© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2013/237 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 06.09.2013 Entscheiddatum: 06.09.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 06.09.2013 Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 37 Abs. 4 ATSG. Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren. Beurteilung der Voraussetzung der Erforderlichkeit der Rechtsvertretung. Sachliche Notwendigkeit bejaht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. September 2013, IV 2013/237). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_692/2013. Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Entscheid vom 6. September 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Glaus, Marktplatz 4, 9004 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend
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Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 11. April 2002 sprach die IV-Stelle dem Versicherten, der gemäss multidisziplinärer Begutachtung durch die Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Bewegungsapparates Valens vom 24. September 2001 an einem chronischen Panvertebralsyndrom u.a. bei/mit: Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung sowie lumbosacraler Übergangsanomalie litt (act. G 3.74), mit Wirkung ab 1. Juli 2000 eine halbe Rente zu. Aufgrund einer gesundheitlichen Verschlechterung gewährte die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. Januar 2004 eine ganze Rente (Verfügung vom 18. März 2004; act. G 3.109; vgl. auch act. G 3.119 und G 3.128). A.b Am 3. Januar 2013 verfügte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren die Aufhebung der Rente auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung. Zur Begründung führte sie aus, die Rentenleistungen seien einzustellen, da die Überprüfung des Anspruchs nach der Schlussbestimmung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 18. März 2011 ergebe, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung aus objektiver Sicht überwindbar sei. Es liege keine Erwerbsunfähigkeit vor. Die dagegen gerichtete Beschwerde vom 1. Februar 2013 hiess das Versicherungsgericht mit Entscheid vom 25. März 2013 unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung teilweise gut. Es wies die Sache zur Vornahme einer polydisziplinären Begutachtung an die IV-Stelle zurück. Die zu beauftragenden Experten hätten sich vorab zum allfälligen Bestehen eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilds zu äussern. Nur wenn sie ein solches bejahen würden, hätten sie namentlich dessen Gewicht im gesamten Leidensbild sowie die Frage nach dessen Überwindbarkeit zu beurteilen und hernach unter Berücksichtigung des gesamten Leidensbilds die Restarbeitsfähigkeit einzuschätzen (vgl. zum Ganzen Urteil des Versicherungsgerichts vom 25. März 2013, IV 2013/51, act. G 3.157).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c Die IV-Stelle teilte dem Rechtsvertreter des Versicherten am 26. April 2013 mit, zur Klärung der Leistungsansprüche sei eine umfassende medizinische Untersuchung (Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie) notwendig. Ohne seinen schriftlich begründeten Gegenbericht innert 10 Tagen werde sie eine Gutachterstelle mit der Untersuchung beauftragen. Die Wahl der Gutachterstelle erfolge nach dem Zufallsprinzip. Über Ort, Untersuchungstermine und die an der Abklärung beteiligten medizinischen Fachpersonen werde er informiert, sobald sie bekannt seien. Der Mitteilung legte die IV-Stelle einen Fragekatalog bei (vgl. hierzu act. G 3.162). Des Weiteren räumte sie dem Rechtsvertreter die Möglichkeit ein, innert zehntägiger Frist Zusatzfragen zu stellen (act. G 3.161). Der Rechtsvertreter ersuchte im Schreiben vom 8. Mai 2013 um Fristerstreckung. Er habe noch keine Möglichkeit gehabt, mit dem Hausarzt des Versicherten die Fragen zu besprechen. Ferner bitte er um Erklärung, "was die mit gelbem Markierstift durchgestrichene Bitte an die Gutachter" bedeute. Schliesslich ersuchte er um Beantwortung der Frage, wie das Zufallsprinzip nach Art. 72 IVV gehandhabt werde, bevor die IV-Stelle in einer Verfügung die Gutachterstelle bestimme (act. G 3.163). Die IV-Stelle gewährte am 14. Mai 2013 eine einmalige Nachfrist. Die markierte Stelle sei für die Gutachter bestimmt. Auf der Homepage www.suissemedap.ch fänden sich Informationen über das Zufallsprinzip bezüglich polydisziplinärer Gutachten (act. G 3.164). A.d Im Namen des Versicherten hatte der Rechtsvertreter am 10. Mai 2013 die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt (act. G 3.165). Die IV-Stelle wies dieses Gesuch in der Verfügung vom 29. Mai 2013 ab. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass sich in dieser Angelegenheit keine besonders schwierigen Rechtsfragen stellen würden. Abgesehen davon, dass angesichts der angeordneten MEDAS-Begutachtung noch kein materieller Entscheid bevorstehe, habe sich der Gesuchsteller - wenn überhaupt - im jetzigen Verfahrensstadium mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen/unentgeltlicher Rechtsberatungen zu behelfen. Das Abstellen auf das finanzielle Moment hätte zur Folge, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung praktisch immer bejaht werden müsste; dies käme einem generellen Anspruch auf einen unentgeltlichen anwaltlichen Vertreter im Verwaltungsverfahren gleich und widerspräche der gesetzlichen Konzeption (act. G 3.167). B. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Gegen die Verfügung vom 29. Mai 2013 richtet sich die Beschwerde vom 31. Mai 2013. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragt der Beschwerdeführer dessen Aufhebung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Ferner sei der Beschwerdegegnerin zu untersagen, bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde weitere Verfügungen zu erlassen und Prozesshandlungen vorzunehmen. Im Wesentlichen bringt der Beschwerdeführer vor, die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren seien erfüllt (act. G 1). B.b Das Versicherungsgericht fordert die Beschwerdegegnerin am 11. Juni 2013 auf, zum Antrag des Beschwerdeführers auf vorsorgliche Massnahmen (Ziff. 4 der Anträge der Beschwerdeschrift) Stellung zu nehmen (act. G 2). B.c Die Beschwerdegegnerin nimmt im Schreiben vom 25. Juni 2013 Stellung zu Ziff. 4 der Anträge der Beschwerdeschrift und ersucht, dass auf diesen Antrag nicht einzu treten sei (act. G 3). B.d Im Zwischenentscheid vom 23. Juli 2013 weist das Versicherungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung vorsorglicher Massnahmen während des hängigen Beschwerdeverfahrens ab (IV 2013/237 Z, act. G 6). B.e Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Beschwerdeantwort verzichtet (vgl. act. G 7).
Erwägungen: 1. Strittig und im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist, ob für das Verwaltungsverfahren ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung besteht. 2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Falls es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Beim Anspruch gemäss Art. 29 Abs. 3 BV handelt es sich um einen "eigentlichen Pfeiler des Rechtsstaates" (BGE 132 I 214 E. 8.2). 2.1.1 Ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die Rechtsnatur des Verfahrens ist ohne Belang. Grundsätzlich fällt die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in das die gesuchstellende Person einbezogen wird oder das zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (BGE 128 I 227 E. 2.3 mit Hinweisen). Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters oder einer Rechtsvertreterin erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands grundsätzlich geboten (siehe hierzu die bei Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, aufgeführte Rechtsprechung auf S. 904, Fn 80, sowie Urteile des Bundesgerichts vom 16. April 2013, 8C_140/2013, E. 3.1, und vom 29. März 2010, 8C_172/2010, E. 3), sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (zum Ganzen BGE 130 I 180 E. 2.2; vgl. auch BGE 125 V 36 E. 4b). 2.1.2 Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (BGE 125 V 36 E. 4b mit Hinweisen). Denn das sachgerechte Anlegen eines jeden Verfahrens und dessen richtige Leitung erfordern von der Behörde eine umfassende Kenntnis der einschlägigen Rechtsfragen, geht es doch darum, die rechtserheblichen tatsächlichen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Umstände einfliessen zu lassen. Die Erfahrung zeigt, dass ein schlecht begonnenes Verfahren später nur sehr schwer in die richtige Bahn zu bringen ist. Abgesehen davon, dass die Untersuchungsmaxime allfällige Fehlleistungen der Behörde nicht zu verhindern vermag, ist zu bedenken, dass sie nicht unbegrenzt ist. Sie verpflichtet die Behörde zwar, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien Beweise zu erheben. Diese Pflicht entbindet die Beteiligten indessen nicht davon, durch Hinweise zum Sachverhalt oder Bezeichnung von Beweisen am Verfahren mitzuwirken (so BGE 130 I 183 f. E. 3.2 mit Hinweisen). Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Rechtsverbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 36 E. 4b mit Hinweisen). Trotz dieses strengen Massstabs betonte das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts), die Kernfunktion der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung verlange, der bedürftigen gesuchstellenden Person die zweckdienliche Wahrung ihrer Ansprüche auch im Verwaltungsverfahren der Sozialversicherung unter den durch die Rechtsprechung geschaffenen, vorstehend umschriebenen Voraussetzungen zu ermöglichen (BGE 125 V 36 E. 3c). 2.2 Die in BGE 125 V 32 begründete Rechtsprechung (strengerer Massstab bei Verfahren mit Offizialmaxime) mündete im Gesetzgebungsverfahren in Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), wie aus den Materialien hervorgeht (AB 2000 S 181; vgl. BGE 132 V 201 E. 4.1 und 5.1.3 mit Hinweisen). Danach wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unter Berücksichtigung der damaligen Rechtsprechung zur unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sozialversicherungsverfahren (vgl. Bericht der Kommission des Nationalrats für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999, S. 73) wurde bewusst eine im Vergleich zu den Anforderungen an die Verfahrensregeln vor dem kantonalen Versicherungsgericht (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG: "Wo die Verhältnisse es rechtfertigen") leicht abweichende, an strengere Voraussetzungen geknüpfte Formulierung gewählt (BGE 132 V 204 E. 5.1.3 mit Hinweis). Eine über die damalige Rechtsprechung hinausgehende Erschwernis wurde mit Art. 37 Abs. 4 ATSG nicht bezweckt (vgl. Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit zur parlamentarischen Initiative Sozialversicherungsrecht vom 26. März 1999, S. 73: "Diese
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte strengen Voraussetzungen finden ihren Niederschlag in der Formulierung, dass nur dann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wenn die Verhältnisse es erfordern."). Den höheren Anforderungen im Verwaltungsverfahren soll insofern Rechnung getragen werden, als die Erforderlichkeit der Vertretung eingehend zu prüfen ist. Dabei wird auf die Schwierigkeit des Falls und auf die Verfahrensphase abgestellt (BBl 1999 4595; vgl. auch BGE 132 V 201). Hervorzuheben ist, dass damit nicht eine besondere Strenge im Vergleich zum übrigen Verwaltungsverfahren, wo die Offizialmaxime gilt, sondern zur Verwaltungsgerichtsbarkeit angestrebt wurde. Ferner ist aus teleologischer Sicht bei der Prüfungsstrenge im Auge zu behalten, dass Art. 37 Abs. 4 ATSG keine IV-rentenspezifische Bestimmung ist, sondern sein Geltungsbereich vor allem auch Verwaltungsverfahren erfasst, wo geringfügige Leistungsentscheide (Sachleistungen, Beitragsstreitigkeiten, usw.) zu treffen sind. 2.3 Die Einordnung von Art. 37 Abs. 4 ATSG im Gesetzesabschnitt "Sozialversicherungsverfahren" verdeutlicht in systematischer Hinsicht, dass der Anspruch auf unentgeltliche Vertretung im gesamten Verwaltungsverfahren bestehen kann. Dies ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien; auf einen Einschub einer zeitlichen Grenze wurde bewusst verzichtet (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 20 zu Art. 37). 3. Zwischen den Parteien besteht eine unterschiedliche Auffassung hinsichtlich der Frage, ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung im vorliegend zu beurteilenden Verwaltungsverfahren aufgrund der Verhältnisse erforderlich ist. Dabei ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer über keine Rechtskenntnisse verfügt. 3.1 Vorliegend fällt ins Gewicht, dass es im fraglichen Verwaltungsverfahren um ein gestützt auf lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) vom 18. März 2011 angehobenes Revisionsverfahren geht, bei der eine Herabsetzung bzw. Aufhebung der bisherigen Rentenleistungen der Invalidenversicherung und damit ein (teilweiser) Verlust der (formell rechtskräftig zugesprochenen) finanziellen Existenzgrundlage drohen. Das angehobene Revisionsverfahren greift damit besonders stark in die Rechtsposition des
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführers ein. Zu beurteilen ist kein Gesuch um die Ausrichtung einer Versicherungsleistung. Im Vergleich zum gesamten sozialversicherungsrechtlichen Leistungsspektrum geht es zudem vorliegend um die wohl bedeutendste Leistung, nämlich die langfristige finanzielle Ersatzleistung für einen krankheitsbedingten Verlust der Erwerbsfähigkeit. Ein weniger schwerer Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers als eine Herabsetzung bzw. Aufhebung einer Rentenleistung und des damit verbundenen Entzugs der finanziellen Existenzgrundlage tritt im Sozialversicherungsrecht kaum auf. Allein schon angesichts der besonderen Schwere des drohenden Eingriffs in die Rechtsposition ist die sachliche Notwendigkeit gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG vorliegend zu bejahen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Fall besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten stellt (vgl. Müller/Schefer, a.a.O., S. 904 mit Hinweisen; siehe auch der Art. 37 Abs. 4 ATSG zugrunde liegende BGE 125 V 36 E. 4b sowie BGE 130 I 180 E. 2.2). 3.2 Selbst wenn im Übrigen nicht von einem besonders starken, sondern einem weniger schweren Eingriff ausgegangen würde, so wäre zu beachten, dass vorliegend besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten bestehen, die eine Rechtsverbeiständung erforderlich machen, wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt. 3.2.1 Wie bereits erwähnt, geht es vorliegend nicht um eine erstmalige Leistungszusprache, sondern um eine Revision gestützt auf lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) vom 18. März 2011 (vgl. vorstehende E. 3.1). Hinzu kommt, dass diese Bestimmung erst seit 1. Januar 2012 in Kraft steht und es noch keine gefestigte Rechtsprechung zum Umgang mit der entsprechenden Bestimmung gibt, insbesondere auch mit Blick auf eine allfällige Wiedereingliederung gemäss lit. a Abs. 2 der Schlussbestimmungen, die bereits im Rentenrevisionsverfahren von Bedeutung ist. Nebst den hohen rechtlichen Anforderungen sind in einem entsprechenden Revisionsverfahren auch komplexe tatsächliche Gesichtspunkte zu beurteilen, wie etwa Tatbestandsmässigkeit des Beschwerdebilds ("pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage") sowie die Foersterkriterien. Bereits aus diesen Gründen ist eine Rechtsverbeiständung notwendig. Dies gilt vorliegend umso
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mehr, als im laufenden Revisionsverfahren das Versicherungsgericht eine erste Rentenverfügung der Beschwerdegegnerin (vgl. act. G 3.145) aufhob und aus mehreren Gründen zur umfassenden polydisziplinären Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückwies (Entscheid des Versicherungsgerichts vom 25. März 2013, IV 2013/51, act. G 3.157; vgl. zur Bedeutung dieses Umstands für die sachliche Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung das Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 2012, 9C_676/2012 E. 3.2.2). 3.2.2 Ergänzend ist zu bemerken, dass vorliegend der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin bereits substanziell im Verfahren involviert ist (Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2013 im Verfahren IV 2013/51, act. G 3.152) und wohl zu erwarten ist, dass die Beschwerdegegnerin von ihrem bereits in der Verfügung vom 3. Januar 2013 (act. G 3.145) sowie in der Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2013 (Verfahren IV 2013/51, act. G 3.152) vertretenen Standpunkt nicht leichthin abrücken wird, mithin nicht mehr vollkommen unvoreingenommen erscheint (zur Überschätzung der Unparteilichkeit von Verwaltungsbehörden vgl. bereits BGE 112 Ia 16 f. E. 3b). Deshalb ist auch unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit eine Rechtsverbeiständung geboten. 3.3 Die Beschwerdegegnerin hält dem Beschwerdeführer entgegen, er müsse sich im jetzigen Verfahrensstadium mit dem "Beizug" von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen/unentgeltlicher Rechtsberatungen behelfen (act. G 3.167). 3.3.1 Die Beschwerdegegnerin benennt indessen keine konkret dem Beschwerde führer für einen "Beizug" zur Verfügung stehenden Stellen, weshalb ihr Einwand ins Leere zielt. Die Beschwerdegegnerin verkennt - wie die von ihr referenzierte Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juni 2012, 8C_438/2012, E. 2.2.1) -, dass einer gesuchstellenden Person nicht eine unentgeltliche Beratung entgegengehalten werden kann, sondern - wenn überhaupt (vgl. nachstehende E. 3.3.2) - lediglich eine in Betracht fallende umfassendere "Verbeiständung" bzw. Interessenwahrung (vgl. etwa BGE 114 V 236 E. 5b und 132 V 201 E. 4.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2012, 9C_878/2012, E. 3.6.2). Es ist auch nicht zu übersehen, dass das (materielle) Invalidenversicherungsrecht insbesondere in den vergangenen Jahren an Umfang und Komplexität stark zugenommen hat. Damit ist
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht nur das Bedürfnis versicherten Person gewachsen, in IV-Verwaltungsverfahren von einem sachkundigen Rechtsbeistand beraten und vertreten zu werden. Vielmehr besteht auch auf Seiten der Verwaltungsbehörden ein Interesse daran, in schwierigen Fällen auf die Unterstützung eines Rechtsbeistandes zählen zu können, der die versicherte Person sach- und rechtskundig vertritt und berät (vgl. BGE 112 Ia 17 E. 3b betreffend Verwaltungsstreitigkeiten). 3.3.2 Hinzu kommt, dass es sich bei diesem Vorbringen um eine Singularität der Rechtsprechung des damaligen EVG (vgl. etwa BGE 114 V 228) bzw. der heutigen Sozialrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juni 2012, 8C_438/2012, E. 2.2.1) zum verfassungsmässigen Recht der unentgeltlichen Verbeiständung handelt. Weder in den Grundsatzentscheiden BGE 111 Ia 276, 112 Ia 14 oder 122 I 8 noch der seither ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichts in Lausanne findet sich - soweit ersichtlich - eine derartige Anspruchseinschränkung. Gleiches gilt für die Lehre zu Art. 29 Abs. 3 BV (vgl. etwa Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 118 ff.; Müller/Schefer, a.a.O., S. 904 f.; Steinmann, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz 40). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass im Leitentscheid BGE 125 V 32 das entsprechende Kriterium lediglich in der allgemeinen Erwägung zur bisherigen Rechtsprechung des EVG erwähnt (E. 2), jedoch in den Kernerwägungen (E. 4a ff.) nicht mehr aufgeführt wird. Damit geht einher, dass auch in den Materialien zum ATSG dieses zusätzliche Erfordernis ("in Betracht fallen einer unentgeltlichen Verbeiständung durch Verbandsvertreter" usw.) keine Berücksichtigung fand (Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit zur parlamentarischen Initiative Sozialversicherungsrecht vom 26. März 1999, S. 73, sowie AB 2000 S. 181). Schliesslich erweist sich die fragliche, von der Beschwerdegegnerin ins Feld geführte Anspruchsbeschränkung als nicht sachgerecht, da sie grundsätzlich jedem Gesuch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung etwa unter Hinweis auf die Aufklärungs- und Beratungspflicht der Sozialversicherungsträger gemäss Art. 27 Abs. 1 und 2 ATSG entgegengehalten werden könnte und damit das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung seines Sinns entleert würde. Einzig bei tatsächlich vorhandener Vertretungsmöglichkeit der gesuchstellenden Person - etwa im Rahmen einer Vormundschaft - rechtfertigt sich der Einbezug allfällig vorhandener juristischer Kenntnisse des Vertreters bei der Anspruchsprüfung (vgl. Meichssner, a.a.O., S. 133
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Nicht angerechnet werden können der gesuchstellenden Person indessen hypothetisch vorhandene Rechtskenntnisse eines unbestimmten Personenkreises. Es besteht keine Schadenminderungspflicht, die es jeder gesuchstellenden Person aufträgt, vor Inanspruchnahme der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zunächst sämtliche möglichen unentgeltlichen Rechtsberatungen auszuschöpfen, zumal fraglich ist, ob entsprechende rechtskundige Beratungen, geschweige denn rechtskundige Vertretungen, die den Beizug einer anwaltlichen Vertretung entbehrlich machen würden, überhaupt voraussetzungslos und jeder Person kostenlos zur Verfügung stehen. Schon gar nicht geht es an, der gesuchstellenden Person bezüglich einer hypothetischen Beratungsmöglichkeit die Beweislast aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2012, 9C_878/2012, E. 3.6.2; anders offenbar noch Urteile des Bundesgerichts vom 18. September 2009, 9C_315/2009, E. 2.2, sowie vom 28. Juni 2012, 8C_438/2012, E. 2.2.1, worin indessen entsprechende Beratungsgelegenheiten nicht konkret benannt werden und nicht mehr von einer Verbeiständungsmöglichkeit, sondern entgegen der früheren Rechtsprechung bloss noch Beizugsmöglichkeit die Rede ist). 3.4 Wenn die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die jüngere, nicht amtlich publizierte Rechtsprechung (etwa Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2008, 9C_165/2009, E. 1.2) ausführt, "Das Abstellen auf das finanzielle Moment hätte zur Folge, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung praktisch immer bejaht werden müsste; dies käme einem generellen Anspruch auf einen unentgeltlichen anwaltlichen Vertreter im Verwaltungsverfahren gleich und widerspräche der gesetzlichen Konzeption" (act. G 3.167), lässt sie ausser Acht, dass nicht die Quantität möglicher Gewährungen unentgeltlicher Rechtsverbeiständungen gleichgelagerter Fälle bei der Anspruchsprüfung massgebend sein kann, sondern die Eingriffsschwere und allenfalls Komplexität der in Frage stehenden Verfahren. Sie vernachlässigt dabei auch den Umstand, dass Art. 37 Abs. 4 ATSG keine IV-rentenspezifische Bestimmung ist (vgl. vorstehende E. 2.2 am Schluss). Wie bereits erwähnt, geht es vorliegend um den Entzug der finanziellen Existenzgrundlage des Beschwerdeführers und es stellen sich heikle sowie schwierige Rechts- und Tatfragen (vgl. vorstehende E. 3.1 und 3.2). Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass weder in BGE 125 V 32 noch in den Materialien ein entsprechendes von der Quantität gleichgelagerter Fälle abhängiges zusätzliches Erfordernis erwähnt wurde. Es steht der Beschwerdegegnerin auch nach
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Übrigen frei, die in einer Kostennote geltend gemachten Aufwände je einzeln auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen und bei fehlender Notwendigkeit das Honorar zu kürzen. 3.5 In Anbetracht der komplexen, von einem juristischen Laien nur sehr schwer überblickbaren Verhältnisse verbietet sich vorliegend die Annahme, eine anwaltliche Vertretung sei für den Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht erforderlich, selbst wenn ein besonders starker Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers verneint würde. 4. Aus den Akten ergibt sich die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Gesuch vom 18. Februar 2013, act. G 3.165-3 f.). Sie blieb von der Beschwerdegegnerin unbestritten. Aufgrund der Aktenlage ist auch die Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit erfüllt. 5. 5.1 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 29. Mai 2013 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren ab Datum der Gesuchstellung (10. Mai 2013, act. G 3.165-1) zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. Urs Glaus zum unentgeltlichen Vertreter zu ernennen. 5.2 Bei Streitigkeiten betreffend unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Da es sich vorliegend und im Zwischenentscheid vom 23. Juli 2013, IV 2013/237 Z (act. G 6), nicht um eine Streitigkeit betreffend "IV-Leistungen" handelt, findet die Kostenregelung von Art. 69 Abs. 1 IVG keine Anwendung (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts vom 12. Januar 2012, IV 2010/270, E. 6.4). 5.3 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ist (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat auf die Einreichung einer Honorarnote verzichtet. Der Bedeutung und dem Aufwand der Streitsache angemessen erscheint für das Verfahren IV 2013/237 eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Die Festlegung einer Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung erübrigt sich bei diesem Prozessausgang für das Verfahren IV 2010/237. Im Verfahren IV 2010/237 Z betreffend vorsorgliche Massnahmen hatte der Rechtsvertreter verglichen mit der Hauptsache keinen zu entschädigenden Zusatzaufwand (vgl. die Beschwerdeeingabe vom 31. Mai 2013, act. G 1), der im Rahmen einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu entschädigen wäre.
Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: