© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2013/359 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 12.05.2020 Entscheiddatum: 11.02.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 11.02.2015 Art. 47 IVG. Nachträgliche Kürzung eines früher formell rechtskräftig zugesprochenen IV-Taggeldes wegen rückwirkender Zusprache einer ganzen Invalidenrente. Verfahrensrechtliche Voraussetzungen einer entsprechenden Korrektur der formell rechtskräftigen Taggeldverfügung, mit der damals das (ungekürzte) IV-Taggeld zugesprochen worden ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Februar 2105, IV 2013/359). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2015. Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Lea Locher Entscheid vom 11. Februar 2015 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Luigi R. Rossi, Oberer Graben 3, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente (Verrechnung) Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich am 22. Oktober 2007 bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). A.b Mit Taggeldverfügung vom 17. Dezember 2008 (IV-act. 44) wurde dem Versicherten wegen einer beruflichen Abklärung im B.___ für die Zeit vom 27. Oktober bis 20. November 2008 ein Taggeld in der Höhe von Fr. 170.80 bzw. am Wochenende in der Höhe von Fr. 180.80 (Grundentschädigung vor AHV/IV/EO/ALV-Abzügen) zugesprochen. Für die Periode 27. bis 31. Oktober 2008 belief sich der Taggeldanspruch nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge auf Fr. 802.35. Dieser Betrag wurde dem Versicherten jedoch nicht ausbezahlt, sondern mit einer Rückforderung der AXA Winterthur verrechnet. Der Taggeldanspruch für die Periode 1. bis 20. November 2008 belief sich nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge auf Fr. 3'284.50 (act. G 8.1 Beilage 2). Dieser Betrag wurde dem Versicherten ausbezahlt. A.c Mit Taggeldverfügung vom 5. März 2009 (IV-act. 51) wurde dem Versicherten wegen einer Berufswahlabklärung für die Zeit vom 1. Februar bis 26. April 2009 ein Taggeld in der Höhe von Fr. 180.80 (Grundentschädigung vor AHV/IV/EO/ALV-Ab zügen) zugesprochen. Die Berufswahlabklärung wurde vorzeitig per 1. April 2009 abgebrochen (IV-act. 57 und 59). Dem Versicherten wurden für die Zeit vom 1. bis 28. Februar 2009 Fr. 4'756.10 (act. G 8.1 Beilage 4), für die Zeit vom 1. bis 31. März 2009 Fr. 5'242.40 (act. G 8.1 Beilage 5) und für den 1. April 2009 Fr. 169.10 (act. G 8.1 Beilage 6) vergütet. Das nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ausbezahlte Taggeld belief sich somit für die Zeit vom 1. Februar bis 1. April 2009 auf insgesamt Fr. 10'167.60. A.d Mit Verfügung vom 10. März 2010 (Verfügung Nr. 4, IV-act. 77) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2007 eine Viertelsrente zu, setzte die Rentenhöhe auf monatlich Fr. 798.-- (inkl. Kinderrente) fest und ordnete die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nachzahlung für den Monat März 2010 an. Gegen diese Verfügung liess der Versicherte Beschwerde erheben (IV-act. 79). A.e Obwohl die Rentenverfügung noch nicht in Rechtskraft erwachsen war, ordnete die IV-Stelle mit Verfügung Nr. 1 vom 29. März 2010 (IV-act. 83) die Nachzahlung der Viertelsrente (inkl. Kinderrente) für den Zeitraum Dezember 2007 bis Dezember 2008 (13 x Fr. 774.-- = Fr. 10'062.--) und für Januar 2009 (Fr. 798.--) an. Davon zog sie für die Zeit vom 27. Oktober bis 20. November 2008, während welcher der Versicherte ein IV-Taggeld bezogen hatte, einen Dreissigstel des Rentenbetrags (der Viertelsrente inkl. Kinderrente), d.h. insgesamt Fr. 645.--, ab (Fr. 774.-- / 30 = Fr. 25.80 x 25 Tage). Sie verrechnete die gesamte Nachzahlung von Fr. 10'215.-- mit einer Rückforderung der AXA Winterthur. Mit Verfügung Nr. 2 vom 29. März 2010 (IV-act. 84) ordnete die IV- Stelle die Nachzahlung der Viertelsrente und Kinderrenten für den Zeitraum Februar bis Mai 2009 (4 x Fr. 1'026.-- = Fr. 4'104.--) an. Davon zog sie für die Zeit vom 1. Februar bis 1. April 2009, während welcher der Versicherte ein IV-Taggeld bezogen hatte, einen Dreissigstel des Rentenbetrags (der Viertelsrente inkl. Kinderrenten), d.h. insgesamt Fr. 2'052.--, ab (Fr. 1'026.-- / 30 = Fr. 34.20 x 60 Tage). Der Restbetrag von Fr. 2'052.-- wurde dem Versicherten ausbezahlt. Mit Verfügung Nr. 3 vom 29. März 2010 (IV- act. 85) ordnete die IV-Stelle die Nachzahlung der Viertelsrente und der Kinderrente für den Zeitraum Juni 2009 bis Februar 2010 (9 x Fr. 798.-- = Fr. 7'182.--) zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 85.-- an. Gleichzeitig verrechnete sie Fr. 3'817.45 der Nachzahlung mit einer Rückforderung der AXA Winterthur. Der dem Versicherten ausbezahlte Betrag belief sich auf Fr. 3'449.55. A.f Mit Entscheid vom 12. Dezember 2011 (IV-act. 101) hob das Versicherungsgericht die Verfügungen vom 10. und 29. März 2010 auf. Es wies die Sache zur ergänzenden Abklärung und zur neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurück. Mit Verfügung Nr. 16 vom 13. Februar 2013 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zukunft, d.h. für die Zeit ab 1. März 2013, eine ganze Rente zzgl. Kinderrente zu (IV-act. 128). A.g Mit Verfügung Nr. 9 vom 12. Juni 2013 (IV-act. 131) sprach die IV-Stelle dem Versicherten für den Zeitraum Dezember 2007 bis Januar 2009 die ganze Rente (zzgl. Kinderrente) zu. Die Nachzahlung belief sich auf Fr. 43'414.-- (13 x Fr. 3'094.-- + 1 x Fr. 3'192.--). Davon zog die IV-Stelle die bereits gestützt auf die Verfügung Nr. 1
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausbezahlten Rentenleistungen für diesen Zeitraum (Fr. 10'860.--) und einen Dreissigstel des Rentenbetrages (der ganzen Rente plus Kinderrente) für den Zeitraum des Taggeldbezuges vom 27. Oktober bis 20. November 2008, d.h. Fr. 2'577.50, ab (Fr. 3'094.-- / 30 = Fr. 103.10 x 25 Tage). Die bereits mit Verfügung Nr. 1 für den Zeitraum des Taggeldbezuges vorgenommene Kürzung der Viertelsrente (plus Kinderrente) in der Höhe von Fr. 645.-- rechnete sie der Nachzahlung wieder an. Der dem Versicherten ausbezahlte Betrag (nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge) belief sich auf Fr. 30'621.50.
