© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2012/340 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 04.06.2020 Entscheiddatum: 04.04.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 04.04.2014 Art. 17 IVG. Art. 28 Abs. 1 IVG (in der zwischen 2004 und 2007 gültig gewesenen Fassung). Der Versicherte hat sich ohne entsprechende Ausbildung selbst erfolgreich in eine andere Tätigkeit eingegliedert, sodass verglichen mit dem früheren Lohn keine Erwerbseinbusse mehr vorliegt. Aktuell besteht kein Anspruch auf Umschulung, was im Fall des Verlustes des aktuellen Arbeitsplatzes auf Gesuch hin erneut zu überprüfen wäre. Verneinung des Anspruchs auf eine befristete Rente gestützt auf die Rechtsprechung zur Überwindbarkeit somatoformer Schmerzstörungen und vergleichbarer Krankheitsbilder (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. April 2014, IV 2012/340). Entscheid Versicherungsgericht, 04.04.2014 Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Karin Huber Studerus, Versicherungsrichter Joachim Huber; a.o. Gerichtsschreiberin Andrea Stübi Entscheid vom 4. April 2014 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend IV-Leistungen (berufliche Massnahmen und befristete Invalidenrente) Sachverhalt: A. A.___ meldete sich im November 2001 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an und beantragte unter Hinweis auf ein Rückenleiden Berufsberatung, Umschulung und eventuell Arbeitsvermittlung (IV-act. 2). Er ist gelernter Landwirt (IV-act. 7), war jedoch bei Anmeldung bereits seit über zwölf Jahren als Maschinist und Baumaschinenführer tätig, seit Juni 2000 für die B.___ AG, wo er im Zeitpunkt der Anmeldung noch immer vollzeitlich beschäftigt war (vgl. IV-act. 5; 8; 9). Dr. med. C., Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, nannte im Bericht vom 14. Januar 2002 die Diagnosen chronisches lumbovertebrogenes Schmerzsyndrom und Impingementsymptomatik Schulter rechts. Zurzeit bestehe keine bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ob eine solche bereits innert Jahresfrist eintreten werde, sei kaum wahrscheinlich. Trotzdem stelle sich ernsthaft die Frage der beruflichen Umschulung (IV-act. 10-1 f.). Die IV-Stelle verfügte daraufhin am 4. März 2002 die Abweisung des Leistungsbegehrens und hielt fest, es stehe dem Versicherten frei, bei erheblicher Verschlechterung des Gesundheitszustands ein neues Gesuch einzureichen (IV-act. 14). B. B.a Am 20. Januar 2003 liess sich der Versicherte von Dr. C. erneut für berufliche Massnahmen bei der IV anmelden. Der Hausarzt machte geltend, der Versicherte sei seit dem 5. November 2002 zu 100% arbeitsunfähig wegen eines Impingementproblems an der rechten Schulter. Er könne auch nach Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr zu 100% auf seinem Beruf als Maschinenführer eingesetzt werden (IV-act. 16). B.b Der zuständige Berufsberater der IV-Stelle nahm daraufhin Abklärungen vor (IV- act. 31; 24) und veranlasste schliesslich eine umfassendere Abklärung des Versicherten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte in der Abklärungsstätte D., die vom 8. März bis 6. April 2004 durchgeführt wurde (vgl. IV-act. 45). In einem Schlussbericht vom 24. Mai 2004 hielt der IV-Berufsberater fest, der Versicherte habe sich für keine angemessene Umschulung entscheiden können. Eine einfache und zweckmässige Umschulung wäre der technische Kaufmann gewesen (IV-act. 51). Mit Schreiben vom 10. Juni 2004 wies die IV-Stelle den Versicherten darauf hin, dass sie eine Umschulung zum technischen Kaufmann als geeignet erachte, sich der Versicherte dazu aber nicht entscheiden könne, da er sich offenbar eine Ausbildung mit Hochschulabschluss zum Ziel gesetzt habe. Dies erachte sie nicht als einfach und zweckmässig. Sie setzte ihm Frist sich zu äussern, ob er auf das Angebot der Umschulung zum technischen Kaufmann zurückkommen wolle (IV- act. 55). Auf Stellungnahme des Versicherten hin (IV-act. 56) nahm der IV-Berufsberater seine Tätigkeit wieder auf und erarbeitete mit dem Versicherten einen Eingliederungsplan für die Umschulung zum Immobilien-Verwalter. Deren erster Schritt lag in einer zweisemestrigen Ganztagsausbildung zum kaufmännischen Sachbearbeiter (IV-act. 65), die ihm mit Verfügung vom 5. November 2004 für den Zeitraum 18. Oktober 2004 bis 7. Oktober 2005 zugesprochen wurde (IV-act. 72). Diese Umschulung brach der Versicherte im Januar 2005 ab (IV-act. 87 f.). Der Psychiater Dr. med. E. attestierte im Bericht vom 29. April 2005 unter Hinweis auf eine akute psychische Dekompensation mit ängstlich-depressiv-dysphorischem Beschwerdebild eine seit 31. Januar 2005 bestehende volle Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 93). B.c Die IV-Stelle gab daraufhin ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag. Das Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene AG (AEH) erstattete am 31. Januar 2006 ein rheumatologisches Teilgutachten. Darin werden insbesondere die Diagnosen chronische Periarthropathia humero-scapularis rechts, rezidivierende Schulterschmerzen links und rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom genannt. Aus rheumatologischer Sicht seien keine objektiven Gründe ersichtlich, die gegen eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit sprächen, die man bei vermehrtem Pausenbedarf von 2 Stunden als ganztags zumutbar erachte (IV-act. 108-6 f.). Das psychiatrische Teilgutachten wurde am 6. Juli 2006 von der Klinik F.___ basierend auf einer Untersuchung des Versicherten vom 9. Februar 2006 erstellt. Darin werden eine mittelgradige depressive Störung und eine chronische Schmerzstörung genannt. Die Umschulung zum kaufmännischen Sachbearbeiter sei zurzeit depressionsbedingt nicht möglich. Eine vier- bis fünfstündige Präsenz an einem adaptierten Arbeitsplatz sei
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte jedoch zumutbar (IV-act. 112). Seitens des AEH wurde am 8. August 2006 auf eine interdisziplinäre Konsensbesprechung verwiesen und festgehalten, gesamthaft schätze man die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Landwirt und Baumaschinenführer auf 0%. Für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne erhöhte Anforderungen an die Konzentration und kognitive Leistungsfähigkeit bestehe eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit (IV-act. 118). Die IV-Stelle forderte den Versicherten am 27. September 2006 auf, die eingeleitete psychiatrische Behandlung konsequent fortzusetzen. Sie werde den Fall im Frühjahr 2007 neu überprüfen (IV-act. 126). B.d Am 15. März 2007 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er eine Anstellung im Immobilienbereich in Aussicht habe (IV-act. 131). Nachdem Dr. E.___ am 27. März 2007 festgehalten hatte, die Prognose sei sehr ungewiss (IV-act. 133), schrieb er den Versicherten am 17. Juli 2007 rückwirkend ab 1. März 2007 wieder voll arbeitsfähig. Er habe sich psychisch stabilisiert, es bestehe kein Therapiebedarf mehr (IV-act. 142). Am 13. April 2007, 31. Juli 2007, 28. August 2007, 18. August 2008 und 30. Dezember 2008 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, sie über den Verlauf des Arbeitseinsatzes zu informieren (IV-act. 136; 143; 145; 148; 149). Mit Vorbescheid vom 9. März 2010 kündigte sie dem Versicherten die Verneinung von Ansprüchen auf berufliche Massnahmen und Rentenleistungen an (IV-act. 159). B.e Im Einwand vom 26. April 2010 erklärte der Versicherte, mit dem Vorbescheid nicht einverstanden zu sein. Er könne sein früheres Einkommen noch nicht erreichen und habe daher noch Anspruch auf berufliche Massnahmen. Er möchte die Ausbildung zum Immobilienverwalter absolvieren, wie er dies damals mit dem IV-Berufsberater besprochen habe. Dies könne er jedoch erst nach vierjähriger Erfahrung in diesem Beruf. Er habe zudem von März 2005 bis zur Arbeitsaufnahme am 1. März 2007 kein Einkommen erzielt und habe für diese Zeit Anspruch auf eine Berentung (IV-act. 160-1). B.f Am 7. Mai 2010 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, ein IV- Anmeldeformular auszufüllen (IV-act. 161). Da ihr dieses trotz mehrerer Erinnerungsschreiben (IV-act. 165-168) nicht zuging, verfügte sie am 9. November 2010 die Verweigerung der Kostengutsprache für berufliche Massnahmen und Rentenleistungen wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht (IV-act. 169). Diese
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfügung widerrief sie am 7. Dezember 2010, nachdem der Versicherte dagegen protestiert und das ausgefüllte Anmeldeformular eingereicht hatte. Auf dem Formular hatte er festgehalten, dieses gelte nicht als Neuanmeldung, es bestehe seit 23. Januar 2003 ein laufendes Verfahren (vgl. IV-act. 172; 176; 178). B.g Am 12. Januar 2011 wurde in einem IV-internen "Triage-Protokoll nach Grundsatzentscheid" festgehalten, zu klären sei, welche Ausbildung der Versicherte genau absolvieren wolle (Immobilienverwalter, Immobilientreuhänder oder Immobilienvermarkter; IV-act. 179), woraufhin erneut ein Abklärungsauftrag an die Berufsberatung erging (IV-act. 181). In einem Protokoll über eine offenbar IV-intern durchgeführte Besprechung vom 29. Juni 2011 hielt der Berufsberater am 1. Juli 2011 fest, der Versicherte wolle eigentlich eine Umschulung zum Immobilienbewirtschafter, noch lieber zum Immobilientreuhänder durchlaufen. Dagegen spreche jedoch, dass er erstens in der aktuellen Tätigkeit voll gefordert sei und daneben kaum Zeit für eine anspruchsvolle Weiterbildung zum Erreichen der eidg. Prüfung habe und zweitens zu einem Einkommen von Fr. 7'900.