St.Gallen Sonstiges 20.06.2014 IV 2013/620/637

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2013/620/637 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 05.06.2020 Entscheiddatum: 20.06.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 20.06.2014 IV 2013/620: Art. 17 Abs. 1 IVG. Anspruch auf Umschulung mit Blick auf die Schadenminderungspflicht der Versicherten verneint. IV 2013/637: Art. 37 Abs. 4 ATSG. Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren mangels Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung verneint. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Juni 2014, IV 2013/620/637). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_559/2014. Entscheid Versicherungsgericht, 20.06.2014 Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Annina Baltisser Entscheid vom 20. Juni 2014 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Romana Weber, GN Rechtsanwälte, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend berufliche Massnahmen / unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren Sachverhalt: A. A.a A.___ wurde am 28. Februar 2010 von ihrem behandelnden Arzt, Dr. med. B., Facharzt Allgemeine Medizin FMH zur Früherfassung bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen angemeldet (IV-act. 1). Am 10. März 2010 teilte diese der Versicherten mit, dass sie eine IV-Anmeldung für nötig erachte (IV-act. 4). Daraufhin meldete sich die Versicherte am 15. März 2010 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte berufliche Massnahmen (IV-act. 5). A.b Anlässlich des Frühinterventionsgesprächs vom 25. März 2010 mit dem IV- internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nannte Dr. B. die Diagnosen Morbus Scheuermann mit Hyperkyphose sowie Persönlichkeitsstörung und führte aus, die angestammte Tätigkeit als Landwirtin im Bio-Landbau sei im Hinblick auf die Rückenbeschwerden zu schwer. In einer körperlich adaptierten Tätigkeit sei eine Eingliederungsfähigkeit anzunehmen (IV-act. 38-1 ff.; Gesprächsprotokoll unterzeichnet am 26. Juni 2010). Dr. med. C., Facharzt Innere Medizin und Rheumatologie FMH, Spital D., nannte im Bericht vom 25. April 2010 als Diagnosen unspezifische Rückenschmerzen und eine leichte kyphotische Fehlhaltung der BWS. Die Versicherte sei in der angestammten Tätigkeit zu 70% arbeitsfähig; Bücken sowie das Tragen von Lasten über 10kg sollten vermieden werden (IV-act. 27). Im Arztbericht vom 1. Juni 2010 gab med. pract. E.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH an, die Versicherte leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), bestehend seit ca. 2006. Es bestehe aufgrund der depressiven Störung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 31).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c Im Bericht vom 9. Juni 2010 über den stationären Aufenthalt der Versicherten in der Klinik Valens vom 28. April bis 22. Mai 2010 diagnostizierten die behandelnden Ärzte ein zerviko-thorakales spondylogenes Syndrom sowie einen Verdacht auf polyvalenten Substanzgebrauch und führten aus, aus somatischer Sicht sei mittelfristig von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit auszugehen (IV-act. 38-5 ff.). A.d Am 16. Juli 2010 wurde die Versicherte von Dr. med. F., Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH psychiatrisch untersucht. Im entsprechenden Gutachten vom 30. Juli 2010 führte der Psychiater aus, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige depressive Episode, bestehend seit etwa Mitte Mai 2009 (ICD-10 F. 33.0/33.1), sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional instabilen und histrionischen Anteilen (ICD-10 Z.73.1), differenzialdiagnostisch: kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und histrionischen Zügen vom impulsiven Typus (ICD-10 F61). Es sei von einer ca. 40%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie in adaptierten Tätigkeiten, welche keine besonderen Anforderungen an Ausdauer, Aufmerksamkeit, Konzentrationsfähigkeit emotionale Belastbarkeit sowie Stress- und Frustrationstoleranz stellten, auszugehen (IV-act. 43). A.e Mit Schreiben vom 13. Oktober 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie habe Anspruch auf Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (IV-act. 55). B. B.a Dr. med. G., Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH führte im Arztbericht vom 27. Juni 2011 aus, bei der Versicherten bestehe ein schweres zerviko- thorakovertebrales und spondylogenes Syndrom. Körperlich anstrengende Arbeit, wie auf dem Bauernhof, sei ihr nicht mehr zuzumuten, da das Rezidiv sonst unvermeidlich sei. Mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne gerechnet werden, jedoch nicht in der beruflichen Tätigkeit als Landwirtin. Eine Umschulung sei dringend (IV-act. 87-1 ff.).