St.Gallen Sonstiges 21.04.2015 IV 2013/178

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2013/178 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 27.05.2020 Entscheiddatum: 21.04.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 21.04.2015 Art. 8 ATSG, Art. 28 IVG. 5_-jährige Versicherte, die 40 Jahre lang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. April 2015, IV 2013/178). Entscheid Versicherungsgericht, 21.04.2015 Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger Entscheid vom 21. April 2015 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Karl Gehler, LL.M., Hofmann Gehler Schmidlin, Hanfländerstrasse 67, Postfach 1539, 8640 Rapperswil SG, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich am 26. Juli 2009 zum Bezug einer Rente bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an (IV-act. 1). Im mit der Anmeldung eingereichten Bericht vom 17. Dezember 2008 stellte Dr. med. B., Facharzt FMH für Ophthalmologie, folgende Diagnosen: Amblyopie links, Presbyopie, beginnende Katarakt rechts sowie Diabetes mellitus ohne biomikroskopisch sichtbare diabetische Retinopathie. Er führte im Wesentlichen aus, die Visuswerte (Fernvisus rechts 0.7, links 0.2, Nahvisus rechts 0.5, links 0.2) seien für gewisse Tätigkeiten nur knapp genügend. Im Rahmen der Früherfassung führte der Hausarzt der Versicherten Dr. med. C., Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, am 31. Juli 2009 aus, die Versicherte leide an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) sowie einem Lungenemphysem, einer beginnenden pulmonalen Kachexie und es bestehe der Verdacht auf eine Lungenfibrose. Es seien körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen im Umfang von acht Stunden täglich zumutbar (IV-act. 8). Am 5. August 2009 wurde der Versicherten mitgeteilt, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und bezüglich der Erhebung der Einschränkung im Haushalt eine Abklärung vor Ort durchgeführt werde (IV-act. 11). Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass die Versicherte im Haushalt zu 18% eingeschränkt sei (IV-act. 20-7). Da die Versicherte seit 35 Jahren nicht mehr erwerbstätig gewesen war, wurde sie als zu 50% erwerbstätig und zu 50% im Haushalt tätig eingestuft, was zu einem Invaliditätsgrad von 9% führte, da die Versicherte als zu 100% arbeitsfähig qualifiziert worden war. A.b Mit Verfügung vom 4. Januar 2010 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren (IV- act. 25) ab. Zur Begründung führte sie an, die Versicherte sei zu 50% als Erwerbstätige und zu 50% als Hausfrau zu qualifizieren, wobei im erwerblichen Bereich keine und im Haushaltsbereich eine Einschränkung von 18% bestehe. Somit ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 9% (IV-act. 26).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c Die Versicherte liess daraufhin am 4. Februar / 4. März 2010 Beschwerde erheben (IV-act. 31, 33). Mit Entscheid vom 26. Januar 2012 hob das Versicherungsgericht die Verfügung vom 4. Januar 2010 auf und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurück. Zur Begründung kann auf den Entscheid verwiesen werden (IV 2010/46, IV-act. 44). B. B.a Die IV-Stelle ordnete daraufhin eine polydisziplinäre Begutachtung an (IV-act. 47). Am 15. und 16. Mai 2012 wurde die Versicherte dazu im ABI (Ärztliches Begutachtungsinstitut Basel GmbH) untersucht und begutachtet (IV-act. 61). Der psychiatrische Gutachter hielt fest, der affektive Kontakt sei sehr gut herstellbar und die Stimmung ausgeglichen gewesen. Die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis seien nicht beeinträchtigt gewesen. Insgesamt hätten keine psychopathologischen Befunde erhoben werden können. Die Versicherte habe intelligenzmässig entsprechend ihrem Ausbildungsniveau im Normbereich gelegen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit (IV- act. 61-7 f). – Der pneumologische Sachverständige hielt fest, die pneumologische Untersuchung habe eine kombinierte Ventilationsstörung mit leichter Restriktion und leichter Obstruktion gezeigt. Es bestehe gemäss Kriterien der American Medical Association aufgrund der lungenfunktionellen Werte eine medizinisch theoretische Ateminvalidität von 10-25%. Für körperlich leichte Arbeiten ohne Exposition mit Kälte, Nässe und Staub bestehe aus rein pneumologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Für mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 