St.Gallen Sonstiges 17.04.2014 IV 2013/381

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2013/381 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 03.06.2020 Entscheiddatum: 17.04.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 17.04.2014 Art. 8 IVG; Art. 14a IVG, Art. 18 Abs. 1 IVG. Anspruch auf Integrationsmassnahmen und Massnahmen beruflicher Art. Auf Grund der vollen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten besteht kein Anspruch auf Integrationsmassnahmen. Anspruch auf Arbeitsvermittlung demgegenüber bejaht. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. April 2014, IV 2013/381). Entscheid Versicherungsgericht, 17.04.2014 Entscheid vom 17. April 2014 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Pro Infirmis St. Gallen-Appenzell, Poststrasse 23, Postfach 1544, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Integrationsmassnahmen; berufliche Massnahmen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. A.a A., geboren 19, meldete sich am 13. April 2011 (wohl: 2012) auf Grund einer Erschöpfungsdepression (Burnout) und Nackenschmerzen bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und beantragte Massnahmen für die berufliche Eingliederung (IV- act. 1). Der Versicherte war seit 1. Februar 1999 für das B., Kanton C._ (Arbeitgeberin), als Nachtwächter und Aufsichtsperson mit Wochenenddiensten tätig gewesen (IV-act. 11-1f.). Seit 19. September 2011 war er krankgeschrieben und ab 30. Januar 2012 unternahm er einen therapeutischen Arbeitsversuch in der bisherigen Tätigkeit mit einer täglichen Arbeitszeit von 17.00 bis 20.00 Uhr (IV-act. 1-7, 11-2). Dr. med. D., Schmerzzentrum des Kantonsspitals St. Gallen (KSSG), hatte im Bericht vom 22. Dezember 2011 einerseits einen Verdacht auf ein Burnout sowie als Differentialdiagnose eine Erschöpfungsdepression und andererseits Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Hinterkopf und die Schultern diagnostiziert (IV-Fremdakten: Personalamt). A.b Gegenüber der Case Managerin und zwei Vorgesetzten gab der Versicherte am 27. April 2012 an, auf Grund der zu grossen Belastung nicht mehr als Nachtwächter arbeiten zu können. Eine ihm im Werkhof E. in Aussicht gestellte Hausabwartsstelle lehnte er ab, weil diese Arbeit zu streng für seinen Rücken sei (IV-Fremdakten: Personalamt). Im Fragebogen für Arbeitgebende vom 2. Mai 2012 wurde das voraussichtliche Ende des Arbeitsverhältnisses auf 30. September 2012 terminiert (IV- act. 11-2). A.c Gemäss Triage-Protokoll vom 20. Juni 2012 beurteilte der RAD-Arzt Dr. med. F.___ den Versicherten im bisherigen Tätigkeitsbereich auf Grund der überdurchschnittlichen Belastung in den Nachtdiensten zu 0% arbeitsfähig, in einem adaptierten Tätigkeitsbereich ohne Heben schwerer Lasten oder Zwangshaltungen des Nackens (Überkopfarbeiten) betrage die Arbeitsfähigkeit 100% (IV-act. 17-3). A.d Im Rahmen der Frühintervention vereinbarten die IV-Stelle sowie ein Mitarbeiter von G.___, Umsetzungsberatung zusammen mit dem Versicherten am 16. Juli / 8.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte August 2012 die Durchführung eines Coachings im Umfang von 20 Stunden. Als Ziel hielten die Beteiligten im Wesentlichen die berufliche Eingliederung und Begleitung des Versicherten bei der Stellensuche in Zusammenarbeit mit dem Coach und der IV- Eingliederungsberaterin fest (IV-act. 24). In der Mitteilung vom 10. September 2012 informierte die IV-Stelle den Versicherten, dass sie die Kosten für das Coaching übernehme (IV-act. 28). Ebenfalls durch Mitteilung vom 10. September 2012 sprach sie dem Versicherten im Sinne von Arbeitsvermittlung Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Eingliederungsverantwortliche zu (IV-act. 30). A.e Gemäss den Protokollen aus den Coachinggesprächen von August und September 2012 erhielt der Versicherte per 1. Oktober 2012 eine Zusage des ehemaligen Arbeitgebers für eine Stelle als Buschauffeur im H.___ mit einem 70%- Pensum im Stundenlohn. Der Versicherte habe aus dem Zwang heraus zugesagt, eine Anschlusslösung zu haben; er wolle dadurch primär vermeiden, ein "Arbeitsloser" zu sein (IV-act. 38-13, vgl. auch IV-act. 38-2). Nachdem er einen Monat gearbeitet habe, sei er jedoch müde und erschöpft wirkend zum Coachinggespräch vom 24. Oktober 2012 gekommen. Die Fahrten und Auseinandersetzungen mit den X.___ würden ihm an die Substanz gehen. Er habe berichtet, erneut unter Kopfschmerzen zu leiden; er fühle sich unsicher und sei innerlich unruhig. Er spüre, dass er diese Arbeit nicht auf die Länge machen könne, sehe jedoch keine Alternativen (IV-act. 38-9). Er habe das Arbeitsverhältnis per 9. November 2012 gekündigt und sei nun bereit und willig, sich auf offene Stellen zu bewerben (IV-act. 38-7). Gemäss dem Coaching-Protokoll vom 16. November 2012 wurde der Versicherte vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) wegen "nicht Bewerbens" für 9 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Er wolle arbeiten, doch ohne Suchbemühungen und dem dazu erforderlichen Kampfgeist finde er keine Anstellung (IV-act. 38-6). Im Schlussbericht vom 23. Januar 2013 hielt der Coach fest, die momentan andauernde Stellenlosigkeit bewirke, dass der Versicherte zunehmend zynisch und resignativ agiere und sich seine Hilflosigkeit in ein inadäquates Verhalten oder dunkle Wut übertrage. Da er über ein ausgesprochen starkes Werteverständnis und feste Moralvorstellungen verfüge, sei eine ihm sinngebende und fordernde Aufgabe mit einem wirtschaftlich vertretbaren Pensum auch zumutbar. Nicht mehr sinnvoll seien Tätigkeiten in den Bereichen Y.___ und Sicherheitsdienste, da der Versicherte mit den Bedrohungssituationen nicht mehr umgehen könne (IV-act. 38-1ff.)

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.f Nach Einholung von telefonischen und schriftlichen Erkundigungen beim Hausarzt des Versicherten Dr. med. I.___ und beim behandelnden Psychiater Dr. med. J.___ hatte Dr. med. im Bericht vom 26. Juni 2012 zu Handen der Pensionskasse des Arbeitgebers als Diagnosen mit Auswirkung auf die Dienstfähigkeit eine chronische Angststörung seit 2011 sowie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Dienstfähigkeit ein Cervikalsyndrom mit leichten degenerativen Veränderungen und nicht kompressiven Diskushernien C4/5 und C5/6 seit 2011 festgehalten. Laut Auskunft des behandelnden Psychiaters hatte weiterhin und andauernd eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit aus medizinischen Gründen bestanden. Eine andere psychisch nicht so belastende Tätigkeit sei ab sofort zu 100% wieder möglich gewesen (IV-act. 39-1f.). In einer Aktenbeurteilung vom 15. Dezember 2012 hielt Dr. K.___ auf Grund seiner erneuten telefonischen Erkundigung bei Dr. J.___ fest, die Beurteilung des behandelnden Psychiaters gegenüber dem Bericht von vor sechs Monaten sei praktisch identisch ausgefallen, obwohl eine interne Wiedereingliederung inzwischen gescheitert sei. Neu sei als Diagnose mit Auswirkung auf die Dienstfähigkeit eine Anpassungsstörung hinzu gekommen (IV-act. 40). Gestützt auf diese vertrauensärztlichen Abklärungen sprach die Pensionskasse dem Versicherten am 14. Januar 2013 eine Invalidenrente, zwei Invalidenkinderrenten sowie eine Zusatzrente ab

  1. Oktober 2012 zu (IV-act. 37-2f.). A.g Gemäss Verlaufsprotokoll der Eingliederungsverantwortlichen der IV-Stelle startete der Versicherte am 4. Februar 2013 über das RAV einen OKP-Kurs (Orientierung, Kommunikation, Praktikum). Eine Praktikumsstelle als Chauffeur habe er jedoch nicht gefunden. Am 16. April 2013 hielt die Eingliederungsverantwortliche fest, der Versicherte habe gegenüber dem RAV die Zuteilung in ein Einsatzprogramm zur Erhaltung einer Tagesstruktur und Unterstützung im Bewerbungsprozess abgelehnt (IV- act. 42-5). In der Schlussbeurteilung vom 17. April 2013 kam die IV- Eingliederungsverantwortliche zum Ergebnis, dass eine weitere Begleitung des Versicherten bei der Stellensuche keinen Sinn mache und die Arbeitsvermittlung daher abgeschlossen werde. Es fehle ihm an der spürbaren Motivation, eine Stelle finden zu wollen. Ebenfalls würden das zur Schau getragene Leiden, die negative Haltung und die Resignation des Versicherten jegliches Interesse eines potentiellen Arbeitgebers verhindern (IV-act. 42-6).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.h RAD-Arzt Dr. F.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2013 an der Beurteilung im Triage-Protokoll vom 20. Juni 2012 fest, wonach der Versicherte (einzig) in der bisherigen Tätigkeit als "Alleinenachtwächter" in einem Z.___ zu 100% arbeitsunfähig sei, in jeder adaptierten Tätigkeit (unter Beachtung der Gewichtslimite), auch als Nachtwächter in einem weniger konfliktträchtigen Umfeld sei der Versicherte voll arbeitsfähig (IV-act. 45). A.i Mit Mitteilung vom 3. Mai 2013 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Ver­ sicherten auf weitere berufliche Massnahmen (IV-act. 48). Ausserdem stellte sie im Vorbescheid vom 6. Mai 2013 auch eine Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (IV-act. 51), was sie am 13. Juni 2013 verfügte (IV-act. 54). A.j Gegen die Mitteilung vom 3. Mai 2013 liess der Versicherte durch die Pro Infirmis am 27. Mai 2013 eine Stellungnahme mit dem Antrag einreichen, es seien ihm weitere berufliche Massnahmen / Integrationsmassnahmen zuzusprechen (Arbeitsversuch, Arbeitstraining, Arbeitsvermittlung etc.). Zur Begründung verwies der Versicherte auf zwei Berichte seines behandelnden Psychiaters Dr. J.. Dieser hatte am 14. Mai 2013 festgehalten, dass der Versicherte zwar in einer adäquaten Tätigkeit einsatzfähig sei, dies aber voraussetze, dass die gewählte Tätigkeit ihn nicht überfordere. Aus Sicht des behandelnden Arztes wäre dem Versicherten dringend weitere Unterstützung wie auch ein weiteres Coaching bei der Bewerbungstätigkeit zur Verfügung zu stellen (IV- act. 52-8). Mit Antwortschreiben an die Pro Infirmis vom 20. Mai 2013 hatte der Psychiater die Diagnosen eines Status nach mittelschwerer depressiver Reaktion auf aggressives Arbeits-Umfeld im Y. und eine depressive Anpassungsstörung bei einer narzisstisch kränkbaren, eher überangepassten, in der Schweiz gut integrierten Persönlichkeit mit Migrationshintergrund gestellt. Aktuell bestehe eine dysphorisch- depressive auch resignative Grundstimmung nach lang dauernder Arbeitslosigkeit sowie eine phobische Residualsymptomatik für die frühere Tätigkeit als Nachtwächter im Z.___ und als Shuttle-Bus Chauffeur (IV-act. 52-9ff.). Weiter machte der Versicherte geltend, gleichentags für einen vierwöchigen Aufenthalt in die psychiatrische Klinik einzutreten, um einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands entgegenzuwirken (IV-act. 52-1ff.).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.k RAD-Arzt Dr. F.___ befand in der Stellungnahme vom 20. Juni 2013, es würden in den Berichten von Dr. J.___ keine neuen Sachverhalte zum Gesundheitsschaden vorgebracht. Alle erwähnten Vorbehalte seien in der letzten Stellungnahme des RAD berücksichtigt worden (IV-act. 56). A.l Am 27. Juni 2013 verfügte die IV-Stelle eine Abweisung des Anspruchs auf beruf­ liche Massnahmen. Nachdem der Versicherte bereits durch die IV-Stelle unterstützt worden sei und er ein Coaching durch G.___ zugesprochen erhalten habe, sei eine weitere Unterstützung durch berufliche Massnahmen nicht angezeigt. Für die weitere Unterstützung bei der Stellensuche sei das RAV zuständig (IV-act. 57). B. B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 8. August 2013 mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprache von Integrationsmassnahmen beispielsweise in Form eines Arbeitstrainings. Zudem seien ihm anschliessend je nach Stellensituation berufliche Massnahmen wie Arbeitsvermittlung oder auch Einarbeitungszuschüsse zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Als Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Aussagen des behandelnden Psychiaters würden erklären, dass das von der Eingliederungsberaterin beschriebene Verhalten krankheitsbedingt sei und es umso mehr seine Unterstützungsbedürftigkeit zeige. Durch Unterstützung könne er den Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt erreichen. Zudem habe auch der Coach im Schlussbericht festgehalten, dass er bei der schriftlichen Stellensuche eine enge Begleitung benötige, weil er nicht über die entsprechende Erfahrung und Fertigkeit verfüge. Sodann sei der Arbeitsversuch als Shuttle-Bus Fahrer von Anfang an zum Scheitern verurteilt gewesen, aber dennoch habe er mit seiner Teilnahme bewiesen, dass er motiviert sei und jede Chance nutze, um trotz seiner Beeinträchtigung wieder in den Arbeitsprozess einsteigen zu können. Auch zeigten die Ausführungen des Psychiaters, dass der Beschwerdeführer von einer Invalidität bedroht und die prognostisch 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ohne entsprechende Unterstützung der IV nicht verwertbar sei. Daher eigne sich vorzugsweise ein Arbeitstraining in einem Betrieb im ersten Arbeitsmarkt im Rahmen einer Integrationsmassnahme wie zum Beispiel

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Massnahmen der sozial-beruflichen Integration. Ausserdem habe der Einkommensvergleich in der IV-Verfügung vom 6. Mai 2013 einen IV-Grad von 18% er­ geben, womit eine erhebliche Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit vorliege. Dies be­ stätige die Notwendigkeit, dass der Beschwerdeführer auf eine intensive praktische Unterstützung durch die Invalidenversicherung angewiesen sei (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Dies begründete sie zusammenfassend damit, dass der Beschwerdeführer gemäss RAD nicht aus gesundheitlichen Gründen in der Arbeitssuche eingeschränkt sei, sondern aus psychosozialen. Daher seien Arbeitsvermittlung und folglich auch Einarbeitungszuschüsse nicht geschuldet. Schliesslich sei eine Eingliederung bei geeigneter Tätigkeit sofort und ohne weitere Massnahmen möglich. Das vom Beschwerdeführer geforderte Arbeitstraining sei nicht notwendig und für die Stellensuche sei das RAV zuständig (act. G 5). B.c In der Replik vom 24. Oktober 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest (act. G 9). Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet (act. G 11). Erwägungen: 1. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, vorliegend insbesondere Integrationsmassnahmen und Arbeitsvermittlung. 1.1 Nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in medizinischen Massnahmen, in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf die berufliche Eingliederung, in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 IVG). 1.2 Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50% arbeitsunfähig (im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich; Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) sind, haben gemäss Art. 14a Abs. 1 IVG Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können. Als Integrationsmassnahmen gelten nach Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation und Beschäftigungsmassnahmen. Wie das Bundesgericht in BGE 137 V 11f. festgehalten hat, gehe es darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig seien oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen drohe, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten. Sei aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so sei er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er brauche keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gebe keinen Grund, Massnahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden könne. Somit setze der Anspruch auf Integrationsmassnahmen eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% nicht nur in der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in einem anderen Beruf (oder einem anderen Aufgabenbereich) voraus. 1.3 Vorliegend kam bereits Dr. K.___ in den Berichten über die vertrauensärztlichen Abklärungen vom 26. Juni und 15. Dezember 2012 zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit per sofort wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (IV-act. 39, 40). Im Bericht vom 20. Mai 2013 gab Dr. J.___ an, der Beschwerdeführer habe aktuell eine dysphorisch-depressive, auch resignative Grundstimmung nach lang dauernder Arbeitslosigkeit. Für die frühere Tätigkeit als Nachtwächter im Z.___ und als Shuttle-Bus Chauffeur bestehe eine phobische Residualsymptomatik. Sowohl er als auch der Beschwerdeführer würden davon ausgehen, dass jede Tätigkeit, die ihn nicht mehr mit aggressiv und bedrohlich sich

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gebärdender Klientel konfrontiere, grundsätzlich zu 100% möglich sei (IV-act. 52-10f.). Gestützt darauf befand auch RAD-Arzt Dr. F.___, dass beim Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit vorliege. Eine sofortige Eingliederung bei geeigneter Tätigkeit sei auf Anhieb denkbar (IV-act. 62-2). 1.4 Auf Grund dieser gleichlautenden und stimmigen ärztlichen Beurteilungen ist un­ bestrittenermassen von einer vollen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten auszu­ gehen. Laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Erwägung 1.2) besteht damit kein Anspruch auf Integrationsmassnahmen, weil der Beschwerdeführer objektiv eingliederungsfähig ist. 2. 2.1 In der Folge ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art zusteht. Gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG haben arbeitsunfähige (im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich; Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Durch die mit der 5. IV-Revision erfolgte Änderung des die Arbeitsvermittlung betreffenden Art. 18 IVG wurde der anspruchsberechtigte Personenkreis von "eingliederungsfähigen invaliden Versicherten" auf "arbeitsunfähige (Art. 6 IVG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind" ausgeweitet. Die Botschaft zur 5. IV-Revision führt dazu aus, die Anspruchsvoraussetzungen würden gegenüber dem bisherigen Art. 18 Abs. 1 IVG offener gefasst, sodass neu jede arbeitsunfähige eingliederungsfähige Person von der Arbeitsvermittlung profitieren könne. Neu hätten somit alle in ihrer bisherigen Tätigkeit ganz oder teilweise arbeitsunfähigen Versicherten, die eingliederungsfähig seien, Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die IV, somit auch Hilfsarbeiterinnen und Hilfsarbeiter, die in einer angepassten Hilfstätigkeit noch voll arbeitsfähig seien (BBl 2005 4459, S. 4524). Der Bundesrat bezeichnete in der Botschaft das frühere System in Bezug auf Arbeitsvermittlung als unzureichend. Ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung sei nur gegeben gewesen, wenn die versicherte Person bei der Suche einer geeigneten Arbeitsstelle wegen ihres Gesundheitszustands Schwierigkeiten gehabt oder invaliditätsbedingt spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz oder den Arbeitgeber

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gestellt habe. Die IV sei bisher nicht für andere Gründe der erschwerten Stellensuche, wie Stellenmangel auf dem Arbeitsmarkt, eingetreten. Angesichts des angespannten Arbeitsmarktes fänden jedoch gesundheitlich eingeschränkte Hilfskräfte nur schwer eine neue, der Behinderung angepasste Stelle, was oft zur Aussteuerung bei der Arbeitslosenversicherung und durch die lange Arbeitslosigkeit zu einer Verstärkung der ursprünglichen gesundheitlichen Probleme bzw. zu zusätzlichen psychischen Schwierigkeiten führe (vgl. BBl 2005 S. 4522). Durch die Ausweitung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung der IV, welche auf die Vermittlung von gesundheitlich eingeschränkten Personen spezialisiert ist, sollten daher die Eingliederungsinstrumente für unqualifizierte Versicherte verbessert werden. Dazu war eine enge Zusammenarbeit mit dem RAV vorgesehen (BBl 2005 4459, S. 4524 und 4565). Art. 18 Abs. 1 IVG wurde vom Parlament unverändert angenommen (vgl. auch Protokoll der Nationalratssitzung vom 21. März 2006 S. 28 sowie Protokoll der Ständeratssitzung vom 25. September 2006 S. 3, Amtliches Bulletin 05.052). 2.2 Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung und Einarbeitungszuschüsse, weil der Beschwerdeführer gemäss RAD nicht aus gesundheitlichen Gründen in der Arbeitssuche beeinträchtigt sei, sondern aus psychosozialen Gründen. Diese Begründung überzeugt nicht. Die in Art. 18 aufgestellte Voraussetzung der Arbeitsunfähigkeit verlangt einzig eine Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit. Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) definiert die Arbeitsunfähigkeit als die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Dr. D.___ gab im Bericht vom 22. Dezember 2011 als Verdachtsdiagnose ein Burnout sowie als Differentialdiagnose eine Erschöpfungsdepression und andererseits Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Hinterkopf und die Schultern an (IV-Fremdakten: Personalamt). Gemäss dem Bericht von Dr. J.___ vom 20. Mai 2013 behandelte der Psychiater den Beschwerdeführer seit 23. November 2011 auf Grund einer dannzumal diagnostizierten nun aber überwundenen mittelschweren depressiven Reaktion auf aggressives Arbeits-Umfeld im Y.___. Weiter diagnostizierte er eine depressive Anpassungsstörung bei einer narzisstisch kränkbaren, eher überangepassten, in der Schweiz gut integrierten Persönlichkeit mit Migrationshintergrund. Aktuell bestehe eine dysphorisch-depressive,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte resignative Grundstimmung nach lang dauernder Arbeitslosigkeit sowie eine phobische Residualsymptomatik für die frühere Tätigkeit als Nachtwächter im Z.___ sowie als Shuttle-Bus Chauffeur. Da der Beschwerdeführer eine persistierende phobische Angst entwickelt habe für das zunehmend schwierig gewordene Arbeitsfeld als Nachtwächter im Z., werde er in dieser oder einer vergleichbar konfliktbelasteten Tätigkeit nicht mehr eingesetzt werden können (IV-act. 52-9f.). Damit ist auf Grund der weiterhin bestehenden psychischen Beeinträchtigung die Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten, gegeben und folglich ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung grundsätzlich zu bejahen. 3. 3.1 Die Arbeitsvermittlung als berufliche Eingliederungsmassnahme bezweckt die Wiederherstellung, Verbesserung, Erhaltung der Erwerbsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 IVG). Ein entsprechender Anspruch besteht grundsätzlich - sobald und solange die dafür notwendigen Voraussetzungen (BGE 116 V 81 E. 6a; AHI 2003 S. 269 f. [I 421/01]) erfüllt sind - bis zur erfolgreichen Eingliederung. Vorbehalten bleibt das Prinzip der Verhältnismässigkeit: Die Arbeitsvermittlung muss nur solange erbracht werden, als der dafür notwendige Aufwand nicht unverhältnismässig ist (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2005, I 265/05, E. 3.1 mit Hinweisen). 3.2 Vorliegend ist auch die von der IV aufgeworfene Frage der Verhältnismässigkeit zu bejahen. Dies zumal die Arbeitsvermittlung eine Massnahme ist, die keine hohen Anforderungen stellt. So befand Dr. J. hinsichtlich einer Notwendigkeit der Unterstützung durch die IV, dass der Beschwerdeführer auf Grund der bereits längeren Erfolglosigkeit nun auf tatkräftige, insbesondere praktisch-konkrete Unterstützung/ Begleitung beim Stellensuchen und in der Bewerbungs-Taktik angewiesen sei. Seine erlebte Kränkung, das erschütterte Selbstvertrauen, der lange Unterbruch im Erwerbsleben, die Angst vor Zahlungsunfähigkeit und der Mangel an beruflicher Erfahrung hätten den Beschwerdeführer zutiefst verunsichert. Er brauche weiterhin ein solides Coaching und nicht nur psychiatrisch-therapeutische Behandlung. Allerdings gehe er davon aus, dass bei guter Wahl der geeigneten Tätigkeit, auch bei verständigem Arbeitgeber der Wiedereinstieg (mit) einer Einführungsphase auf Anhieb gut gelingen könne. Es hänge eben von günstigen Umständen ab, die ihm angeboten

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden könnten. Er gehe davon aus, dass ein schrittweiser Einstieg für ein nachhaltig besseres Gelingen empfehlenswert sei (IV-act. 52-11). Gestützt auf diese Beurteilung des behandelnden Arztes kam auch Dr. F.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer auf Hilfe bei der Wiedereingliederung angewiesen sei (IV-act. 62-2). Dabei zielt seine Bemerkung, es würden nicht gesundheitsbedingte Faktoren (Wunsch des Beschwerdeführers wieder im Y.___ zu arbeiten, weiterhin fehlender geeigneter Arbeitsplatz, langdauernde Arbeitsabstinenz) überwiegen (vgl. IV-act. 62-2), darauf ab, den Anspruch auf Arbeitsvermittlung als solchen in Frage zu stellen; dieser Anspruch ist jedoch - wie vorne dargelegt (E. 2.2) - gegeben. Aus dieser Bemerkung lässt sich nicht ableiten, Arbeitsvermittlungsmassnahmen wären unverhältnismässig. 3.3 Im Bericht vom 17. April 2013 erachtete die IV-Eingliederungsberaterin sodann gestützt auf die Aktenlage eine weitere Begleitung bei der Stellensuche als nicht mehr sinnvoll (IV-act. 42-6). Insbesondere ist dem Verlaufsprotokoll vom 16. April 2013 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Zuteilung in ein Einsatzprogramm des RAV abgelehnt habe, wo er Tagesstruktur sowie Unterstützung beim Bewerben erhalten hätte (vgl. IV-act. 42-5). Gemäss der IV-Eingliederungsberaterin fehle dem Beschwerdeführer eine spürbare Motivation zur Stellensuche. Auch würde das zur Schau getragene Leiden, die negative Haltung und die Resignation des Versicherten jegliches Interesse eines potentiellen Arbeitgebers verhindern (IV-act. 42-6). 3.4 Die versicherte Person hat alles ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder zur Erlangung von neuen Erwerbsmöglichkeiten vorzukehren. Sie ist zur Mitwirkung verpflichtet und hat sich allen angeordneten und zumutbaren Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen zu unterziehen (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG und Art. 28 Abs. 1 ATSG). Art. 7 Abs. 1 IVG verpflichtet die anspruchsberechtigten Personen zusätzlich, unter Hinweis auf die Kürzungs- und Verweigerungsmöglichkeiten gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG, die Durchführung aller Massnahmen, die zur Eingliederung ins Erwerbsleben getroffen werden, zu erleichtern (Urteil des Bundesgericht vom 11. August 2008, 8C_156/2008, E. 2.2.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 IVG setzt ebenso wie derjenige auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG insbesondere die subjektive Eingliederungsbereitschaft des Versicherten voraus (vgl. Urteil vom 3. Oktober 2005, a.a.O., E. 3.2). Jedoch erlaubt der klare Wortlaut von Art. 21 Abs. 4 ATSG selbst bei

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte fehlender Eingliederungsbereitschaft der versicherten Person keine Abweichung vom Grundsatz, dass sie vorgängig auf die Folgen ihrer Widersetzlichkeit aufmerksam gemacht werden muss. Sinn und Zweck des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ist einerseits, den Versicherten nicht Folgen eines Verhaltens tragen zu lassen, über dessen Auswirkungen er sich möglicherweise keine Rechenschaft abgelegt hat. Anderseits soll er innerhalb der gesetzten Frist und im Wissen um die angedrohten Folgen seine bisherige Verweigerungshaltung aufgeben können. Im Hinblick auf die Zielsetzung der Eingliederungsmassnahmen, einen Zustand wiederherzustellen oder zu verbessern, darf die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen ohne Rücksicht auf das Verhalten der versicherten Person zwingend erst dann angeordnet werden, wenn diese gemahnt und ihr unter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten und Ansetzen einer angemessenen Bedenkzeit schriftlich mitgeteilt worden ist, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen könne (Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2007, I 928/06, E. 4.2 mit Hinweisen). Das gilt auch für die Einstellung einer einmal zugesprochenen Massnahme wegen angeblich fehlender subjektiver Eingliederungsbereitschaft (vgl. Urteil des Bundesgericht vom 11. August 2008, 8C_156/2008, E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). 3.5 Ausser der im Verlaufsprotokoll vom 16. April 2013 dokumentierten Ablehnung eines Einsatzprogrammes des RAV (vgl. Erwägung 3.3) sind den Akten keine Rügen gegenüber dem Beschwerdeführer bezüglich einer Verletzung der Mitwirkungspflicht zu entnehmen. Auch im Schlussbericht Coaching vom 23. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer als freundliche, pflichtbewusste und für die vom Coach erhaltene Unterstützung sehr dankbare Person beschrieben. Er sei weiterhin dabei, sich auf Stellen im ersten Arbeitsmarkt zu bewerben. Denn er wolle und könne arbeiten (IV-act. 38-3). Somit ist auch unter diesem Aspekt nicht von einer fehlenden Eingliederungsbereitschaft oder von fehlender Mitwirkung auszugehen, weshalb eine Einstellung der Arbeitsvermittlung aktuell nicht zu begründen wäre. 3.6 Sollte der Beschwerdeführer im Übrigen selber eine geeignete Arbeitsstelle finden, wäre allenfalls ein Anspruch auf Einarbeitungszuschüsse nach Art. 18b Abs. IVG zu prüfen. Solche könnten immerhin seine Chancen, den Arbeitsplatz zu erhalten, zusätzlich erhöhen. 4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unter Aufhebung der Verfügung vom 27. Juni 2013 teilweise gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung von Arbeitsvermittlungsmassnahmen zurückzuweisen. 4.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die gesamte Gerichtsgebühr zu bezahlen. 4.3 Bei diesem Verfahrensausgang besteht ein Anspruch auf Parteientschädigung. Der Beschwerdeführer wird durch die Pro Infirmis St. Gallen - Appenzell, handelnd durch eine Sozialarbeiterin, vertreten. Nach Art. 10 Abs. 1 des St. Gallischen Anwaltsgesetzes (AnwG; sGS 963.70) ist die berufsmässige Vertretung vor Gericht vom Grundsatz her zwar dem in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt vorbehalten. Als Ausnahme lässt Art. 12 lit. b AnwG u.a. im Rekursfall vor Versicherungsgericht als Vertreter aber auch Vertreter von Selbsthilfe- und gemeinnützigen Organisationen zu. Diese Voraussetzung erfüllt die Sozialarbeiterin der Pro Infirmis. Da es sich aber nicht um eine anwaltliche Vertretung handelt, findet die Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (sGS 963.75; abgekürzt HonO) keine Anwendung. Ausgehend von einem mehrheitlichen Obsiegen erscheint die Zusprache einer Parteientschädigung von pauschal Fr. 800.-- (einschliesslich Barauslagen) angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
  2. Juni 2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur Durchführung von Arbeitsvermittlungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
  3. Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- (einschliesslich Barauslagen) zu bezahlen.

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