St.Gallen Sonstiges 11.07.2013 IV 2012/308

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2012/308 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 16.08.2019 Entscheiddatum: 11.07.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 11.07.2013 Art. 43 Abs. 1 ATSG. Art. 49 Abs. 1 IVV Wahl der Untersuchungsmethoden im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung. Frage nach der Notwendigkeit einer neuropsychologischen Untersuchung. Gelangt der zuständige RAD-Arzt bei fehlenden hirnorganischen Befunden zum Schluss, eine neuropsychologische Untersuchung sei im Rahmen einer Begutachtung entbehrlich, so übt er damit das ihm zustehende Ermessen nicht rechtsfehlerhaft aus. Die Würdigung des Gutachtens wird durch diesen Entscheid nicht präjudiziert (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Juli 2013, IV 2012/308). Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Entscheid vom 11. Juli 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Küng, Anwaltskanzlei St. Jakob, St. Jakob Strasse 37, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend medizinische Abklärung Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich am 7. Juli 1992 aufgrund eines sensomotorischen Hemisyndroms links mit unklarer Genese zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). A.b Zum Zeitpunkt der Anmeldung befand sich der Versicherte in stationärer Behandlung in der Klinik Valens. Im Austrittsbericht vom 30. Juli 1992 betreffend den Aufenthalt vom 11. Juni bis zum 25. Juli 1992 diagnostizierten die Ärzte ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule und eine Commotio cerebri nach einem Verkehrsunfall am 10. Februar 1992 und einem unklaren Sturzereignis am 1. März 1992 mit zehn Minuten dauernder Bewusstlosigkeit, retro- und anterograder Amnesie und sensomotorischem Hemisyndrom links ohne Hirnnervenbeteiligung, neuropsychologische Ausfälle – Wortfindungsstörungen, mnestische Störungen, psychomotorische Verlangsamung und Konzentrationsstörungen – sowie eine subligamentäre Discushernie C6/7 ohne Myelonkompression und attestierten bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 10). A.c Im Rahmen einer beruflichen Abklärung konnte der Versicherte die anfängliche Präsenzzeit von 30–40 Prozent auf 50–60 Prozent und seine Leistung von maximal 30 Prozent auf etwa 70 Prozent steigern. Der IV-Eingliederungsverantwortliche hielt in einem Bericht vom 1. Februar 1994 fest, der Arbeitgeber, der dem Versicherten zu Beginn der Abklärung keinen Lohn ausgerichtet habe, richte dem Versicherten aufgrund dieser Steigerung auf eine Leistungsfähigkeit von gesamthaft etwa 30 Prozent einen Lohn von monatlich Fr. 1’100.-- aus (IV-act. 50). A.d Im Anschluss an eine Abklärung im elterlichen Betrieb am 8. März 1994 gelangte der Abklärungsbeauftragte zum Schluss, der Invaliditätsgrad liege bei 82 Prozent. Er empfahl deshalb die Zusprache einer ganzen Rente ab Einstellung des während der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beruflichen Abklärung ausgerichteten Taggeldes bzw. ab dem 1. Februar 1994 (IV- act. 53). A.e Am 16. Juni 1994 verfügte die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen entsprechend (IV-act. 58). B. B.a Im Rahmen einer von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsprüfung gelangte die IV-Stelle am 26. Mai 2011 zum Schluss, dass aufgrund der mangelhaften Doku­ mentation der beiden Unfälle im Jahr 1992, der gemäss Bericht der Klinik Valens fehlenden organisch fassbaren neurologischen Ursachen für die Beschwerden und einer erst im Jahr 1998 durchgeführten Einzelphotonen- Emissionscomputertomographie (SPECT) mit unauffälligen Ergebnissen von einem syndromalen Schmerzleiden ohne fassbare organische Ursache auszugehen sei. Der Fall wurde daher für eine ausserordentliche Revision im Sinne der Schlussbestimmungen zur sechsten IV-Revision (erstes Massnahmenpaket) vorgemerkt. Weiter wurde festgehalten, dass Wiedererwägungspotential bestehe, zumal das Valideneinkommen bei der Rentenzusprache nicht schlüssig ermittelt worden sei (IV-act. 119). B.b Anlässlich einer Nachbesprechung am 27. April 2012 gelangte die IV-Stelle zum Schluss, dass eine ausserordentliche Rentenrevision aufgrund des Rentenbezugs während mehr als 15 Jahren ausgeschlossen sei, dass das Valideneinkommen bei der Rentenzusprache aber fehlerhaft ermittelt worden und deshalb die rentenzusprechende Verfügung allenfalls in Wiedererwägung zu ziehen sei. Jedenfalls sei zur Überprüfung des Rentenanspruchs eine Begutachtung erforderlich (IV-act. 120). B.c Am 9. Mai 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine polydisziplinäre Begutachtung (Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie, Psychiatrie) vorgesehen sei. Die Fachstelle werde nach dem Zufallsprinzip gewählt (IV-act. 122). B.d Am 20. Juni 2012 liess der Versicherte darum ersuchen, den Gutachtensauftrag der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz zu erteilen, zusätzlich eine neuropsychologische und eine orthopädische Untersuchung durchführen zu lassen und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte den vorgesehenen Fragekatalog wie folgt abzuändern bzw. zu ergänzen: „Als Zusatz­ frage zur Frage B.1: Sollte eine andere Einschätzung als in den bisherigen Berichten erfolgen, Begründung der Abweichung. Als Zusatzfrage zum Fragenblock B.2: Sollte eine andere Einschätzung als in den bisherigen Berichten erfolgen, Begründung der Abweichung. Bei Frage B.3: ‚psychische Störung‘ durch ‚gesundheitliche Gesamt­ situation‘ ersetzen. Bei Bemerkungen, weitere Fragen, die erste Frage folgendermassen ergänzen: Besteht ein neurologischer und/oder neuropsychologischer Gesundheitsschaden? Bei Bemerkungen, weitere Fragen, zur zweiten Frage die folgende Zusatzfrage: Sollte die aktuelle Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit anders als bisher beurteilt werden, Begründung der Abweichung. Bei Bemerkungen, weitere Fragen, die dritte Frage folgendermassen ergänzen: Hat sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit Frühling 2005 (letzte IV-Revision) erheblich verändert?“ (IV-act. 128). B.e Am 6. Juli 2012 führte Dr. med. B.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) aus, die beiden ersten und die beiden letzten Ergänzungsfragen seien aus medizinischer Sicht zuzulassen. Die Frage nach einer psychischen Störung sei allerdings eine Standardfrage, die so gestellt werden müsse. Eine neuropsychologische Untersuchung sei nicht indiziert, da kein Hirnschaden bestehe. Das SPECT vom 28. Januar 1998 sei unauffällig gewesen. Es bestehe schliesslich kein triftiger Grund, die Begutachtung durch die MEDAS Zentralschweiz durchführen zu lassen. Auch sei eine orthopädische Begutachtung nicht indiziert (IV-act. 129). Am 9. Juli 2012 antwortete die IV-Stelle dem Versicherten entsprechend (IV-act. 130). B.f Dagegen wandte sich der Versicherte mit Schreiben vom 19. Juli 2012. Eine neuro­ psychologische wie auch eine orthopädische Untersuchung würden weiterhin als unab­ dingbar angesehen (IV-act. 131). B.g Nachdem der RAD-Arzt Dr. B.___ am 13. August 2012 ausgeführt hatte, weshalb weder eine neuropsychologische noch eine orthopädische Untersuchung angezeigt sei (IV-act. 132), erliess die IV-Stelle am 15. August 2012 eine Zwischenverfügung, mit welcher sie an der vorgesehenen polydisziplinären Untersuchung festhielt (IV-act. 133). C.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.a Dagegen richtet sich die am 28. August 2012 erhobene Beschwerde, mit der die zusätzliche Durchführung einer neuropsychologischen Untersuchung im Rahmen der Begutachtung beantragt wird (act. G 1). C.b Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2012; act. G 4). C.c Mit Replik vom 15. November 2012 liess der Beschwerdeführer am mit Beschwerde vom 28. August 2012 gestellten Antrag festhalten (act. G 8). C.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 10). C.e Am 22. Februar 2013 liess der Beschwerdeführer dem Versicherungsgericht einen neuropsychologischen Bericht der Rheinburg-Klinik vom 24. Januar 2013 zugehen, in welchem mittelschwere bis schwere Leistungseinschränkungen diagnostiziert worden waren (act. G 12.1). C.f Die Beschwerdegegnerin liess sich dazu nicht vernehmen. Erwägungen: 1. 1.1 Anfechtungsgegenstand der vorliegend zu behandelnden Beschwerde bildet die Verfügung vom 15. August 2012, mit der die Beschwerdegegnerin an der Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung festgehalten hat. Streitgegenstand bildet die vom Beschwerdeführer beantragte und von der Beschwerdegegnerin verweigerte Durch­ führung einer neuropsychologischen Untersuchung im Rahmen der Begutachtung. Da die Verfügung vom 15. August 2012 das vorinstanzliche Verfahren nicht abschliesst, ist sie als Zwischenverfügung zu qualifizieren. 1.2 Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung ist mit Blick auf Art. 46 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Die Möglichkeit eines solchen Nachteils muss von der Beschwerde führenden Person nachgewiesen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bzw. glaubhaft gemacht werden (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, Art. 61 N 4). Erforderlich ist ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung einer Zwischenverfügung, also nicht zwingend die Gefahr eines irreparablen Schadens, sondern lediglich die Möglichkeit, dass selbst ein günstiger Endentscheid nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 61 N 5). 1.3 Es ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat. Sofern dies nicht der Fall ist, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer liess diesbezüglich in seiner Beschwerdeschrift vorbringen, die Begutachtung falle ohne neuropsychologische Untersuchung unvollständig aus und er riskiere, damit nicht mehr gehört zu werden, wenn er die Zwischenverfügung vom 15. August 2012 nicht anfechte. Diese Auffassung trifft zwar nicht zu, da Gutachten im Verfahren betreffend Leistungen der Invalidenversicherung frei zu würdigen sind und solche, die nicht auf den erforderlichen Untersuchungen beruhen, jedenfalls nicht alleinige Grundlage eines Entscheids bilden können, selbst wenn sich die versicherte Person im Rahmen der Erteilung des Gutachtensauftrages nicht gegen eine entsprechende Beschränkung der Untersuchungen gewendet hat. Allerdings wirkt sich die Wahl der in die Begutachtung mit einzubeziehenden Fachrichtungen unmittelbar auf das Ergebnis des Gutachtens aus. Die Verweigerung einer von der versicherten Person beantragten Untersuchung im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung kann daher einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im oben dargelegten Sinn bewirken, weshalb auf die vorliegende Beschwerde einzutreten ist. 1.4 Im Übrigen trifft es nicht zu, dass der Erlass der Zwischenverfügung unnötig ge­ wesen ist. Solange zwischen den Parteien streitig ist, welche Fachrichtungen in eine Begutachtung mit einbezogen werden sollen, kann das Verfahren nicht sinnvoll weiter geführt werden. Mit einer Zwischenverfügung eröffnet die IV-Stelle der betroffenen Person die Möglichkeit, zu dieser Frage den Rechtsweg zu beschreiben und sich damit gegen die Ansicht der IV-Stelle zu wehren. Der Erlass der Zwischenverfügung ist also angezeigt gewesen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.5 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist es nicht als „bedenklich“ anzu­ sehen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Überprüfung der Zwischenverfügung auch die Frage geklärt haben will, ob auch ein neuropsychologisches Gutachten zu erstellen ist. Es ist nicht einzusehen, inwiefern damit „der Bogen überspannt“ werden sollte. Der Beschwerdegegnerin kann die Zeitverzögerung, die durch das Rechtsmittelverfahren entsteht, grundsätzlich gleichgültig sein. Ein Interesse an der beförderlichen Behandlung eines Gesuchs hat vor allem die versicherte Person. Wenn deswegen, wie vorliegend, eine Rentenreduktion oder Renteneinstellung im Revisionsverfahren verzögert wird, könnte allenfalls eine vorsorgliche Massnahme zur Verhinderung dieser Folge ergriffen werden. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, ist wohl in Kauf zu nehmen, dass eine Rente aufgrund eines Gerichtsverfahrens (deutlich) länger ausgerichtet werden muss. Die Grenze liegt beim Rechtsmissbrauch. Vorliegend sind allerdings keinerlei Hinweise für einen solchen ersichtlich, weshalb eine vorsorgliche Massnahme nicht in Betracht fällt. 2. 2.1 In materieller Hinsicht ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sach­ verhaltsabklärung gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) zu erfolgen hat, und dass ihm im Rahmen der Verfahrensleitung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendig­ keit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zukommt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_1037/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 5.1). Bei der Beurteilung von Fragen, die in diesen Ermessensspielraum fallen, auferlegt sich das Gericht Zurückhaltung. Anderes gilt selbstverständlich, wenn das Ermessen rechts­ fehlerhaft betätigt, also insbesondere der Ermessensspielraum unterschritten, über­ schritten oder missbraucht wird. 2.2 Gemäss Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) wählen RAD-Ärzte die geeigneten Prüfmethoden im Rahmen ihrer medi­ zinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundes­ amtes für Sozialversicherungen frei. Diese Kompetenz steht in Einklang mit Art. 59 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wonach der RAD der IV-Stelle unter anderem zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung steht. Es liegt denn auch auf der Hand, dass geeignete Fachärzte anhand der massgebenden Akten eher beurteilen können, welche Disziplinen in eine polydisziplinäre Begutachtung mit einzubeziehen sind, als Rechtsanwender. Dass im Einzelfall ein RAD-Arzt prüft, welche Untersuchun­ gen in Auftrag zu geben sind, ist daher sachlogisch. Wenn der Gutachterstelle zusätz­ lich die Möglichkeit eingeräumt wird, weitere notwendig erscheinende Untersuchungen im Rahmen der Begutachtung durchzuführen, besteht ausreichend Gewähr dafür, dass die Untersuchungen umfassend durchgeführt werden. 2.3 Vorliegend sind einerseits in den Akten neuropsychologische Defizite ausgewiesen, unter anderem auch im neusten Bericht der Rheinburg-Klinik vom 24. Januar 2013. Die behandelnden und untersuchenden Ärzte, deren Berichte im Verfahren betreffend Rentenzusprache beigezogen wurden, gingen sodann davon aus, der Beschwerde­ führer habe bei den beiden Unfällen im Jahr 1992 (milde) traumatische Hirnverletzungen erlitten, die erfahrungsgemäss neuropsychologische Defizite zur Folge haben können. Andererseits fielen hirnorganische Untersuchungen, namentlich das SPECT im Jahr 1998, unauffällig aus. Es ist fraglich, ob sich der neurologisch- medizinische Sachverhalt in den vergangenen 15 Jahren relevant geändert hat. Der Bericht der Rheinburg-Klinik legt diesen Schluss zumindest nahe. Ohne Weiteres sollte angesichts dessen nicht zum Vorneherein auf eine neuropsychologische Untersuchung verzichtet werden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_675/2012 vom 7. Dezember 2012, insb. E. 5.1 und 5.2.1). Dem Argument des Beschwerdeführers, mittels einer direkten Anordnung einer neuropsychologischen Begutachtung könnten weitere verfahrensmässige Aufwände und Verzögerungen vermieden werden, könnten wohl nur die zusätzlichen Kosten einer neuropsychologischen Testung entgegen gehalten werden. Ansonsten spricht nichts gegen die Durchführung einer solchen Testung. Letztlich scheint es am sinnvollsten, es den Gutachtern zu überlassen, ob sie eine neuropsychologische Testung für angezeigt erachten. Der Fragekatalog ist daher um die Frage zu erweitern, ob eine neuropsychologische Testung/Beurteilung notwendig sei. Falls die Frage zu verneinen sei, sei dies kurz zu begründen, falls sie zu bejahen sei, seien die Tests direkt vorzunehmen. 3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1 Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Die Ergänzung des Fragekataloges im oben erwähnten Sinne wirkt sich auf das Ergebnis nicht wesentlich aus. Sollten die Gutachter auf eine neuropsychologische Untersuchung verzichten, kann sich erst im Rahmen der Würdigung des Gutachtens unter Berücksichtigung sämtlicher medizinischer Akten zeigen, ob die Begutachtung als nicht umfassend zu qualifizieren ist. Über diese Frage ist daher nach Vorliegen des Gutachtens zu befinden. 3.2 Entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift hat ihn die Beschwerdegegnerin mit dem Erlass der Zwischenver­ fügung nicht gleichsam gezwungen, Beschwerde zu erheben, um seine Rechte im weiteren Verfahren wahren zu können. Offenbar war dem Rechtsvertreter im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht bewusst, dass sich das Vorgehen der Beschwerde­ gegnerin auf eine Praxisänderung des Bundesgerichts stützte (BGE 137 V 210), wes­ halb er fälschlicherweise davon ausging, die Beschwerdegegnerin wolle mit dem Erlass der Zwischenverfügung die Würdigung des zu erstellenden Gutachtens zumindest teilweise präjudizieren. Eine entsprechende Nachfrage bei der Beschwerdegegnerin hätte zur Klärung des Missverständnisses geführt. Es rechtfertigt sich jedenfalls nicht, hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens abzustellen. Die angesichts des reduzierten Aufwands auf Fr. 400.-- festzusetzenden Gerichtskosten hat daher der Beschwerdeführer zu bezahlen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird ihm daran an­ gerechnet und im Restbetrag zurückerstattet. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von Fr. 400.-- zu bezahlen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird ihm im Betrag von Fr. 400.-- daran angerechnet und im Betrag von Fr. 200.-- zurückerstattet.

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25.03.2026