St.Gallen Sonstiges 20.10.2015 IV 2013/578

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2013/578 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 02.06.2020 Entscheiddatum: 20.10.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 20.10.2015 Art. 18 IVG. Art. 43 ATSG. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Klärung des Begriffs „Arbeitsvermittlung“ unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks des Art. 18 IVG (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Oktober 2015, IV 2013/578). Entscheid Versicherungsgericht, 20.10.2015 Entscheid vom 20. Oktober 2015 Besetzung Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2013/578 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Frey, schmuckipartner, Neugasse 26, Postfach, 9004 St. Gallen, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand IV-Leistungen Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im August 2012 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Sein Hausarzt Dr. med. B.___ gab am 10. September 2012 telefonisch an (IV-act. 12), der Versicherte leide an einer depressiven Symptomatik, an Kopfschmerzen und an Schulterbeschwerden. Es lägen schwierige familiäre Verhältnisse vor. Der Versicherte sei geschieden und müsse Alimente für sein Kind bezahlen. Die Mutter des Kindes verweigere ihm aber den Kontakt mit diesem. Bisher sei eine psychiatrische Behandlung noch nicht angezeigt gewesen. Eine arterielle Hypertonie werde medikamentös behandelt; bei muskulären Verspannungen werde eine Physiotherapie durchgeführt. Aufgrund der muskulären Verspannungen und der Schulterbeschwerden sollten Arbeiten vermieden werden, bei denen der Versicherte schwere Lasten heben müsste. Körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien dagegen zumutbar. Ab dem 1. Oktober 2012 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent beziehungsweise vier Stunden pro Tag. Der Versicherte dürfte in einigen Wochen oder Monaten wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreichen. Am 11. Dezember 2012 notierte Dr. med. C.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), die das Telefonat mit Dr. B.___ geführt hatte (IV-act. 18), dass ausgehend von den Schilderungen des Hausarztes und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nie eine fachpsychiatrische Behandlung indiziert gewesen sei, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer leichten depressiven Verstimmung auszugehen sei. Diese habe ihren Grund im schwierigen familiären Hintergrund, der aber invalidenversicherungsrechtlich irrelevant sei. Als Hilfsarbeiter sei der Versicherte daher zu 100 Prozent arbeitsfähig.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.b Mit einem Vorbescheid vom 8. Januar 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie vorsehe, sein Leistungsgesuch betreffend berufliche Massnahmen und eine Rente abzuweisen (IV-act. 23). Dagegen liess der nun anwaltlich vertretene Versicherte am 13. Februar 2013 einwenden (IV-act. 27), gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche seien keine Voraussetzung für die Gewährung von Arbeitsvermittlung. Der Versicherte habe folglich einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Da hinsichtlich der gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen keine Abklärungen stattgefunden hätten, sei der vorgesehene Entscheid rechtswidrig. Der Versicherte könne entgegen der Ansicht der IV-Stelle auch gar nicht mehr als Hilfsarbeiter tätig sein, weil er keine Lasten mehr heben könne. Der Rechtsvertreter ersuchte abschliessend um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren. Am 2. Mai 2013 notierte eine Sachbearbeiterin (IV- act. 30), der statistische Medianlohn für einen Hilfsarbeiter liege gemäss den Ergebnissen der Schweizer Lohnstrukturerhebung bei Fr. 61’776.--. Der Versicherte sei folglich ohne weiteres in der Lage, wieder ein Einkommen zu erzielen, das mindestens so hoch wie das zuletzt erzielte Einkommen von Fr. 47’103.-- (aufgewertet) sei. Mit einer Verfügung vom 13. August 2013 wies die IV-Stelle das Gesuch um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren („Vorbescheidsverfahren“) ab (IV-act. 31). Mit einer Verfügung vom 11. Oktober 2013 wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch des Versicherten ab (IV-act. 34). Zur Begründung führte sie an, dass ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung nur bestehe, wenn gesundheitliche Einschränkungen die Stellensuche erschwerten, was beim Versicherten nicht der Fall sei. In medizinischer Hinsicht sei kein weiterer Abklärungsbedarf ersichtlich. B. B.a Am 18. November 2013 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 11. Oktober 2013 und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen, insbesondere der Arbeitsvermittlung, eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und schliesslich die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Zur Begründung führte er aus, mit einem blossen Telefonat zwischen einer RAD-Ärztin und dem Hausarzt des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführers sei der medizinische Sachverhalt noch nicht vollständig ermittelt worden. Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) habe ihre Untersuchungspflicht verletzt. Zudem habe sie eine Arbeitsvermittlung gestützt auf eine nicht mehr aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtes verweigert. Bei einer richtigen Interpretation des Art. 18 IVG bestehe ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 13. Februar 2014 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe keine medizinischen Belege eingereicht, welche die gestützt auf die telefonischen Angaben seines Hausarztes getätigte Arbeitsfähigkeitsschätzung der RAD-Ärztin Dr. C.___ widerlegen würden. Bis zu einer mittleren Depression sei ohnehin keine invalidisierende Wirkung anzuerkennen. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen. Somit stehe „von vorneherein“ fest, dass keinerlei berufliche Massnahmen – auch nicht eine niederschwellige Arbeitsvermittlung – geschuldet seien. B.c Am 21. Februar 2014 bewilligte das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (act. G 8). B.d Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Erwägungen

  1. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin haben sich in medizinischer Hinsicht auf ein Telefonat zwischen dem Hausarzt Dr. B.___ und der RAD-Ärztin Dr. C.___ beschränkt. Der Hausarzt hat dabei, dem entsprechenden Gesprächsprotokoll von Dr. C.___ nach zu urteilen, nur recht vage Angaben zum Wesen und zum Ausmass der Gesundheitsbeeinträchtigung gemacht. Er hat aber eine genaue Arbeitsfähigkeitsschätzung (50%) abgegeben. In den Akten der Beschwerdegegnerin findet sich kein schriftlicher ärztlicher Bericht. Deshalb fehlt auch eine genaue Diagnose, die sich nachweislich auf eine lege artis erfolgte Untersuchung stützen würde. Die RAD-Ärztin Dr. C.___ kann sich also bei ihrer Einschätzung der gesundheitlichen Situation nur auf die telefonischen Angaben des Hausarztes Dr. B.___ gestützt haben. Trotzdem hat Dr. C.___ eine eigenständige Arbeitsfähigkeitsschätzung (100%) abgegeben, die dann die Grundlage für die Abweisung des Leistungsgesuchs

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Beschwerdeführers gebildet hat. Diese Sachverhaltsabklärung mag für die Beurteilung eines Anspruchs auf eine Integrationsmassnahme genügen, nicht aber für die Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente. Der massgebende Sachverhalt ist offenkundig ungenügend abgeklärt worden, d.h. der Arbeitsfähigkeitsgrad des Beschwerdeführers ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt. Das bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin ihre Untersuchungspflicht verletzt hat. Die angefochtene Verfügung ist deshalb rechtswidrig und muss aufgehoben werden. Die Sache ist zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird mit Vorteil einen detaillierten schriftlichen Bericht des Hausarztes Dr. B.___ einholen. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin zu prüfen haben, ob weitere medizinische Abklärungen wie etwa eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch einen RAD-Arzt oder eine Begutachtung angezeigt sind. 2. Gemäss dem Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG haben arbeitsunfähige Versicherte, die eingliederungsfähig sind, einen Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes. Bezüglich des Begriffs der Arbeitsunfähigkeit verweist der Art. 18 Abs. 1 IVG auf den Art. 6 ATSG, laut dem eine Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der Gesundheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit ist, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Mit dem Verweis auf den Art. 6 ATSG scheint der Gesetzgeber also die IV-Stellen verpflichtet zu haben, all jenen Versicherten eine Arbeitsvermittlung zu gewähren, die infolge einer Gesundheitsbeeinträchtigung nicht mehr im bisherigen Beruf erwerbstätig sein können und arbeitslos sind. Die Materialien zur 5. IVG-Revision, mit der die aktuelle Fassung des Art. 18 IVG eingeführt worden ist, sprechen ebenfalls für diese Interpretation. Ihnen lässt sich nämlich entnehmen, dass der Gesetzgeber tatsächlich all jenen Versicherten eine Arbeitsvermittlung gewähren wollte, die einerseits arbeitsunfähig und andererseits arbeitslos sind. Allerdings hat es der historische Gesetzgeber unterlassen zu erklären, weshalb kumulativ neben der Arbeitslosigkeit eine Arbeitsunfähigkeit verlangt wird. Immerhin steht fest, dass er damit er bewusst die frühere Interpretation durch das Bundesgericht verworfen hat, laut derzusätzlich gesundheitsbedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche notwendig waren. Das Bundesgericht hält allerdings dessen ungeachtet an seiner früheren Rechtsprechung fest (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichtes 9C_879/2008 vom 21. Januar 2009, 9C_966/2011 vom 4. Mai 2012

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015). Aus systematischer Sicht erweist sich die Arbeitsvermittlung als eine atypische Leistung, denn sie kann eine Invalidität definitionsgemäss gar nicht beeinflussen, weil für die Bemessung der Invalidität eine allfällige Arbeitslosigkeit ausgeblendet werden muss. Ob eine versicherte Person arbeitslos ist, müsste also invalidenversicherungsrechtlich an sich irrelevant sein. Ursprünglich dürfte es sich bei der Arbeitsvermittlung denn auch nur um einen Nebenanspruch zu „eigentlichen“ beruflichen Eingliederungsmassnahmen (insb. Umschulung und erstmalige berufliche Ausbildung) gehandelt haben, mit dem eine berufliche Wiedereingliederung gewissermassen faktisch zu Ende geführt werden sollte. Die IV-Stellen sollten also nicht Versicherte in die Arbeitslosigkeit „umschulen“, sondern sie beruflich ausreichend qualifizieren und ihnen dann tatsächlich auch einen Arbeitsplatz besorgen. Als in diesem Sinn eigenständige IV-Leistung lässt sich die Arbeitsvermittlung systematisch nicht zu den beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung zählen, weil sie – anders als alle anderen beruflichen Massnahmen – den Invaliditätsgrad nicht beeinflussen kann, d.h. nicht zur rentenspezifischen Schadenminderungspflicht gehört. Folglich kann eine Beeinflussung des Invaliditätsgrades keine zwingende Voraussetzung für die Gewährung einer Arbeitsvermittlung sein, denn andernfalls dürfte ja nie eine Arbeitsvermittlung gewährt werden. Von ihrem Sinn und Zweck sowie von ihrem Leistungsumfang her entspricht die von den IV-Stellen angebotene Arbeitsvermittlung der von den Organen der Arbeitslosenversicherung angebotenen Arbeitsvermittlung (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. a AVIG und 85 Abs. 1 lit. a AVIG). An sich bestünde kein intersystemischer Koordinationsbedarf (Überentschädigungsvermeidung) hinsichtlich dieser identischen Leistungen, denn je mehr Unterstützung eine versicherte Person bei der Stellensuche erhält, desto rascher findet sie eine Stelle, was im Interesse aller beteiligten Sozialversicherungsträger ist. Die Arbeitsvermittlung dürfte die einzige Sozialversicherungsleistung sein, die von zwei oder mehr Sozialversicherungsträgern gleichzeitig erbracht werden kann, ohne (im Normalfall) eine Überentschädigung zu bewirken. Der Gesetzgeber hat trotzdem eine Koordinationsregelung für nötig erachtet, welche die Zuständigkeit der Invalidenversicherung auf „IV-spezifische“ arbeitslose Versicherte beschränkt. Dazu hat er aber nicht das sich aufdrängende Kriterium gewählt, das in einer Gesundheitsbeeinträchtigung als Ursache der Arbeitslosigkeit bestanden hätte. Vielmehr hat er das – wie oben dargelegt - ungeeignete Kriterium der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsunfähigkeit gewählt, ohne allerdings zu erklären, weshalb es nun zusätzlich einer Arbeitsunfähigkeit bedarf, um einen prioritären Bedarf nach einer Arbeitsvermittlung durch die IV-Stelle entstehen zu lassen. Das zwingt bei der systematischen und teleologischen Auslegung des Art. 18 Abs. 1 IVG dazu, einen sinnvollen Konnex zwischen den beiden Leistungsvoraussetzungen der Arbeitslosigkeit und der Arbeitsunfähigkeit zu finden. Da die Arbeitslosigkeit mit der Arbeitsunfähigkeit ebenso wenig zu tun hat wie mit der Invalidität, kann es sich dabei nicht um einen direkten Einfluss der Arbeitsunfähigkeit auf das Anhalten der Arbeitslosigkeit handeln, zumal dies von der gesetzlichen Definition der Arbeitsunfähigkeit in Art. 6 ATSG offensichtlich nicht gedeckt wäre. Das vom Bundesgericht verlangte Erfordernis der arbeitsunfähigkeitsbedingten (eigentlich gemeint: der gesundheitsbedingten) Schwierigkeiten bei der Stellensuche widerspricht also nicht nur dem Wortlaut und dem Willen des historischen Gesetzgebers, sondern auch der systematischen Einordnung und insbesondere dem Sinn und Zweck des Art. 18 IVG. Als sinnvoller Konnex zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der Arbeitslosigkeit kommt deshalb nur die Voraussetzung in Frage, dass die Arbeitslosigkeit durch die Arbeitsunfähigkeit verursacht worden sein muss, das heisst dass die versicherte Person arbeitsunfähig geworden ist, dadurch ihre Arbeitsstelle verloren hat und dann keine neue Arbeitsstelle mehr gefunden hat. Die Beschwerdegegnerin wird abzuklären haben, ob dies in Bezug auf den Beschwerdeführer der Fall ist. 3. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 11. Oktober 2013 in Gutheissung der Beschwerde vom 18. November 2013 aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird den Sachverhalt weiter abklären und anschliessend gestützt auf einen überwiegend wahrscheinlich erstellten Sachverhalt über das Leistungsgesuch verfügen. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten, die angesichts des deutlich unterdurchschnittlichen Verfahrensaufwandes auf Fr. 2’000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit hinfällig. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Die Verfügung vom 11. Oktober 2013 wird aufgehoben und die Sache wird zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.-- auszurichten.

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20.10.2015
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25.03.2026