© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2013/415 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 27.05.2020 Entscheiddatum: 14.08.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 14.08.2015 Art. 28 und 28a Abs. 3 IVG. Bemessung der Invalidität nach der gemischten Methode. Gutachterliche Beurteilung beweiskräftig. Kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. August 2015, IV 2013/415). Entscheid Versicherungsgericht, 14.08.2015 Entscheid vom 14. August 2015 Besetzung Vizepräsidentin Miriam Lendfers; Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr. IV 2013/415 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Küng, Anwaltskanzlei St. Jakob, St. Jakob Strasse 37, 9000 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 16. Juni 2011 zum Bezug von IV-Leistungen an (IV- act. 3). Die medizinischen Fachpersonen des Psychiatrie-Zentrums B.___ diagnostizierten eine seit Oktober 2009 bestehende rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11). Sie bescheinigten der Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 15. Juli 2011, IV-act. 9). Am 8. Dezember 2011 führte die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch. Die Abklärungsperson führte im Bericht vom 23. Dezember 2011 aus, die Versicherte würde im Gesundheitsfall mit einem Pensum von je 50% erwerbstätig und im Haushalt tätig sein. Im Haushaltsbereich bestehe keine Einschränkung (IV-act. 21). Der behandelnde Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, berichtete am
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11), und eine Fibromyalgie, DD Pseudo-Fibromyalgie (ICD-10: F45.4) mit Ganzkörperschmerzsyndrom ohne hierfür ausreichend erklärende radiologische und labormässige Befunde zu haben. Mit der letzten Geburt im Jahr 200_ hätten sich Ganzkörperschmerzen entwickelt, verstärkt im Jahr 2005, zeitlich zusammenfallend mit der Behinderungs-Diagnose ihrer letztgeborenen Tochter. Aus rein somatischer Sicht sei die Versicherte unter Zubilligung von vermehrten Pausen mindestens 80% arbeitsfähig für leichte, teils sitzend, wenig stehend, gehende Arbeit wohl eher im industriellen Bereich ("ganztags Arbeit mit vermehrten Pausen, leicht reduzierter Leistung"). Eine Küchentätigkeit komme nur in Frage, wenn sie teils sitzend ausgeübt werden könne. Allenfalls käme eine leichte Reinigungstätigkeit, eher als Hauswartin, in Frage. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, die keine hohen Anforderungen an Konzentration und Aufmerksamkeit stellten. Interdisziplinär sei von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten auszugehen (Gesamtgutachten vom 28. April 2012, IV-act. 29; zum psychiatrischen Teilgutachten vom 16. April 2012 siehe IV-act. 28). Auf Rückfrage der IV-Stelle vom 23. Juli 2012 (IV- act. 31) nahm Dr. E.___ Stellung zu den Foerster-Kriterien und der Arbeitsfähigkeitsschätzung der behandelnden psychiatrischen Fachpersonen (Schreiben vom 27. August 2012, IV-act. 34) A.c Am 28. Februar 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, das Begehren um berufliche Massnahmen werde abgewiesen, da sie sich nicht in der Lage fühle, an Eingliederungsbemühungen mitzuwirken (IV-act. 47). Mit Vorbescheid vom 19. März 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrads die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (IV-act. 50). Dagegen erhob die Versicherte am 6. Mai 2013 Einwand (IV-act. 53; zur ergänzenden Begründung siehe die Eingabe vom 28. Juni 2013, IV-act. 58). In der Stellungnahme vom 10. Juli 2013 äusserte sich die Abklärungsperson zur Kritik der Versicherten an den Ergebnissen der Haushaltsabklärung und hielt an diesen fest (IV-act. 59). Im neuerlichen Vorbescheid vom 15. Juli 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten wiederum die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (IV-act. 60). Dagegen erhob die Versicherte am 23. September 2013 Einwand (IV-act. 62). Am 4. Oktober 2013 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Rentengesuchs. Sie ermittelte in Anwendung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der gemischten Methode (Pensum von je 50% für Erwerb und Haushalt im Gesundheitsfall) einen Invaliditätsgrad von 0% (IV-act. 63). B. B.a Gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2013 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 16. Oktober 2013. Die Beschwerdeführerin beantragt darin deren Aufhebung und die Zusprache einer ganzen Rente ab spätestens Januar 2012. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, für die Verwertung der bescheinigten Restarbeitsfähigkeit von 60% sei sie auf eine ganztägige Präsenz angewiesen. Daher sei es nicht zulässig, von einer 50%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auszugehen und anschliessend anzunehmen, dass sie zu 60% arbeitsfähig sei. Gegen die gutachterliche Beurteilung wendet sie ein, die Experten hätten keine hinreichenden Kenntnisse über die Behinderung der 200_ und 200_ geborenen Kinder gehabt. Den gesundheitlichen Störungen der Kinder sei ferner bei der Haushaltsabklärung nicht Rechnung getragen worden. Darüber hinaus seien die Einschätzungen der Beschwerdegegnerin anlässlich der Haushaltsabklärung nicht plausibel und liessen sich nicht mit der gutachterlichen Beurteilung in Einklang bringen. Des Weiteren sei der Sachverhalt zwischen der gutachterlichen Beurteilung und dem Verfügungserlass nicht abschliessend beurteilbar (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2014 die Abweisung der Beschwerde. Sie verneint das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens (act. G 4). B.c In der Replik vom 15. Januar 2014 hält die Beschwerdeführerin unverändert an der Beschwerde fest. Ergänzend führt sie aus, die Verneinung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens durch die Beschwerdegegnerin sei unzutreffend (act. G 9). B.d Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Duplik verzichtet (act. G 11). Erwägungen: 1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Dabei ist zwischen ihnen unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall mit einem Pensum von 50% einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und zu 50% im Haushalt tätig gewesen wäre (IV- act. 58-5, Rz 8, und IV-act. 63-2). 1.1 Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit, es sei denn, eine versicherte Person sei vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung nicht erwerbstätig gewesen und es habe ihr auch nicht zugemutet werden können, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In diesem Fall gilt gemäss Art. 8 Abs. 3 ATSG die Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, als Invalidität. Die Invalidität im Sinn von Art. 8 Abs. 1 ATSG wird durch einen Einkommensvergleich ermittelt (Art. 16 ATSG). Die Methode zur Bemessung der konkreten Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wird vom ATSG nicht geregelt. Diese Lücke füllt Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20): Es ist darauf abzustellen, in welchem Mass die betreffende Person behindert ist, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Person gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Die Bestimmung von Art. 28a Abs. 3 IVG regelt die sogenannte gemischte Methode der Invaliditätsbemessung bei Personen, die zum Teil erwerbstätig und zum Teil im Aufgabenbereich tätig sind. In einem solchen "gemischten" Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ist entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen. Ist bei einer Person, die nur zum Teil erwerbstätig ist, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne den Gesundheitsschaden vollzeitlich erwerbstätig wäre, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27 IVV). 1.2 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs gestatten. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 E. 4b mit Hinweisen). 2. Zu prüfen ist zunächst, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt ist. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der verfügten Leistungsabweisung auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. D.___ und E.___ vom 28. April 2012 (siehe hierzu IV- act 29 und zur ergänzenden Stellungnahme von Dr. E.___ vom 27. August 2012 IV- act. 34). Die Beschwerdeführerin bringt gegen die gutachterliche Beurteilung verschiedene Rügen vor (act. G 1).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt, die Dres. D.___ und E.___ hätten die Akten der behinderten Kinder nicht beigezogen. Ein Beizug wäre indessen erforderlich gewesen, um das Ausmass der Auswirkungen auf ihren eigenen psychischen Gesundheitszustand zuverlässig beurteilen zu können. Eine übermässige Beanspruchung sei ausgewiesen (act. G 1, S. 5). 2.1.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann im fehlenden Beizug von medizinischen Akten betreffend die beiden behinderten Kinder kein Mangel an der Begutachtung erblickt werden. Die Gutachter konnten sich anhand der Vorakten (IV- act. 29-1 f.) und der Angaben der Beschwerdeführerin hinreichende Kenntnis über die Behinderungen der Kinder verschaffen. Im Übrigen ergibt sich weder aus den Akten noch den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass die Behinderung des Sohns einen wesentlichen Einfluss auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat. Das Gesagte gilt sinngemäss auch mit Blick auf die Haushaltsabklärung. 2.1.2 Was die Krankheit der Tochter anbelangt, so erhielt Dr. E.___ bei der persönlichen Untersuchung ein vollständiges Bild über die Auswirkung der Behinderung der Tochter auf die Psyche der Beschwerdeführerin. Diese führte aus, die Behinderung der Tochter habe sie schockiert und traumatisiert. Zunächst habe sie noch Hoffnung auf Besserung gehabt. Sie hätten für die Tochter viele Therapien ausprobiert, ab ca. 2005 habe sie jedoch einsehen müssen, dass ihre Tochter für immer krank sei. Seither habe sie Schmerzen am ganzen Körper entwickelt und sei depressiv geworden (IV-act. 28-3; "eine Welt [sei] für sie zusammengebrochen, als die Tochter die Diagnose «Autismus» bekommen habe", IV-act. 28-4). Des Weiteren berichtete die Beschwerdeführerin dem psychiatrischen Gutachter über ihren Alltag mit der behinderten Tochter (IV-act. 28-3 f.). Beim Psychostatus hielt Dr. E.___ fest, die belastenden Lebensumstände seien emotional aufgewühlt berichtet worden. Vorherrschend seien Klagen über Schwierigkeiten des familiären Zusammenlebens aufgrund der behinderten Tochter (IV-act. 28-5). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit setzte er sich mit der Behinderung der Tochter und deren Einfluss auf die Beschwerdeführerin ausführlich und schlüssig auseinander (IV- act. 28-5 f.; vgl. auch IV-act. 29-11).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1.3 Sodann stehen im hier zu beurteilenden Fall die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin im Vordergrund, welche die Gutachter im Rahmen eigener Untersuchungen lege artis und von der Beschwerdeführerin ansonsten nicht kritisiert abgeklärt haben. Umfassende Detailkenntnisse der Behinderung der Kinder als (Mit-)Ursache der gesundheitlichen Beschwerden waren deshalb für eine aussagekräftige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin benennt denn auch keine relevanten Gesichtspunkte (vgl. act. G 1, S. 5), welche die Gutachter übersehen hätten. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass für den von der Beschwerdeführerin beantragten Beizug der "Akten der Beschwerdegegnerin bezüglich der Kinder der Beschwerdeführerin" (siehe hierzu act. G 1, Verfahrensantrag, S. 2). 2.2 Des Weiteren hält die Beschwerdeführerin die gutachterliche Beurteilung im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 4. Oktober 2013 für veraltet (act. G 1, S. 8). Die Untersuchung durch die Gutachter erfolgte am 19. März 2012 (IV-act. 29-1). Angesichts dessen, dass kein degenerativer oder ein sonstwie zwangsläufig fortschreitender Krankheitszustand vorliegt und sich weder aus den Akten noch den Ausführungen der Beschwerdeführerin Hinweise für eine gesundheitliche Verschlechterung bis Verfügungserlass ergeben, kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem stationären Gesundheitszustand ausgegangen werden. Es besteht damit kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen. 2.3 Bei der Würdigung der gutachterlichen Einschätzung (IV-act. 29 und IV-act. 34) der Beschwerdeführerin fällt ferner ins Gewicht, dass sie auf eigenständigen Abklärungen beruht und für die streitigen Belange umfassend ist. Die medizinischen Vorakten wurden verwertet und die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden gewürdigt. Die Bescheinigung einer 60%igen Arbeitsfähigkeit leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass objektiv wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden wären. 3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausgehend von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten ist für den Erwerbsbereich die Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen. Dabei kann offen bleiben, ob - wie die Beschwerdegegnerin erst im Beschwerdeverfahren geltend macht (act. G 4, Rz 5 und Rz 9 f.) -, dem medizinisch festgestellten Gesundheitsschaden die invalidisierende Wirkung abgeht. Denn selbst wenn dies verneint würde, resultiert kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (siehe nachstehende E. 5). 3.1 Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt (act. G 1, S. 5), ist sie aus somatischer Sicht zur Erreichung der bescheinigten Arbeitsfähigkeit aufgrund vermehrten Pausenbedarfs und reduzierter Leistungsfähigkeit auf eine ganztägige Präsenz angewiesen (IV-act. 29-8; siehe auch Stellungnahme des RAD vom 15. Mai 2012, IV-act. 30-1). Da die Beschwerdeführerin somit unabhängig vom ausgeübten Pensum über eine verminderte Leistungsfähigkeit verfügt, sinkt diese entsprechend der Reduktion des Beschäftigungsgrades (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. Dezember 2013, 8C_428/2013, E. 4.3 und 4.3.1 f.). Mit anderen Worten entspricht die Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten stets 60% des Erwerbspensums. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit erheblich schwankende Einkommen erzielt hat (siehe IK-Auszug, IV-act. 6) und damit keine repräsentative Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens besteht, ist entsprechend der Bestimmung des Invalideneinkommens auf die Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik, Total sämtlicher Wirtschaftszweige, tiefstes Anforderungsniveau, Frauen, abzustellen. Da die beiden Vergleichseinkommen somit auf derselben Grundlage zu berechnen sind, kann ein Prozentvergleich vorgenommen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar 2011, 9C_882/2010, E. 7.1). 3.2 Zu klären ist damit lediglich noch die Frage nach der Höhe des Tabellenlohnabzugs. Die Beschwerdeführerin ist selbst bei leichten körperlichen Tätigkeiten über die quantitative Beeinträchtigung hinaus erheblich qualitativ beeinträchtigt (IV-act. 29-7, -11 und -12 f.; IV-act. 30-1 f.), was verglichen mit gesunden Hilfsarbeiterinnen einen wesentlichen Konkurrenznachteil darstellt. Andere Gründe, die einen lohmindernden Effekt auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt befürchten lassen, bestehen nicht. Deshalb erscheint ein Tabellenlohnabzug von höchstens 10% angemessen. Bei einem 10%igen Tabellenlohnabzug ergibt sich für den
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 46% (40% + [60% x 10%]) bzw. gewichtet an das 50%ige Erwerbspensum von 23% (46% x 50%). 4. Sodann ist zwischen den Parteien der Umfang der Beeinträchtigungen im Haushalt umstritten. 4.1 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Abklärungsberichts Haushalt ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss schliesslich plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte, aber in AHI 2003 S. 218 publizierte E. 2.3.2 des Urteils BGE 129 V 67 [I 90/02 vom 30. Dezember 2002]). Dabei hat sich die Abklärung im Haushalt auch auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen, die im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen ist und weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung, zu erstrecken (BGE 133 V 509 f. E. 4.2 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss bedarf es des Beizugs einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 6. September 2004, I 249/04, E. 5.1.1; zum Ganzen: Urteil des EVG vom 20. Dezember 2006, I 693/06, E. 6.2 mit Hinweisen). Denn ausschlaggebend ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle zu erheben ist (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juni 2008, 9C_25/2008, E. 4.2).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2 Gegen die im Abklärungsbericht vom 23. Dezember 2011 vorgenommene Beurteilung der Einschränkungen im Haushalt (IV-act. 21) wendet die Beschwerdeführerin verschiedene Mängel ein (act. G 1). 4.2.1 Aus der Sicht der Beschwerdeführerin spricht die medizinische Beurteilung der Dres. D.___ und E.___ gegen die Ergebnisse der Haushaltsabklärung (act. G 1, S. 6 f.). Die Gutachter hatten Kenntnis der Haushaltsabklärung (IV-act. 29-10). Sie setzten sich damit indessen nicht näher auseinander, sondern beliessen es bei unkommentierten Hinweisen. Aus somatischer Sicht hielt Dr. D.___ eine (erwerbliche) Küchentätigkeit für zumutbar, wenn sie körperlich leicht und teilweise sitzend ausübbar sei (IV-act. 29-7). Für ihn wären auch leichte Reinigungstätigkeiten "eher als Hauswartin" im Rahmen einer Erwerbstätigkeit denkbar (IV-act. 29-11). Hinzu kommt, dass die Haushaltstätigkeit der von Dr. E.___ aus psychiatrischer Sicht definierten leidensangepassten Tätigkeit im Wesentlichen entspricht (IV-act. 28-6), da sie keine hohen Anforderungen an Konzentration und Aufmerksamkeit stellt und weder mit Fliessbandarbeit oder (wesentlicher) Maschinenbedientätigkeit einhergeht. In Anbetracht dieses Anforderungsprofils an leidensangepasste Tätigkeiten, der flexibleren, der raschen Erschöpfbarkeit (siehe hierzu IV-act. 29-11) besser entsprechenden Zeiteinteilung im Rahmen der Haushaltstätigkeit und der rechtsprechungsgemäss zu berücksichtigenden Mithilfe der Familienangehörigen erscheint es nachvollziehbar, dass im Rahmen der Haushaltsabklärung erheblich geringere Einschränkungen als in einer Erwerbstätigkeit resultieren. Ferner wirken sich die von den Gutachtern angesprochenen, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit limitierenden Aspekte der mangelnden Bildung und schlechten Deutschkenntnisse (IV- act. 29-11) nicht negativ aus. Schliesslich sind die Abklärungsergebnisse auch vereinbar mit den Angaben von Dr. C.___ zu den gesundheitlichen Einschränkungen in leidensangepassten Tätigkeiten (IV-act. 23-4). 4.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin ohne nähere Begründung die von der Abklärungsperson berücksichtigte Mithilfe der Familienangehörigen rügt (act. G 1, S. 6 f.), so ergeben sich weder daraus noch aus den Akten Mängel am Abklärungsbericht. Die Abklärungsperson stützte sich beim Einbezug der zumutbaren Mithilfe auf die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach ihr Ehegatte und ihr ältester Sohn (geboren 199_) Unterstützung im Haushalt böten (IV-act. 17-6 f.). Eine
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unzumutbarkeit ist weder dargetan noch ersichtlich.Aus den Angaben der Beschwerdeführerin geht des Weiteren hervor, dass sie einen Grossteil der anfallenden Haushaltstätigkeiten noch selbst verrichten kann (Kochen, Küchenreinigung, Füllen der Abwaschmaschine, Staubsaugen, Böden aufnehmen, Kleineinkauf, Sortieren und Füllen der Waschmaschine, Aufhängen und Bügeln, IV-act. 21-4; siehe auch ihre Angaben anlässlich der psychiatrischen Begutachtung, IV-act. 28-3 f.) und auch bei der Betreuung der Kinder, insbesondere der Tochter, nicht wesentlich eingeschränkt ist (IV- act. 21-4). Die Tochter der Beschwerdeführerin befindet sich werktags an drei Tagen von 9:00 bis 15:30 Uhr und an zwei Tagen von 9:00 Uhr bis mittags auswärts in einer Behinderteninstitution (IV-act. 21-2 und act. G 1, S. 8). Zu Hause wird die Tochter nicht nur durch die Beschwerdeführerin, sondern auch andere Familienmitglieder betreut (IV- act. 21-2). Nachts benötigt die Tochter grundsätzlich keine Betreuung (IV-act. 21-4). 4.2.3 Dass die Abklärungsperson im Licht dieser Verhältnisse, in Kenntnis der Familienumstände (insbesondere der Behinderung der Tochter) und in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur zumutbaren Mithilfe der Familienangehörigen (BGE 133 V 509 E. f. E. 4.2) das Bestehen umfangreicher Einschränkungen verneint hat, erscheint nachvollziehbar. Ob die gänzliche Verneinung einer Einschränkung im Haushalt sämtlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Gesamtsituation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie indessen gerecht wird, kann vorliegend offen bleiben. Denn gestützt auf das vorstehend Ausgeführte kann zumindest eine über 30% liegende Einschränkung im Haushalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verneint werden. Um einen rentenbegründenden Gesamtinvaliditätsgrad zu erreichen, wäre indessen ein ungewichteter Invaliditätsgrad von mindestens 33% erforderlich. 5. Selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführerin für den Haushaltsbereich von einem ans Pensum gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 15% (30% x 50%) ausgegangen würde, resultierte bei einem ans Pensum gewichteten Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 23% (siehe vorstehende E. 3.2) ein nicht rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von 38% (15% + 33%). 6.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist daran anzurechnen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird daran angerechnet. bis