St.Gallen Sonstiges 01.04.2015 IV 2013/25

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2013/25 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 27.05.2020 Entscheiddatum: 01.04.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 01.04.2015 Art. 28 Abs. 1 IVG. Invalidenrente. Nachdem die Verwaltung - wenn auch etwas rudimentär - das Vorhandensein von leidensadaptierten Tätigkeiten nachweisen kann, ist nunmehr von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. April 2015, IV 2013/25). Entscheid Versicherungsgericht, 01.04.2015 Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 1. April 2015 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Herzog, M.A. HSG in Law, GN Rechtsanwälte, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Rente Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich am 7. Juli 2003 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (act. G 4.1/1). Nach zwei rheumatologisch-orthopädisch- psychiatrischen Begutachtungen vom Februar 2005/Februar 2006 und vom Dezember 2007/April 2008 (Diagnosen gemäss letzterem Gutachten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: fortgeschrittene Osteochondrose und Spondylarthrose L5/S1 mit mediolinksseitiger Diskushernie und linksforaminaler Enge mit Kompression der Nervenwurzeln L5/S1 links und mässiger Spinalkanalstenose sowie mässiger Diskushernie L4/5 ohne neurale Kompression, Adipositas, mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom [F32.11]; Arbeitsfähigkeit adaptiert: 70 % ab Oktober 2006 [act. G 4.1/76.6, 76.9f. und 76.16]) wies die IV-Stelle St. Gallen das Gesuch bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 37 % mit Verfügung vom 12. November 2008 ab (act. G 4.1/84; vgl. zum ganzen Sachverhalt auch Urteil des Versicherungsgerichts vom 30. Juni 2010 [IV 2008/519]). A.b Mit Urteil vom 30. Juni 2010 hiess das Versicherungsgericht die dagegen gerichtete Beschwerde vom 17. Dezember 2008 teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung der Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit an die IV-Stelle zurück. Dabei stellte das Gericht insbesondere die Existenz von Stellen, die den im Gutachten erwähnten Anforderungen an eine adaptierte Arbeit entsprechen, in der realen Wirtschaft in Frage (körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen ohne regelmässig inklinierte, reklinierte oder rotierte Körperhaltungen, ohne Heben oder Tragen von Gewichten über 10 kg, abwechselnd sitzend und stehend ausgeführt, geistig einfache Tätigkeiten ohne erhöhten Zeitdruck und mit wenig Kunden- oder Menschenkontakten, klare Arbeitsstrukturen im kleinen Team, klare Führung und Anleitung, keine Schichtarbeit [act. G 4.1/99]). B.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Am 12. Oktober 2011 führte die IV-Stelle ein Assessment durch. Im entsprechenden Protokoll hielt die Eingliederungsverantwortliche fest, die Versicherte fühle sich durch ihre Schmerzen nicht arbeitsfähig und wünsche eine IV-Rente. Nach ihrer Einschätzung sei es zudem fraglich wie fast unmöglich, eine adaptierte Arbeitsstelle mit allen Adaptationen gemäss Gutachten in der freien Wirtschaft zu finden. Eine Arbeit sei wohl nur im geschützten Rahmen möglich (act. G 4.1/112.3). Am 21. Oktober 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich (act. G 4.1/114). B.b Am 1. Dezember 2011 hielt die IV-Stelle fest, die Eingliederungsberatung werde nun gemäss Gerichtsentscheid Vorschläge für potentielle Arbeitsstellen und Arbeitgeber in der freien Wirtschaft auflisten (act. G 4.1/116). Am 5. Dezember 2011 legte die Eingliederungsverantwortliche eine Liste mit vier Arbeitsstellen aus der Region B.___ vor (C.___ AG, D.___ GmbH, E.___ GmbH und F.___ AG + Co. KG). Dazu wurde im Wesentlichen festgehalten, es handle sich um leichte oder sehr leichte Tätigkeiten. Bei der ersten Stelle wurde zudem festgehalten, die Tätigkeit sei im Stehen und Sitzen durchzuführen (act. G 4.1/118). B.c Mit Feststellung vom 16. Januar 2012 errechnete die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 33.85 %. Dabei ging sie von einem auf das Jahr 2009 aufgerechneten (unterdurchschnittlichen) Valideneinkommen von Fr. 37'464.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 24'783.-- aus. Dazu parallelisierte sie das Valideneinkommen bis auf 5 % und gewährte einen Leidensabzug von 10 % (Fr. 37'464.-- x 1.05 x 0.7 x 0.9 = Fr. 24'783.--). Gestützt auf die von der Eingliederungsberatung gemachten Stellenvorschläge ging die IV-Stelle zudem davon aus, die Versicherte könne ihre Resterwerbsfähigkeit zu durchschnittlichen Konditionen verwerten (Tabellenlohn [act. G 4.1/120]). B.d Mit Vorbescheid vom 21. Februar 2012 stellte die IV-Stelle der Versicherten erneut die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht, da der Invaliditätsgrad nur 34 % betrage (act. G 4.1/123). Mit Einwand vom 22. März 2012 machte der Rechtsvertreter der Versicherten im Wesentlichen geltend, die IV-Stelle habe die vom Gericht verlangte Neueinstufung der Arbeitsfähigkeit nicht vorgenommen (Berücksichtigung auch des Schmerzsyndroms) und die Eignung der angegebenen Arbeitsplätze gehe aus der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dürren Dokumentation nicht genügend hervor. Vielmehr seien nach dem Vorbild der DAP differenzierte Arbeitsplatzbeschreibungen vorzulegen. Im Weiteren seien die medizinischen Grundlagen nicht mehr aktuell, stamme doch das Gutachten Dres. G./ H., das dem Gerichtsentscheid zu Grunde lag, aus dem Jahr 2008. Zudem sei ein Leidensabzug unter 15 % nicht zu rechtfertigen. Schliesslich sei festzustellen, dass das Verfahren ungewöhnlich lange dauere. Auch sei das Assessmentgespräch vom 12. Oktober 2011 nicht im Beisein des Rechtsvertreters erfolgt, obwohl sich dieser wiederholt nach dem Verfahrensstand erkundigt habe. Dies wirke sich umso nachteiliger aus, als sich die Versicherte nicht für arbeitsunfähig erklärt habe. Vielmehr wolle sie nichts lieber als arbeiten (act. G 4.1/125). B.e In der Folge holte die IV-Stelle bei der (psychiatrischen) Klinik I.___ und beim Swica-Gesundheitszentrum J.___ (Hausarzt) neue ärztliche Berichte ein. Dabei diagnostizierte die Klinik Teufen (Dres. K.___ und L.) im Bericht vom 23. Mai 2012 eine atypische Depression, mittelgradige Ausprägung mit organischem Syndrom (F32.8). Der Versicherten seien leichte handwerkliche Arbeiten im Umfang von 60 % möglich. Dabei seien Arbeiten im Akkord, in Schicht, in der Kälte, mit Maschinen oder am Fliessband sowie mit scharfen Werkzeugen oder Gegenständen zu vermeiden (act. G 4.1/128.4 und 8). Dr. med. M., Praktische Ärztin, Gesundheitszentrum N.___ AG, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 22. Juni 2012 (Eingang Sozialversicherungsanstalt) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine linksseitige medio-laterale Diskushernie L5/S1, eine muskuläre Dysbalance, ein chronifiziertes Schmerzsyndrom sowie eine depressive Entwicklung mit Somatisierungstendenz. Die Versicherte sei nicht arbeitsfähig (act. G 4.1/130.1f.). Mit Stellungnahme vom 27. Juni 2012 hielt Dr. med. O., RAD Ostschweiz, fest, aus den neuen medizinischen Unterlagen ergäben sich keine Hinweise auf eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands. Zudem merkte sie an, dass das Gericht von der im Gutachten Dres. G./ H.___ festgestellten Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgehe (act. G 4.1/132.2). B.f Mit Stellungnahme vom 16. Juli 2012 hielt der Rechtsdienst der IV-Stelle dafür, die Entscheidmotive in einem Urteil seien für die Verwaltung nur verbindlich, wenn im Dispositiv eindeutig darauf verwiesen werde. Dies sei vorliegend (betreffend Berücksichtigung auch des Schmerzsyndroms) nicht der Fall, weshalb weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auszugehen sei (act. G 4.1/134).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gestützt darauf ging die IV-Stelle in ihrer Feststellung vom 18. Juli 2012 von einer lediglich 20 %-igen somatischen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus und berechnete einen Invaliditätsgrad von 24.40 %. Dabei ging sie von einem auf das Jahr 2011 aufgerechneten Valideneinkommen von Fr. 38'722.-- und einem parallelisierten und um 10 % reduzierten (Leidensabzug) Invalideneinkommen von Fr. 29'274.-- aus (Fr. 38'722.-- x 1.05 x 0.8 x 0.9 [act. G 4.1/135f.]). Am 6. August 2012 erliess sie einen neuen Vorbescheid und am 13. Dezember 2012 - trotz erneutem Einwand vom 10. August 2012 - eine entsprechende Verfügung (act. G 4.1/138 und 141). C. C.a Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 15. Januar 2013 mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdeführerin sei sodann eine ganze Rente zuzusprechen. Der Rechtsvertreter macht zunächst geltend, die Unüberwindbarkeit des Schmerzsyndroms sei gemäss Gerichtsurteil vom 30. Juni 2010 ebenfalls zu berücksichtigen, womit grundsätzlich von einer 30 %-igen Einschränkung in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen sei. Zudem sei die medizinische Entwicklung zu berücksichtigen, habe doch gemäss Bericht der Klinik I.___ vom 23. Mai 2012 die Arbeitsfähigkeit allein aus psychiatrischer Sicht um 10 % auf 60 % abgenommen. Nach dem Bericht der Gesundheitszentrum N.___ AG vom Juni 2012 sei überhaupt keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. Im Weiteren wird ausgeführt, dass sich auf Grund der von der IV-Eingliederungsberatung am 5. Dezember 2011 in rudimentärer Weise aufgelisteten vier Stellen nicht nachvollziehen lasse, ob die vom Gutachten Dres. G./H. spezifizierten Anforderungen an eine adaptierte Tätigkeit erfüllt seien. Da der Versicherten eine zumutbare Tätigkeit nur noch in äusserst eingeschränkter Form möglich sei, erscheine das Finden einer geeigneten Arbeitsstelle von vornherein als ausgeschlossen. Die Beschwerdegegnerin habe deshalb zu belegen, wo die Restarbeitsfähigkeit verwertet werden könne, was sie jedoch nicht getan habe. Fehle es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liege eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründe. Schliesslich rügt der Rechtsvertreter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Beschwerdegegnerin das Assessmentgespräch vom 12. Oktober 2011 ohne sein Wissen durchgeführt habe, sowie eine überlange Verfahrensdauer (act. G 1).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.b Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2013 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung bringt sie erneut vor, sie sei an die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch das Gericht nicht gebunden, da das Gericht die Rückweisung diesbezüglich nicht näher spezifiziert habe. Das Gutachten von Dr. H.___ sei korrekt, die Beschwerdeführerin bringe denn auch keine konkreten Rügen dagegen vor. In diesem Umfang komme ihm volle Beweiskraft zu. Demgegenüber stehe die gutachterlich festgesetzte Arbeitsfähigkeit von 70 % nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts. Die von Dr. H.___ diagnostizierte mittelgradige depressive Störung sei von vornherein nicht invalidisierend. Neben den psychosozialen und soziokulturellen Faktoren bestehe keine davon abschichtbare ausgeprägte psychische Störung. Dagegen beständen ausgeprägte Inkonsistenzen und Motivationsmängel. Im Übrigen seien bis mittelschwere depressive Störungen gut behandelbar. Somit beständen bei der Beschwerdeführerin einzig pathogenetisch- ätiologisch unklare syndromale Leidenszustände, denen jedoch keine invalidisierende Wirkung zukomme. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass bei der Beschwerdeführerin eine Kompression der Nervenwurzeln im Bereich L5/S1 links vorliege. Die daraus resultierende Hyposensibilität im Fuss- und Unterschenkelbereich sei zu harmlos, um von einer körperlichen Begleiterkrankung auszugehen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin seien auch keine anderen Foerster-Kriterien gegeben. Aus psychiatrischer Sicht sei somit von einer vollen, aus somatischer Sicht von einer 80 %-igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen. Da die Beschwerdegegnerin nicht an die Arbeitsfähigkeitsschätzung des Gerichts gebunden sei, seien auch die im psychiatrischen Gutachten genannten Einschränkungen nicht massgebend. Rückenadaptierte Stellen, welche die von Dr. G.___ genannten Kriterien erfüllten, seien auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden, weshalb weitere Abklärungen dazu weder notwendig noch zielführend seien. Die hohe Restarbeitsfähigkeit von 80 % sei auf dem Arbeitsmarkt ohne Weiteres verwertbar. Ausserdem seien die aufgeführten vier Stellen genügend klar umschrieben. Schliesslich wird ausgeführt, die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit dem Assessmentgespräch sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Beschwerdeführerin hätte eine beschwerdefähige Verfügung verlangen können (act. G 4).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.c In der Replik vom 8. April 2013 wird im Wesentlichen die in der Beschwerde vorgebrachte Kritik wiederholt und geltend gemacht, die Rückweisung sei gerade nicht in der Frage der Arbeitsfähigkeit erfolgt. Vielmehr habe das Gericht in dieser Frage rechtskräftig entschieden (act. G 6). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G 8). C.d Mit Beweisbeschluss vom 14. Januar 2015 hat das Versicherungsgericht entschieden, bei der Eingliederungsberatung der Beschwerdegegnerin weitere Auskünfte betreffend die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit einzuholen. Insbesondere wurde die Eingliederungsberatung aufgefordert, in Bezug auf die von ihr angegebenen vier Stellen (Liste vom 5. Dezember 2011) detailliert zu sämtlichen gutachterlich festgelegten Einschränkungen Stellung zu nehmen bzw. darzulegen, inwiefern die genannten Kriterien erfüllt seien (act. G 10). Am 9. Februar 2015 reicht die Beschwerdegegnerin eine Liste der Eingliederungsberatung vom 6. Februar 2015 ein. Daraus geht eine präzisierte Darstellung der fraglichen Stellenbeschriebe hervor. Die Eingliederungsberatung geht zudem implizit davon aus, dass die Adaptationskriterien erfüllt seien (act. G 11). C.e Dem widerspricht die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 3. März 2015. Betreffend die Stelle bei der C.___ sei augenfällig, dass feinmotorische Arbeiten sowie Kontrollarbeiten durchgeführt werden müssten. Die Beschwerdeführerin habe jedoch noch nie feinmotorisch gearbeitet. Auf Grund ihrer kognitiven und psychischen Einschränkungen werde es für sie kaum möglich sein, sich in eine neue Tätigkeit, die eine hohe Konzentration und feinmotorisches Geschick erfordere, einzuarbeiten. Bei der D.___ GmbH sei offensichtlich, dass alle Mitarbeiterinnen an einem Tisch arbeiteten. Der Beschwerdeführerin sei jedoch nur ein geringer Menschenkontakt zumutbar. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wie diese Tätigkeiten wechselbelastend ausgeübt werden könnten, da die Arbeitshöhe kaum individuell verstellbar sei. Die E.___ GmbH habe ihren Sitz im Kanton P.. Es sei nicht ersichtlich, dass das Unternehmen in der Nähe des Wohnorts der Beschwerdeführerin tätig sei. Bereits aus diesem Grund handle es sich nicht um eine geeignete Stelle. Die auszuführenden Tätigkeiten seien zudem mehrheitlich Verpackungsarbeiten, die offensichtlich auch Sortier- und Prüfarbeiten beinhalteten. Deren Zumutbarkeit für die Beschwerdeführerin sei unklar. Bei der F. sei anzunehmen, dass es sich erneut um

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte feinmotorische Arbeiten handle. Des Weiteren sei nicht anzunehmen, dass die Montage von Kleinteilen in wechselbelastender Haltung ausgeführt werden könne, sondern eher stets die gleiche, vornüber gebeugte Körperhaltung eingenommen werden müsse (act. G 13). Erwägungen: 1. Vorliegend ist der Rentenanspruch gemäss Verfügung vom 13. Dezember 2012 streitig und damit, ob der ausgeglichene Arbeitsmarkt genügend Stellen bereit hält, welche die Einschränkungen der Beschwerdeführerin, wie sie vom Versicherungsgericht im Urteil vom 30. Juni 2010 gestützt auf das Gutachten Dres. G./H. definiert wurden (also auch der psychischen Einschränkungen), berücksichtigen. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demgegenüber die Frage des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen. Ein solcher Anspruch wurde von der Beschwerdegegnerin nach dem Assessmentgespräch vom 12. Oktober 2011 verneint mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe sich gegenüber der Eingliederungsberaterin als subjektiv nicht arbeitsfähig bezeichnet (Mitteilung vom 21. Oktober 2011 [act. G 4.1/114]). Zwar wurde das Assessmentgespräch fälschlicherweise ohne Wissen und Beisein des Rechtsvertreters durchgeführt. Auf die entsprechende Rüge der Gehörsverletzung ist aber nicht im vorliegenden Verfahren einzugehen. Anzumerken bleibt indessen, dass sich die Beschwerdeführerin bei tatsächlichem Interesse an Eingliederungsmassnahmen oder an einer beruflichen Abklärung im geschützten Rahmen (vgl. Assessment-Protokoll [act. G 4.1/112.3]) jederzeit bei der Beschwerdegegnerin melden kann. Eine entsprechende - nicht nur verbal geäusserte - Bereitschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich jedoch weder aus den Aufzeichnungen der Eingliederungsberaterin (act. G 4.1/112), bei denen im Übrigen kein begründeter Anlass zu Zweifeln an deren Richtigkeit besteht, noch aus den nachträglichen und bis heute ergangenen Eingaben des Rechtsvertreters. Darüber hinaus hat auch der Rechtsvertreter nach Erhalt der ihm zugestellten Mitteilung vom 21. Oktober 2011 keine beschwerdefähige Verfügung oder gar die Wiederholung des Assessmentgesprächs in seinem Beisein verlangt. 2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Ein solcher Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. Anderseits sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2008 vom 4. August 2008 E. 5.1; Urteil 9C_442/2008 vom 28. November 2008 E. 4.2 und Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 97/00 vom 29. August 2002 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente. 3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1 Gemäss Urteil des Versicherungsgerichts vom 30. Juni 2010 ist das Gutachten Dres. G./H. beweiskräftig und die darin festgelegten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (inkl. die psychiatrischen) sind zu berücksichtigen (E. 2.8.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2014 vom 12. Juni 2014 E. 2.2 zur Bindungswirkung von Rückweisungsentscheiden sowohl für die Parteien als auch für das Gericht). Die Beschwerdeführerin verlangt nun die Berücksichtigung einer zwischenzeitlich eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustands. Dabei beruft sie sich im Wesentlichen auf einen Bericht der (psychiatrischen) Klinik I.___ vom 23. Mai 2012. Darin diagnostizieren die Dres. K.___ und L.___ eine atypische Depression mittelgradiger Ausprägung mit organischem Syndrom (F32.8). Sie gehen von einer 60 %-igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit aus (leichte handwerkliche Arbeit, keine Akkord- oder Schichtarbeit, keine Maschinen- oder Fliessbandarbeit, keine Arbeit mit scharfen Werkzeugen oder Gegenständen [act. G 4.1/128.4]). Mit dem RAD ist diesbezüglich jedoch davon auszugehen, dass sich daraus keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ableiten lässt (vgl. act. G 4.1/132.1). Zudem halten die Dres. K.___ und L.