© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2014/313 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 10.10.2019 Entscheiddatum: 01.02.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 01.02.2016 Art. 2 Abs. 3 HVI, Ziff. 9.01 der Liste im Anhang zur HVI. Nur von der Begleitperson zu bedienende elektrische Antriebshilfe als Zubehör zu einem Handrollstuhl (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 1. Februar 2016, IV 2014/313). Besetzung Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2014/313 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Weissberg, Plänkestrasse 32, Postfach, 2501 Biel/Bienne, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Hilfsmittel (Zweitrollstuhl und Schiebehilfe) Sachverhalt A. A.a A.___ litt an einer spastischen Tetraplegie (IV-act. 8-5 ff.). Am 24. November 2006 ersuchte sie die IV-Stelle um die Abgabe eines neuen Rollstuhls (IV-act. 17-1). Sie gab an, sie benötige einen Rollstuhl mit zusätzlichen Bremsen, da sie sich ausserhalb der eigenen Wohnung nur mit Hilfe einer Begleitperson fortbewegen könne. Die IV-Stelle sprach der Versicherten am 26. Januar 2007 einen entsprechend ausgerüsteten Rollstuhl zu (IV-act. 22). Im Rahmen einer Revision der laufenden Hilflosenentschädigung gab die Versicherte am 28. April 2009 an (IV-act. 26-6), sie könne mangels Kraft und wegen der Schmerzen (Arthrosen in Fingern und Handgelenken) nicht mehr selbständig Rollstuhl fahren. Deshalb brauche sie ausserhalb ihrer Wohnung eine Begleitung. Dr. med. B.___ berichtete am 8. Juni 2009 (IV-act. 30), die Versicherte leide insbesondere an einer spastisch-ataktischen sensomotorischen Tetraparese, an einer fortgeschrittenen Polyarthrose besonders an den Handgelenken und den Fingern bds. und an degenerativen Veränderungen der HWS mit Zervikalsyndrom. Die Versicherte könne sich wegen der Spastik und wegen den Arthrosen in den Händen nur sehr beschränkt selber bewegen. Zusätzlich eingeschränkt sei sie auch wegen der stark verminderten Kraft in allen Muskeln. A.b Am 6. April 2012 ersuchte die Versicherte um die Abgabe zweier Rollstühle (IV- act. 42). Sie führte aus, für den Innenbereich benötige sie einen leichten und wendigen Tiefersitzrollstuhl, der sich auch mit den Füssen bewegen lasse. Der vorhandene Rollstuhl habe einen zu breiten und zu langen Sitz und die Sitzfläche sei zu stark geneigt. Im Aussenbereich reichten ihre Kräfte nicht aus, um sich mit einem manuellen Rollstuhl fortzubewegen. Bisher habe sie einen von der Haftpflichtversicherung abgegebenen Aktivrollstuhl mit Hilfsantrieb und Joystick-Steuerung benützt. Als Folge der Verschlechterung der Bewegungskoordination in den Armen und den Händen fühle sie sich bei der Bedienung dieses Rollstuhls nicht mehr sicher. Der zweckmässigste
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rollstuhl als Ersatz für den Elektrorollstuhl wäre ein Aktivrollstuhl mit einer durch eine Begleitperson zu bedienenden Schiebe- und Bremshilfe. Sie könne den Joystick nämlich nur noch für sehr kurze Zeit und unter günstigen Bedingungen selbst bedienen. Der Hilfsmittellieferant erstellte entsprechende Kostenvoranschläge (IV-act. 43 f.). Diese beinhalteten zwei Rollstühle, die sich nur dadurch unterschieden, dass der für den Aussenbereich vorgesehene Rollstuhl eine pannensichere Bereifung aufweisen sollte. In einem dritten Kostenvoranschlag wurden die elektrische Rollstuhlschiebehilfe mit dem entsprechenden Zubehör aufgelistet (IV-act. 45). Dr. B.___ berichtete am 25. Mai 2012 (IV-act. 47) u.a., der rechte Arm und die rechte Hand der Versicherten seien etwas spastisch und hätten wenig Kraft. Im linken Arm sei die Kraft nur leicht reduziert, aber die Feinmotorik sei deutlich gestört. Das führe manchmal zu unkontrollierten Bewegungen. Die Versicherte könne einen Elektrorollstuhl weder mit der rechten noch mit der linken Hand bedienen. Sie sei deshalb auf eine Person angewiesen, die im Aussenbereich den Rollstuhl schiebe und bremse. A.c Das SAHB Hilfsmittel-Zentrum teilte der IV-Stelle am 13. September 2012 u.a. mit (IV-act. 57), die Versicherte wohne in einem Haus, das am Hang stehe. Sie lebe allein und werde von der Spitex und den Nachbarn im täglichen Leben unterstützt. Die Wohnung sei komplett rollstuhlgängig. Deshalb sei nur ein Rollstuhl notwendig. Die Versicherte könne im Aussenbereich nicht ohne eine Hilfsperson mit dem Rollstuhl fahren. Da der Hilfsantrieb nur durch die Begleitperson gesteuert werden könne, handle es sich nicht um eine Leistung der Invalidenversicherung. Das SAHB Hilfsmittel- Zentrum empfahl die Abgabe eines Rollstuhls gemäss dem Kostenvoranschlag für den Innenbereich (ohne pannensichere Bereifung). Dementsprechend kündigte die IV-Stelle der Versicherten mit einem Vorbescheid vom 5. Oktober 2012 die Abgabe eines Rollstuhls an (IV-act. 62). Die Versicherte liess am 12. November 2012 einwenden (IV- act. 64), aufgrund ihres Gesundheitszustandes sei sie an sich auf einen Elektrorollstuhl angewiesen. Gestützt auf die Austauschbefugnis stehe ihr deshalb ein Elektroantrieb für den Handrollstuhl zu. Der Hilfsperson könne nicht zugemutet werden, den Handrollstuhl über eine längere Distanz zu schieben, zumal die Wohnung am Hang gelegen sei. Ohne einen Elektroantrieb sei sie deshalb nicht in der Lage, sich ausserhalb ihrer Wohnung im Rollstuhl fortzubewegen. Mit einer Verfügung vom 20. November 2012 (IV-act. 68) gab die IV-Stelle der Versicherten leihweise einen Rollstuhl für den Innenbereich ab. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um die Abgabe eines
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zweiten Rollstuhls für den Aussenbereich sowie um eine Ausrüstung dieses zweiten Rollstuhls mit einem elektrischen Hilfsantrieb ab. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde teilweise gut (Entscheid vom 10. Dez. 2013, IV 2012/479, IV-act. 84). Es erwog sinngemäss, die Kostenvoranschläge für die beiden Rollstühle unterschieden sich nur in Bezug auf die Sitzhöhe und die Bereifung. Die IV-Stelle habe nicht abgeklärt, ob die Sitzhöhe für die Verwendung im Aussenbereich zwingend eine andere sein müsse als im Innenbereich und ob sich die Sitzhöhe nötigenfalls verstellen lasse. Ebensowenig sei abgeklärt worden, welche Auswirkungen die Bereifung auf den gleichzeitigen Einsatz im Innen- und im Aussenbereich habe. Da ein Hilfsantrieb ein Zubehör zum Handrollstuhl sein könne, sei zu klären, ob die konkreten Strassen- und Wegverhältnisse ein solches Zubehör erforderten und gegebenenfalls ob der beantragte Hilfsantrieb einfach und zweckmässig sei. Dazu wies das Versicherungsgericht die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück. A.d Die IV-Stelle beauftragte das SAHB Hilfsmittel-Zentrum mit den entsprechenden Abklärungen (IV-act. 86). Dessen Fachperson berichtete am 11. Februar 2014 (IV- act. 87), für den „Trippelrollstuhl“ müsse die Sitzhöhe zentimetergenau eingestellt werden. Stelle ein Rollstuhlfahrer seine Beine auf die Fussstützen, so ergebe sich zwangsläufig eine geringe Beinfreiheit von ca. 1-2 cm zwischen Fussplatte und Boden. Damit sei das Schieben eines „Trippelrollstuhls“ im Aussenbereich mühsamer, weil der Rollstuhl aufgrund der geringen Bodenfreiheit bei allen Unebenheiten angekippt werden müsse. Die Sitzhöhe sei fix eingestellt. Sie könne aber durch ein zusätzliches Polster zwischen dem Sitztuch und dem Sitzkissen verändert werden. Dadurch werde die Bodenfreiheit erhöht. Werde der „Trippelrollstuhl“ draussen verwendet, seien höhenverstellbare Schiebegriffe notwendig. Zudem müsse der Rollstuhl mit einer von der Begleitperson zu bedienenden Trommelbremse ausgerüstet werden (falls kein elektrischer Hilfsantrieb montiert werde). Die Trommelbremse verursache ein Mehrgewicht von 1,5 kg. Die Fussstützen seien abnehmbar und würden innerhalb der Wohnung nicht verwendet. Da die Trommelbremse im Kostenvoranschlag fehle, sei der Preis entsprechend zu ergänzen. Die Erhöhung der Sitzposition für den Aussenbereich könne mittels einer zusätzlichen Sitzauflage erfolgen. Diese sei leihweise abzugeben. Damit sei ein Handrollstuhl Küschall Compact eine einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung. Der Weg vom Dorfzentrum bis zum Haus habe eine maximale
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Steigung von 14%, allerdings nur auf einem Teilabschnitt. Auf dieser Strecke könne die Versicherte den Handrollstuhl nicht antreiben. Das SAHB Hilfsmittel-Zentrum empfahl die Abgabe eines Küschall Compact mit Trommelbremse und zusätzlichem Sitzpolster zu einem Gesamtpreis von Fr. 5‘498.30. A.e Mit einem Vorbescheid vom 5. März 2014 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die leihweise Abgabe eines Handrollstuhls Küschall Compact Leichtmetall mit pannensicherer Bereifung, Trommelbremse und Sitzpolstererhöhung an (IV-act. 90). Dementsprechend beabsichtigte sie, das Gesuch um die Abgabe eines zweiten Rollstuhls sowie einer Schiebehilfe abzuweisen. Letzteres begründete sie damit, dass die Versicherte eine Schiebehilfe nicht selbst bedienen könnte. Sie führte weiter aus, da der Rollstuhl bereits gemäss dem ursprünglichen Kostenvoranschlag abgegeben worden sei, könne das zusätzliche Zubehör noch separat in Rechnung gestellt werden. Die Versicherte liess am 25. April 2014 einwenden (IV-act. 93), der Verfasser der Stellungnahme des SAHB Hilfsmittel-Zentrums habe die Verhältnisse an Ort und Stelle nicht geprüft. Im Innenbereich bewege sie den Rollstuhl nicht in erster Linie mit den Beinen. Das sei aufgrund der ungleich starken Lähmung der Beine gar nicht möglich. Nur bei grosser Müdigkeit und Schmerzen setze sie die Beine als zusätzliche Antriebshilfe ein. Das Mehrgewicht für die Bremsen und die Aussenbereifung, die mehr Widerstand bieten würden, hätten zur Folge, dass sie sich im Innenbereich nicht mehr allein fortbewegen könnte. Die zusätzliche Sitzauflage hätte eine zusätzliche Instabilität zur Folge. Demnach bestehe zwingend ein Anspruch auf zwei Rollstühle. Die zuständige Sachbearbeiterin der IV-Stelle notierte am 7. Mai 2014 (IV-act. 94), ein Mehrgewicht von 1,5 kg sei in Anbetracht des Gesamtgewichts beim Anstossen gar nicht wirklich spürbar. Der empfohlene Handrollstuhl könne demnach drinnen und draussen eingesetzt werden. Mit einer Verfügung vom 12. Mai 2014 (IV-act. 95) sprach die IV-Stelle der Versicherten einen mit dem nach ihrer Einschätzung für den Aussenbereich nötigen Zubehör ausgerüsteten Handrollstuhl zu. Sie wies das Gesuch um die Abgabe eines zweiten Rollstuhls und einer elektrischen Antriebshilfe ab. B. B.a Gegen diese Verfügung liess die Versicherte am 12. Juni 2014 Beschwerde erheben (act. G 1). Ihr Rechtsvertreter stellte den Antrag, die angefochtene Verfügung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte „sei in Bezug auf die Abweisung der Kostengutsprachen für einen Zweitrollstuhl und eine Schiebehilfe aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin mit der Anweisung, der Beschwerdeführerin die entsprechenden Kostengutsprachen zu erteilen, zurückweisen“. Zur Begründung führte der Rechtsvertreter sinngemäss aus, die Beschwerdeführerin benötige aus medizinischen Gründen einen möglichst leichten und wendigen Rollstuhl, damit sie sich wenigstens im Innenbereich ohne Dritthilfe selbständig fortbewegen könne. Der rechte Arm und besonders die rechte Hand der Beschwerdeführerin seien etwas spastisch und hätten wenig Kraft. Beim linken Arm sei die Kraft nur leicht reduziert, aber die Feinmotorik sei deutlich gestört, was zu unkontrollierten Bewegungen führe. Die Kraft in den Beinen sei reduziert. Dementsprechend habe die Beschwerdeführerin grösste Mühe, sich im Innenbereich im Rollstuhl selbständig fortzubewegen. Aufgrund von Gleichgewichtsstörungen setze sie die Beine als Stabilisatoren ein. Dementsprechend wirkten sich kleine Differenzen bei der Rollstuhlkonstruktion überproportional aus. Das Mehrgewicht von 1,5 kg hätte zur Folge, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mehr selbständig fortbewegen könnte, zumal die pannensichere Bereifung einen erhöhten Widerstand zur Folge hätte. Die zusätzliche Sitzauflage hätte eine Zunahme der Instabilität zur Folge, welche die Beschwerdeführerin weiter einschränken würde. Das SAHB habe auftragswidrig nur eine Aktenbegutachtung vorgenommen, obwohl eine Abklärung an Ort und Stelle notwendig gewesen wäre. In Bezug auf die Schiebehilfe habe es das SAHB Hilfsmittel- Zentrum auftragswidrig unterlassen, die Strassen- und Wegverhältnisse abzuklären. Die Beschwerdegegnerin habe die grundsätzliche Beurteilung des Versicherungsgerichts, die Schiebehilfe als Zubehör zu qualifizieren, nicht angefochten. Auf diese Beurteilung könne nicht zurückgekommen werden. Am 24. Juli 2014 reichte der Rechtsvertreter einen von Dr. med. C.___ vom Schweizer Paraplegiker-Zentrum zuhanden von Dr. B.___ erstellten Bericht vom 15. Juli 2014 ein (act. G 4). Dr. C.___ hatte ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide u.a. an fortgeschrittenen Handgelenks- und Fingerpolyarthrosen bds. Sie habe über Schmerzen in den Händen, Fingern und Handgelenken auf beiden Seiten berichtet. Der Schulterschmerz links habe sich unter Physiotherapie etwas gebessert. Dieser Schmerz schränke die Beschwerdeführerin in ihrer Selbständigkeit ein. Im Innenbereich benötige die Beschwerdeführerin einen Rollstuhl mit einer niedrigen Sitzhöhe, damit sie die unteren Extremitäten zur Fortbewegung einsetzen könne. Dazu müssten die Fussrasten entfernt werden. Diese
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art der Fortbewegung sei zur Schulterschonung indiziert. Die Beschwerdeführerin könne die entsprechenden Umstellungen am Rollstuhl nicht selbst vornehmen. Im Aussenbereich sei eine Schiebehilfe notwendig. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 27. August 2014 die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). Sie machte geltend, aufgrund der Abklärungen des SAHB Hilfsmittel-Zentrums stehe fest, dass ein für den Aussenbereich ausgerüsteter Rollstuhl einfach zum Innenrollstuhl umgerüstet werden könne. Dazu müssten einzig das Sitzkissen entfernt und die Fussstützen hochgeklappt werden. Dabei könne eine Hilfsperson eingesetzt werden. Der Techniker des SAHB Hilfsmittel-Zentrums habe die Topographie des Wohnortes sehr wohl abgeklärt. Da die maximale Steigung 14% betrage, könne eine Begleitperson den Rollstuhl auch ohne Antriebshilfe bedienen. B.c Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wies am 3. November 2014 darauf hin (act. G 10), dass das SAHB Hilfsmittel-Zentrum es unterlassen habe, die Verhältnisse an Ort und Stelle zu prüfen, namentlich sich mit den krankheitsbedingten Bedürfnissen in Bezug auf die Rollstuhlversorgung auseinanderzusetzen. Die medizinische Beurteilung weise umfassend und schlüssig nach, dass ein zweiter Rollstuhl notwendig sei. Da eine Wegstrecke von 1,4 km mit einem Gefälle von 14% zu überwinden sei, bestehe ein Anspruch auf einen Hilfsantrieb. B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 12. November 2014 auf eine Duplik (act. G 12). Erwägungen 1. Versicherte Personen, die infolge einer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt und für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit einen Anspruch auf ein solches Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). Gemeint ist damit natürlich nicht die Invalidität i.S. von Art. 8 ATSG, also die teilweise oder vollständige Unfähigkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sondern eine leistungsspezifische Invalidität (vgl. Art. 8 Abs. 2 IVG). Diese wird durch
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 21 Abs. 2 IVG ganz eigenständig definiert. Sie besteht in einer durch eine Gesundheitsbeeinträchtigung bewirkten Einschränkung bei der Wahrnehmung von drei essentiellen Bereichen der Lebensführung, nämlich der Mobilität, der Kommunikation mit anderen Menschen und der Fähigkeit, die lebensnotwendigen Tätigkeiten wie Nahrungszubereitung, persönlich Hygiene usw. selbständig auszuführen. Kann eine versicherte Person eine Einschränkung durch ein bestimmtes Hilfsmittel ganz oder teilweise überwinden, so liegt eine für dieses Hilfsmittel spezifische Invalidität vor. Der Bundesrat hat die Pflicht, eine Liste der Hilfsmittel aufzustellen, an das zuständige Departement delegiert (Art. 14 Abs. 1 IVV). Dieses ist seiner Aufgabe mit dem Erlass der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI), insbesondere durch die eigentliche Hilfsmittelliste im Anhang zu dieser Verordnung, nachgekommen. Die Hilfsmittelversorgung unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; vgl. etwa BGE 122 V 212 E. 2c S. 214). Die Invalidenversicherung ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, die sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken soll; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig ist. Zudem muss der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (Art. 8 Abs. 1 IVG; vgl. BGE 134 I 105 E. 3 S. 107 f. m. H.). Leistungen, die im Anhang zur HVI aufgeführt sind, werden deshalb nur soweit erforderlich und lediglich in einfacher und zweckmässiger Ausführung erbracht (Art. 21 Abs. 2 IVG; Art. 2 Abs. 4 HVI). Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in welcher die versicherte Person lebt (vgl. BGE 135 I 161 E. 5.1 S. 165 f.). Gemäss Art. 2 Abs. 3 HVI erstreckt sich der Leistungsanspruch auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und auf die invaliditätsbedingt notwendigen Anpassungen. Erlaubt es das Hilfsmittel in seiner Normal- bzw. Grundausstattung der versicherten Person nicht, die hilfsmittelspezifische Invalidität zu überwinden, so ist dem Leistungsanspruch erst mit dem notwendigen Zubehör oder mit einer ausreichenden Anpassung Rechnung getragen. Das Zubehör bzw. die Anpassung muss notwendig sein, um die ausreichende Nutzbarkeit des Hilfsmittels sicherzustellen, darf den Grundsatz der einfachen und zweckmässigen Hilfsmittelversorgung aber nicht verletzen. 2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die spezifische Invalidität besteht im vorliegenden Fall in einem Bedarf nach einem im Aussen- und im Innenbereich einsetzbaren Rollstuhl, da die Beschwerdeführerin sowohl im Freien als auch in der Wohnung auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie benötige einen zweiten, im Innenbereich einsetzbaren Rollstuhl, denn ein für den Einsatz im Aussenbereich ausgerüsteter Rollstuhl könne seinen Zweck in der Wohnung nicht erfüllen. Gemäss der Rz 2075 KHMI ist die Notwendigkeit eines zweiten Rollstuhls eingehend zu begründen. Gemeint ist damit, dass ein ausgewiesener Bedarf nach einem zweiten Rollstuhl bestehen muss, weil ein einziger Rollstuhl nicht genügt, um die leistungsspezifische Invalidität zu kompensieren. Im vorliegenden Fall bestünde nur dann ein Anspruch auf einen zweiten Rollstuhl, wenn der für den Aussenbereich ausgerüstete Rollstuhl in der Wohnung tatsächlich nicht sinnvoll eingesetzt werden könnte. Für den Einsatz im Aussenbereich muss der Rollstuhl der Beschwerdeführerin mit einem von der Begleitperson zu bedienenden Bremssystem ausgerüstet sein, da der Weg vom Haus ins Dorf auf einer Teilstrecke ein Gefälle von bis zu 14% aufweist, so dass die Begleitperson ohne eine solche Bremse nur unter grossem Einsatz ihrer Körperkraft in der Lage wäre, den Rollstuhl unter Kontrolle zu halten. Ausserdem müssen die Haltegriffe höhenverstellbar sein und der Abstand zwischen den Fussstützen und der Fahrbahn muss so gross sein, dass der Rollstuhl im Freien nicht bei jeder kleinen Bodenunebenheit angekippt werden muss. Das wäre nämlich für die Begleitperson zu belastend. Weiter muss die Sitzfläche bei einem Einsatz im Aussenbereich so hoch sein, dass sie eine bequeme Haltung bei der Benützung der Fussstützen erlaubt. (Für den Einsatz in der Wohnung muss die Sitzfläche dann aber tiefer sein, damit die Beschwerdeführerin den Rollstuhl durch „trippeln“ antreiben kann.) Schliesslich muss der Rollstuhl für den Einsatz im Freien mit einer pannensicheren Bereifung ausgestattet sein. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die leihweise Abgabe eines für den Betrieb im Aussenbereich optimierten Rollstuhls bewilligt. Sie hat gleichzeitig die leihweise Abgabe eines für den Einsatz in der Wohnung konfigurierten zweiten Rollstuhls verweigert. Nun macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, sie könne den ihr bewilligten, für den Einsatz im Freien ausgerüsteten Rollstuhl im Innenbereich nicht selbständig bedienen. Die Erhöhung des Gewichts um 1,5 kg als Folge der Installation einer Bremsanlage und die Ausrüstung mit einer pannensicheren Bereifung erhöhten nämlich den Rollwiderstand so stark, dass sie den Rollstuhl nicht mehr oder nur noch mit einer unzumutbaren
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anstrengung selbst antreiben könne. Gestützt insbesondere auf den Bericht des Schweizer Paraplegiker Zentrums vom 15. Juli 2014 (vgl. act G 4.1) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin einen Rollstuhl nicht mit den Armen allein antreiben kann. Sie setzt dazu auch die Beine ein. Würde sich der Rollwiderstand aufgrund der Erhöhung des Gesamtgewichts des Rollstuhls und der Beschwerdeführerin um 1,5 kg und aufgrund der Ausrüstung mit einer pannensicheren Bereifung tatsächlich so stark erhöhen, dass die Beschwerdeführerin kräftemässig überfordert wäre, bestünde ein Anspruch auf die leihweise Abgabe eines zweiten Rollstuhls. Nun hat die Fachperson des SAHB Hilfsmittel-Zentrums im Abklärungsbericht vom 11. Februar 2014 (vgl. IV-act. 87) aber festgehalten, dass das Gewicht für das Antreiben des Rollstuhls eine untergeordnete Rolle spiele. Das Mehrgewicht der Bremsanlage von 1,5 kg sei deshalb nur marginal spürbar. Tatsächlich liegt dieses Mehrgewicht im Bereich von wenigen Prozenten des Gesamtgewichts des Rollstuhls und der Beschwerdeführerin. Das SAHB Hilfsmittel- Zentrum hat zwar offenbar tatsächlich keinen Augenschein an Ort und Stelle durchgeführt, aber das ist auch gar nicht nötig gewesen, da die Auswirkung des Gewichts und der pannensicheren Bereifung auf den Rollwiderstand auf physikalischen Gesetzmässigkeiten beruht. Die pannensichere Bereifung ist im Abklärungsbericht nicht einmal erwähnt worden. Das kann angesichts der sehr detaillierten und umfangreichen Auseinandersetzung mit allfälligen Problemen der Beschwerdeführerin beim Einsatz des ihr abzugebenden Rollstuhls in der Wohnung nur so verstanden werden, dass diese besondere Bereifung den Rollwiderstand praktisch gar nicht erhöht. Kann die Beschwerdeführerin trotz ihrer verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen einen „normalen“ Rollstuhl allein antreiben, so muss das also auch für einen für den Einsatz im Aussenbereich ausgerüsteten Rollstuhl gelten. Da die Fussstützen hochklappbar sind, können sie in der Wohnung beim „Trippeln“ kein Hindernis darstellen. Das zusätzliche Sitzkissen, das dazu dient, die Höhendifferenz beim „Trippeln“ in der Wohnung und bei der Verwendung der Fussstützen im Aussenbereich auszugleichen, kann entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin objektiv keine gefährliche Instabilität bewirken, denn sonst wäre diese Lösung von der Fachperson des SHAB Hilfsmittel-Zentrums nicht empfohlen worden. Auch dazu ist kein Augenschein nötig gewesen, denn die Fachperson hat sich auf die Erfahrung dieser Institution stützen können. Dass die Beschwerdeführerin offenbar glaubt, bei
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einem Einsatz des Sitzkissens nicht genügend stabil zu sitzen, kann für die Rollstuhlversorgung offensichtlich nicht massgebend sein, d.h. keinen Anspruch auf einen zweiten Rollstuhl begründen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der für den Einsatz im Aussenbereich ausgerüstete Rollstuhl ohne Nachteil auch in der Wohnung eingesetzt werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht einen Anspruch auf die leihweise Abgabe eines zweiten Rollstuhls verneint. 3. 3.1 Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat in seinem (unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsenen) Entscheid vom 10. Dezember 2013 (vgl. IV-act. 84) die Auffassung vertreten, der beantragte, von der Begleitperson zu bedienende Hilfsantrieb sei ein Zubehör gemäss Art. 2 Abs. 3 HVI zum Handrollstuhl. Damit sei die eigenhändige Bedienbarkeit, die eine Bedingung für einen Anspruch auf einen Elektrorollstuhl sei, nicht notwendig. Das Bundesgericht geht demgegenüber in ständiger (aber auf einer nicht überzeugenden Interpretation des Art. 2 Abs. 3 HVI und der Ziff. 9.01 und 9.02 der Liste im Anhang zur HVI beruhenden) Rechtsprechung davon aus, dass ein elektrischer Hilfsantrieb einen Handrollstuhl zu einem Elektrorollstuhl mache und dass sich das Wort „selbständig“ in der Ziff. 9.02 der Liste im Anhang zur HVI nicht auf die Fortbewegung im Rollstuhl, sondern auf die Steuerung des Rollstuhls beziehe. Deshalb bestehe kein Anspruch auf einen Elektrorollstuhl in der Form eines Handrollstuhls mit einem nur von der Begleitperson zu bedienenden elektrischen Hilfsantrieb (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2014, 8C_274/2013). Demnach hätte die Beschwerdeführerin zum Vornherein keinen Anspruch auf den beantragten elektrischen Hilfsantrieb. Nun enthält der formell rechtskräftige Rückweisungsentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Dezember 2013 (vgl. IV-act. 84) als Folge des in seinem Dispositiv enthaltenen Verweises auf die Erwägungen aber die verbindliche (Art. 56 Abs. 2 Satz 2 VRP/SG) Feststellung, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin beantragten elektrischen Hilfsantrieb gemäss Art. 2 Abs. 3 HVI um ein Zubehör zum Handrollstuhl handle. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf die leihweise Abgabe dieses Zubehörs nur davon abhängig gemacht, dass die Beschwerdeführerin es objektiv benötige und dass es als einfach und zweckmässig zu qualifizieren sei. Diese Feststellung im Entscheid vom 10.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dezember 2013 ist sowohl für die Parteien des damaligen und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens als auch für das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (sowie allenfalls für das Bundesgericht) in dem Moment verbindlich geworden, in dem dieser Entscheid in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Der Entscheid vom 10. Dezember 2013 hätte nämlich an das Bundesgericht weitergezogen werden können (vgl. etwa das bereits genannte Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2014, 8C_274/2013, E. 1.2 m.H.). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann also nicht mehr geprüft werden, ob sich der beantragte elektrische Hilfsantrieb tatsächlich unter Art. 2 Abs. 3 HVI subsumieren lässt; diese Frage ist definitiv bejaht. Zu beantworten bleiben zwei Fragen, zunächst diejenige, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die objektive Notwendigkeit der Versorgung der Beschwerdeführerin mit dem beantragten elektrischen Hilfsantrieb verneint habe, und wenn diese Frage zu verneinen ist, die Frage, ob der beantragte Hilfsantrieb einfach und zweckmässig sei. 3.2 Die Fachperson des SAHB Hilfsmittel-Zentrums hat im Bericht vom 11. Februar 2014 (vgl. IV-act. 87) festgehalten, die Gefällestrecke vom Ortskern bis zum Haus der Beschwerdeführerin betrage 1,4 km. Erst 200 m vor dem Haus werde die Strasse eben. Die maximale Steigung auf der Gefällestrecke betrage 14%. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung vermöchte die Begleitperson diese Gefällestrecke, auch auf dem Abschnitt mit der maximalen Steigung von 14%, unter Einsatz eines am Handrollstuhl montierten Bremssystems zu bewältigen. Aufwärts hingegen wäre sie körperlich ausserordentlich gefordert. Eine Strecke von insgesamt 1,6 km kann bei ebener Strasse erfahrungsgemäss in 20 bis 25 Min. bewältigt werden. Wenn es aber über 1,4 km aufwärts geht, steigt der Zeitbedarf naturgemäss erheblich an. Die Begleitperson müsste den Handrollstuhl also während 35 bis 40 Min. aufwärts schieben. Hinzu käme, dass die Steigung auf dem steilsten Wegstück 14% beträgt, was als sehr steil zu qualifizieren ist. Nur eine Begleitperson, die über eine grosse Körperkraft und über eine sehr gute Kondition verfügt, wäre in der Lage, die Beschwerdeführerin den ganzen Weg zu schieben. Von der Beschwerdeführerin kann aber nicht verlangt werden, dass sie Verwandte, Bekannte, Freunde, Nachbarn usw. darum bitte, sie ins Dorf und wieder zurück zu schieben, wenn die meisten dieser Personen der Aufgäbe körperlich nicht oder kaum gewachsen wären. Würde eine dieser Person trotzdem die Beschwerdeführerin im Handrollstuhl ins Dorf und zurück schieben, könnte es zu gefährlichen Situationen kommen, etwa wenn die beiden von einem plötzlich
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einsetzenden Regen überrascht würden oder wenn im Winter die Strasse vereisen würde. Selbst eine starke und durchtrainierte Begleitperson könnte deshalb in die Lage kommen, dass sie die 14%ige Steigung nicht mehr oder nur noch unter erheblichem Unfallrisiko zu überwinden imstande wäre. Aufgrund der Topographie ist die Notwendigkeit des beantragten elektrischen Hilfsantriebs (der gleichzeitig die Funktion des ohnehin nötigen Bremssystems übernimmt) also ausgewiesen. Da es die Beschwerdegegnerin unterlassen hat abzuklären, ob dieser Hilfsantrieb einfach und zweckmässig ist, kann nicht abschliessend über den entsprechenden Versorgungsanspruch entschieden werden. Es bleibt nichts anderes übrig, als die Sache erneut zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden Verfügung über das Leistungsgesuch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gegenstand dieser Verfügung wird nur noch die Würdigung des Sachverhalts in Bezug auf eine einfache und zweckmässige Versorgung mit einem elektrischen Hilfsantrieb des Handrollstuhls bilden. Dass es sich bei diesem Hilfsantrieb um ein objektiv notwendiges Zubehör handelt, steht aufgrund des Entscheides vom 10. Dezember 2013 und des vorliegenden Entscheides verbindlich fest. Sollte die Abklärung ergeben, dass sämtliche Voraussetzungen eines Anspruchs auf die Abgabe des beantragten (oder eines anderen) elektrischen Hilfsantriebs erfüllt sind, wird die Beschwerdegegnerin zu prüfen haben, ob es sinnvoll ist, den Handrollstuhl zusätzlich mit dem grundsätzlich bereits bewilligten Bremssystem auszustatten. 4. Dieser Verfahrensausgang ist im Hinblick auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens praxisgemäss als vollumfängliches Obsiegen der Beschwerdeführerin zu werten. Da sich der Vertretungsaufwand als Folge des früheren Beschwerdeverfahrens weitestgehend auf die Erstellung der Rechtsschriften beschränkt hat, erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 1‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Die Gerichtsgebühr wird praxisgemäss auf Fr. 600.-- festgesetzt. Das Gericht wird der Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückerstatten. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass die Sache zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1‘600.-- zu bezahlen. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu be zahlen; der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.