© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2013/606 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 10.10.2019 Entscheiddatum: 10.02.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 10.02.2016 Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Zumutbarkeit der Aufgabe einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zugunsten einer Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit bejaht. Befristeter Rentenanspruch aufgrund vorübergehender, postoperativer Verschlechterung des Gesundheitszustands (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Februar 2016, IV 2013/606). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2016. Besetzung Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr. IV 2013/606 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lorenz Gmünder, GN Rechtsan-wälte, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach 728, 9001 St. Gallen, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 5. September 2005 wegen Rückenschmerzen zum Bezug von IV-Rentenleistungen an. Er sei selbstständiger Gärtner und biete als Nebenbeschäftigung Bestattungsdienstleistungen an (IV-act. 4). Dr. med. B., FMH Physikalische Medizin, speziell Rheumatologie, berichtete am 7. Oktober 2005, der Versicherte leide mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einem chronischen panvertebralen Syndrom, vor allem lumbospondylogenen Syndrom, und an einer Periarthropathia coxae links und einer Periarthropathia humeroscapalaris chronica links. Für die Tätigkeit als Betreiber eines Gärtnereibetriebs und eines Bestattungsinstituts bescheinigte er ab 6. September 2004 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Auch für jede optimal angepasste Tätigkeit könne eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 50% nicht erzielt werden (IV-act. 15; vgl. auch den Bericht von Dr. med. C., Facharzt FMH Allgemeinmedizin, vom 25. Oktober 2005, IV-act. 16). Die IV-Stelle führte am 23. Mai 2006 eine Abklärung im Betrieb des Versicherten durch. Die Abklärungsperson ermittelte - unter dem Vorbehalt, dass die 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Gärtner und Bestatter medizinisch ausgewiesen seien - sowohl im Rahmen eines Einkommens- als auch eines Betätigungsvergleichs einen Invaliditätsgrad von 50% (Abklärungsbericht vom 11. September 2006, IV-act. 28). Im Auftrag der IV-Stelle wurde der Versicherte am 16. Februar 2007 von Dr. med. D., Spezialarzt Orthopädische Chirurgie FMH, begutachtet. Dr. D. diagnostizierte eine mässige Spondylarthrose L4 bis S1 mit diskogener und spondylogener Spinalkanalenge L4/5 und foraminaler Enge L5/S1 mit leichter L5 Nervenwurzelkompression beidseits rezessal und foraminal und eine Präadipositas. Die Arbeitsfähigkeit als Gärtner und Leichenbestatter betrage bei voller Stundenpräsenz
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ca. 50%. Für eine leidensangepasste Tätigkeit verfüge der Versicherte bei voller Stundenpräsenz über eine ca. 80%ige Arbeitsfähigkeit (Gutachten vom 28. Februar 2007, IV-act. 38). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 24. April 2007, IV-act. 44) verfügte die IV-Stelle am 12. Juni 2007 die Abweisung des Rentengesuchs. Der Bestimmung des Invalideneinkommens legte sie eine 80%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten als Hilfsarbeiter mit einem statistischen Durchschnittslohn zu Grunde und ermittelte unter Berücksichtigung eine Tabellenlohnabzugs von 10% einen Invaliditätsgrad von 33% (IV-act. 42 und 48). A.b Dr. C.___ teilte der IV-Stelle am 7. Oktober 2010 mit, die Beschwerden des Ver sicherten hätten sich seit der rentenabweisenden Verfügung deutlich verschlechtert (IV- act. 51). Die IV-Stelle ersuchte daraufhin den Versicherten um Einreichung eines vollständig ausgefüllten Anmeldeformulars (IV-act. 52). Am 3. Dezember 2010 reichte der Versicherte ein ausgefülltes Anmeldeformular ein (IV-act. 55) und legte diesem den konsiliarischen Untersuchungsbericht von Dr. med. E., Facharzt FMH für Neurochirurgie, vom 12. August 2008 bei. Darin stellte Dr. E. folgende Diagnosen: ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei fortgeschrittener Osteochondrose und medianer, nicht neurokompressiver Diskushernie L5/S1, weniger L4/L5; eine Periarthropathia coxae links; eine Periarthropathia humeroscapularis chronica links; eine Depression und sozio-ökonomische Problematik. Bei subjektiv starkem Leidensdruck sei die Indikation zur Dekompression und interkorporellen und dorsolateralen Spondylodese L4-S1 gegeben, denn mit infiltrativen Massnahmen sowie Physiotherapie könne der Versicherte keine anhaltende Schmerzlinderung erwarten (IV- act. 54). Am 17. Januar 2011 äusserte sich Dr. C.___ zum Gesundheitszustand des Versicherten (IV-act. 67). A.c Am 23. Mai 2011 unterzog sich der Versicherte einer von Dr. E.___ durchgeführten bilateralen mikrochirurgischen Dekompression L4/L5 sowie einer dorsolateralen semirigiden Stabilisation L4-S1 (IV-act. 78-5). Im Bericht vom 31. August 2011 bescheinigte Dr. C.___ ab dem Operationsdatum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Dauer der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit bezeichnete er als unklar und er erachtete eine Untersuchung des Versicherten durch den RAD als sinnvoll (IV-act. 78-1 ff.). RAD- Arzt Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie FMH, ging in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten davon aus, dass die wiedererlangte Arbeitsfähigkeit frühestens
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sechs Monate nach der Operation (also im November/Dezember 2011) neu beurteilt werden könne. Aktuell bestehe ein instabiler Gesundheitszustand (Stellungnahme vom 15. September 2011, IV-act. 81). A.d Im Verlaufsbericht vom 9./16. Januar 2012 führte Dr. C.___ aus, es habe gegenüber der Situation vor der Operation eine Schmerzverlagerung nach gluteal stattgefunden. Der Versicherte habe praktisch täglich Schmerzen. Diese seien je nach Arbeit mehr oder weniger stark. Postoperativ habe initial ein guter Verlauf stattgefunden. Im Juni 2011 seien dann nach einer Fehlbewegung ein akuter Rückenschmerz und seither wieder vermehrte Probleme mit Ziehen im Gesäss und beidseitigen Krämpfen in den unteren Extremitäten aufgetreten. Der Versicherte arbeite den ganzen Tag. Die Leistung betrage aber nur 50% (IV-act. 87). Dr. E.___ bescheinigte dem Versicherten im Bericht vom 14. Februar 2012 wieder ab 1. September 2011 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für die angestammten Tätigkeiten als selbstständiger Bestatter und Gärtner. Für eine leidensangepasste Tätigkeit verfüge der Versicherte ab 1. Oktober 2011 über eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (IV-act. 92). RAD-Arzt Dr. med. G., Facharzt für Chirurgie, bezeichnete die Leistungsbeurteilung von Dr. E. als nachvollziehbar und plausibel (Stellungnahme vom 29. März 2012, IV-act. 94). A.e Die IV-Stelle nahm am 20. Juni 2012 eine erneute Abklärung im Betrieb des Versicherten vor. Dieser berichtete, die Operation sei soweit gut verlaufen. Wenn er leichte Arbeiten ausführe oder „mich entsprechend bei den Tätigkeiten schone ist es gut“. Allerdings gebe es in seinem Beruf nicht viele leichte oder rückenschonende Tätigkeiten. Er würde den Betrieb am liebsten verpachten und anschliessend von den Pachteinnahmen und einem Nebenerwerb den Lebensunterhalt bestreiten. Die Abklärungsperson gelangte nach einer Würdigung der Buchhaltungsunterlagen zum Schluss, aus wirtschaftlicher Sicht liege keine Verschlechterung vor. Gestützt auf die Angaben des Versicherten ermittelte sie im Rahmen eines Betätigungsvergleichs einen Invaliditätsgrad von aufgerundet 64%. Bei fehlender wirtschaftlicher und fehlender medizinischer Verschlechterung sei der wieder angemeldete Rentenantrag abzuweisen (Abklärungsbericht vom 28. Februar 2013, IV-act. 104). A.f Mit Vorbescheid vom 6. Juni 2013 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht. Zur Begründung führte sie aus, seit der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte abweisenden Verfügung vom 12. Juni 2007 habe sich der Sachverhalt weder medizinisch noch wirtschaftlich verschlechtert (IV-act. 107). Dagegen erhob der Versicherte am 8. Juli 2013 vorsorglich Einwand (IV-act. 108), den er am 23. August 2013 ergänzend begründete (IV-act. 113). Am 29. Oktober 2013 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Rentengesuchs (IV-act. 114). B. B.a Gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2013 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 5. Dezember 2013. Der Beschwerdeführer beantragt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolge deren Aufhebung. Es seien ihm ab 1. Juli 2011 die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Streitsache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer bringt vor, aus dem im Abklärungsbericht vom 28. Februar 2013 vorgenommenen Betätigungsvergleich ergebe sich gegenüber dem Betätigungsvergleich aus dem Jahr 2006 eine Verschlechterung des Sachverhalts. Die Aufgabe seiner selbstständigen Tätigkeit sei ihm nicht zumutbar. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer die Höhe der von der Beschwerdegegnerin ermittelten Vergleichseinkommen (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2014 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, es liege verglichen mit dem von der ursprünglichen abweisenden Verfügung vom 12. Juni 2007 erfassten Sachverhalt weder in medizinischer noch in erwerblicher Hinsicht ein Revisionsgrund vor (act. G 4). B.c In der Replik vom 6. März 2014 hält der Beschwerdeführer unverändert an der Beschwerde fest. Ergänzend macht er geltend, die angefochtene Verfügung beruhe auf einer veralteten medizinischen Aktenlage. Sowohl die gesundheitliche als auch die erwerbliche Situation hätten sich seit der Verfügung vom 12. Juni 2007 verändert (act. G 7). B.d Die Beschwerdegegnerin hat die Frist für eine Duplik unbenützt verstreichen lassen (act. G 9).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.e Am 21. August 2014 hat die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Honorarnote eingereicht (act. G 10 und G 10.1). B.f Mit Eingabe vom 29. Januar 2015 (act. G 12) hat der Beschwerdeführer einen Bericht des seit 15. September 2014 behandelnden H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, eingereicht (act. G 12.2). Erwägungen 1. Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der wieder angemeldete Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 1.1 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 1.2 Um das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit beurteilen und somit den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 261 E. 4). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs gestatten. Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b). Das im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholte Gutachten von externen Spezialärzten, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, besitzt bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb). 1.3 Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invalititätsgrad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente. 2. Zunächst ist die Frage zu beantworten, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt worden ist. Der angefochtenen Verfügung liegt der Bericht von Dr. E.___ vom 14. Februar 2012 (IV-act. 92; bestätigt in der RAD-Stellungnahme vom 29. März 2012; IV-act. 94) zugrunde. 2.1 Der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer hat weder im Vorbescheidverfahren (vgl. IV-act. 113) noch im Beschwerdeverfahren objektive Gesichtspunkte dargelegt (act. G 1), die Zweifel an der von Dr. E.___ vorgenommenen Arbeitsfähigkeitsschätzung begründen. Solche ergeben sich auch nicht aus den Akten. Gestützt auf die Beurteilung von Dr. E.___ ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für leidensangepasste Tätigkeiten ab
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einschätzung auch für leidensangepasste Tätigkeiten gilt. Für die Zeit vom 23. Mai 2011 bis Ende August 2011 ist aufgrund des instabilen Gesundheitszustands (siehe hierzu IV-act. 78-2 und IV-act. 81-2) von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. 2.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass sich der Gesundheitszustand seit dem Bericht von Dr. E.___ verschlechtert habe. Zur Begründung verweist er einzig auf die im Rahmen des Betätigungsvergleichs ermittelte 36,45%ige Restarbeitsfähigkeit (act. G 1, Rz 25, und G 7, Rz 8). 2.2.1 Vorab fällt ins Gewicht, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand keine seit dem Bericht von Dr. E.___ vom 14. Februar 2012 eingetretene gesundheitliche Verschlechterung hervorgeht, zumindest nicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten. Weder im Vorbescheid- noch im Beschwerdeverfahren benennt er objektive Aspekte, die zu einer gesundheitlichen Verschlechterung geführt hätten bzw. eine solche nahelegen würden. Aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Abklärung vom 20. Juni 2012 lässt sich vielmehr ein seither unveränderter Gesundheitszustand entnehmen. So führte er aus, die Operation sei soweit gut verlaufen. Wenn er leichte Arbeiten ausführe oder sich entsprechend bei den Tätigkeiten schone, sei es gut (IV-act. 104-1). Seit 2009/2010 sei es zu „dieser erneuten Verschlechterung gekommen“ (IV-act. 104-3). Eine später eingetretene Verschlechterung erwähnte er nicht. 2.2.2 Die im Rahmen des Betätigungsvergleichs ermittelte Einschränkung von gerundet 64% stützt sich allein auf die Angaben des Beschwerdeführers zu den angestammten Tätigkeiten (IV-act. 104-11). Sie und die Differenz zum Ergebnis des ursprünglichen Betätigungsvergleichs, der eine 50%ige Einschränkung ergeben hatte (IV-act. 28-9), vermögen für sich allein deshalb keine Hinweise für eine gesundheitliche Verschlechterung zu begründen, dies erst recht nicht mit Auswirkung auf leidensangepasste Tätigkeiten und den Zeitraum ab Februar 2012. 2.2.3 Aus dem Bericht des seit 15. September 2014 behandelnden Psychiaters vom 27. Januar 2015 (act. G 12.2) ergeben sich keine Aspekte, die den vorliegend
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte massgebenden, bis zum Verfügungserlass vom 29. Oktober 2013 eingetretenen Sachverhalt beschlagen, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. 2.2.4 Nach dem Gesagten kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine seit Februar 2012 eingetretene gesundheitliche Verschlechterung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten verneint werden. Von weiteren Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb kein Anlass für weitere Abklärungen besteht (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 134 I 148 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts vom 15. November 2010, 8C_663/2010, E. 5.1). Mit Ausnahme der postoperativen Zeitspanne vom 23. Mai bis 31. August 2011 ist damit in medizinischer Hinsicht von unveränderten Verhältnissen seit der rentenabweisenden Verfügung vom 12. Juni 2007 auszugehen. 3. Hinsichtlich der Bestimmung des Invalideneinkommens ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Aufgabe seiner selbstständigen Tätigkeiten (Gärtnerei/ Bestattungsunternehmen) zugemutet werden kann. 3.1 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung folgt aus der sozialversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht, dass es einer versicherten Person grundsätzlich - ohne Gewährung einer Anpassungsfrist - zumutbar ist, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sofern damit eine wesentlich bessere Verwertung der Restarbeitsfähigkeit erreicht werden kann; das heisst, sie hat sich im Rahmen der Invaliditätsbemessung jene Einkünfte anrechnen zu lassen, die sie bei Aufnahme einer leidensangepassten unselbstständigen Erwerbstätigkeit zumutbarerweise verdienen könnte. Bei der Frage nach der Zumutbarkeit einer Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit sind praxisgemäss die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse wie das Alter, die berufliche Stellung und die Verwurzelung am Wohnort. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (AHI 2001 S. 283 E. 5a/bb mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 8. November 2007, I 782/06, E. 5.2.1 mit Hinweisen). Bei den Anforderungen, welche unter dem Titel der Schadenminderung an die versicherte Person gestellt werden, darf sich die Verwaltung nicht einseitig vom öffentlichen Interesse an einer sparsamen und wirtschaftlichen Versicherungspraxis leiten lassen, sondern sie hat auch die grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten der leistungsansprechenden Person in ihrer Lebensgestaltung angemessen zu berücksichtigen. Welchem Interesse der Vorrang zukommt, kann nicht generell entschieden werden. Als Richtschnur gilt, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft insbesondere zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen würde (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juli 2009, 8C_459/2009, E. 4.3.1). 3.2 Gegen die Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit führt der Beschwerdeführer die nur noch kurze Aktivitätsdauer bis zur Pensionierung und die Verwurzelung am Wohnort ins Feld (IV-act. 113-2 und act. G 1, Rz 30). 3.2.1 Hinsichtlich der Beurteilung des Alters des Beschwerdeführers (Jahrgang 1952, IV-act. 4-1) bzw. der lediglich noch kurzen Aktivitätsdauer bis zur Pensionierung gilt es zu beachten, dass die von Dr. E.___ im Bericht vom 14. Februar 2012 bescheinigte 80%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten (IV-act. 92-7), auch wenn sie wegen der am 23. Mai 2011 erfolgten Operation (IV-act. 78-5) vorübergehend eingeschränkt war, bereits schon mit der Einschätzung des orthopädischen Gutachters vom 28. Februar 2007 (IV-act. 38) feststand. Weder zum Zeitpunkt des orthopädischen Gutachtens bzw. zum Zeitpunkt des Berichts von Dr. E.___ ist die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seines Alters (knapp 55 Jahre bzw. knapp 60 Jahre) und der jeweils verbleibenden Aktivitätsdauer als unverwertbar zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2013, 9C_624/2013, E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 457). 3.2.2 Sodann legt der Beschwerdeführer weder dar noch ergibt sich solches aus den Akten, dass seine Verwurzelung am Wohnort der Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Wege stehen könnte bzw. eine solche als unzumutbar erscheinen lässt.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2.3 Des Weiteren ist von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Abklärung vom 20. Juni 2012 erwähnt hat, er würde den Betrieb am liebsten verpachten und anschliessend von den Pachteinnahmen und einem Nebenerwerb den Lebensunterhalt bestreiten. Er hat sich denn auch - allerdings erfolglos und ohne nähere Angaben - für unselbstständige Erwerbstätigkeiten beworben (IV-act. 104-10). Die selbstständige Tätigkeit des Beschwerdeführers ist vor allem mit körperlich anstrengenden Verrichtungen verbunden, in denen er sich „stark eingeschränkt“ fühlt. Die Ausübung leichter Arbeiten gehe hingegen gut. Allerdings gebe es in seinem Beruf nicht viele leichte rückenschonende Tätigkeiten (IV-act. 104-1). Ein Wechsel der Tätigkeit drängt sich somit aus gesundheitlichen Gründen auf. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits in einem substantiellen Umfang die anfallenden - u.a. auch administrativen - Tätigkeiten verrichtet („mindestens die Hälfte der Arbeit“, act. G 1, Rz 33; vgl. auch IV-act. 104-3 und -5). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seit
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Dezember 2010 und damit auf 1. Juni 2011 festzusetzen ist, ist auf den durchschnittlichen Hilfsarbeiterlohn des Jahres 2011 abzustellen (Fr. 61‘910.--; vgl. Anhang 2: Lohnentwicklung, IVG-Gesetzesausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2015). Mit Blick auf die qualitativen Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit (IV-act. 38-5), das fortgeschrittene Alter und die mit der beruflichen Neuorientierung verbundenen Umstellungsschwierigkeiten (eingeschränkte Flexibilität, langjährige selbstständige Tätigkeit) erscheint ein Tabellenlohnabzug von 15% angemessen, womit auf der Basis des Jahres 2011 unter Berücksichtigung der 80%igen Restarbeitsfähigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 42‘099.-- (Fr. 61‘910.-- x 0,8 x 0,85) resultiert. 4. Vorliegend kann offen bleiben, ob das Valideneinkommen dem vom Beschwerdeführer für das Jahr 2011 geltend gemachten Betrag von Fr. 68‘012.-- (act. G 1, Rz 27) entspricht. Denn auch wenn zu seinen Gunsten darauf abgestellt würde, bliebe dies ohne Relevanz für den Rentenanspruch. Bei Berücksichtigung eines Valideneinkommens von Fr. 68‘012.-und eines Invalideneinkommens von Fr. 42‘099.-- resultieren eine Erwerbseinbusse von Fr. 25‘913.-- (Fr. 68‘012.-- - Fr. 42‘099.--) und ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von abgerundet 38% ([Fr. 25‘913.-- / Fr. 68‘012.--] x 100). Für die Zeit vom 23. Mai bzw. 1. Juni 2011 (frühestmöglicher Rentenbeginn) bis Ende August 2011 ist zwar von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Es handelte sich um eine vorübergehende postoperative Phase von drei Monaten, welche keinen befristeten Rentenanspruch auszulösen vermag. Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2011 ausserdem einen gegenüber dem Vorjahr erhöhten Gewinn, weil es ihm gemäss eigenen Angaben im Nachgang zur Operation kurzzeitig besser gegangen sei (act. G 1 Rz 18 und 31). Die Beschwerdegegnerin hat somit das Rentengesuch des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung vom 29. Oktober 2013 zu Recht abgewiesen. 5. 5.1 Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihm daran anzurechnen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- hat der Beschwerdeführer zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird ihm daran angerechnet. bis