© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2012/342 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 05.09.2013 Entscheiddatum: 05.09.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 05.09.2013 Art. 17 Abs. 1 IVG. Umschulungsanspruch eines Hilfsarbeiters bejaht, da sowohl die invaliditätsmässige Voraussetzung als auch die Verhältnismässigkeit zu bejahen sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. September 2013, IV 2012/342). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach
Entscheid vom 5. September 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas, Haus zur alten Dorfbank, 9313 Muolen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente / berufliche Massnahmen
Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich am 27. Mai 2010 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Berufsberatung, Umschulung). Dabei gab er an, er leide an einer Spinalkanalstenose LWK 3/4 und LWK 4/5. Seit Oktober 2009 bestehe eine Zunahme der Beschwerden (act. G 4.1/1). Zu diesem Zeitpunkt arbeitete der Versicherte in ungekündigter Stellung bei der B.___ AG als Materialwart (act. G 4.1/12). Nachdem eine interne Umplatzierung keinen nachhaltigen Erfolg brachte, wurde dem Versicherten per 31. Dezember 2010 gekündigt (act. G 1.6, act. G 4.1/44.1 f.). Via RAV absolvierte der Versicherte vom 1. August 2011 bis zum 31. Januar 2012 das Einsatzprogramm C.___ bei der Stiftung D., Projekt E. (act. G 4.1/38 und 39). A.b Mit Arztzeugnis vom 6. Dezember 2011 teilte der Hausarzt, Dr. med. F., Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, der IV-Stelle St. Gallen mit, der Versicherte sei in seiner angestammten Tätigkeit als Materialvorbereiter nur zu 25 % arbeitsfähig. In einer wechselbelastenden, leichten Tätigkeit sei er "theoretisch" voll arbeitsfähig. Diesbezüglich bedürfe er aber dringend einer IV-Umschulung oder Unterstützung für eine Berufsausbildung (act. G 4.1/35). Mit Arztbericht vom 14. Februar 2012 stellte Dr. F. die Diagnosen einer Spinalkanalstenose LWK 3/4 und LWK 4/5 mit möglicher Irritation der Wurzeln L4 und L5 rechts bei Status nach zweizeitiger Infiltration L4 und L5 rechts sowie einer leichten depressiven Episode (F32.00 [act. G 4.1/40.1]). A.c Da der Versicherte in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei und bei der Stellensuche durch das RAV unterstützt werde, schloss der Eingliederungsverantwortliche der IV den Fall per 24. April 2012 ab (act. G 4.1/44.4 f.). A.d Mit Feststellungsblatt vom 7. Juni 2012 errechnete die IV-Stelle bei einem Valideneinkommen von Fr. 74'131.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 61'776.-- einen Invaliditätsgrad von 17 %. Ein Anspruch auf Umschulungsmassnahmen bestehe
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht, da der Versicherte über keine abgeschlossene Ausbildung verfüge. Das "Gesuch" müsse abgewiesen werden (act. G 4.1/49). Mit Vorbescheid vom 18. Juni 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, er habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (act. G 4.1/51). Am 9. August 2012 erliess sie eine entsprechende Verfügung (act. G 4.1/54). Am 26. September 2012 erliess sie eine weitere Verfügung, mit welcher der Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint wurde (act. G 4.1/58). B. B.a Gegen diese beiden Verfügungen erhob der Rechtsvertreter mit Eingaben vom 13. September 2012 und 4. Oktober 2012 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine Viertelsrente zu gewähren. Ausserdem seien ihm geeignete, noch zu bestimmende Umschulungsmassnahmen zu gewähren. In formeller Hinsicht seien die von der Verwaltung grundlos separat eröffneten Verfügungen in einem Beschwerdeverfahren zu behandeln. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer könne ohne Umschulung kein rentenausschliessendes Einkommen mehr erzielen. Er habe sich bereits an diversen Orten beworben. Dennoch sei es ihm nicht gelungen, eine geeignete Tätigkeit zu finden. Der Beschwerdeführer sei auf Grund seiner Vorbildung und seiner ideenreichen Arbeitsweise für eine geeignete Umschulung prädestiniert. Gemäss Entscheid des Bundesgerichts vom 8. August 2008 (8C_163/2008) habe ein Gymnasialabsolvent Anspruch auf eine Umschulung, wenn er eine Erwerbseinbusse von mindestens 20 % aufweise (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2012 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerden. Dabei geht sie nunmehr von einem Invaliditätsgrad von 25 % aus. Verfügung 1 (vom 9. August 2012) sei damit rechtmässig. Weiter habe der Beschwerdeführer in der Schweiz stets als Hilfsarbeiter gearbeitet. Sein Gymnasialabschluss liege über 30 Jahre zurück und würde ihm bei einer allfälligen Umschulung nichts mehr nützen. Er sei deshalb nicht in der Lage, eine Umschulung innert vernünftiger Frist zu absolvieren. Ausserdem sei er bereits gut x-jährig. Eine Umschulung erweise sich damit als unverhältnismässig. Es sei ihm zumutbar, in eine andere Hilfstätigkeit zu wechseln, was ohne Umschulung möglich sei. Schliesslich sei auch keine weitere Arbeitsvermittlung mehr geschuldet. Dem Beschwerdeführer
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ständen eine grössere Anzahl von leidensangepassten Stellen offen. Damit sei auch Verfügung 2 (vom 26. September 2012) rechtmässig. Gegebenenfalls würden aber Einarbeitungszuschüsse gewährt (act. G 4). B.c Mit Replik vom 3. Dezember 2012 macht der Rechtsvertreter geltend, es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer stets Hilfsarbeiter gewesen sei. Er habe zunächst als Maschinenbediener und danach als Materialwart bei der B.___ AG gearbeitet. Er habe offensichtlich bereits im Jahr 2008 einen Lohn von über Fr. 70'000.-- erwirtschaftet, was bei einem Hilfsarbeiter erfahrungsgemäss nicht der Fall sei. Versicherte mit einem Lohn von über Fr. 70'000.-- würden auch dann als umschulungsberechtigt angesehen, wenn sie die übrigen Voraussetzungen der Umschulung - ausser der 20 %-igen Invalidität - nicht erfüllten. Dies treffe umso mehr zu, als der Beschwerdeführer nach neuer Berechnung der Beschwerdegegnerin nun einen Invaliditätsgrad von 25 % aufweise. Die beim E.___ erworbenen Kenntnisse würden dem Beschwerdeführer zudem nicht weiterhelfen, da die dortigen Einrichtungen veraltet seien. Hier solle jedoch angeknüpft werden und eine Umschulung in Richtung CNC-Maschinen oder computerunterstützte Material- oder Lagerbewirtschaftung ohne schweres Lastentragen ins Auge gefasst werden (act. G 7). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G 9).
Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer beantragt die Vereinigung der beiden Verfahren betreffend berufliche Massnahmen und Rente. In beiden Verfahren stehen sich dieselben Parteien gegenüber. Dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" folgend ist in einem ersten Schritt über die berufliche Eingliederung des Beschwerdeführers zu entscheiden. Von diesem Entscheid abhängig ist die Frage, ob über die Rentenberechtigung des Beschwerdeführers bereits entschieden werden kann. Da die Streitgegenstände der Verfahren IV 2012/342 und IV 2012/378 also eng zusammenhängen, sind die beiden Verfahren zu vereinigen. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin offenbar
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte irrtümlich die beiden Verfügungen nacheinander und nicht gleichzeitig eröffnet hat (vgl. act. G 4.1/47 und 59, wird allenfalls bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen sein. 2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG besteht ein Anspruch auf eine Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge der Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 124 V 109 f. E. 2a). Die Umschulung hat die versicherte Person in die Lage zu versetzen, eine solche Erwerbstätigkeit auszuüben (BGE 122 V 79 E. 3b/bb). Invalid im Sinn des Art. 17 Abs. 1 IVG ist eine versicherte Person, die "wegen der Art und Schwere des eingetretenen Gesundheitsschadens in den bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet; dabei bemisst sich die Erwerbseinbusse an dem vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen" (Ulrich Meyer, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl. Zürich 2010, S. 191). Der Umschulungsanspruch setzt nicht nur einen ausreichenden, massnahmenspezifischen Invaliditätsgrad, d.h. eine behinderungsbedingte Erwerbseinbusse voraus. Notwendig ist auch, dass diese Erwerbseinbusse durch die Umschulung beseitigt würde. Die Umschulung muss also eingliederungswirksam sein (vgl. Meyer, a.a.O., S. 200). Bei ausgebildeten Personen bemisst sich die Erwerbseinbusse durch Vergleich des Einkommens, das sie in dem vor der Invalidität ausgeübten Beruf erzielen konnten, mit dem Einkommen, das sie mit Invalidität dort noch erzielen können. Bei Hilfsarbeitern ist das Einkommen, das vor der Invalidität erzielt wurde, mit dem Einkommen zu vergleichen, das in einer der Behinderung angepassten Hilfsarbeit noch erzielt werden könnte. 3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nicht mehr umstritten, dass der Beschwerdeführer seit Herbst 2009 an invalidisierenden Beschwerden leidet und dementsprechend die angestammte Tätigkeit aus medizinischen Gründen nicht mehr (bzw. nur noch zu 25 %) ausüben kann (anhaltende Rückenschmerzen bei Spinalkanalstenose L3/4 und L4/5 [vgl. act. G 4.1/13.1, 21 und 35]) und den für eine Umschulung notwendigen Invaliditätsgrad von rund 20 % erreicht. So geht die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. November 2012 von einem Invaliditätsgrad von 25 % aus (act. G 4 Ziff. III./2.). Dabei berücksichtigte sie ein Valideneinkommen von Fr. 71'723.--, was dem IK-Eintrag von Fr. 71'223.-- (2008) zuzüglich eines bei einer anderen Arbeitgeberin erzielten Lohnbetrags von Fr. 500.-- entspricht (act. G 4.1/6.1) und zudem nicht allzu weit von den von der ehemaligen Arbeitgeberin angegebenen Lohnzahlungen von Fr. 70'743.25 abweicht (fester Monatslohn von Fr. 4'850.-- [x 13] = Fr. 63'050.--, zuzüglich diverse nicht näher bezeichnete Zulagen im Jahr 2008 gemäss Lohnjournal der Arbeitgeberin ("Auszahlung/Abzug Stunden" [evtl. Überstunden] sowie einmalige und Spezialzahlungen ohne Rechtsanspruch in Höhe von Fr. 7'693.25 [act. G 4.1/12.8 f.]). 3.2 Beim massnahmespezifischen Invalideneinkommen ging sie in medizinischer Hinsicht von den Angaben von Dr. med. F., Allgemeinmedizin FMH, aus, der im Gesprächsprotokoll vom 14. Juni 2010 rückenadaptierte, körperlich leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung, ohne Zwangshaltungen des Oberkörpers für vollschichtig zumutbar erklärte (act. G 4.1/13.1). Dies bestätigte Dr. F. auch in seinen Zeugnissen vom 19. April und 6. Dezember 2011 (act. G 4.1/21 und 35). Im Weiteren berücksichtigte sie, dass der Beschwerdeführer über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt und damit als ungelernter Hilfsarbeiter einzustufen ist. Dies entspricht auch der Praxis des Versicherungsgerichts, wonach bei Hilfsarbeitern, die vor Eintritt der Invalidität ein überdurchschnittliches Einkommen erzielt haben, nach deren Eintritt in der Regel lediglich von einem durchschnittlichen Einkommen auszugehen ist (vgl. Entscheide IV 2012/101 E. 2.2.4 und IV 2012/201 E. 3.3). Tatsächlich hätte der Beschwerdeführer bei der gleichen Arbeitgeberin zu einem niedrigeren Lohn weiter arbeiten können (act. G 4.1/12.3 f.). Nachdem der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitet und infolge seiner Rückenbeschwerden auf
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte leichte Hilfstätigkeiten beschränkt ist, stellte sie auf den Tabellenlohn 2008 (vgl. IVG- Ausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Anhang 2) ab und gewährte ihm einen zusätzlichen Leidensabzug von 10 %. Diese Berechnung des Invaliditätsgrades erscheint angemessen und ist nicht zu beanstanden. Nach dem Gesagten ist die invaliditätsmässige Voraussetzung für eine Umschulung erfüllt, weshalb der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf entsprechende Massnahmen hat. 3.3 Die Beschwerdegegnerin macht im Weiteren geltend, eine Umschulung sei nicht verhältnismässig. So sei der Beschwerdeführer auf Grund der lange zurückliegenden Schulausbildung nicht in der Lage, eine Umschulung innert nützlicher Frist zu absolvieren. Dies sei angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer bereits 50 ½-jährig sei, von erheblicher Bedeutung. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass eine Umschulung nicht zwingend in Form einer mehrjährigen vollzeitigen Ausbildung zu absolvieren ist. Vielmehr kommt dazu grundsätzlich jede Vorkehr in Frage, die den Beschwerdeführer in die Lage versetzt, ein dem früheren vergleichbares Einkommen zu erzielen (vgl. E. 2). Dem Beschwerdeführer selber schwebt eine Umschulung in den Bereich CNC-Anwendungen, computerunterstützte Lagerbewirtschaftung oder ähnliches vor. Dieser Weg wurde bereits von der Arbeitslosenversicherung beschritten, indem sie dem Beschwerdeführer ein 6-monatiges Einsatzprogramm im Bereich C.___ ermöglichte. Eine 3-monatige Verlängerung kam auf Grund der hohen Auslastung des Programms nicht mehr zu Stande (act. G 4.1/38 - 39, 44). Ob auf diesem Weg fortzufahren ist oder allenfalls in die Lagerbewirtschaftung oder andere Bereiche gewechselt werden sollte, wird die Berufsberatung der Beschwerdegegnerin noch zu prüfen haben. Ein Anspruch auf eine Rente besteht bei einem Invaliditätsgrad von 25 % dagegen nicht. 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend berufliche Massnahmen (IV 2012/378) gutzuheissen, jene betreffend Rente (IV 2012/342) soweit der Beschwerdeführer überhaupt daran festhält (vgl. Replik vom 3. Dezember 2012, wo der Beschwerdeführer zwar an den Begehren in der Beschwerde festhält, andererseits aber auch betont, er habe von Anfang an nur berufliche Massnahmen beantragt und die Rentenverfügung lediglich vorsorglich angefochten [act. G 7 S. 2]), abzuweisen. Die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sache ist sodann zur Prüfung von geeigneten Umschulungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.2 Die Beschwerdeverfahren sind kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Nachdem der Beschwerdeführer im Verfahren um berufliche Massnahmen obsiegt und das Verfahren betreffend Rente nur erforderlich wurde, weil die Beschwerdegegnerin die beiden Verfügungen irrtümlicherweise nicht gleichzeitig erlassen hatte, sind die Verfahrenskosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückzuerstatten. 4.3 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat auf die Einreichung einer Honorarnote verzichtet. Der Bedeutung und dem Aufwand der Streitsache angemessen erscheint eine Parteient schädigung von pauschal Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte angefochtene Verfügung vom 26. September 2012 aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung beruflicher Massnahmen und zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3. Die Beschwerde betreffend Rente (IV 2012/342) wird abgewiesen. 4. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu rückerstattet. 5. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 3’500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.