© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2013/393 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 03.06.2020 Entscheiddatum: 07.04.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 07.04.2014 Art. 15 ff. IVG. Anspruch auf berufliche Massnahmen. Ungenügende Abklärungen namentlich betreffend Eingliederungsbereitschaft. Rückweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen und neuen Entscheidung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 07. April 2014, IV 2013/393). Entscheid Versicherungsgericht, 07.04.2014 Die Präsidentin hat am 7. April 2014 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Jacober, Oberer Graben 44, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend berufliche Massnahmen (Abklärung) in Erwägung gezogen: Sachverhalt A. A.a A., geboren 19, erlitt am 17. Januar 2012 als Fussgängerin einen Strassenverkehrsunfall (Kollision mit Fahrzeug; siehe zum Unfallhergang den Polizeirapport vom 30. Januar 2012, act. G 5.3) und zog sich dabei einen Bruch des linken Unterschenkels zu (Unfallmeldung vom 27. Januar 2012, act. G 5.3). Am 7. September 2012 meldete sich die Versicherte zum Bezug von IV-Leistungen an (act. G 5.2.1). Anlässlich des Frühinterventionsgesprächs mit dem RAD diagnostizierte der behandelnde Dr. med. B., Facharzt für Innere Medizin: Unfallereignis am 17. Januar 2012 mit Tibiaplateaufraktur links, operativ versorgt am 17. Januar 2012, Kompartementspaltung am 18. Januar 2012 bei Logensyndrom, Wundrevision am 23. Januar 2012 bei Wundinfekt; Zunahme der Beschwerdesymptomatik einer vorbestehenden Varusgonarthrose, deshalb Metallentfernung und Implantation einer Knie-TP links mit Osteotomie der Tuberositas tibiae am 14. Mai 2012, protrahierter Heilverlauf, Kniegelenkspunktion am 17. August 2012 bei Verdacht auf Infekt bei Kniegelenkserguss; Adipositas und psychische Verschlechterung (DD: reaktive Depression, Anpassungsstörung, posttraumatische Belastungsstörung). Bezogen auf die angestammte Tätigkeit als Putzfrau könne nicht mehr mit einer vollen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Für eine leidensangepasste Tätigkeit sei aus somatischer Sicht eine baldige Arbeitsfähigkeit von 50% vorstellbar. Die zumutbare Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht müsse noch geklärt werden (Protokoll vom 11. September 2012, act. G 5.2.6). A.b Im Auftrag des leistungspflichtigen Unfallversicherers berichtete Dr. med. C._, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, gestützt auf eine Untersuchung der Ver sicherten vom 20. September 2012 im Gutachten vom 24. September 2012, es bestehe für die angestammte Tätigkeit bis zu einem Jahr eine Arbeitsunfähigkeit. Es müsse
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte davon ausgegangen werden, dass sich die Situation bis Frühjahr 2013 kaum bessern werde (act. G 5.3). Der behandelnde Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte am 12. Dezember 2012 eine seit Januar 2012 bestehende Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt nach Autounfall (ICD-10: F43.22). Für die Zeit vom 3. September bis 31. Dezember 2012 sei aus psychiatrischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Ab 1. Januar 2013 könne wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (act. G 5.2.21). Der RAD ging in der Stellungnahme vom 20. Dezember 2012 davon aus, die Versicherte verfüge für leidensangepasste Tätigkeiten ab Januar 2013 über eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (act. G 5.2.29-2). A.c Am 13. Februar 2013 führte die IV-Stelle bei der Versicherten ein Frühinterventions-Assessmentgespräch durch. Da die Versicherte kein Deutsch spreche, habe ihre Nichte als Dolmetscherin fungiert. Sie habe gemeint, sie wisse nicht, wie es betreffend Arbeitsfähigkeit weitergehe. Sie würde gerne mit den Stöcken arbeiten gehen, aber dies ginge ja nicht. Auf Nachfrage habe die Versicherte bestätigt, sich subjektiv nicht arbeitsfähig zu fühlen, denn sie wisse nicht, was sie mit den Stöcken tun könne. Die Eingliederungsverantwortliche kam im Protokoll vom 12. März 2013 zum Schluss, die Versicherte sei subjektiv nicht arbeitsfähig und wünsche eine Rente (act. G 5.2.31; vgl. auch Strategie-Protokoll vom 12. März 2013, act. G 5.30). Die IV-Stelle teilte der Versicherten am 20. März 2013 mit, das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen werde abgewiesen, da sie sich nicht in der Lage fühle, an Eingliederungsbemühungen mitzuwirken (act. G 5.2.35). Im Schreiben vom 2. April 2013 entgegnete die Versicherte, diese Feststellung sei unzutreffend. Da noch weitere medizinische Abklärungen getätigt würden, sei ein Entscheid über berufliche Massnahmen im jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Die Versicherte ersuchte deshalb die IV-Stelle, das Verfahren betreffend berufliche Massnahmen zu sistieren, bis die weiteren medizinischen Abklärungsergebnisse vorlägen. Erst anschliessend seien Abklärungen betreffend berufliche Massnahmen überhaupt möglich (act. G 5.2.36). Daraufhin sistierte die IV-Stelle das Verfahren bis zum Vorliegen der medizinischen Abklärungsergebnisse. Nach deren Erhalt und Beurteilung werde sie die Mitteilung vom 20. März 2013 entweder aufheben, ersetzen oder in Form einer beschwerdefähigen Verfügung bestätigen (Schreiben vom 19. April 2013, act. G 5.2.39).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.d Am 24. April 2013 (Datum Eingang bei der IV-Stelle) erhielt die IV-Stelle den am 25. März 2013 erstellten nuklearmedizinischen Untersuchungsbericht, worin eine postoperativ im Rahmen der Norm minim gesteigerte periprothetische Radiopharmakonanreicherung im Bereich des Tibiaplateaus links ohne sichere Hinweise auf eine Prothesenlockerung festgestellt wurde. Des Weiteren hätten sich eine Retropatellararthrose links und eine mediale Gonarthrose rechts ohne Nachweis einer entzündlichen Komponente gezeigt (act. G 5.2.42). Im vom Unfallversicherer in Auftrag gegebenen psychiatrisch-orthopädischen Gutachten vom 26. April 2013 diagnostizierten die Experten einen Restschmerz nach Knie-Totalprothese links wegen medialer Gonarthrose, einen Status nach Osteosynthese einer lateralen Tibiaplateaufraktur links, einen Status nach Logenspaltung des linken Unterschenkels sowie eine mediale Gonarthrose rechts. Für die angestammte Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung anderer Gefühle (ICD-10: F43.23) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41; siehe hierzu psychiatrisches Teilgutachten vom 20. April 2013, act. G 5.3). Das zeitliche Pensum für eine leidensangepasste Tätigkeit betrage 50%, am besten in zwei Arbeitsblöcken. Die zeitliche Reduktion ergebe sich aus den vermehrten Pausen. Das Pensum von 50% könne mit voller Leistung erfüllt werden unter Berücksichtigung der qualitativen Einschränkungen (act. G 5.3). Gestützt auf die gutachterliche Einschätzung gelangte der RAD am 6. Juni 2013 zum Schluss, für eine leidensangepasste Tätigkeit verfüge die Versicherte über eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Diese könne in einem zeitlich reduzierten Pensum mit voller Leistung verwertet werden (act. G 5.46-2). A.e Am 10. Juni 2013 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Begehrens um beruf liche Massnahmen (act. G 5.2.45). B. B.a Gegen die Verfügung vom 10. Juni 2013 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 19. August 2013. Die Beschwerdeführerin beantragt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolge deren Aufhebung und die Rückweisung der Angelegenheit zur Prüfung beruflicher Massnahmen an die Beschwerdegegnerin. Zur Begründung bringt sie vor, die Beschwerdegegnerin habe es pflichtwidrig unterlassen, Abklärungen im
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zusammenhang mit beruflichen Massnahmen vorzunehmen. Vorliegend wären insbesondere Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation sowie Beschäftigungsmassnahmen zu prüfen gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe einzig gestützt auf das Gespräch vom 13. Februar 2013 eine Eingliederungsbereitschaft verneint. Zu diesem Zeitpunkt sei die medizinische Situation noch gar nicht abgeklärt gewesen und ihre Aussagen zur subjektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit hätten sich auf die angestammte Tätigkeit bezogen. Des Weiteren sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, da sie nach Eingang der medizinischen Abklärungsergebnisse vor Verfügungserlass nicht angehört und ihr auch die RAD- Stellungnahme vom 6. Juni 2013 nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Schliesslich weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie bereit sei, an beruflichen Massnahmen mitzuwirken und die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit umzusetzen (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 24. September 2013 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführerin sei eine adaptierte Tätigkeit in ihrem bisherigen Erwerbspensum von 50% mit voller Leistung zumutbar. Es bestünden keine behinderungsbedingten Einschränkungen bei der Suche nach einer geeigneten Stelle. Eine Gehörsverletzung sei nicht erfolgt. Selbst wenn eine solche bejaht würde, so sei kein Grund ersichtlich, weshalb diese nicht im Beschwerdeverfahren als geheilt betrachtet werden könnte. Im Übrigen werde auf die beigelegte Stellungnahme des Fachbereichs vom 13. September 2013 (siehe hierzu act. G 5.1) verwiesen (act. G 5). B.c In der Replik vom 25. November 2013 hält die Beschwerdeführerin unverändert an ihrer Beschwerde fest. Ergänzend bringt sie vor, sie sei in zweierlei Hinsicht auf die Arbeitsvermittlung angewiesen. Erstens sei es für sie nicht einfach, im fortgeschrittenen Alter von aktuell __ Jahren noch einen neuen Arbeitgeber zu finden, der Rücksicht auf ihre medizinisch begründeten Einschränkungen nehme und ihr auch die nötigen Pausen gestatte. Zweitens könne sie nur mit Hilfe von Gehstöcken gehen (act. G 12). Mit der Replik reicht die Beschwerdeführerin die Antworten des orthopädischen Gutachters vom 22. September 2013 zu den Zusatzfragen des Unfallversicherers ein, worin dieser u.a. ausführt, der zeitliche Umfang für die zusätzlichen Pausen und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Positionswechsel betrage 30% und nicht 50%, wie in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit angegeben worden sei (act. G 12.1). B.d Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Duplik verzichtet (act. G 14). Erwägungen: 1. Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). 1.2 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (a) diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und (b) die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 132 V 225 E. 4.3.1 und 131 V 19 E. 3.6.1 mit Hinweisen).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.3 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Gericht und Verwaltung von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2011, 8C_73/2011, E. 4.1). Wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt wurde, kann das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen 2. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Gesuchs um berufliche Massnahmen in der angefochtenen Verfügung einzig mit fehlender Eingliederungsbereitschaft (act. G 5.2.45). Die Beschwerdeführerin hält diese Einschätzung für unzutreffend (act. G 1). 2.1 In der angefochtenen Verfügung wird (einzig) auf die Ergebnisse des Frühinterventions-Assessment-Gesprächs zwischen der Eingliederungsverant- wortlichen und der Beschwerdeführerin vom 13. Februar 2013 hingewiesen (act. G 5.2.45). 2.2 In formeller Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführerin "kein Wort Deutsch" spricht und das Gespräch von der Nichte des Ehemanns der Beschwerdeführerin übersetzt wurde. Entscheidend ist, dass sich aus dem Gesprächsprotokoll nicht ergibt, die Beschwerdeführerin hätte sich im Rahmen ihrer Selbsteinschätzung zur möglichen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten geäussert, geschweige denn diesbezüglich jegliche Eingliederungsbereitschaft (andauernd) verneint. Die Beschwerdeführerin führte denn auch aus, sie wisse nicht, wie es betreffend Restarbeitsfähigkeit ("AUF/AF") weitergehe. Sie würde gerne mit den Stöcken arbeiten gehen, aber dies ginge ja nicht. Erst auf "Nachfrage" habe die Beschwerdeführerin bestätigt, sich subjektiv nicht arbeitsfähig zu fühlen, denn sie wisse nicht, was sie mit den Stöcken tun könne (act. G 5.31-2). Die Aussagen der Beschwerdeführerin waren damit fokussiert auf ihre Einschränkungen beim Gehen. Daraus für leidensangepasste Tätigkeiten generell eine fehlende Eingliederungsbereitschaft ableiten zu wollen, erscheint der Sache nicht angemessen, zumal jegliche Aufklärung seitens der Eingliederungsverantwortlichen bezüglich
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte möglicher Verweistätigkeiten im Rahmen dieses Wortwechsels offenbar unterblieb. Dass die Beschwerdeführerin "auf Nachfrage" angab, eine Rente zu wollen, steht dem Bestehen einer Eingliederungsbereitschaft nicht entgegen, da die Beschwerdeführerin diese Leistung als lediglich subsidiäre finanzielle Absicherung betrachtete, "wenn sie kein Geld mehr von der Unfallversicherung erhalte und sie nicht mehr arbeiten gehen könne" (act. G 5.2.31-4), und der Bezug von Rentenleistungen den Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht per se ausschliesst. 2.3 Ins Gewicht fällt weiter, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs auf die für sie noch unklare medizinische Situation hinwies ("sie wisse nicht, wie es betreffend AUF/AF weitergehe", act. G 5.2.31-2). In der Mitteilung vom 2. April 2013 betonte sie denn auch, dass eine gutachterliche Beurteilung laufe sowie nuklearmedizinische Untersuchungsergebnisse anstünden, die sie offenbar wesentlich für ihre (weitere) subjektive Einschätzung der möglichen Restarbeitsfähigkeit hielt (act. G 5.2.36). Die im Rahmen des Gesprächs vom 13. Februar 2013 erfolgten Aussagen der Beschwerdeführerin standen damit unter Vorbehalt der damals noch ausstehenden medizinischen Erkenntnisse, weshalb sie ohnehin lediglich ad hoc-Charakter besitzen. Selbst wenn sie mit der Beschwerdegegnerin als fehlende Eingliederungsbereitschaft zu interpretieren wären, wäre die Beschwerdegegnerin spätestens nach Erhalt der von der Beschwerdeführerin genannten medizinischen Abklärungsergebnisse in Nachachtung des ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet gewesen, sich über die Eingliederungsbereitschaft vor Erlass der Verfügung zu erkundigen, was sie indessen unterliess. Die Sache erweist sich damit hinsichtlich des Bestehens einer Eingliederungsbereitschaft als nicht rechtsgenüglich abgeklärt. 3. In der Beschwerdeantwort bringt die Beschwerdegegnerin weiter vor, es bestehe keine behinderungsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche. Der Beschwerdeführerin sei eine adaptierte Tätigkeit in ihrem bisherigen Erwerbspensum von 50% mit voller Leistung zumutbar, weshalb namentlich kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung bestehe und der Anspruch auf berufliche Massnahmen zu Recht verneint worden sei (act. G 5).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG haben arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, die eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Durch die mit der 5. IV-Revision erfolgte Änderung des die Arbeitsvermittlung betreffenden Art. 18 IVG wurde der anspruchsberechtigte Personenkreis von "eingliederungsfähigen invaliden Versicherten" auf "arbeitsunfähige (Art. 6 IVG) Versicherte, die eingliederungsfähig sind" ausgeweitet. Die Botschaft zur 5. IV-Revision führt dazu aus, die Anspruchsvoraussetzungen würden gegenüber dem bisherigen Art. 18 Abs. 1 IVG offener gefasst, sodass neu jede arbeitsunfähige eingliederungsfähige Person von der Arbeitsvermittlung profitieren könne. Neu hätten somit alle in ihrer bisherigen Tätigkeit ganz oder teilweise arbeitsunfähigen Versicherten, die eingliederungsfähig seien, Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die IV, somit auch Hilfsarbeiterinnen und Hilfsarbeiter, die in einer angepassten Hilfstätigkeit noch voll arbeitsfähig seien (BBl 2005 4459, S. 4524). Der Bundesrat bezeichnete in der Botschaft das frühere System in Bezug auf Arbeitsvermittlung als unzureichend. Ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung sei nur gegeben gewesen, wenn die versicherte Person bei der Suche einer geeigneten Arbeitsstelle wegen ihres Gesundheitszustands Schwierigkeiten gehabt oder invaliditätsbedingt spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz oder den Arbeitgeber gestellt habe. Die IV sei bisher nicht für andere Gründe der erschwerten Stellensuche, wie Stellenmangel auf dem Arbeitsmarkt, eingetreten. Angesichts des angespannten Arbeitsmarktes fänden jedoch gesundheitlich eingeschränkte Hilfskräfte nur schwer eine neue, der Behinderung angepasste Stelle, was oft zur Aussteuerung bei der Arbeitslosenversicherung und durch die lange Arbeitslosigkeit zu einer Verstärkung der ursprünglichen gesundheitlichen Probleme bzw. zu zusätzlichen psychischen Schwierigkeiten führe (vgl. BBl 2005 4459, S. 4522). Durch die Ausweitung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung der IV, welche auf die Vermittlung von gesundheitlich eingeschränkten Personen spezialisiert ist, sollten daher die Eingliederungsinstrumente für unqualifizierte Versicherte verbessert werden. Dazu war eine enge Zusammenarbeit mit dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum der Arbeitslosenversicherung (RAV) vorgesehen (BBl 2005 4459, S. 4524 und 4565). 3.2 Im vom Unfallversicherer eingeholten bidisziplinären Gutachten vom 26. April 2013 wurde bezüglich einer leidensangepassten Tätigkeit festgestellt, es bestehe eine zeit
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte liche Einschränkung von 30% aufgrund vermehrter Pausen, Positionswechsel und verlangsamten Arbeitstempos (S. 7, act. G 5.3; siehe auch die ergänzende Stellungnahme zum Gutachten vom 22. September 2013, act. G 12.1). Vor diesem Hintergrund erscheint zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich im Rahmen eines 50%igen Beschäftigungsgrads eine volle Leistung erbringen kann; der Gutachter ging in seiner Beurteilung wohl von einem 100%igen Beschäftigungsgrad aus und hielt in diesem Rahmen eine zeitliche Einschränkung von 30% wegen vermehrter Pausen, Positionswechsel und verlangsamtem Arbeitstempo für gegeben (vgl. S. 7, act. G 5.3, [siehe auch die ergänzende Stellungnahme zum Gutachten vom 22. September 2011, act. G 12.1]). Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das verlangsamte Arbeitstempo und die "oft vorkommenden Positionswechsel" (act. G 12.1) unabhängig vom Beschäftigungsgrad und damit insbesondere auch beim von der Beschwerdegegnerin angenommenen 50%igen Erwerbspensum zu einem quantitativen Leistungsabfall führt (vgl. zur Auswirkung eines verminderten Arbeitstempos im Rahmen eines Teilpensums Urteil des Bundesgerichts vom 20. Dezember 2013, 8C_428/2013, E. 4.3.1). Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, bei einem 50%igen Erwerbspensum bestehe eine volle Leistung, erweist sich damit als wenig plausibel. 3.3 Hinzu kommt, dass es an Abklärungen fehlt, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses im Gesundheitsfall arbeitstätig gewesen wäre. Hinsichtlich des bisherigen Erwerbspensums finden sich in den Akten unterschiedliche Einschätzungen. In der Anmeldung vom 7. September 2012 gab die Beschwerdeführerin diesbezüglich ein Beschäftigungsgrad von "ca. 50%" an, während dem sie gegenüber Dr. D.___ von einem 60%igen Erwerbspensum sprach ("je zu 30%"; Bericht vom 12. Dezember 2012, act. G 5.2.21-3). Der zuständige Unfallversicherer ging im an Dr. C.___ gerichteten Fragebogen von einem bisherigen Erwerbspensum von "ca. 70%" aus (Gutachten vom 24. September 2012, S. 6, act. G 5.3). Auch aus dem Gesprächsprotokoll der Eingliederungsverantwortlichen ergeben sich diesbezüglich keine klaren Schlüsse (act. G 5.2.31-3). Das hypothetisch im Gesundheitsfall ausgeübte Erwerbspensum erweist sich vor diesem Hintergrund als abklärungsbedürftig.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.4 Die von der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts vom 1. März 2010, 9C_416/2009; act. G 5) vertretene Sichtweise, wonach es für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung nicht genüge, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt sei, als der versicherten Person leichte Tätigkeiten voll zumutbar seien, ohne dass zusätzlich eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art bestehe, lässt sich mit dem Willen des Gesetzgebers und der 5. IV-Revision (vgl. vorstehende E. 3.1) nicht vereinbaren. Selbst wenn dieser Rechtsprechung gefolgt würde, änderte sich für den vorliegenden Fall nichts. Denn es ist festzustellen, dass das Spektrum möglicher Arbeitstätigkeiten vorliegend gesundheitsbedingt erheblich eingeschränkt ist, da nebst der Anforderung der körperlich leichten Tätigkeit (ohne wiederholtes Heben von Lasten über 10 kg) auch weitere erheblich einschränkende Adaptionskriterien zu beachten sind (vorwiegend sitzend mit Möglichkeit zu Positionswechseln des linken Knies, ohne Kauern und Knien, ohne Besteigen von Leitern und ohne häufigem Treppensteigen; vermehrter Pausenbedarf; act. G 5.2.46-2). Die für einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung bei voller Leistungsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeit gemäss Bundesgericht zu beachtende Voraussetzung, dass zum Erfordernis einer leichten Tätigkeit zusätzliche spezifische Einschränkungen gesundheitlicher Art bestehen müssen (vgl. hierzu Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Erwin Murer und Hans- Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 205), ist deshalb entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (act. G 5) zu bejahen, zumal die Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt bloss noch ein verlangsamtes Arbeitstempo zu erreichen vermag (Gutachten vom 26. April 2013, S. 7, act. G 5.3). Selbst wenn also mit der Beschwerdegegnerin von einer - bezogen auf ein Erwerbspensum von 50% (vgl. zum in diesem Zusammenhang bestehenden Abklärungsbedarf vorstehende E. 3.3) - vollen Leistungsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten ausgegangen werden könnte und der Rechtsprechung des Bundesgerichts gefolgt würde, stände dies einem Anspruch auf Arbeitsvermittlung nicht entgegen. 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Angelegenheit als noch nicht spruchreif. Aufgrund der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der damit einhergehenden
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Prüfung von beruflichen Massnahmen kann offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren eine (nicht heilbare) Gehörsverletzung begangen hat, zumal die Beschwerdeführerin unter diesem Gesichtspunkt keine Rückweisung beantragt hat, und ob der medizinische Sachverhalt zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 6. Juni 2013 überhaupt stabil bzw. rechtsgenüglich erstellt war. 5. 5.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 10. Juni 2013 aufzuheben und die Sache zu Vornahme weiterer Abklärungen und neuer Entscheidung über den Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- erscheint als angemessen. Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.2). Somit unterliegt die Beschwerdegegnerin vollumfänglich. Sie hat deshalb die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 5.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Im hier zu beurteilenden Fall erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Demgemäss hat die Präsidentin als Einzelrichterin im Verfahren gemäss Art. 19 OrgV bis
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