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b Am 21. Juli 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es sei eine berufliche Abklärung notwendig. Diese werde vom 1. Juli bis 30. September 2011 von H.___ durchgeführt (IV-act. 93; vgl. auch die Verfügung IV-Taggeld vom 5. August 2011, IV- act. 96). Im Abklärungsbericht vom 20. Mai 2012 führte H.___ aus, die Versicherte habe während des Abklärungspraktikums auf dem Hof gearbeitet und bei verschiedenen Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen mitgeholfen. Sie habe zuerst in einem 50%- Pensum gearbeitet und zuletzt auf 100% gesteigert, mit häufigen Therapie- und Arztterminen (IV-act. 98). B.c Im Juni 2012 informierte die Versicherte die IV-Stelle, sie habe einen Ausbildungsplatz zur Sozialbegleiterin, und reichte die entsprechenden Unterlagen (vgl. IV-act. 100 ff.) ein. Sie führte aus, sie habe die Arbeitsstelle bereits im April 2012 angetreten und die schulische Ausbildung beginne im August 2012 (IV-act. 99). Die Versicherte hatte im Rahmen dieser Ausbildung bereits mit ihrem Partner zusammen ein Pflegekind aufgenommen (vgl. den entsprechenden Arbeitsvertrag für begleitete Pflegeeltern mit dem Verein I., IV-act. 101). B.d In den Verlaufsberichten vom 24. und 27. September 2012 attestierten Dres. G. und B.___ der Versicherten einen verbesserten Gesundheitszustand bei unveränderter Diagnose (IV-act. 109 f.). B.e In einer ergänzenden Stellungnahme zum Abklärungsbericht vom 20. Mai 2012 führte H.___ am 28. Dezember 2012 aus, entgegen dem Bericht habe sie die Versicherte nicht als zu 100% arbeitsfähig in der Landwirtschaft eingestuft. Sie habe deutlich auf die körperlichen Probleme bei anstrengenden Arbeiten hingewiesen und auch nur von Mithilfe gesprochen (IV-act. 123). B.f Im Dezember 2012 wurde die Versicherte im Auftrag des RAD (vgl. IV-act. 112) durch die Medizinische Gutachtenzentrum St. Gallen GmbH (MGSG) orthopädisch und psychiatrisch begutachtet. Im entsprechenden bidisziplinären Gutachten vom 16. Januar 2013 diagnostizierten die Gutachter Dr. med. J., Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. K., Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit mittelgradigen depressiven Episoden,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bestehend seit etwa Mitte 2009, gegenwärtig remittiert, seit Januar 2012 (ICD-10 F33.1, F33.4). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ein belastungsabhängiges thorako-vertebrales Syndrom, belastungsabhängige Hüftschmerzen rechts, Nikotinabusus, akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional instabilen Anteilen (ICD-10 Z73.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), Störungen durch Alkohol, gegenwärtig geringer Alkoholkonsum (ICD-10 F10.00), sowie Störungen durch multiplen Substanzgebrauch psychotroper Substanzen, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F19.20). Die Arbeitsfähigkeit gesamthaft sei als Landwirtin bei voller Stundenpräsenz eines normalen Pensums seit Januar 2012 auf 80% festzulegen, da die körperlich anstrengende Tätigkeit bei der muskulär nicht sehr gut entwickelten Versicherten zu rezidivierenden Wirbelsäulenschmerzen führe. Körperlich leichte Tätigkeiten, welche nicht mit repetitiven Wirbelsäulenbewegungen und monotonen Körperhaltungen verbunden seien sowie Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität sowie ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung seien der Versicherten seit mindestens Januar 2012 zu 100% zuzumuten; es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Von Mitte 2009 bis Ende 2011 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 40% anzunehmen, nachdem bei rezidivierender depressiver Störung mit mittelgradigen depressiven Episoden u.a. die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, die Anpassungsfähigkeit und die Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt gewesen seien. Nachdem sich das psychische Zustandsbild in den letzten Jahren zunehmend gebessert habe und seit mindestens Januar 2012 keine psychische Störung mit Krankheitswert zu erheben sei und sich auch die Persönlichkeitsdefizite sowie die Suchtproblematik gebessert hätten, entspreche das von der Versicherten angestrebte Berufsziel einer adaptierten Tätigkeit (IV-act. 128, insb. 128-27 ff.). B.g Nachdem der RAD in einer internen Stellungnahme vom 15. Februar 2013 festgehalten hatte, dass eine überwiegend wahrscheinlich nachhaltige berufliche Eingliederung im angestrebten sozialen Beruf derzeit nicht attestiert werden könne (IV- act. 131), stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 3. Juni 2013 in Aussicht, das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen abzulehnen. Dies begründete sie insbesondere damit, dass die Versicherte eine Ausbildung als Landwirtin absolviert habe, obwohl diese Tätigkeit gemäss Gutachten aufgrund ihrer körperlichen Konstitution nicht geeignet gewesen sei. Eine Umschulung zur

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialbegleiterin werde darüber hinaus aus medizinischer Sicht nicht unterstützt (IV- act. 143) B.h Im Bericht vom 16. Juli 2013 führte med. pract. E.___ aus, aus psychiatrischer Sicht habe die Versicherte durch die Umschulung zur Sozialbegleiterin deutlich profitiert. Die psychische Entwicklung sei seit Ausbildungsbeginn als ausgesprochen günstig zu bezeichnen (IV-act. 148-50). B.i Gegen den Vorbescheid erhob der damalige Rechtsvertreter der Versicherten, Rechtsanwalt lic. iur. Roland Hochreutener, St. Gallen, am 19. Juli 2013 Einwand und machte insbesondere geltend, es sei unzutreffend, dass die Versicherte bei Lehrbeginn für eine landwirtschaftliche Tätigkeit ungeeignet gewesen sei. Auch sei im Gutachten explizit festgehalten worden, dass das Berufsziel einer adaptierten Tätigkeit entspreche. Der Rechtsvertreter ersuchte zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren (IV-act. 145). B.j In einer internen Stellungnahme vom 4. Oktober 2013 führte der RAD aus, aufgrund des bisher erfolgreichen Ausbildungsverlaufs mit zunehmender psychischer Stabilisierung könne aus fachpsychiatrischer Sicht damit gerechnet werden, dass die Versicherte im sozialen Beruf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit nachhaltig werde erbringen können (IV-act. 150). B.k Am 8. November verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens mit der Begründung, dass aus medizinischer Sicht eine Umschulung zur Sozialbegleiterin zwar nun möglich, ein Umschulungsanspruch jedoch weiterhin nicht ausgewiesen sei, da die 20%ige Einschränkung in der Tätigkeit als Landwirtin aufgrund des nicht zu beachtenden, IV-fremden Faktors der körperlichen Konstitution der Versicherten bestehe. Dieser IV-fremde Faktor könne nicht beachtet werden (IV-act. 151). B.l Mit Verfügung vom 28. November 2013 wies die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren mangels sachlicher Gebotenheit sowie gegebener Aussichtslosigkeit ab (IV-act. 155). C.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.a Gegen die Verfügung vom 8. November 2013 erhob die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dr. iur. Romana Weber, St. Gallen, am 11. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte, es seien der Versicherten berufliche Massnahmen, insbesondere eine Umschulung zur Sozialbegleiterin, zu gewähren. Eventualiter sei die Streitsache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Schliesslich sei der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihr als Rechtsvertreterin die Unterzeichnende zu bestellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung führte sie an, während der ganzen Ausbildung zur Landwirtin von 2005 bis 2008 seien keine Anzeichen vorhanden gewesen, dass die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit später nicht würde ausüben können. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die konstitutionelle Veranlagung einer Tätigkeit als Landwirtin nicht entgegen gestanden habe, sondern die Beschwerdeführerin aufgrund der im Jahre 2009 aufgetretenen Rückenbeschwerden in der Tätigkeit als Landwirtin heute zumindest 20% eingeschränkt sei (act. IV 2013/620 G 1). C.b Mit Eingabe vom 16. Dezember 2013 erhob die Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. November 2013 betreffend unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Vorbescheidverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und deren vormaligen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt R. Hochreutener, mit Fr. 1'909.45 zu entschädigen. Ausserdem sei der Beschwerdeführerin für das Gerichtsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. IV 2013/637 G 1). C.c Am 17. November und 17. Dezember 2013 bewilligte das Gericht die beiden Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege in den Gerichtsverfahren IV 2013/620 und IV 2013/637 (act. IV 2013/620+637 G 2). C.d Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie machte insbesondere geltend, wie die Rechtsvertreterin zu Recht ausführe, sei die gutachterliche

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin einzig wegen ihrer etwas unterentwickelten Muskulatur als Bäuerin zu 20% arbeitsunfähig sei, aufgrund der Tatsache, dass diese die Ausbildung als Landwirtin erfolgreich habe abschliessen können, nicht nachvollziehbar. Da es keine Hinweise gebe, dass sich der körperliche Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Lehrabschlussprüfung im August 2008 verschlechtert habe, sei aktuell von einer vollen Arbeitsfähigkeit in ihrem erlernten Beruf auszugehen. Somit bestehe kein Anspruch auf eine Umschulung (act. IV 2013/620 G 4). C.e Mit Schreiben gleichen Datums beantragte die Beschwerdegegnerin unter Verzicht auf eine Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde im Verfahren IV 2013/637 (act. IV 2013/637 G 4). C.f Mit Replik vom 28. Februar 2014 hielt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und bestätigte im Wesentlichen ihren Standpunkt (act. 2013/620 G 7). Mit Stellungnahme gleichen Datums hielt die Rechtsvertreterin darüber hinaus an ihren Anträgen im Verfahren IV 2013/637 fest (act. 2013/637 G 6). C.g Die Beschwerdegegnerin verzichtete im Verfahren IV 2013/620 auf die Einreichung einer Duplik (vgl. act. 2013/620 G 9). C.h Das Versicherungsgericht vereinigte am 10. April 2014 das Verfahren IV 2013/620 betreffend berufliche Massnahmen und das Verfahren IV 2013/637 betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren. Erwägungen: 1. Zwischen den Parteien sind der Anspruch auf berufliche Massnahmen (Verfügung vom 8. November 2013) sowie der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren (Verfügung vom 28. November 2013) umstritten. 2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zunächst ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen bzw. auf Kostengutsprache für eine Umschulung zu prüfen. 2.1 Nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbs­ fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität (Art. 8 Abs. 1IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem aus Massnahmen beruflicher Art, welche Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe umfassen (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). 2.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG besteht ein Anspruch auf eine Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge der Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 124 V 109 f. E. 2a). Die Umschulung hat die versicherte Person in die Lage zu versetzen, eine solche Erwerbstätigkeit auszuüben (BGE 122 V 79 E. 3b/bb). Invalid im Sinne des Art. 17 Abs. 1 IVG ist eine versicherte Person, die wegen der Art und Schwere des eingetretenen Gesundheitsschadens in den bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet; dabei bemisst sich die Erwerbseinbusse an dem vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen (vgl. m.w.H. Ulrich Meyer, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl. Zürich 2010, S. 191). Der Umschulungsanspruch setzt vor allem voraus, dass die in Aussicht genommene Massnahme eingliederungswirksam ist, was bedeutet, dass sie zu einer Verbesserung der bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbsfähigkeit beiträgt oder vor weiterer Beeinträchtigung eines noch vorhandenen Teils der Erwerbsfähigkeit schützt (vgl. Meyer, a.a.O., S. 200 f.). Bei ausgebildeten Personen bemisst sich die Erwerbseinbusse durch Vergleich des Einkommens, das sie in dem vor der Invalidität ausgeübten Beruf erzielen konnten, mit dem Einkommen, das sie mit Invalidität dort noch erzielen können. 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2013 (IV-act. 151) auf den Standpunkt, dass ein Umschulungsanspruch nicht ausgewiesen sei, da die 20%ige Einschränkung in der Tätigkeit als Landwirtin nicht aufgrund gesundheitsbedingter Einflüsse, sondern aufgrund der körperlichen Konstitution der Versicherten bestehe. Diese stelle einen IV-fremden Faktor dar, welcher nicht beachtet werden könne. Die Beschwerdeführerin sei für die Ausbildung zur Landwirtin nicht geeignet gewesen. 3.2 Wie die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin geltend machte – und im Beschwerdeverfahren schliesslich auch von der Beschwerdegegnerin vertreten wurde (vgl. act. IV 2013/620 G 4 S. 4), – ist es aufgrund der vorliegenden Akten nicht als nachvollziehbar zu erachten, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten landwirtschaftlichen Tätigkeit seit jeher zu 20% arbeitsunfähig gewesen sein soll bzw. bereits von Vornherein davon ausgegangen werden musste, dass sie diese Tätigkeit später aus gesundheitlichen Gründen nicht mit vollem Pensum würde ausüben können. Aufgrund der eingereichten Berichte ist vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass in der Ausbildungszeit von 2005 bis 2008 keine durch Rückenbeschwerden verursachten Einschränkungen bestanden hatten. So führte Dr. med. L.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH, welcher die Beschwerdeführerin im Zeitraum 2001 bis 2012 hausärztlich betreut hatte, im Bericht vom 13. Juli 2013 aus, diese sei in jener Zeit einzig im Jahr 2004 eine kurze Zeit wegen Rückenschmerzen in Behandlung gewesen. Damals habe ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom bestanden, welches mit NSAR und physikalischer Therapie habe behoben werden können. Es habe damals eine soziale Belastungssituation bei depressivem Zustandsbild reaktiv wegen Arbeitsplatz- und Wohnungsproblematik bestanden. Aus medizinischen Gründen habe zu keinem Zeitpunkt eine Kontraindikation der Lehre als

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Landwirtin bestanden. Der Beruf der Landwirtin sei nie in Frage gestellt worden, schon gar nicht wegen körperlicher Beschwerden (IV-act. 145-39). Dass im fraglichen Zeitraum keine Rückenprobleme bestanden hatten, wird darüber hinaus in den Akten von verschiedenen Stellen bestätigt. Weder waren Rückenbeschwerden im Rahmen der Jugendberatung der Sozialen Dienste M.___, welche die Beschwerdeführerin von 2002 bis zum Abschluss ihrer Ausbildung im Jahr 2008 unterstützt hatten, thematisiert worden, noch waren solche während der landwirtschaftlichen Praktika bemerkt worden (vgl. die entsprechenden Berichte vom 12., 13. und 17. Juli 2013, IV-act. 145-39 ff.). Es ist damit vorliegend als belegt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin nicht bereits von Vornherein eine für sie aus gesundheitlicher Sicht ungeeignete Ausbildung absolvierte. 4. 4.1 Im Beschwerdeverfahren verneinte die Beschwerdegegnerin einen Umschulungsanspruch sodann mit der (neuen) Begründung, es sei aktuell von einer vollen Arbeitsfähigkeit im erlernten landwirtschaftlichen Beruf auszugehen, da es keine Hinweise gebe, dass sich der körperliche Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Lehrabschlussprüfung im August 2008 verschlechtert habe und sie einzig eine physiologische Kyphose der BWS mit ossärem Normalbefund ohne Fehlstellungen aufweise (vgl. act. IV 2013/620 G 4 S. 4). 4.2 Um das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit beurteilen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes bzw. der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Es hat demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). 4.3 Dr. K.___ führte im orthopädischen Teilgutachten vom 16. Januar 2013 aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden ein belastungsabhängiges thorako-vertebrales Syndrom sowie belastungsabhängige Hüftschmerzen rechts. Der Orthopäde erhob im Wesentlichen folgende Befunde: Physiologische Kyphose der Brustwirbelsäule, aktiv redressierbar, indolente Inklination und Reklination der BWS, keine Druckdolenz der Processi spinosi, kein paravertebraler Muskelhartspann beidseits palpabel. Die Röntgenuntersuchung der BWS ap/seitlich vom 12. Dezember 2012 habe einen ossär unauffälligen Befund ohne Fehlstellung ergeben. Dr. K.___ führte aus, die körperliche Untersuchung der Brustwirbelsäule sei normal, ebenso wie der radiologische Befund und der Befund des MRI der HWS und BWS vom Mai 2010. Die von der Klinik Valens angegebene "multisegmentale Funktionsstörung der BWS mit Fehlhaltung der Wirbelsäule und muskulärer Dysbalance respektive Haltungsinsuffizienz und Hyperlaxizität" könne nicht bestätigt werden, zumal sich die aktuelle Untersuchung als absolut unauffällig erwiesen habe. Eine Fehlhaltung der Wirbelsäule sei radiologisch nicht dokumentiert, eine Haltungsinsuffizienz liege auch jetzt nicht vor, ebenso wenig eine Hyperlaxizität. Weiter sei fraglich, wie eine "ungenügende Körperwahrnehmung" definiert werde. Auch die klinische Untersuchung der Hüfte sei unauffällig gewesen. Zusammenfassend könne der Beschwerdeführerin, die nicht sehr muskulös gebaut sei, bei körperlich schweren Arbeiten, die teilweise von einer Bäuerin trotz aller Mechanisierung und Hilfsmittel in diesem Beruf verlangt würden, eine gewisse Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit bei ungenügender muskulärer Entwicklung attestiert werden. Die gutachterliche Einschätzung entspreche ungefähr derjenigen des Rheumatologen Dr. C.. Vorübergehend könne eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, wie von der Klinik Valens attestiert, bei Exazerbation der Beschwerden nachvollzogen werden. Aufgrund der vorliegenden Befunde entbehre eine volle Arbeitsunfähigkeit als Bäuerin, wie von Dr. B. attestiert worden sei, jeglicher Grundlage. Als orthopädische Massnahmen empfahl der Gutachter eine medizinische Trainingstherapie zur Kräftigung der paravertebralen Muskulatur sowie anschliessend eine weitere Stabilisierung derselben in einem Fitnesscenter (IV-act. 128-4 ff.).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.4 Insgesamt erscheinen die objektiven Schlussfolgerungen des orthopädischen Gutachters vor dem Hintergrund der vorliegenden Aktenlage nachvollziehbar. Die medizinischen Vorakten wurden verwertet und die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden berücksichtigt und gewürdigt. Hinweise darauf, dass wesentliche Elemente unberücksichtigt geblieben wären, liegen nicht vor. Wie bereits die Röntgenuntersuchung der HWS und BWS im Januar 2010 durch Dr. C.___ (vgl. IV- act. 36-2) und die MRI-Untersuchung im Mai 2010 in der Klinik Valens (vgl. IV-act. 38-6) ergab auch die von Dr. K.___ durchgeführte bildgebende Untersuchung einen unauffälligen Befund. Der Gutachter sah die Beschwerdeführerin denn auch einzig aufgrund ihrer ungenügenden muskulären Entwicklung in der körperlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt und empfahl entsprechend eine Trainingstherapie zur Kräftigung. Weitere orthopädische Massnahmen oder weiterführende Abklärungen empfahl der Gutachter darüber hinaus nicht. Die gutachterliche Einschätzung, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Bäuerin aufgrund ihrer nicht sehr muskulösen Statur begrenzt ist, erscheint grundsätzlich nachvollziehbar. Diesbezüglich gilt es jedoch zu beachten, dass eine versicherte Person alles ihr Zumutbare selbst vorzukehren hat, um die Folgen ihrer solcher konstitutionellen Unzulänglichkeiten bestmöglich zu mildern, bevor sie Leistungen verlangt. Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht, wobei jedoch von einer versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalls zumutbar sind. Einem Leistungsansprecher sind Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (vgl. BGE 120 V 373 E. 6b; 117 V 278 E. 2b; BGE 113 V 28 E 4a, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Vorliegend führte H.___ im Bericht vom 28. Dezember 2012 aus, die Beschwerdeführerin habe insbesondere bei anstrengenden Arbeiten, wie Lasten heben und Arbeiten mit grösseren Maschinen, körperliche Probleme. So sei es ihr beispielsweise nicht möglich, eine Maschine ohne Servolenkung zu bedienen, Futtersäcke von 30kg zu tragen oder mit dem Motormäher zu mähen (vgl. IV-act. 145-45 f.). Mit Blick auf die ihr obliegende Schadenminderungspflicht erscheint es der Beschwerdeführerin durchaus zumutbar, ihren Arbeitsplatz ihren Bedürfnissen entsprechend einzurichten, bei anstrengender Arbeit vermehrte Pausen einzulegen und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die entsprechenden Maschinen und Geräte (konkret ist zum Beispiel an Maschinen mit Servolenkung und Transportgeräte wie Schubkarren etc. zu denken) anzuschaffen, um auf diese Weise ihre muskulären Defizite und die dadurch eingeschränkte Leistungsfähigkeit zu kompensieren. Auch die von Dr. K.___ empfohlene Trainingstherapie zur Kräftigung der Muskulatur erscheint der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zumutbar. 4.5 Zusammenfassend ist aufgrund der Tatsache, dass die subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin weder bildgebend noch klinisch objektiviert werden konnten, davon auszugehen, dass die Rückenbeschwerden die Arbeitsfähigkeit im erlernten landwirtschaftlichen Beruf jeweils nur vorübergehend einschränkten (so z.B. während des Klinikaufenthaltes in Valens vom 28. April bis 22. Mai 2010, IV-act. 38-5 ff.), und die Beschwerdeführerin darüber hinaus nie während längerer Zeit in einem eine 20%ige Einschränkung erreichenden Ausmass arbeitsunfähig war. Vielmehr ist vor dem Hintergrund der nicht objektivierbaren Rückenbeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, wie im Gutachten ausgeführt, lediglich aufgrund ihrer ungenügend entwickelten Muskulatur als Bäuerin nur über eine begrenzte Leistungsfähigkeit verfügt. Da ihr die weitgehende Kompensation dieser Einschränkung schadenmindernd zumutbar ist, ist ein Umschulungsanspruch zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin hat das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen zu Recht abgelehnt. 4.6 Im Sinne eines obiter dictum ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin im Gutachten vom 16. Januar 2013 für den Zeitraum von Mitte 2009 bis Dezember 2011 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (IV-act. 128-30). Entsprechend wird die Beschwerdegegnerin einen möglichen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. September 2010 (sechs Monate nach erfolgter IV-Anmeldung im März 2010, vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG; wobei das Wartejahr zu jenem Zeitpunkt bereits erfüllt gewesen sein dürfte) bis März 2012 (drei Monate nach Verbesserung des Gesundheitszustands, vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) zu prüfen haben. 5. Zu prüfen bleibt die Frage der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Falls es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Beim Anspruch gemäss Art. 29 Abs. 3 BV handelt es sich um einen "eigentlichen Pfeiler des Rechtsstaates" (BGE 132 I 214 E. 8.2). 5.2 Der gesuchstellenden Person wird im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind (in Analogie zum gerichtlichen Verfahren) die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslosigkeit und die Erforderlichkeit der Vertretung (vgl. BBl 1999 4595). Den höheren Anforderungen im Verwaltungsverfahren soll insofern Rechnung getragen werden, als die Erforderlichkeit der Vertretung eingehend zu prüfen ist. Dabei wird auf die Schwierigkeit des Falles und auf die Verfahrensphase abgestellt (BBl 1999 4595; vgl. auch BGE 132 V 201; Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2009, 9C_816/2008, E. 4.1). Als Beispiel für die Notwendigkeit der unentgeltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren nennt die sozialversicherungsrechtliche Literatur u.a., dass zu einem Gutachten Stellung zu beziehen und die Erforderlichkeit von Ergänzungsfragen zu prüfen sei oder dass komplexe sachverhaltliche oder rechtliche Fragen aufträten (Ueli Kieser, ATSG- Kommentar, 2. Auflage, 2009, Rz 23 zu Art. 37). 5.3 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 28. November 2013 insbesondere die Erforderlichkeit der Vertretung in Abrede. Sie stellte sich auf den Standpunkt, der RAD habe am 4. Oktober 2013 zu den Einwänden ausführlich Stellung genommen. Diese Einwände stellten keine besonders schwierigen Rechtsfragen dar, weshalb die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu verneinen sei. Zudem gelte der Grundsatz der Subsidiarität anwaltlicher Vertretung. Es sei nicht dargetan worden, dass eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fachleute sozialer Institutionen nicht in Betracht gekommen wäre (IV-act. 155). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin machte hingegen geltend, im Vorbescheidverfahren hätten sich rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten gestellt, denen die Beschwerdeführerin nicht gewachsen gewesen sei.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Es hätten komplexe Fragen zum Umschulungsanspruch abgehandelt und neue Beweismittel beschafft werden müssen. Sodann habe die Beschwerdegegnerin ihre Auffassung bezüglich der Geeignetheit der Umschulung zur Sozialarbeiterin gestützt auf den Einwand des vormaligen Rechtsvertreters geändert. Der Sachverhalt sei somit sogar für die Beschwerdegegnerin nicht einfach und eindeutig gewesen (act. IV 2013/637 G 1, Ziff. 29 ff.). 5.4 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Argumentation der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin hätte sich zur Wahrung ihrer Interessen an eine Fürsorgestelle oder andere Fachleute einer sozialen Institution wenden können, nicht zu folgen ist. Wie im Entscheid IV 2013/237 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. September 2013 (bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 9C_692/2013) ausführlich dargelegt, besteht keine Schadenminderungspflicht, die es jeder gesuchstellenden Person aufträgt, vor Inanspruchnahme der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zunächst sämtliche möglichen unentgeltlichen Rechtsberatungen auszuschöpfen, zumal fraglich ist, ob entsprechende rechtskundige Beratungen, geschweige denn rechtskundige Vertretungen, die den Beizug einer anwaltlichen Vertretung entbehrlich machen würden, überhaupt voraussetzungslos und jeder Person kostenlos zur Verfügung stehen. Schon gar nicht geht es an, der gesuchstellenden Person bezüglich einer hypothetischen Beratungsmöglichkeit die Beweislast aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2012, 9C_878/2012, E. 3.6.2). 5.5 Der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stellte das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Einwand vom 19. Juli 2013 gegen den Vorbescheid vom 3. Juni 2013, mit welchem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (IV-act. 143). Im Einwand brachte der ehemalige Rechtsvertreter gestützt auf verschiedene Bestätigungsschreiben und Stellungnahmen vor, es sei unzutreffend, dass die Beschwerdeführerin bei Lehrbeginn für eine landwirtschaftliche Tätigkeit ungeeignet gewesen sei. Auch sei das angestrebte Berufsziel entgegen der Beschwerdegegnerin aus medizinischer Sicht nicht ungeeignet (IV-act. 145). Dies hätte die Beschwerdeführerin vorliegend ohne Weiteres selbst geltend machen können. Auch die Einreichung der entsprechenden Unterlagen wäre ihr zumutbar gewesen, zumal sie

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich aktiv am Verfahren beteiligte und wiederholt selbst Einsicht in die Akten verlangte (vgl. IV-act. 116, 129). Der Verfahrensgegenstand war bereits im Verwaltungsverfahren auf die Prüfung des Umschulungsanspruchs beschränkt, weshalb im Weiteren auch nicht von einem überdurchschnittlich komplexen Sachverhalt auszugehen ist. Den Komplexitätsgrad erhöhende Umstände, die zu einer anderen Beurteilung Anlass geben könnten, sind entgegen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vorliegend nicht ersichtlich. Da sich somit insgesamt im Verwaltungsverfahren keine schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellten, ist von einem "normalen Durchschnittsfall" im Sachgebiet der Invalidenversicherung auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2009, 9C_315/2009, E. 2.1). Entgegen der Argumentation der Rechtsvertreterin (vgl. act. IV 2013/637 G 6) lässt sich denn auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, angesichts der höheren Anforderungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren nichts ableiten. Mit Beschwerdeerhebung wurde die Beschwerdeführerin in ein stark formalisiertes gerichtliches Streitverfahren involviert, in dem eine anwaltliche Vertretung ohne Weiteres als notwendig zu qualifizieren ist (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Oktober 2013, AHV-H 2013/2). 5.6 Nachdem insgesamt keine aussergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, hat die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die strengen Anforderungen an die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu Recht abgelehnt. Die Prüfung der weiteren Voraussetzungen erübrigt sich damit. 6. 6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren betreffend berufliche Massnahmen (IV 2013/620) abzuweisen. Die Beschwerde gegen die Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren (IV 2013/637) ist ebenfalls abzuweisen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.2 Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege am 17. Dezember 2013 bewilligt (act. IV 2013/620+637 G 2). Wenn ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es gestatten, kann sie jedoch zur Nachzahlung verpflichtet werden (Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1] i.V.m. Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO/CH; SR 272]). 6.3 Das Beschwerdeverfahren ist bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint im Verfahren IV 2013/620 als angemessen. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist sie von der Bezahlung zu befreien. Im Beschwerdeverfahren IV 2013/637 betreffend unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Die Kostenregelung von Art. 69 Abs. 1 IVG findet keine Anwendung (vgl. den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 12. Januar 2012, IV 2010/270, E. 6.4). 6.4 Der Staat hat zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zu bezahlen. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit IV 2013/620 erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Somit hat der Staat die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin im Verfahren IV 2013/620 pauschal (BGE 125 V 201) mit Fr. 2'800.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Im Verfahren IV 2013/637 erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- angemessen. Diese ist wiederum um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Somit hat der Staat die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin im Verfahren IV 2013/637 pauschal mit Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. bis bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. Im Verfahren IV 2013/620 wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Im Verfahren IV 2013/637 wird die Beschwerde abgewiesen.
  3. Im Verfahren IV 2013/620 wird die Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen von der Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 600.-- befreit.
  4. Im Verfahren IV 2013/637 werden keine Gerichtskosten erhoben.
  5. Im Verfahren IV 2013/620 hat der Staat die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 2'800.-- (einschliesslich Bar-auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
  6. Im Verfahren IV 2013/637 hat der Staat hat die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Fr. 1'200.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

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