61-11). – Die ophthalmologische Sachverständige hielt fest, es bestehe bei der Versicherten aufgrund einer Schielstellung am linken Auge eine angeborene Sehschwäche. Am rechten Auge zeige sich ein altersentsprechender Normalbefund. Aufgrund einer beginnenden Linsentrübung sei es am rechten Auge zu einer Herabsetzung der Sehschärfe und zu einer vermehrten Blendempfindlichkeit gekommen. Aufgrund der Sehschärfeminderung am funktionell einzigen Auge bestehe eine 20%ige Minderung der Arbeitsfähigkeit. Die ophthalmologische Gutachterin empfahl die Katarakt-Operation am rechten Auge (IV-act. 61-15). Insgesamt kamen die Gutachter zum Schluss, aus polydisziplinärer Sicht bestehe eine Arbeits- respektive

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Leistungsfähigkeit von 80% für körperlich leichte, geeignete Tätigkeiten. Im Haushalt bestehe keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-act. 61-17). B.b Mit Vorbescheid vom 28. November 2012 kündigte die IV-Stelle an, sie werde das Rentengesuch der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 20% ablehnen. Dabei war die Versicherte aufgrund der aktuellen Situation neu als voll erwerbstätig qualifiziert worden (IV-act. 66). B.c Am 7. Februar 2013 liess die Versicherte dagegen Einwand erheben (IV-act. 69). Ihr Rechtsvertreter beantragte, es sei der Versicherten eine ganze, eventualiter eine halbe Rente auszurichten. Zur Begründung führte er an, die Einschätzung der ABI- Gutachter einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus pneumologischer Sicht, sei bei der festgestellten Ateminvalidität von 10-25% nicht nachvollziehbar. Es müsse davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Lungenkrankheit eine Arbeitsunfähigkeit von 25% bestehe. Auch die Schlussfolgerungen bezüglich der Sehschwäche seien nicht nachvollziehbar. Die funktionell einäugige Versicherte weise gegenüber einem gesunden zweiäugigen Versicherten eine Einschränkung des Sehvermögens von 60% auf. Da ihr einziges Auge in der Sehschärfe herabgesetzt und blendungsempfindlich sei, könne nicht nachvollzogen werden, weshalb daraus lediglich eine Minderung der Arbeitsfähigkeit von 20% resultiere. Im Bestreitungsfalle werde eine Oberbegutachtung beantragt, da bereits Arztzeugnisse im Recht lägen, die alleine aufgrund der Sehschwäche von einer 50%igen Invalidität ausgingen. Die Gesamtbeurteilung der Arbeitsunfähigkeit von 20% sei auch daher nicht nachvollziehbar, weil die Beschwerden zwei völlig unabhängige Gebiete betreffen würden. Die Lungenkrankheit betreffe insbesondere die Frage der körperlichen Leistungsfähigkeit, während die Sehschwäche die Fragen nach den Fertigkeiten sowie nach der Art der zumutbaren Tätigkeit betreffe. Die Prozentzahlen seien deshalb zu addieren. Weiter sei es der Versicherten nicht möglich ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, da sie bei einer leichten Arbeitstätigkeit weder Kälte noch Nässe noch Staub ausgesetzt sein dürfe. Für eine Arbeit im Büro – die man aufgrund der medizinischen Abklärung vielleicht noch für möglich halten könnte – komme die Versicherte nicht in Frage. Ihr fehle dafür die erforderliche Ausbildung und eine solche käme aufgrund ihres Alters auch nicht mehr in Frage. Bei der Berechnung des IV-

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Grades sei zudem auch ein Abzug vom Tabellenlohn von 25% zu berücksichtigen. Da sich die Arbeitsfähigkeit der Versicherten eher im Bereich von 60% bewegen dürfte, resultiere daraus ein IV-Grad von 55%, womit der Versicherten eine halbe Rente auszurichten sei. B.d Am 6. März 2013 verfügte die IV-Stelle gemäss Vorbescheid die Abweisung des Rentengesuchs bei einem IV-Grad von 20% (IV-act. 71). Zur Begründung führte sie an, auf die Einschätzung im ABI-Gutachten könne vollumfänglich abgestellt werden. Die Ateminvalidität könne nicht ohne weiteres für die Arbeitsfähigkeit übernommen werden. In der Gesamtbeurteilung seien alle Leiden berücksichtigt worden. In Bezug auf die Verwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit seien der Versicherten insbesondere die folgenden Tätigkeiten zumutbar: einfache Reinigungsarbeiten, leichte Montagearbeiten, Haushalthilfe. C. C.a Am 22. April 2013 liess die Versicherte Beschwerde gegen diese Verfügung er­ heben (act. G 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine ganze Rente, eventualiter eine Viertelsrente auszurichten. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, was er bereits im Einwand vom 7. Februar 2013 geltend gemacht hatte (vgl. oben B.c). Zusätzlich führte er an, die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, dass sie bereits beim Treppensteigen Atemprobleme habe. Aufgrund der gestellten Diagnose sei dies glaubhaft und es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb ihr bei der ausgewiesenen Lungenkrankheit keinerlei Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit attestierte werde. Im Bestreitungsfalle werde sowohl bezüglich der Einschränkungen der Lungenfunktion als auch der Einschränkung der Sehschärfe ein Obergutachten betreffend die Arbeitsfähigkeit beantragt. Die Einschränkung aufgrund der Sehschwäche betrage 50%, woraus sich zusammen mit der Einschränkung aufgrund der Lungenkrankheit eine Einschränkung von mindestens 70% ergebe. Die in der Verfügung beschriebenen Tätigkeiten könnten nicht nachvollzogen werden. Reinigungsarbeiten seien der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich, da diese gemeinhin als mittelschwere Arbeiten zu taxieren seien. Zudem sei eine eingeschränkte Sehfähigkeit dabei ausserordentlich hinderlich und beinhalte gar eine grosse Unfallgefahr. Montagearbeiten kämen ebenfalls nicht in Frage, da dafür

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Sehkraft einfach nicht mehr ausreiche. Dasselbe gelte für die Arbeit als Haushaltshilfe. Eine solche sei auch als mittelschwer zu taxieren und gerade Arbeiten bei Pro Senectute oder ähnlichen Institutionen würden im Normalfall auch Tätigkeiten wie das Umlagern und Waschen von Betagten beinhalten. Unter diesen Umständen sei es nicht nachvollziehbar, wieso die Einsatzmöglichkeiten nicht in einem Arbeitsversuch abgeklärt worden seien. Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit dürfe nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Es sei absolut unrealistisch davon auszugehen, dass die funktionell einäugige heute __-jährige Beschwerdeführerin überhaupt eine Arbeit finden könne. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten könne, weshalb ihr eine ganze Rente auszurichten sei. Zusätzlich zur medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin seit 40 Jahren nicht mehr gearbeitet habe. Sollte davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit verwerten könne, resultiere ein IV-Grad von 40% und sie habe damit einen Anspruch auf eine Viertelsrente. C.b Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (act. G 4). Zur Begründung ihres Standpunktes verwies sie auf ihre Ausführungen in der Verfügung. Zusätzlich führte sie an, auf das ABI-Gutachten könne vollumfänglich abgestellt werden. Es sei wohl auf ihre fehlende Berufsbildung und die Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin selbst von einer geringeren Arbeitsfähigkeit ausgehe. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt weise einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf, der auch eine Vielzahl leichter Tätigkeiten beinhalte. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten seien dabei rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen. Auch das Alter der Beschwerdeführerin stehe der Verwertbarkeit der hohen Restarbeitsfähigkeit nicht entgegen. Demnach sei von der Verwertbarkeit der 80%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen. Ein Abzug vom Tabellenlohn von 25% sei sicherlich nicht gerechtfertigt und selbst bei einem Abzug von 10% würde sich kein rentenbegründender IV-Grad ergeben. C.c Mit Replik vom 9. September 2013 führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin neu an, gemäss Anhang 3 der UVV betrage die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Integritätsentschädigung bei Verlust des Sehvermögens auf einer Seite 30%. In der UVV werde somit bei einäugigen Versicherten von einer Invalidität von 30% ausgegangen. Vorliegend komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin auch auf dem anderen Auge nur über eine eingeschränkte Sehkraft verfüge, wobei von einer Sehschärfeminderung von 20% ausgegangen werde. Damit müsse allein schon aufgrund der Einschränkung der Sehschärfe auf dem noch sehenden Auge von einer Invalidität von 45% ausgegangen werden. Es sei demnach nicht nachvollziehbar, weshalb die ABI-Gutachter zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von lediglich 20% gelangt seien. Das ABI-Gutachten scheine zu ignorieren, dass bei der Beschwerdeführerin ein Auge "nicht mehr zu verwerten sei". Dieses nicht mehr einsetzbare Auge dürfe bei der Arbeitsunfähigkeit nicht einfach vergessen werden, sondern müsse bei der Arbeitsunfähigkeitsschätzung hinzu gerechnet werden. Andernfalls ergebe sich eine völlig falsche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Vorliegend sei zu prüfen, inwieweit jemand, der in der Sehstärke zu mehr als 50% eingeschränkt sei (funktionell einäugig mit Einschränkungen auf dem sehenden Auge), seine Restarbeitsfähigkeit noch verwerten könne. Es erscheine schon aufgrund der massiven Einschränkung der Sehfähigkeit ohne weiteres nachvollziehbar, dass der freie Arbeitsmarkt solche Stellen nicht kenne bzw. dass eine Anstellung nur unter unrealistischem Entgegenkommen eines Arbeitgebers möglich wäre (act. G 8). C.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (act. G 10). Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. März 2013, mit welcher sie einen Rentenanspruch der Beschwerdegegnerin verneinte. 1.2 Bei ihrer Anmeldung zum Bezug einer IV-Rente im Juli 2009 war die Versicherte in D.___ wohnhaft, wodurch gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) die Zuständigkeit der IV-Stelle St. Gallen begründet wurde. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG sind Verfügungen der kantonalen IV- Stellen unabhängig vom Wohnsitz der Versicherten Person beim Versicherungsgericht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Das Versicherungsgericht St. Gallen ist daher – auch wenn die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit in den Kanton E.___ umgezogen ist – zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), das heisst der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach ärztlicher Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% aufeine Viertelsrente. 2.2 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist die Invalidität grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Gemäss Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist nur der Einkommensvergleich anzustellen, wenn anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne den Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wäre. In ständiger Rechtsprechung prüft das Bundesgericht die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass eine versicherte Person auch ohne den Gesundheitsschaden im Aufgabenbereich tätig wäre, anhand der hypothetischen Verhaltensweise der versicherten Person. Nach Ansicht des Bundesgerichts ist dazu abzuklären, ob die versicherte Person ohne den Gesundheitsschaden mit Rücksicht bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf die gesamten Umstände (persönlicher, familiärer, sozialer und erwerblicher Art) erwerbstätig oder im Aufgabenbereich tätig wäre. Dabei sollen die finanzielle Notwendigkeit der Aufnahme oder der Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit, allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben, das Alter der versicherten Person, deren berufliche Fähigkeiten, Neigungen und Begabungen massgebend sein. Abzustellen sei auf die hypothetischen Verhältnisse in tatsächlicher Hinsicht, wie sie sich bis zum massgebenden Zeitpunkt entwickelt haben würden (vgl. etwa BGE 125 V 150). 2.3 In der ersten Verfügung vom 4. Januar 2010 ist die Beschwerdeführerin als teil­ weise erwerbstätig (50%) und teilweise im Haushalt tätig (50%) qualifiziert worden. Ihr Ehemann bezog zu diesem Zeitpunkt eine halbe Rente und war in einem 50%-Pensum erwerbstätig. Die Beschwerdeführerin war bereits seit 35 Jahren nicht mehr erwerbstätig gewesen. In dieser Situation war die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin kein höheres Pensum als 50% mehr werde ausüben können, da kein Arbeitgeber bereit dazu wäre, sie in einem höheren Pensum zu beschäftigen (vgl. IV-act. 20-7). Aus den Akten ergibt sich, dass der Ehemann nun seit Mai 20__ eine ganze Rente bezieht (vgl. IV-act. 50). Die Beschwerdegegnerin ist dann zutreffenderweise davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der finanziellen Verhältnisse eine Erwerbstätigkeit mit einem 100%-Pensum hätte aufnehmen müssen. Im Rahmen der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin damit zu Recht als im hypothetischen Gesundheitsfall voll erwerbstätig qualifiziert worden. 3. 3.1 Für die Bemessung des Invaliditätsgrades sind die zuständige Behörde und später das Gericht auf von den Ärzten zur Verfügung zu stellende Unterlagen angewiesen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es denn auch, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261, E. 4). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung dürfen sich Verwaltung und Gericht weder über die medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen, noch sind die ärztlichen Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer sozialversicherungsrechtlichen Tragweite zu übernehmen. Die rechtsanwendende Behörde hat sorgfältig zu prüfen, ob

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, welche vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus, unbeachtlich sind (BGE 130 V 356, E. 2.2.5). 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Augenarzt sei der Ansicht, dass sie bereits aufgrund der Einschränkung ihrer Sehfähigkeit zu 50% erwerbsunfähig sei. Dies trifft indessen nicht zu, seine Einschätzung lautete nämlich folgendermassen: "Die Patientin sieht für die Ferne mit geringer Korrektur rechts 0.7, links 0.2. Für die Nähe sieht sie mit Korrektur rechts 0.5, links 0.2. Dies ist sehr knapp, um gewisse Tätigkeiten durchzuführen. Ich gehe davon aus, dass theoretisch die Möglichkeit bestünde, dass sie eine einfache Arbeit, z.B. reinigen ausführen könnte. Praktisch wird man aber von einer Erwerbsunfähigkeit ausgehen müssen, ich denke, 50%. [...] Ich denke, man könnte 4 Stunden pro Tag eine Tätigkeit mit geringer Anforderung an das Sehen versuchen." (IV-act. 3-1). Aus dieser Einschätzung ist nicht abzuleiten, dass der behandelnde Augenarzt die Beschwerdeführerin aus medizinisch-theoretischer Sicht nur als zu 50% arbeitsfähig einschätzte. Die ABI-Gutachter haben im Rahmen der ophthalmologischen Untersuchung festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Schielstellung im linken Auge eine angeborene Sehschwäche habe. Die Beschwerdeführerin habe mitgeteilt, dass sie auf dem linken Auge nie gut habe sehen können. Nicht gut sehen bedeutet aber nicht, dass das Auge – wie es ihr Rechtsvertreter darstellte – nicht mehr einsetzbar ist. Es ist nirgends – auch nicht im Bericht des behandelnden Augenarztes – die Rede davon, dass die Beschwerdeführerin mit dem linken Auge gar nichts mehr sehe. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Gutachter ihre Einschätzung einer 20%igen Einschränkung unter Berücksichtigung sämtlicher Beeinträchtigungen gemacht haben. Der gutachterlichen Beurteilung ist zu folgen. 3.3 Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, aufgrund ihrer Lungenkrankheit sei sie nicht nur bei mittelschweren bis schweren Tätigkeiten, sondern auch bei leichten Tätigkeiten eingeschränkt. Sie habe bereits beim Treppensteigen Atemprobleme. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wieso ihr aufgrund der Lungenkrankheit keine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei. Immerhin hätten die Gutachter eine Ateminvalidität von 10-25% festgestellt. Der pneumologische Sachverständige hat aber im Gutachten einen Satz später – nachdem er festgehalten hatte, dass gemäss den Kriterien der American Medical Association aufgrund der lungenfunktionellen Werte eine 10-25%ige theoretische Ateminvalidität bestehe – festgehalten, dass für körperlich leichte Arbeiten ohne Exposition mit Kälte, Nässe und Staub aus rein pneumologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Für mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten hingegen bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dies zeigt, dass der Gutachter die Auswirkungen der Lungenkrankheit berücksichtigt hat, diese aber seiner Ansicht nach bei einer leichten körperlichen Tätigkeit keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeigt. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin beim Treppensteigen Atemprobleme hat, steht der gutachterlichen Beurteilung nicht entgegen. Es ist davon auszugehen, dass die Lungenkrankheit die Beschwerdeführerin bei einer leichten Tätigkeit nicht beeinträchtigt. Auf die gutachterliche Einschätzung ist daher abzustellen. Eine Oberbegutachtung – wie sie vom Rechtsvertreter beantragt wurde – ist daher nicht angezeigt. 3.4 Was Berichte von Hausärzten und behandelnden Ärzten angeht, muss die Erfahrungstatsache mitberücksichtigt werden, dass behandelnde Ärzte mitunter aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher dazu neigen, zu Gunsten ihrer Patienten auszusagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Bei der Gewichtung des Beweiswerts im Rahmen einer freien und umfassenden Beweiswürdigung dürfen allerdings auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen werden. Der Umstand allein, dass eine Einschätzung vom behandelnden Mediziner stammt, darf nicht dazu führen, sie als von vornherein unbeachtlich einzustufen; die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärzte bringt oft wertvolle Erkenntnisse hervor. Auf der anderen Seite lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 175 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2007, I 514/06, E. 2.2.1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall indessen ergeben sich aus den Berichten der behandelnden Ärzte keine neuen Erkenntnisse, welche die Einschätzung der Gutachter zu erschüttern vermöchten. Das im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholte Gutachten von externen Spezialärzten, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, besitzt bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb). Es gibt vorliegend keine Hinweise, die gegen die Zuverlässigkeit des ABI-Gutachtens sprechen. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten, leidensadaptierten Tätigkeit – ohne Exposition mit Kälte, Nässe und Staub, die kein intaktes Stereosehen erforderlich macht – bestehe. Darauf ist abzustellen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei nicht mehr in der Lage, ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten. Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit dürfe nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Es sei nicht realistisch davon auszugehen, dass sie als heute __-jährige überhaupt eine Arbeit finden könnte. 4.2 Es bleibt damit die Frage zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in einem ausge­ glichenen Arbeitsmarkt noch als vermittelbar gelten und die ihr verbleibende Rest­ arbeitsfähigkeit verwerten kann. Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Urteil des Bundesgerichts vom 21. September 2010, 9C_124/2010, E. 2.2, Urteil des Bundesgerichts vom 17. Januar 2014, 8C_669/2013, E. 4.3.2). In jedem Einzelfall ist zu bestimmen, ob eine invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht. Dabei dürfen von der versicherten Person keine Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalls nicht zumutbar sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 10. März 2003, I 617/02, E. 3.1 mit Hinweisen). 4.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können verschiedene Faktoren zu einer mangelnden Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt führen. Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausge­ glichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und insbesondere für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 460, E. 3.2). So stellt das Alter einer Person nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen invaliditätsfremden Faktor dar, sondern es handelt sich dabei um eine die Invalidität beeinflussende persönliche Eigenschaft, sofern die Beurteilung der Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit nach Massgabe der Selbsteingliederungspflicht in Frage steht (Urteil des Bundesgerichts vom 21. September 2010, 9C_124/2010, E. 5.1). Anders formuliert wird das Alter als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren beruflichen und persönlichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer Person verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird und ihr damit die Verwertung auch unter Berücksichtigung der Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts vom 22. März 2012, 9C_153/2011, E. 3.1). 4.4 Das Alter der Beschwerdeführerin allein – sie war bei der Begutachtung (2012) 5_ Jahre alt – schliesst die Verwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit wohl noch nicht aus. Vorliegend gilt es aber – im Sinne der oben erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung – zu beachten, dass die Beschwerdeführerin nur über eine geringe Schulbildung und keinerlei Berufsbildung verfügt und sie während 40 Jahren keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Überdies kann sie infolge ihrer gesundheitlichen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beeinträchtigung (Lungenkrankeit) lediglich noch leichte Arbeiten verrichten, ohne Kontakt zu Kälte, Nässe und Staub. Reinigungsarbeiten kommen daher – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – nicht in Frage. Bürotätigkeiten fallen aufgrund mangelnder Ressourcen ebenfalls ausser Betracht. Die Tätigkeit als Haushaltshilfe ist als mittelschwer zu qualifizieren, namentlich wenn damit auch die Unterstützung von betagten oder behinderten Personen verbunden ist. Arbeiten in Fremdhaushalten kommen daher ebenfalls nicht in Frage. Die Beschwerdegegnerin war der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin Montagearbeiten erledigen könne. Da die Beschwerdeführerin für feinmotorische Tätigkeiten nie Vorkenntnisse oder Fertigkeiten erwerben konnte, muss der Einarbeitungsaufwand für eine solche Tätigkeit als erheblich betrachtet werden. Überdies ist es fraglich, ob die Beschwerdeführerin bei solchen Arbeiten durch ihre Sehschwäche nicht doch in einem zu starken Ausmass eingeschränkt ist, so dass ihr solche Arbeiten nicht möglich sind. Weiter bestünde das Risiko eines unterdurchschnittlichen Arbeitstempos und eines erhöhten Pausenbedarfs. Für einen potentiellen Arbeitgeber wäre dies bei einer verbleibenden Erwerbsdauer von ca. __ Jahren nicht mehr wirtschaftlich und kaum mehr lohnend. Daher würde dieser Umstand einen durchschnittlichen Arbeitgeber davon abhalten, die mit einer Beschäftigung der Beschwerdeführerin verbundenen Risiken wie krankheitsbedingte Ausfälle, berufliche Unerfahrenheit und altersbedingt geringe Anpassungsfähigkeit einzugehen, zumal an sich für die Beschwerdeführerin noch geeignete Arbeitsplätze auch von Behinderten in jungem und mittlerem Alter stark nachgefragt werden (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts vom 10. Mai 2013, 9C_954/2012, E. 3.2.2). 4.5 In Anbetracht dieser Umstände erscheint eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, die auch bei leichten Arbeiten eingeschränkt ist, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit Blick auf ihr fortgeschrittenes Alter und die ausserordentlich lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, als nicht realistisch. Die Beschwerdeführerin hat sich auf diverse Stellen beworben, doch blieb ihre Suche bisher erfolglos (vgl. IV-act. 34-8, 34-9, 34-10, 36-1 bis 36-8). Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 460, E. 3.1). 5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.1 Die Beschwerdeführerin meldete sich am 26. Juli 2009 zum Bezug von Leistungen an. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG konnte ein Rentenanspruch damit frühestens am

  1. Januar 2010 entstehen. Zu diesem Zeitpunkt war der Sachverhalt indessen noch nicht genügend abgeklärt, weshalb die Sache mit Urteil vom 26. Januar 2012 zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde. Mit dem ABI- Gutachten vom 19. September 2012 wurde geklärt, dass die Beschwerdeführerin in körperlich leichten Tätigkeiten durchgehend zu 80% arbeitsfähig war. Indes ist davon auszugehend, dass für die Beschwerdeführerin nach dem oben Gesagten (Erw. 4.2 ff.) ihre Restarbeitsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr wirtschaftlich verwertbar war (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. Mai 2013, 9C_954/2012, E. 4.2). Der Beginn des Anspruchs auf eine ganze Rente ist damit auf den 1. September 2012 festzulegen. 5.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend beurteilten Angelegenheit als angemessen und ist von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss wird ihr zurückerstattet. 5.3 Gemäss Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial­ versicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festgesetzt. Die Honorarpauschale beträgt in der Verwaltungsrechtspflege vor Versicherungsgericht Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.-- (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten; sGS 963.75). In einem Fall mit mittlerem Aufwand und Schwierigkeitsgrad wird praxisgemäss eine Pauschalentschädigung von Fr. 3'500.-- ausgerichtet, was auch im vorliegenden Fall angemessen erscheint. Die Beschwerdegegnerin hat somit der Beschwerdeführein eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und der Beschwerdeführerin wird mit Wirkung ab 1. September 2012 eine ganze Rente zugesprochen.
  2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzu­ erstatten.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, IV 2013/178
Entscheidungsdatum
21.04.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026