St.Gallen Sonstiges 02.02.2017 IV 2014/306

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2014/306 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 15.11.2019 Entscheiddatum: 02.02.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 02.02.2017 Art. 7 ATSG, Art. 16 ATSG, Art. 28 IVG: Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bejaht bei einem 58 jährigen Versicherten, der in der angestammten Tätigkeit aufgrund starken Schwindels (Morbus Menière) nicht mehr arbeitsfähig, in einer adaptierten Tätigkeit jedoch nach beweiskräftigem Gutachten zu 70 % arbeitsfähig ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Februar 2017, IV 2014/306). Entscheid vom 2. Februar 2017 Besetzung Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner Geschäftsnr. IV 2014/306 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Lindegger, Wildegg-strasse 24, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 15. Dezember 2011 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Er verwies dabei auf einen Morbus Menière mit starkem Schwindel / Dauerschwindel bis zur körperlichen Erschöpfung und Erbrechen (IV-act. 1). Der Versicherte arbeitete seit 1. Januar 1997 als Fachassistent in einem Schlachthof (IV-act. 10-1 ff.). A.b Die konsultierten Ärzte der Hals-Nasen-Ohrenklinik des Kantonsspitals St. Gallen (KSSG) berichteten am 18. bzw. 19. Januar 2012, es bestehe ein (Verdacht auf) Morbus Menière rechts. Der Verlauf sei kompliziert, die Diagnostik und gegebenenfalls eine invasive Behandlung seien noch nicht abgeschlossen. Bis auf weiteres sei der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig (IV-act. 16-1 und 16-4 f.). A.c Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 26. Januar 2012 mit, berufliche Massnahmen seien aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit nicht möglich (IV-act. 15). A.d Der Vertrauensarzt der Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers attestierte dem Versicherten am 4. Juni 2012 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit ab 7. Oktober 2011 bis weiterhin. Nach einem gescheiterten Arbeitsversuch war der Versicherte ab 9. Juli 2012 erneut voll arbeitsunfähig (IV-act. 29) und wurde auf Vorschlag des Vertrauensarztes ab 16. September 2012 pensioniert (IV-act. 41). A.e Die Eingliederungsverantwortliche schloss am 10. Januar 2013 den Fall ab. Der Versicherte habe stark einschränkende Symptome wie Müdigkeit, Erschöpftheit, Reizüberflutung, Migräneanfälle, Probleme mit dem Gleichgewicht, Schwindel etc.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte angegeben. Er könne praktisch nicht mehr fern schauen, keine PC-Arbeiten mehr ausführen, keine Tageszeitung mehr am Stück lesen und ermüde bei körperlichen Arbeiten sehr schnell. Er fühle sich subjektiv nicht arbeitsfähig (IV-act. 55-7). Am 15. Januar 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen, da er sich nicht arbeitsfähig fühle (IV-act. 57). A.f Der Versicherte wurde im Auftrag des IV-Stelle durch die Begutachtungsstelle der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim), Universitätsspital Basel, polydisziplinär (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Ophthalmologie, Psychosomatik, Neurootologie) begutachtet (Untersuchungen vom 29. und 30. Juli sowie 2. August 2013; Gutachten vom 4. Dezember 2013, IV-act. 76-1 ff.). Die Gutachter diagnostizierten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einen Morbus Menière (ICD-10: H81.0) rechts mit kalorischer Unterfunktion und Status nach weitgehender Ausschaltung des Gleichgewichtsorgans durch fünfmalige Gentamycin-Installation mit tiefbetonter, leichtgradiger sensorineuraler Schwerhörigkeit rechts und schwerem, dekompensiertem Tinnitus rechts, ein intermittierendes zervikozephales Syndrom bei HWS-Degeneration ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10: M53.0), ein Lumbovertebralsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10: M54.5), eine Migräne mit Aura (ICD-10: G43.1), einen Status nach Karpaltunneloperation beidseits mit persistierend positivem Hoffmann Tinel-Zeichen (ICD-10: G56.0) sowie einen Hinweis auf mögliches leichtes neurokognitives Defizit (ICD-10: F07.2; Zustand nach Schädelhirntrauma vor 28 Jahren). In seiner bisherigen Arbeit sei der Versicherte kaum mehr arbeitsfähig, da rasche Kopfbewegungen immer wieder Schwindelbeschwerden auslösten. In einer adaptierten Tätigkeit ohne Sturzgefahr und ohne abrupte Kopfbewegungen, an einem akustisch nicht anspruchsvollen, ruhigen Arbeitsplatz (z.B. Büroarbeit) sei der Versicherte grundsätzlich arbeitsfähig. Die Leistungsfähigkeit sei eingeschränkt, da aufgrund der belastungs- und bewegungsabhängigen Schwindelbeschwerden schon der Alltag (Arbeitsweg) erschwert sei. Im Zusammenhang mit den neurologischen Beschwerden bestehe bei einer optimal angepassten Tätigkeit eine Leistungsfähigkeit von maximal 70 % bei vollem zeitlichem Pensum (IV 76-15 f., 24 f.). A.g RAD-Arzt Dr.med. C.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 7. Januar 2014 Stellung, die Arbeitsfähigkeit sei

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vordergründig durch die Hör- und Gleichgewichtsstörung (Morbus Menière) beeinträchtigt. Aus RAD-Sicht erscheine das mögliche Pensum in einer adaptierten Tätigkeit von 100 % zwar noch vertretbar, aber doch eher streng. Das beschriebene Adaptationsprofil sei medizinisch gesehen im Belastbarkeitsniveau im Vergleich zur angestammten Tätigkeit nicht nur qualitativ verschoben, sondern auch hinsichtlich der Belastbarkeitsanforderungen insgesamt weniger anspruchsvoll (IV-act. 77). A.h Die IV-Stelle stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 29. Januar 2014 die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab 1. November 2012 in Aussicht (IV-act. 81). Hiergegen liess der Versicherte am 5. März 2014 Einwand erheben und eine ganze Rente beantragen. Bis zum Zeitpunkt des Gutachtens sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen, weshalb er jedenfalls bis März 2014 Anspruch auf eine ganze Rente habe. Hinzu komme, dass die im Gutachten umschriebene adaptierte Tätigkeit in der freien Wirtschaft nicht umsetzbar sei, weshalb kein Invalideneinkommen angerechnet werden könne (IV-act. 83 und 87). A.i Am 15. April 2014 verfügte die IV-Stelle, der Versicherte habe ab 1. November 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Bezüglich des Anforderungsprofils für leidensangepasste Tätigkeiten sei der Höchstabzug von 25 % gewährt worden. Somit seien sämtliche Einschränkungen bereits berücksichtigt worden. Gemäss Gutachten fühle sich der Versicherte nicht arbeitsfähig. Berufliche Massnahmen seien bei fehlender Motivation nicht durchführbar (IV-act. 88). B. B.a Gegen die Verfügung vom 15. April 2014 lässt A.___, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B. Lindegger, am 10. Juni 2014 Beschwerde erheben. Die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und es sei ihm eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV- Stelle zurückzuweisen. Das Gutachten weise in seinen tatsächlichen Ausführungen zahlreiche Ungenauigkeiten auf. In formeller Hinsicht sei das rechtliche Gehör (Begründungspflicht) verletzt. Er habe in seinem Einwand einerseits vorgebracht, dass eine befristete ganze Rente geschuldet sei und andererseits, dass er seine Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt aufgrund der Vielzahl von Einschränkungen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und seines fortgeschrittenen Alters nicht mehr verwerten könne. In der Verfügung sei die Beschwerdegegnerin auf keinen der Einwände eingegangen. Es fehle am der Beschwerdegegnerin obliegenden Nachweis geeigneter Arbeitsplätze auf dem freien Arbeitsmarkt bzw. an einer Stellungnahme der Berufsberatung. In materieller Hinsicht sei seit dem 15. November 2011 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen. Erst seit dem Gutachten vom 4. Dezember 2013 werde eine 70 %ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit attestiert. Vom 1. November 2012 bis März 2014 sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zu gewähren. Sodann sei die von den Gutachtern umschriebene adaptierte Tätigkeit in der freien Wirtschaft nicht umsetzbar. Diese Beurteilung sei durch den Berufsberater vorzunehmen. Das Verfahren betreffend berufliche Massnahmen sei eingestellt worden, als der Beschwerdeführer bei seinem bisherigen Arbeitgeber nicht habe weiterbeschäftigt werden können. Der Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen sei nicht geprüft worden. Ein Wechsel in eine andere Tätigkeit, z.B. Büro, könne nicht ohne weitere Massnahmen erfolgen. Da das Alter, die Vielzahl der Einschränkungen sowie eine fehlende Ausbildung und Berufserfahrung (in einer adaptierten Tätigkeit) gegen eine Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit sprächen, sei von der Anrechnung eines Invalideneinkommens abzusehen (act. G 1). B.b In ihrer Beschwerdeantwort vom 26. August 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die angefochtene Verfügung nenne wenigstens kurz die Überlegungen, von der sich die Beschwerdegegnerin habe leiten lassen. Dadurch sei die Begründungspflicht nicht verletzt. Das Gutachten vom 4. Dezember 2013 erfülle unstreitig die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage. Nach Lage der Akten deute nichts darauf hin, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der IV-Anmeldung wesentlich verändert habe. Unter diesen Umständen könne angenommen werden, dass die im Gutachten bescheinigte Restarbeitsfähigkeit von 70 % bereits im Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres per Anfang November 2012 bestanden habe. Unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht müsse dem Beschwerdeführer zugemutet werden, dass er während den letzten Jahren seiner erwerblichen Laufbahn in einer seiner Behinderung optimal angepassten Stelle als Hilfsarbeiter arbeite, wofür er keine zusätzliche Ausbildung/Qualifikation benötige. Für die Prüfung der Rentenberechtigung sei die Verwertbarkeit am 4. Dezember 2013 (Erstattung des Gutachtens) entscheidend. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer 58 ½ Jahre alt gewesen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Trotz des fortgeschrittenen Alters seien die Chancen auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt immer noch als intakt zu betrachten. Der in der angefochtenen Verfügung unbegründet vorgenommene Tabellenlohnabzug von 25 % sei nicht nachvollziehbar. Die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers rechtfertige höchstens einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug von 10 %. Andere abzugsbegründende Umstände seien nicht ersichtlich. Es resultierten ein Invaliditätsgrad von 60 % und ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (act. G 4). B.c Der Beschwerdeführer macht mit Replik vom 2. November 2014 geltend, die Annahme der Beschwerdegegnerin, die 70 %ige Arbeitsfähigkeit habe bereits bei Ablauf des Wartejahres bestanden, entbehre einer Grundlage. Die namhaften und massiven medizinischen Einschränkungen würden Arbeitsstellen selbst auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausschliessen. Eine nachvollziehbare Begründung zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit fehle nach wie vor. Der in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Tabellenlohnabzug von 25 % sei angemessen (act. G 10). B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G 12). Erwägungen 1. 1.1 Der für das Sozialversicherungsrecht in Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) normierte Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs beinhaltet unter anderem das Recht auf Prüfung aller rechtserheblichen Anträge sowie auf Begründung des Entscheids (U. KIESER, Kommentar ATSG, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 42 Rz 30 f.). Die Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Der Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Betroffene die Verfügung sachgerecht anfechten kann (KIESER, a.a.O., Art. 49 Rz 56 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Der Gehörsanspruch ist formeller Natur; indes lässt die sozialversicherungsrechtliche Rechtsprechung eine Heilung einer nicht besonders schwerwiegenden Gehörsverletzung zu, wenn die betroffene Person die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (KIESER, a.a.O., Art. 42 Rz 13, 15, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 1.2 Die angefochtene Verfügung hält zum Vorbringen im Einwand im Wesentlichen fest, die vorhandenen Einschränkungen seien durch Gewährung eines Tabellenlohnabzuges von 25 % berücksichtigt und berufliche Massnahmen seien nicht durchführbar, da sich der Beschwerdeführer subjektiv nicht arbeitsfähig fühle (IV-act. 88-2). Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin der Ansicht ist, die Voraussetzungen für die Annahme einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit seien nicht gegeben, und dies ermöglichte dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung. Keine nähere Begründung enthält die angefochtene Verfügung bezüglich des Zeitpunkts, ab welchem eine 70 %ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen ist. Dieser Mangel wiegt jedoch nicht so schwer, dass sich eine Rückweisung bzw. Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtfertigen würde, zumal aus der verfügten Zusprache einer Dreiviertelsrente die Annahme einer teilweisen Arbeitsfähigkeit bei Rentenbeginn am 1. November 2012 geschlossen werden kann und der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die medizinischen Grundlagen für die geltend gemachte vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum Zeitpunkt des Gutachtens im Einwand auch nicht näher darlegt. Hinzu kommt, dass das Versicherungsgericht im Beschwerdeverfahren die Einwendungen des Beschwerdeführers mit voller Kognition überprüfen kann. 2. 2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben Versicherte Anspruch auf Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). 2.2 Art. 8 Abs. 1 ATSG umschreibt Invalidität als voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch die gesundheitliche Beeinträchtigung verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 1. Dezember 2015, 8C_586/2015, E. 2). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen; BGE 141 V 14 E. 6.3.1). Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4; BGE 125 V 353 E. 3b/bb). 2.4 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). 3. 3.1 Medizinische Grundlage der angefochtenen Verfügung bildet das asim-Gutachten vom 4. Dezember 2013 (IV-act. 76). Die Gutachter führten nachvollziehbar aus, die fünfmalige Gentamycin-Installation habe zwar zu einem Sistieren der Anfälle geführt, jedoch zu einer diffusen Unsicherheit. Dieses Phänomen sei bekannt und werde häufig von betroffenen Personen beschrieben. Weiterhin bestehe beim Beschwerdeführer anamnestisch der Verdacht auf das zusätzliche Vorliegen eines benignen paroxysmalen Lagerungsschwindels (BPLS). Auch bei der raschen Kopftieflage hätten sich in der Untersuchung ein subjektives Schwindelgefühl und kurzzeitig Nystagmen gefunden, die jedoch nach dem Aufsitzen nicht mehr nachweisbar gewesen seien. Aufgrund dieser Befunde sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit aus HNO-ärztlicher Sicht nicht mehr arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer müsse häufig nach oben blicken. Diese Bewegung könne aufgrund des Ausfalls des Gleichgewichtsorgans durchaus immer wieder mit Schwindelbeschwerden einhergehen. Grundsätzlich wäre der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in Arbeiten, in denen er nicht sturzgefährdet ist und keine abrupten Kopfbewegungen durchführen müsse, z.B. in Bürotätigkeiten, arbeitsfähig. Es kämen jedoch nur leichte körperliche Tätigkeiten in Frage. Wegen der Schwerhörigkeit auf der rechten Seite sowie dem schwer dekompensierten Tinnitus müsse es sich um eine Arbeit an einem akustisch nicht anspruchsvollen, ruhigen Arbeitsplatz, in der der Beschwerdeführer nicht auf eindeutiges Richtungshören angewiesen sei, handeln. Aufgrund der belastungs- und bewegungsabhängigen Schwindelbeschwerden sei die Leistungsfähigkeit eingeschränkt, da schon der Alltag und z.B. der Weg zur Arbeit erschwert sei. Diese

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erschwernisse seien in Kombination mit den im neurologischen Gutachten diskutierten Beeinträchtigungen zu werten (IV-act. 76-15 f.). Dieses beschrieb eine Migräne mit Aura, etwa einmal pro zwei Wochen auftretend, diskrete neurokognitive Beschwerden (Vergesslichkeit, milde Wortfindungsstörung, Verlangsamung), möglicherweise posttraumatisch nach einem Schädel-Hirntrauma vor 28 Jahren, sowie ein intermittierendes zervikozephales Schmerzsyndrom (IV-act. 76-23 f.). Diese Beeinträchtigungen seien für sich alleine nicht so gravierend, könnten aber in der Summe und unter der zusätzlichen Dauerbelastung durch Schwindel und Tinnitus durchaus eine Leistungsminderung infolge vermehrter Ermüdbarkeit und eingeschränkter Konzentration begründen. Insgesamt schätzten die Gutachter deshalb die Leistungsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit auf maximal 70 % bei zeitlich vollem Pensum (IV-act. 76-16). Das Gutachten berücksichtigt die Angaben des Beschwerdeführers, die medizinischen Vorakten und ist nachvollziehbar und schlüssig. In Übereinstimmung mit dem RAD (Stellungnahme vom 7. Januar 2014) ist das Gutachten, gegen welches auch die Parteien keine Einwendungen vorbringen, als beweistauglich zu erachten. Mithin kann darauf abgestellt werden. 4. 4.1 Die Gutachter führten zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit aus, zunächst bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit seit der Arbeitsaufgabe per 15. November 2011 (IV-act. 76-16). Nach der Systematik des Gutachtens bezieht sich diese in Ziff. 7.4 enthaltene Aussage sowohl auf die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf (Ziff. 7.2) als auch auf jene in Verweistätigkeiten (Ziff. 7.3). Weitere Ausführungen zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit können dem Gutachten nicht entnommen werden, so dass die 70 %ige Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten mindestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung ausgewiesen ist. Dies ist vereinbar mit weiteren medizinischen Akten: Der Vertrauensarzt berichtete noch am 24. September 2012, nach Sistieren des Schwindels infolge der Gentamycinbehandlung sei erneut ein Rückfall eingetreten mit massivem Schwindel (IV-act. 43-2). Weiter ist dem Neurootologiebericht des interdisziplinären Zentrums für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des Universitätsspitals Zürich vom 17. Dezember 2012 zu entnehmen, dass seit den ab 19. April 2012 verabreichten Gentamycininjektionen keine Drehschwindelattacken mehr aufgetreten seien, der Beschwerdeführer indes seither an einer Gangunsicherheit im

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sinne eines deutlichen Belastungsschwindels und verstärkter Müdigkeit leide (IV-act. 50). Diese Berichte bestätigen, dass im Zuge der medizinischen Behandlung ab dem Jahr 2012 eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (in adaptierten Tätigkeiten) sich nach und nach entwickelt hat und jedenfalls ab Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens vom 4. Dezember 2013 angenommen werden kann. 4.2 Gemäss dem bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung analog anzuwendenden Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich länger dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Das Bundesgericht wendet in solchen Fällen in der Regel den zweiten Satz dieser Vorschrift an und gewährt oder bestätigt eine höhere Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus. Ist aufgrund eines Gutachtens überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand verbessert hat, nicht aber ersichtlich, in welchem Zeitpunkt diese Besserung stattgefunden hat, so kann es sich jedoch rechtfertigen, die Rente bereits auf den Zeitpunkt des Gutachtens hin herabzusetzen oder aufzuheben (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Februar 2012, 8C_670/2011, E. 5.1, mit Verweisen auf Urteile vom 16. September 2011, 9C_810/2010, E. 4.2 und vom 6. Oktober 2010, 9C_603/2010, E. 4.2). Vorliegend äussert sich das Gutachten nicht zum Zeitpunkt des Beginns der 70 %igen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten, und es ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Stabilisierung des Gesundheitszustands bereits vor der Begutachtung vom 4. Dezember 2013 eingetreten war (E. 4.1). Dies rechtfertigt, die höhere Arbeitsfähigkeit bereits ab diesem Datum als rentenwirksam zu betrachten. Der Beschwerdeführer hat daher bis Ende Dezember 2013 Anspruch auf eine ganze Rente. 5. Ab Januar 2014 besteht medizintheoretisch ein Anspruch auf eine Rente entsprechend einer 70 %igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit. Massgebend für den

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einkommensvergleich ist das Jahr 2012 (Ablauf des Wartejahrs gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG am 14. November 2012; BGE 129 V 222). Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2010 (vor Eintritt des Gesundheitsschadens) ein Einkommen von Fr. 97'178.-- (IV-act. 61-1), welches unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Jahr 2012 Fr. 98'850.-- beträgt (Bundesamt für Statistik [BSF], Lohnentwicklung 2014, T 39; Index Männer 2010: 2151, 2012: 2188). Es ist ohne weiteres anzunehmen, dass er ohne Eintritt des Gesundheitsschadens nach wie vor an diesem Arbeitsplatz tätig wäre, weshalb das Jahreseinkommen von Fr. 98'850.-- dem Valideneinkommen entspricht. 6. 6.1 Das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers umfasst gemäss Einschätzung der Gutachter körperlich leichte Arbeiten ohne Sturzgefährdung, ohne abrupte Kopfbewegungen, in akustisch nicht anspruchsvoller, ruhiger Umgebung und ohne Angewiesensein auf Richtungshören. Das Gutachten nennt insbesondere Bürotätigkeiten als adaptiert (IV-act. 76-15). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe zumutbare Verweistätigkeiten nicht umschrieben und ein Wechsel in eine andere Tätigkeit könne ohne weitere Massnahmen nicht erfolgen. Die verbleibende Restarbeitsfähigkeit sei nicht realisierbar. Es sei ihm deshalb kein Invalideneinkommen anzurechnen (act. G 1 Ziff. 5 f.). 6.2 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind. Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 460 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts vom 22. März 2012, 9C_153/2011, E. 3.1 und vom 28. Mai 2009, 9C_918/2008, E. 4.2.2 mit Hinweisen). 6.3 Massgebend für die Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist der Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)erwerbstätigkeit. Dies ist gegeben, sobald die medizinischen Unterlagen eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 461 f. E. 3.3 f.). Der Beschwerdeführer wusste ab Erstattung des Gutachtens am 4. Dezember 2013 über die Einschätzung seiner Arbeitsfähigkeit. Er war damals rund __ Jahre alt. Eine Umschulung erscheint in Anbetracht der verbleibenden Zeit bis zum ordentlichen Pensionsalter unverhältnismässig (Urteile des Bundesgerichts vom 5. August 2010, 9C_244/2010, E. 3.2, und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2007: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 15. Februar 2006, I 761/05, E. 3.4). Die Anforderungen der Rechtsprechung für die Annahme einer Unverwertbarkeit der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit sind streng (Urteil des Bundesgerichts vom 21. März 2016, 9C_536/2015, E. 4.2); das Bundesgericht verneint in der Regel die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit nur bei über 60- jährigen versicherten Personen, welchen im massgeblichen Zeitpunkt lediglich noch eine Aktivitätsdauer von weniger als fünf Jahren verbleibt (Urteil vom 6. Juli 2016, 8C_113/2016, E. 4.3). Die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ist zwar in verschiedener Hinsicht eingeschränkt (keine raschen Kopfbewegungen, was wohl die Arbeit an einem Fliessband ausschliessen dürfte, keine hohe Lärmbelastung, keine körperlich schweren Arbeiten). Indes sind die Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht derart ausgeprägt, dass sie eine Tätigkeit auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt als völlig unrealistisch erscheinen lassen. Dem Beschwerdeführer sind leichte Tätigkeiten in Kontrolle, Überwachung, Fertigung oder Verpackung, wie sie im erwähnten Normarbeitsmarkt vorhanden sind, zuzumuten; die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwertung der Restarbeitsfähigkeit kann demnach nicht als ausgeschlossen bezeichnet werden. 6.4 6.4.1 Das Invalideneinkommen bemisst sich nach dem Tabellenlohn gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des BFS 2012, Durchschnittswert Kompetenzniveau 1, Männer. Dieses beträgt Fr. 65'177.-- (Informationsstelle AHV/IV, IV, Ausgabe 2015, Anhang 2). 6.4.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 80 E. 5b/aa in fine). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 80 E. 5b/bb-cc; BGE 134 V 327 f. E. 5.2; Urteil 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1; zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2014, 9C_630/2014, E. 2.1 mit weiteren Verweisen). 6.4.3 Dem Beschwerdeführer sind lediglich Tätigkeiten zumutbar, deren Art sich stark vom erlernten und über Jahrzehnte ausgeübten Beruf unterscheidet. Auch aufgrund des fortgeschrittenen Alters ist für die Aufnahme einer adaptierten Tätigkeit mit einem sehr hohen Anpassungsaufwand zu rechnen. Sodann erfolgte im Jahr 2012 eine strukturelle Anpassung der Tabellenlöhne, indem neu statt wie bis anhin Anforderungsniveau 1-4 Kompetenzniveaus von 4-1 eingeführt wurden, angepasst an die internationale Berufsnomenklatur ISCO (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014). Diese strukturelle Anpassung führte u.a. dazu, dass die Löhne für männliche Hilfsarbeiter gemäss bisherigem

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anforderungsniveau 4 eine den Nominallohnindex überragende, sprunghafte Erhöhung erfahren haben. Ein Grund liegt offenbar darin, dass die Hilfskräfte im Bergbau, Bau, bei der Herstellung von Waren und im Transportwesen mit einem klar überdurchschnittlichen Einkommen neu bei den Hilfskräften angesiedelt sind. Diese neue Gewichtung körperlich schwerer Arbeiten ist dadurch zu kompensieren, dass ein höherer Tabellenlohnabzug gewährt wird, wenn aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung nur noch leichtere körperliche Arbeiten verrichtet werden können (vgl. J. KALTSUNIS-APELTSOTOU, Invaliditätsgrad - Parallelität der Vergleichseinkommen, in: U. KIESER [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2015, Zürich/St. Gallen 2016, S. 155 ff. und 164 ff.). Schliesslich beurteilte der RAD die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit als zwar noch vertretbar, aber streng (Stellungnahme vom 7. Januar 2014, IV-act. 77). Aus diesen Gründen rechtfertigt sich der maximale Tabellenlohnabzug von 25 %, wie er auch in dem der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Einkommensvergleich berücksichtigt wurde. Das Invalideneinkommen beträgt somit bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % Fr. 34'218.-- (Fr. 65'177.-- x 0,7 x 0,75). 6.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 98'850.-- (E. 5) resultiert ein Invaliditätsgrad von 65 %. Der Beschwerdeführer hat somit ab Januar 2014 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. 7. 7.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 15. April 2014 aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab 1. November 2012 eine ganze Rente und ab 1. Januar 2014 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. 7.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Der Beschwerdeführer beantragt eine unbefristete ganze Rente ab 1. November 2012. Zugesprochen wird ihm diese für 14 Monate. Angesichts des Obsiegens in deutlich untergeordnetem Ausmass ist es gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer zwei Drittel der Gerichtskosten, d.h. Fr. 400.--, aufzuerlegen; der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte geleistete Kostenvorschuss ist hieran anzurechnen. Den Restbetrag von Fr. 200.-- hat die Beschwerdegegnerin zu bezahlen, und dem Beschwerdeführer ist in diesem Umfang der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten. 7.3 Da der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, hat er einen reduzierten Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist. Bei vollständigem Obsiegen wäre eine Parteientschädigung von Fr. 3'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Wegen des nur teilweisen Obsiegens erscheint eine Parteientschädigung von einem Drittel als gerechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer somit eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 15. April 2014 aufgehoben und dem Beschwerdeführer ab 1. November 2012 eine ganze Rente und ab 1. Januar 2014 eine Dreiviertelsrente zugesprochen. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Rentenleistungen wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- bezahlen die Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 200.-- und der Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 400.--. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 400.-- daran angerechnet und im Restbetrag von Fr. 200.-- zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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