© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2013/16 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 27.05.2020 Entscheiddatum: 21.04.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 21.04.2015 Art. 28 IVG; aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung); Art. 29bis IVV, Art. 88a IVV; Art. 16 ATSG: Einkommensvergleich; der tatsächlich erzielte Verdienst kann nur als Invalideneinkommen herangezogen werden, wenn u.a. die versicherte Person die ihr medizinisch-theoretisch zumutbare Restarbeitsfähigkeit vollumfänglich ausschöpft. Tabellenlohnabzug. Zusprache von abgestuften Rentenleistungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. April 2015, IV 2013/16). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015. Entscheid Versicherungsgericht, 21.04.2015 Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Nadja Francke Zubair Entscheid vom 21. April 2015 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benedikt Landolt, Tellstrasse 23, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend Rente Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich am 17. August 2005 wegen einer seit ca. 10 Jahren bestehenden Wirbelsäulenproblematik bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Im polydisziplinären Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung Basel (ZMB) vom 14. August 2007 wurde folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten genannt: Status nach arthroskopischer Acromioplastik und Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion rechts am 7. Dezember 2004 mit muskulärer Dysbalance im Bereich des Schulter gürtels. In der Beurteilung attestierten die Gutachter dem Versicherten eine Arbeits fähigkeit von 70% in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit als Transporteur und Logistiker (IV-act. 68). Ausgehend davon, dass der Versicherte in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig ist, nahm die IV-Stelle einen Einkommensvergleich vor und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 13% (IV-act. 87). Mit einer Verfügung vom 30. Juni 2008 wies sie das Rentenbegehren des Versicherten ab (IV-act. 100). Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde des Versicherten hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 29. Januar 2010 gut und wies die Sache wegen formellen und inhaltlichen Mängeln im ZMB-Gutachten zur Durchführung einer erneuten umfassenden Begutachtung an die IV-Stelle zurück (IV- act. 120). A.b Vom 28. bis 30. September 2010 wurde der Versicherte in der MEDAS Zentralschweiz polydisziplinär abgeklärt. Im entsprechenden Gutachten vom 28. Januar 2011 nannten die Sachverständigen folgende arbeitsfähigkeitsrelevante Diagnosen: ein organisches Psychosyndrom nach traumatischer Hirnverletzung durch Verkehrsunfall vom 29. Januar 1980, eine verminderte mentale Leistungsfähigkeit mit mittelschweren verbalen Gedächtnisdysfunktionen und leichten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufmerksamkeitsschwierigkeiten multikausaler Genese, eine teilweise noch subsyndromale depressive Störung, psychotische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Erkrankungen sowie ein Residualzustand mit Periarthropathia humeroscapularis und leichter Impingement-Symptomatik der rechten Schulter. Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, die früher ausgeübte, körperlich teilweise schwere Tätigkeit als Logistik-Mitarbeiter sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar – limitierend erweise sich vor allem die Minderbelastbarkeit der rechten operierten Schulter. Die gegenwärtig ausgeübte Tätigkeit als B.-Mitarbeiter sei dem Versicherten zu 70% der Norm möglich. Längerfristig sei diese Tätigkeit jedoch ungeeignet aufgrund der eingeschränkten kognitiven Leistungsfähigkeit des Versicherten, der Notwendigkeit, Auto zu fahren, und der erhöhten psychischen Belastung bei alleine auszuführenden Nachteinsätzen. Behinderungsangepasste Tätigkeiten seien dem Versicherten zu 80% der Norm zumutbar (IV-act. 140). A.c In einem Schlussbericht vom 21. November 2011 hielt die Eingliederungsverantwortliche fest, der Versicherte sei in den Bereichen Arbeitsplatzerhalt und Arbeitsvermittlung aktiv unterstützt worden. Während der Tätigkeit bei der B. hätten Gespräche mit dem Arbeitgeber stattgefunden, was jedoch eine Kündigung nicht habe verhindern können. Seit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der B.___ werde der Versicherte durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) unterstützt. Der Versicherte werde sich nach eigenen Angaben im November 2011 einer Operation unterziehen, welche eine Rehabilitationsphase von 6 - 8 Monaten zur Folge haben werde. Wegen der anstehenden Operation und der nachfolgenden längerdauernden Arbeitsunfähigkeit schloss die Eingliederungsverantwortliche mit dem Einverständnis des Versicherten berufliche Massnahmen ab (IV-act. 161). Am 3. Januar 2012 erliess die IV-Stelle eine entsprechende Mitteilung (IV-act. 167). A.d Gemäss einem Bericht von Dr. med. C., Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 24. Februar 2012 waren beim Versicherten am 10. November 2011 eine Kniearthroskopie und Teilmeniskektomie lateral sowie eine Tibiavalgisationsosteotomie rechts durchgeführt worden. Dr. C. attestierte dem Versicherten bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 173). Dr. D.___, Spezialarzt Orthopädie FMH, nannte in seinem Gutachten vom 31. Mai 2012 zu Handen der zuständigen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unfallversicherung als arbeitsfähigkeitsrelevante Diagnosen eine mässige Spondylarthrose L3-S1, eine mässige Arthrose im STT-Bereich und Rhizarthrose rechts, eine deutliche Rhizarthrose und STT-Arthrose links, den Status nach Tibiavalgisationsosteotomie rechts bei medialer Gonarthrose und lateraler Meniscusausfransung 11/2011, eine bikompartimentale mässige Chondropathie links sowie eine Adipositas. In der Beurteilung führte Dr. D.___ aus, es habe seit November 2011 im Rahmen der postoperativen Rehabilitation eine volle Arbeitsunfähigkeit des Versicherten in der bisherigen Tätigkeit als B.-mitarbeiter bestanden. Ab Mai 2012 sei der Versicherte in dieser Tätigkeit zu 70% eines normalen Pensums arbeitsfähig. In einer leidensadaptierten Tätigkeit sei der Versicherte seit November 2011 ebenfalls 100% arbeitsunfähig gewesen. Ab Mai 2012 sei ihm eine adaptierte Tätigkeit vollumfänglich zumutbar (IV-act. 179). A.e Der Regionale Ärztliche Dienst der IV-Stelle (RAD) hielt in einer Stellungnahme vom 17. Juli 2012 fest, die orthopädische Begutachtung vom 31. Mai 2012 habe ergeben, dass der Versicherte aus rein orthopädischer Sicht in einer leidensadaptierten Tätigkeit wieder vollumfänglich arbeitsfähig sei. Der Gutachter habe jedoch korrekterweise ergänzend darauf hingewiesen, dass gemäss den Unterlagen diverse Defizite aus psychiatrischer Sicht vorlägen. Somit habe sich an der grundsätzlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der MEDAS Zentralschweiz von Januar 2011 nichts Wesentliches geändert. Die dort beschriebenen Diagnosen bestünden weiterhin. Lediglich von November 2011 bis Mai 2012 habe im Rahmen der Rehabilitation nach erfolgter Knieoperation vorübergehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab Juni 2012 könne wieder von der vorgängig (von der MEDAS Zentralschweiz) attestierten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 80% ausgegangen werden (IV-act. 180). A.f Ausgehend von einer 80%igen leidensadaptierten Arbeitsfähigkeit nahm die IV- Stelle einen Einkommensvergleich vor und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 29% (IV-act. 181). Mit einem Vorbescheid vom 3. August 2012 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (IV-act. 184). Gegen diesen Vorbescheid liess der Versicherte am 21. September 2012 Einwand erheben und beanstandete insbesondere die von der IV-Stelle im Rahmen des Einkommensvergleichs herangezogenen Vergleichseinkommen. In medizinischer Hinsicht brachte er vor, die Einschätzung im Gutachten von Dr. D., wonach seit Mai
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2012 in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit bestehe, sei unzutreffend. Der behandelnde Orthopäde Dr. C.___ habe eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erst wieder ab August 2012 als realistisch betrachtet (IV-act. 185). Gemäss einem vom Versicherten beigelegten Bericht vom 10. September 2012 hatte Dr. C.___ festgehalten, er habe bezüglich des rechten Kniegelenks ab 23. April 2012 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. An dieser Einschätzung habe er am 27. Juni 2012 festgehalten. Ab August 2012 habe er eine wieder volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als realistisch erachtet. Seine Einschätzung ergebe sich aus der klinischen Verlaufsbeobachtung. Der Versicherte habe bei den Kontrollen Anfang Mai, d.h. bis Ende Juni 2012 noch immer über Schmerzen geklagt, die auch bei geringeren Belastungen aufgetreten seien. Zudem habe eine Schwellungstendenz im Bereich der Operationsstelle und eine lokale Druckschmerzhaftigkeit bei der Untersuchung bestanden (IV-act. 185-11 f.). Der RAD hielt am 28. November 2012 dazu fest, dass die Einschätzung des behandelnden Orthopäden nicht ohne weiteres verneint werden könne. Angesichts des beschriebenen klinischen Verlaufs könne eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit von Mai 2012 bis einschliesslich Juli 2012 nachvollzogen werden. Somit sei ab August 2012 von einer aus orthopädischer Sicht 100%igen und gesamthaft 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (IV-act. 186). Mit einer Verfügung vom 7. Dezember 2012 wies die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten ab (IV-act. 187). B. B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde des Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Landolt, vom 10. Januar 2013. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausrichtung einer ganzen Rente mindestens ab 1. Juni 2012. Eventualiter sei das Verfahren zu sistieren bis feststehe, ob sich der Beschwerdeführer bei der E.___ AG in einem stabilen Arbeitsverhältnis befinde. Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer eine Viertelsrente mindestens ab 1. Juni 2012 zuzusprechen. Zur Begründung führt der Rechtsvertreter aus, die Beschwerdegegnerin sei beim Einkommensvergleich zu Unrecht von einem Valideneinkommen von Fr. 67'767.-- ausgegangen. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2005 bei der F.___ AG ein Bruttojahresgehalt von Fr. 66'300.-- erzielt. Unter Berücksichtigung der Entwicklung der Nominallöhne von
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2006 bis 2011 resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 72'276.--. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sei auf den aktuell tatsächlich erzielten Verdienst des Beschwerdeführers bei der E.___ AG abzustellen. Der Beschwerdeführer habe dort seit Mitte August 2012 eine einstweilen auf ein Jahr befristete Anstellung als Chauffeur. Die Tätigkeit nehme den Beschwerdeführer täglich während rund 7 Stunden in Anspruch. Obwohl die Anstellung erst seit gut einem halben Jahr bestehe, sei von einem stabilen Arbeitsverhältnis auszugehen. Der Beschwerdeführer sei äusserst zuverlässig und werde von der Arbeitgeberin wertgeschätzt. Die Entlöhnung erfolge pro Kilometer (Fr. 0.60). Für den Monat August 2012, in welchem der Beschwerdeführer während 15 Arbeitstagen tätig gewesen sei, resultiere ein Bruttolohn von Fr. 1'588.20. Unter Berücksichtigung der Ferienwochen betrage der Jahreslohn und gleichzeitig das Invalideneinkommen Fr. 21'176.--. Der Beschwerdeführer werde bei der E.___ AG zu marktüblichen Bedingungen beschäftigt, weshalb nicht von einem Soziallohn gesprochen werden könne. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 71%, was den Anspruch auf eine ganze Rente begründe. Sollte angenommen werden, der Beschwerdeführer habe keine ihm zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so wäre praxisgemäss auf die Tabellenlöhne abzustellen. Dabei wären beim Beschwerdeführer verschiedene lohnnachteilige Merkmale zu berücksichtigen: Zunächst verdienten Männer mit einem Beschäftigungsgrad von 75% bis 89% im Anforderungsniveau 4 weniger als vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter. Weiter müsse die dem Beschwerdeführer mögliche Tätigkeit aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung kumulativ mehrere Voraussetzungen erfüllen. Schliesslich sei auch das Alter des Beschwerdeführers lohnreduzierend zu berücksichtigen. Sämtliche Einschränkungen rechtfertigten einen Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von wenigstens 15%. Aus dem Einkommensvergleich resultiere so ein Invaliditätsgrad von 40%, womit ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe (act. G 1). B.b Am 7. März 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie bringt vor, der Beschwerdeführer habe zu Recht nicht beanstandet, dass auf das MEDAS-Gutachten vom 28. Januar 2011 und die gestützt darauf getroffene Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 80% arbeitsfähig sei, abgestellt worden sei. Die Kritik des Beschwerdeführers richte sich in erster Linie gegen den Einkommensvergleich.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bezüglich der Bestimmung des Invalideneinkommens könne nicht auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der E.___ AG abgestellt werden, da dieser dort seine Restarbeitsfähigkeit von 80% nicht voll ausschöpfe und dazu noch ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen erziele. Aus diesem Grund sei das Invalideneinkommen aufgrund von LSE-Tabellenwerten zu bestimmen, wobei der Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns für den Einkommensvergleich massgebend sei. Die anhaltende Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Logistiker sei laut RAD und MEDAS-Gutachten ab Dezember 2004 anzunehmen. Ein Rentenanspruch hätte daher frühestens ab Dezember 2005 entstehen können. Im Jahr 2005 habe der durchschnittliche Lohn für Männer im Anforderungsniveau 4 Fr. 58'389.-- betragen. Bei einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 80% für angepasste Tätigkeiten resultiere ein Betrag von Fr. 46'711.--. Ein Tabellenlohnabzug falle dabei nicht in Betracht. Mit der Anerkennung einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit sei der leidensbedingten Beeinträchtigung des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung getragen worden. Weiter sei gestützt auf die Feststellungen im MEDAS-Gutachten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit von 80% ganztägig verwerten könne. Der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige Person behinderungsbedingt lediglich reduziert leistungsfähig sei, rechtfertige praxisgemäss keinen über die Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit hinausgehenden Abzug. Schliesslich sei auch unter dem Titel des Alters als invaliditätsfremder Faktor kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. Das Validen einkommen des Beschwerdeführers betrage gemäss den Angaben im Arbeitgeber fragebogen vom 16. November 2005 Fr. 66'300.-- (Fr. 5100 x 13). Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 30%, womit kein Rentenanspruch bestehe (act. G 4). B.c Mit einer Replik vom 2. Mai 2013 hält der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest. Der Rechtsvertreter macht geltend, der Einwand der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer würde mit seiner Tätigkeit bei der E.___ AG seine zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 80% nicht voll ausschöpfen, sei unzutreffend. Der Beschwerdeführer arbeite am Montag, Dienstag und Freitag jeweils während mindestens 7 Stunden. Am Mittwoch und Donnerstag sei die Arbeitszeit um eineinhalb Stunden bzw. eine Stunde reduziert. Damit betrage die Wochenarbeitszeit des Beschwerdeführers minimal 32,5 Stunden, was bei einer durchschnittlichen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wochenarbeitszeit für vollzeitlich Beschäftigte von 41,6 Stunden einem Pensum von 80% entspreche. Zwar sei das erzielte Einkommen des Beschwerdeführers gegenüber den LSE-Tabellenwerten unterdurchschnittlich, jedoch handle es sich bei diesen Werten um den Durchschnitt aus einer Vielzahl von Löhnen für dasselbe Anforderungsniveau. Es gebe sowohl höhere als auch tiefere Löhne. Zu berücksichtigen sei, dass es der Eingliederungsverantwortlichen der Beschwerdegegnerin trotz intensiver Bemühungen nicht gelungen sei, den Beschwerdeführer in einer Tätigkeit unterzubringen, welche möglicherweise ein höheres als das aktuelle Gehalt generieren könnte. Für den Einkommensvergleich sei auf die Verhältnisse im Jahr 2012 und nicht auf diejenigen im Jahr 2005 abzustellen. Die Beschwerdegegnerin habe ausgeklammert, dass sie nach Vorliegen des MEDAS- Gutachtens während mehr als 12 Monaten berufliche Eingliederungsmassnahmen durchgeführt habe. Diese seien mit Verfügung vom 3. Januar 2012 beendet worden. Weiter werde bestritten, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit von 80% in adaptierten Tätigkeiten während eines gesamten Arbeitstages verwerten könne. Aus dem MEDAS-Gutachten sei an entscheidender Stelle kein Hinweis auf eine angebliche ganztägige Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu entnehmen. Der Beschwerdeführer habe somit Anspruch auf einen Teilzeitabzug. Dass das Alter ein Kriterium für die Herabsetzung der Tabellenlöhne sein könne, stelle gefestigte Rechtsprechung dar. Es sei gerichtsnotorisch, dass Menschen im Alter des Beschwerdeführers (Jg. 196_) gegenüber jungen Hilfsarbeitern auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt seien. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer selbst eine Leistung von 80% nur in einer adaptierten Tätigkeit erbringen könne und auf seine Konzentrations- und Antriebsstörungen, seine Verlangsamung sowie seine erhöhte Ermüdbarkeit Rücksicht genommen werden müsse. Dies rechtfertige einen Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 15% (act. G 7). B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf die Einreichung einer Duplik (act. G 9). Erwägungen: 1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.1 Am 1. Januar 2008 ist die Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung (IVG; SR 831.20) vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision) und am 1. Januar 2012 sind die im Zug der 6. IV-Revision geänderten Bestimmungen des IVG in Kraft getreten. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1 und 131 V 11 E. 1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). 1.2 Vorliegend erging die angefochtene Verfügung am 7. Dezember 2012, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision beziehungsweise 6. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2006, I 428/04, E. 1). 2. 2.1 Umstritten und zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente hat. Dabei besteht zwischen den Parteien insbesondere im Hinblick auf den in der angefochtenen Verfügung vorgenommenen Einkommensvergleich Uneinigkeit. 2.2 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Gemäss Art. 16 des
