© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2013/279 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 09.10.2019 Entscheiddatum: 24.03.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 24.03.2016 Art. 28 Abs. 2 IVG. Rentenanspruch. Würdigung Gerichtsgutachten. Einkommensvergleich. Tabellenlohnabzug von 10%. Anspruch auf halbe Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. März 2016, IV 2013/279). Besetzung Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Daniel Furrer Geschäftsnr. IV 2013/279 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rudolf Sutter, Toggenburger-strasse 24, 9500 Wil, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Rente Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 24. November 2010 unter Hinweis auf zwei erfolglose Bandscheibenoperationen, Schmerzen und Beeinträchtigungen am rechten Arm und Nacken sowie grosse Schmerzen und schlechte Beweglichkeit des linken Beines zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an (IV-act. 1). Die Versicherte arbeitete zuletzt von Juni 2004 bis Juli 2010 bei der B.___ als Betriebsmitarbeiterin in einem Pensum von 100% (IV-act. 15). A.b Im von der SWICA in Auftrag gegebenen Gutachten des Instituts für medizinische und ergonomische Abklärung vom 11. Oktober 2010 (IME-Gutachten) wurde ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links sowie ein chronisches zervikobrachiales und zervikozephales Schmerzsyndrom rechts, u.a. verbunden mit einem passiven dysfunktionalen Krankheits- und Schmerzverhalten diagnostiziert. In der bisherigen Tätigkeit wurde der Versicherten aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. In einer ideal angepassten Tätigkeit sollte nach Durchführung von empfohlenen therapeutischen Massnahmen spätestens in zwei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50% bestehen. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (IV-act. 59-24 ff.). A.c Der Hausarzt Dr. med. C., Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, gab im Bericht vom 6. Januar 2011 an, dass die Versicherte seit 24. November 2009 100% arbeitsunfähig sei (IV-act. 16). Im Verlaufsbericht vom 23. August 2011 ging er von unveränderten Verhältnissen aus (IV-act. 45). A.d Dr. med. D., Facharzt für Neurochirurgie, attestierte der Versicherten im Bericht vom 18. Februar 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% (IV-act. 26). Im undatierten Bericht (Eingang bei der IV-Stelle am 7. April 2011) gab Dr. D.___ an, dass die bisherige Tätigkeit auf Dauer nicht mehr zumutbar sei. Da die Behandlung noch nicht
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte abgeschlossen sei, sei eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht möglich (IV-act. 24). A.e Im von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts, Basel, vom 17. Juli 2012 (ABI-Gutachten) wurden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne fassbare radikuläre Symptomatik (ICD-10: M54.5) und ein chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom ohne fassbare radikuläre Symptomatik (ICD-10: M54.2) diagnostiziert. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine dysfunktionale Schmerzverarbeitung mit algogener Verstimmung (ICD-10: F54) diagnostiziert. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass die Versicherte für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit zu 100% arbeits- und leistungsfähig sei. Die Gutachter führten u.a. aus, dass ihre Einschätzung mit jener des Rheumatologen Dr. E.___ (IME-Gutachten) übereinstimme (IV-act. 59). A.f Mit Vorbescheid vom 5. März 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Aufgrund der Unterlagen bestehe für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Wechselbelastung eine Arbeitsfähigkeit von 100% (IV-act. 67). A.g Mit Einwand vom 16. April 2013 beantragte die Versicherte die Aufhebung des Vorbescheids und die Zusprache einer halben Invalidenrente, eventualiter die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im ABI-Gutachten weiche ganz klar von verschiedenen voneinander unabhängigen Ärzten ab, weshalb erhebliche Zweifel an den Ergebnissen des ABI-Gutachtens angebracht werden müssten (IV-act. 68). Sie reichte verschiedene Arztberichte ein (IV-act. 68-4-18). In einer Neubeurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch das Institut für medizinische und ergonomische Abklärungen vom 12. Mai 2011 (IME-Neubeurteilung) kam der Gutachter zum Schluss, dass auch weiterhin von einer mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei (IV-act. 68-6-15). Im Bericht des Zentrums F.___ vom 8. April 2013 diagnostizierte Prof. Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, ein failed back Surgery Syndrom und gab an, dass die Versicherte ganz sicher nicht zu 100% arbeitsfähig sei. Es sei maximal von einer
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsfähigkeit von 50% bei leichten Arbeiten ohne Bücken und ohne Heben von Lasten von mehr als 5 kg auszugehen (IV-act. 68-4 f.). A.h Mit Verfügung vom 22. Mai 2013 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten ab. Das ABI-Gutachten sei umfassend und nachvollziehbar. Die abweichenden Arbeitsfähigkeitsschätzungen seien von den Gutachtern diskutiert und begründet worden (IV-act. 69). B. B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 24. Juni 2013. Die Beschwerdeführerin beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Verfügung vom 22. Mai 2013 und die Zusprache einer halben Invalidenrente rückwirkend ab 25. November 2011, eventualiter die Zusprache einer Viertelsrente. Subeventualiter sei die Sache zu weiterer Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass es erhebliche Zweifel am ABI-Gutachten gebe. Die abweichenden ärztlichen Beurteilungen, insbesondere das von der SWICA in Auftrag gegebene IME-Gutachten, würden eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% belegen. Zudem sei fraglich, ob die Restarbeitsfähigkeit überhaupt noch verwertbar sei (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass auf das ABI- Gutachten abgestellt werden könne (act. G 5). B.c Am 30. August 2013 wurde dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) entsprochen (act. G 6). B.d Mit Replik vom 26. September 2013 hält die Beschwerdeführerin unverändert an ihrer Beschwerde fest (act. G 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (vgl. act. G 10). B.e Nachdem den Parteien hierzu das rechtliche Gehör gewährt worden war (act. G 11), beauftragte das Versicherungsgericht am 16. April 2015 die asim
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Begutachtungsstelle am Universitätsspital Basel mit der Erstellung eines orthopädisch- neurologischen Gerichtsgutachtens (act. G 12). B.f Die Beschwerdeführerin wurde am 21. und 22. Juli 2015 in der asim internistisch, orthopädisch und neurologisch untersucht. Im Gerichtsgutachten vom 31. Dezember 2015 hielten die Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit ab dem 24. November 2009 voll arbeitsunfähig sei. In einer optimal angepassten Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 50% denkbar. Zum Beginn der herabgesetzten Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit könne bei vergleichbarer Beurteilung das IME-Gutachten vom 11. Oktober 2010 herangezogen werden (act. G 15). B.g Die Beschwerdeführerin hält das Gerichtsgutachten und die darin vorgenommene Arbeitsfähigkeitsbeurteilung für beweiskräftig. Sie habe rückwirkend ab Gesuchseinreichung (25. November 2011) Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur Durchführung des Einkommensvergleichs sei die Sache antragsgemäss an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (act. G 17). Die Beschwerdegegnerin hat die Frist für eine Stellungnahme unbenützt verstreichen lassen. Erwägungen 1. Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente. 2.3 Um das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit beurteilen und somit den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassen und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). 2.4 Bezüglich Gerichtsgutachten hat die Rechtsprechung ausgeführt, das Gericht weiche „nicht ohne zwingende Gründe“ von den Einschätzungen des medizinischen Experten ab. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat diesbezüglich erwogen, der Meinung eines von einem Gericht ernannten Experten komme bei der Beweiswürdigung vermutungsweise hohes Gewicht zu (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. 3.1 Das vorliegende Gerichtsgutachten erfüllt die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise. Mängel, welche die Beweiskraft des Gerichtsgutachtens erschüttern, sind weder ersichtlich noch werden solche von den Parteien geltend gemacht. 3.2 Gestützt auf das Gerichtsgutachten ist die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. In einer optimal angepassten Tätigkeit liegt eine Arbeitsfähigkeit von 50% vor. Dabei handelt es sich um eine muskuloskelettär leicht belastende Wechseltätigkeit, die im Sitzen und Stehen ausgeübt werden kann mit der Möglichkeit zu selbstbestimmten Positionswechseln und kurzen Entlastungspausen. Tätigkeiten mit signifikanter Vibrations- oder Erschütterungsexposition und regelmässigem Tragen von Lasten > 10 kg müssen vermieden werden. Des Weiteren sind repetitive inklinierende, reklinierende und rotierende Bewegungen im Lenden- und Brustwirbelbereich sowie Überkopfarbeiten nicht möglich. Die zu verrichtenden Arbeitstätigkeiten sollten dabei einfach strukturiert sein und keine hohen Anforderungen an die Konzentration beinhalten, aufgrund der zur Schmerzmodulation erforderlichen Polypharmakotherapie. Gemäss dem Gerichtsgutachten kann die bleibende volle Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit mit Datum vom 24. November 2009 (dem Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit vor der ersten Rückenoperation vom 15. Dezember 2009) als gesichert angenommen werden. Für eine Verweistätigkeit könne die Beurteilung des IME-Gutachtens herangezogen werden. Diese habe ein halbes Jahr nach der Zweitoperation (15. März 2010) stattgefunden. Seither sei die Situation praktisch unverändert, wie auch bei der Neubeurteilung durch die IME am 12. Mai 2011 nochmals bestätigt worden sei. Im IME-Gutachten wird festgehalten, dass nach Durchführung der empfohlenen therapeutischen Massnahmen, spätestens in zwei Monaten eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer ideal angepassten Tätigkeit möglich sein sollte (IV-act. 59-37). Auch die Beurteilung von Prof. Dr. med. G.___ wird von den Gerichtsexperten geteilt (act. G 15, S. 8 ff.). 3.3 Demgegenüber könne auf die Schlussfolgerungen des ABI-Gutachtens nicht abgestellt werden (act. G 15, S. 8 ff.). Die Einschätzung durch den Orthopäden sei nicht nachvollziehbar und angesichts der zweimaligen Rückenoperation mit failed back
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte surgery und der chronischen Schmerzen mit nachvollziehbarem organischen Kern (ausgeprägte degenerative Veränderungen sowohl im Bereich der HWS wie der LWS, intermittierendes sensibles radikuläres Reizsyndrom L5 links und mögliches intermittierendes radikuläres sensibles Reizsyndrom C6 rechts) nicht begründbar (act. G 15, S. 10 f.). 3.4 Zusammenfassend ist somit in der angestammten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab 24. November 2009 auszugehen. In einer adaptierten Tätigkeit ist ab Mitte Dezember 2010 von einer Arbeitsfähigkeit von 50% auszugehen. 4. 4.1 Umstritten ist, ob sich das verbliebene Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin auf dem in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch wirtschaftlich verwerten lässt. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde vom 24. Juni 2013 geltend, dass sie 54-jährig und seit 2009 nicht mehr arbeitstätig sei. Sie könne praktisch kein Deutsch; zudem habe sie keinerlei Berufsausbildung und könne nur Hilfsarbeiten ausführen. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen könne sie nur leichte Arbeiten verrichten; diese allerdings auch nur, wenn sie ihre Körperhaltung regelmässig wechseln könne. Auf dem freien Arbeitsmarkt sei keine solche Arbeit erhältlich (act. G 1, S. 6). 4.2 Die wirtschaftliche Verwertbarkeit der noch zumutbaren Restarbeitsfähigkeit auf dem als ausgeglichen gedachten Arbeitsmarkt bedeutet die Einschätzung der Chancen der versicherten Person, trotz der im Einzelfall einzuhaltenden Restriktionen bezüglich Arbeitsplatz, Arbeitshaltung, Arbeitszeit und Art der Tätigkeit von einem durchschnittlichen Arbeitgeber noch angestellt zu werden. Es geht dabei um die konkrete Beurteilung der für die versicherte Person realistischerweise noch vorhandenen oder nicht mehr vorhandenen Arbeitsmarktchancen (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2008, 9C_854/2008, E. 3.2; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts] vom 10. März 2003, I 617/02, E. 3.1 mit Hinweisen).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.3 Das Alter der Beschwerdeführerin steht einer Verwertbarkeit der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2009, 9C_918/2008 E. 4.2.2, mit Hinweisen). Was den Umstand anbelangt, dass die Beschwerdeführerin praktisch kein Deutsch könne und keinerlei Berufsausbildung habe, gilt es zu beachten, dass das Fehlen ausreichender Deutschkenntnisse auf der Stufe Hilfsarbeit sehr häufig vorkommt. Die geringen Anforderungen an die verbale Kommunikation, die Hilfsarbeiten stellen, können in aller Regel durch sprachkundige Vorgesetzte oder durch die Übersetzerdienste von Arbeitskollegen oder Arbeitskolleginnen erfüllt werden. Eine lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt steht der Aufnahme einer Hilfsarbeitertätigkeit ebenfalls nicht entgegen, da Hilfsarbeiten definitionsgemäss keine Berufskenntnisse voraussetzen, die über eine kurze Einarbeitung am konkreten Arbeitsplatz hinausgehen. Auch die qualitativen Einschränkungen bezüglich einer adaptierten Tätigkeit (vgl. E. 3.2) begründen für sich noch keine Unverwertbarkeit der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 24. November 2010 zum Bezug von Leistungen bei der IV-Stelle an (IV-act. 1), somit ist ein Rentenanspruch frühestens per 1. Mai 2011 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt war auch das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, welches mit dem Eintritt der 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab 24. November 2009 ausgelöst wurde (act. G 15, S. 9), erfüllt. 5.2 Für das Valideneinkommen ist massgebend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.3 Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei der Bestimmung des Valideneinkommens der Beschwerdeführerin auf die LSE-Tabellenwerte (IV-act. 63-2 und 69-2). Gemäss den Angaben der letzten Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin hätte diese im Jahr 2010 monatlich Fr. 4‘270.-- verdient (IV-act. 15-3). Aus den Buchungsblättern der Arbeitgeberin geht zudem hervor, dass dieser jeweils ein 13. Monatslohn (Gratifikation) bezahlt wurde (IV-act. 15-10 ff.). Daraus ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 55‘510.-- bzw. angepasst an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2011 (Index 2010: 2‘579, 2011: 2‘604) von Fr. 56‘048.--. Weshalb anstatt des bei B.___ erzielbaren Einkommens die LSE-Tabellenwerte herangezogen wurden, ist nicht nachvollziehbar. 5.4 Bezüglich des Invalideneinkommens ist das Heranziehen der LSE-Tabellenwerte und das Abstellen auf das Anforderungsniveau 4, Frauen, für das Jahr 2011 (Fr. 53‘367.--) nicht zu beanstanden. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob ein Tabellenlohnabzug vorzunehmen ist. 5.5 Nach der Rechtsprechung hängen die Fragen, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls ab (etwa leidensbedingte Einschränkung, Alter und Beschäftigungsgrad), die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug auf 25% festzusetzen ist. Eine schematische Vornahme des Tabellenlohnabzugs ist unzulässig (BGE 126 V 79 E. 5b und 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen). 5.6 Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Sind hingegen leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2009, 9C_72/2009, E. 3.4). Vorliegend sind der Beschwerdeführerin muskuloskelettär leicht belastende Wechseltätigkeiten, die im Sitzen und Stehen ausgeübt werden können mit der Möglichkeit zu selbstbestimmten Positionswechseln und kurzen Entlastungspausen zumutbar. Tätigkeiten mit signifikanter Vibrations-
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte oder Erschütterungsexposition und regelmässigen Tragen von Lasten > 10 kg müssten vermieden werden. Des Weiteren seien repetitive inklinierende, reklinierende und rotierende Bewegungen im Lenden- und Brustwirbelbereich sowie Überkopfarbeiten nicht möglich. Die zu verrichtenden Arbeitstätigkeiten sollten dabei einfach strukturiert sein und keine hohen Anforderungen an die Konzentration beinhalten, aufgrund der zur Schmerzmodulation erforderlichen Polypharmakotherapie (act. G 15, S. 9). Somit liegen selbst bei leichten Tätigkeiten wesentliche Einschränkungen vor, welche beim Tabellenlohnabzug zu berücksichtigen sind. 5.7 Dem Alter ist bei einer verbleibenden Aktivitätsdauer von ca. 10 Jahren höchstens ein geringfügiges Gewicht beizumessen. Nicht angemessen erscheint es, die mangelnden Deutschkenntnisse als zusätzlichen Abzugsgrund einzubeziehen, da diese, sowie die fehlende Berufsausbildung, mit der Einstufung auf das Anforderungsniveau 4 im Rahmen der LSE bereits berücksichtigt sind. In dieser Kategorie werden viele Fremdsprachige erfasst. Zudem stellen leichte Hilfsarbeiten keine grossen Anforderungen an die sprachliche Kommunikation. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer bisherigen beruflichen Erfahrung in der Schweiz für solche Tätigkeiten über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt. 5.8 Zusammenfassend erscheint vorliegend ein Tabellenlohnabzug von 10% als angemessen. Damit beträgt das Invalideneinkommen bei einer Arbeitsfähigkeit von 50% Fr. 24‘015.-- (Fr. 53‘367.-- x 0.5 x 0.9). 5.9 Unter Berücksichtigung eines Valideneinkommens von Fr. 56‘048.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 24‘015.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 32‘033.-- (Fr. 56‘048.-- – Fr. 24‘015.--) bzw. ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 57% (Fr. 32‘033.-- / Fr. 56‘048.-- x 100). Die Beschwerdeführerin hat damit Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 6.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.1 Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 22. Mai 2013 aufzuheben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Mai 2011 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Zur Festsetzung der Rentenhöhe ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Aufgrund der Einholung eines Gerichtsgutachtens und des damit verbundenen Zusatzaufwands erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.3 Die Kosten des Gerichtsgutachtens von Fr. 11‘306.55 (act. G 16) hat die Beschwerdegegnerin zu tragen (BGE 137 V 210 E. 4.4.2). 6.4 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO pauschal Fr. 1'000.-bis Fr. 12'000.--. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Im hier zu beurteilenden Fall erscheint unter Berücksichtigung des durch die Einholung eines Gerichtsgutachtens entstandenen Mehraufwands eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Damit erübrigt sich die Festlegung eines Honorars aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zugesprochen. Zur Festsetzung der Rentenhöhe wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- zu bezahlen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten des Gerichtsgutachtens von Fr. 11‘306.55 zu bezahlen. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4‘500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.