St.Gallen Sonstiges 29.08.2013 IV-2013/52

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2013/52 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 29.08.2013 Entscheiddatum: 29.08.2013 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 29.08.2013 Art. 30 Abs. 1 VRP (sGS 951.1); Art. 148 ZPO (SR272). Die Sekretärin des Rechtsanwalts legte den Rekurs in den Akten ab, anstatt ihn beim Gericht einzureichen. Keine Wiederherstellung der versäumten Frist zufolge nicht mehr leichten Verschuldens (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. August 2013, IV-2013/52) Dieser Entscheid wurde ans Verwaltungsgericht weitergezogen. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 19. Dezember 2013 abgewiesen (B 2013/187). Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Urs Früh und Beat Fritsche; Gerichtsschreiberin Louise Blanc Gähwiler

A, Rekurrent und Gesuchsteller, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Aberkennung des ausländischen Führerausweises (Warnungsaberkennung/Fristwiederherstellung)

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.- A besitzt einen österreichischen Führerausweis der Kategorie B. Am Samstag,

  1. Dezember 2012, lenkte er einen Personenwagen "VW Passat" mit dem amtlichen Kontrollschild XY 0000 auf der Oberen Anggetlinstrasse in Flumserberg talwärts in Richtung Flums Tannenheim. Zur gleichen Zeit fuhr C mit seinem Personenwagen von Flums herkommend bergwärts. Aufgrund der vereisten Strasse kam A auf dem steilen Streckenabschnitt ins Rutschen und kollidierte mit der Front seines Personenwagens mit der Front des Fahrzeuges von C. B.- Mit Verfügung vom 18. Januar 2013 aberkannte das Strassenverkehrsamt A wegen dieses Vorfalls den ausländischen Führerausweis wegen mittelschwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für einen Monat. Mit Eingabe vom 28. März 2013 (Eingang: 2. April 2013) reichte A durch seinen Rechtsvertreter ein Wiederherstellungsgesuch ein. Die Postsendung enthielt zudem einen schriftlichen Rekurs gegen die Verfügung vom 18. Januar 2013, datiert vom 1. Februar 2013. Zur Begründung wurde ausgeführt, entgegen den Gepflogenheiten habe die Sekretärin des Rechtsvertreters die Eingabe vom 1. Februar 2013 nicht an die Verwaltungsrekurskommission versandt, sondern in den Akten abgelegt. Ein solches Versehen sei ihr bislang noch nie widerfahren, könne gelegentlich aber auch einem sorgfältigen Menschen passieren und stelle lediglich ein leichtes Verschulden dar. Die laufende Überwachung durch den Rechtsvertreter, ob jede Eingabe tatsächlich nach Unterzeichnung verschickt werde, sei grundsätzlich nicht zumutbar, schon gar nicht bei einer gewissenhaften und verlässlichen Sekretärin. Am 25. März 2013 habe Letztere beim Strassenverkehrsamt angefragt, ob die in der Verfügung vom 18. Januar 2013 ausgewiesenen Verfahrenskosten von Fr. 250.-- zu bezahlen seien, obschon am
  2. Februar 2013 Rekurs erhoben worden sei. Erst aufgrund dieses Telefonats habe der Rechtsvertreter des Rekurrenten erfahren, dass der Rekurs nicht versandt worden war. Die Vorinstanz verzichtete am 26. April 2013 auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.- Im Rekursverfahren sind gemäss Art. 58 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, abgekürzt: VRP) die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, abgekürzt: ZPO) über die gerichtliche Vorladung, die Form der Zustellung, die Fristen und die Wiederherstellung sachgemäss anzuwenden. Auf Gesuch einer säumigen Partei kann das Gericht eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin neu vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit dem Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 1 und 2 ZPO). Diese Frist wurde hier eingehalten. 2.- a) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Säumnis dann schuldlos, wenn sie auf eine objektive oder subjektive Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurückzuführen ist. Waren der Gesuchsteller oder seine Vertretung wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands verhindert, zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Subjektive Unmöglichkeit wird angenommen, wenn zwar die Vornahme der Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist (BGE 1C_336/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 2.3). Das Verhalten der Hilfsperson eines Rechtsanwalts ist im Hinblick auf fristauslösende Handlungen diesem und der von ihr vertretenen Partei vorbehaltlos zuzurechnen (BGE 4A_297/2011 vom 13. Februar 2013 E. 3.2). Im Gesuch wird geltend gemacht, dass die Sekretärin des Rechtsvertreters den Rekurs vom 1. Februar 2013 nicht an die Verwaltungsrekurskommission versandt, sondern in den Akten abgelegt habe. Damit wird weder eine objektive noch eine subjektive Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, geltend gemacht. Das Versäumnis muss sich der Gesuchsteller als eigenes anrechnen lassen und stellt eine erhebliche Nachlässigkeit dar. Bei Hilfspersonen des Vertreters – etwa der Sekretärin eines Rechtsanwalts – wird das Verschulden ebenfalls dem Vertreter bzw. dem Mandanten zugerechnet; der Vertreter hat seine Kanzlei so zu organisieren, dass Fehler bei der Fristeinhaltung nicht vorkommen (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kantons St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 1140).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Besteht ein Verschulden des Säumigen oder ist ihm ein solches zuzurechnen, so stellt sich die Frage nach dessen Schwere. Nur ein leichtes Verschulden rechtfertigt eine Wiederherstellung. Einem Rechtsmittelkläger ist bei der Einhaltung von Fristen ein gewisses Mass an Sorgfalt zuzumuten. Ein leichtes Verschulden ist daher zu verneinen, wenn das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen ist, die dem Betroffenen als erhebliche Nachlässigkeit zugerechnet werden müssen, etwa wenn er vergisst, die vorbereitete Eingabe der Post zum Versand zu übergeben (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1141). Dem Gesuchsteller und seinem Rechtsvertreter bzw. dessen Hilfsperson waren die Folgen der nicht rechtzeitigen Rechtsmitteleingabe bekannt. Versehen, Vergesslichkeit und ähnliche Gründe vermögen keine Wiederherstellung zu begründen (N. Gozzi, Basler Kommentar zur Schweizerischen ZPO, Basel 2010, N 30 zu Art. 148 ZPO). Das Verschulden, das den Gesuchsteller an der Säumnis trifft, ist nicht mehr leicht, sondern erheblich. Schliesslich hat die Vorinstanz auf eine Stellungnahme verzichtet. Es fehlt somit auch an einer Zustimmung des Verfahrensgegners zur Wiederherstellung der versäumten Frist (vgl. Art. 30 Abs. 1 VRP). c) Zusammenfassend ist das Wiederherstellungsgesuch abzuweisen und auf den Rekurs ist zufolge verspäteter Einreichung nicht einzutreten. 3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 500.-- erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- ist zu verrechnen und im Restbetrag von Fr. 700.-- zurückzuerstatten.

Entscheid:

  1. Das Wiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
  2. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. ter

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Der Rekurrent bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 500.--. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- wird im Betrag von Fr. 500.-- verrechnet und dem Rekurrenten im Restbetrag von Fr. 700.-- zurückerstattet.

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