A.h Mit Verfügung Nr. 10 vom 12. Juni 2013 (IV-act. 132) wurde dem Versicherten für den Zeitraum Februar bis Mai 2009 die ganze Rente (plus zwei Kinderrenten) zuge sprochen. Die Nachzahlung belief sich auf Fr. 16'416.-- (4 x Fr. 4'104.--). Davon zog die IV-Stelle die bereits gestützt auf die Verfügung Nr. 2 ausbezahlten Rentenleistungen für diesen Zeitraum (Fr. 4'104.--) und einen Dreissigstel des Rentenbetrages (der ganzen Rente inkl. Kinderrenten) für den Zeitraum des Taggeldbezugs vom 1. Februar bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zeitraum ausbezahlten Rentenleistungen (Fr.13'374.--) ab. Den Rest der Nachzahlung (Fr. 40'122.--) verrechnete sie mit einer Rückforderung der Arbeitslosenkasse C.. A.k Mit Verfügung Nr. 13 vom 12. Juni 2013 (IV-act. 135) ordnete die IV-Stelle die Ausrichtung der ganzen Rente (plus Kinderrente) für den Zeitraum März bis September 2011 an. Dies ergab eine Nachzahlung von Fr. 22'736.-- (7 x Fr. 3'248.--). Davon zog die IV-Stelle die bereits gestützt auf die Verfügung Nr. 4 für diesen Zeitraum ausbezahlten Rentenleistungen (Fr. 5'684.--) ab. Sodann verrechnete sie Fr. 1'089.35 der Nachforderung mit einer Rückforderung der Arbeitslosenkasse C.. Der dem Versicherten ausbezahlte Betrag belief sich auf Fr. 15'962.65. A.l Mit Verfügung Nr. 14 vom 12. Juni 2013 (IV-act. 136) sprach die IV-Stelle die ganze Rente (zzgl. zwei Kinderrenten) für den Zeitraum Oktober 2011 bis September 2012 zu. Das ergab eine Nachzahlung von Fr. 50'112.-- (12 x Fr. 4'176.--). Diese Nachzahlung wurde um die bereits gestützt auf die Verfügung Nr. 4 für diesen Zeitraum ausbezahlten Rentenleistungen (Fr. 12'528.--) reduziert. Die IV-Stelle verrechnete Fr. 685.90 mit einer Rückforderung des Sozialamtes der Stadt D.___. Der dem Versicherten ausbezahlte Betrag belief sich auf Fr. 36'898.10.
A.m Mit Verfügung Nr. 15 vom 12. Juni 2013 (IV-act. 137) sprach die IV-Stelle dem Versicherten schliesslich auch die ganze Rente (plus Kinderrente) für den Zeitraum Oktober 2012 bis Februar 2013 zu. Die Nachzahlung belief sich auf Fr. 16'296.-- (3 x Fr. 3'248.-- + 2 x Fr. 3'276.-). Hinzu kamen Verzugszinsen von Fr. 15'146.--. Abgezogen wurden die bereits gestützt auf die Verfügung Nr. 4 für diesen Zeitraum ausbezahlten Rentenleistungen von Fr. 4'074.--. Der dem Versicherten ausbezahlte Betrag belief sich auf Fr. 27'368.--. B. B.a Gegen die Verfügungen Nr. 9, 10 und 11 vom 12. Juni 2013 liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der Verfügungen und die Nichtanrechnung der bereits bezahlten Rentenleistungen (Fr. 10'860.--, Fr. 4'104.-- und Fr. 6'384.--) an die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nachzahlungen. Der Rechtsvertreter machte weiter geltend, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Februar bis Mai 2009 keine IV-Leistungen in der Höhe von Fr. 4'104.-- (Verfügung Nr. 10) erhalten habe. Ihm seien auch keine IV-Taggelder in der Höhe von Fr. 6'384.-- (Verfügung Nr. 11) ausgerichtet worden. Sodann habe der Beschwerdeführer die von den Nachzahlungen abgezogenen Beträge von Fr. 2'577.50 (Verfügung Nr. 9) und von Fr. 8'208.-- (Verfügung Nr. 10) seiner ehemaligen Arbeitgeberin, der E.___ AG (vgl. IV-act. 12, nachfolgend: Arbeitgeberin), überweisen müssen. Diese habe die entsprechenden Beträge der IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zurückzahlen müssen. Der Beschwerde lag eine Postquittung bei, gemäss welcher der Versicherte seiner Arbeitgeberin im Juni 2009 Fr. 10'167.60 überwiesen hatte (act. G 1.1 Beilage 5). B.b Innert zweimal erstreckter Frist beantragte die IV-Stelle am 29. November 2013 die Abweisung der Beschwerde (act. G 8). Zur Begründung verwies sie auf die beigelegte Stellungnahme der Ausgleichskasse F.___ (act. G 8.1, nachfolgend: Ausgleichskasse). Die Stellungnahme enthielt eine detaillierte Begründung betreffend die Berechnung der Nachzahlungen für den Zeitraum Dezember 2007 bis Januar 2010. Zudem machte die Ausgleichskasse geltend, dass sie von der Arbeitgeberin keine IV-Taggelder in der Höhe von Fr. 10'167.60 zurückgefordert habe (S. 4 letzter Absatz). In einem E-Mail vom 23. September 2013 (act. G 8.1 Beilage 22) hatte die Arbeitgeberin erklärt, dass es sich beim Betrag von Fr. 10'167.60 um die IV-Taggelder für den Zeitraum 1. Februar bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Übrigen seien die Ausführungen der Ausgleichskasse in Bezug auf die erfolgten Kürzungen betreffend die Verfügung Nr. 9 und Nr. 10 unverständlich. B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 14). Erwägungen: 1. 1.1 Mit der Verfügung Nr. 9 vom 12. Juni 2013 hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeit von Dezember 2007 bis und mit Januar 2009 eine ganze Invalidenrente (plus Kinderrente) zugesprochen. Die Summe der Rentenleistungen für diese Periode beläuft sich auf Fr. 43'414.--. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer aber nicht diesen Betrag ausgerichtet. Sie hat vielmehr Fr. 2'577.50 und Fr. 10'215.-- (Fr. 10'860.-- abzüglich Fr. 645.--) abgezogen und nur Fr. 30'621.50 ausbezahlt. Diese beiden Reduktionen der Rentennachzahlung für Dezember 2007 bis und mit Januar 2009 sind vom Beschwerdeführer als rechtswidrig gerügt worden. 1.2 Den Abzug von Fr. 2'577.50 hat die Beschwerdegegnerin mit "bereits bezogene IV- Taggelder vom 27.10.2008 bis 20.11.2008" begründet. Sie hatte dem Beschwerdeführer für diese Periode nämlich ein Taggeld zugesprochen und ausgerichtet. Zweck der Reduktion der Rentennachzahlung ist es offensichtlich gewesen, eine Überentschädigung des Beschwerdeführers als Folge der Ausrichtung sowohl eines Taggeldes als auch einer ganzen Invalidenrente zu verhindern, d.h. es steht die Anwendung einer Koordinationsbestimmung zur Diskussion. Gemäss Art. 43 Abs. 2 Satz 1 IVG besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für ein Taggeld der Invalidenversicherung erfüllt sind. Eine Anwendung dieser Bestimmung (die eine Überentschädigung mit dem Mittel der Exklusivität einer Leistungskategorie verhindert) hätte bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Monate Oktober und November 2008 keine Invalidenrente hätte zusprechen dürfen. Tatsächlich hat die Beschwerdegegnerin aber einen Rentenanspruch auch für diese beiden Monate bejaht. Sie hat die drohende Überentschädigung nicht durch die Koordinationsmethode der Exklusivität, sondern durch diejenige der Leistungskürzung verhindert. Dazu hat sie das
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte damals formell rechtskräftig zugesprochene Taggeld und nicht etwa die nachzuzahlende ganze Rente gekürzt. Dabei hat sie sich auf Art. 47 IVG abgestützt. Gemäss dem Abs. 1 dieser Bestimmung kann eine Rente auch während der Durchführung von Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen weiter gewährt werden, allerdings nur längstens bis zum Ende des dritten vollen Kalendermonats, der dem Beginn der Massnahme folgt (Art. 47 Abs. 1 lit. b IVG). Das Taggeld wird zwar während diesen längstens drei Monaten ebenfalls ausgerichtet, aber es muss um einen Dreissigstel des Rentenbetrages gekürzt werden (Art. 47 Abs. 1 IVG). Diese Kürzungsbestimmung unterstellt, dass das Taggeld bereits gekürzt zugesprochen werden kann. Fälle wie der vorliegend zu beurteilende, in denen in der Vergangenheit formell rechtskräftig ein ungekürztes Taggeld zugesprochen worden ist, weil damals noch gar keine Rente ausgerichtet wurde, sind also nicht vorgesehen, fallen aber trotzdem unter diese Kürzungsbestimmung. Allerdings fehlt eine Regelung des Verfahrens, mit dem das ungekürzt zugesprochene