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist zur Bemessung des Invaliditätsgrades das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung zu setzen zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 2.3 Im Hinblick auf die Bemessung des zumutbaren Invalideneinkommens sind zu nächst die medizinischen Vorbedingungen von Bedeutung. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beschreiben und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind in der Folge eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4; ZAK 1982 S. 34). Ob die versicherte Person eine ihr zumutbare Tätigkeit auch tatsächlich ausübt, ist für die Invaliditätsbemessung hingegen unerheblich (Rz 3046 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen erlassenen Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung = KSIH). Da für den Rentenanspruch der Invalidenversicherung die Erwerbsfähigkeit massgebend ist, verstanden als das Unvermögen, auf dem gesamten für den Versicherten in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten (BGE 121 V 331 E. 3b), ist ausschlaggebend, welche Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit besteht. 2.4 Die im MEDAS-Gutachten vom 28. Januar 2011 attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensadaptierten Tätigkeiten ist zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten. Die Gutachter haben nachvollziehbar ausgeführt, dass aufgrund der aus neurologischer und psychiatrischer Sicht gestellten Diagnosen und der sich daraus ergebenden Konzentrations- und Antriebsstörungen, der Verlangsamung und der erhöhten Müdigkeit eine 20%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit anzunehmen sei. In rheumatologischer Hinsicht ist gemäss den Gutachtern nur von qualitativen Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Als behinderungsangepasst haben sie eine leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorzugsweise wechselbelastend, ohne kraftaufwändige Arbeiten mit dem rechten Arm und nicht über der Schulterhorizontalen sowie ohne besondere Anforderungen an die psychische Belastbarkeit und die kognitive Leistungsfähigkeit genannt (vgl. IV-act. 140-27). 3. 3.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob und allenfalls ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente hat. 3.2 Nach dem hier anwendbaren altrechtlichen Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG entsteht ein Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig gewesen ist. Im Rahmen des Art. 29 Abs. 1 IVG nicht anwendbar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der Grundsatz, dass bei lang dauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf – oder sobald klar wird, dass die Wiederaufnahme der bisher ausgeübten Tätigkeit nicht mehr in Frage kommt – nach Ablauf einer gewissen Übergangsfrist auch zumutbare Tätigkeiten in einem anderen Beruf zu berücksichtigen sind. Bei der Anwendung dieser Bestimmung ist ausschliesslich die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zu betrachten (Entscheid des EVG vom 23. Oktober 2003, I 392/02; vgl. BGE 130 V 99 E. 3.2, bereits unter Hinweis auf den künftigen Art. 6 ATSG). Die einjährige Wartezeit gilt als eröffnet, sobald eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20% vorliegt (AHI 1998 S. 124 E. 3c). Im Gutachten der ZMB vom 11. August 2007 war dem Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Transporteur und Logistiker lediglich eine geringgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Höhe von 30% aufgrund der orthopädischen/rheumatologischen Erkrankungen attestiert worden (vgl. IV-act. 68-41). Die Gutachter der MEDAS Zentralschweiz haben in Abweichung dazu festgehalten, dass die körperlich teilweise schwere Tätigkeit als Logistiker dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar sei. Limitierend erweise sich vor allem die Minderbelastbarkeit der rechten operierten Schulter. Den Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit haben die Gutachter auf den 6. Dezember 2004 datiert (vgl. IV-act. 140-27). Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Logistiker ist angesichts der erhobenen objektivierbaren Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers überzeugend. Es ist daher auf die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einschätzung im MEDAS-Gutachten abzustellen und von einer seit Dezember 2004 bestehenden dauernden Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit auszugehen. Der frühestmögliche Beginn des Rentenanspruchs ist daher der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführers bei seiner letzten Arbeitsstelle vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit heranzuziehen und von einem Valideneinkommen in Höhe von Fr. 66'300.-- auszugehen. 3.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Da der Beschwerdeführer in den nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit folgenden Jahren nicht erwerbstätig gewesen ist, sind die statistischen durchschnittlichen Tabellenlöhne gemäss den Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen. Seit dem 1. März 2001 bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ist er als ungelernter Mitarbeiter in der Lagerlogistik tätig gewesen. Der Beschwerdeführer ist daher als Hilfsarbeiter zu qualifizieren. Im Jahr 2005 lag der durchschnittliche Jahresverdienst der Männer mit einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Wochen bei Fr. 58'389.-- (vgl. Anhang 2 zu der von der Informationsstelle AHV/IV herausgegebenen Gesetzestextausgabe 2012). 3.5 Zu prüfen ist folgend, in welchem Umfang der Beschwerdeführer im Jahr 2005 arbeitsfähig gewesen ist, wobei auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit abzustellen ist (vgl. oben, E. 2.3) Aus dem Gutachten des ZMB sowie aus einer RAD-Stellungnahme vom 29. August 2007 (vgl. IV-act. 69) ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer von einer 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit ausgegangen worden war. Die MEDAS-Gutachter haben dieser Ansicht widersprochen und auf die Einschätzung anlässlich der beruflichen Abklärung in der "G." von Februar bis September 2006 abgestellt (vgl. IV-act. 140-28). Aus den Berichten der "G." geht hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund von körperlichen Beschwerden und Schmerzen in seiner Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt gewesen war. Hinzu gekommen waren Schwierigkeiten aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur, so dass er das Pensum von zunächst 100% bzw. später 50% nicht hatte halten können (vgl. IV-act. 38, 39, 49, 50). Im Bericht vom 1. September 2006 hatte die Berufsberaterin festgehalten, dass das Ziel einer stabilen Leistungsfähigkeit von 50% nicht als realistisch erachtet werden könne (vgl. IV-act. 54). Gemäss der Einschätzung der "G." war der Beschwerdeführer somit in der freien Wirtschaft als 100% arbeitsunfähig anzusehen. Am 1. August 2007 hatte der Beschwerdeführer eine Teilzeitstelle bei der B. angetreten (vgl. IV-act. 84, 85).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausgehend davon haben die MEDAS-Gutachter festgehalten, der Beginn der 70%igen Arbeitsfähigkeit als B.-Mitarbeiter bzw. der 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei auf den Zeitraum 2008 bis 2009 festzulegen. Der Beschwerdeführer habe das bei Arbeitsbeginn 50%ige Pensum im Verlauf auf drei bis vier Nächte pro Woche steigern können (vgl. IV-act. 140-28). 3.6 Der von den MEDAS-Gutachtern beschriebene zeitliche Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere das Abstellen der Gutachter auf die Einschätzung der "G.", ist nicht nachvollziehbar. Hierzu ist jedoch auch festzuhalten, dass die MEDAS-Gutachter die eigene Einschätzung der weit zurückreichenden Arbeitsfähigkeit selbst relativiert haben mit der Aussage, eine solche sei nicht immer mit rechtsgenüglicher Sicherheit möglich (vgl. IV-act. 140-28). Aufgrund der Akten- und Befundlage ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Dezember 2004 nicht wesentlich geändert hat. In rheumatologischer Hinsicht haben die Gutachter der MEDAS ausdrücklich festgehalten, dass im Vergleich zum ZMB-Gutachten keine Veränderung eingetreten sei (vgl. IV-act. 140-25). Die in neurologischer bzw. neuropsychologischer und psychiatrischer Hinsicht festgestellten Einschränkungen, namentlich die Konzentrations- und Antriebsstörungen, die Verlangsamung und die erhöhte Müdigkeit, sind laut den MEDAS-Gutachtern zum Teil auf die Folgen des Verkehrsunfalls am 29. Januar 1980 mit Schädel-Hirntrauma zurückzuführen. Die Einschränkungen waren teilweise auch anlässlich der Begutachtung im ZMB erkannt, aber als nicht arbeitsfähigkeitsrelevant eingeschätzt worden (vgl. IV-act 68-25 ff., 68-40 f.). Es handelt sich wohl auch in diesen Fachgebieten um eine unterschiedliche Beurteilung eines seit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes. Die eigenen Angaben des Beschwerdeführers haben sich im Verlauf ebenfalls nicht geändert. Im Vordergrund hat er sowohl anlässlich der Begutachtung im ZMB im Jahr 2007 als auch anlässlich der Begutachtung in der MEDAS-Zentralschweiz im Jahr 2010 über Rückenschmerzen geklagt (vgl. IV-act. 68-20, 140-18). Gemäss den Abklärungsberichten der "G.___" von 2006, waren die Rückenschmerzen auch der Hauptgrund für die stark eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers während der beruflichen Abklärung (vgl. IV- act. 49-2, 38-5). Aus beiden Gutachten ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen grösstenteils nicht objektivierbar gewesen sind. In seinem
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fachgutachten hat der rheumatologische Gutachter der MEDAS Zentralschweiz festgehalten, es seien in der klinischen Untersuchung Diskrepanzen und Inkonsistenzen aufgefallen, wodurch er den Eindruck einer erheblichen Aggravation bekommen habe. Das Ausmass der vom Beschwerdeführer als völlig invalidisierend erlebten Beschwerden könne durch die objektivierbaren Befunde nicht erklärt werden, so dass von einer erheblichen Schmerzverarbeitungsstörung bzw. Überlagerungssymptomatik auszugehen sei (vgl. IV-act. 140-46). Bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die "G." hat der rheumatologische Gutachter zu Recht festgehalten, dass diese sich ausschliesslich auf die Angaben des Beschwerdeführers stütze und dass es sich dabei nicht um eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit handle, sondern lediglich um einen Eindruck, welcher massgeblich durch das Verhalten und die Angaben des Beschwerdeführers subjektiv geprägt worden sei (vgl. IV-act. 140-47). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Schmerzangaben einer versicherten Person für sich allein nicht genügen, um eine IV- rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsüberprüfung verlangt werden, dass Schmerzangaben durch damit korrelierende, schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Andernfalls wäre eine rechtsgleiche Beurteilung von Rentenansprüchen nicht gewährleistet (Ulrich Meyer/ Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Art. 28a Rn 270). Aus diesem Grund kann auf die Einschätzung der "G.", wonach der Beschwerdeführer in der freien Wirtschaft zu 100% arbeitsunfähig sei, nicht abgestellt werden. Gegen die Beweiskraft der Abklärungsberichte der "G." spricht zudem, dass es dem Beschwerdeführer mit der Stelle bei der B. nur ein Jahr nach der Abklärung gelungen ist, sich auf dem freien Arbeitsmarkt erfolgreich zu integrieren und sogar das Pensum von anfangs 50% auf 70-80% zu erhöhen. Angesichts des im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes ist überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass die von der MEDAS Zentralschweiz ab ca. 2008 attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten bereits seit Dezember 2004 bzw. jedenfalls bei Ablauf des Wartejahres im Dezember 2005 bestanden hatte und medizinisch-theoretisch auch während der beruflichen Abklärung in der "G.___" gegeben gewesen war. Im Jahr 2005, welches für den Einkommensvergleich massgeblich ist, war der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer in leidens-adaptierten Tätigkeiten folglich überwiegend wahrscheinlich zu 80% arbeitsfähig. 3.7 Ausgehend von der medizinisch-theoretisch festgestellten 80%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich als Basis ein vorläufiges Invalideneinkommen in Höhe von rund Fr. 46'711.-- (Fr. 58'389.-- x 0,8). 3.7.1 Die für die Bestimmung des Invalideneinkommens herangezogenen statistischen Löhne können gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung um bis zu 25% gekürzt werden, wenn absehbare Schwierigkeiten bei der erwerblichen Umsetzung des verbliebenen Leistungsvermögens bzw. damit einhergehende Verminderungen des zu erwartenden Entgelts bei der Anwendung des genannten Tabellenlohns bestehen. Mit dem Tabellenlohnabzug wird namentlich berücksichtigt, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitskräften lohnmässig benachteiligt sind und deshalb mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann wird damit dem Umstand Rechnung getragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 129 V 472 E. 4.2.3). 3.7.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei ihm ein Tabellenlohnabzug von mindestens 15% zu gewähren, namentlich aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen, dem Erfordernis einer Teilzeittätigkeit sowie seines fortgeschrittenen Alters. Aus dem MEDAS-Gutachten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer nur körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten, vorzugsweise wechselbelastend, ohne kraftaufwändige Arbeiten mit dem rechten Arm und nicht über der Schulterhorizontalen zumutbar sind. Zu den körperlichen Einschränkungen hinzu kommt, dass die Tätigkeit keine besonderen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit und kognitive Leistungsfähigkeit stellen darf (vgl. IV-act. 140-27). Insbesondere die kognitiven und psychischen Einschränkungen können zu Leistungsschwankungen führen und verlangen seitens der Vorgesetzten und der Arbeitskollegen eine grössere Rücksichtnahme. Dieser Nachteil gegenüber gesunden
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mitarbeitern ist als lohnreduzierend zu berücksichtigen. Unter dem Titel Beschäftigungsgrad wird praxisgemäss bei Männern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, ein Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Hingegen verneint das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung einen Abzug bei grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähigen Personen, welche behinderungsbedingt lediglich reduziert leistungsfähig sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 16. August 2012, 8C_344/2012; vom 4. April 2012, 8C_20/2012). Die MEDAS-Gutachter haben in der zusammenfassenden Beurteilung festgehalten, dass der Beschwerdeführer die 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit bei einer ganztägigen Präsenz mit 20%iger Leistungseinschränkung wegen Konzentrations- und Antriebsstörungen, Verlangsamung und erhöhter Müdigkeit verwerten könne (vgl. IV-act. 140-25). Der Beschwerdeführer macht geltend, auf diese Ausführung könne nicht abgestellt werden, da an der entscheidenden Stelle im Gutachten, namentlich bei der "Beurteilung der Arbeitsfähigkeit", nicht mehr auf die ganztägige Verwertbarkeit hingewiesen werde. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Gutachter haben ausdrücklich und nachvollziehbar festgehalten, dass dem Beschwerdeführer eine ganztägige Tätigkeit zumutbar ist. Dabei ist unerheblich, an welcher Stelle im Gutachten dieser Hinweis erfolgt. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann daher kein Teilzeitabzug vorgenommen werden. Das Alter einer versicherten Person ist rechtsprechungsgemäss ein relevantes Merkmal für einen allfälligen Tabellenlohnabzug. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Verfügung 5_ Jahre alt. In diesem für den Arbeitsmarkt fortgeschrittenen Alter ist mit einigen lohnwirksamen Nachteilen zu rechnen, insbesondere in Bezug auf hohe Lohnnebenkosten für die Arbeitgeber, zu erwartende längere gesundheitsbedingte Absenzen und die kürzere erwerbliche Aktivitätsdauer. Angesichts der erwähnten Nachteile erscheint insgesamt ein Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 15% als angemessen. 3.8 Auf der Grundlage einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 80% und unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs von 15% beläuft sich das zumutbare Invalideneinkommen auf Fr. 39'704.50 (Fr. 58'389.-- x 0,8 - 15%). Stellt man dieses dem Valideneinkommen von Fr. 66'300.-- gegenüber, so resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 26'595.50. Diese entspricht einem Invaliditätsgrad von rund 40%. Damit hat im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, namentlich am
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
4.1 Per 1. August 2007 hat sich eine Sachverhaltsänderung dahingehend ergeben, dass der Beschwerdeführer eine Tätigkeit als Mitarbeiter bei der B.___ aufgenommen hat (vgl. IV-act. 84, 85). Hinsichtlich der 80%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat sich nichts geändert. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer einen höheren Invaliditätsgrad erreicht, wenn statt der statistischen Tabellenlöhne der effektiv erzielte Lohn bei der B.___ als Invalideneinkommen herangezogen wird. Rechtsprechungsgemäss ist dafür erforderlich, dass es sich um eine Erwerbstätigkeit handelt, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass die versicherte Person die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft sowie dass das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint. Ist kein solches effektives Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind statistische Werte (Tabellenlöhne) beizuziehen (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, Bundesgerichtsentscheid vom 19. Juni 2008, 9C_81/2008). 4.2 Mit welchem Pensum der Beschwerdeführer bei der B.___ gearbeitet hat, lässt sich den Akten nicht genau entnehmen. Gemäss dem Bericht des Berufsberaters vom 28. Januar 2008 sowie dem Arbeitgeberbericht vom 4. Februar 2008 ist der Beschwerdeführer zunächst im Stundenlohn mit einem Pensum von ca. 5 Stunden pro Tag und zusätzlich weiteren Einsätzen auf Abruf tätig gewesen (vgl. IV-act. 84, 85). Zufolge eines Berichts der Eingliederungsverantwortlichen vom 16. Dezember 2010 ist der Beschwerdeführer per Januar 2009 unbefristet mit einem Pensum von 95% und einem Lohn von Fr. 4'256.-- angestellt worden (vgl. IV-act. 162-4). Aus weiteren Angaben in den Akten geht nun aber hervor, dass der Beschwerdeführer weder dieses vereinbarte Pensum noch ein medizinisch-theoretisch grundsätzlich zumutbares 80%iges Pensum hat halten können. Anlässlich der MEDAS-Begutachtung im September 2010 hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er das Pensum seit
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beginn des Arbeitsverhältnis gesteigert habe und zurzeit etwa zu 70% bzw. drei bis vier Nächte pro Woche arbeite, was nach seinem Gefühl eine Nacht zu viel sei. Bei den Nachtdiensten als Revier-B.___ sei er alleine, habe Ängste und fühle sich unwohl. Früher hätte er auch Tagdienste geleistet, habe dabei aber wiederholt lange am selben Ort stehen müssen, was ihm nicht möglich sei (vgl. IV-act. 140-16). Die Gutachter haben festgehalten, dass die Tätigkeit als B.-Mitarbeiter dem Beschwerdeführer aktuell zu 70% der Norm möglich sei. Längerfristig betrachtet sei die Tätigkeit jedoch ungeeignet aufgrund der eingeschränkten kognitiven Leistungsfähigkeit, der Notwendigkeit, Auto zu fahren und der erhöhten psychischen Belastung bei alleine auszuführenden Nachteinsätzen (vgl. IV-act. 140-27). Der Beschwerdeführer hat auch gegenüber der Beschwerdegegnerin wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass er bei der B.-Tätigkeit gesundheitlich eingeschränkt bzw. überfordert sei und sich höchstens ein Pensum von 70% vorstellen könne (vgl. IV-act. 141, 162-6). Von seinem Hausarzt sei er für gewisse Aufträge dispensiert worden (vgl. IV-act. 134). Aufgrund der gesundheitlichen Probleme bei der B.-Tätigkeit hat der Beschwerdeführer auch immer wieder andere, seinen Leiden besser angepasste Stellen gesucht (vgl. IV-act. 162). Am 17. Januar 2011 haben die Verantwortlichen der B. dem Beschwerdeführer vorgeschlagen, sich erneut dem Arbeitsverhältnis im Stundenlohn (ohne eine garantierte Anzahl von Arbeitsstunden) zu unterstellen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass aufgrund der markanten Einschränkungen des Beschwerdeführers eine Auslastung im momentanen Arbeitsverhältnis kaum möglich sei (vgl. IV-act. 139). Per 31. Juli 2011 ist das Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitgebers schliesslich gekündigt worden (vgl. IV-act. 151, 152). Zusammengefasst ist aufgrund der zur Verfügung stehenden Angaben überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während der Dauer seiner Anstellung vom 1. August 2007 bis zum 31. Juli 2011 seine ihm zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 80% nicht vollumfänglich ausgeschöpft hat. Dies erklärt sich vorliegend dadurch, dass es sich bei der Arbeit als B.-Mitarbeiter nicht um eine leidensadaptierte Tätigkeit gehandelt hat. Somit ergibt sich, dass für die Jahre 2007 bis 2011 bei der Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf das effektive Einkommen als B.-Mitarbeiter abgestellt werden kann, sondern auf die jeweiligen Tabellenlöhne zurückgegriffen werden muss. Der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers hat daher für den Zeitraum
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von 2007 bis 2011 unverändert 40% betragen, womit weiterhin ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestanden hat (vgl. oben E. 3.8). 5. 5.1 Gemäss einem Bericht des behandelnden Orthopäden Dr. C.___ vom 24. Februar 2012 war der Beschwerdeführer im November 2011 am Knie operiert worden. Dr. C.___ hat eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zunächst bis März 2012 attestiert (vgl. IV-act. 173). Im Folgebericht zur Untersuchung am 12. März 2012 hat er angegeben, der Beschwerdeführer sei bis zur nächsten Kontrolle in sechs bis acht Wochen sicher noch 100% arbeitsunfähig (vgl. IV-act. 178-2). Im Auftrag der zuständigen Unfallversicherung hat Dr. D.___ den Beschwerdeführer am 25. April 2012 aus orthopädischer Sicht begutachtet. Im entsprechenden Gutachten vom 31. Mai 2012 hat er festgehalten, es sei übereinstimmend mit Dr. C.___ seit November 2011 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten auszugehen. Ab Mai 2012 seien dem eine Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit wieder zu 100% zumutbar (vgl. IV- act. 179-12). Dr. C.___ hat am 10. September 2012 diesbezüglich erklärt, dass er dem Beschwerdeführer aufgrund der klinischen Verlaufsbeobachtung und in Abweichung zur Beurteilung von Dr. D.___ ab 23. April 2012 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Am 27. Juni 2012 habe er an dieser Einschätzung festgehalten. Eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei erst wieder ab August 2012 als realistisch zu betrachten (vgl. IV-act. 185-11). Der RAD hat die Einschätzung von Dr. C.___ als nachvollziehbar erachtet und ist für den Zeitraum von November 2011 bis Mai 2012 von einer 100%igen und für den Zeitraum von Mai 2012 bis einschliesslich Juli 2012 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Ab August 2012 betrage die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepassten Tätigkeiten aus orthopädischer Sicht wieder 100% und aus gesamtmedizinischer Sicht 80% (vgl. IV- act. 186-2). Der Beurteilung des RAD kann zugestimmt werden. Dr. C.___ hatte den Beschwerdeführer als behandelnder Arzt während der langdauernden postoperativen Phase regelmässig untersucht. Seine Einschätzung einer ab April/Mai 2012 zunächst nur 50%igen Arbeitsfähigkeit ist überzeugender als die Einschätzung von Dr. D.___, welcher dem Beschwerdeführer ohne Übergangsphase direkt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hat.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.2 Da der Beschwerdeführer von November 2011 bis Mai 2012 in sämtlichen Tätig keiten zu 100% arbeitsunfähig gewesen ist, hat er kein Einkommen erzielen können. Das Invalideneinkommen liegt daher bei Null. Unabhängig von der Höhe des Validen einkommens ist daher im Sinne eines verkürzten Einkommensvergleichs von einer vollständigen Erwerbseinbusse auszugehen, was einem Invaliditätsgrad von 100% entspricht. 5.3 Bei der rückwirkenden Zusprache einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente finden gemäss Rechtsprechung die für die Rentenrevision geltenden Normen (Art. 17 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 88a IVV) analog Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 8C_93/2013 vom 16. April 2013, E. 2; BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Gemäss Art. 88a IVV ist bei einer Verschlechterung (Abs. 2) der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Die 100%ige Erwerbsunfähigkeit ist somit ab 1. Februar 2012 zu berücksichtigen. Ab diesem Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente. 6. Ab Mai 2012 beträgt die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit 50%. Somit ist auch für diesen Zeitpunkt der Invaliditätsgrad neu zu bestimmen. Betreffend die Bestimmung des Valideneinkommens kann wieder das Einkommen bei der letzten Arbeitsstelle des Beschwerdeführers vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit herangezogen werden. Dieses hat im Jahr 2005 Fr. 66'300.-- betragen (vgl. oben, E. 3.3). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2005 bis 2012 (vgl. Lohnentwicklung 2013, Bundesamtes für Statistik, Tabelle 39 "Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne", Veränderung gegenüber dem Vorjahr: 2006: 1,1%, 2007: 1,6%, 2008: 2,2%, 2009: 2,1%, 2010: 0,7%, 2011: 1% und 2012: 0,8%) beträgt das Valideneinkommen im Jahr 2012 rund Fr. 72'853.--. Das Invalideneinkommen ist erneut aufgrund der LSE-Tabellenlöhne zu bestimmen, da der Beschwerdeführer im hier massgebenden Zeitraum keine Tätigkeit ausgeübt hat. Im Jahr 2012 lag der durchschnittliche Jahresverdienst der Männer unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei rund Fr. 64'160.--. Ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit und einem Tabellenlohnabzug von 15% (vgl. oben, E.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 22/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.7.2) ergibt sich ein Invalideneinkommen von rund Fr. 27'268.