St.Gallen Sonstiges 17.04.2015 IV 2013/121

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2013/121 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 27.05.2020 Entscheiddatum: 17.04.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 17.04.2015 Art. 7 Abs. 1 ATSG; Art. 28 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs.1 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG. Bestätigung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung bezüglich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Bemessung des Invaliditätsgrads einer selbständig erwerbenden Person in Anwendung der ausserordentlichen Methode (erwerblich gewichteter Betätigungsvergleich). Als obiter dictum: Ganz ausnahmsweise Verneinung der Zumutbarkeit, die in selbständiger Erwerbstätigkeit betriebene Bäckerei-Konditorei zugunsten einer unselbständigen Tätigkeit aufzugeben, weil der im selben Betrieb selbständig erwerbstätige Lebenspartner den Betrieb nicht allein weiterführen könnte und weil beide selbständig Erwerbstätigen in Kürze das Pensionsalter erreichen und dann voraussichtlich die selbständige Erwerbstätigkeit aufgeben werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. April 2015, IV 2013/121). Entscheid Versicherungsgericht, 17.04.2015 Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; a.o. Gerichtsschreiber Silvan Bötschi Entscheid vom 17. April 2015 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente Sachverhalt: A. A.a A.___ (nachfolgend Versicherte) ist Inhaberin einer Bäckerei-Konditorei in B., die sie zusammen mit ihrem Lebenspartner betreibt (IV-act. 1). Anlässlich einer Untersuchung vom 26. Mai 2011 hielt Dr. med. C., Facharzt für Pneumologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, bei der Versicherten als Befunde eine hypertensive Herzkrankheit, eine chronische Bronchitis im Rahmen des bekannten Nikotinabusus sowie einen unklaren peripheren Lungenrundherd im linken Oberlappen fest; letzterer Befund wirke angesichts der medizinischen Vorakten insgesamt eher gutartig, wobei mit Blick auf das Alter und den Nikotinabusus die Möglichkeit einer bösartigen Entartung nicht auszuschliessen sei (IV-act. 18-7 ff.). Am 25. Juli 2011 berichtete Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, Gefässchirurgie und Thoraxchirurgie FMH, Kantonsspital St. Gallen, dass sich der linksseitige apikale Lungenrundherd absolut konstant verhalte und aufgrund der Morphologie und des Verlaufs mit allergrösster Wahrscheinlichkeit einem gutartigen Prozess entspreche (IV-act. 18-10). A.b Am 7. November 2011 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen (nachfolgend IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Nachdem sie am 11. November 2011 telefonisch bekundet hatte, dass sie sich keine berufliche Veränderung vorstellen könne und ihren Betrieb weiterführen wolle (IV-act. 5-2; vgl. IV-act. 26-1), teilte die IV-Stelle am 14. November 2011 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien und ein allfälliger Rentenanspruch abgeklärt werde (IV-act. 8).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c Mit Bericht vom 23. Januar 2012 bescheinigte Hausarzt Dr. med. E., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, der Versicherten eine seit 21. März 2011 und bis auf Weiteres bestehende Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Aufgrund einer rasch progredienten Dyspnoe bei Hypertonie leide die Versicherte bei starker körperlicher Belastung an Atemnot, weshalb das Arbeitstempo verlangsamt sei und häufige Pausen eingelegt werden müssten (IV-act. 18-1 ff.; vgl. IV-act. 18-5 f.). Am 10. Februar 2012 bestätigte Dr. med. F., Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Rheumatologie sowie Allgemeine Innere Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst Ostschweiz (nachfolgend RAD), dass die ärztlich geschätzte Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit anhand der kardialen Symptomatik nachvollziehbar sei. Hingegen könne die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit aufgrund der Unterlagen nicht mit genügender Sicherheit bestimmt werden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Versicherte in der angestammten Tätigkeit wahrscheinlich optimal eingegliedert sei (IV-act. 19). In der Folge verordnete die IV-Stelle einen Hausbesuch bei der Versicherten (IV-act. 20 f.), der am 15. Mai 2012 stattfand. Im diesbezüglichen Abklärungsbericht vom 9. Oktober 2012 wurde festgehalten, dass die Versicherte ihre tägliche Arbeitszeit von 15 Stunden auf 13,5 Stunden reduziert habe und zwischenzeitlich Pausen einlegen müsse, um sich hinzusetzen. Dadurch habe sich ihre Arbeitseffizienz verringert und ihr Lebenspartner müsse entsprechend mehr leisten; ferner werde sie von einer Kollegin stundenweise abgelöst. Trotz der geschätzten Betätigungseinschränkung von 30 % leiste die Versicherte gemeinsam mit ihrem Lebenspartner ein Arbeitspensum von rund 300 Stellenprozenten. Dabei würden sie zusammen ein effektives Betriebseinkommen zwischen Fr. 5'000.-- und Fr. 9'000.-- pro Jahr erzielen. Dies sei eine Verhältnisabsurdität, weil die Versicherte gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) bei einem reduzierten Arbeitspensum von 50 % ein theoretisches Invalideneinkommen von Fr. 25'686.-- erzielen könnte. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 15'200.-- (Hälfte des Unternehmensgewinns plus persönliche AHV-Beiträge) resultiere so ein Invaliditätsgrad von 0 % (IV-act. 26; vgl. IV- act. 27). Entsprechend teilte die IV-Stelle der Versicherten mit einem Vorbescheid vom 19. November 2012 mit, dass sie keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe und ihr Leistungsgesuch abgewiesen werde (IV-act. 31). Daraufhin bat die Versicherte die IV-Stelle am 19. Dezember 2012 um eine erneute Beurteilung des Leistungsbegehrens (IV-act. 32). Am 25. Januar 2013 berichtete der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hausarzt Dr. E.___ der IV-Stelle, dass ihn die Versicherte um eine Bestätigung ihrer Schulterbeschwerden gebeten habe, weil sie kaum noch Lasten heben könne. Er wies auf den Zustand nach einem Stenting der rechten Oberschenkelarterie sowie auf den Verdacht eines Impingements der rechten Schulter hin (IV-act. 37). Auf entsprechende Anfrage hin führte der RAD-Arzt Dr. F.___ am 18. Februar 2013 aus, dass der Zustand der Oberschenkelarterie wohl asymptomatisch sei, weil keinerlei diesbezügliche Beschwerden aktenkundig seien. Ein mögliches Impingement würde die Versicherte bei Bewegungen einschränken, bei denen sie ihre Arme um mehr als 90 Grad anheben müsse. Mit Blick darauf scheine die anlässlich des Betätigungsvergleichs vom 3. Juni 2012 (vgl. IV-act. 26-6 f.) festgestellte Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit im Umfang von 30 % nachvollziehbar; in einer adaptierten Tätigkeit entspreche die Arbeitsfähigkeit aber annähernd 100 % (IV-act. 38). Gestützt auf diese Einschätzung wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten mit einer Verfügung vom 19. Februar 2013 ab (IV-act. 39). B. B.a Am 10. März 2013 focht die Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführerin) die Verfügung der IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) mit Beschwerde an und beantragte sinngemäss deren Aufhebung unter Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung. Zur Begründung führte sie am 8. April 2013 aus, dass sie ihre Stelle wegen der gemeinsam mit ihrem Lebenspartner betriebenen Bäckerei-Konditorei nicht wechseln könne und dass ihre diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit nach Ansicht ihres Hausarztes Dr. E.___ 40 % bis 50 % betrage. Ferner leide sie seit der Abklärung vom Mai 2012 zusätzlich an Magenproblemen und Beschwerden am Oberarm, die bisher unberücksichtigt geblieben seien (act. G 1 ff.).

B.b In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, weil die Beschwerdeführerin gestützt auf den ermittelten Invaliditätsgrad keinen Rentenanspruch habe. Das unüblich tiefe Valideneinkommen beruhe auf der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung und bei voller Leistungsfähigkeit mit einer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Randexistenz begnüge. Zur vollen Ausschöpfung ihrer Restarbeitsfähigkeit sei ihr aber ein Stellenwechsel zumutbar; dabei sei es irrelevant, dass sie gemeinsam mit ihrem Lebenspartner die Bäckerei-Konditorei weiterführen wolle und dass sich ein Stellenwechsel allenfalls negativ auf die Tätigkeit ihres Lebenspartners auswirken würde. Es sei einzig die Situation der Beschwerdeführerin zu würdigen. Die erstmals geklagten Beschwerden betreffend den Magen und den Oberarm seien mittels Neuanmeldung geltend zu machen (act. G 6). B.c Nachdem die Beschwerdeführerin auf eine Replik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel am 15. Juli 2013 abgeschlossen (act. G 8). Erwägungen: 1. 1.1 Versicherte haben einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Invalid ist, wer voraussichtlich dauernd oder längere Zeit ganz oder teilweise erwerbsunfähig ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen medizinischer Fachleute angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (vgl. BGE 125 V 261 E. 4).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 8. April 2013 geltend, dass die seit der Abklärung im Rahmen des Hausbesuchs vom Mai 2012 (vgl. IV-act. 26) zusätzlich aufgetretenen Magenprobleme und Oberarmbeschwerden bei der Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien (act. G 1). 1.2.1 Bezüglich der angegebenen Magenprobleme ist festzustellen, dass Dr. E.___ am 23. Januar 2012 von Lungen- und Bauchtumoren berichtet hat, die nach seiner Einschätzung aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gehabt haben (vgl. IV-act. 18-1 ff.). Dementsprechend sind anlässlich des Abklärungsgesprächs vom Mai 2012 die Herz- bzw. Atemprobleme im Vordergrund gestanden und eine "Unterleibsoperation mit Gesamtausräumung" infolge einer Wasseransammlung im Bauch ist nur beiläufig thematisiert worden (vgl. IV-act. 26). In dem unmittelbar vor Erlass der Verfügung vom 19. Februar 2013 (vgl. IV-act. 39) eingereichten Schreiben von Dr. E.___ vom 25. Januar 2013 (vgl. IV-act. 37) ist nicht von Magenbeschwerden die Rede gewesen, sodass davon auszugehen ist, dass solche im Zeitpunkt des Verfügungserlasses keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführerin gehabt haben. 1.2.2 Die in der Beschwerde geltend gemachten Oberarmbeschwerden entsprechen dem von Dr. E.___ am 25. Januar 2013 diagnostizierten Schulter-Arm- Syndrom bei Verdacht auf ein Impingement (vgl. IV-act. 37). Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin hin hat Dr. F.___ am 18. Februar 2013 in überzeugender Weise dargelegt, dass die von diesem Beschwerdebild ausgehenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit mit den anlässlich einer Betriebsbesichtigung vom 15. Mai 2012 anhand eines Betätigungsvergleichs festgestellten Leistungseinbussen bezüglich der Mitarbeit in der Backstube und der Reinigung (vgl. IV-act. 26-6) übereinstimmen (vgl. IV-act. 38). Unter diesen Umständen ist festzuhalten, dass die von den Oberarmbeschwerden herrührende Leistungseinschränkung von der Beschwerdegegnerin bereits im Rahmen des Betätigungsvergleichs berücksichtigt worden ist. 2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1 In Anwendung von Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG bemisst sich der Invaliditätsgrad erwerbstätiger Versicherter durch einen Vergleich zwischen dem Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), und dem Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Bei selbständig erwerbenden Personen kann zur Ermittlung des Invalideneinkommens nur auf das erzielte Betriebsergebnis abgestellt werden, "wenn hiefür invaliditätsfremde Faktoren konsequent ausgesondert werden können" (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2014 vom 6. Januar 2015 E. 4.2). Dies ist im Einzelfall aufgrund des komplexen Zusammenwirkens und der weitgehenden Interdependenz sämtlicher sich im Betriebsergebnis widerspiegelnden Einflussfaktoren kaum je möglich. Der Invaliditätsgrad von selbständig erwerbenden Personen ist deshalb – in Analogie zu den Konstellationen, in denen das Erwerbseinkommen nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände nicht zuverlässig ermittel- oder schätzbar ist, – anhand eines erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs in der konkreten beruflich-erwerblichen Situation der versicherten Person zu ermitteln (vgl. Ralph Jöhl, Die Invaliditätsbemessung bei selbständig Erwerbstätigen in der IV – Überlegungen zum sogenannten erwerblich gewichteten Einkommensvergleich, in Ueli Kieser/Miriam Lendfers [Hrsg.], Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht [JaSo] 2014, Zürich/ St. Gallen 2014, S. 159 ff.). Zunächst ist zu ermitteln, welche Tätigkeiten in welchem zeitlichen Umfang die versicherte Person ohne und mit Gesundheitsschaden ausüben kann; dabei ist stets zu berücksichtigen, inwiefern sich die Erwerbseinbusse durch eine Verlagerung einzelner Tätigkeiten im Rahmen des bisherigen Aufgabenbereichs auf andere, dem Gebrechen besser angepasste Beschäftigungen verringern liesse. Sodann sind die jeweiligen Tätigkeiten erwerblich zu gewichten, indem für jede Tätigkeit ein branchenüblicher Lohnansatz angewandt wird. 2.2 Gestützt auf einen Hausbesuch mit Betriebsbesichtigung vom Mai 2012 hat die Beschwerdegegnerin die Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin in der Bäckerei- Konditorei in folgende vier Tätigkeitsbereiche gegliedert, die einen je unterschiedlichen Anteil an der Gesamttätigkeit ausmachen: administrative Arbeiten (5 %), Verkauf (60 %), Mitarbeit in der Backstube (30 %) und Reinigung (5 %). Die administrativen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeiten können weiterhin uneingeschränkt erledigt werden, wohingegen die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Gebrechen beim Verkauf lediglich 90 %, bei der Mitarbeit in der Backstube 30 % und bei der Reinigung 50 % der vollen Leistung erbringen kann (IV-act. 26-6). Gemäss Dr. F.___ ist diese Einschätzung der Leistungsfähigkeit mit den von Hausarzt Dr. E.___ gestellten Diagnosen vereinbar (IV- act. 38). Die einzelnen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin entsprechen hinsichtlich des Lohnes den folgenden Berufsgattungen gemäss T A1 der LSE 2012: sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen (77, 79-82 ohne 78), Kompetenzniveau 1; Detailhandel (47), Kompetenzniveau 2; Herstellung von Nahrungsmitteln (10-11), Kompetenzniveau 3; sonstige persönliche Dienstleistungen (96), Kompetenzniveau 1. Die Einstufung in erhöhte Kompetenzniveaus rechtfertigt sich aufgrund der langjährigen Erfahrung und aufgrund der spezifischen Sachkenntnis der Beschwerdeführerin in den jeweiligen Tätigkeitsbereichen. Aus demselben Grund würde die Anwendung der Mindestlöhne des Lohnregulativs zum Gesamtarbeitsvertrag für das Schweizerische Bäcker-Konditoren- und Confiseurgewerbe zu keinen sachgerechten Ergebnissen führen. Die anhand der LSE ermittelten Löhne in der Höhe von Fr. 3'642.--, Fr. 4'296.--, Fr. 5'437.-- und Fr. 3'610.-- basieren auf einem Vollzeitäquivalent bei 40 Wochenstunden und sind auf die jeweils branchenüblichen Wochenarbeitszeiten von 42.1 Stunden, 41.8 Stunden, 42.2 Stunden und 41.9 Stunden im Jahr 2013 (vgl. Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008] des Bundesamtes für Statistik) hochzurechnen. Zusammenfassend ergibt sich daraus folgender erwerblich gewichteter Betätigungsvergleich: Anteil Behinderungsbedingte Leistungsfähigkeit Monatslohn Betriebsführung 5 % 100 % Fr. 3'833.20

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verkaufstätigkeit 60 % 90 % Fr. 4'489.30 Mitarbeit Backstube 30 % 30 % Fr. 5'736.05 Reinigung 5 % 50 % Fr. 3'781.50 2.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 4'795.15 (= [5 % × Fr. 3'833.20] + [60 % × Fr. 4'489.30] + [30 % × Fr. 5'736.05] + [5 % × Fr. 3'781.50]) ergibt sich somit ein Invalideneinkommen von Fr. 3'226.65 (= [5 % × 100 % × Fr. 3'833.20] + [60 % × 90 % × Fr. 4'489.30] + [30 % × 30 % × Fr. 5'736.05] + [5 % × 50 % × Fr. 3'781.50]). Aus dem diesbezüglichen Einkommensvergleich resultiert ein Invaliditätsgrad von 32.71 %, bei dem in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Im Ergebnis ändert sich somit nichts an der Verfügung vom 19. Februar 2013, weshalb diese – unter Anpassung der unzutreffenden Begründung der Beschwerde­ gegnerin – zu bestätigen ist. 3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1 Müssten die obengenannten Parameter aufgrund veränderter Verhältnisse in einer Weise angepasst werden, dass sich anhand des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs ein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergäbe, so wäre zu prüfen, ob es der Beschwerdeführerin zur besseren erwerblichen Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit zumutbar wäre, die selbständige zugunsten einer unselbständigen Tätigkeit aufzugeben. Als Ausdruck der sozialversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht gilt im Gebiet der Invalidenversicherung nämlich ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Dabei können von der versicherten Person jedoch nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann einer selbständig erwerbenden versicherten Person deshalb die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zugemutet werden, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1). Eine Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit ist nur unter sehr strengen Voraussetzungen unzumutbar und es werden hohe Anforderungen an den Nachweis der Unzumutbarkeit einer Betriebsaufgabe gestellt (vgl. Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen IV 2012/98 vom 19. August 2014 E. 5, IV 2013/98 vom 11. August 2014 E. 5.9 und IV 2012/140 vom 17. Juni 2014 E. 2). 3.2 Vorliegend macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, dass ihr eine Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit in der gemeinsam mit ihrem Lebenspartner betriebenen Bäckerei-Konditorei nicht zumutbar sei, weil dadurch der gesamte Betrieb aufgelöst werden müsste. Müsste dieser Einwand geprüft werden, wäre – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – festzuhalten, dass die wirtschaftliche Situation des Lebenspartners selbst bei der Anwendung eines objektiven Massstabs nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben dürfte. Es wäre nämlich unverhältnismässig, wenn ein rentables Unternehmen, dessen Betrieb auch in reduzierter Form noch immer zwei Personen eine Existenzgrundlage gewährleistet, aufgelöst werden müsste, nur damit eine Person in einer anderen Tätigkeit ihr volles noch verbleibendes erwerbliches

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wertschöpfungspotenzial ausschöpfen könnte. Einerseits trifft es zu, dass der Betrieb der Bäckerei-Konditorei infolge eines verringerten Verkehrs- und Kundenaufkommens, einer verstärkten Konkurrenz sowie veränderter Einkaufsgewohnheiten aus ökonomischer Sicht irrational ist und nur dank dem unverhältnismässig hohen Einsatz persönlicher Ressourcen überhaupt ein Ertrag resultiert (vgl. IV-act. 26). Andererseits hat dieser bescheidene Ertrag bisher ausgereicht, um der Beschwerdeführerin und ihrem Lebenspartner eine – wenn auch äusserst genügsame – Existenz zu sichern. In Anbetracht dessen würde besonders stark ins Gewicht fallen, dass die vermutete Aktivitätsdauer der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners im Verfügungszeitpunkt eine relativ geringe Dauer von nur noch fünf bzw. zwei Jahren betragen hat. Sodann wäre zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin seit bald zwei Jahrzehnten nicht mehr in ihrem erlernten Beruf in der Gastronomie tätig gewesen ist (vgl. IV-act. 16) und dass es ihr mit Blick auf ihr Alter sowie auf ihren reduzierten Gesundheitszustand realistischerweise kaum mehr möglich wäre, in einer leidensbedingt und zeitlich adaptierten unselbständigen Tätigkeit beruflich Fuss zu fassen, d.h. eine Arbeitsstelle zu finden. Aus diesen Gründen wäre es der Beschwerdeführerin – trotz der grundsätzlich gegenteiligen Praxis – wohl kaum zumutbar, zur besseren erwerblichen Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit ihre selbständige zugunsten einer unselbständigen Tätigkeit aufzugeben. 4. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen 1 und 2 ist die Beschwerde abzuweisen. Das invalidenversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Ver­ sicherungsgericht betreffend die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen ist gemäss Art. 69 Abs. 1 IVG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver­ fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Wie in vergleichbaren Angelegenheiten üblich wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 600.-- festgesetzt. Sie ist von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen und durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: bis

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  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- zubezahlen; diese Kosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss gedeckt.

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SG_KGN_999, IV 2013/121
Entscheidungsdatum
17.04.2015
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25.03.2026