St.Gallen Sonstiges 07.11.2013 IV 2012/326

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2012/326 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 16.08.2019 Entscheiddatum: 07.11.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 07.11.2013 Art. 21 Abs. 2 IVG. HVI. Elektronisches Kommunikationsgerät. Verhältnismässigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. November 2013, IV 2012/326). Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Entscheid vom 7. November 2013 in Sachen A., Beschwerdeführerin, vertreten durch B., gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Hilfsmittel (Kommunikationsgerät) Sachverhalt:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A. A.___ leidet an einer Cerebralparese mit rechtsbetonter Tetraspastik, an einer Hüftluxation links bei Hüft-Dysplasie sowie an einem somatischen und psychomotorischen Entwicklungsrückstand bei Gyrierungsstörung unklarer Ätiologie (IV-act. 9). Sie bezieht unter anderem eine Hilflosenentschädigung der Invalidenver­ sicherung (IV-act. 92, 118 und 253) und besucht eine Sonderschule (IV-act. 170). B. B.a Am 1. Februar 2012 ersuchte die Heilpädagogische Schule C.___ für die Versicherte um Kostenübernahme für ein Kommunikationsgerät „Tobii C12“. Sie gab an, die Versicherte könne sich nur minimal über wenige, schwer verständliche Laute ausdrücken. Sie setze zwar zwei, drei Gebärden aktiv ein, sei aber durch die starke Cerebralparese motorisch sehr eingeschränkt, sodass sie nur wenige Gebärden korrekt ausführen könne. Damit die Versicherte differenzierter und effektiver in Kontakt mit ihrer Umwelt treten könne, sei sie auf ein Kommunikationsgerät angewiesen. Das Gerät „Tobii C12“ sei ein mobiler, individueller Kommunikator, den die Versicherte den ganzen Tag bei sich haben könne und der ihr Aussagen zur Willensäusserung ermögliche. Zudem ermögliche das Gerät der Versicherten die spontane soziale Kontaktpflege mit der Umwelt entsprechend ihrem Entwicklungsstand. Durch die verschiedenen ausbaufähigen Funktionen sei die Nachhaltigkeit der Kommunikationslösung gewährleistet. Das Gerät sei bereits erprobt worden. Die Versicherte habe grosse Ausdauer dafür aufgebracht und sei äusserst motiviert, das Gerät zu bedienen. Sie besitze die kognitiven Fähigkeiten, um aus einer ihr entsprechenden Auswahl an Vokabular eine gezielte Auswahl zu treffen (IV-act. 359). Dem Gesuch lag ein Kostenvoranschlag über 17'428.90 Franken bei (IV-act. 360). B.b Auf Anfrage der IV-Stelle hin (IV-act. 374) reichte die Schule die Schulberichte für die Schuljahre 2009/2010 und 2010/2011 ein. Darin war unter anderem angegeben worden, die Versicherte habe im Schuljahr 2009/2010 das Bedürfnis gezeigt, differen­ zierter zu kommunizieren. Eines der Hauptförderziele im Schuljahr 2009/2010 sei die Kommunikation mittels erster Piktogramme und einfacher Gebärden der unterstützten Kommunikation gewesen. Die Versicherte habe entsprechende Fortschritte gemacht; in

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Einzelförderung habe die Kommunikationsfähigkeit wesentlich erweitert werden können. Im Schuljahr 2010/2011 habe die Versicherte gezeigt, dass sie sich mitteilen möchte. Es sei jedoch schwierig gewesen, geeignete Mittel zu finden. Eines der Hauptförderziele sei gewesen, dass die Versicherte anhand von Piktogramme aussuchen könne, was sie spielen möchte. Die Versicherte habe gelernt, gezielte Fragen mittels Piktogrammen mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten. Auf dem Computer habe sie ein Spiel mittels Buzzer bedient (IV-act. 376). B.c In ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2012 vertrat Dr. med. D.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) die Auffassung, dass die Versicherte aufgrund der schweren neurokognitiven Störungen in ihrer Kommunikation selbst bei Verwendung einfachster basaler Gebärden und Piktogrammen stark eingeschränkt sei, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass ein elektronisches Kommunikationsgerät beim aktuellen kognitiven Entwicklungsstand vorwiegend der therapeutisch- agogischen Förderung diene und die praktische Anwendung für die Kommunikation im Alltag nicht im Vordergrund stehe. Ob die Versicherte durch eine elektronische Kommunikationshilfe einen erheblichen Gewinn an Kontaktmöglichkeiten mit der Umwelt, speziell auch im Wohnbereich und in der Freizeit, erfahren würde, könne nur durch eine langwierige praktische Erprobung geklärt werden (IV-act. 391). B.d Mit Vorbescheid vom 31. Mai 2012 teilte die IV-Stelle mit, dass die Abweisung des Gesuchs um Kostenübernahme für das Kommunikationsgerät „Tobii C12“ vorgesehen sei. Voraussetzung für die Abgabe eines Kommunikationsgerätes sei unter anderem eine schwere Sprech- und Schreibbehinderung, nicht eine schwere Sprachstörung. Vorliegend stehe aufgrund der Akten jedoch die Sprachförderung im Vordergrund. Diese falle jedoch in den Kompetenzbereich der Sonderschule. Zudem sei das beantragte Gerät zu komplex und daher nicht einfach und zweckmässig. Schliesslich sei ein gesondertes Gebrauchstraining in Sonderschulen weder vorgesehen noch notwendig, da die Förderung und Schulung durch die zuständigen Fachpersonen zu erfolgen habe (IV-act. 395). B.e Dagegen erhoben die Heilpädagogische Schule C.___ und die Eltern der Versicherten am 7. Juni 2012 Einwand. Sie machten geltend, die Versicherte hantiere mit diversen Kommunikationsmitteln („Go-Talk“, „BigMack“, „Step-by-Step“,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Piktotafeln, Mimik, Blicken und Gestik), um im Unterricht und zu Hause Mitteilungen machen zu können. Der passive Wortschatz sei gross. Die zur Verfügung stehenden Kommunikationshilfen würden den kommunikativen Fähigkeiten aber nicht mehr gerecht werden. Nicht die Sprachanbahnung stehe im Zentrum, sondern die differenzierte, selbständige Kommunikation. Diese könne durch ein einfaches Gerät nicht gewährleistet werden. Die Anschaffung eines einfachen Gerätes würde innert kürzester Zeit eine Neuanschaffung eines komplexeren Gerätes nach sich ziehen (IV- act. 399–1 f.). Dem Einwand lag der Bericht über die Einzelförderung im Schuljahr 2011/2012 bei. Diesem liess sich unter anderem entnehmen, dass die Versicherte eindeutig auf Piktogramme zeigen, spontan einige Gebärden anwenden und sich mit Lauten bemerkbar machen konnte, dass ihr aber viele Gebärden aufgrund ihrer motorischen Einschränkungen schwer fielen (IV-act. 399–3 f.). B.f Gemäss dem im Mai 2012 erstellten Schulbericht für das Schuljahr 2011/2012 kannte die Versicherte alle Piktogramme aus dem Tagesablauf der Schule. Sie konnte ihnen auch die entsprechenden Personen und Tätigkeiten zuordnen. Die vermehrte Anwendung von Piktogrammen bildete eines der Hauptförderziele (IV-act. 400). B.g Mit Verfügung vom 5. Juli 2012 wies die IV-Stelle das Kostenübernahmegesuch betreffend das Kommunikationsgerät „Tobii C12“ ab (IV-act. 408). C. C.a Dagegen erhob die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 22. August 2012 Beschwerde. Sie beantragte eine Überprüfung der Fakten und die Kostengutsprache für die Anschaffung eines Kommunikationsgerätes „Tobii C12“. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die getesteten Kommunikationsgeräte würden zur an sich erreichbaren Kommunikationsqualität nicht ausreichen oder seien von der Bedienung her ungeeignet. Eine Schulung am Gerät während längerer Zeit, wie von der Beschwerdegegnerin verlangt, könne nur mit einem eigenen Gerät erfolgen (act. G 1). C.b Die Beschwerdegegnerin beantragte die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Beschwerdeantwort vom 15. November 2012 verwies sie zur Begründung auf eine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Stellungnahme des Fachbereichs vom 2. November 2012 (act. G 4). Dieser lässt sich unter anderem entnehmen, dass es sich beim Gerät „Tobii C12“ um eines der komplexesten Kommunikationsgeräte handle und dass es deshalb gemäss Geräte­ beschrieb für Menschen ohne kognitive Einschränkungen gedacht sei. Es stünden diverse kostengünstigere und weniger komplexe Alternativen zur Verfügung, welche den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin besser entsprechen würden (IV-act. 430). C.c Mit Replik vom 5. Dezember 2012 liess die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen festhalten. Sie führte aus, das Problem liege darin, dass sie die bislang getesteten Geräte motorisch nicht bedienen könne. Sie könne dagegen über 100 Piktogramme erkennen, zuordnen und kommunikativ einsetzen. Täglich kämen neue hinzu. Die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Alternativgeräte seien ungeeignet, entweder aus motorischer Sicht (mangelnde Fingerisolation) oder aus Gründen der kommunikativen Unabhängigkeit (Ebenenwechsel). Die Beschwerdegegnerin trage diesen konkreten Umständen insgesamt zu wenig Rechnung (act. G 6). C.d Mit Duplik vom 9. Januar 2013 liess die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine weitere Stellungnahme des Fachbereichs vom 3. Januar 2013 ebenfalls an ihrem Antrag festhalten (act. G 8). In der Stellungnahme des Fachbereichs wurde unter anderem ausgeführt, dass ein „Wortschatz“ von 100 Piktogrammen auf eine sehr be­ schränkte Sprachproduktion hinweise und dass die Beschwerdeführerin damit lediglich ein Prozent des Wortschatzes des beantragten Gerätes nütze. Es sei nicht einzusehen, weshalb nicht zuerst ein einfacheres Gerät eingesetzt und der Nachweis erbracht werde, dass die Beschwerdeführerin dieses Gerät auch wirklich einsetze. Diverse Programme könnten gar gratis getestet werden (act. G 8.1). Erwägungen: 1. 1.1 Versicherte haben gemäss Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) im Rahmen einer entsprechenden Liste Anspruch auf Hilfsmittel, deren sie infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge bedürfen. Mit der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erstellung der Hilfsmittelliste hat der Gesetzgeber den Bundesrat beauftragt, der den Auftrag in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern delegiert hat. Dieses hat die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) erlassen und darin den Grundsatz festgehalten, dass im Rahmen der im Anhang der HVI enthaltenen Liste Anspruch auf Hilfsmittel bestehe, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Art. 2 Abs. 1 HVI). Was für das Verwaltungsrecht gemäss Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) allgemein gilt – dass nämlich staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein muss –, hat das Departement in Art. 2 Abs. 4 HVI betreffend Hilfsmittel spezifisch normiert, indem es festgehalten hat, dass nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung besteht. Auf elektronische Kommunikationsgeräte besteht gemäss Ziff. 15.02 des Anhangs zur HVI für schwer sprech- und schreibbehinderte Versicherte Anspruch, sofern diese zur Pflege des täglichen Kontakts mit der Umwelt auf ein solches Gerät angewiesen sind und über die notwendigen und motorischen Fähigkeiten zur Bedienung eines solchen Geräts verfügen (vgl. zum Ganzen auch BGE 139 V 115 E. 5.1 S. 118). 1.2 Gemäss den Rz. 2170 f. des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) wird Schülern ein Kommunikationsgerät abgegeben, wenn dieses zur Kontaktaufnahme mit der Umwelt, das heisst zur Kommunikation mit der Familie, Freunden, Drittpersonen, Mitschülern und Lehrpersonen, verwendet wird. Geräte, welche zur Therapie der Lautsprache eingesetzt werden, können nicht von der Invalidenversicherung bezahlt werden. Sonderschülern und Schülern in integrativer Schulung kann ein Kommunikationsgerät abgegeben werden, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen während längerer Zeit erfolgreich in der Anwendung des Gerätes geschult worden sein; es muss erwiesen sein, dass das Gerät für die Pflege des Kontaktes mit der Umwelt auch ausserhalb der Schule Verwendung findet; von der Leitung der jeweiligen Sonderschule müssen Angaben über die Intelligenz der Versicherten vorliegen, die einen sinnvollen Einsatz des Gerätes in der Freizeit und einen erheblichen Gewinn an Kontaktmöglichkeiten garantieren; es muss belegt sein, dass die Versicherten das entsprechende Gerät nach der Schulentlassung weiterhin zur Pflege des Kontaktes mit

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Umwelt benutzen können. Diese Vorgaben betreffend die Abgabe von Kommunikationsgeräten an Schüler bezweckt die Koordination der Leistungen der Invalidenversicherung mit denen der die Sonderschulen und integrativen Schulen finanzierenden Kantone. Kommunikationsgeräte sollen dann nicht von der Invalidenversicherung finanziert werden, wenn sie gewissermassen zum Schulmaterial gehören. Dies ist der Fall, wenn die Geräte primär für den Unterricht benutzt werden. Ihr Zweck ist dann nämlich in erster Linie, den Unterricht zu ermöglichen. Demzufolge sind sie vom Träger der Sonderschule bzw. der integrativen Schule zur Verfügung zu stellen. Nur wenn die Geräte auch ausserhalb der Schule intensiv genutzt werden können und genutzt werden, haben sie den Charakter eines (individuellen) Hilfsmittels der Invalidenversicherung. Diesfalls hat die Invalidenversicherung für die Kosten des Gerätes aufzukommen. 1.3 Wenn die Beschwerdeführerin die Übernahme der Kosten für ein Kommunikationsgerät im Sinne von Ziff. 15.02 des Anhangs zur HVI beantragt hätte, wäre zunächst zu prüfen, ob das Kommunikationsgerät als Hilfsmittel oder als Schulmaterial verwendet würde. Anhand der Akten liesse sich diese Frage nicht abschliessend beantworten. Es ist mit anderen Worten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt, ob das Kommunikationsgerät im Privatbereich genügend intensiv genutzt würde. Die Beschwerdeführerin hat allerdings nicht die Übernahme der Kosten eines (beliebigen) Kommunikationsgerätes, sondern ausdrücklich die Übernahme der Kosten des Gerätes vom Typ „Tobii C12“ beantragt. Streitig ist also nicht, ob die Beschwerdeführerin grundsätzlich einen Anspruch auf ein Kommunikationsgerät hat, sondern vielmehr, ob sie einen Anspruch auf genau dieses Gerät hat. Die erwähnte Koordinationsfrage muss vorliegend also nur beantwortet werden, wenn ein Anspruch auf die Übernahme der Kosten für genau dieses Gerät zu bejahen ist. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist einerseits in ihrem Sprechvermögen und andererseits in ihren motorischen Fähigkeiten eingeschränkt. Sie kann sich mündlich nur mittels einer eingeschränkten Anzahl von Wörtern bzw. Lauten mitteilen. Ihre motorischen Beeinträchtigungen verunmöglichen mehrheitlich eine Kommunikation mittels

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gebärden. Im Vordergrund steht daher eine Kommunikation mittels Piktogrammen. Dafür benötigt die Beschwerdeführerin allerdings ein Fingerraster bzw. eine Führung zur Verhinderung einer versehentlichen Mehrfachauswahl. Zusätzlich ist dem Problem der Ebenenwechsel Rechnung zu tragen; der Beschwerdeführerin muss ein Gerät zur Verfügung gestellt werden, bei dem die Auswahlebenen möglichst selbständig gewechselt werden können. Die Lehrkräfte der Beschwerdeführerin stellen sich auf den Standpunkt, nur das beantragte Gerät „Tobii C12“ könne sämtliche Anforderungen erfüllen. Ausserdem würden Folgeanschaffungen entfallen, weil das Gerät an die laufende Entwicklung angepasst bzw. im Funktionsumfang erweitert werden könne. 2.2 Nicht in erster Linie massgebend für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin Kostengutsprache für das beantragte Gerät zu erteilen ist, sind die eingeschränkten Kommunikationsfähigkeiten. In einem ähnlich gelagerten Fall hat das Bundesgericht explizit festgehalten, dass an die Kommunikationsfähigkeiten betroffener Personen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (BGE 139 V 115 E. 6.3.1 S. 121). Zu beachten ist dabei auch, dass die Beschwerdeführerin gemäss den bei den Akten liegenden Schulberichten in den Jahren 2009–2012 wesentliche Fortschritte bezüglich Kommunikationsfähigkeiten gemacht hat. Weitere relevante Fortschritte scheinen deshalb durchaus möglich, doch hindern die motorischen Beeinträchtigungen die Beschwerdeführerin daran, solche Fortschritte zu machen. Die Anschaffung eines elektronischen Kommunikationsgerätes erscheint daher notwendig. Diese Auffassung wird offenbar auch von der Beschwerdegegnerin geteilt. Nicht überzeugend ist die Auffassung der Lehrkräfte, nur das beantragte Gerät – derzeit eines der komplexesten und teuersten erhältlichen Geräte – könne sämtlichen Anforderungen gerecht werden. Einerseits können auch einfachere Geräte mit geeigneten Fingerführungen ausgerüstet werden, sodass sie von der Beschwerdeführerin ebenso gut bedient werden können wie das beantragte Gerät. Andererseits bieten auch einfachere Geräte die Möglichkeit, die Ebenen in nützlicher Weise zu wechseln, zumal beim aktuell eher geringen „Wortschatz“ von gut 100 Piktogrammen dieses Problem noch nicht im Vordergrund steht. Das beantragte Gerät müsste zudem im Funktionsumfang drastisch reduziert werden, um die Beschwerdeführerin nicht zu überfordern. Sie kann lediglich gut ein Prozent des verfügbaren „Wortschatzes“ nutzen. Wenn auch davon auszugehen ist, dass sich der „Wortschatz“ der Beschwerdeführerin noch wesentlich erweitern wird, so ist doch nicht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin ihren „Wortschatz“ innerhalb der nächsten Jahre massiv vergrössern kann. Selbst in einigen Jahren würde die Beschwerdeführerin daher nur einen kleinen Teil des „Wortschatzes“ des beantragten Gerätes nutzen. Das beantragte Gerät erweist sich deshalb zusammenfassend als unverhältnismässig, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin das Gesuch um die Übernahme der Kosten für genau dieses Gerät abgewiesen hat. 2.3 Wie auch die Beschwerdegegnerin anerkannt hat, ist grundsätzlich ein Anspruch auf die Übernahme der Kosten für ein Kommunikationsgerät ausgewiesen. Die Be­ schwerdegegnerin wird also diesbezüglich weitere Abklärungen tätigen und der Be­ schwerdeführerin gegebenenfalls ein entsprechendes Gerät abgeben bzw. die Kosten für ein solches übernehmen. Dies bildet allerdings nicht Gegenstand dieses Be­ schwerdeverfahrens, in dem bloss zu prüfen gewesen ist, ob ein Anspruch auf ein Gerät vom Typ „Tobii C12“ besteht. Gesamthaft ist die Beschwerde deshalb abzuweisen. 2.4 Die gemäss Art. 69 Abs. 1 IVG zu erhebenden und angesichts des durchschnittlichen Aufwands auf Fr. 600.-- festzusetzenden Gerichtskosten hat ausgangsgemäss die unterliegende Beschwerdeführerin zu bezahlen. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird ihr daran angerechnet. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird ihr daran angerechnet. bis

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