- x 13 bereits in der Immobilienbewirtschaftung arbeite, weshalb fraglich sei, inwieweit ihm da eine Umschulung durch die IV zustehe (IV-act. 183). B.h Nachdem die IV-Stelle sich beim Versicherten im September 2011 insbesondere nach den ihn aktuell behandelnden Ärzten erkundigt (IV-act. 187) und der Versicherte darüber Auskunft gegeben hatte (IV-act. 188), stellte sie ihm ohne weitere Abklärungen mit Vorbescheiden vom 25. April 2012 die Verweigerung der Kostengutsprache für berufliche Massnahmen und vom 26. April 2012 für Rentenleistungen in Aussicht (IV- act. 192; 194). Zu diesen Vorbescheiden liess sich der Versicherte am 28. Mai 2012 vernehmen. Betreffend berufliche Massnahmen machte er geltend, solche seien zurzeit aus gesundheitlichen und beruflichen Gründen nicht geplant und würden nicht zum gewünschten Erfolg führen. Da er aber das ursprüngliche Einkommen noch nicht erreiche und im aktuellen Beruf über keine Ausbildungen und Qualifikationen verfüge, habe er grundsätzlich Anspruch auf berufliche Massnahmen. Er schlage vor, das Gesuch zurzeit ruhen zu lassen. Sollten berufliche Massnahmen nötig und aus gesundheitlichen und beruflichen Gründen zumutbar sein, würde er sich wieder melden (IV-act. 195). Im zweiten Einwand machte er sinngemäss Anspruch auf eine befristete Rente geltend. Bis zum 1. März 2007 sei er voll arbeitsunfähig gewesen. Eine
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Umschulung sei zu jener Zeit nicht zumutbar gewesen. Vom 1. Februar 2005 bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden dar, womit deren invalidisierende Wirkung zu verneinen sei. Weiter fehle es an Anhaltspunkten, dass beim Beschwerdeführer die übrigen rechtsprechungsgemäss relevanten Kriterien hinreichend gehäuft und ausgeprägt erfüllt gewesen seien, um insgesamt den rechtlichen Schluss auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten. Unter diesen Umständen habe zu keinem Zeitpunkt ein zeitlich befristeter Rentenanspruch des Beschwerdeführers bestanden. Betreffend berufliche Massnahmen macht die Beschwerdegegnerin geltend, der Beschwerdeführer habe sich eigenständig erfolgreich eingegliedert. Er erreiche ein Einkommen, das erheblich über seinem zuletzt erzielten Einkommen als Bauarbeiter liege. Auch in seinem erlernten Beruf als Landwirt hätte er mit Sicherheit kein derart hohes Einkommen erzielen können. Damit sei das Vorliegen eines erheblichen behinderungsbedingten Einkommensverlustes zu verneinen. Ein relevanter Einkommensverlust könne auch nicht damit begründet werden, dass der Beschwerdeführer ursprünglich nebst seiner Beschäftigung als Bauarbeiter zusätzlich als Landwirt im Nebenerwerb gearbeitet habe, denn das Einkommen aus zwei Erwerbstätigkeiten beruhe massgeblich auf einem Arbeitspensum von über 100%, wofür aber die IV als Erwerbsunfähigkeitsversicherung grundsätzlich keinen Versicherungsschutz biete (act. G 5). C.c Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik (vgl. act. G 7). Erwägungen: 1. 1.1 Im vorliegenden Verfahren sind zwei Fragen gesondert zu prüfen. Einerseits ist strittig, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen und andererseits auf eine Invalidenrente hat, wobei er lediglich eine befristete Rente beantragt. 1.2 Die angefochtenen Verfügungen basieren auf einer Anmeldung des Versicherten aus dem Jahr 2003. Das damals eröffnete Verfahren wurde bisher weder in Bezug auf die beruflichen Massnahmen noch auf die Rentenfrage rechtskräftig beendet. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, weshalb die Beschwerdegegnerin den
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer im Mai 2010 aufgefordert hatte, (erneut) ein IV-Anmeldeformular auszufüllen. Die Eröffnung eines neuen Verfahrens ist darin jedenfalls nicht zu erblicken. 1.3 In materiell-rechtlicher Hinsicht gilt der übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung einer Streitsache jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids bzw. im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen). Betreffend Invalidenrente ist zwischen den Parteien unbestritten, dass nach der Aufnahme einer Vollzeit-Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers am 1. März 2007 (vgl. IV-act. 160-2) kein Rentenanspruch mehr besteht, was ohne weiteres zutrifft. In Bezug auf die Frage des Anspruchs auf eine befristete Rente ist folglich die Rechtslage massgebend, wie sie sich vor Inkrafttreten der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 präsentiert hat. Betreffend berufliche Massnahmen ist auf die aktuell geltende Rechtslage abzustellen, zumal die Zusprache einer Massnahme für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum aufgrund des Charakters der beruflichen Massnahmen nicht in Betracht kommt. In Bezug auf die wohl im Zentrum stehende Massnahme der Umschulung haben die IV-Revisionen 5 und 6a jedoch ohnehin keine Änderungen gebracht. 2. 2.1 Nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (lit. 1). In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a; BGE 121 V 258 E. 2c). bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2 Die Eingliederungsmassnahmen beinhalten unter anderem Massnahmen beruf licher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG besteht ein Anspruch auf eine Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge der Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 124 V 109 f. E. 2a). Die Umschulung hat die versicherte Person in die Lage zu versetzen, eine solche Erwerbstätigkeit auszuüben (BGE 122 V 79 E. 3b/bb). Invalid im Sinn des Art. 17 Abs. 1 IVG ist eine versicherte Person, die wegen der Art und Schwere des eingetretenen Gesundheitsschadens in den bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet; dabei bemisst sich die Erwerbseinbusse an dem vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen (vgl. m.w.H. Ulrich Meyer, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl. Zürich 2010, S. 191). Der Umschulungsanspruch setzt vor allem voraus, dass die in Aussicht genommene Massnahme eingliederungswirksam ist, was bedeutet, dass sie zu einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beiträgt oder vor weiterer Beeinträchtigung eines noch vorhandenen Teils der Erwerbsfähigkeit schützt (vgl. Meyer, a.a.O., S. 200 f.). 2.3 Gemäss der zitierten Rechtsprechung ist im Fall des Beschwerdeführers für die Begründung eines Umschulungsanspruchs grundsätzlich u.a. erforderlich, dass er in der durch Selbsteingliederung erlangten aktuellen Erwerbstätigkeit – die ihm unbestrittenermassen zumutbar ist – eine Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet. Diese Rechtsprechung ist als Versuch zu betrachten, die qualitative Gleichwertigkeit von unterschiedlichen Berufen bzw. Erwerbstätigkeiten über die monetäre Komponente ungefähr abzubilden. Die Anwendung der 20%-Grenze als starre, prozentgenaue Hürde ist hingegen nicht angezeigt (vgl. betreffend eine jüngere Versicherte etwa das Bundesgerichtsurteil 9C_704/2010 vom 31. Januar 2011, E. 3.1). Vielmehr ist über diese Entgelt-Komponente hinaus zu prüfen, ob sich die zu vergleichenden Tätigkeiten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte qualitativ in etwa entsprechen. Dies kann beispielsweise durch einen Vergleich der intellektuellen Anforderungen von verschiedenen Tätigkeiten erfolgen. Freilich kann dies nicht schematisch geschehen und beinhaltet zwangsläufig erhebliche, schwer messbare Wertungen – folglich ist dabei eine entsprechende Vorsicht geboten. 2.3.1 Vorab ist dennoch die monetäre Komponente bzw. die Höhe der Erwerbseinbusse zu überprüfen. Dafür muss das relevante Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im November 2002 umrissen werden. Der Beschwerdeführer war damals bei der B.___ AG als Maschinist/ Baumaschinenführer tätig gewesen und hatte dort im Jahr 2002 ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 78'052.05 bzw. im Jahr 2001 von Fr. 77'564.30 erzielt (IV-act. 21-8; 21-11; 19-1). Während des zuvor langjährigen Arbeitsverhältnisses mit der Hastag hatte es sich gegen Ende in der Grössenordnung um Fr. 67'000.- belaufen (IV- act. 19-2). 2.3.2 Daneben erzielte der Beschwerdeführer ein Einkommen aus seinem Landwirtschaftsbetrieb. Die Beschwerdegegnerin hat zur Ermittlung der Höhe dieses Nebenerwerbs eine Abklärung beim Landwirtschaftlichen Zentrum St. Gallen in Auftrag gegeben. Dieses hat im Abklärungsbericht vom 17. Dezember 2004 festgehalten, der Betrieb habe in den Jahren zuvor ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 24'141.- abgeworfen (abgesehen von einem einmaligen Einkommen im Jahr 2000 von Fr. 49'200.- aus dem Verkauf eines Milchkontingents; IV-act. 84). Wie die Abklärungsperson auf diesen durchschnittlichen Betriebsertrag kommt, lässt sich gestützt auf die vorhandenen Akten nicht hinreichend nachvollziehen. Die Abklärungsperson hielt fest, eine vollständige Buchhaltung über die Landwirtschaft sei nicht geführt worden. Die Einkommensangaben im Individuellen Konto (IK) dürften somit eine einigermassen zuverlässige Grösse sein (IV-act. 84-3). Dort ist der selbstständige Nebenerwerb seit 1996 vermerkt. In den Jahren 1996 bis 1999 sind Werte von gut Fr. 11'000.- eingetragen, im Jahr 2000 (abgesehen vom Verkauf des Milchkontingents) Fr. 22'100.-, im Jahr 2001 Fr. 10'500.- und im Jahr 2002 Fr. 35'400.- (IV-act. 163-3 f.). Für die Jahre 1996 bis 2002 ergibt dies einen Durchschnittswert von unter Fr. 17'000.-. Im Betriebsergebnis enthalten sind offenbar die Direktzahlungen (zwischen Fr. 16'000.- und Fr. 21'000.- in den Jahren 2000 bis 2002; die Zahlen für die Jahre davor sind nicht aktenkundig; IV-act. 84-3), hielt die Abklärungsperson doch fest,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die regulären Erträge setzten sich zusammen aus dem Erlös von Futterverkauf, Obstverkauf und Direktzahlungen. Da die Direktzahlungen die erwerbliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Nebenerwerb nicht wiederspiegeln, dürften diese wohl keine Berücksichtigung finden, was bereits dazu führen würde, dass praktisch kein zusätzliches Einkommen aus dem landwirtschaftlichen Nebenerwerb als relevant zu erachten wäre. Im Übrigen ist das landwirtschaftliche Einkommen von weiteren, nicht mit der erwerblichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers verbundenen Elementen (betriebliche Gründe, Mithilfe von Ehefrau oder Nachbarn) beeinflusst. Bei der aktuellen Aktenlage vermag der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen, dass er mit dem Landwirtschaftsbetrieb neben seiner vollzeitlichen unselbstständigen Tätigkeit resultierend aus der Verwertung der eigenen erwerblichen Leistungsfähigkeit ein nennenswertes zusätzliches Einkommen erzielte. Diesbezüglich liegt Beweislosigkeit vor. Da der Betrieb keine ordentliche Buchhaltung führte, ist nicht davon auszugehen, dass weitere Abklärungen mehr verwertbare Informationen liefern würden, als dies der Bericht des Landwirtschaftlichen Zentrums leisten kann. Daher ist in antizipierender Beweiswürdigung (BGE 134 I 140 E. 5.3; 122 V 162 E. 1d m.w.H.; Bundesgerichtsurteil 1C_297/2007 vom 4. Dezember 2007 E. 2.3) von weiteren Abklärungen abzusehen. Die Folgen der Beweislosigkeit betreffend den geltend gemachten Nebenerwerb hat der Beschwerdeführer zu tragen (vgl. BGE 135 II 161; Urteil 9C_575/2013 vom 18. November 2013 E. 3). 2.3.3 Doch selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers einen durchschnittlichen Jahresertrag von Fr. 17'000.- vollumfänglich zum Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit von maximal ca. Fr. 78'000.- hinzurechnen würde, resultierte mit Fr. 95'000.- ein Betrag, der auch bei Berücksichtigung der vom Bundesamt für Statistik erfassten Nomiallohnentwicklung (Index Männer 2002: 1933; 2011: 2171) kaum über dem vom Beschwerdeführer bei der VTAG Verwaltungs- und Treuhand AG erzielten Einkommen (ab 2011 Fr. 7'900.- brutto x 13 = Fr. 102'700.-; IV- act. 182) läge. Eine Einkommenseinbusse in der Grössenordnung von 20% wäre auch diesfalls nicht gegeben. 2.4 Bei diesem klaren Ergebnis ist einerseits nicht weiter zu prüfen, ob für die vorliegend interessierenden Fragen ohnehin nur ein Erwerbspensum von 100% relevant wäre, wie dies die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort geltend macht.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ebenso braucht dem Hinweis des Beschwerdeführers, er habe in seiner aktuellen Tätigkeit im Aussendienst erheblich höhere Auslagen für Spesen, nicht weiter nachgegangen werden; eine Erwerbseinbusse von ca. 20% würde damit jedenfalls nicht erreicht. 2.5 Zu prüfen bleibt, ob die zu vergleichenden Tätigkeiten einander qualitativ in etwa entsprechen (vgl. E. 2.3). Der Beschwerdeführer ist gelernter Landwirt, hatte jedoch bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens während zwölf Jahren im vollzeitlichen Haupterwerb eine Tätigkeit als Maschinist/Baumaschinenführer ausgeübt, die er offenbar "on the job" gelernt hatte, in der er jedenfalls nicht über einen Lehrabschluss oder dergleichen verfügt. Damit ist er – ähnlich wie heute – während vieler Jahre erfolgreich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, für die er neben der Praxiserfahrung nicht über eine eigentliche berufliche Qualifikation verfügt hat. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die aktuelle Tätigkeit als "quereingestiegener" Immobilienverwalter mit der Tätigkeit auf dem Bau qualitativ jedenfalls vergleichbar. Von den intellektuellen Anforderungen her dürfte die Tätigkeit des Immobilienverwalters im Aussendienst, in der der Beschwerdeführer offenbar ca. 8'000 Immobilien verwaltet (vgl. IV-act. 183-1), die Arbeit weitestgehend selbständig organisiert und diese schwerpunktmässig administrativer Art ist, anspruchsvoller sein als die zuvor ausgeübte Tätigkeit. Auch dieses Element spricht folglich nicht für einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschulung. 2.6 Im Weiteren fällt ins Gewicht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, ein aktuelles Interesse an einer Umschulung darzutun. Im Einwandverfahren machte er selber geltend, aktuell sei aus gesundheitlichen und beruflichen Gründen keine berufliche Massnahme geplant. Gegen die formelle Ablehnung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen wehrte er sich offensichtlich vorsorglich, um für den Fall, dass sich eine berufliche Massnahme zu einem späteren Zeitpunkt als nötig erweise, keiner Rechte verlustig zu gehen. Die Beschwerdegegnerin macht in der Beschwerdeantwort zu Recht geltend, das seit März 2007 bestehende aktuelle Arbeitsverhältnis könne als stabil bezeichnet werden. Weder behauptet der Beschwerdeführer noch ergeben sich aus den Akten Hinweise darauf, dass seine Arbeitgeberin von ihm für das Beibehalten seiner aktuellen Tätigkeit eine Weiterbildung bzw. die Ausbildung zum Immobilienverwalter verlangen würde. Sollte der Beschwerdeführer diese Arbeitsstelle
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einst verlieren, so ist möglich, dass ihm das Auffinden einer anderen Anstellung als Immobilienverwalter wegen der fehlenden Ausbildung in diesem Bereich nicht gelingt. Es ist aber ebenso möglich, dass er aufgrund der beträchtlichen praktischen Berufserfahrung in diesem Bereich sowie des ihm zur Verfügung stehenden Netzwerks ohne Probleme eine andere Arbeitsstelle als Immobilienverwalter finden könnte. Diese Fragen werden nur beantwortbar sein, falls der Beschwerdeführer seine aktuelle Anstellung tatsächlich verlieren sollte. Sollte sich zu jenem Zeitpunkt bei einer ex-post- Betrachtung die aktuelle Stelle als absoluter Glücksfall entpuppen und der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit ohne berufliche Massnahmen nicht mit dem nötigen Erfolg umsetzen können, so wären in Berücksichtigung der dann vorliegenden konkreten Situation berufliche Massnahmen freilich erneut zu prüfen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen unter den konkreten Umständen zu Recht verneint hat. 3. 3.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine befristete Invalidenrente. Der Beschwerdeführer war seit 5. November 2002 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit arbeitsunfähig und bezog Krankentaggelder. Die berufliche Abklärung im D.___ mit Anspruch auf IV-Taggeld wurde vom 8. März bis 6. April 2004 durchgeführt (vgl. IV-act. 48). Ab 18. Oktober 2004 befand sich der Beschwerdeführer schliesslich in der von der IV finanzierten Umschulung zum kaufmännischen Sachbearbeiter (IV-act. 72). Diese Massnahme musste er am 31. Januar 2005 abbrechen. Nach seinen Angaben bekam er bereits für Februar 2005 kein Taggeld mehr (IV-act. 196-1), weshalb er ab diesem Monat eine Invalidenrente beantragt. Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch auf eine befristete Rente und macht geltend, die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit sei nicht invalidisierend. 3.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der zwischen 2004 und 2007 gültig gewesenen Fassung besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente. 3.3 Rechtsprechungsgemäss können somatoforme Schmerzzustände oder Schmerzverarbeitungsstörungen unter gewissen Umständen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden, für die grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, über die durch sie bewirkte Arbeitsunfähigkeit zu befinden (AHI 2000 S. 159 E. 4b mit Hinweisen). Eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein ähnlicher syndromaler Schmerzzustand begründen indes als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 131 V 50 E. 1.2). Je mehr diese Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 51 E. 1.2). 3.4 Gemäss dem von der Beschwerdegegnerin veranlassten Gutachten des AEH und der Klinik F.___ wurde der Beschwerdeführer als Baumaschinenführer und Landwirt als nicht mehr arbeitsfähig betrachtet, wobei mit dem RAD davon auszugehen ist, dass dies seit November 2002 der Fall ist (vgl. IV-act. 114-2). In einer leidensadaptierten Tätigkeit wurde dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50% attestiert (vgl.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-act. 118). Diese Einschränkung basierte auf dem damaligen psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Aus rheumatologischer Sicht war aufgrund der objektiven Befunde von einer verminderten Belastbarkeit der rechten Schulter ausgegangen worden. Heben und Tragen von schweren Lasten sowie Arbeiten über Kopf seien nicht mehr zumutbar. Körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten wurden für ganztags zumutbar erachtet, wobei dem Beschwerdeführer aufgrund der chronischen Schmerzentwicklung vermehrte Pausen von zwei Stunden täglich zugebilligt wurden (IV-act. 108-7). Im psychiatrischen Teilgutachten wurden eine mittelgradige depressive Störung und eine chronische Schmerzstörung diagnostiziert. Der Beginn der depressiven Störung wurde auf Januar 2005 festgelegt. Dem Beschwerdeführer sei eine 4- bis 5-stündige Präsenz an einem adaptierten Arbeitsplatz zumutbar, wobei keine zu grossen Anforderungen an die Konzentration und die kognitive Leistungsfähigkeit gestellt werden sollten. Ausserdem sollte ein adaptierter Arbeitsplatz die Möglichkeit zur individuellen Pausengestaltung und eine wohlwollende soziale Umgebung berücksichtigen (IV-act. 112-5). 3.5 Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass die mittelgradige depressive Störung des Beschwerdeführers nicht als eigenständige Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer im Sinn der Rechtsprechung betrachtet werden kann. Die psychische Problematik begann sich im Dezember 2004 zu entwickeln und es kam zu einer akuten psychischen Dekompensation (vgl. Bericht von Dr. E.___ vom 29. April 2005, IV-act. 93-1). Bei der psychiatrischen Begutachtung in der Klinik F.___ im Februar 2006 gab der Beschwerdeführer einen unveränderten Zustand an (IV- act. 112-4) und der behandelnde Psychiater berichtete am 1. September 2006 noch nicht von einer Besserung (IV-act. 121). Selbst wenn also von einer gewissen Dauerhaftigkeit auszugehen ist, so fehlt es dennoch an der erforderlichen Eigenständigkeit und wohl auch der Schwere und Ausprägung der Komorbidität. Dr. E.___ berichtete am 29. April 2005 von einem orthopädischen Grundleiden. Er schilderte nachvollziehbar, wie sich insbesondere wegen des Schulterleidens Einschränkungen bei der im Oktober 2004 begonnenen vollzeitlichen Umschulung ergeben hätten, der Beschwerdeführer in Rückstand geraten sei und zunehmend frustriert reagiert habe. Es sei zu Schlafstörungen, Schweissausbrüchen, Ängsten, Dünnhäutigkeit und Reizbarkeit gekommen. Explizit hielt der behandelnde Psychiater fest, insbesondere die Chronizität der körperlichen Beschwerden und Einschränkungen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mit undulierender Schmerzintensität habe zum ängstlich-depressiv-dysphorischen Zustandsbild geführt. Folglich stellte die psychische Problematik eine reaktive Begleiterscheinung auf das Schmerzgeschehen und deren direkte Folgen (insbesondere den Verlust der Arbeitsstelle und der rein körperlichen Leistungsfähigkeit sowie die Schwierigkeiten bei der Umschulung) dar. Auch das Gutachten der Klinik F.___ lässt nicht darauf schliessen, dass sich die psychische Problematik verselbständigt hätte. Die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den Gutachtern hatten den Schwerpunkt klar auf dem Schmerzgeschehen, dem Verlust des Arbeitsplatzes und den psychosozialen Umständen (neben finanziellen Ängsten insbesondere die Befürchtung, durch psychische Behandlungsbedürftigkeit im Dorf stigmatisiert zu werden; IV-act. 112-3 f.). Die Eigenständigkeit der Komorbidität ist folglich zu verneinen. 3.6 Auch die von der Rechtsprechung verlangten weiteren Faktoren, die der betroffenen Person eine Willensanstrengung zur Arbeit trotz Schmerzen als unzumutbar erscheinen lassen würden, sind vorliegend nicht hinreichend erfüllt. Insbesondere ist nicht vom Scheitern einer konsequent durchgeführten Behandlung auszugehen; vielmehr trug die Therapie Früchte und der Beschwerdeführer konnte per März 2007 wieder eine Vollzeitstelle annehmen und war deren Anforderungen langfristig gewachsen. Hinweise auf einen primären Krankheitsgewinn liegen ebenfalls keine vor. Die Gutachter der Klinik F.___ äusserten sich im Übrigen nicht dazu, inwiefern dem Beschwerdeführer zumutbar wäre, trotz seiner Schmerzsymptomatik einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. 3.7 Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die von der Rechtsprechung geforderten Kriterien, die einem nicht hinreichend objektivierbaren Schmerzgeschehen ausnahmsweise eine invalidisierende Wirkung zubilligen können, vorliegend nicht genügend erfüllt waren. Wenngleich der Beschwerdeführer bei unbestrittenem Eintritt einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab November 2002 das sog. Wartejahr (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der vor 2008 gültig gewesenen Fassung) im November 2003 erfüllt gehabt hätte, lag weder zu jenem Zeitpunkt, noch bei Hinzutreten der psychischen Problematik im Dezember 2004/Januar 2005 eine IV- rechtlich selbstständig relevante psychische Gesundheitsschädigung vor. Die somatischerseits zuerkannte Einschränkung der quantitativen Arbeitsfähigkeit durch
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erhöhten Pausenbedarf ist zu geringfügig, als dass allein dadurch ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40% resultieren könnte. Die Verneinung des Rentenanspruchs erfolgte zu Recht. Dass der Beschwerdeführer dafür wenig Verständnis aufbringt, zumal er nach Auslaufen der Krankentaggelder bzw. nach Einstellung der IV-Taggelder bis zur Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit trotz subjektiv empfundener und medizinisch teilweise bestätigter Arbeitsunfähigkeit für seinen Erwerbsausfall keinerlei Versicherungsleistungen erhielt (wobei immerhin nicht auszuschliessen ist, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung bestanden hätte), ist durchaus nachvollziehbar, vermag an der rechtlichen Beurteilung des Leistungsanspruchs aber nichts zu ändern. 4. Ferner ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf ein Wartezeittaggeld gemäss Art. 18 f. der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) hat. Dieses Taggeld wird an versicherte Personen gewährt, die zu mindestens 50% arbeitsunfähig sind und auf den Beginn einer Umschulung warten. Der Anspruch entsteht gemäss Art. 18 Abs. 2 IVV im Zeitpunkt, in dem die IV-Stelle feststellt, dass eine Umschulung angezeigt ist. Voraussetzung für den Anspruch auf Wartezeittaggeld ist rechtsprechungsgemäss zudem, dass subjektiv und objektiv Eingliederungs- und nicht erst Abklärungsmassnahmen angezeigt sind und die versicherte Person insbesondere auch eingliederungsbereit ist (m.w.H. Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl. 2010, S. 252). Der Anspruch setzt ferner voraus, dass der Zustand der versicherten Person die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen erlaubt, sie aber aus äusseren Gründen, z.B. Platzmangel in der Eingliederungsstätte, warten muss (Meyer, a.a.O., S. 253). Bis zum Abschluss der Abklärung im D.___ im April 2004 konnte ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Wartezeittaggeld nicht entstehen, weil er in dieser Zeit nicht auf eine konkrete Eingliederung wartete, sondern Abklärungen stattfanden. Anschliessend hatte sich noch immer kein konkretes, von der IV-Stelle als unterstützenswert betrachtetes Eingliederungsziel herauskristallisiert; die Eingliederungsbereitschaft des Beschwerdeführers in Bezug auf die von der IV-Stelle vorgeschlagene Ausbildung zum technischen Kaufmann war nicht gegeben. Erst im August 2004 begann sich der Plan der Umschulung zum Immobilientreuhänder zu konkretisieren (vgl. IV-act. 61 f.), Ende
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte September 2004 erarbeitete der IV-Berufsberater zusammen mit dem Beschwerdeführer einen entsprechenden Eingliederungsplan (Zwischenbericht vom 29. September 2004; Umschulungsplan des Beschwerdeführers vom 30. September 2004; IV-act. 65). Mit dem ersten Schritt der Umschulung, der Ausbildung zum kaufmännischen Sachbearbeiter, konnte der Beschwerdeführer unverzüglich bereits am 18. Oktober 2004 beginnen. Da folglich keine nennenswerte Wartezeit bestand, besteht kein Anspruch auf ein Wartezeittaggeld. 5. 5.1 Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gegen die beiden angefochtenen Verfügungen vom 19. Juli 2012 abzuweisen. 5.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- erscheint als angemessen. Sie ist dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist anzurechnen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: