© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2012/98 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 05.06.2020 Entscheiddatum: 19.08.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 19.08.2014 Bejahung der Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit einer im Verfügungszeitpunkt 61-jährigen Versicherten, deren Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit leicht vermindert ist und die lange Jahre im Restaurationsbereich gearbeitet hat. Der Versicherten, die im Restaurantbetrieb ihres Ehemannes mithilft bzw. mitgeholfen hat, ist ein Berufswechsel zumutbar. Invaliditätsbemessung mittels Prozentvergleich. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. August 2014, IV 2012/98). Entscheid Versicherungsgericht, 19.08.2014 Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Locher Entscheid vom 19. August 2014 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Studer, Studer Anwälte AG, Haupt- strasse 11a, 8280 Kreuzlingen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend Rente Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich am 30. September 2010 aufgrund von Rückenbeschwerden (degenerative Abnützung) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an (IV-act. 4). A.b Aus dem Bericht von Dr. med. B.___, Rheumatologie FMH, vom 23. Juni 2008 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer Arthralgie MCP I rechts (Differentialdiagnose: symptomatische MCP I Arthrose, Tenovaginitis [stenosans] MCP I rechts) nach einer Carpaltunnelsyndromoperation rechts (Januar 2008) sowie an einem Carpaltunnelsyndrom links leide (IV-act. 39 S. 6 f.). A.c Am 28. Oktober 2010 reichte der Ehemann der Versicherten den Fragebogen für Arbeitgebende ein (IV-act. 11). Er hatte darin angegeben, dass die Versicherte seit dem
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass die Versicherte vom 6. Januar bis am 1. Februar 2009, vom 13. April bis am 20. Juni 2010 sowie vom 12. Juli bis am 31. Oktober 2010 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. A.d Am 29. Oktober 2010 führte der RAD-Arzt D.___ ein Gespräch mit dem Hausarzt der Versicherten, Dr. med. E.___ (IV-act. 9). Dem von Dr. E.___ am 16. November 2010 unterzeichneten Gesprächsprotokoll ist zu entnehmen, dass die Versicherte aufgrund einer Osteoporose mit Frakturen des BWK 8 und des LWK 1, Status nach der Operation einer Spinalkanalstenose am 14. April 2010, in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei. Die Versicherte sei seit dem 1. November 2010 50 % arbeitsunfähig (IV-act. 12). A.e Am 7. Januar 2011 reichte die Neurochirurgie des Kantonsspitals St. Gallen einen Bericht vom 20. Dezember 2010 ein (IV-act. 17). Darin hatte sie folgende Diagnosen angegeben: Therapieresistente Lumboischialgie rechts, Status nach positiver Facettengelenksinfiltration L4/5 beidseits am 23. September 2010, Osteochondrose L4/5 (Modic Typ II), Status nach transpedikulärer Verschraubung L2/3 und Laminotomie L2 am 14. April 2010 und Status nach Deckenplattenimpressionsfraktur L1 und Th9 bei bekannter Osteoporose. Weiter wurde in diesem Bericht ausgeführt, die Versicherte habe vom Eingriff am 14. April 2010 nur kurzfristig profitiert. Die Infiltration der Facettengelenke am 23. September 2010 habe einen guten Erfolg hinsichtlich der Bein- und Rückenschmerzsymptomatik gebracht. Die Versicherte leide dennoch an einer funktionellen Leistungsminderung aufgrund der degenerativen Veränderungen der LWS sowie der Deckplattenimpressionsfraktur L1 und Th9. Sie sei vom 31. Mai bis zum 11. Oktober 2010 im angestammten Beruf 100 % arbeitsunfähig gewesen. Insbesondere langes Stehen und das Heben von Lasten über 5 kg bereiteten der Versicherten grösste Probleme. Die bisherige Tätigkeit sei ihr aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Die Einschränkungen liessen sich durch medizinische Massnahmen nicht vermindern. Schliesslich merkten die behandelnden Ärzte noch an, dass eine objektive Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) der Versicherten angezeigt sei. A.f Am 7. Juni 2011 wurde die Versicherte von Dr. B.___ konsiliarisch im Auftrag der SWICA untersucht (IV-.act. 39). Er diagnostizierte ein chronisches rechtsbetontes
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte lumbospondylogenes Syndrom, ein Carpaltunnelsyndrom, eine Ringbandspaltung A1 rechts im Januar 2009 wegen einer Tendovaginitis stenosans sowie einen Status nach einer Hallux Operation beidseits. Dr. B.___ fand anlässlich der Untersuchung keine Hinweise für eine lumboradikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik. Er führte weiter aus, dass die ausgeprägte muskuläre Dysbalance im Vordergrund stehe. Die körperliche Leistungsfähigkeit sei bei rückenbelastenden Arbeiten beeinträchtigt. Das Heben und Tragen von Lasten über 7.5 bis 10 kg, längere Arbeiten in ergonomisch ungünstigen Wirbelsäulenpositionen sowie Tätigkeiten mit repetitiven Wirbelsäulenflexionen und -extensionen müssten vermieden werden. A.g Am 12. Juli 2011 wurde die Versicherte vom RAD-Gutachter Dr. med. G., Facharzt für Innere Medizin, Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, rheumatologisch untersucht (Bericht vom 1. September 2011, IV-act. 44). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab er ein chronisches lumbo-spondylogenes Syndrom (rechts mehr als links) an. Er führte zudem aus, die Rhizarthrose, die STT- Arthrose und die Arthrose des MCP I (Hand rechts mehr als links), die Osteoporose, die Hallux-valgus-Operation beidseits, der Status nach Karpaltunnelsyndrom-Operation rechts (Januar 2008) und die Ringbandspaltung Dig. I der rechten Hand hätten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Anlässlich der Untersuchung berichtete die Versicherte, von 1966 bis 1968 eine Ausbildung als kaufmännische Angestellte absolviert, diese jedoch nicht abgeschlossen zu haben. Von 1996 bis 2001 habe sie ein Hotel-Restaurant in H. geführt. Seit Februar 2005 arbeite sie für die C.___ GmbH. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens habe sie in den Bereichen Service, Küche, Wäscherei und Betriebsführung gearbeitet. Seit Februar 2009 könne sie nur noch die Betriebsführung (20 %) und die Wäscherei-Aufgaben (5 %) erledigen. Die Versicherte führte weiter aus, dass sie heute noch eine Gehstrecke von ein bis zwei Stunden bewältigen könne. Sitzende Tätigkeiten (wie Büroarbeit) könne sie vier Stunden täglich ausüben, wobei sie danach ziehende Schmerzen im rechten Bein verspüre. Stehen könne sie nicht mehr gut, nur noch ca. zwei Stunden am Stück. Sie könne nur noch leichte Lasten (bis 5 kg) tragen, dies jedoch nicht mehr repetitiv. Dr. G.___ erklärte, im Brennpunkt stünden zwei gesundheitliche Hauptprobleme, nämlich der Gesundheitsschaden an der Lendenwirbelsäule und die Arthrosen an der Hand im Bereich des ersten Strahls (rechts mehr als links). Das Hauptproblem sei die eingeschränkte Fähigkeit zu stehen und die verminderte Belastbarkeit durch Gewichte.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerden seien belastungsabhängig. Die aktuell erhobenen Befunde könnten die persistierende Symptomatik erklären. Insgesamt resultiere eine verminderte Belastbarkeit im Bereich der Lendenwirbelsäule für statische und dynamische Belastungen. Die beschriebenen arthrotischen Veränderungen des ersten Strahles der Hände (rechts mehr als links) hätten eine verminderte Belastbarkeit zur Folge, beispielsweise beim kraftvollen Zupacken im Küchenbereich, bei Belastungen bei der Service-Tätigkeit oder beim Öffnen von Flaschen. Von solchen Tätigkeiten müsse abgeraten werden. Durch die verminderte Belastbarkeit und die eingeschränkte Funktionsfähigkeit sei die angestammte Tätigkeit in der Gastronomie nicht mehr zumutbar. Für eine Reduktion der Leistungsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit sprächen die mässigen degenerativen Veränderungen L4 bis S1, die vorhandene Fehlstatik und der nur partielle Operationserfolg. Für eine nur leichte Reduktion der Leistungsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit spreche die Tatsache, dass die Versicherte anlässlich der RAD-Untersuchung in den Alltagsfunktionen kaum eingeschränkt gewesen sei: Sie habe problemlos verschiedene Gangarten ausgeführt, die Socken im Stehen ausgezogen und gute Funktionen beim Bücken gezeigt. Zudem nehme sie das Analgetikum Dafalgan nur in ganz geringer Menge ein. Daraus lasse sich schliessen, dass die Leistungsfähigkeit der Versicherten in adapatierten Tätigkeiten um 25 % reduziert sei. Die reduzierte Arbeitsfähigkeit gelte spätestens ab April 2010 (Rückenoperation). Die Arthrose der Hände wirke sich bei adaptierten Tätigkeiten und adäquater, nur leichter Kraftanwendung nicht reduzierend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Zu empfehlen sei eine leichte Wechselbelastung bis 5 kg, ohne Stehen, ohne Zwangspositionen, ohne Rotationen und ohne repetitive Tätigkeiten im Bereich des Achsenskelettes. Kraftanwendungen der Hände und Kälte- und Nässeexpositionen seien zu vermeiden. Die attestierte Arbeitsfähigkeit könne ca. während 6 Stunden mit voller Leistung erbracht werden. A.h Bereits am 6. Juli 2011 hatte die IV-Stelle eine Abklärung an Ort und Stelle durchgeführt (IV-act. 48). Bei der Abklärung gab die Versicherte an, dass sie vor Eintritt der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit 65 Stunden pro Woche gearbeitet und Fr. 39'240.-- pro Jahr verdient habe. Ihr Ehemann habe ebenfalls 65 Stunden pro Woche gearbeitet und sich einen Lohn von Fr. 27'070.-- ausbezahlt. Ihre Tochter habe 45 Stunden pro Woche gearbeitet und einen Jahreslohn von Fr. 54'600.-- erzielt. Heute arbeite sie noch 8 Stunden pro Woche, beziehe aber denselben Lohn wie früher. Ihr
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ehemann arbeite heute 35 Stunden pro Woche und beziehe einen Lohn von Fr. 12'000.--. Der Betrieb habe zudem zwei Angestellte: Eine Angestellte arbeite 60 % (27 Stunden pro Woche) und verdiene jährlich Fr. 33'120.--. Die zweite Angestellte arbeite 50 % (22.5 Stunden pro Woche) und verdiene Fr. 27'600.--. Der Ehemann habe seine Tätigkeit im Betrieb im Jahr 2009 aus gesundheitlichen Gründen reduzieren müssen (Herzoperation). Früher sei das Restaurant jeweils dienstags bis samstags von 10 bis 23 Uhr geöffnet gewesen. Heute sei es jeweils von 14:30 bis 17:30 Uhr geschlossen. Dem Betätigungsvergleich ist zu entnehmen, dass die Betriebsführung 20 %, die Tätigkeit als Küchenhilfe 45 %, der Service 30 % und die Tätigkeit in der Wäscherei 5 % der angestammten Tätigkeit ausmache. Neben der Betriebsführung und der Küchenwäsche könne die Versicherte noch die Gästebetreuung und -beratung selber erledigen. Der Betätigungsvergleich ergab einen Arbeitsfähigkeitsgrad von 28 %. Die Versicherte bestätigte die Angaben im Abklärungsprotokoll am 17. Juli 2011. Dabei merkte sie noch an, dass die Tochter den Betrieb erst im Februar 2011 verlassen habe. Seit Februar 2005 habe sie während den Zeiten, während denen die Tochter nicht anwesend gewesen sei, den Service gemacht. Sie habe also von Februar 2005 bis April 2008 20 Stunden pro Woche im Service gearbeitet. Ab Mai 2008 habe eine Angestellte im Stundenlohn die Arbeit der Versicherten übernommen. Seit Anfang 2011 arbeite diese Angestellte zu 60 % im Betrieb. Die zuständige Abklärungsperson nahm wie folgt Stellung: Er sei von der Versicherten und ihrem Ehemann freundlich empfangen und es sei ein offenes und gutes Gespräch geführt worden. Die Versicherte habe ihre Einschränkungen glaubwürdig geschildert. Die Familie habe sich mit dem Restaurant einen sehr guten Ruf erarbeitet und bereits mehrere Auszeichnungen erhalten. Das Restaurant lebe allerdings eindeutig von der Anwesenheit des Ehemannes und von seinen Kochkünsten. Der Ehemann sei bereits im Pensionsalter. Sobald er sich zurückziehe oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erwerbstätig sein könne, müsse sich die Versicherte beruflich neu orientieren. A.i Am 7. Oktober 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Abweisung des Rentengesuchs vorgesehen sei (IV-act. 49). Als Begründung führte sie an, dass die Versicherte ohne Behinderung in ihrer angestammten Tätigkeit als selbständig Erwerbende ein Jahreseinkommen von Fr. 39'240.-- hätte erzielen können. Mit Behinderung sei ihr eine adaptierte Tätigkeit von 75 % zumutbar. Weiter sei es ihr aus IV-rechtlicher Sicht zumutbar, in eine Angestelltentätigkeit zu wechseln, die den
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kriterien einer adaptierten Tätigkeit entspreche. Gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) könnte sie ein Jahreseinkommen von Fr. 34'673.-- erzielen; in diesem Betrag sei bereits ein Tabellenlohnabzug von 10 % berücksichtigt. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 12 %, weshalb die Versicherte keinen Rentenanspruch habe. A.j Dagegen liess die Versicherte am 24. November 2011 einen Einwand erheben (IV- act. 55). Ihr Vertreter beantragte, es sei der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. April 2011 eine Rente zuzusprechen. Eventualiter sei im Sinne ergänzender Abklärungen eine EFL durchzuführen. Zusammenfassend brachte der Vertreter vor, als Valideneinkommen müsse mindestens das Einkommen der Tochter, d.h. Fr. 54'600.--, herangezogen werden. Die Versicherte sei aufgrund des wirtschaftlichen Drucks unterbezahlt worden und habe deshalb nur ein Jahreseinkommen von Fr. 39'240.-- erzielt. Ausserdem schreibe die Rechtsprechung grundsätzlich eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen vor. Weiter gehe aus dem Fragebogen des Arbeitgebers hervor, dass die Versicherte auch im Sitzen nicht voll arbeitsfähig sei. Dies sei aufgrund der deutlichen funktionellen Einschränkungen der lumbalen Wirbelsäule nachvollziehbar. Dr. G.___ habe in seinem Gutachten ausgeführt, dass die arthrotischen Veränderungen der Hände eine verminderte Belastbarkeit zur Folge hätten. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Versicherte auch in einer adaptierten Tätigkeit, namentlich bei repetitiven Tätigkeiten und Tätigkeiten vorwiegend manueller Art, zusätzlich eingeschränkt sei. Solche Arbeiten seien in vielen Hilfsarbeiterinnen-Tätigkeiten nicht zu vermeiden. Weiter sei aktenkundig, dass die gesundheitlichen Einschränkungen belastungsabhängig seien. Es sei deshalb nicht aussergewöhnlich, dass die Versicherte anlässlich der RAD-Untersuchung eine bessere Funktionsfähigkeit gezeigt habe, als dies unter der täglichen beruflichen Belastung der Fall sei. Zur schlüssigen Ermittlung der zumutbaren Arbeitstätigkeit sei die Durchführung einer EFL unverzichtbar. Dr. G.___ habe seine Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht genügend begründet. Die Versicherte sei auch in adaptierten Tätigkeiten im Sitzen und in der Handarbeit eingeschränkt. Die Arbeitsfähigkeit dürfte somit deutlich unter 75 % liegen. Weiter habe die Versicherte im Betrieb 45 Stunden pro Woche gearbeitet. Gemäss Dr. G.___ sei sie ca. 6 Stunden pro Tag voll leistungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit betrage somit nicht 75%, sondern lediglich 66.7 % (6 x 5 = 30 Stunden). Angesichts der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, des fortgeschrittenen Alters und der langen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausübung einer selbständigen Tätigkeit sei ein Tabellenlohnabzug von 20 % vorzunehmen. Der Rechtsvertreter brachte schliesslich noch vor, dass die Versicherte aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen auch in einer adaptierten Tätigkeit keine Chancen auf dem freien Arbeitsmarkt habe. Sie komme ihrer Schadenminderungspflicht mit ihrer verbleibenden Teilzeittätigkeit im Betrieb daher hinreichend nach. Da der Betätigungsvergleich einen Invaliditätsgrad von 72 % ergeben habe, bestehe ein Rentenanspruch. A.k Am 19. Dezember 2011 nahm Dr. G.___ auf eine interne Anfrage Stellung zu den Einwänden (IV-act. 57). Er erklärte, dass die Versicherte die Sitzfähigkeit selber mit vier Stunden angegeben habe und er diese Angabe habe verifizieren können. Die Sitzfunktion sei bei einer leichten Wechselbelastung kein limitierendes Gesundheitsproblem. Die Durchführung einer EFL sei nicht indiziert gewesen. Im Übrigen liege die Wahl der Abklärungsmethode gemäss Art. 49 IVV beim Gutachter. A.l Mit Verfügung vom 9. Februar 2012 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren aus den im Vorbescheid genannten Gründen ab (IV-act. 58). Zu den Einwänden führte sie aus, dass die Versicherte weiterhin den gleichen Lohn beziehe, obwohl sie ihre Tätigkeit im Betrieb stark reduziert habe. Sie erleide somit keinen realen Einkommensverlust. Weiter sei es ihr zumutbar, in eine unselbständige Tätigkeit zu wechseln, da der Erfolg des Restaurants durch ihre Abwesenheit nicht beeinflusst werde. Der Erfolg des Restaurants werde ausschliesslich durch ihren Ehemann beeinflusst. Sobald dieser nicht mehr im Restaurant tätig sein könne, müsse die Versicherte einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei es ihr deshalb zumutbar, bereits früher eine solche Arbeitsstelle anzutreten. Schliesslich verwies die IV-Stelle noch auf die Stellungnahme von Dr. G.___ vom 19. Dezember 2011. B. B.a Am 12. März 2012 liess die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen diese Verfügung erheben (act. G 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und der Versicherten sei mit Wirkung ab dem 1. April 2011 eine Rente zuzusprechen. Eventualiter seien ergänzende Abklärungen zu
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte veranlassen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). Der Rechtsvertreter argumentierte, die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, das Valideneinkommen anhand der konkreten Gegebenheiten rechtsgenügend zu ermitteln. Der Wert der Leistung der Beschwerdeführerin als Gesunde betrage mindestens Fr. 54'600.-- pro Jahr. Der Wert ihrer Arbeitsleistung als Invalide betrage Fr. 12'000.-- pro Jahr. Ausserdem gehe aus dem Abklärungsbericht hervor, dass die Öffnungszeiten des Betriebs aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin reduziert worden seien; dies habe sich empfindlich auf die Erfolgsrechnung ausgewirkt. Die Beschwerdegegnerin habe nicht begründet, weshalb sie keine Parallelisierung der Einkommen vorgenommen habe. Auch die Anmerkung, der Erfolg des Restaurants werde ausschliesslich durch die Präsenz des Ehemannes aufrecht erhalten, sei nicht nachvollziehbar. Gerade seit der Pensionierung des Ehemannes per 1. Oktober 2009 sei die Präsenz der Beschwerdeführerin im Familienbetrieb noch notwendiger gewesen. Ein Berufswechsel sei ihr nicht zumutbar. Der Familienbetrieb habe sich über lange Jahre eine Stammkundschaft und einen guten Ruf erworben. Durch eine vorzeitige Aufgabe des Betriebs würden unnötige Folgekosten entstehen und die Beschwerdeführerin würde arbeitslos werden, da sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Chance habe. Schliesslich machte der Rechtsvertreter noch geltend, die Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie sich mit den in der Stellungnahme zum Einwand vorgebrachten Argumenten betreffend die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit und die Festsetzung des Valideneinkommens nicht auseinandergesetzt habe. B.b In der Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2012 (act. G 4) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass dahingestellt bleiben könne, ob sie das Valideneinkommen korrekt ermittelt habe. Denn bei korrekter Betrachtung resultiere selbst ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 54'600.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 35'633.-- ein rentenausschliessender IV-Grad von 35 %. Sie halte daran fest, dass der Beschwerdeführerin ein Berufswechsel zumutbar sei. Es könne nicht sein, dass sämtlichen Selbständigerwerbenden, denen das Geschäft bisher einigermassen gut gelaufen sei, die Aufgabe der Tätigkeit nicht zugemutet werden könne. Das Ehepaar habe in den Jahren 2005 bis 2010 gesamthaft einen betriebswirtschaftlichen Verlust erzielt. Da ihr ‒ gesundheitlich angeschlagener ‒
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ehemann allem Anschein nach pensioniert sei, sei ohnehin nicht einzusehen, weshalb der Restaurantionsbetrieb noch aufrechterhalten werde. Die Einschränkungen der Beschwerdeführerin seien nicht derart gravierend, dass von Anfang an davon ausgegangen werden müsste, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten könnte. B.c In der Replik vom 28. Juni 2012 (act. G 7) wandte der Rechtsvertreter ein, dass die Beschwerdeführerin neben ihrer bisherigen Aufgabe auch die Tätigkeit der Tochter übernommen habe. Es sei also auf der Basis des Einkommens der Tochter zu ermitteln, wie hoch die übrigen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin zu gewichten seien. Weiter sei erstellt, dass der Betrieb nicht auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin habe verzichten können, ohne massive Verluste hinzunehmen. Durch die ‒ wenn auch gesundheitlich bedingt stark reduzierte ‒ Präsenz und Tätigkeit der Beschwerdeführerin habe das Restaurant bis heute fortgeführt werden können. Aufgrund des fortgeschrittenen Alters und ihrer langjährigen Tätigkeit im Restaurationsbereich könne sie ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten. Es liege daher eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor. Weiter sei Dr. G.___ in seiner Stellungnahme nicht auf die Einwände und Beschwerdeargumente eingegangen. Er habe sich nicht mit den Vorakten, insbesondere nicht mit der Empfehlung des Kantonsspitals St. Gallen, eine EFL durchzuführen, auseinandergesetzt. Dr. G.___ habe bei seiner Arbeitsfähigkeitseinschätzung nicht berücksichtigt, dass sich die Beschwerdeführerin massiv schone und bei Belastung sofort mit massiver Beschwerdezunahme reagiere. Ausserdem merkte der Rechtsvertreter an, dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Begutachtung als Hauptsymptome Schmerzen im Kreuz sowie im Bereich der alten Fraktur in der Brustwirbelsäule angegeben habe. In der Folge habe Dr. G.___ nur noch von der LWS und den Händen gesprochen. Dr. G.___ habe den Befund der Brustwirbelsäule nicht hinreichend gewichtet. Die Degeneration der BWS schreite fort. Der Rechtsvertreter verwies hierzu auf einen Bericht des Instituts für Radiologie des Kantonsspitals St. Gallen vom 30. März 2012 (act. G 7.1). Dem Bericht ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer Hyperkyphose der BWS mit keilförmiger Deformation der BWK 7 und BWK 9 leide. B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 9).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen: 1. 1.1 Die Beschwerdeführerin liess geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie sich nicht mit den in der Stellungnahme zum Einwand vorgebrachten Argumenten betreffend die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit und die Festsetzung des Valideneinkommens auseinandergesetzt habe. Vorab ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. 1.2 Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Die Begründungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 BV verfassungsrechtlich verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Begründungspflicht zum einen verhindern, dass sich die Verwaltungsbehörde von unsachlichen Motiven leiten lässt. Zum anderen soll sie es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. In der Entscheidbegründung müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Verwaltungsbehörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180, E. 1a, mit Hinweisen). 1.3 Der angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2012 ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung vollumfänglich auf das RAD-Gutachten gestützt hat, wie sich das Invaliden- und Valideneinkommen zusammensetzt und weshalb die Beschwerdegegnerin die Aufgabe der unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erachtet. Nicht begründet hat die Beschwerdegegnerin dagegen, weshalb sie von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgeht. Es handelt sich hierbei allerdings nicht um eine Schlüsselfrage dieses Entscheides und die sachgerechte Anfechtung der Verfügung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wird dadurch nicht gefährdet. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör in der Form einer ausreichenden Verfügungsbegründung daher nicht verletzt. 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat oder nicht. 2.2 Einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist der Invaliditätsgrad grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden; sie können aber auch nach
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzt werden (AHI 1998 S. 119). Wird eine Schätzung vorgenommen, muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen (sog. Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a) 2.4 Der Beschwerdeführerin ist vom 6. Januar bis am 1. Februar 2009, vom 13. April bis am 20. Juni 2010 sowie vom 12. Juli bis am 31. Oktober 2010 in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden. Ab 1. November 2010 ist sie in der angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Der RAD-Gutachter hat angegeben, die Beschwerdeführerin sei spätestens seit April 2010 in den nicht-adaptierten Arbeiten ihrer angestammten Tätigkeit arbeitsunfähig. Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG i.V.m. Art. 29 IVV wird das Wartejahr unterbrochen, sobald die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig ist. Die Beschwerdeführerin ist Anfang 2009 für rund einen Monat arbeitsunfähig geschrieben worden. Danach ist ihr erst wieder ab dem 13. April 2010, das heisst über ein Jahr später, eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Aufgrund dieses langen Unterbruchs könnte das Wartejahr daher erst am 1. April 2010 zu laufen begonnen haben. Der potentielle Rentenbeginn ist somit, wie der Rechtsvertreter richtig erkannt hat, auf den 1. April 2011 festzulegen. 3. 3.1 Der RAD-Gutachter hat bei der Beschwerdeführerin ein chronisches lumbo- spondylogenes Syndrom, Arthrose in beiden Händen und eine Osteoporose mit Status nach Fraktur von BWK 9 und LWK1 diagnostiziert. Seine Diagnosen decken sich im Wesentlichen mit den Diagnosen von Dr. B.___ und der Neurochirurgie des Kantonsspitals St. Gallen. Es kann daher auf diese, von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Diagnosen abgestellt werden. Umstritten und zu prüfen ist, ob der RAD- Gutachter die Auswirkungen dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit richtig eingeschätzt hat. 3.2 Als Erstes hat der Rechtsvertreter vorgebracht, der RAD-Gutachter habe die arthrotischen Veränderungen der Hände zu Unrecht als nicht-arbeitsfähigkeitsrelevant ter
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte qualifiziert. Der RAD-Gutachter hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass die arthrotischen Veränderungen eine verminderte Belastbarkeit zur Folge hätten. Die Beschwerdeführerin müsse beispielsweise kraftvolles Zupacken mit den Händen und das Öffnen von Flaschen vermeiden. Bei leichter Kraftanwendung wirkten sich die Arthrosen in den Händen nicht reduzierend auf die Arbeitsfähigkeit aus, weshalb sie in einer adaptierten Tätigkeit keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Diese Ausführungen des RAD-Gutachters sind stringent und nachvollziehbar. Wie nachfolgend unter den Ziffern 4.3 und 6 dargelegt wird, ist bei der Validenkarriere von einer Tätigkeit im kaufmännischen Bereich auszugehen. Bei solchen Bürotätigkeiten werden keine grossen Kraftanwendungen der Hände gefordert. Die arthrotischen Veränderungen haben somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit. 3.3 Der Rechtsvertreter hat als Zweites geltend gemacht, dass der RAD-Gutachter dem Befund der Brustwirbelsäule (Osteoporose mit Status nach Fraktur von BWK 9) bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung kein hinreichendes Gewicht beigemessen habe. Der Gutachter hat bei der Beschwerdeführerin eine fixierte Hyperkyphose festgestellt (IV- act. 44 S. 4). Er ist jedoch zum Schluss gekommen, dass die Osteoporose mit Wirbelfrakturen keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit habe. Unter einer adaptierten Tätigkeit hat er eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Stehen, ohne Zwangspositionen, ohne Rotationen und ohne repetitive Tätigkeiten im Bereich des Achsenskeletts verstanden. Dr. B.___ hat die Beschwerdeführerin rund einen Monat vor der RAD-Begutachtung untersucht. Er ist zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin rückenbelastende Tätigkeiten vermeiden sollte. Dr. B.___ hat die Wirbelfrakturen bzw. die Hyperkyphose der BWS somit ebenfalls nicht als leistungsvermindernd beurteilt. Die Neurochirurgie des Kantonsspitals St. Gallen hat in ihrem Bericht vom Januar 2011 angegeben, dass die Wirbelfrakturen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigten. Diese Arbeitsfähigkeitsschätzung bezieht sich allerdings auf die zuletzt ausgeübte und nicht auf eine adaptierte Tätigkeit. Hinzu kommt, dass es sich beim RAD-Gutachter und Dr. B.___ um Rheumatologen handelt, welche ‒ im Gegensatz zu Neurologen, die sich mit Erkrankungen des Nervensystems beschäftigen ‒ auf Erkrankungen und Funktionsstörungen des Bewegungsapparates wie osteoporotische Veränderungen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte spezialisiert sind. Es ist somit davon auszugehen, dass die Hyperkyphose der BWS bzw. die Osteoporose mit Status nach Fraktur von BWK 9 ‒ neben der durch die Rückenschmerzen bedingte Leistungsverminderung ‒ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine zusätzliche Verminderung der Leistungsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit hat. Daran vermag auch der mit der Replik eingereichte neue bildgebende Befund des Instituts für Radiologie des Kantonsspitals St. Gallen vom 30. März 2012 nichts zu ändern. Zwar ist neu ‒ neben der Fraktur von BWK9 - auch eine keilförmige Deformation von BWK 7 nachweisbar. Dem Bericht des Kantonsspitals St. Gallen ist jedoch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 3. März 2012 ein Trauma erlitten hat und Schmerzen im Bereich der BWK 7 bis 9 hat (act. G 7.1). Die zusätzlichen Beschwerden sind somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch das Trauma, welches die Beschwerdeführerin nach dem 9. Februar 2012, d.h. erst nach Verfügungserlass erlitten hat, ausgelöst worden und nicht durch die Deformation von BWK 7. Hinzu kommt, dass der RAD-Gutachter seine Arbeitsfähigkeitsschätzung in Kenntnis der Hyperkyphose der BWS, und damit in Kenntnis der Deformation von Brustwirbelkörpern, abgegeben hat. 3.4 Drittens hat der Rechtsvertreter kritisiert, der RAD-Gutachter habe sich bei der Erstellung seines Gutachtens nicht genügend mit den Vorakten auseinandergesetzt. Er habe insbesondere nicht dargelegt, weshalb er ‒ trotz der Empfehlung der Neurologie des Kantonsspitals St. Gallen ‒ auf die Durchführung einer EFL verzichtet habe. Diese Kritik ist nicht stichhaltig. Unter der Ziffer 2 (Ergebnisse aus Aktenstudium) des Gutachtens ist nämlich ersichtlich, dass sich der Sachverständige mit dem Bericht der Neurologie des Kantonsspitals St. Gallen vom 20. Dezember 2010, welcher die Empfehlung zur Durchführung einer EFL beinhaltet, auseinandergesetzt und die Empfehlung somit zur Kenntnis genommen hat. Dass er sich im Gutachten nicht explizit zur Indikation einer EFL geäussert hat, schmälert die Beweiskraft des Gutachtens nicht. Denn es kann von einem Sachverständigen nicht erwartet werden, dass er zu jedem Standpunkt bzw. zu jeder divergierenden, medizinischen Einschätzung in den Vorakten ausdrücklich Stellung nimmt. Aus der Tatsache, dass er keine EFL angeordnet hat, kann der Schluss gezogen werden, dass er eine EFL als nicht indiziert erachtet hat. Dies hat der Sachverständige denn auch auf Anfrage der Beschwerdegegnerin am 19. Dezember 2011 geantwortet. Er hat dabei zutreffend auch auf Art. 49 Abs. 1 IVV verwiesen, wonach der RAD die geeigneten Prüfmethoden im
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rahmen seiner medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamts frei wählen kann. Der Sachverständige hat detailliert umschrieben, welche adaptierten Tätigkeiten die Beschwerdeführerin noch ausüben kann und welche nicht. Angesichts der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin erscheint die Umschreibung der adaptierten Tätigkeit nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass das Kantonsspital St. Gallen die Durchführung einer EFL empfohlen hat, bevor die Beschwerdeführerin vom RAD untersucht worden ist. Es kann daher nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das Kantonsspital St. Gallen eine EFL noch als indiziert betrachtet hätte, wenn ihm das RAD-Gutachten vorgelegen hätte. Möglicherweise hat es mit der Empfehlung einer EFL einfach darauf hinweisen wollen, dass die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeitsschätzung durch eine Fachperson erfolgen muss. Es ist daher davon auszugehen, dass der RAD-Gutachter die Arbeitsfähigkeit gestützt auf die Vorakten und seine Untersuchungsergebnisse rechtsgenüglich hat feststellen können. 3.5 Der Rechtsvertreter hat viertens vorgebracht, dass der RAD-Gutachter bei seiner Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht berücksichtigt habe, dass die Beschwerdeführerin auch im Sitzen nicht voll arbeitsfähig sei. Die Beschwerdegegnerin hat den Gutachter mit diesem Vorwurf konfrontiert. Dieser hat erklärt, dass die Beschwerdeführerin selbst angegeben habe, vier Stunden am Stück sitzend tätig sein zu können. Er habe diese Angaben verifizieren können. Die Sitzfunktion sei bei einer leichten Wechselbelastung kein limitierendes Gesundheitsproblem. Auch diese Ausführungen des Gutachters sind schlüssig. So hat er angegeben, die Beschwerdeführerin sei täglich während ca. 6 Stunden voll leistungsfähig. Bei einer wechselbelastenden Tätigkeit sitzt die Beschwerdeführerin nicht vier Stunden am Stück, sondern übt zwischendurch gehende Tätigkeiten aus. Insofern hat die eingeschränkte Sitzfunktion der Beschwerdeführerin bei der Ausübung einer adaptierten Tätigkeit somit keine Relevanz. 3.6 Fünftens hat der Rechtsvertreter geltend gemacht, dass der RAD-Gutachter erklärt habe, die Beschwerdeführerin sei ca. 6 Stunden pro Tag voll leistungsfähig. Ihre Arbeitsfähigkeit betrage deshalb nicht 75 %, sondern 66.7 %, da sie 45 Stunden pro Woche gearbeitet habe. Gemäss dem Gutachten hat der Sachverständige die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auf 75 % geschätzt. Er hat zudem angegeben, dass sie somit ca. 6 Stunden pro Tag voll leistungsfähig sei. Der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverständige ist daher offensichtlich davon ausgegangen, dass ein Arbeitstag in einer adaptierten Tätigkeit 8 Stunden dauere (0.75 x 8 Stunden = 6 Stunden). Wie viele Stunden die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit gearbeitet hat, spielt deshalb keine Rolle. Der vom Sachverständigen geschätzte Arbeitsfähigkeitsgrad liegt somit bei 75 %. 3.7 Sechstens hat der Rechtsvertreter noch eingewendet, der RAD-Gutachter habe die Arbeitsunfähigkeit zu tief eingeschätzt, da er der Belastungsabhängigkeit der Beschwerden nicht Rechnung getragen habe. Der Gutachter habe nicht berücksichtigt, dass sich die Beschwerdeführerin massiv schone und bei Belastung sofort mit massiver Beschwerdezunahme reagiere. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass der Sachverständige die Beschwerden als belastungsabhängig qualifiziert hat. Der Sachverständige hat auch erklärt, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr im Service und als Küchenhilfe arbeiten könne. Gerade weil die Beschwerden belastungsabhängig sind, hat er als adaptierte Tätigkeit eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit empfohlen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwieweit er die Belastungsabhängigkeit der Beschwerden bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht genügend berücksichtigt haben sollte. Im Übrigen ist unklar, was der Rechtsvertreter unter "massiver Schonung" versteht. Sollte er darunter verstehen, dass die Beschwerdeführerin im Betrieb nur noch die adaptierten Tätigkeiten ausübt, geht diese Argumentation ohnehin an der Sache vorbei. 4. 4.1 Der Rechtsvertreter hat weiter vorgebracht, dass die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen, ihrer langjährigen selbständigen Tätigkeit im Restaurationsbereich sowie aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters nicht verwertbar sei. 4.2 Referenzpunkt für die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit ist der hypothetische ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Nach der Rechtsprechung handelt es sich dabei um einen theoretischen und abstrakten Begriff, der dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von demjenigen der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291). 4.3 Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit ist mit 25 % nur leicht reduziert. Die Argumentation, die Restarbeitsfähigkeit sei nicht verwertbar, ist somit nicht stichhaltig. Bezüglich der langjährigen Tätigkeit im Restaurationsbereich ist folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin hat die Sekundarschule besucht und eine (nicht abgeschlossene) kaufmännische Grundausbildung absolviert. Von 1971-1987 und 1993-1995 hat sie diverse unselbständige Tätigkeiten, u.a. auch im kaufmännischen Bereich, ausgeübt (vgl. IK- Auszug; act. G 10). Zudem hat die Beschwerdeführerin im Anmeldeformular angegeben, über spezielle Kenntnisse in der Liegenschaftsverwaltung zu verfügen. Und schliesslich hat sie im Betrieb die Buchhaltung gemacht. Die Beschwerdeführerin bringt somit die Qualifikationen und intellektuellen Fähigkeiten für eine Anstellung als kaufmännische Angestellte mit. Da eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich zudem die vom Gutachter festgelegten Anforderungen an eine adaptierte Tätigkeit erfüllt, kann der Argumentation des Rechtsvertreters, die Restarbeitsfähigkeit sei wegen der langjährigen Tätigkeit im Restaurationsbereich nicht verwertbar, nicht gefolgt werden. Mit Bezug auf das Alter ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des (unbestrittenen) hypothetischen Rentenbeginns am 1. April 2011 61- jährig gewesen ist. Ihre Rückenbeschwerden sind erstmals im Sommer 2008 und somit rund drei Jahre vor dem hypothetischen Rentenbeginn eingetreten. Bereits im September 2008 ist bei ihr ein rezidivierendes lumbalbetontes Schmerzsyndrom und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine LWK-1-Fraktur diagnostiziert und die Differentialdiagnose osteoporotische Kompressionsfraktur angegeben worden. Aufgrund dieser Diagnose muss der Beschwerdeführerin schon im Jahr 2008, d.h. als 58-Jährige, bewusst gewesen sein, dass sie nicht mehr vollständig genesen würde. Gestützt auf die Schadenminderungspflicht hätte sich die Beschwerdeführerin daher bereits zu diesem Zeitpunkt, d.h. sechs Jahre vor Erreichen des Pensionsalters, nach einer unselbständigen, weniger rückenbelastenden Tätigkeit umsehen müssen. Ihr fortgeschrittenes Alter hätte die Stellensuche sicherlich erschwert, jedoch nicht verunmöglicht. 5. 5.1 Der Rechtsvertreter hat weiter geltend gemacht, dass der Beschwerdeführerin ein Berufswechsel nicht zugemutet werden könne. Gerade seit der Pensionierung ihres Ehemannes sei ihre Präsenz im Familienbetrieb umso notwendiger. Der Betrieb habe über lange Jahre eine Stammkundschaft und einen guten Ruf erworben. Zudem würden durch eine vorzeitige Aufgabe des Betriebs unnötige Folgekosten entstehen. 5.2 Nach dem auf dem Gebiet der Invalidenversicherung allgemein geltenden Grundsatz der Schadenminderungspflicht hat eine versicherte Person alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn die versicherte Person ‒ nötigenfalls mit einem Berufswechsel ‒ zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes bzw. rentenreduzierendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Februar 2013, 8C_654/2012). 5.3 Die Beschwerdeführerin hat im Betrieb die Betriebsführung gemacht, als Küchen hilfe und im Service gearbeitet und die Tätigkeiten in der Wäscherei erledigt. Der Ruf
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eines Restaurantbetriebs hängt im Wesentlichen von der Küche und damit von den Kochkünsten des Kochs ab. Diese Aufgabe hat im vorliegenden Fall der Ehemann der Beschwerdeführerin übernommen. Die Tätigkeiten, die die Beschwerdeführerin im Betrieb ausgeübt hat, setzen ‒ bis auf die Betriebsführung ‒ keine besonderen Qualifikationen voraus. Es müsste damit ohne grössere Umstände möglich gewesen sein, einen gleichwertigen Ersatz für sie zu finden, ohne den guten Ruf des Betriebs zu gefährden oder Stammkundschaft zu verlieren. Zudem ist, wie unter Ziffer 5.2 erläutert, die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar. Unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten ist ihr ein Berufswechsel somit zumutbar. 6. Schliesslich ist noch der Invaliditätsgrad zu ermitteln. Wie in Ziffer 4.3 erläutert, hat die Beschwerdeführerin eine kaufmännische Grundausbildung absolviert und scheinbar auch mehrere Jahre lang auf diesem Beruf gearbeitet. Da es sich bei dieser Tätigkeit um eine vom Gutachter umschriebene adaptierte Tätigkeit handelt, entspricht die Invalidenkarriere der Validenkarriere. Der Invaliditätsgrad kann vorliegend somit anhand eines Prozentvergleichs berechnet werden. Die Beschwerdeführerin ist in einer adaptierten Tätigkeit 25 % arbeitsunfähig. Des Weiteren erscheint ein Abzug von 10 % wegen der Einkommenseinbusse aufgrund der verlorenen Dienstjahre als angemessen. Der Invaliditätsgrad beträgt somit 32.5 %. 7. 7.1 Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird angerechnet. Bei bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: