St.Gallen Sonstiges 01.06.2015 IV 2014/279, IV 2014/489

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2014/279, IV 2014/489 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 15.05.2020 Entscheiddatum: 01.06.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 01.06.2015 IV 2014/279: Art. 28 IVG und Art. 15 ff. IVG. Anspruch auf Rente und berufliche Massnahmen. Würdigung Gutachten. Ermittlung Invaliditätsgrad im Rahmen eines Prozentvergleichs. Anspruch auf Rentenleistungen bejaht. Rückweisung zur Prüfung von beruflichen Massnahmen. IV 2014/489: Nichteintreten auf neues Leistungsbegehren (Rente und berufliche Massnahmen). Da der ursprüngliche Leistungsentscheid im Zeitpunkt der Verfügung über das Wiederanmeldungsgesuch noch nicht rechtskräftig war, erfolgte der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin verfrüht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juni 2015, IV 2014/279 und IV 2014/489). IV 2014/279 aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_432/2015. Entscheid Versicherungsgericht, 01.06.2015 Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer (Vorsitz), Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 1. Juni 2015 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Regula Schmid, Engelgasse 2, Postfach 230, 9004 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend IV-Leistungen Sachverhalt: A. A.a A.___ befand sich vom 27. Juli bis 26. August 2009 im Nachgang zu einer operativen Sanierung der Diskushernie TH 5/6 und wegen postoperativ deutlich eingeschränkter Beweglichkeit sowie persistierender Schmerzen zur stationären Rehabilitation in der Klinik Valens. Die dort behandelnden medizinischen Fachpersonen führten im Austrittsbericht vom 22. September 2009 aus, die Versicherte leide an einem thorakospondylogenen Syndrom links mit medio-lateraler Rezidiv-Diskus-hernie BWK5/6 mit Myelonverlegung nach links, OP vom 17. Juli 2009: Hemilaminektomie Th5 und Th6 rechts, Nukleotomie, Sequesterektomie wegen grosser medio-rechts-lateraler Diskushernie mit Myelonkompression ohne Myelopathie, Funktionsstörung kosto- transversal Costa V und VI links; einem zervikospondylogenen Syndrom rechts bei Status nach Bandscheibenvorfall HWK 6/7 rechts mit Wurzelkompression C7 rechts, ventraler Diskektomie mit "Gage-Implantation" 4. Februar 2008 und postoperativer, im Verlauf regredienter Armparese rechts. Die Versicherte habe in deutlich gebessertem Allgemeinzustand austreten können (IV-act. 24 im Verfahren IV 2014/279; soweit nicht anders angegeben handelt es bei den nachfolgenden Aktenreferenzen um diejenigen des Verfahrens IV 2014/279). A.b Am 19. Oktober 2009 meldete sich die Versicherte wegen grosser Bewegungseinschränkungen, starker Schmerzen sowie Schwindel zum Bezug von IV- Leistungen an. Die Beschwerden seien als Folge eines Unfalls vom Januar 2008 aufgetreten. Bei diesem Unfall sei ihr ein grosses Holzelement auf den Rücken gefallen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (IV-act. 4 f.). RAD-Arzt Dr. med. B., Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, hielt in der Stellungnahme vom 25. März 2010 fest, der Gesundheitszustand der Versicherten sei noch instabil. Die Arbeitsfähigkeit liege deutlich unter 50% (IV-act. 34). Die IV-Stelle teilte der Versicherten am 26. März 2010 mit, zurzeit seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt. Es werde der Anspruch auf eine Rentenleistung mit der Einleitung von weiteren Abklärungen geprüft (IV-act. 36). Am 2. Juni 2010 nahm die IV-Stelle eine Abklärung "Selbständigerwerbende" vor Ort vor. Die Abklärungsperson hielt im Bericht vom 21. Juni 2010 fest, die Versicherte habe eine Lehre als Köchin abgeschlossen. Mehrere Jahre sei sie als Büroangestellte im Büro des damaligen Ehemannes tätig gewesen. Ab 2001 habe sie diverse Ausbildungen in Massage, Reiki, Fussreflexzonen-, Akupunkturmassage etc. absolviert. Ab 2002 habe sie in diesem Bereich eine selbstständige Erwerbstätigkeit in den Räumlichkeiten des Wohnhauses ihres Lebenspartners aufgebaut. Infolge zonenfremder Nutzung sei durch die Gemeinde ein (vorübergehender) Bewilligungsentzug von April 2006 bis November 2007 erfolgt. Seit dem Unfall bzw. seit 1. Februar 2008 bestehe eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit bzw. seit anfangs 2009 könne die Versicherte überhaupt nicht mehr als Masseurin tätig sein. Seither seien die geschäftlichen Aktivitäten gänzlich eingestellt. Die Kundschaft habe aus "Selbstzahlern" bestanden. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die selbstständige Tätigkeit (IV-act. 46). A.c Die Versicherte unterzog sich in der Folge weiterer, in der Klinik C. durchgeführter Operationen an der Wirbelsäule (Ventrale Cage-Entfernung von links und Pseudarthroseanfrischung, Unkoforaminotomie von links, Spanentnahme aus dem linken Beckenkamm, C6/7-Fusion mit Platte und trikortikalem Beckenkammspan vom 18. Januar 2011, IV-act. 57-7 f.; dorsale Fusion Th5 bis Th7 vom 15. März 2011, IV- act. 61; zum nicht zufriedenstellenden postoperativen Verlauf siehe die Berichte der Klinik C.___ vom 4. Mai 2011, IV-act. 64, und vom 18. Juli 2011, IV-act. 77; zum vom 26. Oktober bis 19. November 2011 dauernden Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik Valens siehe den Austrittsbericht vom 12. Dezember 2011, IV-act. 94). A.d Im Auftrag der IV-Stelle wurde die Versicherte am 27., 28. August und 5. September 2012 polydisziplinär (orthopädisch, neurologisch, psychiatrisch und internistisch) in der MEDAS Bern begutachtet. Die Experten gelangten zum Schluss, die Versicherte leide mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit an Zerviko-Dorsolumbalgien

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mit/bei: Status nach dorsaler Fusion TH5-TH7, März 2011; Status nach ventraler Cage- Entfernung, Pseudarthrose-Anfrischung, Uncoforaminotomie von links, Spanentnahme aus dem linken Beckenkamm, C6/7 Fusion mit Platte und trikortikalem Beckenkammspan, Januar 2011; Status nach Diskushernie TH5/6 und Hemilaminektomie TH5/6 rechts mit Nukleotomie sowie Sequestrektomie, Juli 2009; Status nach Diskushernie C6/7 rechts mit Wurzelkompressionssyndrom C7 rechts, ventraler Diskektomie mit Cage-Implantation C6/7, Februar 2008. Die angestammte Tätigkeit als therapeutische Masseurin sei der Versicherten aufgrund der orthopädischen Diagnosen und der damit zusammenhängenden Funktionsbeeinträchtigungen dauerhaft nicht mehr zumutbar. Es bestehe eine 100%ige Minderung der Leistungsfähigkeit. Körperlich leichte ideal leidensangepasste Arbeit könne sie ohne Leistungsminderung und ohne Einschränkung des Arbeitszeitpensums durchführen. Diese Einschätzung gelte retrospektiv zumindest ca. 3 Monate nach der Durchführung der HWS- bzw. BWS-OP Januar und März 2011. Es bestehe als Folge des Unfalls und seitherigen Verlaufs eine deutliche körperliche Dekonditionierung, die einer Therapie orthopädisch medizinisch-theoretisch noch zugänglich sei (Gutachten vom 11. Dezember 2012; IV-act. 134). A.e Mit Verfügung vom 10. September 2012 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2012 eine Hilflosenentschädigung zu (mittlere Hilflosigkeit; IV- act. 130; mit Verfügung vom 4. September 2014 wurde dieser Anspruch revisionsweise ab 1. November 2014 auf eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit reduziert, IV- act. 252 im Verfahren IV 2014/489). A.f Im Bericht vom 29. Januar 2013 gab Dr. med. D., Klinik C., an, im HWS- Bereich der Versicherten zeige sich eine zunehmende Osteochondrose oberhalb der Fusion in Höhe C5/6. Im BWS-Bereich seien keine zusätzlichen Pathologien zu erkennen (IV-act. 139). A.g RAD-Arzt Dr. B.___ hielt das MEDAS-Gutachten für beweiskräftig. Er legte dar, die für leidensangepasste Tätigkeiten bescheinigte 100%ige Arbeitsfähigkeit gelte retrospektiv ab "ca. Mitte bis Ende 6/2011" (Stellungnahme vom 25. März 2013, IV- act. 140). Mit Vorbescheid vom 17. April 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer ganzen Rente für die Dauer vom 1. April 2010 bis 30. September 2011

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte in Aussicht (IV-act. 145). Dagegen erhob die Versicherte am 23. Mai 2013 Einwand. Sie beantragte die Gewährung beruflicher Massnahmen. Bis zur vollständigen beruflichen Eingliederung sei ihr eine ganze Rente zu gewähren (IV-act. 154; siehe auch die ergänzende Eingabe vom 27. Mai 2013 mit Bericht von Dr. med. E., FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, IV-act. 158, sowie den von der Versicherten am 10. Juni 2013 eingereichten Bericht von Dr. med. D. vom 3. Juni 2013, worin davon ausgegangen wurde, dass eine Erwerbsfähigkeit aufgrund der hohen Morphingaben im Rahmen der therapeutischen Behandlung und des chronischen Schmerzsyndroms nicht mehr gegeben sei, IV-act. 160). A.h In der Mitteilung vom 12. August 2013 wies die IV-Stelle das Begehren um beruf­ liche Massnahmen ab, da die Versicherte sich nicht in der Lage fühle, an Eingliederungsbemühungen mitzuwirken (IV-act. 169). Die Versicherte schrieb der IV- Stelle am 2. Oktober 2013, sie habe einen erfolgreichen Medikamentenentzug gemacht und erziele Fortschritte durch verschiedene Schmerztherapien. Sodann sei eine Rehabilitation in der Klinik Valens geplant. Sie glaube fest daran, dass sie nach dem Reha-Aufenthalt die nötige Kondition und Ausdauer erreichen werde, um eine Eingliederung realisieren zu können. Aufgrund ihrer Ausbildung als Köchin interessiere sie sich für eine Form der Ernährungsberatung (IV-act. 170). A.i Auf Anfrage der IV-Stelle vom 7. Oktober 2013 (IV-act. 174) reichte die Klinik C.___ u.a. einen neurologischen Bericht vom 18. Juni 2013, worin keine neurologisch generierte Symptomatik festgestellt werden konnte (IV-act. 175-5 ff.), und wirbelsäulenchirurgische Berichte vom 2. Juli 2013 ("regelrechter postoperativer Befund"; "Veränderungen, die das chronische Schmerzsyndrom erklären können, sind nicht nachweisbar", IV-act. 175-3 f.) sowie vom 2. September 2013 ("Die heutige MRI- Untersuchung der LWS, die zwar degenerative Veränderungen der Bandscheibenetagen des thorakolumbalen Übergangs zeigt, aber keine Einengung des Nervenkanals, bringt keine Erklärung der beklagten Schwäche des linken Beines", IV- act. 175-1 f.) ein. A.j Die medizinischen Fachpersonen des Spitals F.___, wo die Versicherte vom 10. September bis 3. Oktober 2013 zum Opiatentzug und zur multimodalen Schmerztherapie hospitalisiert war, berichteten am 9. Oktober 2013, die Versicherte sei

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte in deutlich gebessertem Allgemeinzustand und nach erfolgreichem Ausschleichen der Opiate und Lyrica nach Hause entlassen worden. "Vordergründig" sei der Wunsch der Versicherten gewesen, eine IV-Wiedereingliederung machen zu können (IV-act. 179-2; vgl. auch den Bericht vom 20. November 2013, IV-act. 182). Vom 7. Oktober bis 9. November 2013 befand sich die Versicherte in der Klinik Valens zur Rehabilitation. Die dort behandelnden medizinischen Fachpersonen gaben für die Zeit nach dem Rehabilitationsaufenthalt an, die Versicherte sei aus muskuloskelettaler Sicht für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit 50% arbeitsfähig. Sie könne Strategien im Umgang mit den Schmerzen anwenden. Es sei zu erwarten, dass eine Umschulungsmassnahme durchgehalten werden könne. Es werde eine rasche Umsetzung dieser Massnahme empfohlen (Bericht vom 13. November 2013, IV-act. 181; vgl. auch den vorläufigen Austrittsbericht vom 9. November 2013, IV-act. 178). Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen beantragte die Versicherte bis November 2013 eine ganze und ab Dezember 2013 eine halbe Invalidenrente. Sodann sei eine berufliche Massnahme (Umschulung zur Ernährungsberaterin) zu gewähren (Eingabe vom 3. Dezember 2013, IV-act. 184). A.k RAD-Arzt Dr. B.___ hielt in der Stellungnahme vom 17./20. Dezember 2013 fest, die Versicherte habe von den Rehabilitationsmassnahmen (Rekonditionierung) merklich profitieren können. Es sei ihr empfohlen worden (wie dies bereits die Gutachter im Dezember 2012 getan hätten), diese Massnahmen ambulant unbedingt weiterzuführen. Zum Zeitpunkt des Austritts aus der Klinik Valens am 9. November 2013 sei bei noch anhaltendem Rehabilitationspotenzial eine Arbeitsfähigkeit leidensadaptiert von 50% beurteilt worden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei bei konsequenter Weiterführung der ambulanten Therapiemassnahmen die Arbeitsfähigkeit auf 100% steigerbar. Die Gutachter hätten aus IV-rechtlichen Gründen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die IV-fremden Faktoren (Dekonditionierung) ausblenden müssen. Dies sei im Rahmen der gutachterlichen Bescheinigung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit leidensadaptiert geschehen. Medizinisch-theoretisch sei seit Mitte 2011 unverändert zur gutachterlichen Einschätzung von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit leidensadaptiert auszugehen (IV-act. 188). A.l Im Rahmen einer zweiten Anhörung zeigte die IV-Stelle der Versicherten an, dass sie am im Vorbescheid in Aussicht gestellten Entscheid festhalten werde (Schreiben

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 23. Dezember 2013, IV-act. 189). Hierzu nahm die Versicherte am 23. Januar 2014 Stellung (IV-act. 191). Mit Verfügung vom 16. April 2014 sprach die IV-Stelle der Versicherten für die Dauer vom 1. April 2010 bis 30. September 2011 eine ganze Rente samt Kinderrenten zu (IV-act. 202 f.). B. B.a Gegen die Verfügung vom 16. April 2014 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 26. Mai 2014. Die Beschwerdeführerin beantragt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolge deren Aufhebung. Es seien ihr berufliche Massnahmen im Sinn einer Umschulung zu gewähren. Bis zum Abschluss der beruflichen Eingliederung (Umschulung) seien ihr Renten- bzw. Taggeldleistungen zu gewähren. Zur Begründung führt sie aus, bei der Bestimmung des Valideneinkommens sei von einer gelernten Köchin auszugehen, die sich zudem in einer einjährigen Handelsschule im kaufmännischen Bereich weitergebildet habe. Das Invalideneinkommen liege weiterhin bei Fr. 0.--, da es ihr nicht zuzumuten sei, eine beliebige Hilfsarbeiterinnentätigkeit anzunehmen. Erst nach Abschluss von Umschulungsmassnahmen könne ein Einkommensvergleich vorgenommen werden. Des Weiteren hält die Beschwerdeführerin den gewährten Leidensabzug von 10% für zu niedrig (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 5. August 2014 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In der Mitteilung vom 12. August 2013 sei der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen rechtskräftig abgelehnt worden. Weil sich der rechtserhebliche Sachverhalt seither nicht verändert habe, sei auf den Antrag bezüglich beruflicher Massnahmen nicht einzutreten. Ohnehin fehle es für eine Umschulung an einer anspruchsbegründenden Erwerbseinbusse. Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer über 20-jährigen Absenz von der Tätigkeit als Köchin auch als Gesunde nicht mehr diesen Beruf ohne eine erneute Ausbildung ausüben könnte. Die weiteren von ihr ins Feld geführten Ausbildungen seien niederschwellig gewesen. Eine Ausbildung zur Berufsmasseurin mit Diplomabschluss habe die Beschwerdeführerin nicht absolviert. Sie könne keinen anerkannten Berufsabschluss in diesem Gebiet vorweisen. Deshalb sei die Beschwerdeführerin zu Recht als Hilfsarbeiterin eingestuft worden. Da für die Bestimmung des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Valideneinkommens keine repräsentative Grundlage bestanden habe, sei zu Recht auf den statistischen Hilfsarbeiterinnenlohn abgestellt worden (act. G 4). B.c In der Replik vom 18. August 2014 hält die Beschwerdeführerin unverändert an der Beschwerde fest und weist darauf hin, dass sich der Sachverhalt seit der Mitteilung vom 12. August 2013 erheblich verändert habe (act. G 6). B.d Die Beschwerdegegnerin hat die Frist für eine Duplik unbenützt verstreichen lassen (act. G 8). C. C.a Am 21. Mai 2014 (Datum Posteingang IV-Stelle) meldete sich die Beschwerde­ führerin erneut zum Bezug von beruflichen Massnahmen und Arbeitsvermittlung bei der Beschwerdegegnerin an und orientierte über ihr weiterhin bestehendes Interesse an einer Ausbildung zur Ernährungsberaterin (IV-act. 207; siehe auch IV-act. 217 und 218). C.b Nach der Einholung einer RAD-Beurteilung (Stellungnahme vom 4. August 2014, worin ein seit dem Beschluss vom 27. Januar 2014 stationärer Gesundheitsverlauf bestätigt wurde, IV-act. 243 im Verfahren IV 2014/489) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 12. August 2014, IV-act. 247 im Verfahren IV 2014/489; Einwand vom 15. September 2014, IV-act. 258 im Verfahren IV 2014/489) verfügte die IV-Stelle am 25. September 2014, auf das neue Leistungsbegehren "um berufliche Massnahmen und Rentenleistungen wird nicht eingetreten". Mit Mitteilung vom 12. August 2013 seien die beruflichen Massnahmen abgeschlossen und gemäss Beschluss vom 27. Januar 2014 sei der Beschwerdeführerin eine befristete ganze Rente zugesprochen worden. Im neuen Gesuch sei eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht glaubhaft dargelegt worden (IV-act. 260 im Verfahren IV 2014/489). C.c Gegen die Verfügung vom 25. September 2014 richtet sich die Beschwerde vom 28. Oktober 2014. Die Beschwerdeführerin beantragt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolge deren Aufhebung. Ihr seien berufliche Massnahmen im Sinn einer Umschulung zur Ernährungsberaterin zu gewähren. Bis zum Abschluss der Umschulung seien ihr Versicherungsleistungen ("Taggeld bzw. Rente") zu gewähren.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sie habe eine theoretische Ausbildung (medizinische Grundlage für Ernährungsberatung) am 7. Oktober 2014 begonnen. Daneben arbeite sie an drei Nachmittagen als Verkäuferin (act. G 1 im Verfahren IV 2014/489). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2015 die Abweisung dieser Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Beschwerdeantwort vom 5. August 2014 (act. G 4 im Verfahren IV 2014/489). Erwägungen: 1. Sowohl im Verfahren IV 2014/279 als auch IV 2014/489 beantragt die Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen, Taggeld- und Rentenleistungen (act. G 1 und G 1 im Verfahren IV 2014/489). Es stehen sich dieselben Parteien gegenüber. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren zu vereinigen. 2. In formeller Hinsicht stellen sich die Fragen, ob und bejahendenfalls auf welche Beschwerdeanträge einzutreten ist. 2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt im Verfahren IV 2014/279 Renten-, berufliche Eingliederungs- und Taggeldleistungen (act. G 1). 2.1.1 In der angefochtenen Verfügung vom 16. April 2014 werden der Beschwerdeführerin (befristet) Rentenleistungen zugesprochen, womit diese Leistung Anfechtungsgegenstand im Verfahren IV 2014/279 bildet. 2.1.2 In der Begründung der Verfügung (Verfügungsteil 2) führte die Beschwerdegegnerin aus, "da Sie in den letzten Jahren nicht auf Ihrem angestammten Beruf erwerbstätig waren, ist somit auch kein Umschulungsanspruch ausgewiesen. Für behinderungsgerechte Tätigkeiten besteht aus medizinischer Sicht eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit. Somit besteht auch kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Für die Stellensuche ist das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig. Aufgrund der obigen Ausführungen halten wir am bisherigen befristeten Rentenanspruch

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte fest" (act. G 1, S. 5). Die angefochtene Verfügung enthält kein (ausdrückliches) Dispositiv betreffend berufliche Massnahmen, obschon die Prüfung des Anspruchs auf solche deren Inhalt bildete. Das Dispositiv ist (leistungsrechtlich) positiv formuliert und erweist sich hinsichtlich der weiter beantragten, aber in der Begründung abgewiesenen Leistungen als unvollständig. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin, die ein Nichteintreten beantragt (act. G 4), bildet der Anspruch auf berufliche Massnahmen vor diesem Hintergrund Entscheidungsgegenstand der angefochtenen Verfügung. Auf die Beschwerde vom 26. Mai 2014 ist daher auch unter dem Aspekt der beruflichen Massnahmen einzutreten.

2.1.3 Demgegenüber werden allfällige Taggeldleistungen weder im Dispositiv noch in der Begründung der Verfügung erwähnt. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb dieser Anspruch Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet. Zu bemerken ist sodann, dass dieser Antrag im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (noch) nicht gestellt worden ist (IV-act. 154-2; 158-2, 184-2 und 191-2). Auf den Antrag betreffend Taggeldleistungen ist daher nicht einzutreten. 2.2 Die Beschwerde im Verfahren IV 2014/489 enthält nebst dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung leistungsrechtliche Begehren (berufliche Massnahmen und "Versicherungsleistungen"; in der Begründung werden Taggeld- und Rentenleistungen beantragt, act. G 1 im Verfahren IV 2014/489). In der im Verfahren IV 2014/489 angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen und Rentenleistungen nicht eingetreten. Zur Begründung führte sie aus, mit den neu eingereichten Unterlagen sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (IV-act. 260). Da eine materielle Überprüfung des Anspruchs der Beschwerdeführerin im Verfahren IV 2014/489 auf Leistungen der Invalidenversicherung nicht stattgefunden hat und der Anspruch auf Leistungen demnach nicht Gegenstand des Nichteintretensentscheids vom 25. September 2014 bildet, kann auf die Anträge der Beschwerdeführerin im Verfahren IV 2014/489 um Zusprechung von Leistungen nicht eingetreten werden. Ein materieller Antrag beinhaltet aber immer auch das Begehren, die Verwaltung möge auf eine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wiederanmeldung eintreten (vgl. BGE 109 V 119 E. 1). Die Beschwerdeführerin hat sodann die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt. Nachfolgend ist daher im Verfahren IV 2014/489 allein zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Wiederanmeldung nicht eingetreten ist. 3. Im Verfahren IV 2014/279 ist zunächst der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rentenleistungen zu prüfen. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.2 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente. 3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). 3.4 ln einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die medizinische Aktenlage eine verläss­ liche Grundlage für die Beurteilung des Rentenanspruchs bildet. 3.4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf die im Gutachten der MEDAS Bern vom 11. Dezember 2012 vorgenommene Arbeitsfähigkeitsbeurteilung. 3.4.2 Der orthopädische Teilgutachter führte aus, die Bewegungseinschränkungen an der Wirbelsäule, wie sie bei der heutigen Begutachtung festzustellen seien, würden sich über die stattgehabten Eingriffe mit operativer Teilversteifung an unterer Halswirbelsäule und an der Brustwirbelsäule in Kombination mit einer deutlichen körperlichen Dekonditionierung erklären. Die erhobenen Befunde stünden im guten Einklang mit sämtlichen Akten und den Ergebnissen der bildgebenden Verfahren. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin ohne Leistungsminderung und ohne Einschränkung des Arbeitszeitpensums zumutbar. Hinsichtlich des Fähigkeitsprofils ergänzte er, bei der Versicherten bestehe aus rein orthopädischer Sicht zudem eine deutliche Dekonditionierung, welcher einer Therapie medizin- theoretisch zugänglich sei (IV-act. 134-44 f.). Der Gutachter nahm keine Diskussion der quantitativen Auswirkungen der von ihm genannten deutlichen Dekonditionierung auf

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten vor. Wie RAD-Arzt Dr. B.___ darlegte, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der orthopädische Teilgutachter die aus der Dekonditionierung resultierenden Beeinträchtigung aus rein IV-rechtlichen Gründen (IV-fremder Faktor) ausgeblendet hat (Stellungnahme vom 17./20. Dezember 2013, IV-act. 188-2). Mit dieser Betrachtungsweise ist zu vereinbaren, dass der orthopädische Gutachter die Abweichung seiner Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit von den Vorakten nicht begründete und die von ihm erhobenen Befunde als "im guten Einklang" mit den Vorakten bezeichnete (IV-act. 134-44). 3.4.3 Vorliegend ist weder ersichtlich noch wird in den Akten nachvollziehbar begründet, weshalb die deutliche Dekonditionierung als "IV-fremder Faktor" zu gelten hat. Wie sich aus den gutachterlichen Ausführungen ergibt (siehe vorstehende E. 3.4.2), sind die deutliche Dekonditionierung und die dadurch bedingten Funktionsbeeinträchtigungen direkte Folge ("in Kombination", IV-act. 134-44; "Folgen des stattgehabten Unfalls und des seitherigen Verlaufs", IV-act. 134-46) der zahlreichen Wirbelsäulenleiden bzw. der dadurch notwendig gewordenen operativen Eingriffe (siehe die orthopädischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in IV-act. 134-45). Auch die medizinischen Fachpersonen der Klinik Valens wiesen darauf hin, dass die deutliche Schwäche der Körpermuskulatur mit niedriger Belastbarkeit aus den Funktionsstörungen der HWS und BWS resultieren (IV- act. 181-3; vgl. zu den Kraftdefiziten und einer dadurch deutlich reduzierten Belastbarkeit auch den Austrittsbericht der Klinik Valens vom 12. Dezember 2011, IV- act. 94). Die Dekonditionierung stellt vorliegend insbesondere kein Zustand ohne Krankheitswert dar, der seine Erklärung im Wesentlichen in einem - sich an einem von der fachmedizinischen Einschätzung abweichenden subjektiven Krankheitskonzept der Beschwerdeführerin orientierenden - Schon- und Vermeidungsverhalten findet. Des Weiteren bedarf die Behebung der Dekonditionierung einer "medizinischen Trainingstherapie" (IV-act. 134-46) und liegt nicht im alleinigen Einflussbereich der Beschwerdeführerin. Diese Verhältnisse haben der orthopädische Gutachter und RAD- Arzt Dr. B.___ übersehen, wenn sie der Dekonditionierung die invalidenversicherungsrechtliche Bedeutung vollständig absprechen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 16. Februar 2011, 8C_829/2010, E. 3.3 und 3.6, worin

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die aus einer Dekonditionierung fliessende Leistungseinbusse als Einbusse der Erwerbsfähigkeit im Sinn von Art. 7 ATSG anerkannt wurde). 3.4.4 Aus dem orthopädischen Teilgutachten und dem Gesamtgutachten lässt sich nicht entnehmen, welche medizinischen Auswirkungen die deutliche Dekonditionierung auf die Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit hat. Ein Abklärungsbedarf ist allerdings zu verneinen, lassen sich doch die dadurch entstehenden quantitativen Auswirkungen gestützt auf die übrige in diesem Punkt einhellige restliche Aktenlage mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beantworten. Der Beweiswert der Vorakten wurde aus medizinischer Sicht vom orthopädischen Gutachter insoweit bestätigt, als er ausführte, die von ihm erhobenen Befunde stünden im guten Einklang mit sämtlichen Akten (IV- act. 134-45). In Würdigung der Voraktenlage ging RAD-Arzt Dr. B.___ davon aus, die Beschwerdeführerin sei ab Austritt aus der Klinik Valens vom 9. November 2013 für eine leidensangepasste Tätigkeit aus (rein) medizinischer Sicht 50% arbeitsfähig (steigerbar bei konsequenter Weiterführung der ambulanten Therapie; Stellungnahme vom 17./20. Dezember 2013, IV-act. 188). Diese Arbeitsfähigkeitsschätzung deckt sich mit den Berichten des Spitals F.___ vom 9. Oktober 2013 und 20. November 2013, in dem die Beschwerdeführerin vom 10. September bis 3. Oktober 2013 zum Opiateentzug (Targin und Tramadol) hospitalisiert war (IV-act. 179-2 und 182-4), und dem Bericht der Klinik Valens vom 13. November 2013 (IV-act. 181-3). Für die Zeit vor dem Austritt vom 9. November 2013 ist von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Denn aus dem Bericht der Klinik C.___ vom 3. Juni 2013 ergibt sich, dass eine Erwerbsfähigkeit aufgrund der hohen Morphingaben - die im Rahmen der Begutachtung nicht gewürdigt wurden - und des chronischen Schmerzsyndroms nicht mehr gegeben war (IV-act. 160-3). Die Beschwerdeführerin nahm das Medikament Targin (10/5mg) bereits seit 4. Mai 2011 (IV-act. 64) in der im Bericht vom 3. Juni 2013 beschriebenen Dosis ein. Diese Sichtweise deckt sich insoweit mit der gutachterlichen Beurteilung, als der Beginn der bescheinigten 100%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten retrospektiv auf Juni 2011 (3 Monate nach der im März 2011 vorgenommenen Operation) festgesetzt wurde (IV-act. 134-32). Die Beschwerdegegnerin anerkennt denn auch in der angefochtenen Verfügung vom 16. April 2014 bis Juni 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten (act. G 1.1).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.4.5 Gestützt auf diese Erwägungen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für leidensangepasste Tätigkeiten bis zum 9. November 2013 zu 100% und danach bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. April 2014 zu 50% arbeitsunfähig gewesen ist. 3.5 Für die Beurteilung des Rentenanspruchs ist weiter die Höhe der Vergleichseinkommen zu ermitteln. 3.5.1 Angesichts dessen, dass eine repräsentative Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens fehlt, hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend einen Prozentvergleich vorgenommen (Verfügungsteil 2, IV- act. 193-2). Dem steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin "seit ca. 2003" selbstständig eine Massagepraxis betrieben und nebenbei diverse Diplome (in diesem Bereich) erworben hat (act. G 1, Rz 4). Denn aus den Akten ergibt sich nicht, dass die Beschwerdeführerin im Vergleich zu den statistischen Hilfsarbeiterinnenlöhnen (siehe hierzu Anhang 2 der IVG-Ausgabe der Informationsstelle AHV/IV) einen überdurchschnittlichen Verdienst erzielt hätte (vgl. IK-Auszug, IV-act. 11, und die im Abklärungsbericht vom 21. Juni 2010 aufgeführten Einkommen, IV-act. 46-5). Des Weiteren kann auf eine offenbar aktuelle "Auswertung der Lohnumfrage" durch die Geschäftsstelle der Organisation der Arbeitswelt Medizinischer Masseure verwiesen werden. Erfasst wurden die Löhne im Berufsfeld Masseur/in mit eidgenössischem Fachausweis bzw. mit Fachausweis SRK, die im Gegensatz zur Beschwerdeführerin krankenkassenpflichtige Leistungen erbringen und mit Blick auf die höhere Ausbildung vermutungsweise besser entschädigt werden. Der monatliche Einstiegslohn (von Männern und Frauen) beträgt bis zum Erreichen einer Berufserfahrung von 5 Jahren Fr. 4'400.--. Ab 5 Jahre Berufserfahrung beträgt der monatliche Lohn Fr. 4'800.-- und ab 7 Jahre Fr. 5'200.-- (<http://www.oda-mm.ch/fileadmin/download/Lohnempfehlung/ Auswertung_Lohnumfrage_02_d.pdf>, abgerufen am 27. März 2015). Diese Lohnergebnisse stützen die Betrachtungsweise, dass die Beschwerdeführerin, die über keinen anerkannten Fachausweis verfügt, als Gesunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Vergleich mit dem statistischen Hilfsarbeiterinnenlohn (im Jahr 2013: Fr. 4'316.--) nicht überdurchschnittlich verdient hätte.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.5.2 Die Beschwerdegegnerin gewährte wegen der gesundheitlichen Einschränkungen einen Tabellenlohnabzug von 10% (IV-act. 193-2). Demgegenüber hält die Beschwerdeführerin wegen der gesundheitlichen Leiden einen höheren Tabellenlohnabzug für gerechtfertigt (act. G 1, Rz 7). Da die quantitativ die Leistungsfähigkeit einschränkenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits bei der Bestimmung der (quantitativen) Arbeitsfähigkeit Berücksichtigung gefunden haben und nicht doppelt angerechnet werden dürfen (Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2011, 8C_530/2010, E. 4.2), rechtfertigen allein die qualitativen Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit einen Abzug. Das Anforderungsprofil (siehe hierzu IV-act. 134-29 f.) schränkt das Spektrum möglicher Verweistätigkeiten nicht derart ein, dass sich ein über 10% liegender Tabellenlohnabzug rechtfertigt. Andere Gründe, die eine Abzugserhöhung nahe legen würden, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. 3.5.3 Unter Einbezug eines 10%igen Tabellenlohnabzugs resultieren bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ein Invaliditätsgrad von 100% und (für die Zeit ab 9. November 2013) bei einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit ein Invaliditätsgrad von 55%. Die Beschwerdeführerin hat demnach ab dem zu Recht unbestritten gebliebenen

  1. April 2010 (Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit: Januar 2008 [IV-act. 134-31]; IV-Anmeldung vom 19. Oktober 2009, IV-act. 4 f.) Anspruch auf eine ganze und in Nachachtung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) ab 1. März 2014 Anspruch auf eine halbe Rente. RAD-Arzt Dr. B.___ stellte für den Fall der konsequenten Weiterführung der ambulanten Therapie die Prognose auf, die Arbeitsfähigkeit liesse sich von 50% auf 100% steigern (IV-act. 188-2). Eine allfällige Steigerung der Restarbeitsfähigkeit wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen eines Revisionsverfahrens (Art. 17 ATSG) zu prüfen haben.

Im Verfahren IV 2014/279 ist weiter der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen zu prüfen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1 Die gleichzeitige Zusprache beruflicher Massnahmen und einer Rente ist nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Mai 2008, 9C_494/07 E. 3.1; vgl. BGE 122 V 79 E. 3b). 4.2 Die Beschwerdegegnerin begründet die Abweisung des Begehrens um berufliche Massnahmen im Beschwerdeverfahren neu und im Widerspruch zu dem von ihr im Verwaltungsverfahren vertretenen Standpunkt (siehe hierzu Verfügungsteil 2, IV- act. 193-3) mit der nach ihrer Sicht mit der Mitteilung vom 12. August 2013 rechtskräftig erfolgten Leistungsablehnung (act. G 4, Rz 2). Vorliegend ist die Frage zu verneinen, dass diese Mitteilung gegenüber der Beschwerdeführerin in Rechtskraft erwachsen ist (betreffend die Dauer der Frist siehe BGE 134 V 145, insbesondere S. 150 f. E. 5.2), nachdem die Beschwerdeführerin bereits weniger als 2 Monate später (zumindest sinngemäss, Schreiben vom 2. Oktober 2013, IV-act. 170) und 4 Monate später ausdrücklich berufliche Massnahmen anbegehrte (3. Dezember 2013, IV- act. 184). Es kann daher keine Rede davon sein, die Beschwerdeführerin hätte die mitgeteilte Leistungsablehnung akzeptiert. Selbst wenn die in der fraglichen Mitteilung angenommene Leistungsablehnung in Rechtskraft erwachsen wäre, übersieht die Beschwerdegegnerin bei ihrer Argumentation, dass der damalige Entscheid einen anderen Sachverhalt beschlägt und schon deshalb der Beschwerdeführerin nicht (mehr) entgegen gehalten werden kann. So wurde die damalige Leistungsabweisung allein damit begründet, die Beschwerdeführerin fühle sich nicht in der Lage, an Eingliederungsbemühungen mitzuwirken (IV-act. 169). Die Beschwerdeführerin hat seither indessen ihre Eingliederungsbereitschaft gezeigt (IV-act. 184), was von der Beschwerdegegnerin anerkannt wird (IV-act. 188-1: Die Beschwerdeführerin fühle sich wieder relevant eingliederungsfähig und begründe entsprechend Eingliederungsbedarf). Daher steht die Mitteilung vom 12. August 2013 einem allfälligen Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht entgegen. 4.3 Die Beschwerdeführerin erleidet im massgebenden Zeitraum bis 16. April 2014 seit November 2013 eine 55%ige Erwerbseinbusse (siehe vorstehende E. 3.5.3), weshalb ein Anspruch auf Umschulung (Art. 17 IVG) oder Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) nicht mit der von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung dargelegten Argumentation gerechtfertigt werden kann, die Beschwerdeführerin erleide

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte keine mindestens 20%ige Erwerbseinbusse bzw. verfüge über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten (Verfügungsteil 2, IV-act. 193-4) 4.4 Der Beschwerdeführerin kann - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - ein Anspruch auf eine Umschulungsmassnahme ferner nicht mit der Begründung verweigert werden, sie habe zwar eine Ausbildung als Köchin absolviert, jedoch in den letzten Jahren nicht auf diesem Beruf gearbeitet (Verfügungsteil 2, IV-act. 193-3). Anerkanntermassen hat die Beschwerdeführerin eine berufliche Ausbildung als "Koch" (IV-act. 154-11) abgeschlossen, weshalb sie nicht als Hilfsarbeiterin qualifiziert werden kann. Dass sie diesen Beruf in den letzten Jahren nicht mehr im Rahmen einer Erwerbstätigkeit (teilweise) ausgeübt hat, vermag die Berufsqualifikation nicht in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin hat deshalb bei der Beurteilung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen als ausgebildete Person zu gelten. Im Licht dieser Umstände kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin auch aufgrund der von ihr besuchten Weiterbildungen (IV-act. 154-12 ff. und act. G 6, Rz 2) als ausgebildete Person zu betrachten ist. 4.5 Diese Ausführungen ergeben, dass die verfügte Abweisung des Gesuchs um berufliche Massnahmen zu Unrecht erfolgt ist. Da die Beschwerdegegnerin keine näheren Abklärungen hinsichtlich der in Betracht fallenden beruflichen Massnahmen und deren weiteren Anspruchsvoraussetzungen getroffen hat, erweist sich die Streitsache als noch nicht spruchreif. Sie ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Voraussetzungen der allenfalls in Betracht fallenden einzelnen beruflichen Massnahmen prüfe und erneut über die Ansprüche darauf entscheide. 5. Gegenstand des Verfahrens IV 2014/489 bildet einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht Nichteintreten auf das wieder angemeldete Gesuch um berufliche Massnahmen vom 25. Mai 2014 verfügt hat (siehe vorstehende E. 2.2). 5.1 Wie vorstehend ausgeführt (E. 2.1.2) bildet der Anspruch auf berufliche Massnahmen Gegenstand der im Verfahren IV 2014/279 angefochtenen Verfügung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 16. April 2014. Die Beschwerdegegnerin prüfte die Neuanmeldung vom 25. Mai 2014 (IV-act. 260 im Verfahren IV 2014/489) in (analoger) Anwendung der Revisionsbestimmungen. 5.2 Von Bedeutung ist vorliegend, dass über das ursprüngliche Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 19. Oktober 2009 (IV-act. 4 f.) im Zeitpunkt des am 25. September 2014 verfügten Nichteintretens auf die Wiederanmeldung zum Leistungsbezug sowie bislang noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Erlass der angefochtenen Nichteintretensverfügung als verfrüht, weshalb sie aufzuheben ist. 6. 6.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Verfahren IV 2014/279 ist die angefochtene Verfügung vom 16. April 2014 aufzuheben. Der Beschwerdeführerin ist mit Wirkung ab 1. April 2010 bis 28. Februar 2014 eine ganze und ab 1. März 2014 eine halbe Rente zuzusprechen. Betreffend den Anspruch auf berufliche Massnahmen ist die Sache zur weiteren Abklärung und neuer Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.2 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Verfahren IV 2014/489 ist die angefochtene Verfügung vom 25. September 2014 aufzuheben. 6.3 Die beiden (vereinigten) Beschwerdeverfahren sind kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). 6.3.1 Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- für das Verfahren IV 2014/279 erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihr zurückzuerstatten. 6.3.2 Für das Verfahren IV 2014/489 erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihr zurückzuerstatten. 6.4 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. 6.4.1 Für das Verfahren IV 2014/279 erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle (vgl. etwa Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Mai 2013, IV 2012/36) eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. 6.4.2 Für das Verfahren IV 2014/489 erscheint mit Blick auf die eingeschränkte Streitfrage eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. Die Verfahren IV 2014/279 und IV 2014/489 werden vereinigt.
  2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Verfahren IV 2014/279 wird die angefochtene Verfügung vom 16. April 2014 aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird mit Wirkung ab 1. April 2010 bis 28. Februar 2014 eine ganze und ab 1. März 2014 eine halbe Rente zugesprochen. Betreffend den Anspruch auf berufliche Massnahmen wird die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Verfahren IV 2014/489 wird die angefochtene Verfügung vom 25. September 2014 aufgehoben. 4. Die Beschwerdegegnerin hat im Verfahren IV 2014/279 eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 5. Die Beschwerdegegnerin hat im Verfahren IV 2014/489 eine Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 6. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren IV 2014/279 eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 7. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren IV 2014/489 eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen

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