© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2012/476 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 03.06.2020 Entscheiddatum: 20.03.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 20.03.2014 Würdigung eines medizinischen Gutachtens. Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit, insbesondere bei fortgeschrittenem Alter. Abzug vom Tabellenlohn (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. März 2014, IV 2012/476). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_415/2014 Entscheid Versicherungsgericht, 20.03.2014 Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Entscheid vom 20. März 2014 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Petrik, Anwaltskanzlei schmuckipartner, Marktgasse 3, 9004 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Leistungen Sachverhalt: A. A.a A., geboren 19, meldete sich am 6. Februar 2011 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an (IV-act. 1). Er gab an, keinen Beruf erlernt zu haben und aktuell als Fabrikarbeiter in einem Vollpensum tätig zu sein. Er leide an einer Arthrose der Schultergelenke und sei deswegen seit dem 31. August 2010 vollständig arbeitsunfähig. Sein Hausarzt, Dr. med. B., teilte Dr. med. C._ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) am 17. März 2011 telefonisch mit, dem Versicherten sei aufgrund einer Omarthrose am 31. August 2010 eine Schultergelenkstotalendoprothese rechts eingesetzt worden (IV-act. 16). Die postoperative Rehabilitation gehe zögerlich voran. Aktuell bestehe der Verdacht einer frozen shoulder rechts und einer partiellen Läsion des Nervus axillaris rechts. Die Beweglichkeit der rechten Schulter sei massiv eingeschränkt. Der Versicherte sei – auch in adaptierten Tätigkeiten – nicht arbeitsfähig. Die Klinik für Orthopädische Chirurgie des Kantonsspitals St. Gallen berichtete am 14. April 2011 (IV-act. 31–9), angesichts der Störung im Bereich des Nervus musculo-cutaneus erscheine eine erneute operative Revision zur Verbesserung des Bewegungsumfangs aktuell als nicht indiziert. Vielmehr sollte versucht werden, die Schmerztherapie zu optimieren und nach Möglichkeit eine intensivierte Physiotherapie in die Wege zu leiten. Aktuell sei der Versicherte nicht arbeitsfähig. Das Muskelzentrum des Kantonsspitals St. Gallen hatte am 24. März 2011 über eine zu vermutende axonale Schädigung des Nervus musculo- cutaneus rechts und einen Hinweis auf eine ältere axonale Läsion des rechten Nervus suprascapularis rechts berichtet (IV-act. 31–4 ff.). Nachdem der IV-Stelle weitere Berichte zugegangen waren, notierte die RAD-Ärztin Dr. C.___ am 15. Dezember 2011 (IV-act. 35), die Aussagen des Hausarztes und des Muskelzentrums zur Arbeitsfähigkeit seien widersprüchlich. Die Klinik für Orthopädie habe sich nicht zur Arbeitsfähigkeit geäussert. Sie empfahl, einen weiteren Arztbericht bei der Klinik für Orthopädie einzuholen. Am 6. Februar 2012 teilte diese mit (IV-act. 42; vgl. auch IV-act. 36 f.), zur Arbeitsfähigkeit könne nicht Stellung genommen werden. Der Versicherte leide an einer
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schwäche und an einer Sensibilitätsstörung im rechten Arm. Die rechte Schulter sei nur eingeschränkt einsatzfähig. A.b Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die medizinische Abklärungsstelle Bern ZVMB GmbH am 3. August 2012 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-act. 55). Die Sachver ständigen führten aus, aus internistischer und psychiatrischer Sicht lägen keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsstörungen vor. Aus neurologischer Sicht sei wahrscheinlich ab dem 24. März 2011 keine versicherungsmedizinisch rele vante Diagnose mehr zu stellen gewesen. Aus objektiver Sicht sei jedenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht mehr begründbar. Aus orthopädischer Sicht seien die Beeinträchtigungen an der rechten Schulter und am rechten Arm durch den Zustand nach der Implantation einer Gelenkprothese und der anschliessenden Entwicklung einer frozen shoulder zu verstehen. Mit dem rechten Arm könne der Versicherte bloss noch Lasten bis sieben Kilogramm vom Boden bis zur Taille heben. Tragen, Stossen und Ziehen könne er einhändig rechts noch Lasten bis zehn Kilogramm. Die fehlende Beweglichkeit in der Schulter mache das Heben über Taillenhöhe und horizontal unmöglich. Für Tätigkeiten mit der rechten Hand, bei denen nur der Ellenbogen, das Handgelenk und die Finger, nicht aber die Schulter zum Einsatz kämen, bestehe Einsetzbarkeit. Das Tragen vorne beidseitig sei nur noch für Lasten bis 15 Kilogramm möglich. Auch in der linken Schulter bestehe eine entsprechende Bewegungseinschränkung, die es verunmögliche, Lasten über Taillenhöhe zu heben. Überkopfarbeiten seien dauerhaft nicht mehr möglich. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen seien leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig ausführbar. Die RAD-Ärztin Dr. C.___ erachtete das Gutachten am 22. August 2012 als überzeugend (IV-act. 56). Mit einem Vorbescheid vom 29. August 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie gedenke, sein Leistungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von null Prozent abzuweisen (IV-act. 60). Dagegen liess der nun anwaltlich vertretene Versicherte einwenden (IV-act. 65), die von den Sachverständigen beschriebene zumutbare Tätigkeit existiere auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gar nicht, weshalb der Versicherte überhaupt kein Erwerbseinkommen mehr erzielen könne, zumal sein Alter und die fehlenden Sprachkenntnisse das Auffinden einer Erwerbstätigkeit zusätzlich erschwerten. Der Versicherte habe deshalb Anspruch auf eine ganze Rente. Mit einer Verfügung vom 15. November 2012 wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch ab (IV-act. 66). Sie führte
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aus, geeignete Tätigkeiten existierten auf dem Arbeitsmarkt durchaus; das Alter und die Sprachkenntnisse seien invaliditätsfremd und deshalb nicht zu berücksichtigen. Ihrer Verfügung legte sie eine Aufstellung von drei ihr geeignet scheinenden Tätigkeiten bei (IV-act. 67). B. B.a Am 17. Dezember 2012 liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. November 2012 erheben und die Zusprache einer ganzen Rente sowie eventualiter die Rückweisung zu weiteren Abklärungen beantragen (act. G 1). Zur Begründung liess er im Wesentlichen ausführen, auf das Gutachten der ZVMB GmbH könne nicht abgestellt werden, weil es die Sachverständigen unterlassen hätten, eine elektromyographische Untersuchung durchzuführen. Die Ergebnisse des von den Sachverständigen mehrfach erwähnten Labortests seien nicht dokumentiert, womit sich das Gutachten als lückenhaft erweise und überdies der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Die Sachverständigen hätten auch unzureichend begründet, weshalb ihrer Ansicht nach keine Nervenverletzung mehr vorläge, denn im Muskelzentrum des Kantonsspitals St. Gallen sei eine Nervenverletzung nachgewiesen worden. Angesichts der Befunde des Orthopäden erscheine es als unmöglich, dass der Beschwerdeführer seinen rechten Arm im Rahmen einer Arbeitstätigkeit noch einsetzen könne. Der Arm sei praktisch unbeweglich und nicht mehr belastbar. Auch die Einsatzfähigkeit des linken Arms sei erheblich beeinträchtigt. Die von den Sachverständigen insgesamt abgegebene Arbeitsfähigkeitsschätzung überzeuge angesichts dessen nicht. Der Beschwerdeführer könne unter Berücksichtigung der orthopädischen Befunde wohl keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen. Die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung erwähnten Arbeitsplatzbeispiele beträfen allesamt Montagetätigkeiten, die aber gemäss dem Gutachten der ZVMB GmbH gar nicht mehr zumutbar seien. Schliesslich sei auch zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Zumutbarkeit einer Verweistätigkeit unter Berücksichtigung des Alters und der fehlenden Sprachkenntnisse nicht vertieft geprüft habe. Die Verwertbarkeit einer allfälligen Arbeitsfähigkeit sei jedenfalls nicht mehr gegeben. Sollte dennoch davon aufgegangen werden, dass eine zumutbarerweise verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehe, müsse ein Abzug vom Tabellenlohn von 25 Prozent gewährt werden.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 22. Januar 2013 die Abweisung der Be schwerde (act. G 4). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei dessen rechter Arm noch einsetzbar. Die einge schränkte Schulterbeweglichkeit erschwere lediglich gewisse Tätigkeiten, was aber nicht zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führe. Deshalb hätten die Sachverständigen ja auch eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten attestiert. Die in der Verfügung beispielhaft erwähnten Arbeitsplätze hätten gemein, dass die Schultergelenke kaum in Anspruch genommen werden müssten. Der Beschwerdeführer habe nicht konkret dargelegt, weshalb diese Arbeiten nicht zumutbar sein sollten. Selbst wenn er als faktisch Einhändiger qualifiziert würde, könnte er auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise geeignete Tätigkeiten finden. Die invaliditätsfremden Faktoren hätten bei der Frage nach der Verwertbarkeit unberücksichtigt zu bleiben. Selbst bei Gewährung eines maximalen Abzuges vom Tabellenlohn von 25 Prozent resultiere kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, weshalb kein Rentenanspruch bestehe. B.c Am 4. März 2013 liess der Beschwerdeführer einwenden (act. G 7), entscheidend sei nicht die passive, sondern vielmehr die aktive Beweglichkeit der Arme. Diese sei so eingeschränkt, dass eine Erwerbstätigkeit nicht nur unzumutbar, sondern sogar un möglich sei. Das linke Schultergelenk müsse in absehbarer Zeit wohl ebenfalls ersetzt werden. Es liege im Übrigen an der Beschwerdegegnerin, zumutbare Tätigkeiten zu bezeichnen. B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 9). Erwägungen: 1. 1.1 Einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.2 Bei der Ermittlung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens stellt sich zunächst die Frage nach der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer der Gesundheitsbeeinträchtigung angepassten Hilfsarbeit. Laut dem Gutachten der ZVMB GmbH bestehen erhebliche Einschränkungen der Beweglichkeit und der Belastbar keit der rechten Schulter. Sodann sind auch die Beweglichkeit und die Belastbarkeit der linken Schulter beeinträchtigt. Eine gewisse Restbelastbarkeit ist allerdings bezüglich beider Schultern noch gegeben. Selbst mit dem rechten Arm kann der Beschwerdeführer noch leichtere Lasten heben und tragen. Feinmotorische Tätigkeiten sind ihm beidhändig zumutbar. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers spielt die vom Orthopäden festgehaltene aktive Beweglichkeit diesbezüglich keine entscheidende Rolle, denn für den Orthopäden ist nicht beurteilbar, ob der Beschwerdeführer den orthopädisch noch möglichen Bewegungsspielraum voll ausgeschöpft oder sich selbst limitiert hat. Aus diesem Grund wird jeweils auch die passive Beweglichkeit geprüft. Es darf ohne Weiteres unterstellt werden, dass der Orthopäde in der Lage gewesen ist, anhand der den Akten entnommenen und anhand der anlässlich der persönlichen Untersuchung gewonnenen Daten eine Beurteilung darüber abzugeben, welche Anstrengungen dem Beschwerdeführer noch zugemutet werden können. Insofern kann kein Widerspruch innerhalb des Gutachtens der ZVMB GmbH erblickt werden. Nicht zu beanstanden ist weiter, dass keine Elektromyographie durchgeführt worden ist. Den Sachverständigen haben die detaillierten Ergebnisse der vom Muskelzentrum des Kantonsspitals St. Gallen durchgeführten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte elektromyographischen Untersuchungen vorgelegen und es hat in ihrer Kompetenz gestanden, darüber zu entscheiden, ob eine weitere elektromyographische Untersuchung notwendig sei. Eine neue Untersuchung wäre nötig gewesen, wenn Hinweise auf eine Veränderung seit der letzten Untersuchung vorgelegen hätten. Massgebend sind in erster Linie ohnehin die anhand der klinischen Untersuchung ermittelten Einschränkungen, weshalb auf gewisse diagnostische Abklärungen unter Umständen verzichtet werden kann. Die Labortests sind schliesslich für die Beurteilung der hier massgebenden Frage nicht von wesentlicher Bedeutung gewesen, weil die Sachverständigen ihre Schlussfolgerungen nicht auf deren Ergebnisse gestützt haben und auch nicht ersichtlich ist, dass sie dies hätten tun sollen. Ausserdem sind die daraus gewonnenen wesentlichen Erkenntnisse im Gutachten wiedergegeben worden. Insgesamt vermag das Gutachten zu überzeugen, denn es erscheint als sorgfältig und unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Daten ausgearbeitet; die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und plausibel. Massgebend für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist folglich das anlässlich der Konsensbesprechung ermittelte Zumutbarkeitsprofil, zumal keine wesentlichen Abweichungen zu den Einschätzungen der behandelnden Fachärzte erblickt werden können. 1.3 Für die im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren relevante Frage nach der Verwertung einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer Erwerbstätigkeit ist praxisgemäss auf den so genannten ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen, der sich dadurch auszeichnet, dass ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und ein Fächer verschiedenster Tätigkeiten bestehen (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Mit dem Abstellen auf diesen teilweise fiktiven und nicht auf den realen Arbeitsmarkt wird vermieden, dass die Invalidenversicherung auch bei einer Erwerbslosigkeit Leistungen erbringen muss, die nicht auf das Risiko der Invalidität, sondern auf jenes der Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist. Die Annahme, der Beschwerdeführer könnte auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt trotz seiner krankheitsbedingten Einschränkungen eine geeignete Arbeitsstelle finden, ist nicht unrealistisch. Zwar sind die Belastbarkeit und die Beweglichkeit des linken Arms deutlich eingeschränkt und besteht eine weitgehende Behinderung des rechten Arms, so dass die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen leichten Montage- und Aufhängearbeiten als ungeeignet qualifiziert werden müssen. Aber zumindest Kontroll- und Überwachungstätigkeiten erscheinen trotz der erheblichen Beeinträchtigung an
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beiden Armen als zumutbar, da die Arme dabei nur selten und nur ohne Krafteinsatz und ohne ungünstige Bewegungen eingesetzt werden müssen und da die Feinmotorik des Beschwerdeführers erhalten ist. Die fehlenden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers hindern die Aufnahme einer leidensadaptierten Tätigkeit nicht, denn für Hilfsarbeiten, insbesondere Kontroll- und Überwachungstätigkeiten, werden erfahrungsgemäss keine vertieften Deutschkenntnisse vorausgesetzt. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch schon früher verschiedene Hilfsarbeiten verrichten können. Das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers hingegen erschwert die Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit, denn ältere Hilfsarbeiter, die „umsatteln“ und gewissermassen (ohne ihre früheren beruflichen Erfahrungen gewinnbringend nutzen zu können) von vorne beginnen müssen, sind teurer und häufig langsamer als jüngere Hilfsarbeiter. Sie können einem wirtschaftlich denkenden Arbeitgeber keinen diese Nachteile überwiegenden oder wenigstens ausgleichenden Vorteil bieten. Ein selbst unter marktwirtschaftlichem Druck stehender potentieller Arbeitgeber wird einen älteren Hilfsarbeiter ohne gewinnbringende berufliche Erfahrung deshalb nur zu einem unterdurchschnittlichen Lohn anstellen. In Bezug auf den Beschwerdeführer erscheint zwar eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit aufgrund des Alters nicht als ausgeschlossen. Er wird aber einen erheblichen erwerblichen Nachteil in Kauf nehmen müssen, was es rechtfertigt, einen Tabellenlohnabzug von 15% vorzunehmen (vgl. BGE 126 V 75). 1.4 Ist ein Versicherter vor Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung als Hilfsarbeiter tätig gewesen und steht ihm nun trotz seiner krankheitsbedingten Einschränkung eine Invalidenkarriere als Hilfsarbeiter – in einem behinderungsadaptierten Arbeitsplatz – offen, so entspricht der Ausgangswert zur Ermittlung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens in aller Regel dem Zentralwert der Löhne aller Hilfsarbeiter sämtlicher Branchen. Ist das Einsatzspektrum des Hilfsarbeiters aber wie im Fall des Beschwerdeführers massiv eingeschränkt, d.h. kommt nur noch ein sehr enger Ausschnitt aus dem Arbeitsmarkt für Hilfsarbeiten in Frage, stellt sich notwendigerweise die Frage nach der statistischen Relevanz dieses Durchschnittslohnes. Wird nämlich auf den Zentralwert der Löhne aller Branchen abgestellt, so wird damit unterstellt, dass zu 100% arbeitsfähige männliche Hilfsarbeiter, die Kontroll- und Überwachungstätigkeiten ausüben, durchschnittlich gleich viel verdienten wie zu 100% tätige männliche Hilfsarbeiter generell. Eine solche
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Annahme vermag offensichtlich nicht zu überzeugen. Die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik zeigt selbst bereits die Notwendigkeit diverser Differenzierungen auf. So sind beispielsweise die Löhne der - regelmässig massgebenden - Tabelle TA1 einerseits nach der Branche und andererseits nach dem Anforderungsniveau unterteilt. Die Notwendigkeit einer solchen Differenzierung ist ohne weiteres erkennbar, denn die statistischen Erhebungen weisen nach, dass das Lohnniveau mit dem Anforderungsniveau steigt. Sie belegen aber auch, dass sich die durchschnittlichen Löhne in den verschiedenen Branchen erheblich unterscheiden. So sind etwa das Gastgewerbe, der Detailhandel und der Gartenbau offensichtlich sogenannte Tieflohnbranchen. Erfahrungsgemäss unterscheiden sich die Löhne auch aber je nach der Art und der Schwere der zu verrichtenden Arbeiten, was sich der Lohnstrukturerhebung allerdings nicht entnehmen lässt. Körperlich wenig belastende Tätigkeiten sind deshalb oft schlechter entlöhnt als anstrengende Tätigkeiten. Eine Differenzierung nach der Art der zu verrichtenden Arbeiten erscheint daher nicht als weniger sinnvoll und notwendig als eine Differenzierung nach dem Anforderungsniveau oder nach der Branche. Im Einzelfall kann es sich als notwendig erweisen, nicht auf den Durchschnitt aller Löhne, sondern auf einen Durchschnittslohn bei einem bestimmten Anforderungsniveau oder in einer bestimmten Branche abzustellen. Dasselbe muss gelten, wenn die konkrete Behinderung dazu führt, dass der versicherten Person nur noch ein besonders enger Ausschnitt aus dem Arbeitsmarkt offensteht. Der Umstand, dass die Ergebnisse der Lohnstrukturerhebung nicht entsprechend aufgeschlüsselt sind, vermag das Abstellen auf einen irrelevanten, weil zu allgemeinen, aber in der Lohnstrukturerhebung aufgeführten Durchschnittslohn nicht zu rechtfertigen. Im vorliegenden Fall darf folglich zur Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens des Beschwerdeführers nicht auf den Zentralwert der Löhne der männlichen Hilfsarbeiter über sämtliche Branchen hinweg abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr der sämtliche Branchen umfassende Durchschnittslohn jener männlichen Hilfsarbeiter, die lediglich Kontroll- und Überwachungstätigkeiten ausüben. Grundsätzlich hätte die Beschwerdegegnerin diesen Durchschnittslohn noch zu ermitteln. Nun ist aber nicht zu erwarten, dass dieser Lohn so weit unter dem allgemeinen Durchschnittslohn liegt, dass trotz der 100%igen Arbeitsfähigkeit (und unter Berücksichtigung des Tabellenlohnabzuges von 15 Prozent) ein - rentenbegründender - Invaliditätsgrad von wenigstens 40 Prozent resultieren würde.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aus diesem Grund kann auf die Ermittlung des genauen Durchschnittslohns für Kontroll- und Überwachungsarbeiten verzichtet werden. Damit erweist sich die angefochtene Abweisung des Rentengesuchs des Beschwerdeführers als rechtmässig. 1.5 Laut den Akten hat der Beschwerdeführer bis zum Tag vor der Operation Ende August 2010 voll gearbeitet. Dass er damit über das ihm damals zumutbare Mass hinaus erwerbstätig gewesen hätte, ist zwar möglich, aber nicht belegt. Entsprechende Nachforschungen können unterbleiben, denn spätestens ab April 2011, also bereits sieben Monate später, ist dem Beschwerdeführer gemäss den überzeugenden Angaben der Sachverständigen der ZVMB GmbH die Aufnahme einer adaptierten Tätigkeit im Vollpensum wieder zumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer hat also das sogenannte Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) nicht erfüllt. Folglich besteht auch kein Anspruch auf eine befristete Rente. 2. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer hätte an sich die gemäss Art. 69 Abs. 1 IVG zu erhebenden und angesichts des durchschnittlichen Aufwandes auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten zu übernehmen. Da ihm aber die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, ist er von der Bezahlung dieser Gebühr zu befreien. Der Staat hat seinen Rechtsvertreter infolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mit 80% des angesichts des durchschnittlichen Aufwandes auf Fr. 3’500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzenden Honorars, das heisst mit Fr. 2’800.--, zu entschädigen. Sollten es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers dereinst gestatten, kann er zur Nachzahlung der Gerichtsgebühr und zur Rückerstattung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verpflichtet werden (Art. 99 Abs. 2 VRP/SG i.V.m. Art. 123 ZPO). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Der Staat hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung von Fr. 2’800.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu auszurichten.