© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2012/315 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 03.06.2020 Entscheiddatum: 14.03.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 14.03.2014 Art. 28 IVG. Zumutbarkeit der Aufgabe eines Bergbauerbetriebs wegen psychischer Verwurzelung, fortgeschrittenen Alters, erschwerter Vermittelbarkeit und selbst für leidensangepasste Tätigkeiten bestehender 20%iger Arbeitsunfähigkeit verneint. 20%iger Tabellenlohnabzug (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. März 2014, IV 2012/315). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_357/2014 und 9C_364/2014. Entscheid Versicherungsgericht, 14.03.2014 Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie- Theres Rüegg Haltinner, Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 14. März 2014 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Corinne Willimann, Brack & Partner AG, Werfte- strasse 2, 6005 Luzern, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Rente Sachverhalt: A. A.a A., geboren 19, stürzte am 31. Juli 2006 von einer Leiter 5 m in die Tiefe und verletzte sich am Rücken (Schadenmeldung UVG vom 7. August 2006, act. G 6.2). Dabei zog er sich eine instabile Berstungsfraktur L2, eine Fraktur Interarticularportion L1 und Processus spinosus, eine grosse traumatische RM-Ruptur der rechten Schulter, eine Thoraxkontusion sowie eine passagere massive Rechtsherzbelastung mit pulmonal arterieller Hypertonie zu (Austrittsbericht der Klinik für Orthopädische Chirurgie am Kantonsspital St. Gallen [KSSG] vom 6. September 2006, wo der Versicherte vom 1. August bis 4. September 2006 hospitalisiert war, act. G 6.2). Am 25. April 2007 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Rentenleistungen bei der IV an. In der Anmeldung gab er an, er sei selbstständiger Landwirt und übe eine Nebenbeschäftigung als Belader bei der Kehrichtabfuhr aus. Er leide an Schmerzen im Rücken und in den Beinen, an Herzklopfen/Herzrasen sowie Einschränkungen im rechten Arm (act. G 6.1.1). Der behandelnde Dr. med. B.__ bescheinigte dem Versicherten seit Unfalldatum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Haupt- und Nebenbeschäftigung (Bericht vom 22. Juni 2007, act. G 6.1.16). A.b Im Auftrag der IV-Stelle (act. G 6.1.25) führte das Landwirtschaftliche Zentrum SG am 4. Februar 2008 eine Abklärung im Landwirtschaftsbetrieb des Versicherten durch. Die Abklärungsperson führte im Bericht vom 21. Februar 2008 aus, den Nebenerwerb als Kehrichtwagenbelader übe der Versicherte im Rahmen eines 50%igen Pensums aus. Für die im Rahmen eines 50%igen Pensums ausgeübte Tätigkeit als Landwirt ermittelte sie eine 55%ige Arbeitsunfähigkeit (act. G 6.1.38). A.c Der RAD hielt den Versicherten für leidensangepasste Tätigkeiten zu 100% arbeitsfähig (Stellungnahme vom 15. Oktober 2008, act. G 6.1.52-2; vgl. auch Stellungnahme vom 29. April 2009, act. G 6.1.58). Am 25. September 2009 teilte die IV- Stelle dem Versicherten mit, sie gewähre Beratung und Unterstützung bei der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Stellensuche (act. G 6.1.67). In der Mitteilung vom 25. März 2010 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen, da er gemäss ihrer Abklärung (act. G 6.1.76) keine Unterstützung in der Stellenvermittlung wünsche und weiterhin selbstständig erwerbstätig sein wolle (act. G 6.1.79). A.d Mit Vorbescheid vom 25. März 2010 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, dessen Rentenbegehren abzuweisen. Es sei ihm möglich, in einer leidensangepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (act. G 6.1.81). Dagegen erhob der Versicherte am 20. Mai 2010 Einwand und wies darauf hin, dass die Suva als leistungspflichtiger Unfallversicherer ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gebe. Des Weiteren sei die geforderte Aufgabe des Landwirtschaftsbetriebs nicht zumutbar (act. G 6.1.88). Die IV-Stelle ersuchte die Suva am 12. August 2010, die zusätzliche Frage "Wie hoch ist die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit, seit wann und gegebenenfalls mit Schwankungen im zeitlichen Verlauf" von den Gutachtern beantworten zu lassen (act. G 6.1.93). Am 2., 3., 8., 11. und 22. November 2010 wurde der Versicherte in der MEDAS Zentralschweiz polydisziplinär (rheumatologisch, psychiatrisch, pneumologisch, neurologisch, kardiologisch, otorhinolaryngologisch und internistisch) untersucht. Im Gesamtgutachten vom 2. Februar 2011 diagnostizierten die Experten mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ein chronisches, residuelles lumbovertebragenes Schmerzsyndrom; eine residuelle subakromiale Impingement- Symptomatik vom Supraspinatustyp rechts; eine residuelle Funktionseinschränkung der linken Hand und eine pulmonal arterielle Hypertonie. Für die angestammte Tätigkeit als Landwirt bescheinigten die Gutachter dem Versicherten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Die Tätigkeit als Belader bei der Kehrrichtabfuhr sei ihm nicht mehr zumutbar. Für leidensangepasste Tätigkeiten verfüge der Versicherte über eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (act. G 6.1.96). Der RAD bestätigte die gutachterliche Einschätzung und ging davon aus, dass der Versicherte spätestens ab 1. Januar 2007 über eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Landwirt und eine 80%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten verfügt habe; eine Begründung für die zeitliche Einschätzung fehlt (Stellungnahme vom 14. März 2011, act. G 6.1.97). A.e Im neuerlichen Vorbescheid vom 23. März 2011 hielt die IV-Stelle an der Absicht fest, das Rentenbegehren abzuweisen, wobei sie den Invaliditätsgrad mit einer Art
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gemischten Methode ermittelte (act. G 6.1.100). Dagegen erhob der Versicherte am 9. Mai 2011 Einwand (act. G 6.1.101). Am 28. Oktober 2011 forderte die IV-Stelle die MEDAS-Gutachter auf, zur Kritik des Versicherten am Gutachten Stellung zu nehmen (act. G 6.1.115). Die MEDAS Zentralschweiz antwortete am 7. November 2011, die vom Versicherten vorgebrachten Einwände seien unberechtigt (act. G 6.1.117). Am 3. Januar 2012 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Rentengesuchs, wobei sie den Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleichs ermittelte (act. G 6.1.119). Diese Verfügung widerrief sie (Widerrufsverfügung vom 27. Januar 2012, act. G 6.1.126) und gewährte dem Versicherten das rechtliche Gehör ("Zweite Anhörung"; Schreiben vom 27. Januar 2012, act. G 6.1.127). Dieser nahm in den Eingaben vom 28. Februar 2012 (act. G 6.1.134), vom 6. März 2012 (act. G 6.1.136) und vom 8. Mai 2012 (act. G 6.1.139 mit kardiologischem Bericht des Departements Innere Medizin am KSSG vom 24. April 2012, act. G 6.1.140) Stellung zur beabsichtigten Rentenabweisung. Der RAD verneinte eine Verschlechterung des kardialen Gesundheitszustands und bestätigte die bisherige Einschätzung (Stellungnahme vom 7. Juni 2012, act. G 6.1.141). Am 26. Juni 2012 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Rentengesuchs (act. G 6.1.143). Der Versicherte reichte am 13. Juli 2012 einen Bericht von Dr. med. C.___, Rheumatologie FMH, vom 15. Juli 2010 (act. G 6.1.147) ein, von dem weder die IV-Stelle noch die MEDAS-Gutachter Kenntnis gehabt hätten (act. G 6.1.146). B. B.a Gegen die Verfügung vom 26. Juni 2012 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 29. August 2012. Der Beschwerdeführer beantragt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolgen deren Aufhebung und: es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; es sei festzustellen, dass ihm die Aufgabe seines landwirtschaftlichen Betriebs nicht zumutbar sei; es sei ihm mit Wirkung ab 31. Juli 2007 bis 30. Oktober 2008 eine "volle" IV-Rente zuzusprechen; für die Zeit danach seien "im Sinne der Begründung" weitere Abklärungen bezüglich des Gesundheitszustands, dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, zur Unzumutbarkeit der Betriebsaufgabe, zum Einkommen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit und zum Validen- sowie Invalideneinkommen "im Allgemeinen etc." vorzunehmen. Eventualiter sei ihm vom 1. November 2008 bis 28. Februar 2011 und ab 1. März 2011 bis auf Weiteres eine IV-Rente "im Sinne der Begründung" zuzusprechen. Sofern mit der vorliegenden
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfügung implizit ebenfalls darüber verfügt worden sei, seien ihm die von ihm finanzierten Hilfsmittel gemäss eingereichten Belegen sowie eine Rohrmelkanlage bzw. ein selbstamortisierendes Darlehen "im Umfang dieser Investitionen zur Verfügung zu stellen". Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und mit gerichtlichen Anweisungen "im Sinne der Begründung" an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Vorab rügt der Beschwerdeführer die unübersichtliche und unvollständige Aktenführung der Beschwerdegegnerin. In der (weitschweifigen) Begründung weist er darauf hin, dass die Suva für die unfallversicherte Tätigkeit als Kehrrichtwagenbelader eine 34.34%ige Rente ausrichte, und er macht im wesentlichen geltend, für die Dauer von 31. Juli 2006 bis 31. Dezember 2007 habe eine 100%ige und ab 1. Januar bis 31. Juli 2008 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, weshalb bis 30. Oktober 2008 ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (act. G 1, Rz 21 f.). Des Weiteren sei ihm die Aufgabe des Landwirtschaftsbetriebs nicht zumutbar (act. G 1, Rz 23 ff.). In diesem Zusammenhang rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes (act. G 1, Rz 33), da sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht genügend mit seiner Argumentation auseinandergesetzt habe und erforderliche Abklärungen unterblieben seien. Schliesslich beanstandet er die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Vergleichseinkommen (act. G 1, Rz 36 ff.) und rügt auch in diesem Kontext eine Gehörsverletzung (act. G 1, Rz 36 am Schluss). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2012 die Abweisung der Beschwerde. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass dem Beschwerdeführer die Aufgabe des Landwirtschaftsbetriebs zugemutet werden könne (act. G 6). B.c In der Replik vom 22. März 2013 hält der Beschwerdeführer unverändert an der Beschwerde fest (act. G 13). B.d Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Duplik verzichtet (act. G 18). B.e Am 31. Mai 2013 reicht der Beschwerdeführer den Bericht der Klinik D.___ vom 26. Mai 2013 ein, wo er vom 4. April bis 14. Mai 2013 stationär behandelt wurde (act. G 20). Vom 8. Juni bis 17. Juli 2013 befand sich der Beschwerdeführer erneut zur
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte stationären Behandlung in der Klinik D.___ (Bericht vom 6. August 2013, act. G 24.1; vgl. auch Schreiben des Beschwerdeführers vom 9. August 2013, act. G 24). Erwägungen: 1. 1.1 Was den Antrag des Beschwerdeführers anbelangt, es sei festzustellen, dass ihm die Aufgabe seines landwirtschaftlichen Betriebs nicht zumutbar sei (Ziff. 3 der Beschwerdeanträge, act. G 1, S. 2), so kann darauf nicht eingetreten werden. Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht (Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.]). Erforderlich ist ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und das nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 132 V 259 E. 1 mit Hinweisen). Vorliegend stellt die Frage nach der Zumutbarkeit der Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs lediglich ein Begründungselement für die Zusprechung einer Rente oder die Verneinung eines Rentenanspruchs dar, weshalb mit Blick auf die vorliegend angefochtene Rentenverfügung kein (selbstständiges) Feststellungsinteresse erkennbar ist. 1.2 Auch auf den Antrag, es seien dem Beschwerdeführer die von ihm finanzierten Hilfsmittel sowie eine Rohrmelkanlage bzw. ein selbstamortisierendes Darlehen im Umfang dieser Investitionen "zur Verfügung zu stellen" (Ziff. 8, act. G 1, S. 2), ist nicht einzutreten, da diese anbegehrte Leistung nicht Gegenstand der einzig den Renten anspruch betreffenden Verfügung vom 26. Juni 2012 ist. 1.3 Schliesslich bleibt in formeller Hinsicht noch die Gehörsrüge des Beschwerdeführers (act. G 1, Rz 33) zu beurteilen. 1.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe die detaillierten Vorbringen, weshalb eine Betriebsaufgabe unzumutbar sei, ignoriert und sich in keiner Art und Weise mit diesen Problemkreisen auseinandergesetzt. Es müsse
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bei der Zumutbarkeitsprüfung eine Gesamtschau und eine detaillierte Einzelfallprüfung vorgenommen werden. Diese sei bislang vollständig unterblieben. Die Beschwerdegegnerin verweise lediglich auf die Rechtsprechung. Die gemäss Untersuchungsgrundsatz geforderten Abklärungen seien unterblieben (act. G 1 Rz 33; vgl. auch act. G 1, Rz 22 am Schluss; act. G 13, S. 3). Auch hinsichtlich der Bestimmung der Vergleichseinkommen rügt der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung (act. G 1, Rz 36 am Schluss). 1.3.2 Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die grundsätzliche Pflicht einer Behörde, ihren Entscheid zu begründen, folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Dabei darf sich die Verwaltung nicht damit begnügen, die von der betroffenen Person vorgebrachten Einwendungen zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Die Verwaltung hat vielmehr ihre Überlegungen auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den Einwendungen auseinander zu setzen oder zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 183 E. 2b). Mit Erlass von Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), worin in der Invalidenversicherung das Vorbescheidverfahren wieder eingeführt wurde, sind an die Begründungsdichte von Verfügungen, die nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens gemäss Art. 57a IVG ergehen, erhöhte Anforderungen zu stellen (vgl. hierzu eingehend Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Mai 2007, IV.2007.00436, E. 1.8 ff.). Eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs kann dann als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Diese Voraussetzung ist im Fall des Versicherungsgerichts erfüllt (vgl. Art. 61 lit. c ATSG i.V.m. Art. 46 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). 1.3.3 Der Beschwerdeführer äusserte sich im Einwand vom 9. Mai 2011 ausführlich zur Zumutbarkeitsfrage (act. G 6.1.101-9 ff.). In der im Rahmen der 2. Anhörung ergangenen Stellungnahme vom 28. Februar 2012 wies der Beschwerdeführer bereits auf eine Gehörsverletzung hin (act. G 6.1.134-2) und äusserte sich nochmals eingehend zur Zumutbarkeitsfrage (act. G 6.1.134-4 ff.; vgl. auch die Eingabe vom
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ln materieller Hinsicht ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers umstritten. 2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) und des ATSG in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids beziehungsweise im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 26. Juni 2012 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV- Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat (Unfall vom 31. Juli 2006, act. G 6.2) und angemeldet wurde (IV-Anmeldung vom 25. April 2007, act. G 6.1.1). Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über die noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2006, I 428/04, E. 1). Diese übergangsrechtliche Lage zeitigt indessen keine materiellrechtlichen Folgen, da die 5. IV-Revision hinsichtlich des Begriffs und der Bemessung der Invalidität keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis Ende 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat. Nachfolgend werden - soweit nicht anders vermerkt - die seit 1. Januar 2008 gültigen Bestimmungen des ATSG und IVG wiedergegeben. 2.2 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines Erwerbstätigen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfanges zur Folge zu haben (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG; BGE 104 V 135 und 128 V 29). 3. Im Mittelpunkt der vorliegenden Streitsache steht die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Aufgabe seiner selbstständigen (Teil-)Erwerbstätigkeit als Landwirt hinsichtlich der Invaliditätsgradbestimmung zugemutet werden kann. Unbestritten und ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall zu 50% auf seinem Betrieb tätig ge wesen wäre und zu 50% eine Nebenerwerbstätigkeit ausgeübt hätte (act. G 6.1.38-3; act. G 1, Rz 39, und G 6.1.141-1). 3.1 Bevor eine versicherte Person Leistungen verlangt, hat sie aufgrund der Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit im
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort usw. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich. Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrecht erhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2013, 9C_624/2013, E. 3.1.1 mit Hinweisen). 3.2 Der Beschwerdeführer arbeitet seit der Beendigung der obligatorischen Schulzeit und ohne die Absolvierung einer Berufslehre auf dem Landwirtschaftsbetrieb seines Vaters, den er von diesem in der Mitte der 80er-Jahre abgekauft hatte. Der Betrieb liegt auf 1250 m Höhe in der Bergzone III (act. G 6.1.38-1). Gerade in dieser Region sind die Produktionsbedingungen "am härtesten". In den Bergzonen III und IV gehören mehr als die Hälfte der Betriebe zu den sogenannten Nebenerwerbsbetrieben, d.h. Betrieben, die den grösseren Teil ihres Einkommens ausserhalb der Landwirtschaft erwirtschaften. Die Diversifikation finde "zwangsläufig im Zu- oder Nebenerwerb statt" (siehe Bericht "Landwirtschaft am Berg" des Landwirtschaftlichen Informationsdiensts, Dossier Nr. 451, vom 23. April 2012, Download unter: < http://www.lid.ch/de/medien/dossier/ artikel/ infoarticle/23842/>, abgerufen am 14. März 2014). Die meisten Bergbauerfamilien sind - wie der Beschwerdeführer - damit zwangsläufig auf ein zusätzliches Einkommen angewiesen und eine Nebenerwerbstätigkeit kann als charakteristisches Merkmal der Bergbauertätigkeit - zumindest in den Bergzonen III und IV - angenommen werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (act. G 6, Rz 4) spielt daher die langjährig ausgeübte Nebenerwerbstätigkeit keine entscheidende Rolle bei der Frage der Zumutbarkeit der Aufgabe eines Bergbauerbetriebs, wurde diese doch gerade im vorliegenden Fall deshalb ausgeübt, um den Bergbauernhof überhaupt betreiben zu können (act. G 6.1.38-3 f.; zur kaum realisierbaren Betriebsvergrösserungsmöglichkeit siehe act. G 6.1.38-2). 3.3 Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer als Bergbauer in der Bergzone III mit harten Produktionsbedingungen konfrontiert ist (vgl. vorstehende E. 3.2; das Land ist
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte steil, act. G 6.1.38-2). Der Beschwerdeführer war daher mehr als ein Tallandwirt gefordert, zur Bestellung des Betriebs physische und psychische Ressourcen einzusetzen und dabei nur vergleichsweise bescheidene Erträge zu erzielen. Diesen speziellen Herausforderungen stellte er sich bereits seit Jahrzehnten und unmittelbar nach der obligatorischen Schulzeit. Vor diesem Hintergrund ist nicht bloss von einem Beruf als Bergbauer, sondern - mit den Worten des Beschwerdeführers - von einer eigentlichen "Berufung" (act. G 6.1.76-2) auszugehen. Es ist daher verständlich, dass der Beschwerdeführer psychisch sehr verwachsen ist mit seinem vom Vater übernommenen Landwirtschaftsbetrieb. Die tiefgreifende psychische Verwurzelung wird durch die nachgereichten Berichte der Psychiatrie-Dienste Süd vom 26. Mai 2013 und vom 6. August 2013 bestätigt (act. G 20.1 und G 24.1; "mit Leib und Seele Landwirt"; "undenkbar, dass der Patient seinen ererbten Hof, den er als Grundlage seiner Existenz begreift, aufgeben kann"). Die Zumutbarkeit einer Betriebsaufgabe sowie der damit einhergehenden psychischen Entwurzelung ist vor diesem Hintergrund zu verneinen. 3.4 Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer für die angestammte Bergbauertätigkeit eine 50%ige und für eine leidensangepasste Tätigkeit keine vollständige, sondern bloss eine Teilarbeitsfähigkeit von 80% bescheinigt wird (act. G 6.1.96-34 f.). Die gesundheitlichen Beschwerden wirken sich damit nicht bloss in der angestammten landwirtschaftlichen Tätigkeit, sondern auch in einer leidensangepassten Arbeit aus. Der Beschwerdeführer könnte damit selbst bei Betriebsaufgabe keine vollständige Arbeitsfähigkeit mehr verwerten, sondern lediglich die Teilarbeitsfähigkeit um zusätzlich 30% Arbeitsfähigkeit steigern. 3.5 Des Weiteren fallen das bereits fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers (geboren 1956; act. G 6.1.1) und der Gesichtspunkt der erschwerten Vermittelbarkeit ins Gewicht. Der Beschwerdeführer verfügt über keine ordentliche Berufsausbildung und aus seiner Nebenerwerbstätigkeit als Belader von Kehrrichtlastwagen (act. G 6.1.66) ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, die sich günstig auf seine Vermittelbarkeit für eine lukrativere Arbeit auswirken würden. Auch bei der langjährig ausgeübten Tätigkeit als Landwirt (Milch abliefern, Stall reinigen, Kühe füttern, Milchgeschirr reinigen, auf die Alp heuen gehen und Schneeräumung um den Hof, act. G 6.1.76-2) sind keine Kenntnisse erworben worden, die in einer leidensangepassten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tätigkeit die Vermittelbarkeit erleichtern würden. Diese Sichtweise wird dadurch bestätigt, dass der Unfallversicherer bei der Bestimmung des Invalideneinkommens einen relativ hohen Tabellenlohnabzug von 20% gewährte, mithin mit erheblichen lohnwirksamen Lohnnachteilen bei einer leidensangepassten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt rechnete (siehe Verfügung vom 15. Juli 2011, act. G 6.2). Damit gehen die Ausführungen der Abklärungsperson des Landwirtschaftlichen Zentrums SG einher, wonach das Finden einer Anstellung für eine leidensangepasste Tätigkeit in Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers, dessen Bildung und der angeschlagenen Gesundheit "nicht einfach" sei (act. G 6.1.38-4). Dem Beschwerdeführer steht des Weiteren im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung keine lange Aktivitätsdauer mehr zur Verfügung, was sich aus der Sicht eines potenziellen Arbeitgebers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als ungünstig erweist, zumal nach dem Gesagten mit einer längeren umstellungsbedingten Einführungsphase zu rechnen ist. 3.6 Schliesslich wäre eine Betriebsaufgabe gemäss den - von der Beschwerdegegnerin unbestritten gebliebenen (act. G 6, Rz 4) - Ausführungen des Beschwerdeführers mit schwerwiegenden finanziellen Folgen (act. G 1, Rz 25.1 ff.) sowie höheren Lebenshaltungs- und Wohnkosten verbunden (act. G 1, Rz 26 und 28), was bei der Beurteilung der Zumutbarkeit nicht ausser Acht gelassen werden darf. Daran vermag der Rechtsprechungshinweis der Beschwerdegegnerin (Urteil des Bundesgerichts vom 2. April 2012, 9C_834/2011, E. 4) nichts zu ändern, war doch in dem dort beurteilten - im Gegensatz zum vorliegenden - Fall nicht substantiiert dargelegt worden, inwiefern sich die Aufgabe und die Liquidation des Betriebs nachteilig auswirkten. 3.7 Da dem Beschwerdeführer eine Betriebsaufgabe nicht zugemutet werden kann, ist für die im Rahmen eines 50%igen Pensums ausgeübte Bergbauerntätigkeit gestützt auf den schlüssigen und unbestrittenen Betätigungsvergleich im Abklärungsbericht vom 21. Februar 2008 (55%ige Invalidität, act. G 6.1.38-6) von einem unter Berücksichtigung des Pensums gewichteten (aufgerundeten) 28%igen Teilinvaliditätsgrad (55% x 0.5) auszugehen (zur zuvor vom 31. Juli 2006 bis 20. August 2007 bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, die einen Invaliditätsgrad von 100% begründet, siehe act. G 6.1.96-35 und nachstehende E. 4.1). 4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zu prüfen ist ferner die Erwerbseinbusse, die der Beschwerdeführer in der im Rahmen eines 50%igen Beschäftigungsgrads ausgeübten Nebenerwerbstätigkeit erleidet. 4.1 Im MEDAS-Gutachten vom 2. Februar 2011 bescheinigten die Experten dem Beschwerdeführer ab dem Unfallereignis vom 31. Juli 2006 bis zur kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 20. August 2007 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Für die Zeit danach hielten sie den Beschwerdeführer für leidensangepasste Tätigkeiten zu 80% arbeitsfähig (act. G 6.1.96-35). 4.2 Bei der Würdigung der medizinischen Situation fällt ins Gewicht, dass das MEDAS- Gutachten vom 2. Februar 2011 (act. G 6.1.96) auf umfassender Aktenkenntnis sowie interdisziplinären eigenen Untersuchungen beruht, das gesamte Leidensbild des Beschwerdeführers berücksichtigt und die auf dieser Grundlage gezogenen Schlüsse nachvollziehbar sind. Im Ergänzungsschreiben vom 7. November 2011 setzten sich die Gutachter mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander und begründeten schlüssig ihre davon abweichende Einschätzung (act. G 6.1.117). 4.3 Der Beschwerdeführer bringt im Beschwerdeverfahren keine Mängel vor, die Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung zu begründen vermögen. Sein Vorbringen, die Gutachter hätten nicht über den Bericht von Dr. C.___ vom 15. Juli 2010 (act. G 6.1.147) verfügt (act. G 6.1.146), beruht auf einer ungenauen Lektüre des Gutachtens, worin der betroffene Arztbericht nicht bloss aufgeführt, sondern dessen wesentlicher Inhalt sogar wiedergegeben wird (act. G 6.1.96-16). 4.4 Im Licht dieser Umstände besteht kein Anlass, von der von den Gutachtern für eine leidensangepasste Tätigkeit vorgenommenen Beurteilung abzuweichen. Zwar hat der RAD in der Stellungnahme vom 14. März 2011 den Zeitraum, während dessen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, vom Gutachten abweichend definiert ("Spätestens ab 1. Januar 2007 (also noch innerhalb Jahresfrist) kann von" einer 80%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten ausgegangen werden, act. G 6.1.97-2). Allerdings begründet er die abweichende Einschätzung nicht. Es ergeben sich aus den Akten keine Gesichtspunkte, welche die gutachterliche Festsetzung in Frage stellen, weshalb auch in diesem Punkt auf das Gutachten abzustellen ist. Aus den rund ein Jahr nach der angefochtenen Verfügung erstellten psychiatrischen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Berichten der Klinik D.___ vom 26. Mai 2013 (act. G 20.1) und vom 6. August 2013 (act. G 24.1) ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine vor Verfügungserlass eingetretene Verschlechterung. Damit geht einher, dass sich in der Beschwerde vom 29. August 2012 (act. G 1) keine Hinweise für ein relevantes psychisches Leiden finden (gleiches gilt für die Replikeingabe vom 22. März 2013, act. G 13), weshalb sich Weiterungen erübrigen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, eine Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sei nicht realistisch (act. G 1, Rz 30), zumal er im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung immerhin noch eine Aktivitätsdauer von knapp 9 Jahren vor sich hatte und die qualitativen Anforderungen an eine Stelle (act. G 6.1.96-35) nicht bloss noch einen Nischenarbeitsplatz zulassen. Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf seine auf dem konkreten Arbeitsmarkt gemachten Erfahrungen hinweist (act. G 1, Rz 30), übersieht er, dass sich die Antwort auf die Frage nach der Verwertbarkeit der Restleistungsfähigkeit gemessen am allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. hierzu BGE 134 V 70 f. E. 4.2.1) bestimmt. Es ist deshalb dem Beschwerdeführer weiterhin zuzumuten, dass er seine für den Nebenerwerbsbereich bestehende Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit verwertet. 5. Zu bestimmen bleibt damit der Gesamtinvaliditätsgrad und hierfür namentlich die für den Nebenerwerbsbereich zu bestimmenden Vergleichseinkommen. 5.1 Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer in der Nebenerwerbstätigkeit als Be lader bei der Kehrrichtabfuhr schwankende Einkommen erzielte (etwa Jahr 2000: Fr. 35'479.--, Jahr 2005: Fr. 24'325.--, act. G 6.1.7) und damit für die Bestimmung des Valideneinkommens keine repräsentative Grundlage besteht, rechtfertigt sich die Vornahme eines Prozentvergleichs zur Bestimmung des Invaliditätsgrads im Nebenerwerbsbereich (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts vom 1. Juli 2011, IV 2009/339, E. 4.1). Zu klären ist damit lediglich noch die Frage der Höhe des Tabellenlohnabzugs bei der Bestimmung des Invalideneinkommens. 5.2 Mit dem Tabellenlohnabzug ist zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren arbeitnehmenden Personen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann wird dem Umstand Rechnung getragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad, Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 129 V 481 E. 4.2.3, vgl. auch BGE 134 V 327 E. 5.2). 5.3 Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer selbst bei körperlich leichten Tätigkeiten eingeschränkt ist und dabei weitere qualitative Anforderungen zu beachten sind (act. G 6.1.96-34 f.) sowie mit Blick auf das fortgeschrittene Alter, die lange Betriebszugehörigkeit (Urteil des Bundesgerichts vom 29. November 2012, 9C_655/2012, E. 3) und die zu erwartenden Schwierigkeiten beim Wechsel in ein anderes Tätigkeitsgebiet (Urteil des Bundesgerichts vom 4. August 2008, 8C_404/2007, E. 4.2.2) rechtfertigt es sich, mit dem Unfallversicherer den Abzug auf 20% festzusetzen (Verfügung vom 15. Juli 2011, S. 2, act. G 6.2). Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 20% und einem 20%igen Abzug ergibt sich für den Nebenerwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 36% (20% + [80% x 0.20]) bzw. von 18% bei Gewichtung an das Pensum von 50%. 5.4 Unter Berücksichtigung der an das Pensum (je 50%) gewichteten Teilinvaliditätsgrade (28% für den Bergbauerbereich; 18% für den Nebenerwerbsbereich) resultieren ein Gesamtinvaliditätsgrad von 46% und damit ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Angesichts dessen, dass nach dem Ablauf des Wartejahres von Art. 29 Abs. 1 lit. b aIVG (in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung) am 30. Juli 2007 (Datum Unfallereignis: 31. Juli 2006; Schadenmeldung vom 7. August 2006, act. G 6.2) noch bis zur kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 20. August 2007 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für beide Tätigkeitsbereiche, mithin eine 100%ige Invalidität bestand (siehe vorstehende E. 4.1), hat der Beschwerdeführer in Nachachtung von Art. 88a Abs. 1 IVV für die Dauer vom 1. Juli 2007 bis 30. November 2007 zunächst einen Anspruch auf eine ganze Rente. Für die Zeit danach hat er Anspruch auf eine Viertelsrente. 6.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, ist die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2012 aufzuheben und dem Beschwerdeführer für die Dauer vom 1. Juli bis 30. November 2007 eine ganze sowie ab 1. Dezember 2007 eine Viertelsrente zuzusprechen. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Leistungen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Mit Blick auf den erhöhten Aufwand erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. betreffend Überklagung Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Dezember 2011, IV 2009/459, E. 5.2 f.). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 6.3 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei ins besondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist (Art. 61 lit. g ATSG). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat auf die Einreichung einer Honorarnote verzichtet. Der Bedeutung und Komplexität der Streitsache sowie des Mehraufwands aufgrund unsystematischer Aktenführung durch die Beschwerdegegnerin (vgl. zur entsprechenden Rüge act. G 1, S. 3) angemessen erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 4'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Die von der Rechtsvertreterin geltend gemachten Mehraufwände im Verwaltungsverfahren (act. G 13) können nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, wo einzig die dort anfallenden Aufwände berücksichtigt werden, entschädigt werden. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer für die Dauer vom 1. Juli bis 30. November 2007 eine ganze sowie ab 1. Dezember 2007 eine Viertelsrente zugesprochen. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Leistungen wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'800.-- zu bezahlen.