St.Gallen Sonstiges 31.03.2015 IV 2013/489

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2013/489 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 08.05.2020 Entscheiddatum: 31.03.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 31.03.2015 Art. 28 IVG, Art. 26 Abs. 2 IVV. Befristeter Anspruch auf Invalidenrente. Berechnung von Validen- und Invalideneinkommen eines nach einem Unfall eingegliederten Arbeitnehmers (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. März 2015, IV 2013/489). Versicherungsrichterin Marie Löhrer (Vorsitz), Versicherungsrichter Ralph Jöhl, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Jeannine Bodmer Entscheid vom 31. März 2015 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Franz P. Oesch, SwissLegal asg.advocati, Kreuzackerstrasse 9, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente (Einkommensvergleich)

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich am 22. September 2004 bei der IV-Stelle zum Bezug von Invalidenleistungen in Form von Berufsberatung und Umschulung an, da er infolge eines unverschuldeten Verkehrsunfalls seine Lehre habe abbrechen müssen (IV- act. 38). Laut dem Bericht von Dr. med. B., Klinik für Orthopädische Chirurgie, St. Gallen, vom 14. Oktober 2004 hatte der Versicherte am 28. Oktober 2003 bei einem Töffunfall eine drittgradig offene, stark dislozierte Femurfraktur links, eine erstgradig offene Unterarmfraktur links, eine grosse RQW prätibial linker Unterschenkel, eine Fraktur Basis Os metacarpale IV und V links, eine Multifragmentfraktur Os capitatum links und eine Fraktur Os scaphoideum mittleres Drittel erlitten. Der Arzt attestierte ab dem Unfalldatum bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 50-1f.). A.b RAD-Arzt Dr. med. C. hielt am 27. Oktober 2004 fest, dass dem Versicherten, welcher sich im dritten Lehrjahr zum Elektromonteur befand, der Beruf als Elektromonteur infolge des Unfalls höchstwahrscheinlich nicht mehr zumutbar sei. Daher sei ein rasches Einschalten der Berufsberatung notwendig (IV-act. 54). Am 21. Januar 2005 berichtete der IV-Berufsberater, der Versicherte habe drei Schnupperlehren absolviert. Ab Juli 2005 könne er im Schnupperbetrieb bei der D.___ GmbH eine dreijährige Lehre zum Detailhandelsfachmann Consumer Electronics beginnen. Es sei nach der Ausbildung eine vollwertige Erwerbsfähigkeit zu erwarten (IV- act. 60-1). Am 24. Januar 2005 lösten der Versicherte, vertreten durch seinen Vater, sowie der Lehrbetrieb den Lehrvertrag zur Ausbildung zum Elektromonteur wegen der Folgen des Verkehrsunfalls auf (IV-act. 62). Mit Datum vom 26. Februar 2005 unterzeichneten der Versicherte und die D.___ GmbH den neuen Lehrvertrag (IV-act. 75). A.c Mit Verfügungen vom 2. Februar 2005 und vom 11. August 2005 übernahm die IV- Stelle die Mehrkosten für eine erstmalige berufliche Ausbildung für die Zeit vom 14. Februar 2005 bis 30. Juni 2008 (IV-act. 66 und 81).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.d Mit E-Mail vom 22. Juli 2008 informierte der Versicherte die IV-Stelle, er habe seine Ausbildung als Detailhandelsfachmann Consumer Electronics in der Firma E.___ mit der Note 5.5 und mit Diplom abgeschlossen. Seit dem 1. Juli 2008 arbeite er für die F.___ AG als Detailhandelsfachmann und Apple Techniker (IV-act. 100, vgl. auch IV-act. 120-2). A.e Am 23. Juni 2010 meldete die Arbeitgeberin den Versicherten bei der IV-Stelle zur Früherfassung an (IV-act. 114). In der Anmeldung vom 15. Juli 2010 gab der Versicherte als Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung eine massive Schmerzbelastung im Oberschenkel sowie eine Schmerzausstrahlung in den Rücken und Fuss an (IV-act. 118). Vom 16. Februar bis 9. März 2010 war er stationär in der Klinik Valens therapiert worden. Die behandelnden Ärzte hatten im Bericht vom 23. März 2010 zusätzlich zu den Folgen des Motorradunfalls vom 28. Oktober 2003 einen ventralen Oberschenkelschmerz, eine depressive Entwicklung, Inappetenz bei Gewichtsverlust von 40 kg innert 6 Monaten und Polydipsie sowie einen Vitamin D- Mangel diagnostiziert. Als Mitursache des ventralen Oberschenkelschmerzes wurden MR-tomographisch eine Chondropathie und Meniskusläsion links nachgewiesen. Daher sei ein gezieltes Quadrizepstraining vorgenommen worden, worunter sich die Symptomatik gebessert habe (IV-act. 142-12ff.). Dr. med. G., Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychoanalyse, hatte im Bericht vom 3. Mai 2010 als vorläufige Befunde eine leichte depressive Episode (gegenwärtig; F32.0) und einen Verdacht auf eine Anorexia nervosa (F50.0) diagnostiziert (IV-act. 129-1). A.f Im Bericht vom 16. September 2010 diagnostizierte Dr. med. H., FA für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH, FA für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine Bulimia nervosa bei schwerer Körperschemastörung F50.2, bestehend seit Anfang 2010, zurückzuführen auf den Motorradunfall bei vollkommen fehlender Psychopathologie vor dem Unfall (aussenanamnestisch und subjektiv), BMI 18.5 und eine chronisch mittelgradige Depression F32.1 bei Alexithymie sowie GG 404 POS (Geburtsgebrechen). Der Versicherte sei seit Januar 2010 zu 50% krankgeschrieben und erbringe bei 50%iger Arbeitszeit 100% Arbeitsleistung. Der Psychiater ging davon aus, dass ab Herbst 2010 auf Grund des ausgesprochen arbeitsmotivierten starken Willens des Versicherten mit einer Arbeitsfähigkeit von 60%

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gerechnet werden könne. Parallel einhergehend sei eine adäquate Schmerzmittelbehandlung vorzunehmen, die nicht müde mache (IV-act. 142-2, 142-5). A.g In der Mitteilung vom 3. Dezember 2010 wurde ein Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen verneint (IV-act. 150). A.h Gemäss dem Bericht von Dr. H.___ vom 24. Februar 2011 wurde der Versicherte im November 2010 auf eigenes Begehren vom Geschäft in die Werkstatt der Arbeitgeberin versetzt (IV-act. 151-3). Ab August 2011 konnte er sein Pensum auf 80% erhöhen (IV-act. 155, 156). A.i Im Januar, Februar und April 2011 unterzog sich der Versicherte mehreren Operationen zur Implantierung von Elektroden. Damit sollte er individuell auf die jeweiligen Oberschenkelschmerzen reagieren und die Stimulation anpassen können (vgl. IV-Fremdakten: Berichte vom 6., 13. und 20. Januar sowie vom 7. Februar und 11. Mai 2011). A.j Im Vorbescheid vom 20. März 2013 stellte die IV-Stelle dem Versicherten eine halbe Invalidenrente, befristet vom 15. Januar bis 31. Oktober 2011, in Aussicht (IV-act. 160). Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. F. Oesch, am 11. April 2013 Einwand erheben. Zur Begründung brachte der Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass der Einkommensvergleich von falschen Einkommen ausgehe und der Versicherte daher auch nach Oktober 2011 Anspruch auf eine Rente habe (IV- act. 161). A.k Mit Verfügung vom 29. August 2013 sprach die IV-Stelle dem Versicherten im Sinne des Vorbescheids vom 1. Januar bis 31. Oktober 2011 eine befristete halbe Rente zu (IV-act. 164 und 167). B. B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 26. September 2013 mit dem Antrag, den Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und auf der Basis eines validen Jahreslohns von Fr. 71'890.-- (bei der Berechnung des Invaliditätsgrads) von einem Invalidenlohn von Fr. 40'100.-- auszugehen; unter Kosten-

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und Entschädigungsfolgen. Der Rechtsvertreter machte geltend, die Beschwerdegegnerin sei von falschen Einkommen ausgegangen. So müsse beim Valideneinkommen auf denjenigen Lohn abgestellt werden, welchen der Beschwerdeführer als Elektromonteur verdienen würde. Da er bis zu seinem Unfall ein überdurchschnittlich guter Lehrling mit gesundem Ehrgeiz und entsprechendem Fleiss gewesen sei, müsse zudem von einer Entwicklung bzw. entsprechenden Weiterbildung ausgegangen werden. Hinsichtlich des Invalideneinkommens seien schliesslich weder eine mögliche Gratifikation noch ein allfälliger Bonus aufzurechnen. Vielmehr sei dieses zusätzlich um 5% zu kürzen, d.h. arbeitsmässig auf ein Mass herabzusetzen, welches dem Validenlohn respektive der zeitlichen Arbeitsleistung eines Elektromonteurs entspreche. Dadurch ergebe sich insgesamt ein Invaliditätsgrad von 44% und damit ein Anspruch auf Rente (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Sie brachte vor, dass selbst dann kein Anspruch auf Rente gegeben wäre, wenn gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers von einem Valideneinkommen von Fr. 71'890.-- ausgegangen würde. Da der vom Beschwerdeführer erzielte Lohn unterhalb desjenigen liege, den ein Hilfsarbeiter verdiene, müsse beim Invalideneinkommen auf den Tabellenlohn für Hilfsarbeiter abgestellt werden. Gestützt darauf resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 49'131.20 und folglich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 32% (act. G 4). B.c In der Replik vom 12. Februar 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest. Er machte insbesondere geltend, es sei unhaltbar, wenn die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, dass er zu 100% arbeiten und dabei einen Verdienst von deutlich über demjenigen eines Hilfsarbeiters verdienen könnte (act. G 8). B.d Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet (act. G 10). B.e Mit Eingabe vom 26. Juni 2014 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Honorarnote in Höhe von Fr. 4'296.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) ein (act. G 11).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen: 1. Streitig und zu prüfen ist vorliegend die Frage des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers. Hierbei ist zwischen den Parteien insbesondere strittig, wie hoch die für den Einkommensvergleich massgebenden Validen- und Invalideneinkommen sind. 2. 2.1 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50% invalid ist und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist (lit. b)

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Die Höhe der zu gewährenden Rente (ganze, Dreiviertels-, halbe oder Viertelsrente) wird nach dem Ausmass der während der Wartezeit bestehenden Arbeitsunfähigkeit und nach Massgabe der nach zurückgelegter Wartezeit verbleibenden Erwerbsunfähigkeit bestimmt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss zusätzlich zum für die jeweilige Rentenstufe erforderlichen Invaliditätsgrad während des Wartejahrs eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit in gleicher Höhe bestehen (AHI-Praxis 1996, S. 177, E. 6.b.cc; ZAK 1980, S. 282 ff.; Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], 1. Januar 2015, Rz 4001 f.). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben (BGE 125 V 261 E. 4). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs gestatten (vgl. auch Art. 61 lit. c ATSG). 3. Auf Grund der medizinischen Unterlagen ist erstellt und unbestritten, dass sich die gesundheitlichen Beschwerden einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken. Wie RAD-Ärztin Dr. med. I.___ in der Stellungnahme vom 20. Februar 2012 festhielt, war der Beschwerdeführer vom 15. Januar bis 14. März 2010 zu 100%, vom 15. März 2010 bis Januar 2011 zu 50%, von Januar bis 22. Mai 2011 zu 100%, vom 23. Mai bis 30. Juni 2011 zu 50%, ab 1. Juli 2011 zu 40% und seit

  1. August 2011 zu 20% arbeitsunfähig (IV-act. 156-2, vgl. auch IV-act. 142-19, 142-4, 148-2, IV-Fremdakten Arztzeugnis von Dr. med. J.___ vom 29. März 2011, IV-act. 155). Da eine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab August 2011 weder durch die Ärzte noch arbeitgeberseitig ausgewiesen ist und auch der Beschwerdeführer seine Leistungsfähigkeit im Pensum von 80% höchstens "bei kritischer Beurteilung" in Frage stellt (vgl. Beschwerde vom 26. September 2013, B Ziff. 4, act. G 1), ist ab August 2011 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2013 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 80% auszugehen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. 4.1 Damit ist der Invaliditätsgrad auf Grund obiger Arbeitsunfähigkeiten und insbesondere ab 1. November 2011 auf der Basis einer Arbeitsfähigkeit von 80% für die effektiv ausgeübte sowie für andere körperlich leichte, selten mittelschwere, wechselbelastende und überwiegend sitzende Tätigkeiten ohne starken Druck und Stress zu prüfen (vgl. IV-act. 156-2). 4.2 Der Rechtsvertreter macht geltend, es müsse beim Valideneinkommen davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer nach der Lehre weitergebildet hätte. Da sich von den Lehrabsolventen rund 25% im Laufe der nächsten Jahre weiterschulten und die fähigsten Elektromonteure mit 28 - 30 Jahren Projektleiter würden, sei auch beim Beschwerdeführer von einer Fortbildung bzw. beruflichen Weiterentwicklung und damit von einem Jahreslohn von Fr. 71'890.-- auszugehen. Der Haftpflichtversicherer habe sogar einen Validenlohn als Projektleiter von Fr. 84'864.-- ab Sommer 2012 anerkannt (vgl. act. G 1 S. 6). 4.2.1 Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen, entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, dem durchschnittlichen Einkommen von Erwerbstätigen im Beruf, für den die Ausbildung begonnen wurde (Art. 26 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Unter diese Bestimmung fallen auch Personen, die wegen der Invalidität in Bezug auf die ursprünglich beabsichtigte Ausbildung eine weniger qualifizierte Ausbildung aufnehmen mussten. Unter der beabsichtigten Ausbildung ist die Situation zu verstehen, in der eine junge Person feststehende Ausbildungspläne hat, kurz vor dieser Ausbildung jedoch invalid wird (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Stand 1. Februar 2010, Rz 3039, mit Hinweis auf ZAK 1973 S. 579). 4.2.2 Im Beschwerdeverfahren wird nun auch von der Beschwerdegegnerin nicht mehr bestritten, dass der Beschwerdeführer wegen der Invalidität eine in Bezug auf die ursprünglich beabsichtigte Ausbildung zum Elektromonteur weniger qualifizierte Ausbildung zum Detailhandelsfachmann Consumer Electronics aufnehmen musste und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte somit für das Valideneinkommen die Ausbildung zum Elektromonteur zu berücksichtigen ist. 4.2.3 Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung mitzuberücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Praxisgemäss ist erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Blosse Absichtserklärungen genügen dazu nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein (vgl. BGE 96 V 29). Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (Urteil vom 12. November 2009, 8C_550/2009 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 4.2.4 Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer in der Lehre als Elektromonteur gute Zeugnisse erzielte und die Ausbildungsberichte des Lehrbetriebs ihm ebenfalls gute Leistungen attestierten (act. G 1.2.1a-c und 1.2.2). Auch seine dreijährige Lehre zum Detailhandelsfachmann bestand der Beschwerdeführer mit der sehr guten Note von 5.5, wofür er vom Departement für Erziehung und Kultur des Kantons K.___ sogar eine Auszeichnung erhielt (IV-act. 120-1f.). Schliesslich absolvierte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit als Detailhandelsfachmann erfolgreich eine betriebsinterne Zusatzausbildung als Apple-Techniker (ACMT; IV-act. 116-3, 120-4). Weiter geht aus den Akten hervor, dass er vor dem Unfall Mitglied in mehreren Vereinen (Fussball, TSV L.___, Schützenverein, Feuerwehr) und somit gut in ein soziales Netz eingebettet war. Seine ehemalige Freundin beschrieb ihn als aktiven,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte umgänglichen und unternehmungsfreudigen Menschen (IV-act. 142-3). Trotz seiner guten Leistungen und seiner aktiven Art kann jedoch auf Grund des Unfalleintritts in jungem Alter nicht davon ausgegangen werden bzw. bestehen keine genügend manifesten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer einen beruflichen Aufstieg über das Durchschnittseinkommen eines Elektromonteurs (vgl. Art. 26 Abs. 2 IVV) auch tatsächlich realisiert hätte, wenn er nicht invalide geworden wäre. Damit kann auch nicht auf die Hypothese abgestellt werden, dass ohne den Unfall - wie es gemäss dem Rechtsvertreter für die fähigeren Elektromonteure "üblich" sei - ein Aufstieg zum Projektleiter oder ähnlichem stattgefunden hätte. 4.2.5 Nach Art. 26 Abs. 2 IVV ist vom Durchschnittseinkommen auszugehen, welches der Beschwerdeführer als gelernter Elektromonteur hätte erzielen können. Hierbei handelt es sich somit nicht um das nach einem Gesamtarbeitsvertrag vereinbarte Mindest-, sondern um dasjenige Einkommen, das durchschnittlich nach Absolvierung der Ausbildung von den Mitgliedern derselben Berufsgruppe erzielt wird. Der Elektromonteur bzw. nach Umbenennung der Ausbildung im Jahr 2007 der Elektroinstallateur ist u.a. für die Installation und Reparatur elektrischer Anlagen zuständig (vgl. http://berufsberatung.ch/dyn/1199.aspx? id=3062&highlighted=ELEKTROMONTEUR; Abfrage vom 12. Januar 2015). Unter Berücksichtigung dieser Ausbildung kann auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamts für Statistik (LSE) 2008 im Baugewerbe (Ziff. 45) Niveau 3 abgestellt werden. Danach resultiert ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 67'224.-- (Fr. 5'602.-- x 12). Hochgerechnet auf 41 Wochenstunden und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2010 ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 70'848.-- ([Fr. 67'224.--/ 40 x 41] / 2092 x 2151). Wird dieser Lohn auf das Jahr 2012 indexiert (2188), ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 72'067.--. Das entspricht in etwa dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Valideneinkommen von Fr. 71'890.--. 4.3 Hinsichtlich des Invalideneinkommens stellt sich die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren neu auf den Standpunkt, es sei nicht vom tatsächlich erzielten Einkommen des Beschwerdeführers als Detailhandelsfachmann/Apple Techniker auszugehen, sondern vom höheren Einkommen als Hilfsarbeiter gemäss den Tabellen nach LSE. Diese Argumentation überzeugt hingegen nicht. Der Beschwerdeführer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte musste sich nach seinem Unfall neu orientieren und seine Ausbildung zum Elektromonteur/Elektroninstallateur abbrechen. Nach einer Berufsberatung und der Prüfung mehrerer Alternativen durch Schnuppern (vgl. IV-act. 73-1) absolvierte er schliesslich erfolgreich und mit Auszeichnung die Lehre zum Detailhandelsfachmann. Diese Ausbildung war von der Beschwerdegegnerin befürwortet und finanziell durch Übernahme der Mehrkosten für die erstmalige berufliche Ausbildung unterstützt worden (vgl. IV-act. 81, 75-2f., 120). Der Beschwerdeführer fand im Anschluss daran auch sofort eine Anstellung als Detailhandelsfachmann und Apple Techniker (IV- act. 100). Er sei für die Technik zuständig, was bedeute, dass er Reparaturen ausführe und Computer aufsetze sowie im Verkauf tätig sei. Er könne seine Arbeiten am Computer sitzend oder stehend ausführen, je nach seinen Bedürfnissen. Dies sei optimal für ihn. Eine andere Tätigkeit könne er sich nicht vorstellen (IV-act. 148-2 f.). Nachdem somit unbestritten ist, dass der erlernte Beruf insbesondere in der Tätigkeit bei der bisherigen Arbeitgeberin vollständig adaptiert ist und der Beschwerdeführer seine Berufskenntnisse im Betrieb der Arbeitgeberin gut einbringen kann, ist ihm auch nicht zuzumuten, eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter aufzunehmen. Somit ist darauf abzustellen, was der Beschwerdeführer als Detailhandelsfachmann/Apple Techniker tatsächlich zu erzielen im Stande ist. 4.3.1 Wie dem Gesprächsprotokoll der Eingliederungsverantwortlichen vom 12. Juli 2010 zu entnehmen ist, hatte der Beschwerdeführer im Jahr 2010 einen vertraglich vereinbarten Monatslohn von Fr. 4'600.-- (x 12 = Fr. 55'200.--; IV-act. 116-3). Zusätzlich wurde ihm im Juli 2010 eine Mitarbeiterbeteiligung von Fr. 3'500.-- ausbezahlt (vgl. IV-act. 138-16). Gemäss IK-Auszug und Lohnausweis erzielte er im Jahr 2009 ein Jahreseinkommen von Fr. 55'500.-- (act. G 1.1, vgl. auch IV-act. 138-9) und im Jahr 2010 - wohl auf Grund der krankheitsbedingten Ausfälle - ein solches von Fr. 54'100.-- (act. G 13.1). Dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung für das Jahr 2010 von einem Invalideneinkommen von Fr. 55'200.-- für ein 100% Pensum ausgegangen ist (vgl. IV-act. 158-3), ist somit nicht zu beanstanden. 4.3.2 Wie in Erwägung 3 ausgeführt, war der Beschwerdeführer vom 15. Januar bis 14. März 2010 zu 100% und vom 15. März 2010 bis Januar 2011 zu 50% arbeitsunfähig. Damit ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Januar 2011 (Ablauf der einjährigen Wartefrist; vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG) zu prüfen. Eine durch die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ärzte attestierte ausgewiesene Verschlechterung des Gesundheitszustands mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100% trat per Januar 2011 ein und dauerte bis 22. Mai 2011 (IV- act. 156-2). Nach dem in Erwägung 2.3 Gesagten hat der Beschwerdeführer ab Januar 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, da am 15. Januar 2011 das Erfordernis einer 12-monatigen durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahres von 60% erfüllt war ([2 Monate x 100% + 9.5 Monate x 50% + 0.5 Monate x 100%] / 12 = 725% / 12 = 60%). Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV hat der Beschwerdeführer nach Ablauf von drei Monaten, also ab 1. Mai 2011, gestützt auf eine Arbeitsunfähigkeit von 100% Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. dazu BGE 121 V 264 E. 66/dd mit Hinweisen) und ab September 2011 (auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit von 50% ab 23. Mai 2011) auf eine Dreiviertelsrente. Letztere ergibt sich unter Berücksichtigung eines Valideneinkommens im Jahr 2010 von Fr. 70'848.-- (vgl. Erwägung 4.2.5) und eines Invalideneinkommens von Fr. 27'600.-- (Fr. 55'200.-- / 2) bzw. eines Erwerbsausfalls von Fr. 43'248.-- (Fr. 70'848.-- - Fr. 27'600.--) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 61% (Fr. 43'248.-- / Fr. 70'848.--). Nachdem sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers per 1. August 2011 derart verbesserte, dass er ab diesem Zeitpunkt wieder eine dauerhafte Arbeitsfähigkeit von 80% erlangt hatte, ist der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente auf Ende Oktober 2011 zu befristen (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV). 4.4 Sodann ist weiter zu prüfen, ob auch ab 1. November 2011 noch ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente besteht. Diesbezüglich gilt folgendes: Geht man von einem Jahreslohn 2010 von Fr. 55'200.-- (Fr. 4'600.-- x 12) aus, resultiert unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 80% (ab 1. November 2011) ein Invalideneinkommen von Fr. 44'160.--. Unter der Annahme, dass sich das Validen- und das Invalideneinkommen bis zum Zeitpunkt der Verfügung im Jahr 2013 gleich entwickelt haben, kann eine Hochrechnung unterbleiben. Stellt man somit das zumutbare Invalideneinkommen von Fr. 44'160.-- dem Valideneinkommen 2010 (vgl. Erwägung 4.2.5) von Fr. 70'848.-- gegenüber, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 26'688.--. Diese entspricht einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 38%. 4.5 Auch eine Berechnung des Invaliditätsgrads gestützt auf die effektiven Einkommen der Jahre 2012 und 2013 führt zum selben Resultat. So hat der Beschwerdeführer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gemäss dem IK-Auszug im Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 45'410.-- und im Jahr 2013 ein solches von Fr. 47'936.-- erzielt. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 72'067.-- (vgl. Erwägung 4.2.5) ergibt dies für das Jahr 2012 einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 37% (Fr. 26'657.-- / Fr. 72'067.--). Eine Berechnung im Jahr 2013 ergäbe sogar lediglich noch einen Invaliditätsgrad von 34% (bei einem Valideneinkommen hochgerechnet auf das Jahr 2013 von Fr. 72'594.-- [Fr. 72'067.--/ 2188 x 2204] und einem Erwerbsausfall von Fr. 24'658.--; Fr 24'658.-- / Fr. 72'594.--). 4.6 Damit kann insbesondere auch nicht dem Begehren des Beschwerdeführers entsprochen werden, auf Grund des per 1. Januar 2013 anwendbaren neuen Arbeitsvertrages mit der M.___ AG (nach Fusion der F.___ AG mit der N.___ AG und der M.___ AG per 1. Januar 2012; vgl. https://www.dataquest.ch/ueber_uns/portrait; Abfrage vom 12. Januar 2015), sei lediglich der im Vergleich zum Jahr 2009 tiefere Fixlohn für ein 100%-Pensum von Fr. 52'800.-- pro Jahr zu berücksichtigen. Wie der IK-Auszug aus dem Jahr 2013 zeigt, erzielte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner 80%-Tätigkeit nicht nur einen Fixlohn von Fr. 42'240.-- (Fr. 52'800.-- x 80%), sondern effektiv Fr. 47'936.--. Dieser Lohn übersteigt selbst den vertraglich in Aussicht gestellten zusätzlichen monatlichen Bonus von Fr. 300.-- (vgl. IV-act. 162-3), weshalb sich weitere Abklärungen bei der Arbeitgeberin zur Frage der Bonuszahlungen erübrigen. 4.7 Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist es zudem für den Einkommensvergleich unbeachtlich, wenn die zu verrichtenden wöchentlichen Arbeitsstunden im Beruf als Elektromonteur tiefer und der Ferienanspruch höher ausfallen als im Detailhandel. Es existiert weder eine Rechtsgrundlage noch eine Praxis für einen diesbezüglichen Abzug vom Einkommen. Gemäss Bundesgericht ist eine tiefere Wochenarbeitszeit als Valider nur dann von Belang, wenn sich daraus ein im Verhältnis zum branchenüblichen Lohn wesentlich tieferes Valideneinkommen ergäbe (vgl. Urteil des vom 24. Januar 2011, 8C_965/2010, E. 4.2). Vorliegend wird jedoch gerade ein branchenüblicher Lohn beim Valideneinkommen berücksichtigt. Ein Abzug vom Invalideneinkommen von 5% ist demnach nicht vorzunehmen. 5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2011 Anspruch auf eine Dreiviertels-, ab

  1. Mai 2011 auf eine ganze Rente und ab 1. September 2011 befristet bis zum 31. Oktober 2011 auf eine Dreiviertelsrente hat. Die Sache ist zur Festsetzung und Ausrichtung der geschuldeten Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem teilweisen Obsiegen entsprechend bezahlen die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr je im Betrag von Fr. 300.--. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 300.-- daran anzurechnen und im Umfang von Fr. 300.-- zurückzuerstatten. 5.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. 5.3.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 26. Juni 2014 eine Kostennote eingereicht, worin er ein Honorar von Fr. 4'296.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend macht (act. G 11). Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass nicht der geltend gemachte, sondern nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2009, 8C_140/2008, E. 11.4 mit Hinweisen). Mit Blick auf den zu beurteilenden Sachverhalt und die sich stellenden Fragen kann von einem durchschnittlichen Fall gesprochen werden, der einen erfahrenen Anwalt nicht vor besondere Schwierigkeiten stellt. Die Akten und die Beschwerdeantwort (act. G 4) waren nicht umfangreich. Zudem wurde der vom Rechtsvertreter geltend gemachte Aufwand nicht weiter konkretisiert und erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle als zu hoch. Der Bedeutung der Streitsache und dem

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte notwendigen Aufwand angemessen erschiene deshalb bei vollständigem Obsiegen eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer; vgl. dazu etwa Entscheide des Versicherungsgerichts vom 25. März 2013, IV 2011/89, E. 4.3, und vom 15. Juni 2012, IV 2010/158, E. 6.3). Ein weitergehender Aufwand wäre nicht zu entschädigen. 5.3.2 Da der Beschwerdeführer nur teilweise obsiegt, hat er einen reduzierten Anspruch auf eine Parteientschädigung. Unter Berücksichtigung des teilweisen Obsiegens erscheint daher eine Parteientschädigung von Fr. 1‘750.-- als gerechtfertigt. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
  2. August 2013 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab
  3. Januar 2011 Anspruch auf eine Dreiviertels-, ab 1. Mai 2011 auf eine ganze Rente und ab 1. September 2011 befristet bis zum 31. Oktober 2011 auf eine Dreiviertelsrente hat. Die Sache wird zur Festsetzung und Ausrichtung der geschuldeten Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- bezahlen die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer je im Betrag von Fr. 300.--. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer daran angerechnet und im Umfang von Fr. 300.-- zurückerstattet.
  5. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1‘750.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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