St.Gallen Sonstiges 01.02.2016 IV 2013/411

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2013/411 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 10.10.2019 Entscheiddatum: 01.02.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 01.02.2016 Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Bestimmung der Vergleichseinkommen. Kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Februar 2016, IV 2013/411). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2016. Besetzung Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterinnen Karin Huber- Studerus und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr. IV 2013/411 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Noelle Cerletti, Advokaturbüro Leimbacher Sadeg, Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Rente Sachverhalt A. A.a A., meldete sich am 17. November 2011 zum Bezug von IV-Leistungen an (IV- act. 1). Der Hausarzt B., Arztpraxis für allgemeine und komplementäre Medizin FMH, berichtete am 10. November 2011, die Versicherte leide an einer medianen Diskusprotrusion ohne neurologische Kompression im Segment C4/C5 sowie insbesondere C5/C6 mit mässiger Spinalkanalstenose, ohne demyelinisierende Herde im cervicalen Myelon, ohne Entzündungsfokus, ohne Hinweise auf eine HWS-Läsion; an Sensibilitätsstörungen in den Fingern beider Hände ohne Hinweise auf eine Neuropathie des Nervus medianus oder des Nervus ulnaris (DD: Arthrogene Problematik, rheumatisch bedingt); an einem Cervicobrachialsyndrom mit Hyperästhesien Dig IV + V beidseits bei hypertoner Insertionstendinose im Bereich des Musculus trapezius, des Musculus transversus und des Trochanter maior mit Kettentendinosen im Bereich des Unterarmbeugers bis ins Handgelenk bei insgesamt laxem Bandapparat; an einem Status nach Eisen- und Vitamin B 12-Mangel. Die angestammte Tätigkeit als selbstständige Masseurin sei der Versicherten maximal 2 Stunden pro Tag zumutbar. Arbeiten, die mit einer geringeren Belastung der Handgelenke und der Unterarmmuskulatur verbunden seien, könnten zu einer entsprechend höheren Arbeitsfähigkeit führen. Die gesundheitlichen Beschwerden seien erstmals anlässlich der Konsultation vom 14. April 2010 beschrieben worden (IV- act. 4). A.b Gemäss Telefonnotiz vom 24. November 2011 hatte die Versicherte erklärt, sie wolle ihre Massagetätigkeit weiterführen. Sie habe mehrere und teure Ausbildungs-/ Weiterbildungskurse belegt. Sie beantrage keine beruflichen Massnahmen, sondern ersuche um die Rentenprüfung (IV-act. 8). Am 2. Dezember 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt (IV-act. 11).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c Am 26. April 2012 führte die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch. Im Bericht vom 14. Mai 2012 führte die Abklärungsperson aus, die Versicherte wäre im Gesundheitsfall zu 85% erwerbstätig. Sie ermittelte im Haushaltsbereich eine Einschränkung von 11% bzw. gewichtet ans Pensum von 2% (IV-act. 26). Hausarzt B.___ hielt eine leidensangepasste Tätigkeit während sechs Stunden täglich für zumutbar. Dabei bestehe eine um 50% reduzierte Leistung (Bericht vom 4. Juni 2012, IV-act. 27). Im Auftrag der IV-Stelle wurde die Versicherte am 13. November 2012 von Dr. med. C., Rheumatologie FMH, untersucht. Im rheumatologischen Gutachten vom 17. Januar 2013 führte der Experte als Diagnose mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ein chronisches cervicothoracospondylogenes Schmerzsyndrom mit vegetativen Begleitsymptomen (Schwindel, Nausea, Tinnitus) auf. Für die angestammte Tätigkeit bescheinigte der Gutachter eine 50%ige bis 60%ige Arbeitsunfähigkeit. In leidensangepassten Tätigkeiten könne eine Arbeitsunfähigkeit über 20% (vermehrte Pausen zur Durchführung von Entspannungsübungen und Einnahme von Entlastungsstellungen) aus somatischer Sicht nicht begründet werden (IV-act. 39). RAD-Arzt Dr. med. D., Facharzt für Innere Medizin, Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, empfahl, auf die gutachterliche Beurteilung abzustellen (Stellungnahme vom 1. Februar 2013, IV-act. 42). A.d Die IV-Stelle ermittelte einen Invaliditätsgrad von 20% und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 14. Februar 2013 die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (IV-act. 47). Dagegen erhob die Versicherte am 11. März 2013 Einwand und beantragte, sie sei zur Akupunkturmasseurin umzuschulen; eventualiter sei ihr eine halbe Rente auszurichten (IV-act. 48; vgl. auch die ergänzende Eingabe vom 19. Juni 2013, IV- act. 56-2 ff.). Die IV-Stelle verfügte am 31. Juli 2013 die Abweisung des Rentenbegehrens. Nach Abschluss des Verfahrens betreffend den Rentenanspruch werde der Umschulungsantrag geprüft (IV-act. 58). B. B.a Gegen die Verfügung vom 31. Juli 2013 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 29. August 2013. Die Beschwerdeführerin beantragt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolge deren Aufhebung und die Zusprache einer Dreiviertelsrente. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zurückzuweisen. Sie bringt vor, sie erhalte gemäss Scheidungsurteil keinen persönlichen Unterhalt mehr von ihrem Ex-Ehegatten. Sie wäre deshalb im hypothetischen Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig. Als Gesunde hätte sie fünf Kunden täglich zu je Fr. 100.-- behandeln und ein Einkommen von jährlich Fr. 97‘500.-- erzielen können. Die Beschwerdegegnerin habe daher zu Unrecht bei der Festlegung des Valideneinkommens auf den LSE-Hilfsarbeiterinnenlohn abgestellt. Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens sei auf den LSE-Hilfsarbeiterinnenlohn abzustellen und ein Tabellenlohnabzug von 25% zu gewähren (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 19. November 2013 die Abweisung der Beschwerde. Sie stellt sich auf den Standpunkt, das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Valideneinkommen sei unrealistisch hoch und berücksichtige die mit der selbstständigen Tätigkeit verbundenen „Fixkosten“ nicht hinreichend. Sodann bestehe ein Überangebot von Anbietern, was gegen eine volle Auslastung spreche. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall als selbstständige Masseurin in etwa einen Jahresverdienst in der Höhe des statistischen Durchschnittslohns einer Hilfsarbeiterin hätte erzielen können. Ein Abzug vom Tabellenlohn falle nicht in Betracht (act. G 4). B.c In der Replik vom 14. Februar 2014 hält die Beschwerdeführerin unverändert an ihren Anträgen fest (act. G 8). B.d Die Beschwerdegegnerin hat auf eine begründete Duplik verzichtet (act. G 10). Erwägungen 1. Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Ansprüche auf berufliche Massnahmen oder andere Eingliederungsmassnahmen bilden nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung (hierüber hat die Beschwerdegegnerin in der Mitteilung vom 1. Oktober 2013 befunden, IV-act. 68). Im Hinblick darauf, dass darin ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad ermittelt wurde, ist die Frage betreffend berufliche Massnahmen auch nicht notwendigerweise deren Gegenstand. Unter diesen Umständen ist der Anspruch auf

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte berufliche Massnahmen sowie andere Eingliederungsmassnahmen nicht Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). 1.3 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente. 1.4 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Gericht und Verwaltung von Amtes wegen für die richtige und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2011, 8C_73/2011, E. 4.1). Wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt wurde, kann das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen. 2. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. C.___ vom 17. Januar 2013 (siehe hierzu IV-act. 39). Diese blieb von den Parteien unbestritten. Es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf Mängel und das Gutachten erfüllt sämtliche Anforderungen an beweiskräftige medizinische Einschätzungen (vgl. vorstehende E. 1.2), weshalb mit den Parteien davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin verfüge für eine leidensangepasste Tätigkeit über eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. 3. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall voll oder lediglich teilzeitlich erwerbstätig wäre, kann vorliegend offen bleiben. Denn selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführerin von einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit im hypothetischen Gesundheitsfall ausgegangen wird, resultiert kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (vgl. nachstehende E. 4.4). 4. Zu prüfen bleibt die Höhe Invaliditätsgrads. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2 Massgebend für das Valideneinkommen ist das Erwerbseinkommen, das die ver­ sicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit hätte erzielen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2009, 8C_143/2009, E. 2.2.1). 4.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie hätte als Gesunde fünf Kunden täglich à Fr. 100.-- behandeln können, woraus ein Jahresumsatz von Fr. 117‘500.-- bzw. unter Abzug eines Aufwands von Fr. 20‘000.-- ein Jahresverdienst von Fr. 97‘500.-- resultiert wäre (act. G 1, S. 10). Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin den Standpunkt, die Beschwerdeführerin hätte im hypothetischen Gesundheitsfall als Masseurin im Vergleich zum statistischen Hilfsarbeiterinnenlohn kein überdurchschnittliches Erwerbseinkommen zu erzielen vermocht (act. G 4, Rz 6). 4.2.2 Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin - entsprechend ihrer während Jahren vor dem Gesundheitsschaden ausgeübten Tätigkeit (vgl. hierzu IV-act. 6, IV-act. 9-1 und IV-act. 18) - im hypothetischen Gesundheitsfall (weiterhin) als selbstständige Masseurin tätig gewesen wäre. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt (act. G 8, Rz 4), ist das Valideneinkommen aufgrund der ausgeglichenen Arbeitsmarktlage zu bestimmen, weil die Vergleichseinkommen nach Art. 16 ATSG sich nach demselben Arbeitsmarkt auszurichten haben (Urteil des Bundesgerichts vom 23. September 2014, 9C_192/2014, E. 3.4). Deshalb zielt der Einwand der Beschwerdegegnerin, das Überangebot an Akteuren spreche gegen eine volle Auslastung der Arbeitskapazität als selbstständige Masseurin (act. G 4, Rz 6), ins Leere. 4.2.3 Die Beschwerdeführerin erzielte im Rahmen eines 50%igen bis 70%igen Pensums (IV-act. 1-5 und IV-act. 9-1) Bruttogewinne im Jahr 2006 von Fr. 13‘793.-- (IV- act. 18-1), im Jahr 2007 von Fr. 14‘099.30 (17-1), im Jahr 2008 von Fr. 16‘483.60 (IV- act. 16-1) und im Jahr 2009 von Fr. 18‘043.10 (IV-act. 15-1). Im IK-Auszug sind seit der Aufnahme der Massagetätigkeit im Jahr 1995 (IV-act. 9-1) - abgesehen vom erfassten Einkommen des Jahres 2001 im Betrag von Fr. 18‘600.-- (IV-act. 12-2) - für die selbstständige Erwerbstätigkeit Einkommen von unter Fr. 9‘000.-- eingetragen (IV- act. 12). Gemäss Auswertung der Lohnumfrage der Organisation der Arbeitswelt Medizinischer Masseure beträgt der Monatslohn angestellter Masseure/Masseurinnen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ab 7 Jahre Berufserfahrung Fr. 5‘200.-- im Monat (<http://www.oda-mm.ch/fileadmin/ download/Lohnempfehlung/Auswertung_ Lohnumfrage_02_d.pdf>, abgerufen am 1. Februar 2016; 86% der teilnehmenden waren medizinischer Masseur/medizinische Masseurin mit eidgenössischem Fachausweis, 14% waren im Besitz des Fachausweises SRK; die Lohnumfrage wurde im Jahr 2014 durchgeführt, <http:// www.vdms.ch/pdf/beruf/Lohnerhebung.pdf>, abgerufen am 1. Februar 2016). Nachdem gemäss Umfrage ca. 75% einen 13. Monatslohn erhalten, kann von einem durchschnittlichen Jahreslohn von Fr. 67‘600.-- ausgegangen werden. Ein Quervergleich mit dem Tabellenwert TA1_b der LSE 2012 für berufliche Tätigkeiten im Gesundheits- und Sozialwesen ohne Kaderfunktion ergibt ein vergleichbares Jahreseinkommen von Fr. 66'312.-- (12 x Fr. 5'526.--) bzw. aufgerechnet für 2014 von Fr. 67'444.-- (Nominallohnentwicklung + 0.7% + 1%). Mit Blick auf die in der Vergangenheit tiefen erzielten Einkommen der Beschwerdeführerin und da ein allgemeiner Erfahrungsgrundsatz, wonach Selbstständigerwerbende grundsätzlich besser verdienen als Angestellte, nicht existiert (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Januar 2009, 9C_324/2008, E. 3.2.2), ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, die Beschwerdeführerin hätte im hypothetischen Gesundheitsfall im Rahmen einer vollzeitlichen selbstständigen Tätigkeit als Masseurin (höchstens) ein Jahreslohn von Fr. 67‘600.-- im Jahr 2014 erzielt. 4.2.4 Das von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Valideneinkommen von Fr. 97‘500.-- erscheint angesichts der gemachten Ausführungen (vgl. vorstehende E. 4.2.3) nicht angemessen. Insbesondere vermag der bei deren Ermittlung berücksichtigte Aufwand von „maximal“ Fr. 20‘000.-- nicht zu überzeugen. Denn gemäss Erfolgsrechnungen der Jahre 2006 bis 2009 (IV-act. 15 ff.) bilden die variablen Kosten nicht bloss einen geringen Anteil am Geschäftsaufwand, womit von einem bedeutend höheren Geschäftsaufwand bei einer vollzeitlichen Tätigkeit als Masseurin auszugehen ist. Für ein tieferes als das von der Beschwerdeführerin ermittelte Valideneinkommen spricht sodann, dass sie bei ihrer Berechnung weder Feiertage noch Absenzen für allfällige Weiterbildungen berücksichtigt hat. 4.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, so ist auf Erwerbstätigkeiten

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte abzustellen, die der versicherten Person angesichts ihrer Ausbildung und ihrer physischen sowie intellektuellen Eignung zugänglich wären. Rechtsprechungsgemäss werden hierzu die LSE-Tabellenlöhne des Bundesamt für Statistik herangezogen (vgl. BGE 129 V 475 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 4.3.1 Da die Beschwerdeführerin ihre 80%ige Restarbeitsfähigkeit nicht tatsächlich verwertet, ist mit den Parteien (act. G 1, Rz 4, und G 4, Rz 6) zur Bestimmung des Invalideneinkommens der durchschnittliche Hilfsarbeiterinnenlohn heranzuziehen. Dieser beträgt für das Jahr 2013 Fr. 51‘793.-- (vgl. Anhang 2: Lohnentwicklung, IVG- Gesetzesausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2015), bzw. angepasst an die bis zum Jahr 2014 eingetretene Nominallohnentwicklung von +1% (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T 39 Entwicklung der Nominallöhne) resultiert eine statistische Grundlage von Fr. 52‘311.-- (Fr. 51‘793.-- x 1,01). 4.3.2 Die Beschwerdegegnerin hält einen Abzug vom Tabellenlohn nicht für gerechtfertigt (act. G 4, Rz 8), währenddem die Beschwerdeführerin einen Abzug von 25% für angebracht hält (act. G 1, Rz 4). Zur Begründung bringt sie vor, sie könne nur noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ausführen, dies in einem Teilzeitpensum. Sie sei sodann auf vermehrte Pausen zur Entspannung und Entlastung angewiesen. Zudem dürfe die Arbeit nicht unter manueller Kraftaufwendung und ohne längere Arbeiten in ausgesprochener Wirbelsäulenzwangshaltung erfolgen (act. G 1, Rz 4). Der erhöhte Pausen- und Entlastungsbedarf wurde bereits bei der Umschreibung der quantitativen Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt (IV-act. 39-13), weshalb eine doppelte Berücksichtigung im Rahmen des Tabellenlohnabzugs ausser Betracht fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2011, 8C_530/2010, E. 4.2). Vorliegend kann ferner offen bleiben, ob die bescheinigte Restarbeitsfähigkeit von 80% wegen des vermehrten Pausen- und Entlastungsbedarfs im Rahmen einer ganztägigen Präsenz zu verwerten ist. Denn selbst wenn dies verneint würde, stellt eine teilzeitliche Anstellung bei Frauen gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts keinen Abzugsgrund dar (Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2012, 9C_315/2012, E. 3.2.3). Zwar steht der Beschwerdeführerin lediglich noch ein eingeschränktes Spektrum an Verweistätigkeiten offen (IV-act. 39-13). Allerdings sind die qualitativen Anforderungen an eine Verweistätigkeit nicht derart, dass sie auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Vergleich zum durchschnittlichen Hilfsarbeiterinnenlohn einen relevanten Lohnnachteil

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte befürchten lassen, zumal die Beschwerdeführerin bei ihren bisherigen Aus-/ Weiterbildungen und ihrer Erwerbsbiographie Kenntnisse sowie Erfahrungen erworben hat, die auch im Segment der Hilfsarbeiten aus ökonomischer Sicht einen Vorteil darstellen können. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen hat, zumal keine anderen Gründe ersichtlich sind, die eine gegenteilige Betrachtungsweise nahe legen. 4.3.3 Angepasst an die 80%ige Restarbeitsfähigkeit resultiert demnach ein Invalideneinkommen von Fr. 41‘849.-- (Fr. 52‘311.-- x 0,8). 4.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 67‘600.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 41‘849.-- ergeben sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 25‘751.-- (Fr. 67‘600.-- - Fr. 41‘849.--) und ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 38% ([Fr. 25‘751.-- / Fr. 67‘600.--] x 100). 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihr daran anzurechnen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird ihr daran angerechnet. bis

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01.02.2016
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25.03.2026