St.Gallen Sonstiges 10.11.2015 IV 2013/292

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2013/292 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 29.05.2020 Entscheiddatum: 10.11.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 10.11.2015 Art. 17 ATSG, Art. 31 IVG: Änderung des Invalideneinkommens. Es fehlt an Stabilität bzw. absehbarer Dauerhaftigkeit der Einkommenserhöhung. Damit bildet das an der neuen Stelle erzielte höhere Einkommen (noch) keinen Revisionsgrund; Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. November 2015, IV 2013/292). Entscheid Versicherungsgericht, 10.11.2015 Entscheid vom 10. November 2015 Besetzung Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner Geschäftsnr. IV 2013/292 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Frischknecht, Züst, Gmünder & Partner, Bahnhofstrasse 7, 9630 Wattwil,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rentenrevision (Einstellung) Sachverhalt A. A.a A.___ (in der Folge: Versicherter), meldete sich am 16. Oktober 1996 erstmals bei der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Wegen Beschwerden (unter anderem Diskushernie und Operation) im Bereich der Wirbel L5/S1 ersuchte er um Berufsberatung und Umschulung (IV-act. 2; IV-act. 4). Nach einer Abklärung durch den Berufsberater teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 20. Oktober 1998 mit, er sei beruflich angemessen eingegliedert; weitere berufliche Massnahmen seien nicht notwendig (IV-act. 21). A.b Am 3. Februar 2011 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV an, unter Angabe gesundheitlicher Beeinträchtigungen an Handgelenk, Ellbogen und Rücken seit 5. August 2009 (IV-act. 23). An diesem Tag hatte er sich bei einem Arbeitsunfall (in der Folge operativ versorgte) Verletzungen der oberen Extremitäten zugezogen. Am 23. März 2011 wurde nach Diagnose einer Lumbago mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung eine postero-laterale Spondylodese (PLIF) LW4/LW5 vorgenommen (vgl. dazu und zu weiteren Unfallereignissen vom 18. Juni 2007, 5. und 13. August 2008, 30. Oktober 2009: act. G 5.2; IV-act. 44-8 ff.; IV-act. 47-3; IV-act. 52; IV-act. 61; IV-act. 63; IV-act. 65-1 ff.; IV-act. 66-1 ff.). A.c Dr. med. B.___ vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) schätzte am 9. Januar 2012 die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur auf 60 %

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (ganztags bei reduzierter Leistung) und in einer adaptierten Tätigkeit auf 100 % (IV- act. 78). A.d Nachdem der Arbeitsvertrag an die reduzierte Leistungsfähigkeit angepasst wurde und der Arbeitsplatz somit erhalten werden konnte (IV-act. 80-5), teilte die IV- Stelle dem Versicherten am 24. Januar 2012 mit, es bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen, da er angemessen eingegliedert sei (IV-act. 85). A.e Mit Verfügungen vom 9. Oktober 2012 und 14. Januar 2013 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad 40 %) ab 1. August 2011 zu (IV- act. 100, 106). A.f Per 1. November 2012 trat der Versicherte eine neue Stelle bei der Firma C.___ an. Vereinbart wurden unter anderem ein Pensum von 75 % bis 100 % und ein Lohn von Fr. 5'500.-- unter Hinweis auf eine invaliditätsbedingte Reduktion der Leistungsfähigkeit auf 60 % (IV-act. 110). A.g Mit Vorbescheid vom 8. April 2013 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die revisionsweise Aufhebung der Rente in Aussicht (IV-act. 115). In Abweisung des dagegen erhobenen Einwands (IV-act. 116) verfügte die IV-Stelle am 27. Mai 2013 die Einstellung der Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 37 % (IV-act. 118). B. B.a Gegen die Verfügung vom 27. Mai 2013 liess A.___ am 27. Juni 2013 (Datum Poststempel) durch Rechtsanwalt Daniel Frischknecht Beschwerde erheben. Die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Viertelsrente auszurichten. Eventualiter sei das Verfahren zu sistieren, bis die Lohnentwicklung des Beschwerdeführers zuverlässig beurteilt werden könne. Er bringt im Wesentlichen vor, sein künftiger Bruttolohn werde nicht erheblich mehr als Fr. 3'100.-- betragen. Bei einem Beschäftigungsgrad von 75 % und einem Jahreslohn von maximal Fr. 45'375.-- (Fr. 5'500 x 11 x 75 %) habe er weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente. Da der Lohn stark schwanke bzw. sinken werde, könne nicht von einer andauernden Erhöhung des Einkommens ausgegangen werden (act. G 1).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b Mit Eingabe vom 13. August 2013 reichte der Beschwerdeführer den Bankauszug mit dem Lohn für den Monat Juni 2013 zu den Akten (act. G 3). B.c Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Einkommen ab Juni 2013 sei nicht mehr in die Beurteilung einzubeziehen, weil die tatsächlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt der Revisionsverfügung massgeblich seien. Der Arbeitsvertrag enthalte keine Klausel, wonach der Ferienanspruch über den Lohn abgegolten werde. Für eine Reduktion des Jahreseinkommens um 25 % bestehe kein Grund. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad von 27 %, womit die Rente zu Recht eingestellt worden sei (act. G 5) B.d Mit Replik vom 16. Oktober 2013 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Das aufgrund des durchschnittlichen Einkommens der Monate November 2012 bis Mai 2013 errechnete Jahreseinkommen entspreche nicht der Realität. Im Monat Juli 2013 habe der Beschwerdeführer wegen Ferienbezugs und Unfalls keine Lohnzahlung erhalten. Die umgehende Renteneinstellung aufgrund eines kurzfristigen Lohnanstiegs widerspreche Treu und Glauben (act. G 7). B.e Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G 9). Erwägungen 1. 1.1 Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 830.1]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar. Dagegen stellt die unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteile der Bundesgerichts vom 17. Januar 2008, 9C_552/2007 E. 3.1.2, vom 12. Januar 2010, 9C_798/2009, E. 3.1, vom 27. Mai 2010, 8C_972/2009 E. 3.2, BGE 112 V 371 E. 2b, mit weiteren Hinweisen). Bei den Renten der Invalidenversicherung ist grundsätzlich jede Änderung des Sachverhalts, die zu einer Über- oder Unterschreitung eines Schwellenwertes (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) führt, als erheblich zu betrachten (BGE 133 V 546 ff. E. 6 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2011, 9C_223/2011, E. 3.1). Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von Artikel 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1'500.-- beträgt (Art. 31 IVG). 1.3 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern werde. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrads ist bei der Prüfung eines Gesuchs um Erhöhung der Rente wie auch bei der Prüfung einer Rentenanpassung von Amtes wegen die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108; BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2010, 9C_438/2009, E. 1). Bei gegebenem Revisionsgrund ist der Rentenanspruch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung umfassend neu zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; Urteil vom 5. Dezember 2012, 9C_427/2012, E. 3.4).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. 2.1 In der ursprünglichen Verfügung wurde das Invalideneinkommen ausgehend vom damaligen tatsächlichen Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers bei der D.___ GmbH von Fr. 76'427.-- (13 Monatslöhne zu Fr. 5'879.--, IV-act. 39-2) ermittelt. Es wurde mit 60 % auf Fr. 45'856.-- festgesetzt. Es sei nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit ein höheres Einkommen erzielen könnte (vgl. IV-act. 91-1; IV-act. 100-6). Am 1. November 2012 trat der Beschwerdeführer eine neue Arbeitsstelle bei der Firma C.___ als Chauffeur an. Der Arbeitsvertrag sieht ein Pensum von 75 % bis 100 % vor bei einer infolge einer Invalidität auf 60 % reduzierten Arbeitsfähigkeit. Es wurde ein Bruttolohn von Fr. 5'500.-- und die Geltung des Arbeitsvertrages "bis auf Weiteres" mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen vereinbart (IV-act. 110). Der Arbeitgeber gab im Fragebogen für Arbeitgebende am 20. März 2013 an, der vereinbarte Lohn entspreche der tatsächlichen Leistung. Der Beschwerdeführer sei bei schweren Arbeiten, beispielsweise beim Montieren von Schneeketten, beim Radwechsel und dergleichen auf Hilfe angewiesen (IV-act. 112-2, 5). Der Bruttolohn betrug für den Monat November 2012 Fr. 4'250.--, im Dezember 2012 Fr. 5'750.-- (IV-act. 112-8), im Januar 2013 Fr. 5'500.--, im Februar 2013 Fr. 5'000.--, im März 2013 Fr. 5'250.--, im April 2013 Fr. 5'370.-- und im Mai 2013 Fr. 4'160.-- (inkl. Ferienentschädigung 8,33 %, act. G 1.7). 2.2 Umstritten und zu prüfen ist, ob die bisher ausgerichtete Viertelsrente revisionsweise einzustellen ist, weil der Beschwerdeführer eine neue Arbeitsstelle angetreten hat und ein höheres Invalideneinkommen erzielt. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, sein Einkommen sei lediglich vorübergehend so hoch gewesen, weshalb nicht darauf abgestellt werden dürfe. Zudem sei im Lohn die Ferienentschädigung inbegriffen, so dass bei einem Ferienanspruch von vier Wochen der Lohn lediglich 11 Mal ausbezahlt werde. So habe der Mailohn 2013 aufgrund der Einstellung eines neuen Mitarbeiters lediglich Fr. 4'160.-- betragen, im Juni 2013 seien ihm Fr. 2'182.-- vergütet worden und im Juli 2013 habe er wegen Ferien und Arbeitsunfähigkeit lediglich ein Unfalltaggeld von Fr. 1'518.-- erhalten. Zukünftig werde sein Lohn nicht wesentlich mehr als Fr. 3'100.-- betragen. Bei diesen schwankenden und tiefer als von der Beschwerdegegnerin angenommenen Einkommen sei das Revisionserfordernis des voraussichtlichen Andauerns der Verbesserung der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbsfähigkeit gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV nicht erfüllt (act. G 1 S. 3 und 5 ff.; act. G 3; act. G 7). 3. 3.1 Massgeblich für das Vorliegen der Revisionsvoraussetzungen ist der Sachverhalt im Zeitpunkt des Verfügungserlasses, mithin am 27. Mai 2013 (BGE 132 V 220 E. 3.1.1). Wie sich das Einkommen des Beschwerdeführers danach effektiv entwickelt hat, braucht daher nicht weiter abgeklärt zu werden, und der Eventualantrag auf Sistierung des Verfahrens ist folglich abzuweisen. 3.2 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Lohnes (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 5. November 2014, 8C_660/2014, E. 3.1; BGE 135 V 301 E. 5.2; BGE 129 V 475 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 3.3 Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Firma C.___ bestand zum massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 132 V 220 E. 3.1.1) erst während sieben Monaten. Arbeitsverhältnisse von einer Dauer dieser Grössenordnung werden von der Rechtsprechung nicht als besonders stabil beurteilt (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 11. April 2012, 8C_825/2011, E. 4.3.2 [11 Monate], vom 15. Januar 2013, 8C_799/2012, E. 4.2 und 4.3.1 [5 Monate], vom 5. November 2014, 8C_660/2014, E. 3.2 [11 Monate inkl. Arbeitsversuch] und vom 3. Februar 2015, 9C_713/2014, B und E. 6.2 [rund 17 Monate]). Zudem ist das Einkommen auch in dem Sinne nicht als stabil zu bezeichnen, als es gemäss Arbeitsvertrag eine Bandbreite von

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 4'125.-- (75 % Arbeitseinsatz) bis Fr. 5'500.-- (100 % Arbeitseinsatz) aufweist und - wie ausgeführt (vgl. E. 2.1) - die ausbezahlten Löhne auch erheblich schwankten. Somit konnte zum massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses (noch) nicht von einem dauerhaft erhöhten Invalideneinkommen bzw. davon ausgegangen werden, dass die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich längere Zeit bzw. weiterhin andauern werde (Art. 88a Abs. 1 IVV). Der Nachweis, dass der Beschwerdeführer dauerhaft mehr als das in der ursprünglichen Verfügung angenommene Invalideneinkommen erzielt, ist mithin nicht erbracht. Die durch den Stellenwechsel bewirkte Veränderung der erwerblichen Verhältnisse bzw. des Erwerbseinkommens bildet somit im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses keinen Revisionsgrund. 4. 4.1 Wollte man allein aufgrund des erfolgten Stellenwechsels einen Revisionsgrund annehmen, wäre für das Invalideneinkommen auf Tabellenlöhne abzustellen (vgl. die in E. 3.2 zitierte Rechtsprechung). Da die Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) 2012 erst im Oktober 2014, mithin nach Erlass der angefochtenen Verfügung am 27. Mai 2013, publiziert wurde, ist dabei auf die LSE 2010 abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_526/2015 vom 11. September 2015, E. 3.2.2). 4.2 Das durchschnittliche Jahreseinkommen gemäss LSE, Anforderungsniveau 4, beträgt Fr. 61‘164.-- (Anhang 2 zur IV-Gesetzesausgabe der AHV/IV-Informationsstelle 2015). Gemäss Lohnentwicklung 2014 des Bundesamtes für Statistik (T39, Index 2010 Männer: 2151; Index 2012 Männer: 2188) beläuft sich dieses durchschnittliche Jahreseinkommen unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2012 auf Fr. 62‘216.--. 4.3 Gemäss der angefochtenen Verfügung erzielte der Beschwerdeführer bei der D.___ AG ein Einkommen von Fr. 76'427.-- (IV-act. 100; IV-act. 81; vgl. auch E. 2.1), welches für die Berechnung des Invalideneinkommens entsprechend der attestierten Leistungsfähigkeit von 60 % (IV-act. 78) auf Fr. 45'856.-- reduziert wurde, woraus ein Invaliditätsgrad von exakt 40 % resultierte (IV-act. 91-2). Der Beschwerdeführer hat inzwischen eine neue Arbeitsstelle angetreten und übt eine vergleichbare Tätigkeit aus

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Chauffeur für Transporte von Waren mit Hilfestellungen bzw. Rücksichtnahme auf seine leidensbedingten Einschränkungen). Das so errechnete Invalideneinkommen entspricht in etwa demjenigen, welches sich ergibt, wenn - ausgehend von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer (adaptierten) Hilfstätigkeit und einem entsprechenden Jahreseinkommen von Fr. 62‘216.-- (E. 4.2) - ein maximaler Tabellenlohnabzug von 25 % gewährt wird. Bereits die ursprüngliche Rentenzusprache berücksichtigte damit implizit eine erwerbsmässig unterdurchschnittliche Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit im maximal zulässigen Ausmass. Es besteht kein Anlass, davon abzuweichen, zumal die Umstellung auf eine andersartige Hilfsarbeit für den Beschwerdeführer, der inzwischen das ordentliche Rentenalter erreicht hat, mit erheblichem Anpassungsaufwand verbunden gewesen wäre. Es ist daher von einem Tabellenlohnabzug von 25 % und entsprechend von einem Invalideneinkommen von Fr. 46‘662.-- auszugehen. 4.4 Das Valideneinkommen wurde von der D.___ GmbH für das Jahr 2011 mit Fr. 76‘427.-- (13 x Fr. 5‘879.--; IV-act. 39-2) angegeben. Am 6. Juni 2011 wurde jedoch anlässlich eines Gesprächs des damaligen Arbeitgebers mit der SUVA festgehalten, ohne Unfall würde es 13 x Fr. 6‘191.-- (= Fr. 80‘483.--; Fremdakten, Bericht der SUVA vom 6. Juni 2011) betragen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Index Männer 2011: 2171; Index Männer 2012: 2188) ergibt sich somit ein Valideneinkommen von Fr. 81‘113.-- und ein Invaliditätsgrad von 42 %. Somit hat der Beschwerdeführer nach wie vor Anspruch auf eine Viertelsrente. 5. 5.1 Damit ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2013 aufzuheben. 5.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat ausgangsgemäss die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückzuerstatten. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat mit der Beschwerde eine vom 27. Juni 2013 datierte Kostennote über Fr. 1'179.35 eingereicht. Diese umfasst jedoch nicht den Aufwand für die Eingabe vom 13. August 2013 (act. G 3) und für die Replik vom 17. Oktober 2013 (act. G 7). Da die massgeblichen Fragen keine medizinischen Einschätzungen betrafen und sich auf das Vorliegen eines Revisionsgrundes und das Invalideneinkommen beschränkten, ist der Aufwand als unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Angemessen erscheint daher eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 27. Mai 2013 aufgehoben. 2. Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückzuerstatten. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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SG_KGN_999
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10.11.2015
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25.03.2026