-- (Fr. 64'160.-- x 0,5 -15%). Stellt man dieses dem Valideneinkommen von Fr. 72'853.-- gegenüber, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 45'585.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 63% entspricht. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG hat der Beschwerdeführer somit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Die Rente wird dem Beschwerdeführer nach der von Art. 88a Abs. 1 IVV geregelten Anpassungszeit von drei Monaten ausgerichtet, d.h. ab 1. August 2012. 7. 7.1 Ab August 2012 ist aus orthopädischer Sicht wieder von einer 100%igen Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers in leidensadaptierten Tätigkeiten auszugehen (vgl. IV- act. 185-11, 186-2). In gesamtmedizinischer Sicht kann ab diesem Zeitpunkt wieder auf die von der MEDAS Zentralschweiz attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit abgestellt werden, da der Gesundheitszustand nach der vorübergehenden Verschlechterung wegen der Knieoperation wieder dem Zustand entspricht, welcher anlässlich der Begutachtung im Jahr 2010 vorgelegen hat. Es ist erneut ein Einkommensvergleich zur Ermittlung des Invaliditätsgrades durchzuführen. Das Valideneinkommen beläuft sich wie im Mai 2012 auf Fr. 72'853.-- (vgl. oben, E. 4.3). Bezüglich der Bestimmung des Invalideneinkommens ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit Mitte August 2012 eine Tätigkeit als Chauffeur bei der E.___ AG aufgenommen hat (vgl. IV-act. 185-7). Fraglich ist, ob der vom Beschwerdeführer bei dieser Tätigkeit tatsächlich erzielte Lohn als Invalideneinkommen herangezogen werden kann. Wie bereits erwähnt, ist dafür rechtsprechungsgemäss erforderlich, dass es sich um eine Erwerbstätigkeit handelt, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass die versicherte Person die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie dass das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (vgl. oben E. 4). 7.2 Gemäss dem Arbeitsvertrag der E.___ AG vom 14. Juni 2012 hat der Be schwerdeführer die Stelle am 13. August 2012 angetreten. Wie aus der Lohnabrechnung für August hervorgeht, ist der Beschwerdeführer vom 13. bis 31. August 2012 insgesamt 2'647 km gefahren und hat entsprechend einen Lohn von
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 23/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 1'554.95 verdient (vgl. IV-act. 185-10). Gestützt auf die Angaben des Rechtsvertreters und auf den Fahrplan ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am Montag, Dienstag und Freitag jeweils ca. 7 bis 7,5 Stunden im Einsatz ist, während die Arbeitszeit am Mittwoch und Donnerstag je ca. 5 Stunden beträgt. So bemessen resultiert eine wöchentliche Arbeitszeit von 32,5 Stunden. Bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden entspricht die Arbeitszeit des Beschwerdeführers einem 80%-Pensum. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschwerdeführer laut Arbeitsvertrag während 12 Wochen nicht arbeitet und keine Entschädigung erhält. Hochgerechnet auf ein ganzes Jahr erreicht der Beschwerdeführer daher kein durchschnittliches Pensum von 80%, d.h. er schöpft die ihm zumutbare medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit von 80% nicht vollumfänglich aus (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 10. Juli 2014, 8C_7/2014, E. 7.2). Hinzu kommt, dass es sich bei der Tätigkeit als Chauffeur mit der Notwendigkeit, Auto zu fahren, nicht um eine leidensadaptierte Tätigkeit handelt (vgl. IV-act. 140-27). Dieser Umstand steht einer vollumfänglichen Ausschöpfung der 80%igen Restarbeitsfähigkeit entgegen. Im Weiteren ist die Anstellung bei der E.___ AG nicht als besonders stabiles Arbeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung zu qualifizieren, denn es hat im massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 7. Dezember 2012 nicht einmal ein halbes Jahr angedauert (vgl. Bundesgerichtsentscheide vom 5. November 2014, 8C_660/2014, E. 3.2; vom 15. Januar 2013, 8C_799/2012, E. 4.2 und vom 11. April 2012, 8C_825/2011, E.4.3.2). Nach der Rechtsprechung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen wird für die Annahme eines besonders stabilen Arbeitsverhältnisses eine mehrjährige Anstellung vorausgesetzt (vgl. Entscheid vom 26. März 2013, IV 2011/106, E. 4.1). Vor diesem Hintergrund kann vorliegend nicht der effektive Verdienst des Beschwerdeführers als Invalideneinkommen herangezogen werden, sondern es ist auf die statistischen Tabellenlöhne zurückzugreifen. 7.3 Wie bereits erwähnt, lag im Jahr 2012 der durchschnittliche Jahresverdienst der Männer bei Fr. 64'160.-- (vgl. oben, E. 6.1) Unter Berücksichtigung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit und einem Tabellenlohnabzug von 15% (vgl. oben, E. 3.7.2) ergibt sich ein Invalideneinkommen von rund Fr. 43'629.-- (Fr. 64'160.-- x 0,8 - 15%). Stellt man dieses dem Valideneinkommen von Fr. 72'853.-- gegenüber, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 29'224.--, was einem Invaliditätsgrad von 40% entspricht. Folglich hat der Beschwerdeführer wieder Anspruch auf eine Viertelsrente, welche ihm
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 24/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte in analoger Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV ab dem 1. November 2012 auszurichten ist. 8. Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2005 bis 31. Januar 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente. Vom 1. Februar bis 31. Juli 2012 hat er Anspruch auf eine ganze Rente. Vom 1. August bis 30. Oktober 2012 hat er Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Ab dem 1. November 2012 hat er Anspruch auf eine Viertelsrente. Die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2012 ist folglich aufzuheben. 9. 9.1 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 7. Dezember 2012 aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Rentenleistungen ab 1. Dezember 2005 im erwähnten Umfang. Die Sache ist zur Berechnung der Rentenbeträge an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 9.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit angemessen. Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihm zurückzuerstatten. 9.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. In der vorliegenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 25/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vergleichbare Fälle eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: