© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2013/112 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 04.06.2020 Entscheiddatum: 04.04.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 04.04.2014 Art. 16 ATSG. Ermittlung des Valideneinkommens eines Inhabers und Angestellten einer Aktiengesellschaft. Berücksichtigung sämtlicher Umstände (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. April 2014, IV 2013/112). Entscheid Versicherungsgericht, 04.04.2014 Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Entscheid vom 4. April 2014 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Bolt, Auerstrasse 2, Postfach 91, 9435 Heerbrugg, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente Sachverhalt: A. A.a Der 19__ geborene A.___ meldete sich am 13. März 2008 wegen seit April 2007 bestehender Rückenbeschwerden mit Status nach operativer Versteifung L4/5 am 30. Januar 2008 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an (IV-act. 1). A.b Die IV-Stelle ging nach Durchführung medizinischer und erwerblicher Abklärungen davon aus, der Versicherte hätte ohne Gesundheitsbeeinträchtigung als faktisch selbstständiger Auto- und Industrielackierer ein Einkommen von Fr. 70’200.-- erzielen können und sei trotz seiner Rückenbeschwerden in der Lage, als unselbstständig Erwerbender ein Einkommen von Fr. 52’248.-- zu erzielen (IV-act. 62). Entsprechend wies sie das Rentengesuch des Versicherten mit Verfügung vom 25. Januar 2010 ab (IV-act. 74). A.c Die dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen erhobene Be schwerde wurde mit Entscheid IV 2010/79 vom 19. Juni 2012 teilweise gutgeheissen. Das Gericht gelangte zum Schluss, dem Versicherten sei die Aufgabe seines Betriebes nicht zumutbar, weshalb der Invaliditätsgrad mittels eines gewichteten Betätigungsvergleichs zu bemessen sei. Da hierfür weitere Abklärungen als notwendig erachtet wurden, wies das Gericht die Angelegenheit an die IV-Stelle zurück. B. Gegen diesen Entscheid erhob die IV-Stelle Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Dieses gelangte zum Schluss, der Versicherte habe zwischenzeitlich seine angestammte Tätigkeit in der Carrosseriewerkstätte aufgegeben, und ein Berufswechsel bzw. die uneingeschränkte erwerbliche Verwertung seiner trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen vollen Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine leidensangepasste unselbstständige Tätigkeit sei ihm zumutbar. Das Bundesgericht wies die Angelegenheit zur ergänzenden Feststellung der für den
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rentenanspruch rechtserheblichen Tatsachen, namentlich zur Ermittlung des Valideneinkommens und zur anschliessenden neuen Entscheidung unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurück (Urteil des Bundesgerichts 8C_654/2012 vom 21. Februar 2013). Erwägungen: 1. 1.1 Gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das eine versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Mit den beiden Vergleichseinkommen werden zwei verschiedene Berufskarrieren ziffernmässig bewertet. Es ist mit anderen Worten zuerst danach zu fragen, wie die Berufskarriere der betroffenen Person hypothetisch verlaufen wäre, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Sodann ist danach zu fragen, welche Berufskarriere die betroffene Person in Anbetracht ihrer Invalidität einschlagen könnte, wobei der Schadenminderungspflicht wesentliche Bedeutung zukommt. Unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit ist hinsichtlich der Invalidenkarriere entscheidend, auf welche Weise die versicherte Person ihre verbliebene Erwerbsfähigkeit bestmöglich verwerten könnte. Für beide Karrieren sind schliesslich die entsprechenden Verdienste zu bestimmen, anhand welcher der Invaliditätsgrad prozentgenau bestimmt werden kann. 1.2 Was das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers anbelangt, so ist gemäss Urteil des Bundesgerichts 8C_654/2012 vom 21. Februar 2013 eine Karriere als un selbstständig Erwerbender in einer leidensangepassten Tätigkeit, in welcher der Be schwerdeführer seine volle Arbeitsfähigkeit uneingeschränkt erwerblich verwerten kann, zugrunde zu legen (E. 5.4). Bereits die Beschwerdegegnerin ist in ihrer
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte angefochtenen Verfügung vom 25. Januar 2010 für den Einkommensvergleich von einer Invalidenkarriere als unselbstständig Erwerbender ausgegangen und hat ein Invalideneinkommen von Fr. 52’248.-- ermittelt. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung dieses Einkommens auf die Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) für das Jahr 2008, Lohnniveau für Ungelernte, abgestellt und eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit vorausgesetzt hat. Gemäss LSE 2008, TA1, betrug der durchschnittliche monatliche Bruttolohn für männliche Hilfsarbeiter über alle Wirtschaftszweige im privaten Sektor im Jahr 2008 Fr. 4’806.--, was unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche einem Jahreslohn von Fr. 59’979.-- entspricht. Der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Wert beträgt rund 87 % dieses Werts. Da ein Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75) angemessen erscheint und das Bundesgericht den ermittelten Wert nicht beanstandet hat, besteht kein Grund, diesen zu korrigieren. Es ist mithin von einem Invalideneinkommen von Fr. 52’248.-- auszugehen. 1.3 Bezüglich der Ermittlung des Valideneinkommens hat das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_654/2012 vom 21. Februar 2013 festgehalten, dass in der Regel auf das zuletzt erzielte Einkommen gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK), bei stärkeren Schwankungen auf einen Durchschnittsverdienst während einer längeren Zeitspanne abzustellen sei (E. 6.2). Gemäss IK-Auszug entwickelte sich das AHV- beitragspflichtige Einkommen des Beschwerdeführers wie folgt: Im Jahr 1999 betrug es Fr. 86’900.--, im Jahr 2000 Fr. 61’200.--, im Jahr 2001 Fr. 128’400.--, im Jahr 2002 (nach Überführung des Betriebs in eine Aktiengesellschaft) Fr. 97’500.--, im Jahr 2003 Fr. 87’222.--, im Jahr 2004 Fr. 78’000.--, im Jahr 2005 Fr. 78’000.-- und im Jahr 2006 Fr. 48’000.-- (IV-act. 7), wobei das tiefere Einkommen im Jahr 2006 auf eine Lohn reduktion zwecks Verbesserung der Liquidität des Betriebs zurückzuführen ist (IV- act. 57–1). Der Durchschnitt der jährlichen Einkommen liegt bei Fr. 83’153.--. Die vom Steueramt gemeldeten Zahlen zum Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers für die Jahre 2004, 2005 und 2006 (IV-act. 21) liegen jeweils rund Fr. 10’000.-- tiefer. In seiner Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen gab der Beschwerdeführer an, einen Lohn von Fr. 78’000.-- zu erzielen (IV-act. 1). Die Krankentaggeldversicherung richtete ein Taggeld ausgehend von einem massgeblichen Jahreseinkommen von Fr. 72’000.-- aus (= Fr. 157.81 ÷ 80 % × 365; IV-act. 22–11 ff.). Im Arbeitgeberbericht wurde als AHV-
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beitragspflichtiger Jahreslohn ab 1. Januar 2008 ein solcher von Fr. 75’000.-- angegeben und ausgeführt, der Beschwerdeführer würde ohne Gesundheitsbeeinträchtigung einen Lohn von Fr. 78’000.-- erhalten (IV-act. 22–3). Der Abklärungsbeauftragte der IV-Stelle ging in seinem Abklärungsbericht von einem Einkommen von Fr. 70’200.-- aus (IV-act. 58), was die Beschwerdegegnerin schliesslich als Valideneinkommen ihrem Einkommensvergleich zugrunde gelegt hat. 1.4 Der Beschwerdeführer macht ein höheres Valideneinkommen geltend mit der Be gründung, er hätte sich ohne Weiteres einen deutlich höheren Lohn auszahlen lassen können. Ein solcher „Lohnbezug“ zu Lasten des Betriebsgewinns liesse indessen keine Rückschlüsse auf die Einbusse der erwerblichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Folge des Gesundheitsschadens zu. Denn namentlich die Gewinnsteigerung ab dem Jahr 2006 ist hauptsächlich auf den Ertrag der an zwei Standorten betriebenen Waschanlagen zurückzuführen. Soweit daraus ein Einkommenszuwachs für den Beschwerdeführer anzunehmen wäre, müsste dieser nicht nur beim Valideneinkommen, sondern auch beim Invalideneinkommen berücksichtigt werden, denn auf den Betrieb der Waschanlagen hat sich die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht ausgewirkt. Schliesslich kann auch nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit einen deutlich unterdurchschnittlichen Lohn abgerechnet, beträgt doch gemäss LSE der durchschnittliche Bruttolohn für Männer im Bereich Dienstleistungen/ Handel/Reparatur Automobile, Anforderungsprofil 1+2, für das Jahr 2008 Fr. 77’251.-- (bei 41,6 Wochenstunden). 1.5 Ausgehend von einem Valideneinkommen von höchstens Fr. 83’153.-- (ge mäss dem langjährigen Durchschnitt IK-Auszug) und einem Invalideneinkommen von Fr. 52’248.-- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von höchstens 37 %. Da gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) ein Rentenanspruch einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % voraussetzt, hat die Be schwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 25. Januar 2010 das Rentengesuch des Be schwerdeführers zu Recht abgewiesen. 2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. Die gemäss Art. 69 Abs. 1 IVG zu erhebenden und angesichts des durchschnittlichen Aufwands auf Fr. 600.-- festzusetzenden Gerichtskosten hat ausgangsgemäss der Beschwerdeführer zu bezahlen. Für das vorherige Verfahren IV 2010/79 hat der Beschwerdeführer keine zusätzlichen Gerichtskosten zu bezahlen, denn jener Entscheid ist aufgehoben worden. Das Bundesgericht hat nicht angeordnet, für jenes Verfahren (zusätzliche) Kosten zu verlegen. Dies wäre auch nicht zu rechtfertigen, weil der Beschwerdeführer sonst letztlich für ein Beschwerdeverfahren betreffend eine Verfügung zweimal Gerichtskosten bezahlen müsste. Die Gerichtsgebühr ist durch den im alten Verfahren geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: