St.Gallen Sonstiges 21.04.2015 IV 2013/195

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2013/195 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 27.05.2020 Entscheiddatum: 21.04.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 21.04.2015 Art. 28a IVG, Art. 16 ATSG. Der Invaliditätsgrad bei freiwilliger Teilzeiterwerbstätigkeit bestimmt sich nach der Einkommensvergleichsmethode, wenn angesichts der gesamten Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die versicherte Person im Gesundheitsfall die freie Zeit für Freizeitaktivitäten (Hobbies) und nicht für den Aufgabebereich einsetzen würde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. April 2015, IV 2013/195). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_395/2015. Entscheid Versicherungsgericht, 21.04.2015 Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungs­ richterin Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Markus Jakob Entscheid vom 21. April 2015 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanne Friedauer, Kieser Senn Partner, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend Rente Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich am 19. August 2011 (Eingang SVA) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 2). Dabei gab sie u.a. an, dass sie die Oberstufenschule besucht, jedoch keinen Beruf erlernt habe. Im Jahr 1969 habe sie geheiratet. Der Ehe entstammen drei Söhne (Jg. 197_, Jg. 198_ und Jg. 198_). Die Ehe sei im Jahr 2000 geschieden worden. Seither arbeite sie als Reinigungsangestellte stundenweise in privaten Haushalten und in Unternehmungen. Seit ca. sechs Jahren habe sie gesundheitliche Beeinträchtigungen (IV-act. 1 und 2). A.b Die Abklärungen der IV-Stelle und von Dr. med. B.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst Ostschweiz (RAD) ergaben, dass die Versicherte in den Jahren 2006 und 2007 in ärztlicher Behandlung war bei Dr. med. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH. Diagnostiziert wurden depressive Episoden und eine Dysthymia. Verschrieben wurden antidepressiv wirkende Medikamente (IV-act. 7, 8, 10, 29, 35, 38 und 45). Im Februar 2011 trat die Versicherte bei Dr. med. D., Arzt für Allgemeine Medizin FMH, in Behandlung. Dieser hielt gegenüber Dr. B.___ auf telefonische Anfrage vom 23. August 2011 fest, die Versicherte leide unter einer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden bipolaren Störung (ICD-10: F31). Die Arbeitsfähigkeit in angestammter und adaptierter Tätigkeit betrage 40% (IV-act. 10). A.c Der Krankentaggeldversicherer Z.___ stellte der IV-Stelle am 30. August 2011 (Eingang SVA) seine Akten zur Verfügung, darunter insbesondere ärztliche Zeugnisse von Dr. D.___, welche eine Arbeitsunfähigkeit der Versicherten von 60% ab 1. April 2011 bescheinigen (act. G 4.2).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.d Die IV-Stelle informierte die Versicherte mit Schreiben vom 22. Dezember 2011, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und deshalb der Anspruch auf eine Rentenleistung geprüft werde (IV-act. 33). Mit Schreiben vom 6. Juni 2012 erfolgte die Mitteilung an die Versicherte, dass sie keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe (IV-act. 44). A.e Am 29. August 2012 wurde eine psychiatrische Abklärung durch Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und zertifizierte Gutachterin SIM, vom RAD durchgeführt (IV-act. 49). Diagnostiziert wurde bei der Versicherten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0), DD: anhaltende ängstliche Depression (Dysthymia, ICD-10: F34.1) sowie Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitsstruktur mit ängstlich-vermeidenden und abhängigen Zügen (ICD-10: Z73.1). Geschätzt wurde eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von ca. 4 bis 5 Stunden und in einer angepassten Tätigkeit von ca. 5 bis 6 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche (IV-act. 49 S. 4 f.). Am 22. Januar 2013 wurde eine Haushaltabklärung durchgeführt. Es wurden keine Einschränkungen im Haushaltsbereich festgestellt (IV-act. 62). A.f Mit Vorbescheid vom 7. März 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (IV-act. 64 f.). Mit Schreiben vom 29. März 2013 wandte die Versicherte insbesondere ein, dass das angenommene Invalideneinkommen zu hoch sei. Sie wies darauf hin, dass der behandelnde Arzt sie immer zu 60% arbeitsunfähig geschrieben habe. Aufgrund des Gesundheitszustandes (Gelenkschmerzen, psychische Probleme) könne sie zurzeit nur noch ca. 13 Stunden pro Woche arbeiten (IV-act. 70). A.g Mit Verfügung vom 4. April 2013 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (IV- act. 72). Sie begründete dies mit einem Invaliditätsgrad von 26%. Der Invaliditätsgrad sei mit der gemischten Methode ermittelt worden (Anteil Erwerbsbereich: 80%, Anteil Haushalts-/Aufgabenbereich: 20%). Die Einschränkung im Erwerbsbereich betrage 32.5%. Im Aufgabenbereich bestehe keine Einschränkung. B.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Die Versicherte liess am 3. Mai 2013 Beschwerde erheben (act. G 1). Die Rechtsvertreterin stellte folgende Rechtsbegehren: Die Verfügung vom 4. April 2013 sei aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen; insbesondere sei ihr eine Invalidenrente auszurichten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Nicht einverstanden sei man mit dem Entscheid, dass der Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode ermittelt werde, denn die Beschwerdeführerin verwende die durch die Reduktion des Arbeitspensums resultierende freie Zeit nicht für eine Tätigkeit im Aufgabenbereich, sondern insbesondere für ihr Hobby (Englischsprachkurs). Zudem lebe die Beschwerdeführerin alleine und habe keinerlei Betreuungspflichten mehr wahrzunehmen. Im Weiteren wurden die angenommene Arbeitsfähigkeit und die Höhe der Vergleichseinkommen bestritten. Die ermittelte Arbeitsfähigkeit sei nicht ausreichend begründet und decke sich nicht mit den Zeugnissen bzw. Berichten der behandelnden Ärzte. Es sei deshalb von einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 40% und in einer angepassten Tätigkeit von 50% auszugehen. Der Beschwerdeführerin stehe folglich eine halbe Invalidenrente, zumindest aber eine Viertelsrente zu. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 18. Juni 2013 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Es bestehe kein Rentenanspruch, da höchstens ein IV-Grad von 30% vorliege. Der IV-Grad sei nach der gemischte Methode zu errechnen, denn die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass sie als Gesunde an vier von fünf Tagen die Woche arbeiten würde. Die Beschwerdeführerin bewohne alleine eine 3.5- Zimmerwohnung, was auf einen gewissen Aufwand für die Verrichtung des Haushalts hindeute. Das Erwerbspensum habe die Beschwerdeführerin denn auch nicht wegen des Englischsprachkurses reduziert. Beim Validenlohn sei von Fr. 49‘071.-- auszugehen (80%-Pensum). Das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Valideneinkommen sei unrealistisch, denn es liege deutlich über dem anwendbaren Tabellenlohn und dem Verdienst der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren. Aufgrund der Arbeitsfähigkeitseinschätzung des RAD und in Nachachtung des Alters und der Ausbildung der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit noch zu 54% ausüben könne (22.5 Stunden pro Woche).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c In der Replik vom 19. September 2013 (act. G 8) wandte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin sinngemäss ein, dass bezüglich der Anwendbarkeit bzw. Nichtanwendbarkeit der gemischten Methode einzig relevant sei, wie eine versicherte Person die restliche Zeit (nebst der Erwerbstätigkeit) verbringe. Die Beschwerdeführerin verwende einen grossen Teil ihrer freien Zeit für den Englischkurs. Dabei handle es sich klar nicht um eine Tätigkeit im Aufgabenbereich, weshalb diese bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades keine Berücksichtigung finden dürfe. Der Invaliditätsgrad sei folglich nicht nach der gemischten Methode, sondern ausschliesslich nach der Einkommensvergleichsmethode zu bestimmen. Bei der Bestimmung des Valideneinkommens sei von den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten auszugehen. B.d Mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (act. G 10). Erwägungen: 1. Materiell umstritten ist zunächst, ob die Invalidität mittels Einkommensvergleichs oder nach der gemischten Methode zu bestimmen ist. 1.1 1.1.1 Die Bestimmung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten erfolgt nach der Einkommensvergleichsmethode. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.2) i.V.m. Art. 16 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR830.1)).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.1.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird bei der Bemessung der Invalidität für diesen Teil darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 130 V 393 E. 3.3; vgl. BGE 134 V 9). Die Invalidität bei einer hypothetisch (im Gesundheitsfall) lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne einen Aufgabenbereich bestimmt sich nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante davon (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren), denn es betrifft nicht die Invalidenversicherung, wenn eine versicherte Person ihr gesundheitlich zumutbares Arbeitspensum aus freien Stücken reduziert, insbesondere um mehr Freizeit (für Hobby etc.) zu haben (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 und 5.2; Urteil des Bundesgerichts vom 4. Januar 2008, 9C_265/2007, E. 5.4). 1.1.3 Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Bemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetische Willensentscheidung der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. November 2013, 9C_287/2013, E. 3.5). Zu klären ist folglich, ob Versicherte die durch das reduzierte Arbeitspensum gewonnene freie Zeit für Tätigkeiten im Aufgabenbereich oder anderweitig verwenden. Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten gemäss Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige oder künstlerische Tätigkeiten (vgl. BGE 130 V 360 E. 3.3.2). 1.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie die durch das reduzierte Arbeitspensum im Umfang von 20% zur Verfügung stehende freie Zeit für ihre Hobbies, insbesondere das Erlernen der englischen Sprache, verwende (Englischkurs inkl. Hausaufgaben). Sie benötige diese freie Zeit nicht für den Aufgabenbereich, da sie

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte alleine lebe und keine Betreuungsaufgaben mehr wahrzunehmen habe, da ihre drei Kinder alle erwachsen seien und ihr Leben eigenständig meisterten (IV-act. 49 S. 2 f. und act. G 8 S. 4). Die Beschwerdegegnerin vertritt dagegen den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin das Erwerbspensum nicht wegen der Hobbies reduziert habe, weshalb es rechtens sei, die Beschwerdeführerin als zu 20% im Haushalt Tätige zu qualifizieren. Es sei zwar zutreffend, dass die Beschwerdeführerin alleine lebe, jedoch bedinge eine 3½-Zimmerwohnung einen erheblichen Arbeitsaufwand, was dazu führe, dass die freie Zeit im Umfang des reduzierten Pensums als im Aufgabenbereich eingesetzt zu qualifizieren sei. Für die Anwendung der gemischten Methode spreche zudem, dass die Beschwerdeführerin soweit ersichtlich nie vollzeitlich gearbeitet habe. Dies aufgrund der Betreuung ihrer drei Söhne, später dann aus gesundheitlichen Gründen. Selbst nach der Scheidung habe die Beschwerdeführerin ihr Pensum nicht erhöht (act. G 4). 1.3 Wie zuvor aufgezeigt, hat die Beurteilung danach zu erfolgen, wie sich die Situation zukünftig darstellen würde, wenn die Beschwerdeführerin (hypothetisch) gesund wäre (vgl. E. 1.1). Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines 80%-Pensums nachgehen würde (act. G 1 und G 4). Es sind auch keine objektiven Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die im Rahmen der ersten Abklärungen der IV-Stelle vom 22. August 2011 (IV- act. 8) sowie in der Haushaltsabklärung gemachte Aussage (IV-act. 55), wonach sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 80% erwerbstätig wäre, nicht weiterhin Gültigkeit haben sollte. Die Aufnahme eines Vollpensums erscheint deshalb nicht als überwiegend wahrscheinlich. 1.4 Hinsichtlich der Verwendung der freien Zeit im Umfang des reduzierten Pensums von 20% und damit der Qualifikation dieser Zeit bestehen unterschiedliche Ansichten. Die Beschwerdeführerin lässt nachvollziehbar ausführen, dass sie diese Zeit insbesondere für ihr Hobby, das Erlernen der englischen Sprache, verwende und nicht etwa für Tätigkeiten im Aufgabenbereich einsetzen müsse (vgl. act. G 1 S. 5 f. und G 8 S. 3 f.). Zudem hat sie darauf hingewiesen, dass der Besuch des Englischkurses ihr ein wichtiges Anliegen sei (IV-act. 49 S. 3, 52 S. 5 und 62 S. 6 und 8). Die Beschwerdegegnerin macht dagegen gestützt auf Angaben in der Haushaltsabklärung geltend, dass die Beschwerdeführerin die freie Zeit nicht in erster Linie für das Hobby

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einsetze (vgl. act. G 4). Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin kann entnommen werden, dass sie den Zeitbedarf für das Hobby im Verhältnis zur freien Zeit (20%- Pensum) als zu gering betrachtet bzw. das Hobby nicht der wahre Grund der Reduktion des Arbeitspensums sei, so dass die freie Zeit als insgesamt im Aufgabenbereich eingesetzt zu betrachten sei. Die Beschwerdegegnerin geht dementsprechend davon aus, dass die Beschwerdeführerin im (hypothetischen) Gesundheitsfalle stets den in der Haushaltabklärung genannten aktuellen Zeitaufwand von 10 bis 12 Stunden monatlich für den Sprachkurs aufwenden würde. Dieser Ansicht kann nicht unbesehen gefolgt werden, denn verlangt ist, von der Situation auszugehen, wie sie sich im Gesundheitsfalle darstellen würde. Bei der Beurteilung ist die hypothetische Willensentscheidung der versicherten Person zu berücksichtigen, welche insbesondere aus äusseren Indizien erschlossen werden muss (vgl. E. 1.1.3). Der geltend gemachte Zeitbedarf im Umfang eines 20%-Pensums erscheint als realistisch und nachvollziehbar und ist daher anzuerkennen, zumal die Beschwerdeführerin bereits seit mehreren Jahren einen Teil der Zeit, welche sie früher für die Betreuung der Kinder und die Haushaltführung benötigte, für das Erlernen der englischen Sprache einsetzt. Hinzu kommt, dass der Zeitbedarf beim Erlernen einer Sprache tendenziell zunimmt, je höher das erreichte bzw. angestrebte Sprachniveau ist. Der Annahme der Beschwerdegegnerin, dass selbst bei alleinstehenden Personen ohne Betreuungspflichten bereits das Bewohnen einer 3½-Zimmerwohnung dazu führt, dass die durch eine Reduktion des Arbeitspensums frei gewordene Zeit stets der Haushaltsführung diene und folglich dem Aufgabenbereich zuzuordnen sei, kann nicht unbesehen gefolgt werden. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin nachvollziehbar darlegt, wofür sie die frei gewordene Zeit verwendet bzw. im Gesundheitsfall verwenden würde. Es bedarf daher Indizien, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit widerlegen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nicht die Zeit im Umfang des reduzierten Pensums für ihre Hobbies, sondern für den Aufgabenbereich aufwenden würde. Die Darlegungen, dass die Beschwerdeführerin noch nie vollzeitlich gearbeitet und nach der Scheidung im Jahre 2000 ihr Arbeitspensum nicht erhöht habe, vermögen die Erklärung der Beschwerdeführerin nicht zu entkräften und stehen teilweise im Widerspruch zur Aussage in der Beschwerdeantwort, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin vor dem Jahr 2006 wesentlich geringer gewesen sei (act. G 4 E. III.3: Fr. 9'000.-- (2005), Fr. 16'300.--

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (2004), Fr. 17'600.-- usw.; IV-act. 62 S. 2: Die Einkommen der Jahre 2007 bis 2010 lagen zwischen Fr. 34'297.-- und Fr. 36'787.--). 1.5 Angesicht der gesamten Umstände ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall die freie Zeit im geltend gemachten Umfang eines 20%-Pensums für ihre Freizeitaktivitäten wie den Englischsprachkurs inkl. Hausaufgaben und nicht für den Aufgabenbereich einsetzen würde. Folglich ist die Invalidität, weil die freie Zeit im Umfang des reduzierten Pensums von 20% im Gesundheitsfall nicht für Tätigkeiten im Aufgabenbereich i.S.v. Art. 27 IVV verwendet wird, mittels Einkommensvergleichs und nicht nach der gemischten Methode zu bestimmen. 2. Im Weiteren ist die Höhe des Valideneinkommens umstritten. Nicht bestritten ist in diesem Zusammenhang, dass wegen des Alters der Beschwerdeführerin (Jahrgang 19__) und der fehlenden Berufsausbildung weiterhin von einer Arbeitstätigkeit als Raum- und Haushaltspflegerin auszugehen ist. 2.1 Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nach der Rechtsprechung kann das Valideneinkommen auf Grund der IK-Einträge bestimmt werden. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2007, I 551/05, E. 7.1). Weist das bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung tretende Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts vom 10. November 2009, 8C_9/2009, E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts vom 10. Februar 2009, 8C_576/2008, E. 6.2).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2 Die Beschwerdegegnerin ermittelte ein Valideneinkommen von Fr. 49'071.-- bezogen auf ein 80%-Pensum und ein Invalideneinkommen von Fr. 33'123.-- (IV- act. 51 und 72). Basis der Berechnungen war die Einkommens- bzw. Beschäftigungssituation des Jahres 2010. Im Jahr 2010 arbeitete die Beschwerdeführerin für vier Arbeitgeber (IV-act. 9 S. 1 und IV-act. 12). Drei Arbeitsverhältnisse bestanden während des ganzen Jahres (F.___ in G., H. in I.___ und J.___ Rechtsanwälte in K.) und ein Arbeitsverhältnis bestand erst ab dem September (Metzgerei L. AG in M.). Die Beschwerdeführerin verdiente gemäss IK-Auszug insgesamt Fr. 36'439.-- (IV-act. 9 S. 1: F.: Fr. 6'357.--, H.: Fr. 6'974.--; J. Rechtsanwälte: Fr. 19'479.--; Metzgerei L.___ AG: Fr. 3'629.--). Die Beschwerdegegnerin ging bei der Berechnung des Valideneinkommens davon aus, dass das Jahreseinkommen 2010 im Rahmen eines 60%-Pensum erzielt worden sei, und rechnete dieses auf ein 80%-Pensum hoch (IV-act. 51). Die Beschwerdeführerin bestreitet das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen. Das Valideneinkommen für ein 80%-Pensum betrage nicht Fr. 49'071.--, sondern Fr. 66'485.-- (act. G 1 S. 5). Zur Begründung wird angeführt, dass das viermonatige Einkommen bei der Metzgerei L.___ AG auf ein Jahr hochzurechnen sei und das Einkommen gemäss IK-Auszug im Rahmen eines 53%-Pensums und nicht wie von der Beschwerdegegnerin angenommen eines 60%-Pensums erzielt worden sei (22 Stunden pro Woche im Verhältnis zu 41.7 Stunden pro Woche; act. G 1). 2.3 Hinsichtlich des Valideneinkommens kann auf die Einkommenssituation des Jahres 2010 abgestellt werden, denn einerseits beziehen sich beide Parteien stets auf dieses Jahr vor dem invaliditätsbegründenden Ereignis und andererseits bewegen sich die Einkommen der Vorjahre in etwa auf dem gleichen Niveau (act. 62 S. 2). Gemäss den Akten arbeitete die Beschwerdeführerin (IV-act. 12, 13 S. 2, 22 S. 6 und 23 S. 2) im Jahr 2010 pro Woche 4 Stunden bei F., 4 Stunden bei H. und 8½ Stunden bei J.___ Rechtsanwälte sowie im Zeitraum September bis Dezember 2010 pro Woche 5½ Stunden bei der Metzgerei L.___ AG. Folglich arbeitete die Beschwerdeführerin in den Monaten Januar bis August 2010 16½ Stunden pro Woche und in den Monaten September bis Dezember 2010 22 Stunden pro Woche. Im Vergleich mit der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden resultiert für die Monate Januar bis August 2010 ein Arbeitspensum von ca. 40% und für die Monate September bis Dezember ein Arbeitspensum von ca. 53%. Das Einkommen des Jahres

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2010 wurde folglich im Rahmen eines Arbeitspensums von ca. 44% erzielt ((8 x 0,40 + 4 x 0,53) / 12). Hochgerechnet auf ein 80%-Pensum ergibt dies ein Valideneinkommen für das Jahr 2010 von Fr. 66'253.-- (Fr. 36'439.-- / 44 x 80). Die Diskrepanz zum von der Beschwerdegegnerin ermittelten Valideneinkommen ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, das Einkommen des Jahres 2010 resultiere aus einem 60% und nicht wie dargelegt aus einem 44%-Pensum. Die Beschwerdegegnerin brachte zudem vor, dass das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Valideneinkommen deutlich über den anwendbaren Tabellenlohn liege (act. G 4). Da gemäss Rechtsprechung bei gleichbleibender Tätigkeit in der Regel am zuletzt erzielten Verdienst vor dem invaliditätsauslösenden Ereignis anzuknüpfen ist und die Beschwerdeführerin regelmässig Stundenlöhne in der gleichen Grössenordnung bei verschiedenen Arbeitgebern erzielt hatte, gibt es jedoch keine Veranlassung, nicht die Beschäftigungs-/Einkommenssituation des Jahres 2010 als Basis für die Vergleichsrechnungen zu nehmen. 3. Im Weiteren sind umstritten die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und als Folge davon das Invalideneinkommen. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich von 54% (22.5 Stunden im Verhältnis zu 41.6 Stunden pro Woche) insbesondere auf die psychiatrischen Abklärungen von Dr. E.___ vom RAD am 29. August 2012 ab. Der Bericht weist eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von ca. 4 bis 5 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche aus (IV-act. 49 S. 4 f.). Die Beschwerdeführerin geht dagegen von einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 40% und in einer angepassten Tätigkeit von 50% aus. Beanstandet wird, dass die festgelegte Arbeitsfähigkeit weder ausreichend begründet sei, noch mit den Zeugnissen bzw. Berichten der behandelnden Ärzte übereinstimme (act. G 1). 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat unter Verweis auf die und in Würdigung der medizinischen Akten überzeugend dargelegt, weshalb der Gesundheitszustand der Versicherten eine Tätigkeit im bisherigen Bereich zu 54% zulässt (4.5 Stunden pro Tag). Der ärztliche Bericht von 29. August 2012 von Dr. E.___ vom RAD beruht auf einer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, setzt sich mit den Befunden der behandelnden Ärzte auseinander und kommt aufgrund eigener Feststellungen zu einer differenzierten Arbeitsfähigkeitsbeurteilung (IV-act. 49). So wird u.a. darauf hingewiesen, dass sich bei der Versicherten keine Hinweise auf eine bipolare Störung finden liessen und gegenwärtig eher die Kriterien für das Ausmass einer leichten Depression und nicht eine chronische depressive Verstimmung vorlägen. Bestehende psychosoziale Belastungsfaktoren (Alleinleben, finanzielle Sorgen) und die Persönlichkeitsakzentuierung sowie das Schmerzerleben begünstigten die Aufrechterhaltung der depressiven Reaktion. Massgeblich sei, dass neben der Schmerzen/Fibromyalgie eine Komorbidität im Sinne einer anhaltenden depressiven Störung und einer Persönlichkeitsakzentuierung vorliege, welche die arbeitsleistungsbezogene Überwindbarkeit des Schmerzsyndroms allenfalls beeinträchtige. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht kann es der Versicherten zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die Willensanstrengung aufzubringen, um einer beruflichen Tätigkeit zumindest teilweise nachzugehen. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, lässt diese Sachverhaltsfeststellung weder als unrichtig noch in anderer Weise als rechtswidrig erscheinen. Das gilt namentlich auch, soweit auf die ärztlichen Berichte bzw. Zeugnisse des behandelnden Arztes Dr. D.___ Bezug genommen wird, in denen eine geringere Arbeitsfähigkeit attestiert wird. Diese Ausführungen bzw. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse sind aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zur Patientin sowie des Behandlungsauftrages mit entsprechend unterschiedlichem Blickwinkel zurückhaltend zu gewichten (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5; BGE 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2013, 8C_156/2013, E. 4.2). Sie sind aber namentlich auch zu wenig konkret, um die medizinischen Abklärungen des RAD hinsichtlich der Restarbeitsfähigkeit in Frage zu stellen. Seit dem 25. März 2013 besteht gemäss dem behandelndem Arzt Dr. D.___ eine Arbeitsfähigkeit von 50% (IV-act. 67 f.). In Würdigung aller Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle von einer Arbeitsfähigkeit von 54% zum Verfügungszeitpunkt ausgeht. Damit ergibt sich auf der Basis des Einkommens von 2010 (80% Pensum) ein entsprechendes Invalideneinkommen von Fr. 35‘777.-- (Fr. 66'253.-- / 100 x 54). 4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Invaliditätsgrad entspricht der Erwerbseinbusse als Folge der Invalidität im Vergleich zum Valideneinkommen. Bei einer Invalidität ab 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50% auf eine halbe Rente, ab 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 IVG). Vorliegend resultiert ein Invaliditätsgrad von 46% ((Fr. 66‘253.-- - Fr. 35‘777.--) / Fr. 66‘253.--). Die Beschwerdeführerin hat folglich Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. 5. Zusammenfassend ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als dass ein Anspruch auf eine Viertelsrente besteht. Die Höhe der Viertelsrente und der Zeitpunkt des Anspruchsbeginns sind durch die IV-Stelle festzulegen, wofür die Sache an diese zurückzuweisen ist. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle vom 4. April 2013 aufgehoben, und es wird der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente zugesprochen. Die Sache wird an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese über die Höhe der Viertelsrente und deren Beginn neu verfügen kann.
  2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen

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