BGE 136 III 6, 8C_154/2013, 8C_248/2014, 8C_664/2007, 9C_118/2015, + 9 weitere
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2013/633 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 11.10.2019 Entscheiddatum: 22.01.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 22.01.2016 Art. 28 IVG. Rentenanspruch. In Würdigung der gesamten Verhältnisse ist gestützt auf das beweiskräftige Gutachten am Anspruch auf eine Viertelsrente festzuhalten. Gestützt auf das weiterhin bestehende Aktivitätsniveau und die gesundheitlichen Einschränkungen ist von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die Höhe des zu gewährenden Leidensabzugs kann offen bleiben, nachdem sich immerhin ein solcher von mindestens 20% nicht begründen lässt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Januar 2016, IV 2013/633). Besetzung Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Ralph Jöhl, Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Jeannine Bodmer Geschäftsnr. IV 2013/633 Parteien A.___, Beschwerdeführer,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Advokatin lic. iur. Karin Wüthrich, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 8./27. April 2011 bei der IV-Stelle zum Bezug von Invalidenleistungen an (IV-act. 1, 10). Am 26. September 2010 hatte ihm die Arbeitgeberin, ein Restaurantbetrieb, das Arbeitsverhältnis als Chef de Service aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Oktober 2010 gekündigt (IV-act. 21). Gemäss telefonischer Auskunft seines Hausarztes Dr. med. B.___ an den RAD-Arzt Dr. med. C.___ wurde seine Arbeitsfähigkeit durch eine koronare 2-3 Gefässerkrankung (KHK) beeinträchtigt. Seit 11. Oktober 2010 sei der Versicherte zu 100% arbeitsunfähig (IV- act. 17). A.b In einer Aktennotiz vom 29. August 2011 hielt RAD-Arzt Dr. C.___ fest, es bestehe ein instabiler Gesundheitszustand bei geplanter Schulteroperation und aktuell kein Eingliederungspotential (IV-act. 26). Die Eingliederungsverantwortliche schloss das Dossier mit Stellungnahme vom 1. September 2011 ab (IV-act. 27). Am 15. September 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass auf Grund seines Gesundheitszustands zurzeit keine beruflichen Massnahmen möglich seien (IV-act. 29). A.c Am 8. September 2011 war beim Versicherten im Spital D.___ eine Schulterarthroskopie rechts, offene AC-Gelenksresektion rechts sowie eine offene
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kalkdepotausräumung rechts durchgeführt worden (IV-act. 31). Dr. med. E., Herzpraxis, hielt nach kardiologischer Abklärung des Versicherten vom 28. Oktober 2011 fest, klinisch präsentiere sich ein kardiopulmonal kompensierter Patient, normoton und normokard. In der Ergometrie sei der Patient bis knapp zu seinem Soll belastbar, ohne dass signifikante, ischämietypische ST-Streckenveränderungen auftreten würden. Lediglich bei Maximallast trete leichte Angina pectoris auf, welche nach Belastungsabbruch sofort spontan sistiere. Das Kreislaufverhalten sei physiologisch (IV-act. 34-5). A.d Am 15., 16. und 22. Oktober 2012 wurde der Versicherte orthopädisch/ traumatologisch und kardiologisch/internistisch durch Ärzte der Swiss Medical Assessment- and Business Center (SMAB) AG begutachtet. Im Gutachten vom 21. Dezember 2012 hielten die Experten zusammenfassend fest, die bisherige Tätigkeit als Kellner sei nicht mehr möglich. In einer Verweistätigkeit bzw. einer körperlich leichten Tätigkeit mit maximalen und nicht repetitiven Gehstrecken von 100 m bis 150 m sei der Versicherte zu 60% arbeitsfähig (100% Präsenz, 60% Leistungsfähigkeit; IV-act. 56-22f.). A.e RAD-Arzt Dr. C. befand das Gutachten in seiner Stellungnahme vom 11. März 2013 als nachvollziehbar. Ab Oktober 2010 gelte somit aus internistischen Gründen eine um 40% reduzierte Leistungsfähigkeit bei einem vollen Zeitpensum (IV-act. 59). A.f Am 29. April 2013 hielt die Eingliederungsverantwortliche fest, dass sich der Versicherte auf Grund seines Gesundheitszustands nicht in der Lage fühle, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Berufliche Eingliederungsmassnahmen seien daher nicht durchführbar (IV-act. 62). Durch Mitteilung vom 3. Mai 2013 wurde ein Anspruch auf berufliche Massnahmen abgewiesen (IV-act. 65). A.g Mit Vorbescheid vom 27. Juni 2013 stellte die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. Oktober 2011 einen Anspruch auf eine Viertelsrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40% in Aussicht (IV-act. 71). Mit Verfügung vom 13. November 2013 sprach sie dem Versicherten diesen Rentenanspruch zu (IV-act. 80, 83). B.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 16. Dezember 2013 mit dem Antrag auf dessen Aufhebung und Zusprache einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2011. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 55% zuzusprechen. Zudem liess der Beschwerdeführer, vertreten durch die Procap, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In der Begründung machte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers geltend, die Beschwerdegegnerin habe sein fortgeschrittenes Alter bei der Invaliditätsbemessung zu Unrecht ausser Acht gelassen. Bei der Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter sei auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit feststehe. Auf Grund des fortgeschrittenen Alters, der stark eingeschränkten Leistungsfähigkeit infolge der Herzerkrankung und der massiv reduzierten Gehfähigkeit von 100 m bis 150 m sei keine wirtschaftliche Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit mehr gegeben, weshalb er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Auch habe die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invalideneinkommens keinen Leidensabzug vorgenommen. Auf Grund der Umstände sei dem Beschwerdeführer jedoch ein solcher in Höhe von 25% zu gewähren. Damit bestünde selbst dann ein Anspruch auf eine halbe Rente, wenn wider Erwarten die mangelnde Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit unberücksichtigt bliebe (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit führte sie eine Reihe von Bundesgerichtsentscheiden an. Zudem hielt sie daran fest, dass das fortgeschrittene Alter, eine niedrige berufliche Qualifikation sowie die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einer Ganztagesstelle keinen Leidensabzug rechtfertigen würden (act. G 4). B.c Am 19. Februar 2014 bewilligte die Abteilungspräsidentin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht (act. G 5).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.d Mit Replik vom 21. März 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Insbesondere sei auch gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zitierte Bundesgerichtspraxis bei einem vorliegend im Zeitpunkt der Verfügung 62-jährigen Versicherten nicht mehr von einer Verwertbarkeit auszugehen (act. G 7). B.e Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet (act. G 9). Erwägungen 1. Zwischen den Parteien ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Rentenleistungen streitig. Dabei ist zunächst die Frage zu prüfen, ob und inwiefern sich das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers auf dem in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt wirtschaftlich verwerten lässt. Demgegenüber wird die Beweiskraft des SMB-Gutachtens vom 21. Dezember 2012 von den Parteien nicht bestritten. Gestützt auf die Aktenlage ergeben sich auch keinerlei Hinweise dagegen, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist. 2. 2.1 Gemäss Rechtsprechung ist das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind. Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Urteile vom 10. Mai 2013, 9C_954/2012, E. 2, und vom 21. August 2006, I 831/05, E. 4.1.1 mit Hinweisen).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2 Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 459 E. 3.1 mit Hinweisen). Somit hängt die Verwertbarkeit nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 460 E. 3.2). 2.3 Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit der (Teil-) Erwerbsfähigkeit abzustellen (BGE 138 V 461 E. 3.3, vgl. auch Urteil vom 29. August 2014, 8C_248/2014, E. 2). 3. In der Praxis erachtete das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) beispielsweise einen 60- jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar. Es sah aber mit Bezug auf den hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Möglichkeiten für ihn, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden, und der Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war (Urteil vom 5. August 2005, I 376/05, insbesondere E. 4.2). Bejaht hat das Bundesgericht auch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines (ebenfalls) 60-jährigen Versicherten mit einer auf Grund verschiedener psychischer und physischer Limitierungen (es bestanden u.a. rheumatologische und kardiale Probleme) um 30% eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Urteil vom 22. Januar
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2007, I 304/06, E. 4.1 und 4.2). Ebenfalls bejaht wurde die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit einer Versicherten, die drei Jahre und vier Monate vor der Pensionierung stand und in der angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin zu 50% bzw. in adaptierten Tätigkeiten zu 70% arbeitsfähig war (Urteil vom 9. Juli 2015, 9C_118/2015). Verneint wurde hingegen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines über 61-jährigen Versicherten, der über keine Berufsausbildung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50% zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass, dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (Urteil vom 23. Oktober 2003, I 392/02, E. 3.2 und 3.3). Als unverwertbar erachtet wurde auch eine - zwar in zumutbaren adaptierten leichten, nicht schulterbelasteten Tätigkeiten mit Wechselbelastung - ganztags bestehende Arbeitsfähigkeit eines Versicherten, da diese in Verbindung mit einem Herzleiden und einer damit verknüpften Verzögerung einer allfälligen Schulteroperation eine Situation mit vielen Unwägbarkeiten schaffte. Es musste damit gerechnet werden, dass eine Anstellung durch krankheitsbedingte Unterbrüche geprägt und eine halbwegs ungestörte Tätigkeit gar nicht möglich war (Urteil vom 13. März 2014, 9C_734/2013). Ebenso verneint wurde die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines 61-jährigen Versicherten, welcher über keine Berufsbildung verfügte und in seiner über 20 Jahre dauernden Tätigkeit als Hotelportier meist mittelschwere bis schwere Arbeiten ausgeführt hatte. Feinmotorische Fähigkeiten hatte er sich hierbei nicht aneignen können. Ein wesentlicher Teil der ihm zumutbaren, leichten Verweisungstätigkeiten, welche teils stehend, teils sitzend hätten verrichtet werden können und kein Tragen von Gewichten über fünf Kilogramm oder Überkopfarbeiten erforderten, fielen ausser Betracht, weil der Versicherte gemäss Evaluation der Leistungsfähigkeit schmerzbedingt nur eingeschränkt ziehen oder stossen und Verrichtungen mit den Händen vornehmen konnte (Urteil vom 10. Mai 2013, 9C_954/2012, E. 3.2). Ebenfalls verneinte das Bundesgericht die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit einer im Verfügungszeitpunkt 61 Jahre und einen Monat alten Versicherten ohne Berufs- und Fachkenntnisse, die bezüglich der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte (Urteil vom 19. März 2009, 9C_437/2008, E. 4 mit weiteren Hinweisen).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. 4.1 Vorliegend wird die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der letzten Tätigkeit als Kellner gestützt auf das polydisziplinäre SMAB-Gutachten vom 21. Dezember 2012 durch eine koronare Dreigefässerkrankung bei Status nach direkter Stentimplantation (DES) Posterolateral-Ast RCX am 8.02.2011, bei Status nach direkter Stentimplantation (DES) des mittleren Riva am 29.03.2011, bei Status nach direkter Stentimplantation (dreimal DES) der mittleren RCA am 29.03.2011, bei residueller 60%iger Stenose Diagonalast I (Koronarangiographie März 2011) und normaler linksventrikulärer Funktion sowie durch eine periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) Stadium I-II eingeschränkt (IV-act. 65-20). Auf Grund dieser Diagnosen und der damit zusammenhängenden Symptome kann dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kellner, die meist mit langen Gehwegen, der Notwendigkeit des Hebens von Gewichten und stressigem Arbeitstempo verbunden ist, nicht mehr zugemutet werden. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Kellner wurde daher von den Gutachtern auf 0% festgesetzt. Demgegenüber schätzten sie die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit, d.h. in einer körperlich leichten Tätigkeit mit maximalen und nicht repetitiven Gehstrecken von 100 m bis 150 m auf 60%, dies entsprechend einer 100%-Präsenz bei einer Leistungsfähigkeit von 60%. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Vorkenntnisse auch entsprechende Bürotätigkeit sowie kaufmännische Tätigkeiten übernehmen könne (IV-act. 56-22). 4.2 Im Zeitpunkt, als die medizinisch zumutbare (Teil-) Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auf Grund des Gutachtens vom 21. Dezember 2012 feststand, war der Beschwerdeführer 61 Jahre und fünf Monate alt. Sein beruflicher Werdegang begann 1968 mit einem eineinhalbjährigen Volontariat (Anlehre) bei F.___ im Textilverkauf (IV-act. 5). Aus den Angaben bei der Begutachtung geht hervor, dass er nach der Anlehre weiterhin als Verkäufer gearbeitet hat. Von 1974 bis 1991 habe er in einer Bank gearbeitet, wo er eine entsprechende Umschulung gemacht habe (im IK- Auszug sind Erwerbseinkommen von 1974 - 1982 der Bank G., von 1982 - 1984 der Bank H. und von 1984 - 1992 der Bank I.___ AG eingetragen; anschliessend war der Beschwerdeführer arbeitslos, IV-act. 15). Weitere Tätigkeiten habe er bei F., J. in K., L. und M.___ in N.___ ausgeübt. Danach seien diverse Tätigkeiten im Bankettverband sowie mit Kundenempfang gefolgt. Später habe er längere Zeit in
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte O.___ auf dem Bauernhof eines Onkels gearbeitet, Aushilfen im Bistro gemacht und als Karosseriespengler gearbeitet. Ab circa 2006 habe er eine Stelle in einem spanischen Restaurant als Kellner und Chef de Service Stellvertreter inne gehabt. Er habe für das Restaurant auch die gesamte Inventur und Bilanzierung gemacht. Diese Inventur führe er auch jetzt noch circa einmal im Monat für seinen Chef durch, da er mit ihm gut befreundet sei (IV-act. 56-14). Habe er jedoch früher die Inventarisierung der Restaurants in einer halben Nacht durchgeführt, so brauche er jetzt dazu drei bis vier Tage. Es stelle sich teilweise eine Beklemmung im Oberkörper und Brustkorb ein, welche auch bis in den Hals gehe. Dann müsse er seinen Nitrospray gebrauchen und wieder zur Ruhe kommen (IV-act. 56-11). 4.3 Hinsichtlich seines Tagesablaufs gab der Beschwerdeführer bei der Begutachtung an, er prüfe täglich seine E-Mails, surfe gegebenenfalls im Internet und unterstütze ehrenamtlich andere Menschen aus seinem früheren Betrieb (meist Ausländer) in schriftlichen Dingen bei Ämtern, Behörden usw. (IV-act. 56-12). Die Beschwerdegegnerin folgerte aus den Angaben des Beschwerdeführers, dass er über ausgewiesene Kenntnisse im Bürobereich verfüge, die mit den Anforderungen an eine adaptierte Tätigkeit absolut vereinbar seien. Demgegenüber kann sich der Beschwerdeführer eine Angestelltentätigkeit nicht mehr vorstellen, da die zunehmenden Brustschmerzen mit der Notwendigkeit des Nitrosprays eine Tätigkeit ausschliessen würden. Zwar würde er gerne von zu Hause aus eine selbständige Arbeit ausführen, die er sich selber einteilen könnte (IV-act. 56-14), aber wie diese aussehen sollte, konnte er nicht sagen. 4.4 Mit Blick auf die gesundheitlichen Probleme und Einschränkungen des Beschwerdeführers ist nachvollziehbar, dass ihm die angestammte Tätigkeit als Kellner sowie jegliche Tätigkeiten mit weiten Gehstrecken nicht mehr zumutbar sind. Demgegenüber ist eine Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten Tätigkeiten mit maximalen und nicht repetitiven Gehstrecken von 100 m bis 150 m zu 60% gegeben. Dabei ist mit den Gutachtern davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Kenntnisse auch entsprechende Bürotätigkeiten übernehmen könnte (IV-act. 56-23). Auch wenn auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auf Grund fehlender aktualisierter Branchenkenntnisse wohl kaum mit einem Angebot für eine anspruchsvollere kaufmännische Tätigkeit zu rechnen ist, verfügt der Beschwerdeführer auf Grund seiner
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Erwerbsleben immer wieder gezeigten Flexibilität, der vielseitigen Erfahrungen im Kundenbereich, seiner EDV-Kenntnisse und der Zweisprachigkeit (Deutsch/ Französisch; vgl. IV-act. 56-14) über ein grosses Spektrum von Fähigkeiten und Möglichkeiten, weshalb trotz fortgeschrittenem Alter von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen ist. 5. Ausgehend von einer Leistungsfähigkeit von 60% bei einer vollen Präsenzzeit (IV-act. 56-23) verbleibt damit die Bestimmung des Invaliditätsgrads im Rahmen eines Einkommensvergleichs. 5.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 5.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.3 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente. 6. 6.1 Mit den Parteien ist beim Einkommensvergleich einzig streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin vom Invalideneinkommen einen Tabellenlohnabzug hätte vornehmen müssen. 6.2 Nach der Rechtsprechung hängt die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen - auch von invaliditätsfremden Faktoren - des konkreten Einzelfalles ab (namentlich leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/ Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug auf 25% festzusetzen ist. Eine schematische Vornahme des Tabellenlohnabzugs ist unzulässig (BGE 126 V 79 E. 5b, bestätigt in AHI 2002 S. 62 und BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin anerkennt keinen Tabellenlohnabzug, da der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit in einer Ganztagesstelle verwerten könne. Zudem rechtfertige ein fortgeschrittenes Alter und eine niedrige berufliche Qualifikation keinen Abzug vom Invalideneinkommen, weil es sich hierbei um invaliditätsfremde Faktoren handle (act. G 4, Ziff. III Rz 5). Der Beschwerdeführer hält auf Grund der leidensbedingten Einschränkungen und der Vorgabe, dass seine 60%ige Arbeitsfähigkeit ganztägig zu verrichten sei, einen Abzug von 25% für gerechtfertigt (act. G 1). 6.3 Das im SMB-Gutachten umschriebene Anforderungsprofil für leidensangepasste Tätigkeiten (körperlich leichte Tätigkeit mit maximalen und nicht repetitiven Gehstrecken von 100 m - 150 m; IV-act.56-23) schränkt das mögliche Spektrum der auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bestehenden leichten Hilfsarbeiten v.a. unter Berücksichtigung der früher vom Beschwerdeführer ausgeführten vorwiegend
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte stehenden und gehenden Tätigkeiten wesentlich ein, womit ein Abzugsgrund zu bejahen ist. 6.4 Auch in Anbetracht des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers (geboren 1951) bzw. die ihm lediglich noch zur Verfügung stehende Aktivitätsdauer von wenigen Jahren (zum fortgeschrittenen Alter als von der Rechtsprechung anerkannter Abzugsgrund siehe Urteile des Bundesgerichts vom 2. April 2013, 8C_154/2013, E. 3.3.2, und vom 24. Juli 2013, 9C_334/2013, E. 3, sowie die Rechtsprechungsübersicht bei Philipp Geertsen, Der Tabellenlohnabzug, in: Ueli Kieser/Miriam Lendfers, JaSo 2012, St. Gallen 2012, S. 144, Fn 26 und 28) ist grundsätzlich ein Abzug zu gewähren. 6.5 Schliesslich anerkennt das Bundesgericht unter dem Titel Beschäftigungsgrad in der Regel bei Männern, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, einen Abzug vom Tabellenlohn. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (vgl. Urteile vom 2. November 2007, I 69/07, E. 5.1 und vom 4. Oktober 2007, I 793/06, E. 2; vgl. auch Urteil vom 14. April 2008, 8C_664/2007, E. 8.3). Dagegen hält es den Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, an sich nicht gerechtfertigt für einen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil vom 1. April 2011, 9C_40/2011, E. 2.3.1). Das Bundesgericht hat bereits mehrmals die Frage gestellt, ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten sei (SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109, 9C_721/2010; SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87, 9C_708/2009). Dies wurde in den zitierten Urteilen offen gelassen. Gründe für eine Praxisänderung (zu den Voraussetzungen: BGE 136 III 6 E. 3 S. 8; 135 I 79 E. 3 S. 82; 134 V 72 E. 3.3 S. 76) werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Gesamthaft betrachtet erscheint ein Tabellenlohnabzug von maximal 15% als gerechtfertigt. 6.6 Im Rahmen eines Prozentvergleichs und in Berücksichtigung einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten resultiert bei einem Tabellenlohnabzug von 15% ein Invaliditätsgrad von 49% (40% + [60% x 15%]). Damit bleibt es beim Anspruch auf eine Viertelsrente.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7. 7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vom 16. Dezember 2013 abzuweisen. 7.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist er von der Bezahlung zu befreien. 7.3 Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.-. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Im hier zu beurteilenden Fall erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) der Bedeutung und dem leicht unterdurchschnittlichen Aufwand der Streitsache angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Somit hat der Staat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers pauschal mit Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 7.4 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO/CH; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Der Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen von der Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 600.-- befreit. 3. Der Staat entschädigt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).