___ die Leistungsfähigkeit für steigerungsfähig und eine leidensadaptierte Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht zumindest implizit für wünschenswert (act. G 4.1/128.3f.). Somit ist zumindest bis zum Verfügungserlass vom 13. Dezember 2012 von einem grundsätzlich unveränderten Gesundheitszustand auszugehen. Eine allfällige später eingetretene Verschlechterung desselben ist daher nicht im vorliegenden Verfahren zu behandeln. Es bleibt damit nach wie vor bei der gutachterlich festgestellten Arbeitsfähigkeit von 70 % adaptiert (vgl. auch RAD vom 27. Juni 2012 [act. G 4.1/132.2]). Damit bleiben auch die gutachterlich festgestellten Adaptationskriterien weiterhin gültig. 3.2 In Bezug auf die qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gingen die Gutachter Dres. G./H. davon aus, dass aus orthopädischer Sicht von einer körperlich leichten Tätigkeit in temperierten Räumen auszugehen sei, die abwechslungsweise sitzend und stehend durchgeführt werden könne, ohne dass dabei regelmässig inklinierte, reklinierte oder rotierte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über 10 kg gehoben oder getragen werden müssten. Aus psychiatrischer Sicht müsse es sich um eine geistig einfache Tätigkeit ohne erhöhten Zeitdruck, mit wenig Kunden- oder Menschenkontakten, klaren Arbeitsstrukturen im kleinen Team, klarer Führung und Anleitung und ohne Schichtarbeit handeln (act. G 4.1/76.8). Nicht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wesentlich anders umschreiben auch die Dres. K./L. in ihrem Bericht vom 23. Mai 2012 eine adaptierte Tätigkeit, indem sie von einer leichten handwerklichen Arbeit, ohne Akkord, ohne Schichtarbeit, ohne Maschinen- oder Fliessbandarbeit und ohne Arbeit mit scharfen Werkzeugen oder Gegenständen ausgehen (act. G 4.1/128.4). Zusammengefasst darf die Tätigkeit somit körperlich nicht zu streng (rückenadaptiert), nicht zu hektisch und nicht zu anspruchsvoll sein und muss in einem kleinem Team mit klaren Strukturen und wenig Kontakten stattfinden. 3.3 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es vorliegend nicht um eine Stellenvermittlung geht. Es ist deshalb unerheblich, ob die von der Beschwerdegegnerin aufgeführten Stellen noch offen sind oder ob ein Unternehmen seinen Sitz in der Zwischenzeit in den Kanton P.___ verlegt hat. Im Weiteren geht es bei der durchgeführten Abklärung nicht in erster Linie um die körperlichen Adaptationskriterien, ist der erste Arbeitsmarkt doch dahingehend normiert, dass er einen Fächer von Tätigkeiten umfasst (vgl. E. 2.2), die auch körperlich leichte (< 10kg), wechselbelastende und solche Tätigkeiten aufweisen, die keine inklinierten, reklinierten oder rotierten Körperhaltungen bedingen. Arbeit in temperierten Räumen stellt sodann die Regel und nicht die Ausnahme dar. Die Abklärungen zielen somit vordringlich auf die Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführerin mit ihren psychischen Einschränkungen auf dem ersten Arbeitsmarkt noch eine verwertbare Tätigkeit erbringen kann oder ob sie nurmehr im geschützten Rahmen arbeiten kann. Die nachfolgenden Stellenbeschriebe sind somit im Wesentlichen auf diese Frage hin zu überprüfen. 3.4 Die Eingliederungsverantwortliche legte am 5. Dezember 2011 eine Liste mit vier Stellen vor. Darauf waren die C.___ AG, die D.___ GmbH, die E.___ GmbH, St. Gallen, sowie die F.___ AG + Co. KG, aufgeführt. Am 6. Februar 2015 erstellte die Eingliederungsberatung sodann eine Liste mit präzisierter Umschreibung der Anforderungsprofile. Bei der C.___ AG wird aufgeführt, der Arbeitgeber biete für ungelernte Personen im Bereich der Elektromesstechnik intellektuell einfache und adaptierte Tätigkeiten an. Es handle sich um feinmotorische Arbeiten, die sitzend und stehend durchführbar seien, auf Grund der Möglichkeit verschiedener Arbeitsstationen sei auch Gehen möglich. Die Gewichtsbelastung liege bei wenigen Gramm. Es bestehe ein angenehmes Teamklima bei sauberem Arbeitsplatz. Auf Wunsch bestehe die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Möglichkeit eines Arbeitsplatzwechsels, denn es würden auch Tätigkeiten im Bereich AVOR & Verpackung angeboten. Schichtarbeit sei nicht erforderlich (act. G 11.1). Die Rechtsvertreterin macht dazu geltend, die Beschwerdeführerin habe noch nie feinmotorisch gearbeitet. Auf Grund ihrer kognitiven und psychischen Einschränkungen (langsames Denken, umständlich, abwesend) werde es für sie kaum möglich sein, sich in eine neue Tätigkeit, die eine hohe Konzentration und feinmotorisches Geschick erfordere, einzuarbeiten. Zudem werde bereits im Urteil vom 30. Juni 2010 festgehalten, dass es unklar sei, ob die Beschwerdeführerin Kontrollarbeiten ausführen könne (act. G 13). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin keine Restriktion für feinmotorische Tätigkeiten besteht. Von Kontrollarbeiten ist im Stellenbeschrieb nicht die Rede. Vielmehr ist die beschriebene Stelle speziell für ungelernte Personen geeignet und ist im kleinen Team auszuführen. 3.5 Bei der D.___ GmbH wird ausgeführt, es seien Arbeiten im Bereich Verpackung auszuführen. Durch ein kleines Team von 7 Personen würden verschieden Kartone zu Schachteln und Verpackungen zusammengelegt und gefaltet. Es handle sich um leichte, einfache motorische Arbeiten. Die Gewichtsbelastung betrage wenige 100 Gramm. Die Betriebsmitarbeiter seien an einem grossen Pult tätig. Die Arbeit könne wahlweise sitzend oder stehend ausgeübt werden. Da auch das Material aus dem Depot geholt werden müsse, bestehe die Möglichkeit sich zu bewegen. Die Arbeit werde in einem temperierten Raum ausgeführt; Schichtarbeit falle nicht an. Dazu führt die Rechtsvertreterin aus, es sei insbesondere offensichtlich, dass die Mitarbeiter an einem Tisch arbeiteten. Der Beschwerdeführerin sei jedoch nur ein geringer Menschenkontakt zumutbar. Dies sei nicht vereinbar mit einer ganztägigen Arbeit mit allen Mitarbeitenden an einem Pult. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wie diese Tätigkeiten wechselbelastend ausgeübt werden könnten, wenn alle an einem Pult arbeiteten. Die Arbeitshöhe sei kaum individuell verstellbar. Entgegen dieser Ansicht, ist es der Beschwerdeführerin nach den gutachterlichen Vorgaben möglich, in einem kleinen Team zu arbeiten. Der Umstand, dass noch ein paar weitere Personen im Raum anwesend sind, steht dem gutachterlichen Erfordernis, wonach nur wenig Kunden- und Menschenkontakte bestehen sollten, nicht entgegen. 3.6 Bei der E.___ GmbH führt die Eingliederungsberatung der Beschwerdegegnerin aus, handle es sich um einen Versandhandel für Babyartikel. Im Kleinbetrieb mit 7

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mitarbeitern würden Packarbeiten nach Bestellung vorgenommen. Die Artikel lägen im Minimalgewicht (gemeint wohl: Maximalgewicht) von wenigen 100 Gramm. Es seien sämtliche Adaptationskriterien erfüllt. Es handle sich um eine körperlich leichte Arbeit, die in wechselbelastender Weise durchgeführt werden könne. In der geistig einfachen Tätigkeit müssten keine Zwangshaltungen eingenommen werden. Es bestehe auch kein Zeitdruck; zudem fänden im kleinen Team keine Kundenkontakte statt. Es sei keine Schichtarbeit zu leisten. Dazu führt die Rechtsvertreterin aus, die auszuführenden Tätigkeiten seien mehrheitlich Verpackungsarbeiten, die nach Bestellung vorgenommen würden. Dies beinhalte offensichtlich auch Sortier- und Prüfarbeiten, deren Zumutbarkeit ebenfalls unklar sei. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass im Versandhandel kein Zeitdruck bestehen soll. Zwar ist auf Grund der vorstehenden Beschreibung nicht anzunehmen, dass die genannten Verpackungsarbeiten tatsächlich Sortier- und Prüfarbeiten oder Arbeiten unter Zeitdruck beinhalten. Selbst wenn man jedoch diese konkrete Stelle als ungeeignet für die Beschwerdeführerin ansehen möchte, würde sich am Gesamtresultat nichts ändern. 3.7 Bei der F.___ würden elektromechanische Haushaltsgeräte zusammengebaut. Die Montagearbeiten seien mit wenig Gewicht verbunden. Es erfolgten keine Schichtarbeiten. Die Tätigkeit sei stressfrei, wenig anspruchsvoll und könne im Sitzen wie auch im Stehen bei normalen Temperaturen ausgeübt werden. Die Arbeit sei im kleinen Team und ohne Zwangshaltungen auszuführen. Es handle sich um eine ein­ fache Tätigkeit ohne Kundenkontakt. Dazu führt die Rechtsvertreterin aus, es sei wohl erneut von feinmotorischen Tätigkeiten auszugehen. Zudem sei nicht anzunehmen, dass die Montage von Kleinteilen in wechselbelastender Haltung ausgeführt werden könne. Vielmehr sei anzunehmen, dass dabei stets die gleiche, vornüber gebeugte Haltung eingenommen werden müsse. Wie bereits ausgeführt, besteht bei der Beschwerdeführerin keine Restriktion für feinmotorische Tätigkeiten. Im Weiteren handelt es sich um eine anspruchslose Tätigkeit im kleineren Team ohne Schichtarbeit. 3.8 Insgesamt ist somit auf Grund der von der Eingliederungsberatung der Beschwerdegegnerin vorgelegten Stellenbeschriebe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass auch auf dem ersten Arbeitsmarkt Stellen existieren, die nicht nur die körperlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin berücksichtigen, sondern auch mit den gutachterlich genannten psychischen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einschränkungen ausgeübt werden können. Namentlich ist auf Grund der aufgeführten Stellenbeschriebe davon auszugehen, dass es Nischenarbeitsplätze gibt, die geistig einfache Tätigkeiten beinhalten und ohne erhöhten Zeitdruck, mit wenig Kunden- und Menschenkontakten, im kleinen Team mit klaren Strukturen sowie ohne Schichtarbeit ausgeübt werden können. Auf Grund des Abklärungsergebnisses kann jedenfalls nicht gesagt werden, die der Beschwerdeführerin noch offen stehenden Betätigungsmöglichkeiten seien so eng, dass sie nur eine theoretische Möglichkeit darstellten, in der Realität jedoch praktisch nicht vorkämen, mithin nicht Gegenstand des ersten Arbeitsmarktes bildeten. Der Beschwerdeführerin ist somit die erwerbliche Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit möglich und zumutbar. 3.9 Nachdem die Beschwerdeführerin auch als Gesunde weit unterdurchschnittlich verdient hat, reicht ein bestätigter Arbeitsunfähigkeitsgrad von 30 % - bei einem rechtsprechungsgemässen "Parallelisierungsselbstbehalt" von 5 % und einem angemessenen Leidensabzug von 10 % (selbst ein Leidensabzug von 15 % würde am Resultat nichts ändern) - für die Zusprache einer Rente nicht aus. Es resultiert immer, d.h. unabhängig vom konkret eingesetzten Valideneinkommen, ein Invaliditätsgrad von rund 34 % (Valideneinkommen Y - [105 % des Valideneinkommens Y x 70 % x 90 %] : Valideneinkommen Y x 100). Die Beschwerdegegnerin ging zunächst von einem Valideneinkommen von Fr. 37'464.-- bei einem durchschnittlichen Verdienst gemäss Tabelle TA1 von Fr. 51'368.--, jeweils bezogen auf das Jahr 2009, aus (act. G 4.1/120f.]). Bezogen auf das Jahr 2011 ging sie von einem - unbestritten gebliebenen

  • Valideneinkommen von Fr. 38'722.-- bei einem Tabelleneinkommen von Fr. 53'255.-- aus (Feststellung vom 18. Juli 2012 [act. G 4.1/135f.]). Dies ergibt unter Berücksichtigung einer 70 %-igen Arbeitsfähigkeit und eines Leidensabzugs von 10 % einen Invaliditätsgrad von knapp 34 % (Fr. 38'722.-- - [Fr. 38'722.-- x 105 % x 70 % x 90 %] : Fr. 38'722.-- x 100). 3.10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren in IV-Sachen ist kostenpflichtig. Die Gerichtsgebühr richtet sich nach dem Verfahrensaufwand (Art. 69 Abs. 1 IVG). Dieser erweist sich im vorliegenden Fall als durchschnittlich. Die Gerichtsgebühr ist deshalb praxisgemäss auf Fr. 600.-- festzusetzen. Die Gerichtsgebühr ist der unterliegenden Beschwerdeführerin bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufzuerlegen. Sie ist durch den von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- gedeckt. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird daran angerechnet.

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25.03.2026