Taggeld nachträglich noch gekürzt werden kann. Die Kürzung kann nicht selbständig verfügt werden, denn sie beeinflusst die Taggeldhöhe. Diese ist aber im Jahr 2008 formell rechtskräftig festgesetzt worden. In das Dispositiv der formell rechtskräftigen Taggeldverfügung kann nur eingegriffen werden, indem diese Taggeldverfügung korrigiert, d.h. aufgehoben und durch die Zusprache eines gekürzten Taggeldes ersetzt wird. Auf den ersten Blick erweist sich die prozessuale Revision wegen einer neuen Tatsache (Art. 53 Abs. 1 ATSG) als das geeignetste Korrekturinstrument, da die Rentenzusprache für Oktober und November 2008 eine qualifiziert neue Tatsache zu sein scheint. Allerdings hat der Beschwerdeführer damals effektiv keine Rente erhalten, d.h. er ist damals auf ein ungekürztes Taggeld angewiesen gewesen. Von einer qualifiziert neuen Tatsache i.S. von Art. 53 Abs. 1 ATSG in der Form der Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente zuzüglich Kinderrente von insgesamt Fr. 3'094.-- monatlich kann also nur ausgegangen werden, wenn fingiert werden kann, dass diese Rente nicht nachbezahlt, sondern ab
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Anordnung zu füllen, es sei zu fingieren, dass die mit dem Taggeld zu koordinierende Invalidenrente ab dem Anspruchsbeginn laufend ausgerichtet worden sei. Damit hat gestützt auf Art. 53 Abs. 1 ATSG eine prozessuale Revision der Taggeldverfügung vom 17. Dezember 2008 (vgl. IV-act. 44) erfolgen können. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht das Taggeld für die Periode 27. Oktober bis 20. November 2008 in Anwendung von Art. 47 Abs. 1 IVG um einen Dreissigstel der ganzen Invalidenrente plus Kinderrente von Fr. 3'094.-- gekürzt. Dass bereits bei der (später aufgehobenen) Zusprache einer Viertelsrente eine Kürzung des Taggeldes um einen Dreissigstel der Rente von Fr. 774.-- erfolgt war (vgl. IV-act. 83-3), was insgesamt Fr. 645.-- ausgemacht hatte, ist dadurch kompensiert worden, dass das Resultat der Kürzung um einen Dreissigstel der ganzen Rente plus Kinderrente (Fr. 2'577.50) selbst wieder um das Resultat der früheren Kürzung um einen Dreissigstel der Viertelsrente plus Kinderrente (Fr. 645.--) reduziert worden ist. Die Korrektur der Taggeldverfügung vom 17. Dezember 2008 auf dem Weg der prozessualen Revision bedeutet, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 i.S. von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG unrechtmässig Taggeldleistungen bezogen hat. Die angefochtene Rentenverfügung Nr. 9 vom 12. Juni 2013 muss deshalb so interpretiert werden, dass ihr eigentliches Dispositiv neben der Rentenzusprache nicht nur eine prozessuale Revision der Taggeldverfügung vom 17. Dezember 2008, sondern auch eine aus dieser prozessualen Revision resultierende Taggeldrückforderung sowie die Anordnung der Verrechnung dieser Taggeldrückforderung mit der Rentennachzahlung enthält. Die Verfügung Nr. 9 vom 12. Juni 2013 erweist sich damit in allen diesen Teilen als rechtmässig. 1.3 Die Beschwerdegegnerin hatte mit ihrer Verfügung Nr. 1 vom 29. März 2010 mit Wirkung ab 1. Dezember 2007 eine Viertelsrente plus Kinderrente (bis 31. Dezember 2008 von Fr. 774.--, danach von Fr. 798.--) zugesprochen. Sie hatte die entsprechende Nachzahlung unmittelbar nach der Eröffnung dieser Verfügung dem Beschwerdeführer ausgerichtet. Diese Rentenverfügung wurde durch das Gericht am 12. Dezember 2011 aufgehoben (vgl. IV-act. 101). Wäre die Nachzahlung mit dem Wegfall der Verfügungsgrundlage i.S. von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG unrechtmässig geworden, hätte die entsprechende Rückforderung innert eines Jahres nach dem Aufhebungsurteil (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG) verfügt werden müssen, damit sie nicht verwirkt wäre. Die angefochtene Verfügung Nr. 9 vom 12. Juni 2013, mit der die Rückforderung angeordnet worden ist, ist aber erst nach mehr als einem Jahr ergangen. Nun setzt die ter
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unrechtmässigkeit einer Leistung i.S. von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG nicht nur das Fehlen einer Leistungsverfügung voraus. Vielmehr muss die ausgerichtete Leistung auch materiell ungerechtfertigt gewesen sein, d.h. der Sachverhalt muss ungeeignet gewesen sein, überhaupt einen Leistungsanspruch oder einen Anspruch auf eine Leistung in der ausgerichteten Höhe zu begründen. Auf den ersten Blick liegt eine materielle Rechtfertigung für die damals sofort nachbezahlte Viertelsrente vor, denn effektiv hat der Beschwerdeführer ja für jenen Zeitraum sogar einen Anspruch auf eine ganze Rente. Nun gilt es aber zu beachten, dass die Auszahlung der Viertelsrente aufgrund der Aufhebung der Verfügung Nr. 1 vom 29. März 2010 als Ausrichtung eines Vorschusses auf die erst am 12. Juni 2013 verfügte ganze Rente qualifiziert werden muss. Gemäss Art. 19 Abs. 4 ATSG muss der Leistungsanspruch (im Umfang der Vorschussleistung) als nachgewiesen erscheinen. Diese Bedingung war im vorliegenden Fall erfüllt, denn es war zu erwarten, dass die weiteren Abklärungen der Beschwerdegegnerin einen höheren Rentenanspruch, mindestens aber wieder einen Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Dezember 2007 ergeben würden. Deshalb bestand keine Notwendigkeit, die bereits ausgerichtete Nachzahlung der Viertelsrente innert eines Jahres seit der Eröffnung des Urteils vom 12. Dezember 2011 als unrechtmässig bezogen zurückzufordern, denn an die Stelle der Anspruchs auf eine Viertelsrente war der Anspruch auf eine Vorschussleistung im Umfang einer Viertelsrente getreten. Auch in diesem Punkt erweist sich die Verfügung Nr. 9 vom 12. Juni 2013 als rechtmässig. Dass die Renten-Vorschussleistung nicht an den Beschwerdeführer ausbezahlt, sondern mit Rückforderungen der AXA Winterthur verrechnet worden ist, ändert nichts an der erfolgten Leistungsausrichtung zu Gunsten des Beschwerdeführers. Die Verrechnungsverfügungen waren alle rechtskräftig. 2. 2.1 Mit der Verfügung Nr. 10 vom 12. Juni 2013 hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeit von Februar bis Mai 2009 eine ganze Invalidenrente plus zwei Kinderrenten von insgesamt Fr. 4'104.-- monatlich zugesprochen. Die Summe der Rentenleistungen für diese Zeit beläuft sich auf Fr. 16'416.--. Ausgerichtet worden ist dem Beschwerdeführer aber ein Betrag von Fr. 6'156.--. Die Beschwerdegegnerin hat "bereits bezogene IV-Taggelder vom 01.02.2009 bis 01.04.2009" von insgesamt Fr. 8'208.-- und "bereits bezahlte Leistungen" von Fr. 4'104.-- abgezogen und ein
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte "bereits bezogenes IV-TG" von Fr. 2'052.-- wieder aufgerechnet. Der Betrag von Fr. 8'208.-- hat aus einer nachträglichen Kürzung des mit der Verfügung vom 5. März 2009 (vgl. IV-act. 51) ausgerichteten Taggeldes um einen Dreissigstel der ganzen Invalidenrente (plus Kinderrenten) resultiert. Dieser Kürzungsbetrag ist um die bereits bei der (aufgehobenen) Zusprache einer Viertelsrente vorgenommenen nachträglichen Kürzung des Taggeldes um einen Dreissigstel der Viertelsrente (plus Kinderrenten), also um Fr. 2'052.--, zu reduzieren gewesen, da es sonst zu einer teilweise doppelten Kürzung des Taggeldes gekommen wäre. Der Betrag von Fr. 4'104.-- entspricht der Summe der früher für Februar bis Mai 2009 ausgerichteten Viertelsrente (plus Kinderrenten). In Bezug auf die rechtlichen Grundlagen dieser Abzüge vom Nachzahlungsbetrag wird auf die Ausführungen in der Erw. 1 verwiesen. 2.2 Mit der Verfügung Nr. 11 vom 12. Juni 2013 ist dem Beschwerdeführer für die Periode Juni 2009 bis und mit Januar 2010 eine ganze Invalidenrente plus Kinderrente von insgesamt Fr. 3'192.-- zugesprochen worden. Auch hier hat die Beschwerdegegnerin nicht den Gesamtbetrag (Fr. 25'536.--), sondern nur einen reduzierten Betrag (Fr. 19'152.--) ausbezahlt. Sie hat "bereits bezahlte Leistungen" von Fr. 6'384.-- abgezogen. Dabei handelt es sich um die früher für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Januar 2010 ausbezahlte Viertelsrente mit Kinderrente. Die rechtlichen Grundlagen dieser ‒ rechtmässigen ‒ Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin lassen sich der Erw. 1 entnehmen. 3. Der Beschwerdeführer hat weiter geltend gemacht, er habe die abgezogenen Beträge von Fr. 2'577.50 (Verfügung Nr. 9) und Fr. 8'205.-- (Verfügung Nr. 10) seiner ehe maligen Arbeitgeberin überweisen müssen, denn diese habe diese Beträge an die Beschwerdegegnerin zurückzahlen müssen. Gemäss der Postquittung vom Juni 2009 (vgl. act. G 1.1 Beilage 5) hat der Beschwerdeführer seiner Arbeitgeberin damals Fr. 10'167.60 überwiesen. Dies entspricht nicht der Summe aus den in den beiden Verfügungen Nr. 9 und Nr. 10 abgezogenen Beträgen, sondern der Summe der für diePeriode 1. Februar bis 1. April 2009 ursprünglich (netto) ausbezahlten Taggelder (vgl. act. G 8.1 Beilagen 4-6). Die Arbeitgeberin hatte dem Beschwerdeführer offenbar (auch) für Februar bis April 2009 den Lohn weiter ausbezahlt. Statt bei der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin um eine Drittauszahlung der Taggelder nachzusuchen hatte sie wohl den durch die Weiterauszahlung des Lohnes und die gleichzeitige Ausrichtung eines Taggeldes überentschädigten Beschwerdeführer dazu gebracht, im Umfang der damals (netto) ausbezahlten Taggelder den weiter ausgerichteten Lohn zurückzuerstatten. Da diese Taggelder in der Verfügung Nr. 10 gekürzt worden sind, scheint der Beschwerdeführer auf den ersten Blick zuviel an seine Arbeitgeberin zurückbezahlt zu haben. Effektiv hat er aber neben den gekürzten Taggeldern eine ganze Invalidenrente erhalten, so dass die Summe aus dieser Rente und den gekürzten Taggeldern kaum tiefer als das ursprünglich ausgerichtete Taggeld gewesen sein dürfte. Die Frage, ob der Beschwerdeführer seiner Arbeitgeberin trotz der nachträglichen Taggeldkürzung den richtigen Betrag zurückerstattet hat, muss aber offen bleiben, denn sie betrifft nur das Vertragsverhältnis zwischen diesen beiden Personen. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschliesslich das Verhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer. Dieses ist durch das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ehemaligen Arbeitgeberin nicht tangiert. Strittig ist deshalb nur die Höhe der dem Beschwerdeführer zustehenden Taggelder. Im Übrigen hat die beteiligte AHV- Ausgleichskasse überzeugend dargelegt, dass die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ihr bzw. der Beschwerdegegnerin nichts bezahlt habe (vgl. act. G 8.1 S. 4). Es wäre auch gar nicht einzusehen, wie es zu einem Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin (bzw. der intern zuständigen AHV- Ausgleichskasse) hätte kommen können, denn der Arbeitgeberin ist nie eine Taggeldleistung des Beschwerdeführers drittausbezahlt worden. Auch in diesem Punkt erweisen sich die angefochtenen Verfügungen als rechtmässig. 4. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1IVG). Praxisgemäss erweist sich eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- als angemessen. Diese ist vom vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführer zu bezahlen. Sie ist durch den vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- gedeckt. Der bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vollumfänglich unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: