St.Gallen Sonstiges 15.09.2015 IV 2013/407

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2013/407 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 27.05.2020 Entscheiddatum: 15.09.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 15.09.2015 Art. 17 IVG. Anspruch auf Umschulung mangels von der Rechtsprechung geforderter Erwerbseinbusse von rund 20% verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. September 2015, IV 2013/407). Entscheid Versicherungsgericht, 15.09.2015 Entscheid vom 15. September 2015 Besetzung Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr. IV 2013/407 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Küng, Anwaltskanzlei St. Jakob, St. Jakob Strasse 37, 9000 St. Gallen, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand berufliche Massnahmen Sachverhalt A. A.a A.___ stürzte am 20. Juni 2008 bei seiner Tätigkeit als Gerüstbauer aus einer Höhe von drei Metern zu Boden und erlitt dabei eine Hirnerschütterung (Schadenmeldung UVG vom 25. Juni 2008, IV-act. 14-13). Am 12. Mai 2009 meldete sich der Versicherte auf Veranlassung der Suva zum Bezug von IV-Leistungen an (IV- act. 1; Fremdakten, Telefonnotiz vom 1. Mai 2009). Anlässlich des FI-Gesprächs vom 29. Mai 2009 berichtete der behandelnde Dr. med. B., Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, gegenüber RAD-Arzt Dr. med. C., Facharzt für Innere Medizin FMH, der Versicherte leide an einer (funktionellen) Beinparese links bei Status nach Sturz auf den Rücken am 20. Juni 2008, chronischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp; einer chronischen Hepatitis B (Erstdiagnose 2000), zurzeit inaktiv. In der bisherigen Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter sei der Versicherte durch die (funktionelle?) Lähmung des linken Beins eingeschränkt. Da er auch nach einem Jahr immer noch an Stöcken gehe, sei er zu 100% arbeitsunfähig. Angesichts diskrepanter neurologischer Befunde stehe eine psychogene (Mit-)Ursache weit im Vordergrund (Protokoll vom 29. Mai/30. Juni 2009, IV-act. 15). Der Eingliederungsverantwortliche hielt nach dem Assessmentgespräch vom 10. November 2009 fest, der Versicherte fühle sich nicht arbeitsfähig und eine Eingliederung sei nicht möglich (IV-act. 27-3). Daraufhin schloss die IV-Stelle die Eingliederungsberatung ab (Mitteilung vom 5. März 2010, IV-act. 29). A.b RAD-Arzt Dr. C.___ schloss sich der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 2. Februar 2010 an, in welcher der Versicherte vom 23. November 2009 bis 26. Januar 2010 stationär behandelt wurde (Fremdakten), und hielt den Versicherten für eine sitzende Tätigkeit uneingeschränkt

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte arbeitsfähig (IV-act. 32). Ausgehend von dieser medizinischen Beurteilung ermittelte die IV-Stelle einen 4%igen Invaliditätsgrad und wies das Rentengesuch des Versicherten ab (Verfügung vom 16. Juni 2010, IV-act. 38). A.c Am 13. Oktober 2011 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (IV-act. 42 und 44). In der Aktennotiz vom 20. Oktober 2011 führte RAD-Arzt Dr. C.___ aus, aufgrund zweier psychiatrischer Kurzgutachten vom Dezember 2010 sowie August 2011, die im Auftrag der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegeben worden seien, könne eine gesundheitliche Veränderung zumindest nicht ausgeschlossen werden (IV-act. 47; zu den Gutachten von Dr. med. D., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. August 2011, und von Dr. med. dipl.- psych. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Dezember 2010, worin der Versicherte für eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft für nicht arbeitsfähig gehalten wurde, siehe Fremdakten). A.d Die im Psychiatrischen Zentrum F.___ behandelnde Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 19. Januar 2012, der Versicherte habe auf eigene Initiative mit einem Logistikzentrum Kontakt aufgenommen. Seine Absicht sei es, seine in der alten Heimat erworbene Ausbildung zu nutzen und sich zum Logistikfachmann ausbilden zu lassen. Am 8. Februar 2012 beginne die Ausbildung. Für eine leichte körperliche Tätigkeit bescheinige sie ihm ab 1. März 2012 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (FI-Gesprächsprotokoll vom 19. Januar/7. Februar 2012, IV-act. 63). Der zuständige Eingliederungsberater teilte dem Versicherten am 30. April 2012 mit, mangels Unterlagen könne eine finanzielle Beteiligung an der Ausbildung zum Logistikfachmann noch nicht geprüft werden (IV-act. 71-1; siehe auch die Lehrgangsbestätigung vom 1. Mai 2012, IV-act. 75-5). A.e Am 25. Mai 2012 stellte die IV-Stelle dem Versicherten einen Eingliederungsplan zur Unterzeichnung zu mit dem Hinweis, die Zielvereinbarung sei verbindlich (IV- act. 80; zum Eingliederungsplan siehe IV-act. 89). In der E-Mail vom 1. Juni 2012 orientierte der Eingliederungsberater den Versicherten, falls er den (unterzeichneten) Eingliederungsplan sofort zurücksende, werde die IV-Stelle die angebotenen Leistungen finanzieren. Falls er sich nicht an die Vereinbarung halte, würden die Leistungen eingestellt (IV-act. 82). Unter Hinweis auf die Mitwirkungs- und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schadenminderungspflicht forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, den Eingliederungsplan bis spätestens am 15. Juni 2012 zu unterzeichnen und einzureichen. Andernfalls werde sie aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (IV-act. 86). Mit Schreiben vom 15. Juni 2012 forderte die IV-Stelle den Versicherten erneut auf, den unterzeichneten Eingliederungsplan bis 20. Juni 2012 einzureichen (IV-act. 91). Nachdem der unterzeichnete Eingliederungsplan nicht eingetroffen war, schloss der Eingliederungsverantwortliche den Fall ab (FI-Assessmentprotokoll vom 20. Juni 2012, IV-act. 92). Der Versicherte erklärte am 22. Juni 2012 telefonisch, er sei mit den Vorgaben im Eingliederungsplan, insbesondere mit dem darin vorgesehenen Einsatzprogramm, nicht einverstanden und werde den Eingliederungsplan nicht unterzeichnen (IV-act. 93). A.f Am 6. Juli 2012 verfügte die IV-Stelle, auf das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen/Rente werde nicht eingetreten, da sich der Versicherte den zumutbaren Massnahmen weiterhin widersetze (IV-act. 97). Im Nachgang zur dagegen erhobenen Beschwerde vom 21. August 2012 (IV-act. 103-2 ff.) widerrief die IV-Stelle den angefochtenen Entscheid und stellte weitere Abklärungen in Aussicht (Verfügung vom 24. Oktober 2012, IV-act. 112; zu den Beweggründen des Widerrufs siehe die Stellungnahme des Rechtsdiensts vom 16. Oktober 2012, IV-act. 110; zum Abschreibungsbeschluss des Versicherungsgerichts vom 12. November 2012, IV 2012/297, siehe IV-act. 114). A.g In der Mitteilung vom 7. Januar 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten den Abschluss der beruflichen Massnahmen mit, da solche nicht angezeigt seien (IV- act. 119). Im Schreiben vom 4. April 2013 orientierte der Versicherte die IV-Stelle über einen Arbeitsvertrag vom 11./20. Februar 2013 (Anstellung ab 1. März 2013 als Allrounder/Magaziner, IV-act. 125) und ersuchte um nachträgliche Übernahme der Kosten für die (abgeschlossene) Umschulung zum Logistikfachmann (IV-act. 124). Am 15. Juli 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, für Frühinterventionsmassnahmen bestehe kein Rechtsanspruch. Eine nachträgliche Kostenübernahme für die Ausbildung zum Logistikfachmann werde nicht gewährt. Da eine weitere Unterstützung nicht gewünscht sei, würden die beruflichen Massnahmen abgeschlossen (IV-act. 137). Der Versicherte ersuchte am 18. Juli 2013 um Erlass einer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte anfechtbaren Verfügung (IV-act. 138). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 19. Juli 2013, IV-act. 140; Einwand vom 24. Juli 2013, IV-act. 141) verfügte die IV-Stelle am 15. August 2013: "Für Frühinterventionsmassnahmen besteht kein Rechtsanspruch. Eine nachträgliche Kostenübernahme des Logistikfachmannes wird nicht gewährt. Da eine weitere Unterstützung nicht gewünscht ist, werden die beruflichen Massnahmen abgeschlossen" (IV-act. 142). B. B.a Gegen die Verfügung vom 15. August 2013 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 27. August 2013. Der Beschwerdeführer beantragt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolge deren Aufhebung. Es seien ihm (nachträglich) berufliche Massnahmen zuzusprechen und auszurichten. Insbesondere seien ihm die Kosten für die Ausbildung zum Logistikfachmann zu vergüten und es seien ihm während des Lehrgangs die gesetzlichen Taggeldleistungen zuzusprechen und zu entrichten. Eventualiter seien von der Beschwerdegegnerin medizinische Abklärungen durchzuführen (act. G 1). B.b In der Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, eine für einen Umschulungsanspruch erforderliche erhebliche invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse liege nicht vor (act. G 4). B.c Der Beschwerdeführer hält in der Replik vom 21. November 2013 unverändert an den Beschwerdeanträgen fest (act. G 9). B.d Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Duplik verzichtet (act. G 11). Erwägungen 1. Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen in Form von (nachträglichem)

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kostenersatz und Taggeldleistungen für die abgeschlossene Ausbildung zum Logistikfachmann (vgl. IV-act. 126) hat.

1.1 Nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbs­ fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem aus Massnahmen beruflicher Art, welche Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe umfassen (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). 1.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG besteht ein Anspruch auf eine Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge der Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Als Umschulung gelten Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 1.3 Nebst anderer Voraussetzungen bedarf es für eine berufliche Umschulung der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von etwa 20%. Die leistungsspezifische Lohneinbusse bei Versicherten mit oder ohne berufliche Ausbildung bestimmt sich gemäss Rechtsprechung anhand eines Vergleichs des Valideneinkommens mit jenem Einkommen, das die versicherte Person nach der Durchführung der medizinischen Behandlung, hingegen ohne Eingliederungsmassnahmen, erzielen könnte, sofern ihr eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage ohne (zusätzliche) berufliche Ausbildung, somit auf dem Weg der Selbsteingliederung, offensteht. Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2009, 9C_341/2009, E. 3 mit Hinweisen). Von der Mindesterwerbseinbusse von rund 20% kann namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2014, 8C_559/2014, E. 3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 31. Januar 2011, 9C_704/2010, E. 3.1 f.). 2 2.1 Der Bestimmung des Valideneinkommens ist der im Jahr 2007 vom Beschwerdeführer erzielte Lohn von Fr. 62'273.-- (Fr. 7'523.-- + Fr. 54'750.--) zugrunde zu legen (vgl. auch IV-act. 34). Angepasst an die bis 2012 eingetretene Nominallohnentwicklung resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 66'562.-- ([Fr. 62'273.-- / 2047] x 2188). 2.2 In Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe vorstehende E. 1.3) ist vorliegend bei der Bestimmung des Invalideneinkommens der statistische Hilfsarbeiterlohn heranzuziehen. Weder die vom Beschwerdeführer geltend gemachte, in seinem Heimatland in den Jahren "1985" bis "1999" mit Diplom absolvierte berufliche Ausbildung im technischen Bereich (IV-act. 42-4 und IV-act. 51-2) noch die in der Schweiz jahrelang ausgeübten Tätigkeiten u.a. als (ungelernter) Gerüstbauer (IV- act. 14; siehe auch den Lebenslauf des Beschwerdeführers in IV-act. 71-6) lassen den Verweis auf eine Hilfsarbeitertätigkeit als nicht qualitativ annähernd gleichwertig und im Rahmen der Selbsteingliederungspflicht als unzumutbar erscheinen (vgl. zum Abstellen auf den Hilfsarbeiterlohn Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit

  1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 10. November 2005, I 210/05, E. 3.4 und des Bundesgerichts vom 19. März 2010, 9C_125/2009, E. 4.4). Der statistische Hilfsarbeiterlohn beträgt im Jahr 2012 für Männer Fr. 65'177.-- (vgl. Anhang 2 der IVG-Ausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2015). Der Beschwerdeführer war gemäss eigenen Angaben seit April 2012 wieder für eine leidensangepasste Tätigkeit 100% arbeitsfähig (IV-act. 92-6, Eintrag vom 23. Mai 2012). Damit ist die Beurteilung im Assessmentgesprächsprotokoll vom 7. Februar

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2012 vereinbar, worin eine steigerbare 50%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten festgehalten wurde (IV-act. 62-1; zur zuversichtlichen Prognose von Dr. G.___ vom 19. Januar 2012 siehe IV-act. 63-2 und zur bis 31. März 2012 bescheinigten 50%igen Arbeitsunfähigkeit IV-act. 67-4; vgl. auch IV-act. 67-6). Es kann damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach der Durchführung medizinischer Massnahmen wieder über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten verfügt hat. Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich Anhaltspunkte, welche dagegen oder für eine seither eingetretene gesundheitliche Verschlechterung sprechen. Für eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten spricht sodann, dass aus der Bewerbung für eine Spenglertätigkeit keine Leistungseinschränkung hervorgeht (IV- act. 71-5) und der Beschwerdeführer seit 1. März 2013 wieder vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachgeht (IV-act. 125). Abgesehen vom eingeschränkten Spektrum (leichte körperliche Tätigkeiten, IV-act. 92-6, IV-act. 63-2 und IV-act. 62-1) bestehen keine weiteren Aspekte, die einen Tabellenlohnabzug rechtfertigen, weshalb ein Abzug von höchstens 10% gerechtfertigt erscheint. Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten und einem 10%igen Tabellenlohnabzug resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 58'659.-- (Fr. 65'177.-- x 0,9). 2.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 66'562.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 58'659.-- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 7'903.-- (Fr. 66'562.-- - Fr. 58'659.--) bzw. von aufgerundet 12% ([Fr. 7'903.-- / Fr. 66'562.--] x 100). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anspruch auf berufliche Massnahmen und die diese begleitenden Taggeldleistungen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2011, 9C_231/2011, E. 3.3). 3. Der Beschwerdeführer hat die Ausbildung zum Logistikfachmann auf eigene Initiative und ohne bis dahin ergangene vertrauensbegründende Auskunft begonnen und absolviert (IV-act. 63-1 und 124-1; vgl. auch IV-act. 88-1). Daher kann offen bleiben, ob die erst in der Verfügung vom 15. August 2013 enthaltene Aussage der Beschwerdegegnerin, sie wäre bereit gewesen, die Kosten für den Logistikfachmann

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Juni 2012 im Rahmen der Frühintervention zu übernehmen (siehe Replik, act. G 9, Rz 4), eine bedingungslose, vertrauensbegründende Zusage für eine Kostenübernahme darstellt. Denn selbst wenn dies bejaht würde, fehlt es an einem Kausalzusammenhang zwischen der aufgenommenen (inzwischen abgeschlossenen) Ausbildung und der erst später gemachten Aussage der Beschwerdegegnerin. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine nähere Prüfung der Voraussetzungen des Vertrauensschutzes (siehe hierzu BGE 131 V 480 E. 5), zumal der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer nicht darlegt, diese seien erfüllt. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihm daran anzurechnen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird ihm daran angerechnet. bis

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15.09.2015
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25.03.2026