BGE 130 V 352, 8C_139/2013, 8C_465/2009, 9C_140/2014, + 2 weitere
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2013/616 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 27.05.2020 Entscheiddatum: 16.04.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 16.04.2015 Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Gerichtsgutachten. Beweiswürdigung Gerichtsgutachten und Erheblichkeit eines selbstständigen depressiven Leidens. Anspruch auf Dreiviertelsrente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. April 2015, IV 2013/616). Entscheid Versicherungsgericht, 16.04.2015 Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 16. April 2015 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Roos, Postgasse 5, Postfach, 9620 Lichtensteig, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Rente Sachverhalt: A. A.a Mit Entscheid vom 31. Januar 2013 sprach das Versicherungsgericht A.___, gestützt auf das AEH-Gutachten vom 1. April 2008 (IV-act. 64 im Verfahren IV 2011/26), worin für leidensangepasste Tätigkeiten eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde, mit Wirkung ab 1. Dezember 2006 eine Viertelsrente zu (siehe hierzu sowie zum massgebenden Sachverhalt Entscheid des Versicherungsgerichts vom 31. Januar 2013, IV 2011/26, act. G 1.1). Die dagegen von der IV-Stelle erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht im Entscheid vom 2. Dezember 2013, 8C_139/2013, teilweise gut. Es wies die Sache an das Versicherungsgericht zur Vornahme eines Gerichtsgutachtens und zu neuer Entscheidung zurück (act. G 1). A.b Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. act. G 2; die Parteien erhoben keine Einwände gegen die in Aussicht gestellte Begutachtung) beauftragte das Versicherungsgericht die MEDAS asim Begutachtung Universitätsspital Basel mit einer polydisziplinären Begutachtung (act. G 3). Am 24. Juni 2014 wurde der Versicherte polydisziplinär (internistisch, psychiatrisch und rheumatologisch) in der MEDAS asim untersucht. Im Gesamtgerichtsgutachten vom 30. Dezember 2014 diagnostizierten die Experten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: eine mindestens mittelgradig (bis schwergradig) depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.2); eine chronische Schmerzstörung (ICD-10: F45.41), einen Verdacht auf eine emotional-instabile Personlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3); ein chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit nicht- radikulären Schmerzausstrahlungen in beide Arme mit diffusen Parästhesien und ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom. Aus somatischer Sicht wurde eine volle Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Maschinenführer bescheinigt. Für leidensangepasste Tätigkeiten attestierten die Experten aufgrund der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte psychiatrischen Diagnosen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Aus somatischer Sicht ergäben sich qualitative Limiten. Auf die Frage nach dem Vorliegen pathogenetisch- ätiologisch unklarer syndromaler Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage antworteten die Experten: "Entfällt." Es liege sowohl ein klarer somatischer Kern als auch eine fassbare affektive Störung mit Krankheitswert vor (act. G 6). A.c In der Stellungnahme vom 26. Januar 2015 vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, das Gerichtsgutachten sei beweiskräftig. Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens sei auf den tatsächlich noch erzielten Verdienst abzustellen, womit ein Anspruch auf eine ganze Rente resultiere (act. G 9). Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Erwägungen: 1. Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Hinsichtlich der massgebenden Rechtsgrundlagen kann auf den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 31. Januar 2013, IV 2011/26, E. 1.1 ff., 3.1 und 3.4 (act. G 1.1), verwiesen werden. Ergänzend ist mit Blick auf Gerichtsgutachten anzuführen, dass das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von den Einschätzungen der medizinischen Experten abweicht. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat diesbezüglich erwogen, der Meinung der von einem Gericht ernannten Experten komme bei der Beweiswürdigung vermutungsweise hohes Gewicht zu (BGE 135 V 469 f. E. 4.4 mit Hinweisen). 2. Bei der Würdigung des Gerichtsgutachtens fällt ins Gewicht, dass es auf eigenständigen gründlichen Abklärungen beruht und für die streitigen Belange umfassend ist. Die medizinischen Vorakten wurden verwertet und die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden berücksichtigt und gewürdigt. Die Attestierung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für leichte bis gelegentlich mittelschwere leidensadaptierte Tätigkeiten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Weiter
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass objektiv wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden wären. Aus medizinischer Sicht ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für eine leidensangepasste Tätigkeit - auch im Längsverlauf (act. G 6, S. 21) - über eine 50%ige Arbeitsfähigkeit verfügt. Schliesslich haben auch die Parteien keine Mängel am Gerichtsgutachten geltend gemacht. 3. Zu prüfen bleibt die invalidenversicherungsrechtliche Erheblichkeit der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. 3.1 Zunächst gilt es zu beachten, dass eine somatoforme Schmerzstörung ausgeschlossen wurde (act. G 6, S. 21). Zwar diagnostizierte die psychiatrische Gerichtsgutachterin u.a. eine chronische Schmerzstörung (ICD-10: F45.41). Diese wurde aber nicht zur Begründung der für leidensangepasste Tätigkeiten bestehenden bzw. die Erwerbsfähigkeit im Sinn von Art. 7 ATSG einschränkenden Beeinträchtigungen herangezogen. Vielmehr führte die psychiatrische Gerichtsgutachterin wiederholt aus, dass die quantitative Einschränkung der für leidensangepasste Tätigkeiten bestehenden Arbeitsfähigkeit allein durch das erhebliche, seit 2005 rezidivierend auftretende (act. G 6, S. 10), eigenständige depressive Leiden ("Hauptdiagnose", act. G 6, S. 21; mindestens mittelgradig bis schwergradig depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom [ICD-10: F33.2], act. G 6, S. 18) bedingt wird ("aufgrund der deutlichen depressionsbedingten Leistungseinschränkung", act. G 6, S. 11 und S. 23; Hinweise auf Major Depression, act. G 6, S. 10; aufgrund der mittelgradigen Depression sei eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 50% umsetzbar, act. G 6, S. 20). Die Somatisierung ist vielmehr Ausfluss des depressiven Leidens ("Somatisierung bei Depression", act. G 6, S. 10). Damit geht einher, dass die chronische Schmerzstörung "nebst" der depressiven Hauptdiagnose besteht (act. G 6, S. 21). Sodann verneinten die Gerichtsgutachter das Vorliegen eines (relevanten) pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilds ohne nachweisbare organische Grundlage mit der schlüssigen Begründung, dass sowohl ein klarer somatischer Kern als auch eine fassbare affektive Störung mit Krankheitswert vorliege (act. G 6, S. 20).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2 Im Licht dieser Umstände ergibt sich, dass die für leidensangepasste Tätigkeiten bestehende Leistungseinschränkung einzig durch ein (objektivierbares) erhebliches, eigenständiges depressives Leiden bedingt ist. Es besteht daher kein Anlass, die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sicht in Frage zu stellen. Daran ändert die u.a. mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte chronische Schmerzstörung (ICD-10: F45.41) nichts. Denn die Rechtsprechung zu den syndromalen Gesundheitsschädigungen (BGE 130 V 352) kommt hier nicht zum Tragen, weil sich die chronische Schmerzstörung (wenn überhaupt) nur auf die Rahmenbedingungen einer zumutbaren Tätigkeit auswirkt. Die zentrale Frage, wie weit das anrechenbare Leistungsvermögen quantitativ eingeschränkt ist, stellt sich nur mit Blick auf die Depression (vgl. vorstehende E. 3.1). Hierfür ist die erwähnte Rechtsprechung nicht einschlägig (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2015, 9C_140/2014, E. 2). Schliesslich ergeben sich auch aus dem Gerichtsgutachten keine Hinweise, dass das depressive Leiden in psychosozialen oder soziokulturellen Umständen aufginge (vgl. ferner die Ausführungen im Entscheid vom 31. Januar 2013, IV 2011/26, E. 3.5.1, act. G 1.1) bzw. welche die Selbstständigkeit des depressiven Leidens in Frage zu stellen vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2015, 9C_140/2014, E. 3.4.1). 4. Ausgehend von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit resultieren unter Berücksichtigung der bereits im Entscheid vom 31. Januar 2013 festgesetzten Vergleichseinkommen (E. 4.1 ff., act. G 1.1: Valideneinkommen 2007: Fr. 81'004.--; Hilfsarbeiterlohn 2007: Fr. 60'167.--), an denen - abgesehen des nun neu zu gewährenden Teilzeitabzugs von 5% beim Invalideneinkommen und der 50%igen Arbeitsfähigkeit - festzuhalten ist, ein Invalideneinkommen von Fr. 28'579.-- (Fr. 60'167.-- x 0.5 x 0.95), eine Erwerbseinbusse von Fr. 52'425.-- (Fr. 81'004.-- - Fr. 28'579.--) bzw. ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 65% ([Fr. 52'425.-- / Fr. 81'004.--] x 100). Vorliegend erscheint fraglich, ob das aus der im Rahmen eines Arbeitslosenprogramms ausgeübten Tätigkeit in der Kehrrichtbeseitigung (act. G 6, S. 17) im Jahr 2014 erzielte (Brutto-)Einkommen von Fr. 27'928.-- (act. G 9.1) als Grundlage für das Invalideneinkommen herangezogen werden kann. Denn diese noch nicht über einen längeren Zeitraum ausgeübte Tätigkeit ist aus medizinischer Sicht "mittelfristig reintegrativ ungeeignet" bzw. mittelfristig nicht zumutbar (act. G 6, S. 17).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheidend in diesem Zusammenhang ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer bei dem von ihm vorgenommenen Einkommensvergleich (act. G 9, Rz 3) übersehen hat, dass bei den Vergleichseinkommen der massgebliche Lohn gemäss des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) bzw. die Bruttolöhne einschliesslich Bonuszahlungen und Gratifikationen massgebend sind (siehe etwa Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2010, 8C_465/2009, E. 2.1 und 2.2; vorliegend Fr. 27'928.--, act. G 9.1). Auch wenn auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Valideneinkommen von Fr. 88'000.-- (act. G 9, Rz 3) und als Invalideneinkommen auf den tatsächlichen Verdienst von Fr. 27'928.-- (act. G 9.1) abgestellt würde, resultieren eine Erwerbseinbusse von Fr. 60'072.-- (Fr. 88'000.-- - Fr. 27'928.--) und ein Invaliditätsgrad von abgerundet 68% ([Fr. 60'072.-- / Fr. 88'000.--] x 100). Damit hat der Beschwerdeführer unabhängig der in Frage stehenden Höhe der Vergleichseinkommen ab 1. Dezember 2006 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (zur Bestimmung des Rentenbeginns kann auf E. 4.4 des Entscheids vom 31. Januar 2013, IV 2011/26, verwiesen werden). 5. 5.1 In Gutheissung der Beschwerde vom 20. Januar 2011 ist die angefochtene Ver fügung vom 1. Dezember 2010 aufzuheben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.4 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat auf die Einreichung einer Honorarnote verzichtet. Der Bedeutung und dem Aufwand der Streitsache angemessen erscheint - unter Berücksichtigung des im Verfahren IV 2011/26 angefallenen Aufwands - eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 4'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: