© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2012/79 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 04.06.2020 Entscheiddatum: 20.05.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 20.05.2014 Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 4 ATSV. Erlass einer Rentenrückforderung. Auszahlung von Rentenleistungen gestützt auf eine noch nicht rechtskräftige Verfügung. Keine Verletzung der Meldepflicht. Trotzdem Verneinung des gutgläubigen Bezugs der unrechtmässigen Leistungen (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2014, IV 2012/79). Entscheid Versicherungsgericht, 20.05.2014 Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Lea Locher Entscheid vom 20. Mai 2014 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Robert Baumann, Waisenhausstrasse 17, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Erlass (Rückforderung) Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich am 19. Juli 2002 zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 3). Mit einer Verfügung vom 31. März 2004 sprach ihm die IV-Stelle ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 60 % für die Zukunft, d.h. ab 1. Mai 2004, eine Dreiviertelsrente zu (IV-act. 45). Am 15. April 2004 folgten die Verfügungen für den Zeitraum 1. Mai 2003 bis 31. Dezember 2003 (halbe Rente; nachfolgend: Verfügung Nr. 1) und 1. Januar bis 30. April 2004 (Dreiviertelsrente; IV-act. 49 f.; nachfolgend: Verfügung Nr. 2). Die IV- Stelle begann unmittelbar nach dem Erlass dieser Verfügungen mit der Auszahlung der Dreiviertelsrente. Am 19. April 2004 erhob die Personalvorsorgestiftung der Firma B.___ Einsprache gegen die Verfügung vom 31. März 2004. Sie beantragte, es sei festzustellen, dass beim Versicherten keine rentenbegründende Invalidität eingetreten sei (IV-act. 53). Am 29. April 2004 erhob die Personalvorsorgestiftung Einsprache gegen die Verfügungen vom 15. April 2004 mit denselben Anträgen (IV-act. 56). Am 7. Mai 2004 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 31. März 2004 und die Verfügungen vom 15. April 2004. Er beantragte die Zusprache einer ganzen Invalidenrente (IV-act. 61). Die IV-Stelle zahlte die Dreiviertelsrente weiter aus. Sie wies beide Einsprachen am 3. Januar 2005 in zwei getrennten Entscheiden ab (IV-act. 84 f.). Im Entscheid zuhanden des Versicherten kam sie allerdings zum Schluss, dass der Invaliditätsgrad nicht nur 60 %, sondern 67 % betrage. Der Versicherte liess am 31. Januar 2005 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid erheben. Auch die Personalvorsorgestiftung erhob am 3. Februar 2005 Beschwerde (IV-act. 89 und 94). Der Versicherte liess beantragen, ihm sei spätestens ab 1. Mai 2003 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Die Personalvorsorgestiftung beantragte die Feststellung, dass beim Versicherten keine rentenbegründende Invalidität eingetreten sei; eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Trotz dieser Beschwerden zahlte die IV-Stelle die Dreiviertelsrente weiter aus. In teilweiser Gutheissung beider Beschwerden hob das Gericht die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einspracheentscheide vom 3. Januar 2005 am 27. Oktober 2005 auf. Es wies die Sache zur weiteren Abklärung und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurück (IV-act. 115). Auch dies hinderte die IV-Stelle nicht an der weiteren Auszahlung der Dreiviertelsrente. A.b In der Folge gab die IV-Stelle bei der MEDAS Zentralschweiz ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (IV-act. 123). Die Gutachter schätzten die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit auf 70 %. Mit Verfügungen vom 13. und 14. Dezember 2007 (IV-act. 151 f.) sprach die IV-Stelle dem Versicherten statt der bisher ausbezahlten Dreiviertelsrente rückwirkend ab dem
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b Am 2. April 2009 orientierte der Rechtsvertreter die Ausgleichskasse darüber, dass die Arbeitslosenkasse die Ermächtigung erhalten habe, den Betrag von Fr. 6'314.05 direkt zur Tilgung der Rückforderung an die Ausgleichskasse zu zahlen. Dieser Betrag ging am 27. April 2009 bei der Ausgleichskasse ein (act. G 4.2/10). B.c Am 8. Mai 2009 bat die Ausgleichskasse das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) um eine Stellungnahme, da gewisse Unsicherheiten bei der Beurteilung des guten Glaubens bestünden (act. G 4.2/12). In seiner Antwort vom 25. Juni 2009 hielt das BSV fest, dass der Versicherte bei der Entgegennahme der Rentenleistungen nicht grobfahrlässig und deshalb in gutem Glauben gehandelt habe. Unter Berücksichtigung der unklaren Rechtslage und des Bildungsgrades (Realschule und Anlehre) könne dem Versicherten keine Grobfahrlässigkeit unterstellt werden. Würde in Fällen wie dem Vorliegenden grobfahrlässiges Handeln angenommen, könnten konsequenterweise keine IV-Leistungen mehr während der Rechtsmittelfrist in gutem Glauben bezogen werden, da während diesem Zeitraum mit einer Einsprache gerechnet werden müsse. B.d Mit Verfügung vom 27. Januar 2012 (act. G 1.1) wies die IV-Stelle das Erlass gesuch ab. Sie hielt fest, dass die noch offene Rückforderung von Fr. 47'982.95 voll umfänglich zurückbezahlt werden müsse. Zudem entzog sie einer gegen diese Ver fügung gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die IV-Stelle begründete ihren Entscheid damit, dass der Versicherte in der Zeit von Januar 2004 bis Ende 2008 Rentenleistungen bezogen habe, welche auf nicht rechtskräftigen Verfügungen basiert hätten. Aufgrund der Einsprache der Personalvorsorgestiftung habe er damit rechnen müssen, dass die ursprünglich zugesprochenen Leistungen noch abgeändert werden könnten. Deshalb habe der Versicherte die über die Jahre zu viel bezahlten Leistungen nicht gutgläubig beziehen können. Da die Voraussetzung des guten Glaubens nicht erfüllt sei, erübrige sich die Prüfung der grossen Härte. C. C.a Gegen diese Verfügung richtete sich die vom Versicherten (nachfolgend: Be schwerdeführer) erhobene Beschwerde vom 27. Februar 2012 (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Gutheissung des Erlassgesuchs unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin);
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eventualiter sei die Streitsache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Weiter verlangte der Rechtsvertreter, dass die der Beschwerde entzogene aufschiebende Wirkung umgehend wiederherzustellen sei. In materieller Hinsicht begründete der Rechtsvertreter die Beschwerde wie folgt: Die Beschwerdegegnerin habe während der Einspracheverfahren bzw. bis zum Erlass der Einspracheentscheide selbst die Auffassung vertreten, dass der Beschwerdeführer bis Ende 2003 Anspruch auf eine halbe Rente und danach auf eine Dreiviertelsrente habe. Während die Beschwerdegegnerin bei Verfügungserlass noch von einem Invaliditätsgrad von 60 % ausgegangen sei, sei sie im Einspracheentscheid vom 3. Januar 2005 zuhanden des Beschwerdeführers sogar von einem Invaliditätsgrad von 67 % ausgegangen. Die Beschwerdegegnerin habe mehrfach und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, sie sei der Ansicht, dass die Personalvorsorgestiftung die Beschwerde zu Unrecht erhoben habe. Auch vom Ergebnis der medizinischen Abklärungen durch die MEDAS habe die Beschwerdegegnerin Kenntnis gehabt. Dennoch habe sie erst mit den Verfügungen vom 13. und 14. Dezember 2007 die rückwirkende Herabsetzung der Rente verfügt. Der Beschwerdeführer sei beim Bezug der Rentenleistungen auf jeden Fall gutgläubig gewesen, da ihm das Bewusstsein über einen unrechtmässigen Leistungsbezug gefehlt habe; dies gelte umso mehr, weil sich die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs erst im Nachhinein herausgestellt habe. Der Beschwerdeführer müsse sich auch keinerlei Nachlässigkeit vorwerfen lassen: Da die Beschwerdegegnerin selber stets davon ausgegangen sei, dass der IV-Grad 60 bzw. 67 % betrage, könne von ihm nicht erwartet werden, dass er die vorsorgliche Einstellung oder eine Herabsetzung der Rentenleistungen verlange, weil sich eventuell ein anderer Prozessausgang ergeben könnte. Ausserdem habe der Beschwerdeführer davon ausgehen können, dass die Beschwerdegegnerin bei Vorliegen allfälliger Zweifel die Rentenleistungen selbst reduziert bzw. gestoppt hätte. Auch habe er davon ausgehen können, dass die Beschwerdegegnerin die Ausgleichkasse orientiere und anweise. Weiter werde das Vorhandensein des guten Glaubens vermutet. Vor diesem Hintergrund könne nicht gesagt werden, die Entgegennahme der Rentenleistungen durch den Beschwerdeführer sei nicht gutgläubig erfolgt. Der Rechtsvertreter argumentierte weiter, eine Rückweisung sei im vorliegenden Fall nicht notwendig, da das Vorliegen einer grossen Härte bejaht und deshalb direkt durch das Gericht geprüft werden könne.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.b In der Beschwerdeantwort vom 20. April 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Zur materiellen Begründung brachte sie vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Einsprache der Personalvorsorgestiftung gegen die Rentenverfügung von Beginn weg nicht habe gutgläubig sein können. Die Personalvorsorgestiftung habe in ihrer Einsprache und ihrer Beschwerde dezidiert geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit nicht arbeitsunfähig sei. Der Beschwerdeführer habe deshalb jedenfalls nicht mit Sicherheit ausschliessen können, dass die Rentenleistungen, die nicht auf rechtskräftigen Verfügungen basierten, herabgesetzt oder gar eingestellt würden. Dies sei erst recht der Fall gewesen, als das Gericht eine Abklärung durch die MEDAS angeordnet habe. Die Beschwerdegegnerin verwies schliesslich noch auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse vom 2. April 2012 (IV-act. 175). C.c In ihrer Stellungnahme (IV-act. 175) hatte die Ausgleichskasse ausgeführt, der Rechtsvertreter habe durch das vorsorgliche Erheben einer Beschwerde, den etlichen beantragten Fristverlängerungen und dem Sistierungsgesuch auf Zeit gespielt. Be reits im November 2008 sei eine Nachzahlung der Personalvorsorgestiftung von Fr. 53'210.40 an den Versicherten erfolgt; die offene Rückforderung sei dabei nicht berücksichtigt worden. Bei der Berechnung der Nachzahlung sei die tatsächlich erfolgte Überentschädigung mit der IV nicht mitberücksichtigt, sondern vom schlussendlich gültigen IV-Betrag ausgegangen worden. Weiter sei am 3. Januar 2009 der Schwiegervater des Beschwerdeführers verstorben. Das Ehepaar C.___ habe aus der Erbschaft Euro 60'000.-- erhalten. Auch dieser Betrag sei nicht zur Tilgung der Schuld bei der IV verwendet worden, sondern es sei damit eine Eigentumswohnung gekauft worden. C.d In der Replik vom 23. Juli 2012 (act. G 10) brachte der Rechtsvertreter vor, dem Beschwerdeführer könne nicht vorgeworfen werden, dass sich der Rückzug der Be schwerde aufgrund der Abklärungen bei der Personalvorsorgestiftung hinausgezögert habe. Die Beschwerdegegnerin sei über alles informiert worden, insbesondere auch über die erwirkten BVG-Rentenleistungen und das Erbe des verstorbenen Schwieger vaters. Die Beschwerdegegnerin habe ihn während des laufenden Verfahrens be
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte treffend das Erlassgesuch auch nicht zur Zahlung aufgefordert. Weiter verwies der Rechtsvertreter auf die Stellungnahme des BSV (act. G 12 S. 1 f.). C.e Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 12). C.f Am 23. Oktober 2012 (act. G 12) wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde formlos wiederhergestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Anfechtungsgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung vom 27. Januar 2012, mit der ein Erlassgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen worden ist. Streitgegenstand bildet demnach die Frage, ob das Erlassgesuch zu Recht abgewiesen worden ist. Die Frage der Rechtmässigkeit der Rückforderung bildet dagegen nicht Gegenstand dieses Verfahrens, da die entsprechende Verfügung unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen und damit für die Parteien und das Gericht verbindlich geworden ist. 1.2 Die Rückforderungsverfügung vom Dezember 2007 ist mit der Abschreibung der dagegen erhobenen Beschwerde am 20. November 2008 rechtskräftig geworden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat die in Analogie zu Art. 16 Abs. 2 Satz 1 AHVG fünf Jahre betragende (lückenfüllend geschaffene) Vollstreckungsverwirkung (vgl. etwa SVR-Rechtsprechung 2007, IV Nr. 6 E. 2.3) am 1. Januar 2009 zu laufen begonnen. Sie wäre also am 31. Dezember 2013 abgelaufen, womit der Streit um den Erlass gegenstandslos geworden wäre. Nun hat der Beschwerdeführer aber bereits am 8. Januar 2008 - und damit offensichtlich rechtzeitig - ein Erlassgesuch stellen lassen. Während der Dauer der Behandlung dieses Gesuches - und damit auch während der Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens - steht die Vollstreckungsverwirkungsfrist still (vgl. etwa ZAK 1991, S. 502 ff. E. 3b a.E.). Da die Vollstreckungsverwirkung also noch nicht eingetreten ist, ist über einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Erlass der Rückforderung zu entscheiden.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.3 Die Rückforderung beläuft sich auf Fr. 54'324.--. Die teilweise Tilgung der Rück forderung durch eine Verrechnung mit einer Nachzahlung der Arbeitslosenkasse von Fr. 6'314.05 hat das Erlassgesuch - und damit die Beschwerde - nicht im Umfang dieses Betrages gegenstandslos werden lassen, da die Tilgung einen allfälligen Anspruch auf einen Erlass nicht untergehen lässt. Auch eine bereits bezahlte Rückforderung kann noch erlassen werden. 2. 2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. In Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG ist eine Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz verankert: Unrechtmässig bezogene Leistungen müssen dann nicht zurückerstattet werden, wenn die versicherte Person die Leistungen in gutem Glauben empfangen hat und wenn eine grosse Härte vorliegt. Durch den Bezug von unrechtmässigen Leistungen wird eine versicherte Person gegenüber allen anderen versicherten Personen besser gestellt, denn sie erhält mehr Leistungen, als ihr nach dem materiellen Leistungsrecht zustehen würden. Wird ihr dann die Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Leistungen erlassen, bleibt diese Besserstellung bestehen. Der Erlass der Rückforderung hat also eine Missachtung des materiellen Leistungsrechts und des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Leistungsberechtigten zur Folge. Deshalb müssen an die Erfüllung der Erlassvoraussetzungen hohe Anforderungen gestellt werden. 2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten (Melde- oder Auskunftspflichtverletzung) herbeigeführt worden ist (BGE 112 V 97 E. 2c). Weiter ist gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Urteil des Bundesgerichts vom 22. April 2010, 8C_221/2010, E. 4). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei aber das der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte versicherten Person in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4.). Das BSV hat in seiner Stellungnahme zuhanden der Ausgleichskasse ausgeführt, dass der gute Glaube im vorliegenden Fall zu bejahen sei, weil der Beschwerdeführer bei der Entgegennahme der Rentenleistungen nicht grobfahrlässig gehandelt habe. Das BSV verkennt dabei, dass der gute Glaube gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur bei grobfahrlässigem Handeln verneint werden kann. Im vorliegenden Fall wird dem Beschwerdeführer denn auch gerade kein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten vorgeworfen. Es stellt sich vielmehr die Frage, ob der Beschwerdeführer unter Beachtung der gebührenden Sorgfalt damit hat rechnen müssen, dass er durch den Empfang von Rentenleistungen, die auf einer nicht rechtskräftigen Verfügung basierten, nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG rückerstattungspflichtig werden könnte. Die hohen Anforderungen an das Mass der Sorgfaltspflicht rechtfertigen sich ‒ wie in Ziffer 2.1 erläutert ‒ dadurch, dass der Erlass einer Rückforderung eine Ungleichbehandlung der versicherten Personen zur Folge hat. Eine analoge Anwendung der in Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) verankerten Vermutung des Vorhandenseins des guten Glaubens ist ausgeschlossen (a.M.: Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A., N 33 zu Art. 25), denn diese zivilrechtliche Vermutung steht in einem ganz anderen Zusammenhang. Sie betrifft das Verhältnis von Privatpersonen, die sich rechtsgeschäftlich begegnen und von denen anzunehmen ist, dass sie sich dabei rechtmässig verhalten. Beim Erlass geht es um eine Rechtswohltat zugunsten einer versicherten Person, die immer unrechtmässig, d.h. in Verletzung der materiellen Leistungsnormen und des Gleichbehandlungsgrundsatzes, Leistungen erhalten hat. Wenn hier eine Vermutung der Gutgläubigkeit bestünde, könnte die Verwaltung ein Erlassgesuch nur abweisen, wenn es ihr gelänge nachzuweisen, dass der Bezüger der unrechtmässigen Leistungen nicht gutgläubig gewesen ist. Der Nachteil der Beweislosigkeit läge also bei ihr, d.h. in einer Situation, in der sich weder die Gutgläubigkeit beim Bezug unrechtmässiger Leistungen noch deren Gegenteil beweisen liessen, müsste der Erlass gewährt werden. Das deckt sich offenkundig nicht mit dem Charakter des Erlasses als Rechtswohltat. Wer einen unrechtmässigen Leistungsbezug und damit eine rechtsungleiche Besserstellung durch den Erlass der Rückforderung perpetuieren will, dem muss der Nachweis der Erfüllung der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entsprechenden Voraussetzungen - und damit insbesondere des gutgläubigen Bezugs der unrechtmässigen Leistungen - auferlegt sein. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, kann die Rückforderung nicht erlassen werden, denn er trägt den Nachteil der Beweislosigkeit, weil er aus dem Erlassgesuch für sich einen Vorteil ableitet. Der gute Glaube beim Bezug unrechtmässiger Leistungen ist also nicht zu vermuten. 2.3 Die Verfügung vom 31. März 2004 und die Verfügung Nr. 2 vom 15. April 2004, die unmittelbar ab ihrer Eröffnung von der Beschwerdegegnerin vollstreckt worden sind, sind nicht in formelle Rechtskraft erwachsen, weil die Personalvorsorgestiftung gegen sie Einsprache und später Beschwerde erhoben hat. Die Personalvorsorgestiftung hat in der Einsprache- wie auch in der Beschwerdebegründung dargelegt, dass der Beschwerdeführer ihrer Meinung nach keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Der Beschwerdeführer hat somit ab dem Zeitpunkt, in dem er über die Einsprache bzw. später über die Beschwerde der Personalvorsorgestiftung informiert worden ist, gewusst, dass die Verfügungen aufgehoben und der Rentenanspruch schlimmstenfalls verneint werden könnten. Nachdem die Verfügungen in der Folge tatsächlich durch das Gericht aufgehoben worden sind, hat er sich erst recht nicht mehr darauf verlassen können, dass die in den aufgehobenen Verfügungen festgelegten Rentenleistungen in einer neuen Verfügung Bestand haben würden. Die Beschwerdegegnerin hat dem Be schwerdeführer gestützt auf prekäre nicht rechtskräftige bzw. später aufgehobene Verfügungen jahrelang Rentenleistungen ausgerichtet, ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein. Gemäss Art. 19 Abs. 4 ATSG können Vorschusszahlungen nämlich nur dann ausgerichtet werden, wenn der Anspruch auf Leistungen als nachgewiesen erscheint und sich die Leistungsausrichtung verzögert. Da der Rentenanspruch im vorliegenden Fall umstritten gewesen ist, hat der Leistungsanspruch zum Vornherein nicht als nachgewiesen erscheinen können (vgl. BBl 1999 4561). Das problematische Verhalten eines Sozialversicherungsträgers kann nicht gegen die fehlende Gutgläubigkeit eines Leistungsbezügers aufgewogen werden, d.h. der nicht gutgläubige Bezug unrechtmässiger Leistungen verwandelt sich nicht in einen gutgläubigen Bezug, nur weil die Leistungsausrichtung auf ein unsorgfältiges oder anderweitig problematisches Verhalten des Sozialversicherungsträgers zurückzuführen ist. Deshalb ist nicht von Bedeutung, ob die Beschwerdegegnerin davon ausgehen konnte, dass die Zusprache einer Dreiviertelsrente im Einspracheverfahren, im Beschwerdeverfahren und später in dem an den Rückweisungsentscheid anschliessenden Verwaltungsverfahren bestätigt
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden würde. Objektiv betrachtet musste der Beschwerdeführer aufgrund der Argumentation der Personalvorsorgestiftung und später aufgrund der Erwägungen des Gerichts damit rechnen, dass die ausbezahlten Rentenleistungen im Rechtsmittelverfahren bzw. im darauffolgenden Verwaltungsverfahren tiefer ausfallen könnten, so dass sie im überschiessenden Teil unrechtmässig bezogen worden wären. 2.4 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer unter Beachtung der gebührenden Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass er dadurch rückerstattungspflichtig werden konnte. Der Beschwerdeführer hat in D.___ die Realschule besucht. In der Schweiz hat er eine Anlehre absolviert und später als Maschineneinrichter und Springer gearbeitet (IV-act. 3). Er ist intelligent und verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse (IV-act. 123 S. 25). Deshalb ist er in der Lage gewesen, unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt zu erkennen, dass Leistungen, die weder auf einer rechtskräftigen Verfügung noch einer anderen gesetzlichen Grundlage basieren, gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückgefordert werden müssen. Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer das Wissen seines Rechtsvertreters, welcher ihn bereits vor der Eröffnung der Verfügung vertreten hat (vgl. insbesondere IV-act. 21), anzurechnen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer beim Bezug der zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen nicht gutgläubig gewesen ist, da er wusste bzw. hätte wissen müssen, dass die Leistungen noch zu seinen Ungunsten abgeändert werden konnten und er bei einer Herabsetzung der Leistungen rückerstattungspflichtig werden würde. Er hat die zurückgeforderten Rentenleistungen also nicht gutgläubig bezogen. Da die Erlassvoraussetzungen des gutgläubigen Bezugs und der grossen Härte bei einer Rückerstattung kumulativ erfüllt sein müssen, erübrigt sich die Prüfung der zweiten Erlassvoraussetzung. 3. Im Sinne der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 IVG). Dem Beurteilungsaufwand entsprechend wird die Gerichtsgebühr, die dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ist, auf Fr. 600.-- festgesetzt. Die Gerichtskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demgemäss hat das Versicherungsgericht bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: