St.Gallen Sonstiges 24.11.2015 IV 2013/520 , 2015/5

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2013/520 , 2015/5 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 29.05.2020 Entscheiddatum: 24.11.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 24.11.2015 Art. 23 Abs.1 IVG; Art. 21 Abs. 3 IVV. Bemessung des IV-Taggelds bei einem Versicherten, dessen letzte Tätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkungen mehr als zwei Jahre vor Taggeldbezugsbeginn liegt. Abzustellen ist auf das Einkommen, das er unmittelbar vor Beginn der Umschulung im erlernten Beruf als Maurer erzielt hätte. Dieses kann anhand der Basis-Löhne gemäss dem Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe bestimmt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. November 2015, IV 2013/520 und IV 2015/5). Entscheid Versicherungsgericht, 24.11.2015 Entscheid vom 24. November 2015 Besetzung Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Marilena Gnesa Geschäftsnr. IV 2013/520 IV 2015/5 Parteien A.___,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Grämiger, LL.M., Toggenburgerstrasse 35, 9500 Wil, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Taggeld Sachverhalt A. A.a A.___ bezog ab dem Jahr 1991 für das Geburtsgebrechen Ziff. 210 des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV, SR 831.232.21; Vorstehen des Unterkiefers) Leistungen der Invalidenversicherung (IV; IV-act. 7; 16; sofern nachfolgend nicht anders gekennzeichnet, werden die Akten des Verfahrens IV 2013/520 referenziert). Im Jahr 1995 anerkannte die IV ihre Leistungspflicht für das Geburtsgebrechen Ziff. 109 (angeborene Muttermale; IV-act. 12). A.b Im Dezember 2002 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen erneut zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung. Im Anmeldeformular hielt er fest, seit April 2002 an Rückenbeschwerden zu leiden (IV- act. 30). Im August 2002 hatte er seine Lehre zum Maurer (Hochbau) erfolgreich abgeschlossen (IV-act. 34). Dr. med. B.___, Orthopädie FMH, nannte am 22. September 2003 nach einer im Auftrag der IV-Stelle durchgeführten Begutachtung des Versicherten die Diagnosen chronische lumbale und thorakale Rückenschmerzen bei Skoliose thorakolumbal und Verdacht auf muskuläre Insuffizienz sowie nicht zuzuordnende Beschwerden beider Arme, vor allem rechts. Es könne nicht davon

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausgegangen werden, dass der Versicherte seinen Beruf als Maurer weiter ausführen könne. Der Gutachter empfahl eine berufliche Neuorientierung oder Umschulung auf eine körperlich weniger anstrengende Tätigkeit (IV-act. 48; vgl. auch IV-act. 53). Der zuständige Arzt des IV-internen Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) gelangte zur Auffassung, die Invalidität werde „gelegentlich vielleicht eintreten“, deren Zeitpunkt sei jedoch unklar. Eine unmittelbar drohende Invalidität sei nicht gegeben (Stellungnahme vom 18. November 2003, IV-act. 54). Daraufhin verweigerte die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 21. Januar 2004 berufliche Massnahmen (IV-act. 58). B. B.a Im Januar 2012 meldete sich der Versicherte erneut zum IV-Leistungsbezug an. Er hielt fest, am Klinefelter-Syndrom zu leiden (IV-act. 61). Gegen einen ein Nichteintreten in Aussicht stellenden Vorbescheid vom 16. Februar 2012 (IV-act. 69) erhob der Versicherte Einwand (IV-act. 72; vgl. auch IV-act. 71). Dr. med. C., Facharzt FMH für Innere Medizin, bestätigte im Bericht vom 14. Mai 2012 das Vorliegen eines ausgeprägten Hypogonadismus bei Morbus Klinefelter (IV-act. 74). Im bei der IV- Stelle am 10. Juli 2012 eingegangenen, undatierten Arztbericht nannte Dr. C. mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unter Diagnosen „Persönlichkeitsstörungen, Suchtsubstanzen“. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei der Morbus Klinefelter. Seit 2. August 2011 befinde sich der Versicherte in der Stiftung D.__. Die Tätigkeit als Maurer sei langfristig nicht mehr realistisch (IV-act. 80). Nach weiteren Abklärungen (IV-act. 88, 90 ff.) gewährte die IV-Stelle dem Versicherten mit Mitteilung vom 27. September 2012 Berufsberatung (IV-act. 95). Nach Erstellung eines Eingliederungsplans (IV-act. 116) erteilte sie ihm am 2. August 2013 Kostengutsprache für eine Umschulung zum Hauswart (erstes Ausbildungsjahr 1. Juli 2013 bis 31. Juli 2014; IV-act. 122). Mit Verfügung vom 6. September 2013 sprach sie ihm für die Dauer vom 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2013 ein Taggeld von Fr. 88.80 zu (IV-act. 125). C. C.a Gegen die Taggeld-Verfügung vom 6. September 2013 erhob Rechtsanwalt lic. iur. Martin Horni am 7. Oktober 2013 bei der IV-Stelle „Einsprache“, die von dieser zuständigkeitshalber als Beschwerde ans Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte überwiesen wurde. Beantragt wurden die Aufhebung der Verfügung und die Neubemessung und entsprechende Ausrichtung des Taggelds während der Dauer der beruflichen Massnahmen. Sinngemäss wurde geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe für die Bemessung des Taggelds auf ein unzutreffend tiefes Einkommen abgestellt (act. G 1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe zuletzt von Mai bis Juli 2009 als Maurer in einem 80%-Pensum gearbeitet. Nach Lage der Akten sei nicht davon auszugehen, dass er damals gesundheitsbedingt nicht hätte zu 100% arbeiten können, zumal er im Anschluss an die befristete Erwerbstätigkeit beim RAV als zu 100% vermittlungsfähig eingetragen gewesen sei. Jedenfalls sei zum damaligen Zeitpunkt keine durch das Klinefelter-Syndrom bedingte Einschränkung in der Tätigkeit als Maurer ausgewiesen gewesen (act. G 4). C.c In der Replik vom 6. Februar 2014 liess der Beschwerdeführer, neu vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Grämiger, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen an seinen Anträgen festhalten. Der Beschwerdeführer sei bereits bei seiner letzten Anstellung als Maurer gesundheitlich eingeschränkt gewesen, weshalb er nicht habe zu 100% arbeiten können. Für die Taggeldbemessung sei auf das Einkommen abzustellen, das der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Einschränkung als gelernter Maurer unmittelbar vor der Eingliederung hätte erzielen können (act. G 7). Mit der Replik reichte der Rechtsvertreter ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. E., Fachärztin für Innere Medizin, vom 30. Januar 2014 (act. G 7.1) sowie eines von Dr. med. F., ehemaliger Hausarzt des Beschwerdeführers, vom 4. Februar 2014 (act. G 7.2) ein. C.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (act. G 9). D. D.a Am 19. Dezember 2014 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Dauer vom

  1. Januar 2015 bis 1. November 2015 ein Taggeld von wiederum Fr. 88.80 zu (act. G 1.1 im Verfahren IV 2015/5).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte D.b Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt Grämiger für den Versicherten am 6. Januar 2015 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung der Verfügung und die Neubemessung des Taggelds mit Wirkung ab

  1. August 2014 bis zum Ende der beruflichen Massnahmen und die Neubemessung und Ausrichtung mit Wirkung ab 1. August 2014 bzw. 1. Juli 2013 sowie in formeller Hinsicht die Vereinigung mit dem Verfahren IV 2013/520 (act. G 1 im Verfahren IV 2015/5). D.c Die Verfahrensleitung verzichtete auf die Durchführung eines Schriftenwechsels im Verfahren IV 2015/5 (act. G 2 im Verfahren IV 2015/5) und vereinigte dieses Verfahren mit dem Verfahren IV 2013/520 (act. G 3 im Verfahren IV 2015/5). D.d Am 9. Oktober 2015 wurden die seit Januar 2014 aufgelaufenen Akten von IV- Stelle und Ausgleichskasse beigezogen (act. G 13, 14) und dem Beschwerdeführer zur Einsicht- und Stellungnahme unterbreitet (Schreiben vom 16. Oktober 2015, act. G 15). Dieser verzichtete am 20. Oktober 2015 auf eine Stellungnahme (act. G 16). Erwägungen

1.1 Die Rechtsprechung erachtet die befristete Leistungszusprache grundsätzlich für zulässig (vgl. m.w.H. das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [seit 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] I 88/2004 vom 24. Mai 2005, E. 3.1; implizit etwa in den Bundesgerichtsurteilen 8C_517/2011 vom 2. April 2012 und 8C_80/2010 vom 15. Juni 2010). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Umschulung einerseits und die akzessorischen Taggelder andererseits (nicht deckungsgleich) jeweils in aufeinanderfolgenden befristeten Etappen zugesprochen hat. 1.2 Bei Dauerverfügungen ist die rechtskräftige Grundverfügung während der gesamten Leistungsbezugszeit rechtsbeständig. Diese Rechtsbeständigkeit steht nach ständiger Rechtsprechung einer Überprüfung der Berechnungsfaktoren der Grundverfügung entgegen. Insofern haben die Berechnungsfaktoren einer Rente oder

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Taggelds Anteil an der Rechtskraft der entsprechenden Verfügung (m.w.H. das Urteil der Bundesgerichts 9C_782/2009 vom 16. April 2010, E. 2). 1.3 In den vorliegenden beiden Verfahren wurden die Taggeld-Verfügungen vom 6. September 2013 und vom 19. Dezember 2014 angefochten. Die erstgenannte Verfügung gewährt das Taggeld für die Periode 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2013, die zweitgenannte für die Periode 1. Januar 2015 bis 1. November 2015. Taggeld- Verfügungen für das Jahr 2014, in dem sich der Beschwerdeführer offenkundig ebenfalls in der Umschulung zum Hauswart befand, wurden nicht angefochten. Anders als im Sachverhalt, der dem Bundesgerichtsurteil 9C_782/2009 zugrunde lag (für detailliertere Sachverhaltsangaben siehe den jenem Urteil zugrunde liegenden, im Internet publizierten Entscheid IV 2009/67 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juli 2009), ist die erste Taggeld-Verfügung, diejenige vom 6. September 2013, keine Grundverfügung, die die Berechnungsfaktoren für den gesamten Zeitraum der Umschulung festgelegt hätte. Denn die Verfügung vom 6. September 2013 regelt explizit lediglich den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2013 und nicht die gesamte Dauer der Umschulung. Sie stellt also keine Grundverfügung dar, sondern ist eine echte befristete Verfügung mit Wirkung lediglich für den erwähnten Zeitraum. Soweit aus dem zitierten Bundesgerichtsurteil der Schluss gezogen werden kann, bei gerichtlicher Korrektur der Berechnungsfaktoren einer (Taggeld-) Grundverfügung würden auch alle nach der Grundverfügung erlassenen Revisionsverfügungen korrigiert (selbst wenn diese nicht angefochten wurden), kann daraus für den vorliegenden Sachverhalt folglich nichts abgeleitet werden. 1.4 Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde vom 6. Januar 2015 die Taggeld- Ausrichtung „mit Wirkung ab 1. August 2014 bzw. 1. Juli 2013“ (Ziff. I/2 der Beschwerde, act. G 1 im Verfahren IV 2015/5) beantragt. Streitgegenstand stellt jedoch nach dem Gesagten nur der Taggeldanspruch in den Zeiträumen 31. Juli 2013 bis 31. Dezember 2013 und 1. Januar 2015 bis 1. November 2015 dar. Soweit folglich auch die Zusprache von höheren Taggeldern für das Jahr 2014 beantragt worden ist, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.5 Dem Beschwerdeführer wurden für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014 mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 (IV-act. 2 in act. G 14.1) und für den

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zeitraum 1. August 2014 bis 31. Dezember 2014 mit Verfügung vom 4. Juli 2014 (IV- act. 14 in act. G 14.1) Taggelder zugesprochen. Beide Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, können sie nicht als mitangefochten betrachtet werden. Am Rand ist – ausserhalb des Streitgegenstands – festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass die Verfügung vom 20. Dezember 2013 zu Unrecht ihm persönlich und nicht seinem Rechtsvertreter eröffnet wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dies vor dem Hintergrund der (ergebnislos kritisierten [vgl. etwa die Urteile des st. gallischen Versicherungsgerichts IV 2008/491 vom 29. Juli 2010 und IV 2006/282 vom 31. Mai 2007]) Bundesgerichtspraxis zum Beginn des Fristenlaufs bei falscher Zustellung (m.w.H. Bundesgerichtsurteil 9C_741/2012 vom 12. Dezember 2012). 2. 2.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50% arbeitsunfähig sind. Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Abs. 2). Die Grundentschädigung beträgt gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG 80% des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80% des Höchstbetrags des Taggelds nach Art. 24 Abs. 1. Laut dieser Bestimmung entspricht dieser Höchstbetrag jenem des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20; seit 2008 Fr. 346.-). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Art. 23 Abs. 1 bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). 2.2 Hat eine versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; siehe auch Rz. 3009 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Kreisschreibens über die Taggelder in der Invalidenversicherung [KSTI]). 2.3 Die Akten belegen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in seinem erlernten Beruf als Maurer schon lange, wohl bereits seit Abschluss der Lehre im Sommer 2002, gesundheitlich eingeschränkt war. Der Gutachter Dr. B.___ hielt schon im September 2003 fest, es dürfe nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seinen Beruf als Maurer weiterhin ausführen könne. Gemäss der von Dr. B.___ festgehaltenen Anamnese hatte der Beschwerdeführer bereits erfolglos einen leichteren Arbeitsplatz gesucht (IV-act. 48). Zwar gelang es ihm, während einiger Jahre weiterhin als Maurer tätig zu sein. Diese zahlreichen Einsätze waren jedoch nie von längerer Dauer (vgl. IV-act. 64). Lediglich in den Jahren 2004 bis 2006 erzielte er ein Jahreseinkommen von knapp über Fr. 50‘000.-- (IV-act. 89-3). Sein letztes befristetes Arbeitsverhältnis als Maurer ging er von 1. Mai bis 31. Juli 2009 bei der G.__ AG ein (IV-act. 90). Für die ersten beiden Monate war gemäss Arbeitsvertrag vom 30. März 2009 auf Wunsch des Beschwerdeführers ein Pensum von 80% vereinbart worden (IV-act. 90-7), der Bruttomonatslohn belief sich für 80% auf Fr. 3‘960.- bzw. für 100% auf Fr. 4‘950.- (jeweils x13; IV-act. 90-8). Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 lit. a des Landesmantelvertrags für das schweizerische Bauhauptgewerbe 2008-2010 (LMV) hatte die Arbeitgeberin mit dem Beschwerdeführer eine besondere Lohnvereinbarung getroffen. Jene Bestimmung schreibt die individuelle schriftliche Vereinbarung des Lohns bei körperlich und/oder geistig nicht voll leistungsfähigen Arbeitnehmenden vor (IV-act. 90-9). In der Vereinbarung war festgehalten worden, dass Arbeitgeberin und Arbeitnehmer zur Kenntnis nähmen, dass der Lohn nicht dem Basislohn gemäss LMV entspreche (IV- act. 90-8). Der bei der G.__ AG erzielte Lohn war also erklärtermassen von der gesundheitlichen Einschränkung des Beschwerdeführers beeinflusst (siehe auch die Stellungnahme von Dr. E.__ vom 30. Januar 2014, die rückwirkend für 2009 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Maurer attestierte, act. G 7.1 im Verfahren IV 2013/520, sowie die Stellungnahme des zuständigen RAD-Arztes vom 29. Mai 2012, worin dieser die RAD-Beurteilung aus dem Jahr 2003 als nicht nachvollziehbar

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bezeichnete, IV-act. 77). Dieser Lohn kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht als Bemessungsgrundlage für das Taggeld dienen. 2.4 Dass der Beschwerdeführer anschliessend an die Tätigkeit bei der G.__ AG seitens der Arbeitslosenkasse als zu 100% vermittlungsfähig betrachtet wurde (IV- act. 92-2), vermag entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. In der Arbeitslosenversicherung definiert sich die Vermittlungsfähigkeit durch die Bereitschaft, Fähigkeit und Berechtigung, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (vgl. Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]), wobei der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig gilt, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte (Art. 15 Abs. 2 AVIG; zur Vermutung der Vermittlungsfähigkeit siehe Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Aus dem arbeitslosenversicherungsrechtlichen Begriff der Vermittlungsfähigkeit kann für die vorliegende Beurteilung also nichts Relevantes abgeleitet werden. 2.5 Die Beschwerdegegnerin verweist in der Beschwerdeantwort auf Art. 21 IVV. Diese Bestimmung regelt die Bemessung des Taggelds bei Versicherten mit unregelmässigem Einkommen. Sie kann mit Blick auf die umfassende und klare Formulierung von Art. 21 Abs. 3 IVV jedoch nur auf Fälle zur Anwendung kommen, in denen die letzte Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung keine zwei Jahre zurückliegt. Dies ist vorliegend wie erläutert nicht der Fall, sodass Art. 21 IVV folglich von Vornherein nicht einschlägig ist. 2.6 Zu prüfen bleibt also in Anwendung von Art. 21 Abs. 3 IVV, welches Einkommen der Beschwerdeführer als Maurer unmittelbar vor der Eingliederung im Sommer 2013 erzielt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. 2.7 Betriebe, die Maurerarbeiten vornehmen, unterliegen dem LMV (Art. 2 Abs. 2 lit. I LMV 2012-2015 vom 28. März 2012). Der Beschwerdeführer ist als Maurer als gelernter Baufacharbeiter zu betrachten (Lohnklasse Q, vgl. Art. 42 Abs. 1 LMV sowie ter ter

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte den Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen A und Q Ziff. 2.2.1; vgl. auch den Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des LMV, Änderung vom 26. Juli 2013, BBl 2013 1803). Der Beschwerdeführer hatte bei der IV- Anmeldung vom Januar 2012 Wohnsitz in H.; diesen behielt er auch während des Aufenthalts in der Stiftung D. im Kanton I.__ (vgl. IV-act. 61-1). H.__ ist (wie übrigens auch der Kanton I.) der Lohnzone „Grün“ zuzuordnen (vgl. Anhang 9 LMV). Der massgebende Basis-Monatslohn 2013 belief sich folglich auf Fr. 5‘456.- (Art. 41 Abs. 2 lit. b LMV); dieser hat bis ins Jahr 2015 Gültigkeit. Er entspricht einem Jahreseinkommen von Fr. 70‘928.- (inkl. 13. Monatslohn, vgl. Art. 49 LMV). Die im LMV aufgeführten Basislöhne sind im Sinn eines Minimallohns geregelt (Art. 41 Abs. 1 LMV). Die Rechtsprechung hat im Übrigen erkannt, dass gesamtarbeitsvertraglich festgelegte Arbeitsentgelte mehr oder weniger stark unter den in einer Branche durchschnittlich ausbezahlten Löhnen liegen können (vgl. etwa das Urteil 8C_59/2010 vom 12. Mai 2010 E. 4.2.2). Vor diesem Hintergrund ist kein Grund dafür ersichtlich, vom genannten Einkommen von Fr. 70‘928.- zu Ungunsten des Beschwerdeführers nach unten abzuweichen. Das Taggeld ist folglich auf dieser Basis zu bemessen. Dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz offenbar per April 2015 nach J. im Kanton K.__ verlegt hat (IV-act. 29 in act. G 14.1; gemäss IV-act. 37-3 in act. G 14.1 per 1. Mai 2015), rechtfertigt es für die Taggeldbemessung angesichts des marginalen Unterschieds nicht, ab April bzw. Mai 2015 auf den (lediglich um Fr. 75.- höheren) Basis-Monatslohn der Lohnzone „Blau“, in der sich der Kanton K.__ befindet, abzustellen. 2.8 Bei einem Jahreseinkommen von Fr. 70‘928.- beläuft sich das massgebende Tageseinkommen auf Fr. 194.30 (vgl. Art. 21 Abs. 3 lit. a IVV). Das Taggeld beläuft sich auf 80% davon (Art. 23 Abs. 1 IVG), also auf Fr. 155.40. 3. 3.1 Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung der Verfügungen vom 6. September 2012 und 19. Dezember 2014 gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Beschwerdeführer ist von 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2013 ein Taggeld von Fr. 155.40 zuzusprechen. Auch ab 1. Januar 2015 bis zum Abschluss der Umschulung besteht Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 155.40. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Betreffend diesen zweiten Zeitraum ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zur entsprechenden Verfügung zurückzuweisen. Die direkte gerichtliche Zusprache der Leistung für diesen Zeitraum erscheint nicht sinnvoll. Die Akten von IV-Stelle und Ausgleichskasse sind nur bis Stand 9. Oktober 2015 gerichtsnotorisch. Offenbar absolvierte der Beschwerdeführer an diesem Datum die letzte Prüfung (vgl. IV-act. 31 in act. G 14.1), worüber die Ausgleichskasse informiert werden sollte (IV-act. 35 in act. G 14.1). Sollte also nicht – wie am 19. Dezember 2014 verfügt – ein Taggeldanspruch bis 1. November 2015 bestehen, so wird die IV-Stelle dem im Rahmen der zu erlassenden neuen Verfügung Rechnung tragen. Eine verglichen mit der Verfügung vom 19. Dezember 2014 allfällig kürzere Taggeld-Bezugsdauer würde zwar eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers bedeuten. Eine dem Beschwerdeführer anzudrohenden reformatio in peius im Sinn von Art. 61 lit. d des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ([ATSG; SR 830.1], vgl. BGE 137 V 314) steht dennoch nicht im Raum, da durch das betragsmässig deutlich höhere Taggeld selbst bei (marginal) kürzerer Bezugsdauer im Ergebnis doch eine klare Besserstellung resultiert. Im Sinn eines obiter dictum ist festzuhalten, dass es betreffend den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 der Beschwerdegegnerin vorbehalten bleibt, allenfalls mittels Wiedererwägung auf die gerichtlich unbeurteilt gebliebenen Verfügungen vom 20. Dezember 2013 und 4. Juli 2014 zurückzukommen und die materiell korrekten Taggelder zuzusprechen. 3.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 600.-- für beide Verfahren erscheint als angemessen. Sie ist der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer ist der Kostenvorschuss von Fr. 600.-- (erhoben im Verfahren IV 2013/520) zurückzuerstatten. 3.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Im hier bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu beurteilenden Fall erscheint eine pauschale Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) für beide Verfahren als angemessen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerden werden unter Aufhebung der Verfügungen vom 6. September 2013 und 19. Dezember 2014 gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Dem Beschwerdeführer wird vom 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2013 ein Taggeld von Fr. 155.40 zugesprochen 3. Die Sache wird zur Neuverfügung über den Taggeldanspruch ab 1. Januar 2015 im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 4. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird ihm zurückerstattet. 5. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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24.11.2015
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25.03.2026