© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2013/243 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 02.06.2020 Entscheiddatum: 27.10.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 27.10.2015 Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Gutachten beweistauglich. Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit gegeben. Prozentvergleich. Tabellenlohnabzug max. 5%. Anspruch auf eine Viertelsrente. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Oktober 2015, IV 2013/243). Entscheid Versicherungsgericht, 27.10.2015 Entscheid vom 27. Oktober 2015 Besetzung Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Daniel Furrer Geschäftsnr. IV 2013/243 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Küng, Anwaltskanzlei St. Jakob, St. Jakob Strasse 37, 9000 St. Gallen, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 15. Mai 2000 wegen Oberbauchschmerzen, Rückenschmerzen und Handgelenksschmerzen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an (IV-act. 1). Gestützt auf ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle der Universitätskliniken Basel (MEDAS Basel) vom 13. Juni 2001 (IV-act. 15) wurde der Versicherten mit Verfügungen vom 20. November 2002 unter Anwendung der gemischten Methode (43% Haushalt, 57% Erwerb) bei einem IV-Grad von 41% von Juli 1999 bis Januar 2001 eine Viertelsrente (bzw. eine halbe Härtefallrente) und ab 1. Februar 2001 bei einem IV-Grad von 50% eine halbe Rente zugesprochen (IV-act. 53 f., 58). A.b Im Rahmen einer von Amtes wegen eingeleiteten Revision erstellte die MEDAS Basel am 27. September 2004 ein neues Gutachten, wobei eine Arbeitsfähigkeit von 50% ermittelt wurde (IV-act. 82). Mit Verfügung vom 6. April 2005 wurde die Rente in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur gemischten Methode auf Ende Mai 2005 aufgehoben (IV-act. 93). Die dagegen erhobene Einsprache vom 9. Mai 2005 (IV-act. 97) wurde mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2005 abgewiesen (IV-act. 106). Mit Entscheid vom 9. Mai 2006 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen (IV-act. 127) und mit Urteil vom 2. April 2007 des Bundesgerichts (IV-act. 132) wurde diese Abweisung bestätigt. A.c Auf die Wiederanmeldung vom 16. Juli 2007 trat die IV-Stelle am 31. August 2007 nicht ein (IV-act. 140). B.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Am 24. Mai 2011 / 24. August 2011 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Rückenschmerzen, Depression, Beinschmerzen, Gelenkschmerzen und Angstgefühlen erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle an (IV- act. 144, 146). B.b Im von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen bidisziplinären (orthopädischen und psychiatrischen) Gutachten vom 15. März 2012 der MEDAS Ostschweiz, welches sich auf Untersuchungen vom 24. und 25. Januar 2012 stützte, kamen die Experten zum Schluss, dass bei der Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 40 bis 50% anzunehmen sei (IV-act. 164). B.c Im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt gab die Versicherte am 2. April 2012 an, dass sie ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit von bis zu 100% ausüben würde (IV-act. 167). B.d Am 28. August 2012 wurde eine Haushaltsabklärung bei der Versicherten durchgeführt. Die Abklärungsperson kam im Bericht vom 9. Oktober 2012 zum Schluss, dass die Versicherte als Vollerwerbstätige einzustufen sei (IV-act. 181). B.e Mit Vorbescheid vom 14. März 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Entgegen der gutachterlichen Einschätzung von Dr. B.___ könne die leichte bis mittelgradige Depression nicht als eigenständiges Leiden gelten. Das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens müsse verneint werden. Die somatoforme Schmerzstörung und die als Begleiterscheinung auftretende rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradig depressive Episode, seien überwindbar. Es wurde ein Invaliditätsgrad von 0% ermittelt (IV-act. 191). B.f Mit Einwand vom 27. März 2013 beantragte die Versicherte die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab spätestens Dezember 2011. Dr. B.___ betone die depressive Störung als eigenständiges Leiden, dies auch, indem er sie primär aufführe und dann darauf hinweise, dass zudem weiterhin eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu diagnostizieren sei. Dr. B.___ schildere sodann anhand der Foersterschen Kriterien nachvollziehbar und einleuchtend, weshalb es der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherten nur teilweise möglich sei, bei zumutbarer Willensanstrengung ihre Schmerzen zu überwinden. Es bestehe keine Veranlassung, von der gutachterlich festgehaltenen Arbeitsunfähigkeit von 40 bis 50% abzuweichen. Zudem würde auch aus somatischen Gründen (nur) eine Arbeitsfähigkeit von 70% bestehen. Ohne auf das Valideneinkommen näher einzugehen habe die Versicherte Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, da es ihr aufgrund ihrer Verhältnisse nicht möglich sei, ein Einkommen zu erzielen (IV-act. 192). B.g Mit Verfügung vom 27. Mai 2013 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Ver sicherten ab. Die somatoforme Schmerzstörung und die als Begleiterscheinung auftretende rezidivierende depressive Störung seien überwindbar. Weiter sei die Versicherte weder aufgrund der medizinisch theoretischen Arbeitsfähigkeit noch aus einem anderen Grund so eingeschränkt, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Stellen vorhanden wären (IV-act. 194). C. C.a Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 3. Juni 2013. Die Beschwerdeführerin beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Verfügung vom 27. Mai 2013 und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente wann rechtens, spätestens ab Dezember 2011. Bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (psychiatrischerseits höchstens 50 bis 60%) hätten die Gutachter der MEDAS die der Beschwerdeführerin zumutbare Willensanstrengung ausdrücklich mitberücksichtigt. Es bestehe kein Grund davon abzuweichen. Die Foersterschen Kriterien seien zutreffend angewendet worden. Bei der diagnostizierten depressiven Störung handle es sich um ein eigenständiges Leiden. Es sei deshalb auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung der MEDAS abzustellen. Beim Invalideneinkommen sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin aus einfachsten Verhältnissen aus C.___ stamme. Für die Begutachtung habe eine Dolmetscherin beigezogen werden müssen und aus dem Erwerbsleben sei sie seit sehr langer Zeit ausgeschieden. Zudem werde sie 5_ Jahre alt. Unter Berücksichtigung sämtlicher massgeblicher Umstände sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin kein Einkommen erzielen könne. Damit habe sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (act. G 1).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.b Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf die angefochtene Verfügung (act. G 4). C.c Mit Replik vom 28. August 2013 hält die Beschwerdeführerin unverändert an der Beschwerde fest (act. G 6). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 3. September 2013 auf die Einreichung einer Duplik (act. G 8). Erwägungen 1. Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente. 2.3 Um das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit beurteilen und somit den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen). 3. 3.1 In der Verfügung vom 27. Mai 2013 stützte sich die Beschwerdegegnerin grundsätzlich auf das Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 15. März 2012. Aus psychiatrischer Sicht wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige depressive Episode, und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert (vgl. IV-act. 194). Gemäss diesem Gutachten ist die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Näherin – wobei es sich offensichtlich um eine leichte körperliche Arbeit handle, die im Sitzen ausgeführt worden sei – aus orthopädisch-somatischer Sicht mindestens zu 70% arbeitsfähig; adaptierte Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin ohne wesentliche Einschränkungen zumutbar. Dabei handle es sich um leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne die Notwendigkeit des Hebens schwerer Gegenstände (bis 10 kg möglich) und ohne dauernde Zwangshaltungen. Körperlich belastende Tätigkeiten wie kniende oder hockende Arbeiten seien zu meiden. Psychiatrischerseits sei eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 40-50% festgestellt worden, sowohl in der angestammten Tätigkeit wie bei adaptierten Tätigkeiten. Adaptiert seien einfache und angelernte Tätigkeiten, die keine speziell erhöhten Anforderungen an die Stress- und Frustrationstoleranz, die emotionale Belastbarkeit, die Konzentrationsfähigkeit oder die sozialen Kompetenzen stellen würden (IV-act. 164-26). 3.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können psychische Beeinträchtigungen der Gesundheit in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG bewirken (BGE 139 V 562 E. 7.1.4, Urteil des Bundesgerichts vom 22. Januar 2007, I 290/06, E. 4.2.1). Ein geistiger oder psychischer Gesundheitsschaden liegt dann vor,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wenn aufgrund eines Geburtsgebrechens, eines Unfalles oder einer Krankheit eine bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der mentalen, intellektuellen, kognitiven oder emotionalen Funktion besteht, die durch therapeutische Massnahmen nicht ausreichend behoben werden kann und die Arbeitsfähigkeit langdauernd vermindert oder die Arbeitstätigkeit verunmöglicht (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz 1007). Zur Annahme einer Invalidität braucht es in jedem Fall ein medizinisches Substrat, welches schlüssig von einem Facharzt festgestellt wird und nachweislich die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juni 2012, 9C_537/2011, E. 3.2). Das klinische Beschwerdebild darf nicht einzig in Beeinträchtigungen bestehen, die von belastenden soziokulturellen und psychosozialen Faktoren herrühren, sondern es hat davon unterscheidbare Befunde zu umfassen, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinn oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann, muss eine von soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorliegen (Urteil des Bundesgerichts vom 20. September 2011, 8C_302/2011, E. 2.5.1). 3.3 Der psychiatrische Gutachter hielt explizit fest, dass die depressive Symptomatik als eigenständige (=primäre) psychische Störung einzustufen sei. Ursächlich sei neben anderen Faktoren eine tiefgreifende Selbstwertproblematik, welche aufgrund verschiedener Erfahrungen in der Herkunftsfamilie entstanden sei. Ein wesentlicher Faktor sei unter anderem auch die sehr geringe Schulbildung sowie auch geringe berufliche Erfahrungen, wodurch die Beschwerdeführerin in eine inzwischen langjährige Abhängigkeit vom Ehemann geraten sei (IV-act. 164-18). Weiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführerin in Aufwendung der zumutbaren Willensanstrengung möglich sei, die Schmerzen zumindest teilweise zu überwinden und teilwiese wieder in den Arbeitsprozess einzusteigen. Sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40 bis 50%. Die Restarbeitsfähigkeit sei in der freien Wirtschaft realisierbar (vgl. IV-act. 164-19 f.).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.4 Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, dass die leichte bis mittelgradige Depression entgegen dem Gutachten nicht als eigenständiges Leiden gelten könne. Aus den bisherigen Unterlagen habe sich ergeben, dass die somatoforme Schmerzstörung seit Langem im Vordergrund stehe, auch im aktuellen Gutachten beschreibe die Beschwerdeführerin vordergründig ihre Schmerzen und keine grossen Einschränkungen in psychischer Hinsicht (IV-act. 194-2). 3.5 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin stehen im aktuellen Gutachten nicht die Schmerzen im Vordergrund. Gemäss der Beschwerdeführerin steht ihre psychische Befindlichkeit im Vordergrund. Seit über 10 Jahren leide sie an Nervosität, Depression und allgemeiner Missstimmung (IV-act. 164-10). 3.6 Aus medizinischer Sicht ergeben sich aus den Akten keine Aspekte, die gegen das Vorliegen einer eigenständigen psychischen Störung sprechen. Die Gutachter haben dies auch explizit festgehalten. Zudem erachtet auch der RAD das Gutachten für vollumfänglich beweiskräftig. Es berücksichtige unter anderem die versicherungsmedizinischen Regularien und die geltende Rechtsprechung (IV-act. 169-2). Das psychiatrische Gutachten basiert denn auch auf umfassenden Untersuchungen und erging in Kenntnis der vollständigen Aktenlage und in Berücksichtigung des gesamten Leidensbildes. Die Schlussfolgerungen des Experten sind schlüssig und nachvollziehbar begründet. Aus dem Gutachten geht eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin allein aufgrund der psychischen Störung als nur teilweise arbeitsfähig eingeschätzt wurde. Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung wurde lediglich als Nebendiagnose aufgeführt. Auch unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015 (9C_492/2014, BGE 141 V 281 ff.) ergeben sich keine Gesichtspunkte, die Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung aufkommen lassen. 3.7 Zusammenfassend ist auf das MEDAS-Gutachten vom 15. März 2012 abzustellen, wonach sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von höchstens 40-50% auszugehen sei. Rechtsprechungsgemäss ist folglich auf den Mittelwert und somit auf eine Arbeitsunfähigkeit von 45% abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2009, 9C_193/2009, E. 1.3.1 mit Hinweisen).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. 4.1 Bezüglich des Invalideneinkommens bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie aus einfachsten Verhältnissen aus C.___ stamme und dort nur 2 Jahre in die Schule gegangen sei. Obwohl sie seit dem Jahr 198_ in der Schweiz wohne, habe für die Begutachtung eine Dolmetscherin beigezogen werden müssen. Aus dem Erwerbsleben sei sie seit sehr langer Zeit ausgeschieden. Zudem sei sie im Jahr 2013 5_ Jahre alt geworden. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin überhaupt kein Einkommen erzielen könne (act. G 1, S. 7 f.). 4.2 Aufgrund der Adaptationskriterien stehen der Beschwerdeführerin noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne die Notwendigkeit des Hebens schwerer Gegenstände (bis 10 kg möglich) und ohne dauernde Zwangshaltungen und ohne körperlich belastende Tätigkeiten wie kniende oder hockende Arbeiten offen. Zudem sind aus psychiatrischer Sicht einfache und angelernte Tätigkeiten möglich, soweit diese keine speziell erhöhten Anforderungen an die Stress- und Frustrationstoleranz, die emotionale Belastbarkeit, die Konzentrationsfähigkeit oder die sozialen Kompetenzen stellen. Mit diesen Einschränkungen stehen der Beschwerdeführerin im Bereich der Hilfsarbeiten noch genügend Tätigkeiten offen. Die geringe Schulbildung und die geltend gemachten sprachlichen Probleme stehen der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht entgegen. Schliesslich war es der Versicherten in der Vergangenheit ebenfalls möglich, unter diesen Voraussetzungen mehreren Arbeitstätigkeiten nachzugehen. Zudem stellen Hilfsarbeiten generell geringe Anforderungen an die sprachliche Kommunikation und auch eine entsprechende Schulbildung wird nicht vorausgesetzt. Im Zeitpunkt des Gutachtens vom 15. März 2012 (zum massgebenden Zeitpunkt vgl. BGE 138 V 457) war die Beschwerdeführerin 5_-jährig. Damit hatte sie noch eine verbleibende Aktivitätsdauer von rund _ Jahren. Trotz des bereits fortgeschrittenen Alters ist die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit gegeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2010, 9C_427/2010, E. 2.4 f.). 5. 5.1 Im Rahmen des Einkommensvergleichs hat die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen gleich hoch wie das Valideneinkommen bestimmt (IV-act. 194-4).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das ist nicht zu beanstanden. Somit kann vorliegend ein Prozentvergleich vorgenommen werden. Zu klären ist noch die Frage, ob und in welchem Ausmass ein Tabellenlohnabzug vorzunehmen ist. 5.1.1 Nach der Rechtsprechung hängen die Fragen, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls ab (etwa leidensbedingte Einschränkung, Alter und Beschäftigungsgrad), die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug auf 25% festzusetzen ist. Eine schematische Vornahme des Tabellenlohnabzugs ist unzulässig (BGE 126 V 79 E. 5b und 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen). 5.1.2 Die leidensbedingten Einschränkungen sind wohl in die Arbeitsfähigkeitsschätzung des MEDAS-Gutachtens eingeflossen, so wurde auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Näherin in einer Schirmfabrik als offenbar leichte körperliche Arbeit, die im Sitzen ausgeführt worden sei, umschrieben. Hierbei wurde eine Einschränkung aus orthopädisch-somatischer Sicht von 30% berücksichtigt (vgl. IV-act. 164-26), womit diese geringer ausfällt als die Arbeitsunfähigkeit insgesamt. Somit ist bezüglich der leidensbedingten Einschränkungen kein Tabellenlohnabzug gerechtfertigt. 5.1.3 Wie bereits vorgängig dargelegt (vgl. E. 4.2) wird bei Hilfsarbeiten keine Ausbildung vorausgesetzt und die sprachlichen Anforderungen sind gering, weshalb die lediglich zweijährige Schulbildung und die mangelnden Sprachkenntnisse auch keinen Tabellenlohnabzug rechtfertigen. 5.1.4 Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2013 verblieb der 195_ geborenen Beschwerdeführerin eine Aktivitätsdauer von ca. _ Jahren. Das fortgeschrittene Alter dürfte sich in der Regel lohmindernd auswirken, weshalb unter dem Aspekt des Alters ein Abzugsgrund erblickt werden könnte (vgl. BGE 126 V 75, Urteile des Bundesgerichts vom 29. November 2012, 9C_655/2012, E. 3, und vom 24. Juli 2013, 9C_334/2013, E. 3 mit Hinweis auf die Literatur). Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ihre letzte Arbeitsstelle im Jahr 1996 aus wirtschaftlichen Gründen verloren hat (vgl. IV-act. 20). Bereits im MEDAS-Gutachten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 27. September 2004 wurde der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50% in der angestammten und in einer adaptierten Tätigkeit attestiert (vgl. IV-act. 113-8 f.). Dieses Gutachten wurde im Urteil des Bundesgerichts vom 2. April 2007 (I 551/06) bestätigt (vgl. IV-act. 133). Die Beschwerdeführerin fühlte sich jedoch nicht arbeitsfähig (vgl. IV-act. 113-4). Auch im MEDAS-Gutachten vom 15. März 2012 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie seit 10 Jahren an einer Depression und Nervosität leide, eine berufliche Tätigkeit sehe sie als ausgeschlossen an (IV-act. 164-10 f.). Da die Beschwerdeführerin somit seit 2004 – trotz Vorliegen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit – offensichtlich keine Anstrengungen unternommen hat wieder ins Berufsleben einzusteigen, ist der Aspekt des Alters zu relativieren. 5.1.5 Insgesamt erscheint ein Tabellenlohnabzug von maximal 5% als angemessen. 5.2 Unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs von 5% resultiert in Anwendung eines Prozentvergleichs bei einer Arbeitsfähigkeit von 55% ein Invaliditätsgrad von gerundet 48% (100% - [55% x 0.95]). 6. Die IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin erfolgte im Mai 2011; lediglich das Formular wurde (erst) am 24. August 2011 ausgefüllt (vgl. IV-act. 144, 146). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) und somit frühestens ab 1. November 2011. Gemäss MEDAS-Gutachten ist seit dem Referenzzeitpunkt September 2004 von einer unveränderten Arbeitsunfähigkeit von 50%, allenfalls seit spätestens 2008 von einer leicht verbesserten Arbeitsunfähigkeit von höchstens 40-50% auszugehen (IV- act. 164-26). Damit war die Beschwerdeführerin im Jahr vor Dezember 2011 durchgehend über 40% arbeitsunfähig, womit die einjährige Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt ist. Somit hat die Beschwerdeführerin ab 1. November 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente. 7.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7.1 Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 27. Mai 2013 aufzuheben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. November 2011 eine Viertelsrente zuzusprechen. Zur Festsetzung der Rentenhöhe ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 7.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. betreffend Überklagung Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Dezember 2011, IV 2009/459, E. 5.2 f.). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 7.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Im hier zu beurteilenden Fall erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer als angemessen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 27. Mai 2013 aufgehoben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. November 2011 eine Viertelsrente zugesprochen. Zur Festsetzung der Rentenhöhe wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.