BGE 134 V 322, 8C_167/2011, 8C_233/2015, 8C_671/2010, 8C_965/2010
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2013/24 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 12.05.2020 Entscheiddatum: 20.02.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 20.02.2015 Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Invalidisierende Wirkung offen gelassen. Bestimmung Validen- und Invalideneinkommen. Höhe Tabellenlohnabzug. Kein Rentenanspruch (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Februar 2015, IV 2013/24). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2015. Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Daniel Furrer Entscheid vom 20. Februar 2015 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lorenz Gmünder, GN Rechtsanwälte, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach 728, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich am 1. Juni 2010 wegen Rückenleiden (Diskushernie, Osteochondrose) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV- Stelle des Kantons St. Gallen an (IV-act. 1). Von 1981 bis 1986 absolvierte er eine Lehre als Buchbinder in einem Betrieb in Italien und arbeitete bis 1989 als Buchbinder in Italien. Im Dezember 1989 reiste der Versicherte in die Schweiz ein. Von 1990 bis 1997 arbeitete er in verschiedenen Betrieben als Buchbinder. Ab Mai 1997 arbeitete er zu 100% als Mitarbeiter in der Weiterverarbeitung bzw. als stellvertretender Abteilungsleiter Ausrüsterei bei der B.___ AG (IV-act. 14, 32). A.b Vom 30. Juni bis 23. Juli 2010 war der Versicherte in stationärer Behandlung im RehaKlinikum C.___. Im Entlassungsbericht vom 3. August 2010 wurde festgehalten, dass die Therapieziele weitestgehend erreicht worden seien und der Versicherte etwas erholter wirke (IV-act. 15). A.c Im Auftrag der IV-Stelle wurde in der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) Appisberg vom 15. August 2011 bis 1. September 2011 eine berufliche Abklärung durchgeführt. Im Schlussbericht vom 16. September 2011 wurde festgehalten, dass eine körperlich leichtere, rückenadaptierte und nicht stärker gelenkbelastende Tätigkeit, bei Möglichkeit des Einnehmens von Wechselpositionen, sitzend/stehend/ gehend, zugemutet werden könne. Unter optimal behinderungsadaptierten Arbeitsverhältnissen sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Der Versicherte verfüge über wertvolle intellektuell-schulische als auch manuelle Fertigkeiten. Da ab der zweiten Abklärungswoche ein deutliches Schonverhalten im Vordergrund gestanden sei, hätten die Fähigkeiten nicht abschliessend geklärt werden können. Behinderungsangepasste Tätigkeiten wären verschiedene industrielle Maschinenbedienungen und/oder Überwachungen, industrielle Montagen, (End/ Qualitäts-) Kontrollen, Mitarbeit im Kundendienst, gewisse Lagertätigkeiten (z.B. hochautomatisiertes oder Kleinteilelager), Fahrdienste (leichte Kuriertätigkeiten wie
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte etwa Labortransporte) und damit Vergleichbares (IV-act. 53). Gestützt auf den Schlussbericht der Eingliederungsverantwortlichen vom 26. September 2011 (IV-act. 54) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 17. Oktober 2011 mit, dass keine (weiteren) beruflichen Massnahmen möglich seien (IV-act. 59). A.d Im von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Gutachten vom 6. Juni 2012 der Dres. med. D., Spezialarzt FMH für Innere Medizin speziell Rheumaerkrankungen, und E., Psychiatrie und Psychotherapie FMH, das gestützt auf Untersuchungen vom 19. März 2012 erfolgte, kamen die Experten zum Schluss, dass der Versicherte in einer adaptierten Verweistätigkeit an einem Arbeitsplatz mit ergonomischem Rückenstuhl, leichter Arbeit auf Tischhöhe, wechselbelastend, bei Ganztagsanwesenheit mit 80% verwertbarer Arbeitspräsenz (wegen gehäuften Kurzpausen) mit einer Leistungsminderung von 10% gesamthaft 70% arbeitsfähig sei. In der angestammten Tätigkeit als Buchbinder sei er maximal 60% arbeitsfähig bei Ganztagspräsenz, pausenbedingt verwertbarer Arbeitspräsenz von 80% mit 20% reduzierter Leistung, wegen der hier höheren Belastung (IV-act. 81). A.e Mit Vorbescheid vom 29. August 2012 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Der Invaliditätsgrad betrage 27% (IV-act. 94). A.f Mit Einwand vom 4. Oktober 2012 beantragte die Rechtsschutzversicherung des Versicherten, es sei eine halbe IV-Rente zuzusprechen. Beim Invalideneinkommen in der bisherigen Tätigkeit sei in Anwendung der LSE-Tabelle, Branche 18, von einem Durchschnittslohn von Niveau 3 und 4 auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit sei das Total über alle Branchen und das Niveau 4 anzuwenden. Mit beiden Varianten würde ein Invaliditätsgrad von über 50% resultieren (IV-act. 98). A.g Mit Verfügung vom 3. Dezember 2012 wies die IV-Stelle, welche einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 28% ermittelte, das Rentenbegehren des Versicherten ab (IV-act. 100). B.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 14. Januar 2013. Der Beschwerdeführer beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2012 sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei die Streitsache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (act. G1). In der Beschwerdeergänzung vom 7. Februar 2013 begründet er dies damit, dass auf ein Valideneinkommen von Fr. 87'112.-- abzustellen sei, da er in den vier Jahren vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in grossem Umfang Überzeit geleistet habe, welche zusätzlich zum Grundlohn entschädigt worden sei. Diese zusätzlichen Einkünfte hätten Lohncharakter. Beim Invalideneinkommen seien die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) anzuwenden und auf das Anforderungsniveau 4 abzustellen. Zudem sei ein Tabellenlohnabzug von 10% gerechtfertigt (act. G 4). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Es sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, da in rechtlicher Hinsicht mangels relevanter organischer Befunde eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht dargetan sei. Es sei die Rechtsprechung für pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlagen anzuwenden. Bei der Berechnung des Valideneinkommens sei die ausbezahlte Überzeit anzurechnen, es sei jedoch vom Durchschnitt der im IK verbuchten Einkommen der Jahre 2005 bis 2009 und somit von einem Valideneinkommen von Fr. 80'428.-- auszugehen. Beim Invalideneinkommen sei auf das Anforderungsniveau 3 der LSE-Tabellen abzustellen, da der Beschwerdeführer trotz dem in der Schweiz nicht anerkannten italienischen Berufsabschluss über Jahre eine qualifizierte Arbeit im angestammten Berufsfeld ausgeübt habe. Ein Tabellenlohnabzug falle nicht in Betracht (act. G 6). B.c Mit Replik vom 15. Mai 2013 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich an den Rechtsbegehren gemäss Beschwerdeschrift fest. Im Gutachten seien die somatisch bedingten Leiden und die dadurch bedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit mit aller Klarheit festgehalten und begründet. Die Rechtsprechung zu den pathogenetisch- ätiologisch unklaren Beschwerdebildern ohne nachweisbare Grundlage finde
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorliegend keine Anwendung. Es sei auf das Gutachten und die darin festgestellten Arbeitsfähigkeiten abzustellen (act. G 11). Mit der Replik reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. F.___, Allgemeinmedizin FMH, vom 6. Mai 2013 ein, in welchem dieser angab, dass sich die Situation, insbesondere bezüglich Schmerzen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule seit Februar verschlechtert habe (act. G 11.1). B.d Die Beschwerdegegnerin hat am 31. Mai 2013 auf eine Duplik verzichtet (act. G 13). B.e Am 26. Juni 2013 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote über Fr. 3'950.- Honorar (15.8 Stunden à Fr. 250.--) zuzüglich 4% Barauslagen und 8% Mehrwertsteuer, total Fr. 4'436.65, ein (act. G 15.1). Erwägungen: 1. 1.1 Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Renten anspruch des Beschwerdeführers. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 1.3 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50%
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente. 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin macht im Beschwerdeverfahren neu geltend, aufgrund der gutachterlichen Feststellungen und der gestellten Diagnosen seien beim Beschwerdeführer zwar organische Befunde am Bewegungsapparat vorhanden, jedoch seien diese, insbesondere die degenerativen Änderungen, nicht schwergradig ausgeprägt. Weiter habe sich radiologisch (MRI) kein Nachweis für eine Nervenwurzelkompression ergeben und es hätten sich weder Instabilitäten noch eine ausgeprägte Fehlstatik gezeigt. Unter diesen Umständen lasse sich rechtsprechungsgemäss somatisch keine quantitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit begründen. In rechtlicher Hinsicht sei also mangels relevanter organischer Befunde eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht dargetan. Einzig die beschriebenen qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien nachvollziehbar. Zu berücksichtigen sei ausserdem, dass der rheumatologische Experte das Vorliegen einer Schmerzstörung bejaht habe, da er aufgrund der objektivierbaren Befunde das Ausmass der vom Beschwerdeführer beklagten Schmerzen nicht habe nachvollziehen können. Unter diesen Umständen würde sich der invalidisierende Charakter des gesamten Krankheitsbildes als eine Rechtsfrage beurteilen. 2.2 Es erscheint fraglich, ob die Auffassung der Beschwerdegegnerin zutrifft, kann aber vorliegend offen gelassen werden. Denn auch wenn zugunsten des Beschwerdeführers gestützt auf eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit (eine höhere Arbeitsunfähigkeit behauptet selbst der Beschwerdeführer nicht) ein Einkommensvergleich vorgenommen wird, resultiert kein Rentenanspruch, wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt. 3. 3.1 Für das Valideneinkommen ist massgebend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1). Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre. Die Invalidenversicherung bietet als Erwerbsunfähigkeitsversicherung grundsätzlich nur Versicherungsschutz für eine übliche, normale erwerbliche Tätigkeit. In die Vergleichsrechnung einzubeziehen sind daher nur Einkünfte, die bei einem normalen Arbeitspensum erzielt werden. Praxisgemäss gehören dazu – ohne Rücksicht auf den hierfür erforderlichen zeitlichen oder leistungsmässigen Aufwand – auch regelmässig geleistete Überstunden sowie aus einer Nebenbeschäftigung oder selbständiger Erwerbstätigkeit fliessendes Entgelt. Eine herabgesetzte Anrechenbarkeit kommt dagegen bei Mehrfachbeschäftigungen über ein Vollpensum hinaus (Kumulierung von Erwerbs- und Haushaltarbeit, Ausübung verschiedener wirtschaftlich gleichbedeutender Erwerbstätigkeiten) zum Tragen. Das Abstellen auf eine normale erwerbliche Tätigkeit bedeutet, dass Einkünfte nur dann als Validenlohn zu berücksichtigen sind, wenn sie bereits im Gesundheitsfall erzielt wurden und weiterhin erzielt worden wären, wenn die versicherte Person keine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten hätte (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2011, 8C_671/2010, E. 4.5.1 ff. mit Hinweisen). 3.1.1 Gemäss den Angaben des Arbeitgebers hatte der Beschwerdeführer in den Jahren 2008 und 2009 ein monatliches Einkommen von Fr. 5'340.--, inklusive 13. Monatslohn ein jährliches Einkommen von Fr. 69'420.-- (IV-act. 14-2). Aufgrund geleisteter Überstunden sei das tatsächliche Einkommen höher ausgefallen (IV-act. 99). Gemäss IK-Auszug betrug das Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2009 Fr. 86'048.--, im Jahr 2008 Fr. 77'357.--, im Jahr 2007 Fr. 75'695.--, im Jahr 2006 Fr. 76'342.-- und im Jahr 2005 Fr. 68'920.-- (IV-act. 8). 3.1.2 Weist das bis zum Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei für eine bessere Repräsentativität auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Durchschnittsverdienst abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2011, 8C_167/2011, E. 4.2 mit Hinweisen). 3.1.3 Aufgrund der erheblichen Unterschiede der jährlichen Einkommen ist die Berechnung des Valideneinkommens der Beschwerdegegnerin, basierend auf dem Durchschnittseinkommen der letzten fünf Jahre, unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2010, nicht zu beanstanden (vgl. act. G 6, S. 6). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach es keinen Grund zur Annahme gebe, dass sich das Einkommen des Beschwerdeführers ab dem Jahr 2010 wieder unter das im Jahr 2009 erzielte Einkommen bewegt hätte und deshalb vom im Jahr 2009 erzielten Einkommen als Valideneinkommen auszugehen sei (vgl. act. G 11, S. 4), ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberin angegeben hat, dass für die Zukunft keine Überstunden garantiert werden könnten (IV-act. 99). Unter Berücksichtigung des vereinbarten Jahresgehalts in den Jahren 2008 und 2009 von je Fr. 69'420.-- (vgl. IV- act. 14-3), hat der Beschwerdeführer im Jahr 2009 Überstunden im Umfang von Fr. 16'628.-- und im Jahr 2008 von Fr. 7'937.-- geleistet. Somit hat der Beschwerdeführer im Jahr 2009 mehr als doppelt so viele Überstunden als im Jahr 2008 und auch den vorhergehenden Jahren geleistet. Es ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er auch in den nachfolgenden Jahren diese einmalig hohe Anzahl von Überstunden hätte leisten können, weshalb auf den Durchschnittswert der letzten 5 Jahre abzustellen ist. Somit ist von einem Valideneinkommen von Fr. 80'428.-- im Jahr 2010 auszugehen, wie ihn die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren zutreffend ermittelt hat (act. G 6, Rz 6). 3.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht, sofern kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass die versicherte Person die ihr verbleibende Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und das Einkommen aus der Arbeitsleistung angemessen und nicht als Soziallohn erscheint. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so ist auf Erwerbstätigkeiten abzustellen, die der versicherten Person (nach zumutbarer Behandlung und allfälliger Eingliederung)
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte angesichts ihrer Ausbildung und ihrer physischen sowie intellektuellen Eignung zugänglich wären. Rechtsprechungsgemäss werden hierzu die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen (BGE 129 V 475 f. E. 4.2.1). 3.2.1 Wie aus den Akten hervorgeht, war der Beschwerdeführer Eigentümer des Restaurants G., mit offenbar neuem Konzept (vgl. IV-act. 88 und 111). Welches Einkommen der Beschwerdeführer daraus erzielen konnte, ist nicht bekannt. Anerkanntermassen ist deshalb auf die Tabellenlöhne abzustellen. 3.2.2 Der Beschwerdeführer absolvierte eine 5-jährige Lehre als Buchbinder in H. und arbeitete anschliessend bis 1989 bei diversen Firmen in H.___ als Buchbinder und als stellvertretender Abteilungsleiter Ausrüsterei. Ab 1990 arbeitete er als Buchbinder in der Schweiz und seit 1997 als stellvertretender Abteilungsleiter Ausrüsterei bei seinem letzten Arbeitgeber (vgl. IV-act. 32-1 f.) Obschon der Beschwerdeführer über keine in der Schweiz anerkannte Berufsausbildung verfügt, hat er bei seinem letzten Arbeitgeber als stellvertretender Abteilungsleiter Ausrüsterei gearbeitet, wobei es auch zu seinen Aufgaben gehörte, die Mitarbeiter in seiner Abteilung zu instruieren (vgl. IV- act. 14-6 f.). Im Schlussbericht BEFAS wurde zudem festgehalten, dass der Beschwerdeführer über gute intellektuelle/schulische Ressourcen verfüge, mit der Schwäche respektive Hemmung sich deutsch-schriftlich auszudrücken. Im handwerklichen Bereich sei deutlich geworden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Praktiker mit manuellem Geschick vom mittleren bis gröberen Bereich handle. Zudem verfüge er über eine gute Auffassungsgabe sowie eine normale Konzentrations-, Merk- und Lernfähigkeit (IV-act. 53-6 ff.). Aufgrund seiner vorhandenen beruflichen Ausbildung, seiner bisherigen beruflichen Tätigkeiten sowie seiner festgestellten Fähigkeiten und Ressourcen kommt beim Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit nicht das Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) zur Anwendung, sondern es ist das Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) heranzuziehen. Dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Hilfsarbeiter handelt, zeigt sich auch daran, dass er bei verschiedenen Firmen als Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift tätig war (vgl. online- Handelsregisterauszug betreffend I.___ AG, J.___ AG, K.___ AG, abgerufen am 17. Dezember 2014).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2.3 Gemäss LSE 2010, TA 1, Ziff. 18 (Herst. v. Druckerz.; Vervielfältigung) Anforderungsniveau 3, Männer, betrug das durchschnittliche Einkommen Fr. 6'500.--. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist eine Umrechnung des Tabellenlohns auf 41.6 Wochenstunden durchzuführen. Die dem statistischen Invalidenlohn zu Grunde liegende Wochenarbeitszeit von 40 Stunden ist rechtsprechungsgemäss auch dann auf eine betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit umzurechnen, wenn die versicherte Person als Valide in einem Betrieb mit geringerer Stundenwoche gearbeitet hat. Anlass, das standardisierte Durchschnittseinkommen nicht auf eine branchenübliche wöchentliche Arbeitszeit umzurechnen, bestünde allenfalls dann, wenn dargetan wäre, dass die versicherte Person wegen der Wochenarbeitszeit von 40 Stunden bereits ohne Behinderung einen wesentlich unter dem branchenüblichen Verdienst liegenden Lohn erzielt hätte, sodass diesem das Valideneinkommen beeinflussenden Umstand nach dem Grundsatz der Parallelität der Bemessungsfaktoren auch beim Invalideneinkommen Rechnung zu tragen wäre (Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2011, 8C_965/2010, E. 4.2). Vorliegend hat der Beschwerdeführer tatsächlich eine wesentlich höhere Wochenarbeitszeit als 40 Stunden geleistet, weshalb der Tabellenlohn auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden aufzurechnen ist. Daraus resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 81'120.-- (Fr. 6'500.-- / 40 x 41.6 x 12). Bei einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 60% ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 48'672.-- (Fr. 81'120.-- x 0.6). 3.2.4 In einer adaptierten Tätigkeit besteht eine Arbeitsfähigkeit von 70%. Aus dem Gutachten geht hervor, dass eine industrielle Verweistätigkeit bevorzugt werde (vgl. IV- act. 81-21). Dies deckt sich auch mit der Beurteilung der BEFAS-Appisberg (vgl. IV-act. 56-39). Demzufolge kann auf den Durchschnittswert "Verarbeitendes Gewerbe/Herst. v. Waren", Ziff. 10-33, LSE 2010, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 3, Männer, abgestellt werden. Daraus resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 76'777.-- (Fr. 6'152.-- / 40 x 41.6 x 12). Bei einer Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 70% ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 53'744.-- (Fr. 76'777.-- x 0.7). 3.3 Es ist auf das im Vergleich zur angestammten Tätigkeit höhere Invalideneinkommen in einer adaptierten Tätigkeit von Fr. 53'744.-- abzustellen. Im Folgenden ist noch zu prüfen, ob ein Tabellenlohnabzug vorzunehmen ist.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ein Tabellenlohnabzug von 10% vorzunehmen sei. Er begründet dies damit, dass er auf dem Arbeitsmarkt aufgrund der bestehenden Schmerzen und der eingeschränkten Leistungsfähigkeit sicherlich nicht denselben Lohn wie ein gesunder Arbeitnehmer erreichen könne. Hinzu komme, dass er keine schweizerische Ausbildung absolviert habe, nur vermindert lasthebefähig und auf Wechselbelastung angewiesen sei sowie vermehrt Kurzpausen benötigt. Sodann sei der Beschwerdeführer bereits 48 Jahre alt. Weiter sei zu berücksichtigen, dass Deutsch nicht seine Muttersprache sei (act. G 4, S. 10). 3.3.2 Nach der Rechtsprechung können die statistischen Löhne um bis zu 25% gekürzt werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass versicherte Personen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen (RKUV 1999 Nr. U242 E. 4b/bb) bzw. ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg zu verwerten in der Lage sind. Nach der Rechtsprechung hängen die Fragen, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen – auch von invaliditätsfremden Faktoren – des konkreten Einzelfalls ab (namentlich leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/ Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug auf 25% festzusetzen ist. Eine schematische Vornahme des Tabellenlohnabzugs ist unzulässig (BGE 126 V 79 E. 5b und 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen). 3.3.3 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 3. Dezember 2012 48-jährig. Vor ihm lag noch eine 17-jährige Aktivitätsdauer, weshalb sich das Alter nicht auf die Lohnhöhe auswirken dürfte. 3.3.4 Dass Deutsch nicht die Muttersprache des Beschwerdeführers ist, rechtfertigt ebenfalls keinen Abzug. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers erheblich mangelhaft seien. Aus der BEFAS Abklärung geht einzig hervor, dass eine Hemmung vorliege sich deutsch- schriftlich auszudrücken (vgl. IV-act. 53-6). Dies alleine rechtfertigt jedoch, insbesondere bei einer Tätigkeit im Bereich des verarbeitenden Gewerbes und der Herstellung von Waren, keinen Tabellenlohnabzug.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3.5 Das Fehlen einer schweizerischen Ausbildung rechtfertigt vorliegend keinen Tabellenlohnabzug. Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer einerseits über eine italienische Berufsausbildung und eine ausgewiesene Berufserfahrung sowie andererseits über weitere persönliche Ressourcen, wie dies bereits dargelegt wurde (vgl. E. 3.2.2 f.). 3.3.6 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer vermehrt Kurzpausen benötigt, wurde bereits bei der Festsetzung der Arbeitsfähigkeit auf 80% berücksichtigt und kann an dieser Stelle nicht nochmals einbezogen werden. Mit der Berücksichtigung einer zusätzlichen Leistungsminderung von 20% bzw. 10% wurde auch den leidensbedingten Einschränkungen bereits Rechnung getragen. Ein zusätzlicher Tabellenlohnabzug erscheint daher nicht gerechtfertigt. 3.4 Ausgehend vom Invalideneinkommen von Fr. 53'744.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 26'684.-- (Fr. 80'428.-- – Fr. 53'744.--) und ein Invaliditätsgrad von 33% ([26'684.-- / 80'428.--] x 100). Selbst in der angestammten Tätigkeit resultiert ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 39% ([80'428.-- – 48'672.--] / 80'428.-- x 100; vgl. E. 3.2.3). Damit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vom 14. Januar 2013 abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihm daran anzurechnen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP bis
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