© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2013/149 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 03.06.2020 Entscheiddatum: 21.01.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 21.01.2014 Art. 16 ATSG. Art. 43 ATSG. Art. 28 IVG Somatoforme Schmerzstörung. Gerichtsgutachten. Bemessung des Invaliditätsgrades. Prüfung der Überwindbarkeit bei einer somatoformen Schmerzstörung anhand eines Gerichtsgutachtens und einer gestützt darauf erfolgten rechtlichen Würdigung. Überwindbarkeit vorliegend teilweise verneint. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Januar 2014, IV 2013/149). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2014 Entscheid Versicherungsgericht, 21.01.2014 Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Monika Gehrer-Hug; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Entscheid vom 21. Januar 2014 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Christa Rempfler, Falkensteinstrasse 1, Post fach 112, 9006 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Rente Sachverhalt: A. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen sprach A.___ Jahrgang 19__, nach deren Anmeldung im November 2008 mit Verfügungen vom 5. November 2010 und 19. Januar 2011 ab 1. Mai 2009 eine Viertelsrente zuzüglich zweier Kinderrenten zu. Gegen diese Verfügungen erhobene Beschwerden hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen gut und sprach der Versicherten (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Entscheid IV 2011/14 vom 20. Juli 2012 ab 1. Mai 2009 eine halbe Invalidenrente zu. Eine dagegen von der IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Entscheid 9C_603/2012 vom 18. März 2013 teilweise gut, hob den kantonalen Entscheid auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen zu neuer Entscheidung ans st. gallische Versicherungsgericht zurück. Die Ermittlung des medizinischen Sachverhalts durch die IV-Stelle sei unzulänglich gewesen, weshalb das kantonale Gericht durch die Verwaltung zusätzliche Beweisvorkehren hätte treffen müssen. Es sei geboten, eine polydisziplinäre Expertise durch eine medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) anzuordnen. Zum Sachverhalt ist im Übrigen auf die Ausführungen in den beiden genannten Gerichtsentscheiden verwiesen. B. B.a Das st. gallische Versicherungsgericht schlug daraufhin den Parteien am 16. April 2013 (act. G 4) eine Begutachtung der Versicherten durch die asim (Academy of Swiss Insurance Medicine) Begutachtung des Universitätsspitals Basel vor und gewährte ihnen auch zu den vorgesehenen Gutachterfragen das rechtliche Gehör. Nachdem die Parteien auf Einwendungen und Ergänzungsfragen verzichtet hatten (act. G 5 und 6), erteilte das Gericht der asim Begutachtung am 7. Mai 2013 (act. G 7) den Begutachtungsauftrag.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b Die asim Begutachtung erstattete das Gutachten am 28. November 2013 (act. G 15). Darin werden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, anhaltende somatoforme Schmerzstörung und somatoforme autonome Funktionsstörung des Urogenitaltraktes genannt. Aus psychiatrischer Sicht halte man die Versicherte für derzeit 30% arbeitsfähig. Möglich wäre eine gut strukturierte und überschaubare Tätigkeit für ca. 2.5 bis 3 Stunden täglich. Dabei sollte Zeitdruck ebenso vermieden werden wie hohe Anforderungen an Konzentration, Durchhaltevermögen, Schnelligkeit, Präzision und Flexibilität. Auch seien Tätigkeiten, die mit besonderen körperlichen oder psychischen Belastungen einhergingen, z.B. Wechselschicht, Akkordarbeit und Nachtarbeit, als nicht leidensgerecht anzusehen. Es sollte die Möglichkeit bestehen, nach Bedarf Pausen einzulegen, deren Zeitpunkt und Anzahl wegen der Miktionsproblematik nicht festgelegt sein sollten. Tätigkeiten, die durch besondere soziale Stress-Situationen gekennzeichnet seien, z.B. mit Kundenkontakt oder Publikumsverkehr, seien für die Beschwerdeführerin nicht geeignet, ebenso Arbeitsumgebungen mit der Notwendigkeit vieler verschiedener sozialer Interaktionen, z.B. viele Mitarbeiter in einem Team oder Arbeitsplätze in Grossraumbüros bzw. Werkshallen mit fehlender Rückzugsmöglichkeit. Die aktuelle Ausprägung des Krankheitsbilds könne aufgrund der Befunddarstellung des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___ vom März 2011 etwa ab jenem Zeitpunkt angenommen werden. Davor sei für den Zeitraum von Frühjahr 2008 an von einer mittelgradigen Depression mit somatoformer Schmerzstörung/autonomer Funktionsstörung auszugehen mit einer Arbeitsfähigkeit von 50%. B.c Die Parteien verzichteten auf Stellungnahmen zum Gutachten (act. G 16, 18, 19). Erwägungen: 1. 1.1 Nachdem das Bundesgericht den Entscheid IV 2011/14 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessenden neuen Entscheidung an das kantonale Gericht zurückgewiesen hat, ist vorliegend erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden. In Bezug auf die massgebenden Grundlagen zu
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesetzgebung und Rechtsprechung ist auf die einschlägigen Ausführungen in den erwähnten Entscheiden IV 2011/14 und 9C_603/2012 zu verweisen. 1.2 Für die vorliegende Beurteilung relevant ist lediglich der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der Verfügungen vom 5. November 2010 und 19. Januar 2011 zugetragen hat (vgl. BGE 131 V 242 S. 243 E. 2.1; 121 V 362 S. 366 E. 1b; Urteil 8C_308/2013 des Bundesgerichts vom 8. November 2013 E. 3.2.2). Die Entwicklung seither, insbesondere die von den Gutachtern der asim Begutachtung auf ca. März 2011 datierte, sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin, kann im vorliegenden Gerichtsverfahren nicht berücksichtigt werden. Dieser Entwicklung wird die IV-Stelle im Rahmen eines anschliessend an die Rechtskraft des vorliegenden Urteils von Amtes wegen einzuleitenden Revisionsverfahrens Rechnung tragen. 2. 2.1 Das Bundesgericht ist im Entscheid 9C_603/2012 davon ausgegangen, dass mit dem depressiven Geschehen bei der Beschwerdeführerin eine Komorbidität zur somatoformen Schmerzstörung bestehe. Zudem hat es das Kriterium der erheblichen Dauer der Komorbidität bejaht. Nicht genügend erhoben war gemäss Bundesgericht jedoch, ob der selbstständige Gesundheitsschaden die von der Rechtsprechung geforderte Intensität und Schwere erreicht, sowie die Frage, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen (Frage der Überwindbarkeit). 2.2 Die Gutachter der asim Begutachtung kommen im Gerichtsgutachten vom 28. November 2013 zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei von Frühjahr 2008 an aus psychischen Gründen zu 50% und seit etwa März 2011 zu 30% arbeitsfähig. Wie vorne in Bst. B.b wiedergegeben, muss die adaptierte Tätigkeit eine Vielzahl von Anforderungen erfüllen. In Übereinstimmung mit dem begutachtenden Psychiater des IV-internen Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Dr. med. C.___ in dessen Unter suchungsbericht vom 16. April 2010 (IV-act. 39) gingen die psychiatrischen Gutachter der asim Begutachtung vom Vorliegen einer sog. "double depression" aus, d.h. einer Dysthymie mit sich darauf aufpfropfender depressiver Episode, wobei diese Episode
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ab 2009 mittelgradig ausgeprägt gewesen und aktuell als schwer ausgeprägt einzustufen sei. Der schweren depressiven Episode billigten die Gutachter Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu, der Dysthymie nicht. Angesichts des Verlaufs sei von einem mittlerweile chronifizierten Krankheitsbild auszugehen (S. 6 des Gutachtens; S. 10 f. des psychiatrischen Teilgutachtens). Bezugnehmend auf das Bundesgerichtsurteil hielten die psychiatrischen Gutachter fest, der Schweregrad der Depression der Beschwerdeführerin habe in den vergangenen fünf Jahren zugenommen, sodass aktuell die affektive Seite des klinischen Gesamtbeschwerdebilds im Vordergrund stehe und aus psychiatrischer Sicht die führende gesundheitliche Einschränkung darstelle, während die somatoformen Störungen sich von der Ausprägung her weitgehend mit den bereits vor fünf Jahren (Klinik D.) dokumentierten Befunden deckten und somit keine Progredienz zeigten. Vom psychiatrischen Standpunkt müssten daher Intensität und Ausprägungsgrad der Depression derzeit als schwer bezeichnet werden. 2.3 Zur Frage der Überwindbarkeit der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und der somatoformen autonomen Funktionsstörung des Urogenitaltraktes haben sich die Gutachter dahingehend geäussert, dass diese im Rahmen der Gesamtproblematik und des Schweregrads der Depression deutlich reduziert sei, was in die Bemessung der Arbeitsfähigkeit eingeflossen sei (S. 6 des Gutachtens). Psychische Ressourcen, die der Beschwerdeführerin den Umgang mit den Schmerzen erleichtern könnten, wurden von den Gutachtern unter Verweis auf die von ihnen ausführlich dargestellte Fülle an psychosozialen Belastungen als prinzipiell ausreichend vorhanden bezeichnet, da die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, trotz der hemmenden und erschwerenden Umstände eine Berufsausbildung zu absolvieren und sowohl in E. als auch über viele Jahre als Migrantin in der Schweiz die Doppelrolle als berufstätige Mutter auszuüben, ohne psychische Krankheitssymptome zu entwickeln. Allerdings sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin ab ca. 2004 zunehmend an ihre Belastungsgrenzen gestossen sei, die mit der dazu tretenden Kündigung (der Arbeitsstelle) 2007 schliesslich überschritten worden seien. Da ihre Bewältigungsmechanismen und Ressourcen nun nicht mehr ausgereicht hätten, habe sich in der Folge das dargestellte komplexe Störungsbild entwickelt. Unter der momentanen depressiven Symptomatik sei der Beschwerdeführerin ein Zugriff auf ihre
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ressourcen nur in eingeschränktem Mass möglich (S. 13 des psychiatrischen Teilgutachtens). 2.4 Diese Ausführungen beantworten die noch offenen Fragen. Die verselbstständigte depressive Problematik der Beschwerdeführerin weist nach der ausführlich und nachvollziehbar begründeten sowie überzeugenden Einschätzung der asim-Gutachter eine Erheblichkeit in Bezug auf Schwere, Intensität und Ausprägung auf, die das von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Ausmass erreicht. Die Frage der Überwindbarkeit des somatoformen Schmerzgeschehens bzw. der somatoformen Funktionsstörung des Urogenitaltrakts wurde ebenfalls ausreichend klar dahingehend beantwortet, dass der Beschwerdeführerin auch bei Aufbietung allen zumutbarerweise vorhandenen Willens nur eine teilweise Überwindung gelingen kann. Die Gutachter setzten den Schwerpunkt ihrer Beurteilung im Zusammenhang mit der Erheblichkeit der depressiven Erkrankung zwar auf die Gegenwart, also das Begutachtungsdatum. Dennoch ist unter Berücksichtigung der gesamten medizinischen Aktenlage überwiegend wahrscheinlich, dass die Erheblichkeit bereits beim frühestmöglichen Rentenbeginn im Mai 2009 (vgl. dazu E. 4.4 des Entscheids IV 2011/14 des st. gallischen Versicherungsgerichts) bzw. im zuvor zu bestehenden Wartejahr in ausreichendem Ausmass gegeben war – so hielten die asim-Gutachter etwa fest, ab Ende 2007/Anfang 2008 habe sich eine schwere Form der Depression herausgebildet (S. 5 der Gesamtbeurteilung), die psychische Problematik habe spätestens 2008 ein behandlungsbedürftiges Ausmass erreicht (S. 12 des psychiatrischen Teilgutachtens), und hatte der RAD den Beginn einer Arbeitsunfähigkeit von 50% ebenfalls auf Januar 2008 festgesetzt (vgl. Bst. A.d des Urteils IV 2011/14). Somit ist von einer rentenrelevanten Arbeitsunfähigkeit bereits zu jener Zeit auszugehen. Im Weiteren erscheint es plausibel, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der ab Frühjahr 2008 (bis ca. März 2011) bestehenden mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode auch bei Aufbietung allen guten Willens die Überwindung der Schmerzen nur noch im Ausmass von 50% möglich war. Folglich ist für die Rentenbemessung im für das vorliegende Verfahren massgebenden Zeitraum bis Januar 2011 von einer massgebenden Arbeitsunfähigkeit von 50% auszugehen. 2.5 Die Rentenberechnung im Urteil IV 2011/14 beruhte ebenfalls auf einer Arbeitsunfähigkeit von 50%. Somit kann auf die dort begründeten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vergleichseinkommen (Valideneinkommen Fr. 52'667.--, Invalideneinkommen Fr. 23'116.--, jeweils per 2008) verwiesen werden. Folglich resultiert ein Invaliditätsgrad von 56%. Der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente besteht ab 1. Mai 2009 (vgl. E. 4 des Urteils IV 2011/14). 3. 3.1 Gemäss den vorstehenden Erwägungen sind die Verfügungen vom 25. November 2010 und 19. Januar 2011 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Beschwerdeführerin hat ab 1. Mai 2009 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Die Sache ist zur Festsetzung des Rentenbetrags an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Betreffend die im asim-Gutachten ausgewiesene Verschlechterung des Gesundheitszustands ab ca. März 2011 wird die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen ein Revisionsverfahren zu eröffnen haben. 3.2 Das Beschwerdeverfahren in IV-Sachen ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Angesichts des durch die Einholung des Gerichtsgutachtens überdurchschnittlichen Aufwands erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- als angemessen. Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat für diese Gebühr aufzukommen. Der Beschwerdeführerin ist der Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückzubezahlen. Zudem hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten zu übernehmen. Diese belaufen sich insgesamt auf Fr. 9'474.20 (vgl. act. G 17). 3.3 Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist eine Parteientschädigung zuzusprechen. Im Verfahren IV 2011/14 wurde diese auf Fr. 3'650.40 festgesetzt (E. 6.3 jenes Urteils). Im Zusammenhang mit dem Gerichtsgutachten war die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nochmals einige Male mit dem Fall befasst, ohne dass ihr dadurch ein grösserer Aufwand entstanden wäre. Insgesamt rechtfertigt es sich daher, die Parteientschädigung auf Fr. 4'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: