© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2014/130 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 13.12.2019 Entscheiddatum: 29.11.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 29.11.2016 Art. 53 Abs. 1 ATSG: Prüfung der Voraussetzungen für eine (prozessuale) Revision der ursprünglichen Rentenverfügung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. November 2016, IV 2014/130). Besetzung Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Markus Jakob Geschäftsnr. IV 2014/130 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Mattias Dolder, Dolder Züst Rechtsanwälte, Sonnenstrasse 5, Postfach 126, 9004 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Rentenrevision (Einstellung) Sachverhalt A. A.a A.___ wurde von der gesetzlichen Vertretung am 13. November 2001 zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung angemeldet (IV-act. 1, 135). Die medizinischen Abklärungen durch die Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste St. Gallen im Jahr 2002 ergaben, dass der Versicherte aufgrund der allgemeinen Entwicklungsverzögerung und der ausgeprägten kognitiven, insbesondere sprachlichen Defizite bei einem enorm langsamen Arbeitstempo eine reguläre Berufsausbildung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erfolgreich absolvieren könne. Als Ressourcen wurden benannt eine gründliche Arbeitshaltung, ein sorgfältiger Arbeitsstil, eine hohe Frustrationstoleranz sowie gute Konzentrationsfähigkeit und Ausdauer (IV-act. 8). Am 25. September 2002 verfügte die IV-Stelle als berufliche Massnahmen ein Vorlehrjahr zum Metallbearbeiter (IV-act. 16) und nach erneuter Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung am 21. August 2003 (IV-act. 20) die erstmalige berufliche Ausbildung zum Mechapraktiker (11. August 2003 - 10. August 2006; IV-act. 29). Nach zweimaligem Unterbruch (23. Dezember 2004 - 13. März 2005 und 20. Mai 2005 - 31. Mai 2007; IV-act. 46, 48, 54, 61, 65, 100, 106 und 115) schloss der Versicherte im geschützten Rahmen die Ausbildung zum Mechapraktiker per 31. Juli 2008 erfolgreich ab (IV-act. 127 f., 137). Anschliessend fand er jedoch keine der Ausbildung entsprechende Stelle im ersten Arbeitsmarkt. Durch Vermittlung seines Bruders und mit ihm zusammen arbeitete er als Bodenleger vom 1. Januar bis 31. Juli 2010 (IV-act. 134 S. 5 f., 138, 156 S. 2, 195 S. 6 f.). Auf Aufforderung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) und der Sozialversicherungsanstalt (SVA) hin, meldete sich der Versicherte am 4. November 2010 erneut zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an (IV-act. 134). A.b Am 10. Januar 2011 wurde der Versicherte im Psychiatrischen Zentrum B.___ untersucht (IV-act. 152 S. 5 ff.). Im ergänzenden Arztbericht vom 28. Januar 2011
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erklärte Dr. med. C., dass deutliche Störungen bezüglich Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis festgestellt worden seien. Aufgrund einer Intelligenzminderung bestünden anhaltende Schwierigkeiten bei der Etablierung einer Leistungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt (IV-act. 152 S. 1 - 4). A.c Mit Mitteilung vom 9. Mai 2011 wurden die beruflichen Massnahmen für abgeschlossen erklärt (IV-act. 160). A.d Aufgrund eingeholter Auskünfte kam die IV-Stelle zur Überzeugung, dass der monatliche Verdienst des Versicherten als Bodenleger von Fr. 5'000.- in der Zeit von Januar bis Juli 2010 nicht seiner Leistung entsprochen habe. Die Minderleistung des Versicherten sei vom Bruder, mit welchem er immer zusammen gearbeitet habe, durch entsprechende Mehrarbeit kompensiert worden (IV-act. 161 - 167). A.e Am 9. Dezember 2011 führte die Arbeitskontrollstelle Kanton Zürich eine Arbeitskontrolle auf einer Baustelle (Umbau eines Mehrfamilienhauses) in D. durch. Der Versicherte wurde dort beim Zuschneiden und Verlegen von Parkett angetroffen (IV-act. 177 S. 2 ff.). A.f Mit Verfügung vom 21. Februar 2012 sprach die IV-Stelle dem Versicherten basierend auf dem ermittelten Invaliditätsgrad von 82% eine ganze Rente ab dem 1. Mai 2011 zu (IV-act. 172 f., 179). A.g Mit Schreiben vom 5. Juli 2012 wurde die IV-Stelle über die Feststellungen der Arbeitskontrollstelle Kanton Zürich vom 9. Dezember 2011 informiert (IV-act. 177). In der Folge forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, den Fragebogen "Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung" ausgefüllt einzureichen (IV-act. 183 f.). Am 23. Januar 2013 fand ein Standortgespräch mit dem Versicherten statt (IV-act. 193). Erstellt wurden ein vom Versicherten unterzeichnetes Gesprächsprotokoll (IV-act. 195) sowie ein Bericht über die Wahrnehmungen anlässlich der Befragung (IV-act. 194). A.h Die IV-Stelle beauftragte Dr. med. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Begutachtung des Versicherten (IV-act. 209). Die Begutachtung fand am 14. Juni 2013 statt. Am 2. September 2013 fand ergänzend eine neuropsychologische Beurteilung durch Dr. phil. F. statt, welcher mit Bericht vom 8.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte September 2013 die IV-Stelle über die Erkenntnisse informierte. Im psychiatrischen Gutachten vom 20. September 2013 (IV-act. 213) stellte Dr. E.___ die Verdachtsdiagnose leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F70). Zur Arbeitsfähigkeit oder zu den Einschränkungen konnte er keine Aussagen machen. A.i Mit Bericht vom 5. November 2013 nahm Dr. med. G.___, Mitarbeiterin der IV-Stelle, zur internen medizinischen Anfrage Stellung (IV-act. 214). Sie erklärte, dass medizinisch weder eine Verbesserung noch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes postuliert werden könne. Aufgrund der gesamten Aktenklage und der Biographie des Versicherten sei jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten, die im Jahr 2011 zur Berentung geführt habe, nicht den tatsächlichen Möglichkeiten / Fähigkeiten entspreche. Selbst wenn eine leichte Intelligenzminderung vorhanden sein sollte, wäre sie für die Arbeitsfähigkeit auf dem freien Markt nicht relevant. So sei der Versicherte für einfache Arbeiten auf dem freien Markt zu 100% arbeitsfähig. A.j Mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2013 informierte die IV-Stelle den Versicherten, dass vorgesehen sei, die Verfügung vom 21. Februar 2012 aufzuheben, denn er habe keinen Anspruch auf eine IV-Rente (IV-act. 216 f.). Zur Begründung wurde insbesondere angeführt, dass formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision zu ziehen seien, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckten oder Beweismittel auffänden, deren Beibringung zuvor nicht möglich gewesen sei. Diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt, denn der Versicherte sei am 9. Dezember 2011 - und damit während der laufenden Rentenanspruchsabklärung - auf einer Baustelle bei der Arbeit angetroffen worden. Die IV-Stelle habe jedoch erst am 9. Juli 2012 Kenntnis davon erhalten. Da die Erwerbsaufnahme in die Zeit vor der Rentenverfügung falle, lägen neue Tatsachen vor, die eine prozessuale Revision unumgänglich machten. Die daraufhin veranlassten medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit im erlernten Beruf sowie in Verweistätigkeiten auszugehen sei. Es bestehe deshalb kein Anspruch auf eine IV-Rente. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen müssten zurückerstattet werden.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.k Am 27. Januar 2014 verfügte die IV-Stelle die Aufhebung der Rentenverfügung vom 21. Februar 2012 (IV-act. 227). Mit Verfügung vom 28. Januar 2014 forderte die IV- Stelle Rentenleistungen im Betrag von Fr. 51'220.- zurück (IV-act. 228). B. B.a Mit handschriftlichem Schreiben vom 27. Februar 2014 erhob der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde. Er stellte sinngemäss folgende Rechtsbegehren: Die Renteneinstellungsverfügung vom 27. Januar 2014 sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin die bisherige Rente auszurichten. Eventualiter sei der IV-Grad neu zu bestimmen (act. G 1). B.b Mit Verfügung vom 24. März 2014 teilte die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) dem Beschwerdeführer die Ablehnung seines Gesuchs zum Erlass der Rentenrückforderung mit (IV-act. 231). In der Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). B.c Mit Schreiben vom 22. Mai und 10. Juni 2014 bewilligte der Abteilungspräsident das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung (act. G 3 und G 9). B.d In der Beschwerdeergänzung vom 28. August 2014 (act. G 14) stellte der Beschwerdeführer, neu vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Mattias Dolder, St. Gallen, folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der IV-Stelle vom 27. Januar 2014 sei aufzuheben; 2. Dem Beschwerdeführer sei weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese nach formgerechter Abklärung, insbesondere nach einer neuen interdisziplinären Begutachtung der Arbeitsunfähigkeit und gegebenenfalls nach einer Abklärung der Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit, über den Rentenanspruch neu verfüge; 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, wobei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren sei. Zur Begründung wurde insbesondere angeführt, dass das Revisionsverfahren nicht
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hätte durchgeführt werden dürfen, da keine neuen erheblichen Tatsachen vorgelegen hätten. B.e In der Duplik vom 22. September 2014 hielt die Beschwerdegegnerin unverändert an ihrem Antrag gemäss Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2014 fest (act. G 18). Erwägungen 1. Streitgegenstand bildet die Frage der Zulässigkeit der revisionsweisen Renteneinstellung bzw. Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung vom 21. Februar 2012 (prozessuale Revision). Die Beschwerdegegnerin verneint einen Rentenanspruch, da das durchgeführte Rentenrevisionsverfahren ergeben habe, dass keine invaliditätsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliege (act. G 18). Der Beschwerdeführer geht dagegen von einem andauernden Rentenanspruch aus, da kein Revisionsgrund gegeben sei (act. G 14). 2. Hinsichtlich der Rentenleistungsverfügung vom 21. Februar 2012 (IV-act. 179) ist einleitend festzustellen, dass diese einerseits die Höhe der monatlichen Rente festlegt und andererseits die Abrechnung der Rentenleistungen für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis 31. März 2012 beinhaltet. Aus der Verfügung ergeht jedoch nicht, inwieweit bzw. wann die Zusprache der Invalidenrente (sog. Verfügungsteil 2, inkl. Abklärungsergebnis; vgl. IV-act. 172) dem Beschwerdeführer eröffnet wurde, obschon die Rentenrevisionsverfügung vom 27. Januar 2014 (IV-act. 227) nur die Rentenverfügung vom 12. Februar 2012 (IV-act. 179) aufhebt. Wie nachfolgende Erwägungen zeigen, können diese Fragen unbeantwortet bleiben, da diese Begebenheit in der vorliegenden Fallkonstellation keine Folgen zeitigt. 3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gegeben waren.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1 Formell rechtskräftige Verfügungen müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG). 3.2 Der Begriff der Entdeckung setzt voraus, dass es sich um eine Tatsache handeln muss, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestand, jedoch bei der Entscheidfällung der um Revision ersuchenden Person oder der Verwaltung trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen sein darf, das heisst sie muss unverschuldeterweise unbekannt geblieben sein (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] vom 18. September 2002, I 183/02, E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2007, I 522/06, E. 3.1.1; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 23 zu Art. 53 ATSG). Anlass für die Rentenrevision war die bei der Beschwerdegegnerin am 9. Juli 2012 eingegangene Mitteilung, dass der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2011 zusammen mit seinen älteren Bruder H.___ beim Zuschneiden und Verlegen von Parkett in einem Mehrfamilienhaus-Umbau an der I.___ in D.___ angetroffen worden sei (IV-act. 177). Folglich handelt es sich um eine Tatsache, die sich vor Erlass der Verfügung der Rentenleistung vom 21. Februar 2012 (IV-act. 179) ereignet hatte, von der die Beschwerdegegnerin jedoch erst danach Kenntnis erhielt. 3.3 Hinsichtlich des Kriteriums Neuigkeit wird verlangt, dass das betreffende Sachverhaltselement im Zeitpunkt der Entscheidfällung nicht bekannt war. Nicht als neu wird eine Tatsache dann betrachtet, wenn das im Revisionsverfahren vorgebrachte Element lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache in sich schliesst. Die zu prüfende Tatsache muss so gestaltet sein, dass - bei zutreffender rechtlicher Würdigung - sich aus ihr die Unrichtigkeit der bisherigen Annahme ergeben kann (vgl. BGE 127 V 358; KIESER, a.a.O., N 25 ff. zu Art. 53 ATSG mit Hinweisen). 3.3.1 Im Bericht der Arbeitskontrollstelle Kanton Zürich wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer als Parkett-Hilfsbodenleger am 9. Dezember 2011 tätig gewesen sei und dafür als Entschädigung Fr. 10.- als Spesen, jedoch keinen Lohn erhalten habe (IV- act. 177 S. 8). Der Beschwerdeführer half damals seinem Bruder Parkett zu tragen und Aufräumarbeiten zu erledigen (act. G 1). In der Befragung vom 23. Januar 2013 erklärte
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Beschwerdeführer, an drei Tagen zusammen mit dem Bruder gearbeitet zu haben (IV-act. 195 S. 15). Hinsichtlich des Berichts der Arbeitskontrollstelle Kanton Zürich ist festzustellen, dass dieser für sich allein keine sichere Grundlage für Sachverhaltsfeststellungen betreffend Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit der versicherten Person bildet. Er kann diesbezüglich höchstens Anhaltspunkte liefern oder Anlass zu Vermutungen geben. 3.3.2 Hinsichtlich der neuen Arbeitseinsätze ist von Relevanz, dass der Beschwerdeführer bereits vom 1. Januar bis 31. Juli 2010 als ungelernter Parkett-/ Bodenleger gearbeitet hatte, wovon die Beschwerdegegnerin bereits vor Erlass der Rentenverfügung Kenntnis hatte. Auch damals arbeitete der Beschwerdeführer unter Anleitung eines Bruders und führte Hilfsarbeiten aus. Im Rentenprüfungsverfahren war die mehrmonatige Arbeitstätigkeit denn auch Inhalt von Abklärungen (IV-act. 134 S. 5 f., 138, 154, 156 S. 2, 162 - 164, 166 f., 195 S. 6 f.). In Kenntnis dieser Situation sprach die Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 11. Oktober 2011 und Verfügung vom 21. Februar 2012 dem Beschwerdeführer basierend auf einem Invaliditätsgrad von 82% eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Dabei ging sie von einem jährlichen Invalideneinkommen von Fr. 12'000.- aus (IV-act. 172). Die Beschwerdegegnerin muss sich daher entgegenhalten lassen, dass sie zum Zeitpunkt des Erlasses der Rentenverfügung wusste - und dies auch berücksichtigte -, dass der Beschwerdeführer fähig ist, einfache Hilfsarbeiten (als Bodenleger) auszuführen, zumindest wenn dies unter Anleitung und Aufsicht (eines Bruders) geschieht. Folglich handelt es sich beim neuen Arbeitseinsatz zwar um einen Sachverhalt, welcher sich vor der Verfügung der Rentenleistung vom 21. Februar 2012 ereignet hatte und von dem die Beschwerdegegnerin erst danach Kenntnis erhielt, jedoch nicht um eine neue Tatsache hinsichtlich den bei der Rentenanspruchsprüfung relevanten Faktoren wie der Erwerbsfähigkeit. Von der Beschwerdegegnerin wurde auch nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2011 im Vergleich zur früheren Erwerbstätigkeit als Bodenleger vom 1. Januar bis 31. Juli 2010 einer qualifizierteren bzw. einer besser bezahlten Arbeit nachgegangen sei. 3.3.3 Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer an drei Tagen gearbeitet hatte, kann nicht abgeleitet werden, dass ihm eine rentenausschliessende Tätigkeit (zum Zeitpunkt des Erlasses der Rentenverfügung) zugemutet werden kann bzw. konnte.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eine diesbezüglich nachvollziehbare und überzeugende ärztliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung fehlt. So nahm der Facharzt Dr. E.___ im Gutachten vom 20. September 2013 keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor (IV-act. 213). Lediglich Dr. G.___ ging von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus (IV-act. 214). Hinsichtlich des Beweiswertes der Einschätzung von Dr. G.___ ist festzustellen, dass es sich bei ihr um eine bei der Beschwerdegegnerin angestellte Ärztin handelt und ihre Einschätzungen weder auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers noch auf einem aussagekräftigen Gutachten zur Arbeitsfähigkeit beruhen. Deshalb kann wegen fehlenden Nachweises der Ansicht der Beschwerdegegnerin, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Rentenverfügung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorlag, nicht gefolgt werden. 3.3.4 Es ist somit keine Tatsache entdeckt und kein Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG produziert worden, das aufzeigen würde, dass die damals beurteilte Leistungseinschränkung auf Aggravation (und nicht auf einer krankheitsbedingten, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beeinträchtigung; vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S T. vom 13. April 2006, I 645/05 E. 3.2.1) beruhte. Ob die Erstbegutachtenden bei Würdigung des vom Beschwerdeführer eingestandenen erneuten Arbeitseinsatzes von insgesamt drei Tagen zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelangt wären, lässt sich ebenfalls nicht eruieren, da jene Fachpersonen nicht mehr befragt wurden. Sollte ursprünglich eine unzutreffende Würdigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erfolgt sein, genügt das für eine prozessuale Revision nicht. Zu bedenken ist, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. April 2006, I 783/05; Entscheid des Bundesgerichts vom 19. November 2010, 8C_567/10). 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der für eine prozessuale Rentenrevision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG erforderliche Revisionsgrund fehlt. Die rentenaufhebende Verfügung vom 27. Januar 2014 ist demzufolge ohne gesetzliche Grundlage und damit zu Unrecht erlassen worden.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, lag auch keine zweifellose Unrichtigkeit der Rentenverfügung vom 21. Februar 2012 (IV-act. 172 f., 179) vor, welche eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG rechtfertigten würde. 4.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war (BGE 141 V 405 E. 5.2). In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 103 V 126 E. 2a), oder wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Dezember 2014, 9C_427/2014, E. 2.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung (BGE 125 V 383 E. 3) in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aber aus (Urteile des Bundesgerichts vom 16. März 2015, 8C_680/2014, E. 3.1, vom 7. Mai 2007, I 907/06, E. 3.2.1 und vom 2. Juli 2007, 9C_215/2007, E. 3.2). 4.2 Der Rentenverfügung vom 21. Februar 2012 gingen umfangreiche Abklärungen sowie Eingliederungsmassnahmen beginnend im Jahr 2001 voraus. Es wurden insbesondere berufliche Massnahmen verfügt sowie Abklärungen und Standortgespräche durchgeführt. Am 10. Januar 2011 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin im Psychiatrischen Zentrum B.___ untersucht. Im testpsychologischen Untersuchungsbericht von lic. phil. J.___, Psychologin FSP, vom 13. Januar 2011 (IV-act.152 S. 5 ff.) wurde festgehalten, dass die aktuelle Intelligenzleistung des Beschwerdeführers im Bereich sehr niedriger bis niedriger Werte (IQ 61 - 71) und damit im Grenzbereich zur leichten Intelligenzminderung gemäss
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ICD-10 liege. Das kognitive Leistungsprofil sei mittelgradig bis deutlich vermindert mit Einbussen im sprachlichen, visuell-räumlichen, attentionalen, exekutiven und mnestischen Funktionsbereich. Als relative Stärken seien die visuell-räumliche Wahrnehmung, die phasische Alertness und die Handlungsplanung und -kontrolle zu werten. Der Beschwerdeführer dürfte im Alltag bei komplexeren Umgebungen oder Anforderungen schnell überfordert sein. Die eruierten Verminderungen dürften sich in Verbindung mit der unterdurchschnittlichen Intelligenz deutlich auf das berufliche und psychosoziale Funktionsniveau auswirken. Im Arztbericht vom 28. Januar 2011 (IV-act. 152 S. 1 - 4) erklärte Dr. med. K., Oberarzt, Psychiatrisches Zentrum St. B., unter Berücksichtigung der testpsychologischen Erkenntnisse, dass beim Beschwerdeführer deutliche Störungen bezüglich Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis feststellbar seien. Es bestünden aufgrund der Intelligenzminderung anhaltende Schwierigkeiten bei der Etablierung einer Leistungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Der Facharzt ging aktuell von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten aus, denn der Beschwerdeführer benötige einfache Arbeitsabläufe und eine enge Begleitung, die im ersten Arbeitsmarkt nicht gewährleistet werden könnten. In Würdigung der Aktenlage und insbesondere der medizinischen Untersuchungsberichte vom 13. und 28. Januar 2011 ist festzustellen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausreichend abgeklärt worden ist und die Befunde und Diagnose sowie Arbeitsfähigkeitseinschätzung nachvollziehbar und schlüssig sind. In der Aktennotiz vom 28. Februar 2011 hielt RAD-Arzt Dr. med. L.___ fest, dass der neuropsychologische Untersuchungsbericht nachvollziehbar sei, womit sich auch plausibel das bisherige Scheitern des Beschwerdeführers im ersten Arbeitsmarkt erkläre. Zur Verwertung seiner Arbeitsleistung sei er auf einen Nischenarbeitsplatz angewiesen (IV-act. 154). Die daraufhin erfolgte Festlegung der Arbeitsfähigkeit durch die Beschwerdegegnerin ist nachvollziehbar und vertretbar, denn diese beruht auf einer umfassenden Würdigung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers. Selbst der Arbeitseinsatz als (Hilfs-) Bodenleger vom 1. Januar bis 31. Juli 2010 wurde in die Würdigung einbezogen. Die Beschwerdegegnerin ging hinsichtlich des erzielbaren jährlichen Invalideneinkommens dann auch nicht von Fr. 0.-, sondern Fr. 12'000.- aus. 4.3 Vorliegend sind auch keine anderweitigen Anhaltspunkte vorhanden, dass die Leistungszusprechung auf Grund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte worden ist oder massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt worden sind. Wie in der Erwägung 4.2 dargelegt, ist die der Rentenverfügung zugrundeliegende Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wie auch die Arbeitsfähigkeitsschätzung vertretbar. Das von der Beschwerdegegnerin neu vorgetragene Argument, dass in der Vergangenheit nicht nach einer möglichen Simulation geforscht worden sei (act. G 18 S. 4 f.), rechtfertigt vorliegend selbst dann keine Wiedererwägung der Rentenverfügung, wenn der im Rahmen einer neuen neuropsychologischen Beurteilung erhobene Verdacht der Simulation - aufgrund der erbrachten massiv unterdurchschnittlichen Leistungen - zutreffen sollte, denn es lässt sich damit nicht belegen, dass bei den früheren ärztlichen Untersuchungen eine Simulation vorlag bzw. notwendige fachärztliche Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden. 4.4 Da keine zweifellose Unrichtigkeit der Rentenverfügung vom 21. Februar 2012 nachgewiesen werden kann, ist auch eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG ausgeschlossen. 5. Die Prüfung, ob eine Rentenanpassung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (Anpassung an erheblich geänderte tatsächliche Verhältnisse) in Frage käme, erübrigt sich vorliegend, weil die Grundlagen der Rentenanpassung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht identisch sind mit jenen für eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG und die Beschwerdegegnerin eine Rentenanpassung nie thematisiert und folglich der Beschwerdeführer auch nie Gelegenheit zur Stellungnahme hatte (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 12. Juli 2016, 9C_384/2016, E. 3 und vom 16. September 2009, 9C_272/2009, E. 4.1). 6. 6.1 In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 27. Januar 2014 aufzuheben.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.2 Die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) vom 22. Mai und 10. Juni 2014 ist damit obsolet geworden. 6.3 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Der unterliegenden Beschwerdegegnerin sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.- aufzuerlegen. 6.4 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.- bis Fr. 12'000.-. Das mittlere Honorar bei einer Zeitaufwandbemessung beträgt Fr. 250.- je Stunde (Art. 24 Abs. 1 HonO). Der Rechtsvertreter hat am 7. April 2015 eine Honorarnote über insgesamt Fr. 3'571.80 eingereicht (act. G 19.1). Der darin geltend gemachte Aufwand (15.90 Stunden) kann als angemessen betrachtet werden. Die geltend gemachte Entschädigung von Fr. 200.- pro Stunde berücksichtigt die Fünftelskürzung auf dem mittleren Honorar von Fr. 250.-. Zu entschädigen ist daher ein Honorar von Fr. 3'180.- (Fr. 200.- x 15.90 Stunden) zuzüglich Barauslagen von Fr. 127.20 (Fr. 3'180.- x 0.04) und Mehrwertsteuer von 8% von Fr. 264.60.- ([Fr. 3'180.- + Fr. 127.20] x 0.08), womit eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'571.80 resultiert. Dem Entschädigungsantrag des Rechtsvertreters wird entsprochen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 27. Januar 2014 aufgehoben. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.- zu bezahlen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung Fr. 3'571.80 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen