BGE 131 V 164, 8C_419/2012, 9C_1041/2010, 9C_22/2008, 9C_237/2007, + 2 weitere
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2012/438 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 08.06.2020 Entscheiddatum: 25.11.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 25.11.2014 Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Bestimmung der Vergleichseinkommen. Abzug vom Tabellenlohn (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. November 2014, IV 2012/438). Entscheid Versicherungsgericht, 25.11.2014 Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 25. November 2014 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urban Baumann, Dobler Rechtsanwälte AG, Oberdorfstrasse 12, Postfach 152, 8853 Lachen SZ, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente (Einkommensvergleich)
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. A.a A., meldete sich am 5. Juli 2009 zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 1). Anlässlich des FI-Gesprächs vom 10. Juli 2009 teilte der behandelnde Dr. med. B., Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, mit, der Versicherte leide an einem chronischen multilokulären Schmerzsyndrom, an einem Diabetes mellitus Typ II sowie an einer arteriellen Hypertonie, Hypercholesterinämie (Protokoll vom 6. Dezember 2009, IV- act. 34-1 f.; vgl. zum Leidensbild ferner den Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 17. Juli 2009, wo der Versicherte vom 8. Mai bis 28. Juni 2009 behandelt wurde, IV- act. 40-2 ff.). A.b Im von der Krankentaggeldversicherung veranlassten psychiatrischen Konsilium vom 7. Dezember 2009 diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt FMH u.a. für Psychiatrie und Psychotherapie, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Hinweise für eine Depression fand er nicht. Er hielt den Versicherten aus psychiatrischer Sicht zu 100% arbeitsfähig (IV-act. 46). A.c Die IV-Stelle beauftragte die MEDAS Ostschweiz am 12. Januar 2010 mit einer polydisziplinären (allgemeininternistischen, rheumatologischen und psychiatrischen) Begutachtung, die am 12. und 14. April 2010 durchgeführt wurde. Die Experten diagnostizierten im Gutachten vom 20. Mai 2010 mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ein chronifiziertes, thorakal betontes, diffuses, generalisiertes Schmerzsyndrom sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Wegen Unklarheiten in der diagnostischen Einschätzung empfahl der psychiatrische Gutachter eine ambulante oder besser stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung. Nach erfolgter Behandlung könne in etwa 6 bis 12 Monaten im Rahmen einer erneuten psychiatrischen Begutachtung eine definitive Einschätzung der andauernden Arbeitsunfähigkeit getroffen werden. Aus somatischer Sicht lasse sich eine Arbeitsunfähigkeit in körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne feinmotorische manuelle Arbeiten nicht begründen (IV-act. 60).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.d Der behandelnde (Erstkonsultation am 2. März 2010, zweite Konsultation am 14. Juli 2010) Dr. med. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, teilte der IV-Stelle am 2. August 2010 mit, dass er im Rahmen einer ambulanten Therapie bei bereits chronifizierter Problematik kein realistisches Therapiepotential sehe (IV-act. 70). Vom 30. August bis 19. Oktober 2010 wurde der Versicherte stationär in der Klinik F. psychiatrisch behandelt. Med. prakt. G., Oberarzt an der Klinik F., diagnostizierte im Bericht vom 19. Oktober 2010 u.a. eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) und eine schwere somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Er attestierte dem Versicherten während des stationären Aufenthalts "und wahrscheinlich auch längerfristig" eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die schwere Symptomatik habe sich trotz Optimierung der Medikation und kooperativer Teilnahme am Behandlungsprogramm nur unwesentlich verbessert (IV-act. 71). A.e Im Auftrag der IV-Stelle fand am 6. und 8. Juni 2011 eine polydisziplinäre Verlaufsbeurteilung in der MEDAS Ostschweiz statt. Die Gutachter diagnostizierten im Verlaufsgutachten vom 1. Dezember 2011 (IV-act. 77) mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ein chronifiziertes, linksbetontes diffuses, generalisiertes Schmerzsyndrom sowie eine mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11). Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit der Hospitalisation in der psychiatrischen Klinik F.___ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche berufliche Tätigkeiten (ganztägige Arbeitspräsenz mit eingeschränkter Leistung). Aus somatischer Sicht hätten sich gegenüber dem Erstgutachten keine neuen Gesichtspunkte betreffend die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ergeben. Eine über die aus psychiatrischer Sicht attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit hinausgehende Einschränkung der Leistungsfähigkeit könne in körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne feinmotorische manuelle Arbeiten nicht begründet werden (IV-act. 77). RAD-Ärztin Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt die gutachterliche Beurteilung für beweiskräftig (Stellungnahme vom 19. Dezember 2011, IV-act. 81; vgl. ferner das Besprechungsprotokoll vom 14. März 2012, IV-act. 85-2). A.f Mit Vorbescheid vom 13. April 2012 stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2010 eine halbe Rente in Aussicht. Hinsichtlich der Bestimmung des Valideneinkommens hielt sie fest, dass der Versicherte die angestammte Neben
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erwerbstätigkeit als Unterhaltsreiniger, wofür eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, aus wirtschaftlichen Gründen verloren habe, weshalb sie lediglich den in der angestammten Haupterwerbstätigkeit erzielten Lohn berücksichtige (IV-act. 91). Im dagegen erhobenen Einwand vom 22. Mai 2012 rügte der Versicherte die Ermittlung des Valideneinkommens als zu tief, da die Nebenerwerbstätigkeit ausser Acht gelassen worden sei. Des Weiteren hielt er die Vornahme eines 25%igen Tabellenlohnabzugs für gerechtfertigt und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente (IV-act. 94). Am 16. Oktober 2012 (für die Zeit ab Oktober 2012) verfügte die IV-Stelle die Zusprache einer halben Rente (IV-act. 105; für den Zeitraum von Januar 2010 bis September 2012 siehe die Verfügung vom 23. November 2012, IV-act. 107). B. B.a Gegen die verfügte Rentenzusprache richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 16. November 2012. Der Beschwerdeführer beantragt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Zusprache einer ganzen Rente. Wie bereits im Einwand vom 22. Mai 2012 rügt er die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Festsetzung des Validen- und Invalideneinkommens (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 7. März 2013 die Abweisung der Beschwerde. Es bestehe kein Anlass, von dem im Verwaltungsverfahren ermittelten Invaliditätsgrad abzuweichen (act. G 6). B.c In der Replik vom 1. Mai 2013 hält der Beschwerdeführer unverändert an der Beschwerde fest (act. G 8). B.d Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Duplik verzichtet (vgl. act. G 11). Erwägungen: 1. Da die rückwirkende und auf unbestimmte Zeit wirkende Rentenzusprache ein einheitliches Rechtsverhältnis bildet, ist der Rentenanspruch für den gesamten Zeitraum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung, und es gilt mithin die zweite
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfügung vom 23. November 2012 (IV-act. 107) als mitangefochten (vgl. BGE 131 V 164). Zwischen den Parteien ist einzig die Höhe des Rentenanspruchs unter dem Aspekt der Vergleichseinkommen umstritten. Unbestritten geblieben ist demgegenüber insbesondere die gutachterlich bescheinigte 50%ige Arbeitsunfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten. Da sich aus den Akten keine Mängel an der gutachterlichen Beurteilung ergeben und diese vom RAD - unter Einbezug der einschlägigen rechtlichen Gesichtspunkte - schlüssig bestätigt wurde (Stellungnahme vom 19. Dezember 2011, IV-act. 81; vgl. auch Besprechungsprotokoll vom 14. März 2012, IV-act. 85), ist auch im Beschwerdeverfahren darauf abzustellen. 2. 2.1 Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Bei der Ermittlung des Valideneinkommens sind - ohne Rücksicht auf den hierfür erforderlichen zeitlichen oder leistungsmässigen Aufwand - namentlich auch Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung zu berücksichtigen, sofern sie bereits im Gesundheitsfall erzielt wurden und weiterhin erzielt worden wären, wenn die versicherte Person keine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten hätte (Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2014, 9C_890/2013, E. 2 mit Hinweisen). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente. 3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorliegend kann offen bleiben, ob und wie die während mehreren Jahren erzielte Nebenverdiensttätigkeit bei der Ermittlung der Vergleichseinkommen zu berücksichtigen ist. Denn unabhängig der von den Parteien vertretenen Sichtweisen (vgl. hierzu act. G 1 und G 6) resultiert bei korrekt ausgewähltem Tabellenlohn und zutreffender Vornahme eines Tabellenlohnabzugs ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (vgl. nachfolgende E. 3.1 ff.). 3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so ist auf Erwerbstätigkeiten abzustellen, die der versicherten Person angesichts ihrer Ausbildung und ihrer physischen sowie intellektuellen Eignung zugänglich wären. Rechtsprechungsgemäss werden hierzu die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen (BGE 129 V 475 f. E. 4.2.1). Das Bundesgericht hat im Urteil vom 24. August 2007, 9C_237/2007 (nicht veröffentlichte E. 5 von BGE 134 V 545), festgehalten, auf den Wert "Total Privater Sektor" abzustellen rechtfertige sich namentlich dort, wo der versicherten Person die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei und sie darauf angewiesen sei, ein neues Betätigungsfeld zu suchen, wobei grundsätzlich der ganze Bereich des Arbeitsmarktes zur Verfügung stehe (bestätigt in Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2008, 9C_22/2008, E. 4.2.3). Es bestehen keine Gründe - und der Beschwerdeführer legt solche auch nicht substanziiert dar (siehe act. G 1, Rz 7.2) -, weshalb im vorliegend zu beurteilenden Fall von diesem Grundsatz abzuweichen ist. Der Beschwerdeführer bringt insbesondere keine Anhaltspunkte vor, weshalb der von ihm vorgeschlagene Wirtschaftszweig "Dienstleistungen" zu einer angemesseneren Festsetzung des Invalideneinkommens führt. Im Jahr 2009 betrug der einschlägige Hilfsarbeiterlohn Fr. 61'240.-- (vgl. Anhang 2 der IVG-Ausgabe der Informationsstelle AHV/IV), womit unter Berücksichtigung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ein Einkommen von Fr. 30'620.-- (Fr. 61'240.-- x 0.5) resultiert.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2 Nach der Rechtsprechung hängen die Fragen, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls ab (etwa leidensbedingte Einschränkung, Alter und Beschäftigungsgrad), die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug auf 25% festzusetzen ist. Eine schematische Vornahme des Tabellenlohnabzugs ist unzulässig (BGE 126 V 79 E. 5b und 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen). 3.2.1 Der Beschwerdeführer fordert aus verschiedenen Gründen (nur noch körperlich leichte Arbeiten zumutbar; Teilerwerbstätigkeit; gesundheitliche Einschränkungen; Alter, eingeschränkte Sprachkenntnisse und tiefere Ausbildung,) einen Abzug von 25% (act. G 1, Rz 7.3 ff.). Demgegenüber hält die Beschwerdegegnerin einen Abzug für nicht gerechtfertigt (act. G 6, Rz 4). 3.2.2 Dem Beschwerdeführer, der als Gesunder im Haupterwerb eine mittelschwere bis schwere - nunmehr aus somatischer Sicht nicht mehr zumutbare (IV-act. 77-9 und 81-2) - Tätigkeit verrichtete (IV-act. 12-7), stehen bloss noch körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne feinmotorische manuelle Arbeiten, ohne überdurchschnittliche psychische Belastungen und Leistungsanforderungen offen (RAD-Stellungnahme vom 19. Dezember 2011, IV-act. 81; vgl. ferner Verlaufsgutachten vom 1. Dezember 2011, IV-act. 77). Allein schon aus dem erheblich eingeschränkten Spektrum verbliebener Verweistätigkeiten - der Beschwerdeführer ist selbst bei leichten körperlichen Tätigkeiten in der Arbeitsfähigkeit quantitativ (um 50%) und qualitativ eingeschränkt - rechtfertigt sich ein 10%iger Abzug (Urteile des Bundesgerichts vom 10. August 2011, 9C_648/2010, E. 3.6.4, und vom 30. März 2011, 9C_1041/2010, E. 6.2). Hingegen ist nicht ersichtlich, inwiefern das Alter des 1957 geborenen Beschwerdeführers (IV-act. 1-1) angesichts der ihm im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (16. Oktober bzw. 23. November 2012, IV-act. 105 und 107) verbliebenen, immerhin noch knapp zehnjährigen Aktivitätsdauer sich zusätzlich abzugserhöhend auswirkt. Auch die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Sprachschwierigkeiten oder tiefe Ausbildung dürften sich im Bereich der verbliebenen Hilfsarbeiten nicht lohnmindernd auswirken, zumal diese Umstände den Beschwerdeführer nicht daran hinderten, in seiner angestammten Tätigkeit einen im Vergleich zu den Hilfsarbeiterlöhnen überdurchschnittliches Einkommen zu erzielen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (vgl. hierzu IV-act. 105-4 sowie IV-act. 12-4). Ob die Teilerwerbstätigkeit bei ganztägiger Verwertbarkeit (vgl. hierzu IV-act. 77-16 und 81-2) entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (siehe etwa Urteil des Bundesgerichts vom 21. September 2012, 8C_419/2012, E. 3.1 mit Hinweisen) vorliegend einen Abzugsgrund darzustellen vermag, kann offen bleiben. Selbst wenn dies bejaht und der Abzug - wenn überhaupt höchstens - auf 15% erhöht würde, bliebe dies ohne Auswirkung auf den Rentenanspruch (vgl. nachfolgende E. 3.2.3). Das Invalideneinkommen beträgt damit mindestens Fr. 26'027.-- (Fr. 61'240.-- x 0.5 x 0.85) bzw. bei einem 10%igen Abzug Fr. 27'558.-- (Fr. 61'240.-- x 0.5 x 0.9). 3.2.3 Unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Valideneinkommens von Fr. 84'517.-- (act. G 1, Rz 6.5) resultierte eine Erwerbseinbusse von Fr. 58'490.-- (Fr. 84'517.-- - Fr. 26'027.--) bzw. Fr. 56'959.-- (Fr. 84'517.-- - Fr. 27'558.--) und ein Invaliditätsgrad von abgerundet 69% ([Fr. 58'490.-- / Fr. 84'517.--] x 100) bzw. 67% ([Fr. 56'959.-- / Fr. 84'517.--] x 100). Wird das von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ermittelte Valideneinkommen von Fr. 69'550.-- (IV-act. 105-4) herangezogen, so resultiert bereits bei einem Invalideneinkommen von Fr. 27'558.-- ein eine Dreiviertelsrente begründender Invaliditätsgrad von abgerundet 60% ([{Fr. 69'550.-- - Fr. 27'558.--} / Fr. 69'550.--] x 100). Somit hat der Beschwerdeführer, der sich am 5. Juli 2009 zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet hat (IV-act. 1), ab 1. Januar 2010 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. 4. 4.1 Nach dem Gesagten sind die angefochtenen Verfügungen vom 16. Oktober 2012 und vom 23. November 2012 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist mit Wirkung ab 1. Januar 2010 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Zur Festsetzung der Rentenhöhe ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. betreffend Überklagung Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Dezember 2011, IV 2009/459, E. 5.2 f.). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihm zurückzuerstatten. 4.3 Die obsiegende beschwerdeführende Partei hat Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Im hier zu beurteilenden Fall erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle (vgl. etwa Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Juni 2012, IV 2010/158) eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: