© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2014/277 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.10.2019 Entscheiddatum: 09.08.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 09.08.2016 Art. 21 Abs. 2 IVG, Ziffer 14.04 der Liste im Anhang der HVI. Automatischer Türöffner. Lebt eine Person in einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, so beinhaltet der Hilfsmittelanspruch auf eine bauliche Änderung in der Wohnung auch die automatische Öffnung der Haustür des Mehrfamilienhauses, obwohl dieses Hindernis nach dem zu engen Wortlaut der Ziff. 14.04 nicht in der Wohnung ist (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 9. August 2016, IV 2014/277). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_573/2016. Besetzung Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2014/277 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat lic. iur. Martin Boltshauser, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Hilfsmittel Sachverhalt A A.aDie seit ihrer Geburt an einer linksseitigen, armbetonten, spastischen Tetraparese mit Kontrakturen am linken Arm und am linken Hüftgelenk leidende A.___ lebte im B.. Am 25. Juli 2013 übermittelte die C. AG dem SAHB Hilfsmittelzentrum St. Gallen einen Kostenvoranschlag für eine Hilfsmittelversorgung, die u.a. bauliche Änderungen einer Wohnung umfasste (IV-act. 315). Die C.___ AG führte in der Begründung dieses Voranschlages aus, die Versicherte werde ab dem 1. August 2013 selbständig in einer Mietwohnung leben. Sie sei auf einen Elektrorollstuhl angewiesen. Damit sie ihre Wohnung betreten könne, müsse eine elektrische Türöffnung installiert werden, die mit einer Hand bedient werden könne. Der Vermieter hatte sich am 27. Juni 2013 mit den vorgeschlagenen baulichen Abänderungen einverstanden erklärt (IV- act. 316). Zur Klärung der Wohnform (Heim oder selbständiges Wohnen) nahm die IV- Stelle am 10. September 2013 eine telephonische Abklärung vor (IV-act. 327). Im entsprechenden Protokoll wurde festgehalten, die Versicherte sei an vier Wochentagen in einer Werkstatt des B.___ am Arbeiten. Sie fahre allein mit dem Bus vom neuen Zuhause in die Werkstatt. Einen Werktag pro Woche habe die Versicherte frei. Sie koche dann selbst und sie gehe einkaufen. Sie könne gut allein den Kontakt mit der Umwelt aufbauen, halten und pflegen. Sie könne selbst vom Rollstuhl aufstehen und sich wieder in diesen setzen. Laufen ohne Hilfsmittel gehe aber gar nicht mehr. Die Versicherte benötige nur für das Duschen, das Kleiderwaschen und das Putzen die Hilfe der Spitex. Ein Sachbearbeiter der IV-Stelle notierte am 29. November 2013 (IV- act. 328), es liege eine Wohngemeinschaft mit Heimcharakter vor. Normalerweise könnten in Heimen keine Infrastrukturhilfsmittel in Betracht gezogen werden. Die vorliegende Situation sei aber grosszügiger zu werten, weil es sich bis zu einem
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gewissen Grad um eine private Wohnung handle. Die Versicherte habe keinen Anspruch auf einen elektrischen Türöffner, weil die Rz 13.05* der Liste im Anhang zur HVI eine Erwerbstätigkeit voraussetze. Am 20. Dezember 2013 hielt derselbe Sachbearbeiter fest (IV-act. 333), gemäss einer telephonischen Auskunft von D.___ liege ein begleitetes Wohnen vor, so dass der Kanton keine Unterstützungsgelder ausrichte. Demnach sei eine „Hilflosenentschädigung zuhause“ auszurichten. Auf die Hilfsmittel habe dies aber keinen Einfluss. A.bMit einer Mitteilung vom 24. Januar 2014 sprach die IV-Stelle der Versicherten diverse Hilfsmittel zu, der automatische Türöffner war aber nicht dabei (IV-act. 340). Mit einem Vorbescheid vom selben Tag (IV-act. 341) kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Gesuches um einen elektrischen Türöffner an. Zur Begründung führte sie aus, dieses Hilfsmittel könne nur abgegeben werden, wenn es für eine Erwerbstätigkeit, für eine Tätigkeit im Aufgabenbereich oder für die Schulung/ Ausbildung notwendig sei. Von einer Erwerbstätigkeit könne ausgegangen werden, wenn die versicherte Person ein Jahreseinkommen von wenigstens Fr. 4‘667.-- erziele. Von einer Tätigkeit im Aufgabenbereich könne ausgegangen werden, wenn die versicherte Person für regelmässige Tätigkeiten im Aufgabenbereich (z.B. im Haushalt) verantwortlich sei. Die Versicherte erfülle keine dieser Voraussetzungen. Das Kochen und das Einkaufen machten nicht den grössten Teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich aus. Deshalb könne ein elektrischer Türöffner keine Leistungssteigerung im Haushalt um wenigstens 10% bewirken. Die Versicherte liess durch die procap St. Gallen- Appenzell einwenden (IV-act. 348), massgebend sei die Ziffer 14.04 der Liste im Anhang zur HVI. Es gehe nämlich um die Selbstsorge, d.h. die Möglichkeit, den Kontakt mit der Umwelt selbständig wahrzunehmen. Die von innen nach aussen zu öffnende Tür sei für die Versicherte unzumutbar, da sie zuviel Kraft erfordere. Die Versicherte brauche oft zwei bis drei Versuche, bis sie die Tür öffnen könne. Danach sei sie erschöpft und sie leide an grossen Verspannungen. Durch das Hilfsmittel des automatischen Türöffners werde die Benützung der Wohnung erleichtert, teilweise sogar erst ermöglicht. Eine Erleichterung der Haushaltstätigkeit um 10% bezüglich das Einkaufen und das Kochen könne deshalb kein Entscheidungskriterium sein. Mit einer Verfügung vom 17. April 2014 wies die IV-Stelle das Gesuch um die Übernahme der Kosten eines automatischen Türöffners ab (IV-act. 351). Zur Begründung machte sie zusätzlich geltend, ein automatischer Türöffner könne nur nach der Ziffer 13.05* der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Liste im Anhang zur HVI geprüft werden, denn die Aufzählung in der Ziffer 14.04 dieser Liste sei gemäss der Rz 14.04.1 KHMI abschliessend. Ein elektrischer Türöffnungsantrieb sei in dieser Aufzählung nicht enthalten. B. B.aGegen diese Abweisungsverfügung liess die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) am 26. Mai 2014 durch die procap St. Gallen-Appenzell Beschwerde erheben (act. G 1). Ihr Vertreter verwies auf seine Stellungnahme zum Vorbescheid. Ergänzend machte er geltend, die Aufzählung in der Ziffer 14.04 der Liste im Anhang zur HVI sei nicht abschliessend. Vielmehr handle es sich um eine Konkretisierung anhand von Beispielen. Wenn es eine abschliessende Aufzählung wäre, stellte sich die Frage nach der Gesetzmässigkeit dieser Verordnungsbestimmung. Es könne einfach nicht sein, dass die Hindernisse in der Wohnung durch das Hilfsmittel der baulichen Änderungen aus der Welt geschafft würden, die Abänderung der Haustüre, die ein Verlassen des Hauses erst ermögliche, aber nicht übernommen werde. Zur Sicherstellung des selbständigen Wohnens gehöre auch die Möglichkeit des Verlassens der Wohnung, um den Kontakt mit der Umwelt zu ermöglichen. Am 18. September 2014 machte die procap ergänzend geltend (act. G 8), es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin für den Zugang zu ihrer Wohnung einen elektrischen Türöffner benötige. Aus der abschliessenden Aufzählung in der Ziffer 14.04 der Liste im Anhang zur HVI gebe es aber auch bauliche Veränderungen im Bereich der Türen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien Ausführungen an der Haustüre nicht erfasst, weil ausdrücklich nur bauliche Veränderungen „in der Wohnung“ zu übernehmen seien; deshalb gehörten Ausführungen an der Haustüre ausschliesslich in den Anwendungsbereich der Ziffer 13.05* der Liste im Anhang zur HVI. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin führte weiter aus, dieser Argumentation des Bundesgerichts sei entgegen zu halten, dass eine versicherte Person, welche die Haustüre ohne die Hilfe einer anderen Person nicht passieren könne, gar nicht selbständig wohnen könne. Es sei unzumutbar, wenn eine versicherte Person immer einen Assistenten beauftragen müsse, wenn sie das Haus verlassen oder es wieder betreten wolle. Zur Anpassung einer Wohnung gehöre zwingend der Zugang zu dieser Wohnung. Zusätzlich müsse die Auslegung der entsprechenden Bestimmung unter Berücksichtigung der geltenden UNO-
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Behindertenrechtskonvention erfolgen. In Bezug auf die Anwendbarkeit der Ziffer 13.05* der Liste im Anhang zur HVI sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin an vier von fünf Wochentagen im zweiten Arbeitsmarkt tätig sei. In der Werkstätte des B.___ erziele sie zwar ein Einkommen, das unter dem Richtwert liege. Ohne einen automatischen Türöffner könne sie aber gar nicht im zweiten Arbeitsmarkt erwerbstätig sein. Das Beharren auf einem Mindestverdienst verunmögliche ihr also im Ergebnis eine Erwerbstätigkeit. Die Beschränkung der Leistungspflicht auf einen Mindestverdienst widerspreche also der grundsätzlichen Stossrichtung der Hilfsmittelabgabe. Die Einschränkung im Aufgabenbereich sei höher als 10%, wenn die Beschwerdeführerin die Eingangstüre nicht selbständig bedienen könne, denn betroffen seien die Positionen Einkaufen und Arbeit in der Werkstätte, die zum Aufgabenbereich gehören müsse, wenn die Beschwerdeführerin nicht als Erwerbstätige betrachtet werde. B.bDie Beschwerdegegnerin beantragte am 17. November 2014 die Abweisung der Beschwerde (act. G 11). Sie verwies einleitend darauf, dass Art. 21 Abs. 2 IVG kein Anrecht auf die Beseitigung aller Hindernisse gebe, die der Kontaktaufnahme mit der Umwelt im Weg stünden. Es gebe keinen Rechtsanspruch darauf, dass Behinderte so selbständig wie Nichtbehinderte leben könnten. Die Ziffer 14.04 der Liste im Anhang zur HVI umfasse ausdrücklich nur bauliche Veränderungen in der Wohnung. Massnahmen an der Haustüre fielen angesichts der unterschiedlichen Zielrichtung der Ziff. 13 einerseits und der Ziffern 14 und 15 der Liste im Anhang zur HVI andererseits nicht in der Anwendungsbereich der Ziff. 14.04, sondern in denjenigen der Ziffer 13.05*. Ein automatischer Türöffner für die Hauseingangstür sei deshalb ein Hilfsmittel, das nur abgegeben werden könne, wenn es für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für die Tätigkeit im Aufgabenbereich notwendig sei. Die Tätigkeit im B.___ sei keine rechtlich erhebliche Erwerbstätigkeit, weil die Beschwerdeführerin keinen relevanten Verdienst erziele, mit dem sie einen beachtlichen Teil ihres Lebensunterhaltes bestreiten könnte. Im Aufgabenbereich sei die Beschwerdeführerin dadurch, dass sie die Hauseingangstür nicht allein öffnen könne, nur bei ausserhäuslichen Einkäufen und weiteren Besorgungen eingeschränkt. Diese Verrichtungen machten aber gemäss der Rz 3086 KSIH nur 5-10% der gesamten Haushaltsbesorgung aus. Da die Beschwerdeführerin viermal wöchentlich mittags
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auswärts esse, müsse sie wenige Einkäufe tätigen. Deshalb bewirke ein automatischer Türöffner keine Leistungssteigerung im Haushalt von wenigstens 10%. B.cIn ihrer Replik vom 12. Februar 2015 führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an (act. G 15), die Bestimmungen des IVG müssten im Lichte des Behindertengleichstellungsrechts und der UNO-Behindertenrechtskonvention ausgelegt werden. In diesem Lichte sei es völlig unverständlich, dass eine Hilfsmittelabgabe im Rahmen eines Wohnungsumbaus zur skurrilen Situation führe, dass sich eine Person zwar in der eigenen Wohnung bewegen könne, dass sie aber die Haustüre, die eine notwendige Erfordernis für den Eingang in die Wohnung sei, nicht ohne Hilfe betätigen könne. In Bezug auf die Einschränkung im Aufgabenbereich führte der Rechtsvertreter an, Einkäufe wären überhaupt nicht möglich. Dasselbe gelte für andere Tätigkeiten wie die Tätigkeit in der geschützten Werkstätte, die Ausübung von Hobbies usw. Damit sei eine Einschränkung von über 10% gegeben. B.dDie Beschwerdegegnerin verzichtete am 16. Februar 2015 auf eine Duplik (act. G 17). Erwägungen 1. Versicherte haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, derer sie für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zweck der funktionellen Angewöhnung bedürfen (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG). Der Anspruch beinhaltet nur die Abgabe eines Hilfsmittels in einfacher und zweckmässiger Ausführung (Art. 21 Abs. 3 IVG). Jene Versicherten, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspielige Geräte benötigen, haben ebenfalls im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellen Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit einen Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). Der Bundesrat hat diese Aufgabe an das zuständige Departement delegiert (Art. 14 IVV). Dieses hat eine Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalidenversicherung (HVI) erlassen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 HVI besteht ein Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Auf die in dieser Liste mit einem Stern () bezeichneten Hilfsmittel besteht nur dann ein Anspruch, wenn dieses Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, für die Ausbildung, für die funktionelle Angewöhnung oder für eine ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Art. 2 Abs. 2 HVI). Entgegen der von der Beschwerdeführerin offenbar vertretenen Auffassung ist die Hilfsmittelabgabe durch die Invalidenversicherung nicht dazu da, staatliches oder internationales Behindertengleichstellungsrecht in vollem Umfang umzusetzen, d.h. eine umfassende Gleichstellung von Behinderten und Nichtbehinderten herbeizuführen. Die Sachleistungen der Invalidenversicherung, zu denen auch die Hilfsmittel gehören, unterliegen ebenfalls dem Grundsatz der angemessenen Deckung des Existenzbedarfs, auch wenn Art. 112 Abs. 2 lit. b BV dies nur für die Rentenleistungen ausdrücklich vorsieht. Dies ergibt sich im Rahmen einer systematischen Interpretation aus der Beschränkung des Leistungsanspruchs einerseits auf die in der Liste im Anhang zur HVI aufgeführten Hilfsmittel und andererseits auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Dementsprechend bildet die Hilfsmittelversorgung durch die Invalidenversicherung nur die unterste Stufe einer durch staatliches oder internationales Recht vorgesehenen Behindertengleichstellung. Daraus folgt, dass weder die Art noch der Umfang oder die Qualität der Hilfsmittel der Invalidenversicherung direkt dem Behindertengleichstellungsrecht entnommen werden können. Vielmehr hat die Interpretation des IV-Rechts - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - ausschliesslich anhand der massgebenden Normen des IVG und des entsprechenden Verordnungsrechts zu erfolgen. 2. Im vorliegenden Fall kommen als Hilfsmittelkategorien grundsätzlich die Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsbereich (Ziff. 13.05 der Liste im Anhang zur HVI) und die invaliditätsbedingten baulichen Änderungen in der Wohnung (Ziff. 14.04 der Liste im Anhang zur HVI) in Frage.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung soll es sich beim automatischen Türöffner nicht um ein Umweltkontrollgerät gemäss der Ziff. 15.05 der Liste im Anhang zur HVI handeln, weil ein solches nicht das physische Verlassen der Wohnung, sondern nur minimale Kontakte mit der Umwelt (z.B. das Telephonieren, das Alarmieren mit Rufanlagen usw.) gewährleisten müsse (vgl. das Bundesgerichtsurteil vom 14. Dezember 2010, 9C_197/2010, E. 3.4). Die versicherte Person soll also durch entsprechende Hilfsmittel in die Lage versetzt werden, ihre „Wohnungsumwelt“ ihren Bedürfnissen anzupassen. Das Verlassen dieser „Wohnungsumwelt“ gehört nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zum Zweck eines Umweltkontrollgerätes. Eine zur Fortbewegung auf einen Elektrorollstuhl angewiesene versicherte Person, die behinderungsbedingt nicht fähig ist, selbst ihre Wohnungstür zu öffnen, soll also die Feuerwehr mittels eines dazu geeigneten Umweltkontrollgeräts herbeirufen können, wenn es in ihrer Wohnung brennt. Ein Anspruch darauf, sich aus der brennenden Wohnung zu retten, indem sie mittels eines Umweltkontrollgeräts die Wohnungstür öffnet und hinausfährt, hat die versicherte Person nach dieser Rechtsprechung aber nicht. Bei genauer Betrachtung beruht dies nicht auf einer zu engen, sondern auf eine zu weiten Interpretation des Begriffs des Umweltkontrollgeräts in der Ziff. 15.05 der Liste im Anhang zur HVI. Das Umweltkontrollgerät dient entgegen der herrschenden Rechtsprechung nicht der Kommunikation mit anderen Personen, sondern – dem Wortlaut gemäss – der Kontrolle der Umwelt (z.B. durch eine ferngesteuerte Bedienung der Sonnenstoren, der Rollläden oder der Heizung). Die Kommunikation ist durch andere Hilfsmittelkategorien (vgl. die Ziff. 15.02 und 15.06 der Liste im Anhang zur HVI) zu ermöglichen. Richtig ist aber, dass nur die Kontrolle der persönlichen Umwelt innerhalb der eigenen Wohnung gemeint sein kann. Der Wechsel dieser Umwelt durch das Verlassen der eigenen Wohnung fällt tatsächlich nicht unter die Ziff. 15.05 der Liste im Anhang zur HVI. 2.2Gemäss der Ziff. 13.05* der Liste im Anhang zur HVI besteht ein Anspruch auf die Beseitigung baulicher Hindernisse im und um den Wohnbereich. Der automatische Türöffner soll im vorliegenden Fall dazu dienen, ein bauliches Hindernis, nämlich die Eingangstür zum Mehrfamilienhaus, in dem die Beschwerdeführerin wohnt, zu überwinden. Aufgrund ihrer Behinderung (Tetraparese) ist die Beschwerdeführerin nämlich nicht oder zumindest kaum in der Lage, diese Tür zu öffnen. Dies ist allerdings nicht die einzige Anspruchsvoraussetzung. Gemäss dem Art. 21 Abs. 1 IVG muss das
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte grundsätzlich unter die Ziff. 13.05* zu subsumierende Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für eine Arbeit im Aufgabenbereich notwendig sein. Die Beseitigung eines baulichen Hindernisse im oder um den Wohnbereich muss also beispielsweise dazu dienen, die versicherte Person in die Lage zu versetzen, den Arbeitsweg allein zu überwinden. Ist die versicherte Person im Aufgabenbereich tätig, muss die Beseitigung des baulichen Hindernisses diese Tätigkeit ermöglichen oder zumindest erleichtern. 2.2.1Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat sinngemäss geltend gemacht, unter den in Art. 21 Abs. 1 IVG verwendeten Begriff der Erwerbstätigkeit sei nicht nur eine Tätigkeit im sogenannten ersten Arbeitsmarkt, sondern auch eine Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt zu subsumieren, da der zweite dem ersten Arbeitsmarkt gleichzustellen sei. Die Beschränkung des Begriffs der Erwerbstätigkeit auf jene Tätigkeiten, die mit einen bestimmten Mindestverdienst entschädigt würden, widerspreche deshalb der grundsätzlichen Stossrichtung der Hilfsmittelabgabe. Bei dieser Argumentation hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausser Acht gelassen, dass das Ziel aller Arten von Eingliederungsmassnahmen darin besteht, die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person zu verbessern oder wiederherzustellen (Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG), d.h. die versicherte Person so weit als objektiv möglich in die Lage zu versetzen, ein zur Deckung des eigenen Existenzbedarfs ausreichendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Das kann zwar durchaus auch durch eine Erwerbstätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt geschehen. Aber dies setzt voraus, dass die versicherte Person durch ihren Arbeitseinsatz einen ökonomisch relevanten Mehrwert schafft, der es aus der Sicht des Arbeitsgebers rechtfertigt, ihr ein Erwerbseinkommen auszurichten. Produziert die im zweiten Arbeitsmarkt beschäftigte versicherte Person keinen relevanten ökonomischen Mehrwert, so handelt es sich bei ihrer „Arbeit“ nicht um eine Erwerbstätigkeit. In einem solchen Fall kann die Beseitigung eines baulichen Hindernisses auf dem Arbeitsweg die Erwerbsfähigkeit dieser versicherten Person offensichtlich nicht verbessern, da diese Person überhaupt nicht erwerbsfähig ist. Das Hilfsmittel ist also keine Eingliederungsmassnahme, denn die versicherte Person würde trotz des Hilfsmittels gänzlich erwerbsunfähig bleiben. Im massgebenden Zeitraum (bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 17. April 2013) hat die Beschwerdeführerin, wie sich dem Lohnausweis für 2012 (vgl. act. G 11.1) entnehmen lässt, nur ein Jahreseinkommen von wenigen hundert Franken erzielt.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das bedeutet, dass sie durch ihre „Arbeit“ in der geschützten Werkstätte im B.___ keinen relevanten ökonomischen Mehrwert produziert hat, denn sonst hätte sie ein deutlich höheres Jahreseinkommen erzielt. Nichts deutet darauf hin, dass sich dies ab dem Beginn des Jahres 2013 geändert hätte. Die Beschwerdeführerin ist also praktisch vollständig erwerbsunfähig gewesen, so dass sie keinen Anspruch auf ein Hilfsmittel nach Art. 21 Abs. 1 IVG hat begründen können. Angesichts des tiefen Einkommens kann die Frage offen bleiben, ob die in der Rz 1020 KHMI enthaltene Definition der eingliederungswirksamen Erwerbsfähigkeit gesetzmässig ist. Im Sinne eines obiter dictum sei hier immerhin darauf hingewiesen, dass die Abgrenzung zwischen nichterwerbsfähig und erwerbsfähig anhand eines völlig willkürlich ausgewählten Einkommensbetrages (Mittelwert zwischen dem Minimum und dem Maximum der einfachen ordentlichen Altersrente) weder gesetz- noch verfassungskonform sein dürfte. Bei einem Jahreseinkommen von wenigen hundert Franken muss die Beschwerdeführerin aber eindeutig als nichterwerbstätig qualifiziert werden, weshalb sie keinen Anspruch auf ein Hilfsmittel gestützt auf Art. 21 Abs. 1 IVG und die Ziff. 13.05* der Liste im Anhang zur HVI begründen kann. 2.2.2Zu prüfen bleibt, ob die versicherte Person, die allein wohnen und damit im Aufgabenbereich Haushalt tätig sein will, einen Anspruch auf die Beseitigung eines baulichen Hindernisses gestützt auf die Ziff. 13.05* der Liste im Anhang zur HVI hat, weil damit ihre Arbeitsleistung im eigenen Haushalt in einem relevanten Ausmass ansteigen würde. Die Beschwerdegegnerin hat keine Haushaltabklärung vorgenommen. Deshalb ist nicht genau bekannt, welchen Arbeiten die Beschwerdeführerin in ihrem Haushalt selbst ausführen kann. Das schadet nicht, da nur jene Tätigkeiten im Haushalt relevant sind, die es erforderlich machen, die Haustür des Mehrfamilienhauses (und nicht nur die Wohnungstür) zu öffnen. Die Beschwerdeführerin ist in Bezug auf den Verkehr mit Ämtern, der Bank, der Post usw. auf ihre Beiständin angewiesen. Dabei ist es kaum je nötig, dass sie persönlich anwesend ist. Dazu muss sie ihre Wohnung also nicht verlassen. Im Übrigen würde sie wohl von ihrer Beiständin begleitet, so dass diese die Türe zum Mehrfamilienhaus öffnen könnte. Nach der praktischen Lebenserfahrung bleibt somit wohl nur das Einkaufen als Aufgabe im Rahmen der selbständigen Besorgung des Haushalts, für welche die Beschwerdeführerin das Haus verlassen muss. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin regelmässig auswärts
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte esse und deshalb wenig einkaufen müsse. Der entsprechende Arbeitsaufwand, der durch einen automatischen Türöffner erst ermöglicht würde, liegt deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unter dem in der Rz 1021 KHMI (in grosszügiger Auslegung des Begriffs der Erwerbsfähigkeit im Aufgabenbereich) vorausgesetzten Ausmass von 10% des gesamten Arbeitsaufwandes und zwar unabhängig davon, ob sich dies auf den gesamten Arbeitsaufwand, der zur Besorgung des Haushalts objektiv nötig ist, oder nur auf die gesamte der Beschwerdeführerin behinderungsbedingt noch mögliche Arbeitsleistung im Haushalt bezieht. Die Beschwerdeführerin hat also auch als teils im Aufgabenbereich tätige Person gestützt auf die Ziff. 13.05* der Liste im Anhang zur HVI keinen Anspruch auf einen automatischen Türöffner. 2.3Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat in einem (vom Bundesgericht aufgehobenen, vgl. dessen Urteil vom 14. Dez. 2010, 9C_197/2010) Entscheid vom 8. Februar 2010 (IV 2009/291, E. 3) die Auffassung vertreten, der automatische Türöffner für die Eingangstür zum Mehrfamilienhaus falle nicht unter Art. 21 Abs. 2 IVG bzw. die Ziff. 14.04 der Liste im Anhang zur HVI, weil sich diese Tür nicht in der Wohnung der versicherten Person befinde, so dass das Öffnen dieser Tür nicht zur Selbstsorge gehöre. An dieser Auffassung kann nicht festgehalten werden. Das Versicherungsgericht hat es in jenem Entscheid nämlich unterlassen, den in Art. 21 Abs. 1 IVG verwendeten Begriff der Selbstsorge über den Wortlaut hinaus zu interpretieren. Diese Interpretation ist nun nachzuholen. 2.3.1Da eine gesetzliche Definition der Selbstsorge fehlt und da der umgangssprachliche Inhalt dieses Begriffs sehr vage ist, ist von einem unbestimmten Rechtsbegriff auszugehen. Dieser kann nur durch eine besonders umfassende und sorgfältige Interpretation korrekt ausgelegt werden. Weder im Bericht der Eidg. Expertenkommission für die (erste) Revision der Invalidenversicherung vom 1. Juli 1966 noch in der entsprechenden Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar 1967 (vgl. BBl 1967 I S. 653 ff.) ist der Inhalt des Begriffs der Selbstsorge ausreichend erläutert worden. Die Expertenkommission hat nur von der Selbständigkeit in der täglichen Verrichtungen gesprochen (vgl. Separatdruck S. 55). Der Bundesrat hat als Zweck der Hilfsmittelversorgung die Förderung der Selbständigkeit angegeben (vgl. BBl 1967 I S. 676). Da also weder die grammatikalische noch die historische Auslegungsmethode eine klare Bestimmung des Bedeutungsgehalts des in Art. 21 Abs. 2 IVG, Art. 2 Abs. 1
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte HVI und der Ziff. 14 der Liste im Anhang zur HVI verwendeten Begriffs der Selbstsorge erlauben, muss die Auslegung massgeblich anhand der systematischen und der teleologischen Methode erfolgen. 2.3.2Aus systematischer Sicht ist zu prüfen, welche Arten von Hilfsmitteln der Verordnungsgeber in der Liste im Anhang zur HVI als Hilfsmittel für die Selbstsorge aufgeführt hat. Dabei sticht sofort die Ziff. 14.05 ins Auge. Treppensteighilfen und Rampen werden jenen Versicherten abgegeben, „die ohne einen solchen Behelf ihre Wohnstätte nicht verlassen können“. Die Treppensteighilfen und die Rampen dienen also wider Erwarten nicht dazu, den Kontakt mit der Umwelt zu ermöglichen (vgl. die Ziff. 15 der Liste im Anhang zur HVI). Vielmehr beinhaltet die Selbstsorge offensichtlich die Notwendigkeit, die Wohnstätte verlassen zu können. Daraus folgt, dass sich die Selbstsorge nicht ausschliesslich innerhalb der eigenen Wohnung bzw. Wohnstätte abspielt. Der Begriff der Selbstsorge umfasst also auch Betätigungen ausserhalb der Wohnung bzw. der Wohnstätte. Andernfalls müsste das Verlassen der Wohnung nicht durch eine Treppensteighilfe oder durch eine Rampe ermöglicht werden. Da die Selbstsorge in der Ziff. 14.05 nicht anders, nämlich weiter definiert sein kann als in der Ziff. 14.04 der Liste im Anhang zur HVI, muss das Marginale der Ziff. 14.04 („invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung“) notwendigerweise auch so ausgelegt werden, dass jene Änderungen als in der Wohnung notwendig zu qualifizieren sind, die es der versicherten Person erlauben, die Wohnung bzw. Wohnstätte zu verlassen und anschliessend wieder zu betreten. Notwendig ist nur, dass sich die Änderung direkt auf das Verlassen/Betreten der Wohnung bzw. der Wohnstätte auswirkt. Zur Wohnung bzw. zur Wohnstätte gehört in diesem Zusammenhang aber auf jeden Fall auch die Haustür eines Mehrfamilienhauses und nicht nur die eigentliche Wohnungstür. Wenn eine versicherte Person (u.U. dank einer Treppensteighilfe oder eine Rampe) bis unmittelbar vor die Eingangstür des Mehrfamilienhauses gelangt ist, in dem sich ihre Wohnung befindet, dann nützt ihr das automatische Öffnen ihrer Wohnungstür offensichtlich nichts, wenn sie behinderungsbedingt nicht in der Lage ist, die Haustür zu öffnen. Dasselbe gilt, wenn die versicherte Person dringend darauf angewiesen ist, sich zum Arzt zu begeben, oder wenn es im Haus brennt. Dass sie dank einem an der Wohnungstür installierten Türöffner in das Treppenhaus oder in das Foyer des Mehrfamilienhauses gelangen kann, nützt offensichtlich nichts, wenn sie dann in der Haustür des Mehrfamilienhauses
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ein unüberwindbares Hindernis findet. Zur Selbstsorge gehört also – in systematischer Analogie zur Ziff. 14.05 der Liste im Anhang zur HVI – auch die automatische Öffnung der Haustür des Mehrfamilienhauses, in dem sich die Wohnung befindet. 2.3.3Dafür spricht auch das Ergebnis der teleologischen Interpretation: Ziel jeder Hilfsmittelversorgung gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG ist es, die Selbständigkeit im Lebensalltag (vgl. den Expertenbericht zur 1. IV-Revision, Separatdruck S. 55), die aufgrund des Ausfalls einer oder mehrerer Körperfunktionen erheblich eingeschränkt ist, so weit wiederherzustellen, dass das existenziell notwendige Mass an Selbständigkeit wieder erreicht wird. Bezogen auf die Selbstsorge bedeutet das, dass es der versicherten Person durch die Abgabe des notwendigen und geeigneten Hilfsmittels ermöglicht werden soll, selbständig zu leben, d.h. insbesondere sich allein zu ernähren und zu kleiden, allein den Arzt, Zahnarzt, Coiffeur etc. aufzusuchen, allein einzukaufen usw. Diese beispielhafte Aufzählung der existenziell notwendigen Verrichtungen im Rahmen des selbständigen Meisterns des Alltags zeigt, dass eine auf die Wohnung im engen Sinn beschränkte Hilfsmittelversorgung der Beschwerdeführerin und damit die Verweigerung einer Automatik für die Eingangstür des Mehrfamilienhauses dem Zweck des Art. 21 Abs. 2 IVG nicht gerecht wird. Die Beschwerdeführerin hat somit aufgrund ihrer Behinderung, die ihr das Öffnen der Eingangstür verunmöglicht, einen Anspruch auf einen automatischen Türöffner an der Eingangstür des Mehrfamilienhauses, in dem sie wohnt. Dafür spricht auch der Umstand, dass eine behinderte Person, die in einem Einfamilienhaus wohnt, grundsätzlich einen Anspruch auf einen automatischen Türöffner haben muss, denn die Innenseite ihrer Haustür ist in der Wohnung. Eine am Wortlaut hängen bleibende Auslegung hätte also eine unzulässige Ungleichbehandlung der in einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus wohnenden Versicherten gegenüber den Eigenheimbesitzern zur Folge und wäre damit verfassungswidrig. 2.4Damit erweist sich die von der Beschwerdegegnerin verfügte Abweisung des Gesuchs um einen automatischen Türöffner als gesetzwidrig. Dieses Gesuch ist grundsätzlich zu bewilligen. Da der konkrete Vorschlag zur Automatisierung der Türöffnung nicht darauf geprüft worden ist, ob er einfach und zweckmässig ist, wird die Sache zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden Verfügung über die konkrete
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versorgung mit einem automatischen Türöffner an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3. Die Rückweisung der Streitsache an die Beschwerdegegnerin ist praxisgemäss im Hinblick auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens als vollumfängliches Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin hat deshalb einen Anspruch auf den Ersatz ihrer Parteikosten durch die Beschwerdegegnerin. Die entsprechende Entschädigung wird vom Gericht ermessensweise festgesetzt. Da das Studium der wenigen relevanten Akten keinen nennenswerten Aufwand verursacht hat, da der Sachverhalt offenkundig und unbestritten gewesen ist und da sich nur eine einzige Rechtsfrage gestellt hat, erweist sich der objektiv gerechtfertigte Vertretungsaufwand als deutlich unterdurchschnittlich. Dies rechtfertigt es, die Parteientschädigung auf Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Da eine Beurteilung durch drei Richter erfolgt ist, ist von einem durchschnittlichen Beurteilungsaufwand auszugehen. Dies rechtfertigt es, die Gerichtsgebühr auf den üblichen Betrag von Fr. 600.-- festzusetzen. Der Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass der Beschwerdeführerin eine Hilfsmittelversorgung in der Form einer automatisierten Öffnung der Eingangstür zugesprochen wird; die Sache wird zur weiteren Abklärung des konkreten Versorgungsanspruchs und zur anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2‘500.-- zu bezahlen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen; der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.