St.Gallen Sonstiges 14.05.2013 IV 2012/322

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2012/322 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 14.05.2013 Entscheiddatum: 14.05.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 14.05.2013 Art. 53 Abs. 2 ATSG. Art. 17 Abs. 1 ATSG Wiedererwägungsweise Aufhebung einer Anpassungsverfügung. Wird eine Anpassungsverfügung wiedererwägungsweise aufgehoben, ist im Zuge der Wiedererwägung ein neuer Anpassungsentscheid zu erlassen. Die leistungszusprechende Verfügung lebt nicht automatisch wieder auf, bleibt aber verbindlich und kann lediglich zufolge zwischenzeitlicher tatsächlicher Veränderungen angepasst werden (Entscheid Versicherungsgericht des Kantons St Gallen vom 14. Mai 2013, IV 2012/322). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2013. Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Ver­ sicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Entscheid vom 14. Mai 2013

in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. rer. publ. Michael B. Graf, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente (wiedererwägungsweise Einstellung)

Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich im November 1994 aufgrund eines Rückenleidens (Status nach Discushernienoperation) für eine Umschulung bei der IV-Regionalstelle St. Gallen an (IV-act. 1). A.b Am 22. November 1994 erstattete die Arbeitgeberin des Versicherten einen Arbeitgeberbericht. Der Versicherte arbeite seit dem 30. Januar 1989 als Bau- Hilfsarbeiter für sie, erhalte einen Lohn von Fr. 3’995.-- pro Monat und habe letztmals am 3. Juni 1994 gearbeitet (IV-act. 4). A.c Am 19. November 1994 hatte Dr. med. B.___ einen Arztbericht erstattet. Der Versicherte leide seit etwa 1990 an Rückenbeschwerden und könne unmöglich weiterhin als Maurer arbeiten. Die Durchführung beruflicher Massnahmen sei daher so rasch als möglich angezeigt (IV-act. 5). A.d Mit Bericht vom 17. Juli 1995 hielt der zuständige IV-Berufsberater fest, der Ver­ sicherte sei motiviert, wieder ins Erwerbsleben einzusteigen. Es stelle sich aber das Problem, dass eine Eingliederung nur über eine praktische Einarbeitung vollzogen werden könne, da eine intellektuell anspruchsvollere Umschulung den Versicherten rasch überfordern dürfte. Zunächst sei eine dreimonatige berufliche Abklärung ange­ zeigt (IV-act. 13). Die Abklärung ergab, dass der Versicherte eine recht gute Auf­

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte fassungsgabe für praktisch-handwerkliche Arbeiten und auch ein gutes Handgeschick habe. Er habe aber aufgrund seiner starken Rückenbeschwerden oft gefehlt. Trotz eines offensichtlichen Arbeitswillens habe die Leistung lediglich bei etwa 20 % gelegen (IV-act. 25). Der IV-Berufsberater empfahl in der Folge am 22. November 1995 die Durchführung eines Arbeitstrainings (IV-act. 19). A.e Mit Verfügung vom 10. Mai 1996 wurde dem Versicherten eine ganze Rente der Invalidenversicherung für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. November 1995 zugesprochen. Die Rente wurde befristet, weil dem Versicherten ab dem 1. Dezember 1995 ein Taggeld ausgerichtet wurde (IV-act. 26 ff.). A.f Das Arbeitstraining wurde ordnungsgemäss am 31. Mai 1996 beendet. Der Ver­ sicherte habe sich weiterhin arbeitswillig gezeigt, aber keine konstante Leistung er­ bracht. Die Leistung habe nach wie vor bei lediglich 20 % gelegen. In der freien Wirt­ schaft sei er nicht vermittelbar (IV-act. 34). Der IV-Berufsberater empfahl in der Folge die Rentenprüfung, wobei er einen Invaliditätsgrad von 77 % ermittelte (IV-act. 35). A.g In einem weiteren Bericht vom 12. Juli 1996 hielt Dr. B.___ fest, dem Versicherten seien körperlich nicht strenge Arbeiten mindestens zu 50 % zumutbar (IV-act. 36). A.h Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die Klinik für Neurochirurgie des Kantonsspitals St. Gallen am 5. September 1996 ein fachärztliches Gutachten. Der Gutachter diagnostizierte eine lumbale Discopathie L5/S1 bei Status nach Discushernienoperation L5/S1 rechts mit Vernarbung im Operationsbereich und möglicher funktioneller Überlagerung. Als Maurer sei der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig. Leichte, rückenschonende Tätigkeiten seien dagegen zu 70 % zumutbar (IV-act. 40). A.i Gestützt darauf wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 15. November 1996 eine halbe Rente mit Wirkung ab dem 1. Juni 1996 zugesprochen (IV-act. 43). Der Invaliditätsgrad wurde unter Berücksichtigung eines Arbeitsunfähigkeitsgrades von 30 % in leidensadaptierten Tätigkeiten und eines Abzuges vom Tabellenlohn von 25 % auf 50 % festgelegt (IV-act. 41). B.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Im Rahmen einer Überprüfung des Rentenanspruchs im Jahr 1997 berichtete Dr. B.___ am 19. November 1997 über einen objektiv unveränderten Gesundheits­ zustand (IV-act. 47). B.b Am 1. Dezember 1997 wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass er weiterhin An­ spruch auf eine halbe Rente habe (IV-act. 49). C. C.a Am 13. Januar 1999 ersuchte der Versicherte um Revision der Invalidenrente. Sein Gesundheitszustand habe sich in der letzten Zeit sehr verschlechtert (IV-act. 51). C.b Dr. B.___ berichtete am 3. Februar 1999 über eine Verschlechterung des Ge­ sundheitszustandes. Eine Arbeitsaufnahme sei nicht mehr möglich. Seit Herbst 1998 könne von einem Panvertebralsyndrom gesprochen werden (IV-act. 53). C.c Mit Verfügung vom 7. Mai 1999 wurde dem Versicherten mit Wirkung ab dem

  1. Januar 1999 eine ganze Rente zugesprochen (IV-act. 61 f.). D. D.a Im Rahmen einer Überprüfung des Rentenanspruchs im Jahr 2001 wurde der An­ spruch auf eine ganze Invalidenrente bestätigt (IV-act. 66). D.b Auch im Rahmen einer Überprüfung im Jahr 2006 wurde der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestätigt (IV-act. 75). E. E.a Im Mai 2010 eröffnete die IV-Stelle ein weiteres Verfahren betreffend Überprüfung des Rentenanspruchs. Der Versicherte berichtete über einen unveränderten Zustand (IV-act. 76). E.b Auch Dr. med. C.___ berichtete am 21. Mai 2010 über einen unveränderten Zustand (IV-act. 79).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte E.c Nachdem der zuständigen Sachbearbeiterin der IV-Stelle aufgefallen war, dass sich die Rentenerhöhung im Jahr 1999 auf einen Arztbericht von Dr. B., in welchem keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten genommen worden war, gestützt hatte (IV-act. 80), stellte die IV-Stelle dem Hausarzt Dr. C. am 24. Juni 2010 Anschlussfragen zur Arbeitsfähigkeit (IV-act. 81). Dr. C.___ antwortete am 2. Juli 2010, er könne die Fragen nicht beantworten. Dafür sei eine fachärztliche Beurteilung inklusive Evaluation der körperlichen Leistungsfähigkeit erforderlich (IV-act. 82). E.d Am 11. März 2011 beauftragte die IV-Stelle die Ärztliches Begutachtungsinstitut (ABI) GmbH mit der Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens (IV-act. 87). In ihrem Gutachten vom 4. Juli 2011 diagnostizierten die Gutachter der ABI GmbH im Wesentlichen ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radiculäre Symptomatik sowie – ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit – eine Schmerzverarbeitungsstörung. Der Versicherte sei für körperlich schwere Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig. Für körperlich leichte, intermittierend mittelschwere Tätigkeiten unter Wechselbelastungen bestehe dagegen eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Dabei sollte das Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm, intermittierend 15 Kilogramm, vermieden werden. Diese Einschätzung habe spätestens ab sechs Monaten nach der am 8. Juli 1994 erfolgten Operation Gültigkeit (IV-act. 90). E.e Mit Vorbescheid vom 21. März 2012 teilte die IV-Stelle mit, dass die wiederer­ wägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 7. Mai 1999 und die Einstellung der Rente auf Ende des der Verfügung folgenden Monats vorgesehen seien. Die Wieder­ erwägung der Revisionsverfügung aus dem Jahr 1999 erfordere eine Neubeurteilung des Rentenanspruchs, weshalb aus der Aufhebung der Verfügung vom 7. Mai 1999 nicht folge, dass die rentenzusprechende Verfügung vom 15. November 1996 wieder auflebe (IV-act. 99). E.f Dagegen liess der nun anwaltlich vertretene Versicherte am 7. Mai 2012 Einwand erheben. Auch für die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung müsse die absolute, hinsichtlich einer (so genannt prozessualen) Revision zu beachtende Verwirkungsfrist von zehn Jahren gelten. Bereits aus diesem Grund sei die wiederer­ wägungsweise Aufhebung der Rente unzulässig. Die IV-Stelle verkenne sodann die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtslage, denn die wiedererwägungsweise Aufhebung einer Revisionsverfügung be­ deute nicht, dass auch die ursprüngliche Verfügung dahinfalle. Die IV-Stelle hätte viel­ mehr prüfen müssen, ob am 7. Mai 1999 auch kein Anspruch auf die damalige halbe Rente bestanden habe. Zudem sei das Gutachten der ABI GmbH nicht verwertbar. Die Auftragserteilung sei eigenmächtig durch die IV-Stelle erfolgt, was gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung unzulässig sei. Die IV-Stelle habe sodann die Gutachter beeinflusst, indem sie tendenziöse Zusatzfragen gestellt habe. Die Zusammenstellung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung sei überdies unvollständig. Der Orthopäde der ABI GmbH habe gemäss Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Gesundheit keine Berufsausübungsbewilligung, weshalb er nicht ausreichend qualifiziert sei. Die ABI GmbH habe sodann sich aufgrund der angefertigten Röntgenbilder aufdrängende weitere bildgebende Untersuchungen nicht durchgeführt. Der Orthopäde habe Fragen beantwortet, die in die Zuständigkeit eines Neurologen oder Neurochirurgen fallen würden. Die rückwirkende Arbeitsfähigkeitsschätzung sei ebenfalls unzulässig. Die Gutachter der ABI GmbH hätten im Weiteren einen unveränderten Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache im Jahr 1996 bestätigt, weshalb auch eine Anpassung der Rente ausgeschlossen sei. Schliesslich würde eine Aufhebung der Rente vorgängige berufliche Massnahmen voraussetzen (IV-act. 103). E.g Am 2. Juli 2012 verfügte die IV-Stelle gemäss Vorbescheid vom 21. März 2012. Die Wiedererwägung der Verfügung vom 7. Mai 1999 sei zulässig und bedinge unter anderem die Neubeurteilung des Rentenanspruchs. Die Auftragserteilung an die ABI GmbH sei vor Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichts erfolgt und daher rechtmässig. Eine unzulässige Beeinflussung habe nicht stattgefunden. Das Gutachten überzeuge inhaltlich, weshalb darauf abzustellen sei. Auch die weiteren Vorbringen des Rechtsvertreters des Versicherten seien nicht geeignet, Zweifel am Beweiswert des Gutachtens zu wecken (IV-act. 104). F. F.a Dagegen richtet sich die am 4. September 2012 erhobene Beschwerde, mit der die Weiterausrichtung der mit Verfügung vom 7. Mai 1999 zugesprochenen Invalidenrente, die Zusprache einer Entschädigung für das vorinstanzliche

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorbescheidsverfahren, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die vorsorgliche Ausrichtung einer halben Rente beantragt und zur Begründung (gegenüber dem Einwand) ergänzend ausgeführt wird, die Akten des Verwaltungsverfahrens seien unvollständig, was sich nicht zulasten des Beschwerdeführers auswirken dürfe (act. G 1). F.b Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde (Beschwerde­ antwort vom 5. November 2012; act. G 5). F.c Mit Entscheid vom 15. November 2012 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den formellen Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab (act. G 6). F.d Mit Replik vom 17. Dezember 2012 liess der Beschwerdeführer an seinen mit Beschwerde vom 4. September 2012 gestellten materiellen Anträgen festhalten und die Begründung insbesondere um eine generelle Kritik an der ABI GmbH erweitern (act. G 9). F.e Mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 liess der Beschwerdeführer auf ein aktuelles Rechtsgutachten zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen und ähnlichen Krankheiten vom 20. November 2012, erstattet von Prof. Dr. Jörg Paul Müller und Dr. Matthias Kradolfer, hinweisen (act. G 11). F.f Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 13).

Erwägungen: 1. 1.1 Vorliegend ist die Rechtmässigkeit einer Wiedererwägungsverfügung zu beurteilen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beanstandet deren Zulässigkeit bereits deshalb, weil eine mehr als zehn Jahre vor Erlass der Wiedererwägungsverfügung erlassene Verfügung in Wiedererwägung gezogen wird,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte was in Analogie zur absoluten Verwirkungsfrist bezüglich einer (prozessualen) Revision gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) unzulässig sei. Dabei übersieht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass ein Analogieschluss wie der von ihm gezogene eine ausfüllungsbedürftige Lücke des Gesetzes voraussetzt. Dort, wo das Gesetz keine ausfüllungsbedürftige Lücke enthält, besteht kein Raum für eine vom Gesetz abweichende Regelung durch die Rechtsprechung. Das Gericht würde sich damit in unzulässiger Weise gesetzgeberische Kompetenzen anmassen. Es stellt sich also in erster Linie die Frage, ob eine gleichsam zwingende Notwendigkeit dafür besteht, für die Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG eine absolute Verwirkungsfrist zu statuieren. Nur in diesem Fall wäre es zulässig, auf dem Wege der Rechtsprechung eine entsprechende Regelung aufzustellen, beispielsweise mittels Analogieschluss. Eine solche zwingende Notwendigkeit besteht allerdings bezüglich der hier interessierenden Frage nicht. Wenn auch dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers insofern beizupflichten ist, als die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung umso problematischer erscheint, je länger jene Verfügung zurückliegt, folgt daraus nicht notwendigerweise, dass die Möglichkeit zur Wiedererwägung zeitlich limitiert werden müsste. Das Bundesgericht hat bezüglich dieser Frage festgehalten, dass es sich zumindest nicht rechtfertigen würde, Dauerleistungen, welche ursprünglich zweifellos unrichtig zugesprochen worden waren, auch für die Zukunft weiter auszurichten, nur weil der ursprüngliche Fehler vor mehr als zehn Jahren begangen wurde (Urteil 9C_837/2010 vom 30. August 2010, E. 2.4; in BGE 133 V 50 E. 4.2.2 S. 55 wurde – ohne Begründung – festgehalten: „Eine zeitliche Befristung besteht nicht.“). Jedenfalls besteht vorliegend kein Anlass, die angefochtene Wiedererwägungsverfügung allein deshalb als rechtswidrig zu qualifizieren, weil die in Wiedererwägung gezogene Verfügung im Zeitpunkt der Wiedererwägung mehr als zehn Jahre alt war. 1.2 Eine formell rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, bedeutet zu­ nächst, sie vollumfänglich aufzuheben. Damit kann es aber nicht sein Bewenden haben. Mit der nachträglich aufgehobenen Verfügung wurde nämlich ein bestimmtes Verwaltungsverfahren abgeschlossen. Wird dieser Abschluss nachträglich gewissermassen für ungültig erklärt, fehlt es an einem Abschluss des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltungsverfahrens. Es ist deshalb zwingend notwendig, dass im Zuge der Wiedererwägung die fragliche Verfügung nicht nur aufgehoben, sondern durch eine neue Verfügung ersetzt wird. Anstelle der ursprünglichen Anordnung muss eine neue Anordnung treten, andernfalls das entsprechende Verwaltungsverfahren unabgeschlossen bliebe. Die neue Anordnung muss ihrer Natur nach der alten, nachträglich aufgehobenen Anordnung entsprechen. Wird beispielsweise eine Verfügung betreffend erstmalige Leistungszusprache wiedererwägungsweise aufgehoben, muss die Wiedererwägungsverfügung im Dispositiv nicht nur diese Aufhebung anordnen, sondern auch eine Anordnung betreffend das Leistungsgesuch enthalten. Es muss also entweder eine andere Leistung zugesprochen oder das Leistungsbegehren abgewiesen werden. Wird dagegen eine Anpassungsverfügung wiedererwägungsweise aufgehoben, muss die Wiedererwägungsverfügung nebst der Aufhebung der Anpassungsverfügung auch eine neue Anordnung betreffend Leistungsanpassung enthalten. Es gilt diesfalls, ein Anpassungsverfahren ordentlich abzuschliessen, was nur mittels einer Anordnung betreffend Anpassung der fraglichen Leistung geschehen kann. Würde dagegen eine Anpassungsverfügung wiederer­ wägungsweise aufgehoben und eine Anordnung betreffend das ursprüngliche Leistungsgesuch (welche in einer früheren Verfügung getroffen wurde) getroffen, würde der Gegenstand des Wiedererwägungsverfahrens unzulässig ausgedehnt, und zwar auf die in der ersten, nicht Gegenstand des Wiedererwägungsverfahrens bildende Verfügung. Es fände dann eine Vermischung statt, indem im Zuge eines Wiedererwägungsverfahrens letztlich zwei Verfügungen in Wiedererwägung gezogen würden, allerdings je nur teilweise. Der Verwaltung steht es zwar frei, nicht nur Anpassungsverfügungen in Wiedererwägung zu ziehen, sondern auch ursprünglich leistungsbegründende Verfügungen. Jedes Wiedererwägungsverfahren muss aber eine bestimmte Verfügung zum Gegenstand haben. Unzulässig ist es, eine Verfügung als zweifellos unrichtig zu erklären und im Zuge der Wiedererwägung eine Anordnung zu treffen, welche die Anordnung einer anderen Verfügung ersetzt. Im Zuge der Wiedererwägung kann nur die Anordnung der Verfügung ersetzt werden, welche als zweifellos unrichtig qualifiziert wurde. Würden diese Grundsätze nicht beachtet, könnten formell rechtskräftige Verfügungen letztlich in Missachtung der engen Voraussetzungen für eine Wiedererwägung (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG) nachträglich korrigiert werden. Es würde dann nämlich genügen, irgendeine Verfügung für zweifellos

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unrichtig zu erklären, um eine andere Verfügung, die nicht zweifellos unrichtig ist, zu korrigieren. 1.3 Die Beschwerdegegnerin hat die Verfügung vom 7. Mai 1999, mit der die davor zugesprochene halbe Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Januar 1999 auf eine ganze Rente erhöht worden war, in Wiedererwägung gezogen. Falls die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung dieser Verfügung erfüllt waren, worauf nachfolgend näher einzugehen ist, hätte die Beschwerdegegnerin diese Anpassungsverfügung zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben. Das würde bedeuten, dass die Beschwerdegegnerin im Zuge der Wiedererwägung auch eine neue Anpassungsverfügung hätte erlassen müssen. Sie hätte also prüfen müssen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse zwischen dem Erlass der leistungszusprechenden Verfügung am 15. November 1996 und dem 7. Mai 1999 wesentlich verändert hätten, und allenfalls die formell rechtskräftig zugesprochene halbe Rente entsprechend anpassen oder andernfalls den Anspruch auf die halbe Rente bestätigen müssen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die Anpassungsverfügung vom 7. Mai 1999 als zweifellos unrichtig zu erklären und aufzuheben, aber eine die Anordnung der Verfügung vom 15. November 1996 ersetzende Anordnung (gleichsam „ex nunc“) zu treffen, ist jedenfalls unzulässig. Entweder hätte die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 7. Mai 1999 aufheben und eine neue Anpassungsanordnung treffen oder aber die Verfügung vom 15. November 1996 wiedererwägungsweise aufheben und eine neue („ursprüngliche“) Leistungsanordnung treffen müssen, womit zwangsläufig das Dahinfallen der Anpassungsverfügung vom 7. Mai 1999 einhergegangen wäre. Die Aufhebung einer Verfügung und das Treffen einer An­ ordnung, welche die Anordnung einer anderen Verfügung (lediglich mit anderem Wirkungszeitpunkt) ersetzt, ist unzulässig. 1.4 Fraglich ist vor dem Hintergrund dieser Vermischung durch die Beschwerde­ gegnerin, was Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist. Die Einstellung der Rente kann nicht als anpassungsweise Einstellung bzw. als eine die Anordnung der Verfügung vom 7. Mai 1999 ersetzende Anordnung verstanden werden, weil der Sachverhalt dazu keinerlei Anlass gibt. Die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2012 enthält daher einerseits eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Anpassungsverfügung vom 7. Mai 1999 und andererseits die wiedererwägungsweise

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Neuordnung der leistungszusprechenden Verfügung vom 15. November 1996. Sowohl die Verfügung vom 7. Mai 1999 als auch jene vom 15. November 1996 sind mithin von der Wiedererwägungsverfügung vom 2. Juli 2012 betroffen. Gegenstand dieses Verfahrens bildet daher die Frage, ob die Verfügungen vom 7. Mai 1999 und vom 15. November 1996 zu Recht in Wiedererwägung gezogen worden sind. 1.5 Eine Renteneinstellung wegen Verbesserung des Gesundheitszustandes in An­ wendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG bildet nicht Gegenstand der angefochtenen Ver­ fügung, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 2. 2.1 Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Ver­ fügung betreffend Dauerleistungen sind einerseits zweifellose Unrichtigkeit der be­ troffenen Verfügung und andererseits erhebliche Bedeutung der Berichtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Bei Verfügungen betreffend Rentenleistungen wird die erhebliche Be­ deutung der Berichtigung in aller Regel ohne Weiteres bejaht. Vorliegend ist die erheb­ liche Bedeutung ebenfalls zu bejahen, da es um eine ganze Rente, die unter Umständen noch während vieler Jahre ausgerichtet würde, mithin um insgesamt erhebliche finanzielle Leistungen, geht. 2.2 Zweifellose Unrichtigkeit liegt vor, wenn die betroffene Verfügung aufgrund unzu­ treffender Rechtsregeln erlassen wurde oder bei deren Erlass massgebliche Be­ stimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden, nicht aber, wenn der Wiederer­ wägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Be­ urteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente notwendigerweise Ermessens­ züge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der be­ troffenen Verfügung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts U 378/05 vom 10. Mai 2006, E. 5.3). Vorliegend erfolgte die Erhöhung der Invalidenrente von einer halben auf eine ganze im Jahr 1999 gestützt auf den Arztbericht von Dr. B.___ vom 3. Februar 1999 (IV-act. 53), der offenbar von einem Arzt des IV-internen regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) als für eine Rentenerhöhung ausreichend qualifiziert wurde (IV-act. 54). Dr. B.___ hat

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausgeführt, der Zustand des Versicherten habe sich verschlechtert, eine Arbeitsaufnahme sei nicht möglich; seit Herbst 1998 könne von einem Panvertebralsyndrom gesprochen werden. Gegenüber seinem Bericht vom 12. Juli 1996, in welchem er noch eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten attestiert hatte (IV-act. 36), führte Dr. B.___ keine wesentlich gravierenderen Befunde an. Auch gegenüber dem Gutachten der Klinik für Neurochirurgie des Kantonsspitals St. Gallen (IV-act. 40) stellten sich die von Dr. B.___ im Februar 1999 geschilderten Befunde nicht als wesentlich gravierender dar. Dass die Beschwerdegegnerin gestützt darauf ohne weitere Abklärungen die davor ausgerichtete halbe Rente auf eine ganze Rente erhöht hat, ist nicht bloss als unangemessen zu qualifizieren. Die Beschwerdegegnerin hat damit nicht einen Ermessensentscheid innerhalb des ihr diesbezüglich zustehenden Spielraums gefällt, den sie oder das Gericht heute anders fällen würde. Sie hat vielmehr die Grenze des ihr zustehenden Ermessensspielraumes und damit Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt, indem sie ohne weitere Abklärungen gestützt auf den dürftigen Bericht von Dr. B.___, der keine wesentlichen neuen Befunde enthielt, die Rente erhöht hat. Dabei handelt es sich um eine qualifizierte Rechtsverletzung, denn die Beschwerdegegnerin hat die Rente letztlich praktisch ohne überhaupt Abklärungen vorgenommen zu haben angepasst. Die Frage, ob angesichts der wenigen neuen Befunde eine Rentenanpassung angezeigt sei, hätte zwingend mittels weiterer Abklärungen beantwortet werden müssen. Die Rentenerhöhung ohne Durchführung weiterer Abklärungen ist daher als zweifellos unrichtig zu qualifizieren, womit die wiedererwägungsweise Aufhebung der Anpassungsverfügung vom 7. Mai 1999 zulässig ist. 2.3 Wie die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Recht­ sprechung zu Recht geltend macht, bedeutet die Aufhebung der Verfügung nicht, dass automatisch die leistungszusprechende Verfügung vom 15. November 1996 wieder auflebt und der Beschwerdeführer entsprechend Anspruch auf eine halbe Rente hat. Die wiedererwägungsweise Aufhebung der Anpassungsverfügung vom 7. Mai 1999 hat vielmehr zur Folge, dass über das Anpassungsgesuch des Beschwerdeführers neu zu befinden ist; die wiedererwägungsweise aufgehobene Anordnung ist durch eine materiell korrekte Anordnung zu ersetzen. Die massgebenden Vergleichszeitpunkte sind dabei der 15. November 1996 (Erlass der letzten, auf einer umfassenden materiellen Prüfung beruhenden Verfügung) und der 7. Mai 1999 (Zeitpunkt des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erlasses der aufgehobenen Anpassungsverfügung). Zu beantworten ist mithin, ob und gegebenenfalls wie sich die massgebenden tatsächlichen Verhältnisse im entsprechenden Zeitraum verändert haben. 3. 3.1 Die leistungszusprechende Verfügung vom 15. November 1996 stützte sich in medizinischer Hinsicht insbesondere auf das Gutachten der Klinik für Neurochirurgie des Kantonsspitals St. Gallen vom 5. September 1996, in welchem für leidensadaptierte Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 70 % attestiert worden war. Dr. B.___ hatte in seinem Bericht vom 12. Juli 1996 eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % für körperlich nicht strenge Arbeiten attestiert. Massgebend für das Attest einer verminderten Arbeitsfähigkeit auch in leidensadaptierten Tätigkeiten waren die neurochirurgischen Befunde; der Gutachter wies explizit darauf hin, dass bei Status nach Discushernienoperation aus neurochirurgischer Sicht eine verminderte Arbeitsfähigkeit zu attestieren sei. Die vom Gutachter beschriebene funktionelle Überlagerung wurde bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht berücksichtigt. 3.2 Am 19. November 1997 berichtete Dr. B.___ über einen objektiv unveränderten Zustand. Offenbar hatte der Beschwerdeführer gegenüber Dr. B.___ (nicht aber ge­ genüber der Beschwerdegegnerin; vgl. IV-act. 46) immer wieder Beschwerden beklagt, Dr. B.___ konnte allerdings keine Verschlechterung bestätigen (IV-act. 47). Am 3. Februar 1999 berichtete Dr. B.___ über eine Verschlechterung, die er in einer Ausweitung der Beschwerden erblickte. Er hielt fest, seit Herbst 1998 könne von einem Panvertebralsyndrom gesprochen werden, nannte abgesehen davon aber nurmehr marginale neue Befunde (IV-act. 53). Am 26. März 2001 berichtete Dr. B.___ über ein zusätzlich aufgetretenes cervicobrachiales Schmerzsyndrom, das allerdings erst im Sommer 2000 aufgetreten sei (IV-act. 64). Aus diesem Bericht lassen sich mithin keine Rückschlüsse auf den hier massgebenden Zeitraum ziehen. Dem Verlaufsbericht von Dr. C.___ vom 3. April 2006 (IV-act. 73) lassen sich ebenfalls keine den hier massgebenden Zeitraum betreffenden Befunde entnehmen. Dasselbe gilt auch betreffend den Verlaufsbericht von Dr. C.___ vom 21. Mai 2010 (IV-act. 79) und die Ergänzung vom 2. Juli 2010 (IV-act. 82). Der RAD-Arzt Dr. med. D.___ stellte sich nach Sichtung der Akten am 17. August 2010 auf den Standpunkt, richtigerweise hätte bei

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Anpassung der Rente im Jahr 1999 von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen werden müssen (IV-act. 83). Die Gutachter der ABI GmbH stellten sich in ihrem Gutachten vom 4. Juli 2011 ebenfalls auf den Standpunkt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich nach dem Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 15. November 1996 nicht mehr wesentlich verändert (IV-act. 90). Weitere medizinische Berichte, welche Rückschlüsse auf die Entwicklung des Gesundheitszustandes in den Jahren 1996–1999 zuliessen, liegen nicht bei den Akten. 3.3 Bezüglich der hier allein interessierenden Frage, ob die Rente am 7. Mai 1999 an einen veränderten Invaliditätsgrad hätte angepasst werden müssen (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG), besteht weitgehende Übereinstimmung zwischen den vorliegenden medi­ zinischen Berichten. Einzig Dr. B.___ hat in seinem Bericht vom 3. Februar 1999 eine erhebliche Verschlechterung (im Herbst 1998) geltend gemacht, was allerdings angesichts der praktisch unveränderten Befunde nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Da Dr. B.___ in besagtem Bericht zudem nicht explizit zur Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten Stellung genommen hat, besteht kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitraum rentenrelevant verschlechtert hat. Gesamthaft ist, wie auch die Gutachter der ABI GmbH und der RAD-Arzt Dr. D.___ unter Berücksichtigung sämtlicher Akten folgerten, von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand seit dem 15. November 1996 auszugehen und insbesondere eine wesentliche Veränderung im Zeitraum vom 15. November 1996 bis zum 7. Mai 1999 zu verneinen. Korrekterweise ist das Gesuch des Beschwerdeführers vom 13. Januar 1999 um Erhöhung der halben Rente abzuweisen. 3.4 Auf die mehrheitlich allgemeine Kritik des Beschwerdeführers am Begutachtungs­ verfahren und am Gutachten der ABI GmbH ist nicht weiter einzugehen. Da einzig entscheidend ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den Jahren 1996–1999 wesentlich verändert hat und da bezüglich dieser Frage weitgehende Übereinstimmung zwischen dem insofern nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten der ABI GmbH und den weiteren medizinischen Berichten besteht, sind allfällige weitere Mängel des Gutachtens im vorliegenden Verfahren nicht von Belang. Dies gilt auch für die Frage, wie die fehlende Berufsausübungsbewilligung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des orthopädischen Consiliarius zu werten ist. Diesbezüglich ist allerdings darauf hinzuweisen, dass gemäss § 30 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Basel- Stadt (GesG; 300.100) nur die selbständige Ausübung eines Medizinalberufes bewilligungspflichtig ist. Unselbständig tätige Mediziner benötigen keine solche Berufsausübungsbewilligung. Diesbezüglich wird wohl davon ausgegangen, dass der Anstellungsbetrieb über eine Betriebsbewilligung gemäss § 36 Abs. 1 GesG verfügt und seinerseits vor einer Anstellung die Eignung der Medizinalperson hinreichend prüft. Im Übrigen gelten die in Art. 40 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (MedBG; SR 811.11) festgehaltenen Berufspflichten gemäss § 24 GesG für unselbständig tätige universitäre Medizinalpersonen sinngemäss. Darüber hinaus darf wohl davon ausgegangen werden, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen vor Abschluss des Rahmenvertrags mit der ABI GmbH nach entsprechender Prüfung zur Überzeugung gelangt ist, dass auch diese MEDAS grundsätzlich fachlich geeignete Gutachter beschäftigt. Es erübrigt sich insgesamt zumindest im vorliegenden Fall, dem entsprechenden Einwand des Beschwerdeführers weiter nachzugehen. 4. 4.1 Die Verfügung vom 15. November 1996 ist im Gegensatz zu jener vom 7. Mai 1999 nicht als zweifellos unrichtig zu qualifizieren. Sie stützte sich auf umfassende medizinische und berufliche Abklärungen, das massgebende Recht wurde korrekt angewendet. Die damalige Einschätzung war jedenfalls vor dem Hintergrund der damaligen Sach- und Rechtslage vertretbar. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn die zweifellose Unrichtigkeit der späteren Anpassungsverfügung zur Folge hätte, dass diese, einer nachträglichen Korrektur (ausser einer Anpassung) nicht mehr zugängliche, formell rechtskräftige Verfügung gleichsam voraussetzungslos korrigiert werden könnte. 4.2 Der Beschwerdeführer hat vor diesem Hintergrund grundsätzlich ab dem

  1. Januar 1999 und weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente. Damit stellt sich die Frage nach einer Rückforderung der ab dem 1. Januar 1999 zuviel ausgerichteten Rentenleistungen. Gemäss Art. 88 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) darf die Aufhebung oder Herabsetzung einer bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte formell rechtskräftigen Verfügung betreffend Invalidenrente nicht rückwirkend erfolgen. Aus diesem Grund fällt eine Rückforderung nicht in Betracht. Die Herabsetzung der halben Rente wirkt sich daher erst ab dem 1. September 2012 als dem ersten Tag des zweiten der Verfügung vom 2. Juli 2012 folgenden Monat aus. 4.3 Die Beschwerde vom 4. September 2012, mit der die Weiterausrichtung einer ganzen Rente beantragt worden ist, ist mithin teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2012 ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. September 2012 die mit Verfügung vom 15. November 1996 zugesprochene halbe Rente in wiedererwägungsweiser Aufhebung der Verfügung vom 7. Mai 1999 weiterhin auszurichten. 4.4 Die gemäss Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zu erhebenden und angesichts des durchschnittlichen Aufwands auf Fr. 600.-- festzusetzenden Gerichtskosten sind ausgangsgemäss je zur Hälfte den Parteien aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvor­ schuss von Fr. 600.-- im Betrage von Fr. 300.-- an die Gerichtskosten angerechnet und im Betrage von Fr. 300.-- zurückerstattet. 4.5 Für das Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine anteilsmässige Parteientschädigung. Sein Rechtsvertreter reichte eine Honorarnote über Fr. 9’333.80 ein (act. G 15 und G 15.1). Zwar rechtfertigt es sich angesichts des Umfangs und der Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen, eine erhöhte Partei­ entschädigung zuzusprechen. Allerdings beträgt das geltend gemachte Honorar mehr als das Doppelte des Höchstbetrages des Rahmens, in welchem sich die Partei­ entschädigung üblicherweise bewegt. Eine derart hohe Parteientschädigung ist nicht gerechtfertigt, auch wenn der Fall überdurchschnittlich aufwendig ist. Die Partei­ entschädigung wird deshalb ermessensweise auf Fr. 6’000.-- festgesetzt. Der Be­ schwerdeführer hat Anspruch auf die Hälfte, mithin auf eine Entschädigung von Fr. 3’000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). 4.6 Was das Gesuch des Beschwerdeführers um Ersatz der Kosten für das vor­ instanzliche Vorbescheidsverfahren betrifft, so fehlt es an einem Anfechtungsgegen­ stand. Im Vorbescheidsverfahren war kein Kostenersatz beantragt worden, weshalb die bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin darüber nicht verfügt hat. Auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers ist deshalb nicht einzutreten.

Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
  2. Juli 2012 aufgehoben.
  3. Die Verfügung vom 7. Mai 1999 wird wiedererwägungsweise aufgehoben. Das Anpassungsgesuch vom 13. Januar 1999 wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat ab dem 1. September 2012 Anspruch auf eine halbe Rente.
  4. Der Beschwerdeführer hat einen Anteil von Fr. 300.-- an die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird ihm daran angerechnet und im Restbetrag von Fr. 300.-- zurückerstattet. Die Be­ schwerdegegnerin bezahlt den Restbetrag der Gerichtskosten von Fr. 300.--.
  5. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 3’000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

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