'367.--. 4. 4.1 Das oben genannte Einkommen von Fr. 53'367.-- (E. 3.2.2) kann erst nach Vornahme der Parallelisierung um 2.6% (E. 3.1.3) in die Einkommensvergleichsrechnung eingesetzt werden. Dazu ist es um 2.6% zu reduzieren, womit sich ein parallelisiertes Invalideneinkommen von Fr. 51'979.-- ergibt.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2 Die Beschwerdeführerin ist gemäss RAD-Bericht für 4.5 Stunden pro Tag (Pausen nicht eingerechnet), somit für 22.5 Stunden in der Woche, arbeitsfähig. Vom obigen Invalideneinkommen ausgehend (E. 4.1), welches auf einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 41.7 Stunden beruht, ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 28'046.-- (Fr. 51'979.-- / 41.7 x 22.5). 5. 5.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Sind hingegen leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2014, 9C_630/2014, E. 2.1 mit weiteren Verweisen). 5.2 Der RAD-Bericht berücksichtigt bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bereits alle gesundheitlichen Einschränkungen. Aus neurologischer Sicht seien der Beschwerdeführerin Tätigkeiten mit gut strukturierten Abläufen, mit klar umschriebenen Anforderungen ohne parallele Mehrfachaufgaben, und mit Blick auf die somatischen Aspekte der Restless-Legs-Erkrankung körperlich überwiegend leichte, allenfalls nur gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten zumutbar, aus neurologischer Sicht eine leichte Wechselbelastung ohne Bewegungsstereotypien und ohne länger dauernde statische Belastungen. Bei geeigneter Adaption und allenfalls durchschnittlicher Belastung sollte ein 4.5-stündiges Tätigkeitspensum (Pausen nicht gerechnet) ohne

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Leistungsminderung zu bewältigen sein. Der Beschwerdeführerin sind somit nicht nur leichte Tätigkeiten zumutbar. Auch die Konditionen, welche bei einer adaptierten Tätigkeit für günstig erachtet werden, rechtfertigen keine zusätzliche Reduktion des Invalideneinkommens, da sie bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bereits berücksichtigt worden sind. Weitere abzugsbegründende Merkmale sind nicht ersichtlich bzw. bereits über die Parallelisierung der Vergleichseinkommen berücksichtigt. 5.3 Wird dem Valideneinkommen von Fr. 51'008.-- (vgl. E. 3.1.2) das Invalideneinkommen Fr. 28'046.-- gegenübergestellt, so resultiert ein Invaliditätsgrad von 45%. Selbst die Vornahme eines Tabellenlohnabzuges von max. 5% ergäbe einen Invaliditätsgrad von 47% und damit weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig und die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Diese ist der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen unter Anrechnung des von ihr bezahlten Kostenvorschusses von Fr. 600.--. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird daran angerechnet.

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25.03.2026