St.Gallen Sonstiges 30.10.2014 IV 2012/312

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2012/312 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 08.06.2020 Entscheiddatum: 30.10.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 30.10.2014 Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Bestimmung Valideneinkommen bei mehreren, zeitlich auseinander liegenden Gesundheitsschäden. Bestimmung Invalideneinkommen. Kein Abzug vom Tabellenlohn (Entscheid Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 2014, IV 2012/312). Entscheid Versicherungsgericht, 30.10.2014 Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer (Vorsitz), Lisbeth Mattle Frei und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 30. Oktober 2014 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. rer. publ. Michael B. Graf, GN Rechtsanwälte, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach 728, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente Sachverhalt: A. A.a A.___, meldete sich wenige Monate nach Abschluss der lehre am 14. Dezember 1998 zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 1). Der behandelnde Dr. med. B., Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 14. Januar 1999 ein chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom. Die Einschränkung der beruflichen Tätigkeit betrage derzeit 50% und dürfte sich nicht mehr verbessern (IV- act. 4-1 ff.; siehe auch den rheumatologischen Bericht vom 10. November 1998, IV- act. 4-4 ff.). In der Verfügung vom 27. Juli 1999 erteilte die IV-Stelle für die Umschulung zur Kosmetikerin Kostengutsprache für das Schulgeld im Betrag von Fr. 8'500.-- (Ausbildung vom 20. September 1999 bis 31. März 2000, IV-act. 12; zu den Taggeldleistungen siehe Verfügung vom 29. Juli 1999, IV-act. 13). Im Rahmen der Umschulung zur Kosmetikerin erteilte die IV-Stelle am 19. April 2000 für die Dauer vom

  1. April 2000 bis 31. März 2001 Kostengutsprache für ein Praktikumsjahr (IV-act. 23; zur Taggeldverfügung vom 25. April 2000 siehe IV-act. 24; zur Kostengutsprache vom
  2. Juli 2000 für diverse Kurskosten vgl. IV-act. 28). Nach Abschluss der Umschulung zur Kosmetikerin, einer darauf folgenden Anstellung bei einem Kosmetikbetrieb sowie anschliessender Arbeitslosigkeit eröffnete die Versicherte einen von ___ für sie gegründeten Kosmetikbetrieb (vgl. den Bericht für Patientenbesuch des Krankentaggeldversicherers vom 10. Juni 2010, Fremdakten). A.b Am 9. Oktober 2009 erlitt die Versicherte eine Hirnblutung. Im Bericht der Abteilung Neurochirurgie des Kantonsspitals St. Gallen (KSSG) vom 28. Oktober 2009, wo die Versicherte vom 9. bis 28. Oktober 2009 hospitalisiert war und zweimal operiert wurde, diagnostizierte der behandelnde Neurochirurg eine Subarachnoidalblutung bei rupturiertem Aneurysma der paraclinoidalen Arteria carotis interna rechts mit postoperativ raumforderndem subduralem Hygrom frontal rechts mit therapieresistenten Kopfschmerzen. Im Rahmen der im KSSG durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung vom 28. Oktober 2009 zeigten sich insgesamt leichte kognitive Funktionsstörungen (Fremdakten; zum danach aufgetretenen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wundinfekt bei Wunddehiszenz rechts frontal siehe Berichte der Abteilung Neurochirurgie des KSSG vom 18. Dezember 2009, IV-act. 57, und 3. Februar 2010, IV- act. 58). A.c Am 25. Mai 2010 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an und beantragte Rentenleistungen (IV-act. 32). Die behandelnde Dr. med. C., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt die Ausübung einer Tätigkeit ab September 2010 während 4 Stunden pro Tag für zumutbar. Die Leistungsfähigkeit der Versicherten sei durch Kopfschmerzen, Müdigkeit und Erschöpfung sowie verminderte Belastbarkeit mit Überforderung beeinträchtigt (Stellungnahme vom 8. Juni 2010, IV-act. 46). Der Hausarzt Dr. med. D. berichtete am 23. Juni 2010, die Versicherte habe ihre Tätigkeit im Kosmetikgeschäft wieder aufgenommen und arbeite ungefähr 8 Stunden pro Woche (IV-act. 48). Dr. C.___ gab im Verlaufsbericht vom 23. September 2010 an, die angestammte Tätigkeit sei der Versicherten zu 4,5 Stunden an 3 bis 5 Halbtagen zumutbar. Die Rehabilitation nach der Hirnblutung dauere an. Es werde eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit angestrebt bis zu einem Pensum von 80% (IV-act. 63). Am 1. Oktober 2010 berichtete Dr. D., der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich seit dem 23. Juni 2010 verbessert. Die Versicherte könne an 3 Tagen pro Woche 4 Stunden arbeiten (IV-act. 65). A.d Am 26. Oktober 2010 fand eine neuropsychologische Untersuchung der Versicherten in der Klinik für Neurologie des KSSG statt. Im Bericht vom 26. Oktober 2010 führte Dr. phil. E., Psychologin FSP/Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, aus, die durchgeführten Tests hätten aus neuropsychologischer Sicht bis mittelschwere kognitive und emotionale Funktionsstörungen ergeben. Es zeichne sich eine ungünstige Chronifizierung und Ausweitung der Symptome ab bei unverändert gleichbleibenden Funktionsstörungen in exekutiven Funktionen und Arbeitsgedächtnis (IV-act. 68). RAD-Ärztin Dr. med. F., Fachärztin für Arbeitsmedizin FMH, untersuchte die Versicherte auf deren Wunsch hin (da sie nicht verstehen könne, warum die IV- Stelle eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erwarte) am 30. November 2010. Im RAD- ärztlichen Bericht vom 1. Dezember 2010 gelangte Dr. F. zum Schluss, es werde versucht das Arbeitspensum ab Januar 2011 auf 40% zu erhöhen und nach ca. 3 Monaten auf 50%. Je nach Möglichkeiten und Befinden solle die Arbeitsfähigkeit als Kosmetikerin stufenweise gesteigert werden (IV-act. 70-3; vgl. auch die im Rahmen des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eingliederungsplans getroffene Zielvereinbarung vom 7./13. Dezember 2010, IV- act. 72). A.e Dr. med. G., Facharzt für Neurologie, berichtete am 23. Dezember 2010 dem Hausarzt, es bestehe bei der Versicherten im Moment im Wesentlichen eine neurokognitive Beeinträchtigung. Letztlich bestehe eine Minderung der Aufmerksamkeit und Konzentration, insbesondere der gerichteten Aufmerksamkeit. Des Weiteren liege eine zentralbedingte Müdigkeit im Sinn einer Fatigue Symptomatik vor. Er gehe davon aus, dass sich die neurokognitive Beeinträchtigung im Verlauf wieder stabilisieren sollte. Er empfehle die Fortführung des ergotherapeutischen Trainings mit langsamer Aktivitätssteigerung. Ansonsten würden sich im Moment von neurologischer Seite her keine weiteren neuen Aspekte ergeben (IV-act. 98). Im Q-EEG- Report vom 9. November 2011 führte Dr. med. H., Praxis für Bio- und Neurofeedback, aus, die Fragebogendaten lägen in Bezug auf Aufmerksamkeit, Reaktionszeit und Variabilität der Reaktionszeit ausserhalb der Norm. In Bezug auf Impulsivitätsfehler lägen sie innerhalb der Norm. Das Untersuchungsergebnis deute insbesondere auf Schwierigkeiten im präfrontalen Kortex hin. Dr. H.___ wies darauf hin, dass ein Q-EEG nicht eine neurologisch-klinische Untersuchung ersetze, sondern dazu diene, physiologische Daten in psychologisch verschiedenen Leistungszuständen zu erzeugen und zu vergleichen (IV-act. 101). A.f Da die Versicherte weiterhin als Kosmetikerin tätig sei und die geplante Pensumsteigerung nicht habe erreichen können, wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Massnahmen in der Mitteilung vom 22. Dezember 2011 ab (IV-act. 103). RAD-Ärztin Dr. F.___ vertrat in der Stellungnahme vom 27. Januar 2012 weiterhin die Auffassung, dass die Versicherte für die angestammte Tätigkeit als Kosmetikerin sowie eine leidensangepasste Tätigkeit über eine 50%ige Arbeitsfähigkeit verfüge (IV- act. 111). A.g Ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für die angestammte sowie eine leidensangepasste Tätigkeit ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 57% und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 17. Februar 2012 die Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab 1. November 2010 in Aussicht (IV-act. 119). Dagegen erhob die Versicherte am 19. März 2012 Einwand und beantragte die Ausrichtung einer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dreiviertelsrente (IV-act. 122). Am 28. Juni 2012 verfügte die IV-Stelle die in Aussicht gestellte Rentenleistung (IV-act. 137). B. B.a Gegen die Verfügung vom 28. Juni 2012 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 30. August 2012. Die Beschwerdeführerin beantragt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolge deren Aufhebung und die Zusprache einer Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. November 2010. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, bei der Bestimmung des Valideneinkommens sei nicht auf die Tätigkeit als Kosmetikerin, sondern als gelernte Malerin abzustellen. Des Weiteren kritisiert sie die Höhe des Invalideneinkommens (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 22. November 2012 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). B.c In der Replik vom 9. Januar 2013 hält die Beschwerdeführerin unverändert an der Beschwerde fest (act. G 6). B.d Die Beschwerdegegnerin hat auf eine begründete Duplik verzichtet (act. G 8). Erwägungen: 1. Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die Höhe des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin. 1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 1.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.3 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente. 2. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin für leidensan­ gepasste Tätigkeiten über eine 50%ige Arbeitsfähigkeit verfügt. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die diese Betrachtungsweise in Frage stellen (zur Bescheinigung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit siehe RAD-Stellungnahme vom 9. Dezember 2011, IV-act. 94, sowie vom 27. Januar 2012, IV-act. 111). Der Vollständigkeit halber ist indessen zu präzisieren, dass Zweifel an der Auffassung bestehen, die angestammte Tätigkeit als Kosmetikerin entspreche in qualitativer Hinsicht einer ideal leidensangepassten Arbeit. Die RAD-Einschätzung, wonach die angestammte eine leidensangepasste Tätigkeit sei, ist vage und bloss rudimentär begründet worden (die Tätigkeit als Kosmetikerin "dürfte" einer ideal angepassten Tätigkeit entsprechen, IV-act. 70-3 und IV-act. 94; eine Begründung fehlt auch in IV- act. 111-2). Dr. D.___ verneinte ferner die Möglichkeit der Aufnahme einer anderen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zumutbaren Tätigkeit allein mit der Bemerkung, die Beschwerdeführerin sei mit Teilzeitarbeit im angestammten Beruf zufrieden (IV-act. 78-3). Dr. C.___ begründete die Verneinung damit, dass es nicht notwendig sei, die Art der Tätigkeit zu wechseln (IV- act. 80-4). Des Weiteren sind mehrere Anhaltspunkte aktenkundig, wonach die Tätigkeit als Kosmetikerin nicht einer ideal leidensangepassten Tätigkeit entsprechen könnte (zur Reizabhängigkeit der Kopfschmerzen siehe IV-act. 63-1; zu deren Belastungsabhängigkeit siehe IV-act. 58-1; bei einem Permanentmakeup brauche sie eine sehr gute Konzentration, IV-act. 73-2; "Geschichten von Kundschaft belasten sie, seien für sie energieraubend", IV-act. 95-3; wenn sie sich mit einem Kunden unterhalte und gleichzeitig kosmetisch arbeite, habe sie Probleme, sich zu konzentrieren, IV- act. 98-2; zu den "Schwierigkeiten", Gespräche mitzuverfolgen vgl. auch IV-act. 69-1; demgegenüber bestünden bei der Heimfahrt mit dem Auto von der Konzentration her keine Probleme ["nie problematisch"], IV-act. 70-2; zur "recht grossen Eigenverantwortung" siehe Bericht der Abteilung Neurochirurgie des KSSG vom 6. Mai 2010, Fremdakten; vgl. hierzu ferner den Kurzbericht Neuropsychologie der Klinik für Neurologie des KSSG vom 28. Oktober 2009, Fremdakten: erhöhte Anforderungen an die Eigenverantwortung und Planungsfähigkeit). 3. Ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für ideal leidensangepasste Tätigkeiten ist nachfolgend der Invaliditätsgrad zu ermitteln. 3.1 Gemäss Art. 16 ATSG richtet sich das Valideneinkommen danach, was eine ver­ sicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Massgebend für das Valideneinkommen ist somit, was die versicherte Person - im Gesundheitsfall - aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 224 E. 4.3.1).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1.1 Zwischen den Parteien ist umstritten, welche Tätigkeit der Bestimmung des Valideneinkommens zugrunde zu legen ist. Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, es sei auf die ursprünglich erlernte Tätigkeit als ___ abzustellen (act. G 1, Rz 28 f.), währenddem die Beschwerdegegnerin die Berücksichtigung der später - aufgrund der krankheitsbedingten Aufgabe der ___tätigkeit - aufgenommenen Tätigkeit als Kosmetikerin für zutreffend hält (act. G 4, S. 3, Rz 4). 3.1.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin den ursprünglich erlernten Beruf gerne ausgeübt hatte ("sehr gut gefällt", IV-act. 2 und 4-3) und sie ihn allein aus krankheitsbedingten Gründen hatte aufgeben müssen (IV-act. 4-3). Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie die Tätigkeit als ___ im Gesundheitsfall fortgeführt hätte. Hinzu kommt, dass auch nach dem Berufswechsel weiterhin eine - von der IV versicherte - krankheitsbedingte Erwerbseinbusse fortbestand, erzielte die Beschwerdeführerin doch mit der Tätigkeit als Kosmetikerin unbestrittenermassen einen geringeren Verdienst. Diesem verbleibenden (bei ihr versicherten) Erwerbsschaden kann sich die Beschwerdegegnerin nicht unter Verweis auf eine später hinzugetretene Gesundheitsschädigung entziehen, da es sich bei der Invalidenversicherung um eine finale Sozialversicherung handelt. Deshalb fehlt es in der Invalidenversicherung zwangsläufig an einer zu Art. 28 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) analogen Bestimmung. Damit deckt sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die in vergleichbaren Fällen - unter Vorbehalt der allfälligen Massge­ blichkeit einer später ausgeübten besser bezahlten Tätigkeit - bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf das Einkommen abstellt, das die betroffene Person im (ursprünglich) gelernten Beruf erzielen würde, wenn sie nicht behindert wäre (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2008, 8C_767/2007, E. 3 mit Hinweisen). Aus der von der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang zitierten, nicht einschlägigen Literatur ergibt sich nichts Gegenteiliges. Mit der Beschwerdeführerin ist daher gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin (IV-act. 126) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 65'650.-- erzielt hätte. 3.2 Zu bestimmten bleibt die Höhe des Invalideneinkommens.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so ist auf Erwerbstätigkeiten abzustellen, die der versicherten Person (nach zumutbarer Behandlung und allfälliger Eingliederung) angesichts ihrer Ausbildung und ihrer physischen sowie intellektuellen Eignung zugänglich wären. Rechtsprechungsgemäss werden hierzu die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen (BGE 129 V 475 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 3.2.2 Hinsichtlich des tatsächlich noch von der Beschwerdeführerin erzielten Einkommens ist zu bemerken, dass sie dieses als geschäftsführende Kosmetikerin erzielt (act. G 1, Rz 14). Angesichts der familienbetrieblichen Verhältnisse erscheint fraglich, inwieweit die Beschwerdeführerin tatsächlich die bescheinigte 50%ige Arbeitsfähigkeit verwertet bzw. das von ihr geltend gemachte Einkommen von Fr. 22'900.-- bzw. "allerhöchstens" von Fr. 24'000.-- (act. G 1, Rz 20) hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit aussagekräftig ist. Diese Frage kann indessen offen gelassen werden, da die Beschwerdeführerin die 50%ige Restarbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in einer ideal leidensangepassten Tätigkeit verwertet, die Kosmetikarbeit zumindest teilweise erhöhte Anforderungen an die Aufmerksamkeit stellt (vgl. vorstehende E. 2) und die Beschwerdeführerin wiederholt darauf hinwies, dass sie bereits bei einem 40%igen Beschäftigungsgrad an ihre Grenzen stosse (Angabe vom 12. Dezember 2011, IV-act. 95-6 und 96; vgl. auch IV-act. 102). Rechtsprechungsgemäss ist deshalb auf den LSE-Hilfsarbeiterlohn für Frauen abzustellen (BGE 129 V 475 E. 4.2.1 mit Hinweisen), zumal vorliegend ein Berufswechsel in eine - verglichen mit der Kosmetiktätigkeit besser entlöhnte - Hilfstätigkeit nicht unzumutbar erscheint. Der einschlägige Durchschnittslohn beträgt für das Jahr 2011 Fr. 53'367.-- (vgl. Anhang 2 [Lohnentwicklung] von der Informationsstelle AHV/IV herausgegebenen IVG-Textausgabe; Stand 2014) bzw. angepasst an die bis zum Jahr 2012 eingetretene Nominallohnentwicklung von +1% Fr. 53'901.-- (Fr. 53'367.-- x 1.01). Unter Beachtung einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit resultiert ein Einkommen von Fr. 26'951.-- (Fr. 53'901.-- x 0.5).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2.3 Angesichts dessen, dass das verbliebene Spektrum möglicher Arbeitstätigkeiten nicht in einem Mass eingeschränkt ist (vgl. RAD-Stellungnahme vom 9. Dezember 2011, IV-act. 94; zu den körperlich zu beachtenden Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit - die mit der Aufnahme einer mit vorgeneigter Haltung verbundenen Tätigkeit als Kosmetikerin vereinbar waren [IV-act. 7] - siehe IV- act. 4-4 ff.), das aus Arbeitgebersicht eine zusätzliche lohnmindernde Wirkung erwarten liesse, besteht kein Anlass für die Vornahme eines Tabellenlohnabzugs, zumal keine weiteren Gründe (wie etwa Alter, Aufenthaltskategorie, geringe Schulbildung bzw. begrenzte Sprachkenntnisse oder Umstellungsschwierigkeiten) ersichtlich sind, die im Vergleich zum Durchschnittslohn auf eine lohnmindernde Wirkung schliessen lassen. 3.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 65'650.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 26'951.-- ergeben sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 38'699.-- (Fr. 65'650.-- - Fr. 26'951.--) und ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 59% ([Fr. 38'699.-- / Fr. 65'650.--] x 100). Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf die von der Beschwerdegegnerin verfügte halbe Rente. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind sie vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihr daran anzurechnen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerdeführerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird ihr daran angerechnet. bis

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30.10.2014
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25.03.2026