St.Gallen Sonstiges 23.09.2014 IV 2012/267

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2012/267 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 08.06.2020 Entscheiddatum: 23.09.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 23.09.2014 Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Höhe der Vergleichseinkommen. Zur besseren Repräsentativität ist für die Bestimmung des Valideneinkommens auf den Durchschnittslohn der letzten fünf Jahreslöhne vor Eintritt des die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsschadens abzustellen. Realistische Verwertbarkeit einer 80%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten bejaht. Höhe Tabellenlohnabzug (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. September 2014, IV 2012/267). Entscheid Versicherungsgericht, 23.09.2014 Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinn Marie-Theres Rüegg Haltinner, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 23. September 201 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marcel Köppel, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin betreffend Rente Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich am 16. Juli 2008 zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 1). Anlässlich des Frühinterventionsgesprächs mit RAD-Ärztin Dr. med. B., Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 25. Juli 2008 führte der damals behandelnde Dr. med. C., Allgemeine Medizin FMH, aus, der Versicherte leide an chronischen Rückenschmerzen (seit Anfang 2008), an einem Zustand nach Hüft-TP (OP links 05/2004, OP re 12/2004) sowie einer Synkope unklarer Genese (06/2008). Der angestammte Beruf als selbstständiger Z.___ (IV-act. 1-5) sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar. Für eine leidensangepasste Tätigkeit verfüge der Versicherte über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Protokoll vom 25./29. Juli 2008, IV-act. 17). Die IV-Stelle gewährte zusammen mit dem Krankentaggeldversicherer ab 26. September 2008 Beratung und Unterstützung durch eine externe Stellenvermittlung (Mitteilung vom 5. März 2009, IV-act. 33; zu den Bemühungen der externen Stellenvermittlung siehe Schlussbericht vom 19. November 2009, IV-act. 42). Am 9. und 10. Februar 2009 nahm der Versicherte an einer Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) im "part Rehabilitation, Physiotherapie, Gesundheitsförderung" teil. Im EFL-Bericht vom 16. Februar 2009 hielten die Experten fest, die Leistungsbereitschaft des Versicherten sei zuverlässig und die Konsistenz bei den Tests gut gewesen. Die bisherige berufliche Tätigkeit als Z.___ sei nicht mehr zumutbar. Für eine leichte leidensangepasste Tätigkeit bestehe nach einer dreimonatigen Wiedereinstiegsphase eine ganztägige Arbeitsfähigkeit (Fremdakten). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 25. Februar 2010 mit, die Arbeitsvermittlung werde abgeschlossen, da es trotz Bemühungen und Unterstützung nicht gelungen sei, den Versicherten innert angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt zu integrieren (IV- act. 48).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.b Im Bericht vom 5. Januar 2010 gab der seit Januar 2009 behandelnde Dr. med. D., Allgemeine Medizin FMH, gegenüber der Krankentaggeldversicherung an, dem Versicherten sei die Ausübung leichter wechselbelastender oder sitzender Tätigkeiten möglich (IV-act. 55-15 ff.). Dr. med. E., Oberarzt in der Klinik für Innere Medizin des Spitals F., berichtete am 23. Juli 2010 (Datum Posteingang IV-Stelle), der Versicherte sei vom 10. bis 31. Mai 2010 wegen eines chronischen Alkoholismus sowie einer Leberzirrhose CHILD B behandelt worden. Seit dem 31. Mai 2010 befinde sich der Versicherte im G. Zentrum für Suchttherapie und Rehabilitation (IV-act. 61). Die Leiterin Suchttherapie und Rehabilitation führte im Austrittsbericht vom 20. September 2010 betreffend die vom 31. Mai bis 16. September 2010 stattgefundene Therapie und Rehabilitation aus, diese seien sehr positiv verlaufen. Der Versicherte verfolge klar das Ziel der definitiven Alkoholabstinenz (IV-act. 70). RAD-Arzt Dr. med. H., Facharzt für Innere Medizin, Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, vertrat in der Stellungnahme vom 28. Oktober 2010 die Auffassung, nach erfolgtem Entzug und Stabilisierung der internistischen Leiden dürfte lediglich die Problematik des Bewegungsapparates einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben. Dabei könne weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten ausgegangen werden (IV-act. 71). A.c Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (Vorbescheid vom 11. November 2010, IV-act. 74). Dagegen erhoben der Versicherte und Dr. D. je am 17. Dezember 2010 Einwand (IV-act. 76 f.). Auf Nachfrage der IV- Stelle hin (IV-act. 79) nahm Dr. D.___ am 25. März 2011 ergänzend Stellung zum Gesundheitszustand des Versicherten und reichte weitere medizinische Akten ein (IV- act. 84). Im Auftrag der IV-Stelle wurde der Versicherte am 24., 25. und 26. Oktober 2011 polydisziplinär (physikalisch medizinisch, psychiatrisch und internistisch) in der MEDAS Ostschweiz untersucht. Im Gutachten vom 26. März 2012 diagnostizierten die Gutachter mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit: eine Minderbelastbarkeit beider Hüftgelenke mit/bei Status nach Implantation einer zementfreien TEP linkes (24. Mai 2004) und rechtes Hüftgelenk (2. Dezember 2004) je wegen Femurkopfnekrose; eine Minderbelastbarkeit beider Schultergelenke mit/bei Periarthropathia humeroscapularis chronica rechts mehr als links; eine Minderbelastbarkeit des Achsenorgans mit/bei diffuser idiopathischer skelettaler

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hyperostose, Fehlhaltung und muskulärer Dysbalance; eine Minderbelastbarkeit beider Hände mit/bei Funktionseinschränkungen, mässigen degenerativen Veränderungen im Bereich der Interphalangealgelenke des Daumens beidseits, initialer Radiocarpalarthrose links sowie Verdacht auf initiale rheumatoide Arthritis. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als selbstständiger Z.___ lasse sich aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr attestieren, dies im retrospektiven Längsschnitt spätestens seit dem 18. Juni 2008. In einer optimal leidensangepassten Tätigkeit verfüge der Versicherte bezogen auf ein Vollzeitpensum über eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Aus rein orthopädisch-rheumatologischer Sicht bestehe auch im retrospektiven Längsschnitt zu keinem Zeitpunkt ein Gesundheitsschaden, der versicherungsmedizinisch betrachtet eine mehr als 20%ige dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit begründen könnte, unter Berücksichtigung des psychiatrischen Leidens jedoch erst seit der erfolgreichen Beendigung eines Alkoholentzugs in der Klinik G.___ (IV-act. 95). A.d Mit neuerlichem Vorbescheid vom 25. April 2012 stellte die IV-Stelle eine Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht. Ausgehend von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten ermittelte sie einen 24%igen Invaliditätsgrad (IV-act. 99). Dagegen erhob der Versicherte am 30. Mai 2012 Einwand und beantragte eine "volle" Invalidenrente. Im Wesentlichen rügte der Versicherte die Höhe der Vergleichseinkommen (IV-act. 102-1 ff.). Am 15. Juni 2012 verfügte die IV- Stelle die Abweisung des Rentengesuchs. Infolge korrigierter Vergleichseinkommen ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 34% (IV-act. 106). B. B.a Gegen die Verfügung vom 15. Juni 2012 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 16. Juli 2012. Der Beschwerdeführer beantragt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolge deren Aufhebung. Es sei ihm rückwirkend eine volle (wohl: ganze) Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung der Rentenfrage an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Beschwerdegegnerin auf das im Einwand geltend gemachte Vorbringen, sie gehe von einem unrealistischen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalideneinkommen aus, nicht eingegangen sei. Er vertritt sodann den Standpunkt, dass er seit dem Jahre 2001 infolge seiner gesundheitlichen Probleme im Berufsleben derart handicapiert sei, dass er ab Anfang 2001 und in all den Folgejahren nicht mehr in der Lage gewesen sei, die früher an den Tag gelegte Arbeitsleistung auch nur annähernd zu erbringen. Zur Bestimmung des Valideneinkommens sei deshalb der Durchschnitt aus drei Jahresabschlüssen vor dem Jahr 2001 heranzuziehen. Da er über keine realistischerweise verwertbare Leistungsfähigkeit verfüge, betrage der Invaliditätsgrad 100% (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 24. August 2012 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung bringt sie vor, aus den Akten ergebe sich, dass sich der Beschwerdeführer im April 2004 einer Operation habe unterziehen müssen. Insofern habe sie bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die beiden Vorjahre abgestellt. Daran sei nichts zu bemängeln. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2001 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bestünden genügend der Behinderung des Beschwerdeführers angepasste Arbeitsgelegenheiten (act. G 4). B.c In der Replik vom 28. September 2012 hält der Beschwerdeführer unverändert an der Beschwerde fest. Ergänzend verweist er auf einzelne Aktenstücke, aus denen sich ergebe, dass er "bereits deutlich vor 2004" unter erheblichen gesundheitlichen Problemen gelitten habe (act. G 10). B.d Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Duplik verzichtet (act. G 13). Erwägungen: 1. Zwischen den Parteien ist der Rentenanspruch umstritten. 2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorab ist in formeller Hinsicht die Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, die Beschwerdegegnerin habe sich nicht hinreichend mit dem erhobenen Einwand auseinandergesetzt und somit die ihr obliegende Begründungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (act. G 1, Rz 4). 2.1 Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die grundsätzliche Pflicht einer Behörde, ihren Entscheid zu begründen, folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Dabei darf sich die Verwaltung nicht damit begnügen, die von der betroffenen Person vorgebrachten Einwendungen zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Die Verwaltung hat vielmehr ihre Überlegungen auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den konkreten Einwendungen auseinander zu setzen oder zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 183 E. 2b). Art. 74 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) bestimmt denn auch ausdrücklich, dass sich die Begründung des Beschlusses mit den für den Beschluss relevanten Einwänden zum Vorbescheid der Parteien auseinander zu setzen habe. Eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs kann dann als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Diese Voraussetzung ist im Fall des Versicherungsgerichts erfüllt (vgl. Art. 61 lit. c ATSG i.V.m. Art. 46 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). 2.2 Der Beschwerdeführer machte im Einwand vom 30. Mai 2012 u.a. geltend, es sei schlechthin ausgeschlossen, dass er einen Arbeitgeber finde, der realistischerweise auf Dauer bereit sein könnte, bei den konkret zu beachtenden Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit eine dauerhafte Anstellung zu bieten (IV-act. 102-5 f.). In der Verfügung vom 15. Juni 2012 nahm die Beschwerdegegnerin keine Stellung zur realistischen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (IV-act. 106-1 ff.), obschon es sich hierbei um ein rentenrelevantes, eine vertiefte Prüfung verlangendes Element handelt. Im Licht dieser Umstände ist mit dem Beschwerdeführer von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs auszugehen. Da der Beschwerdeführer einer materiellen gerichtlichen Beurteilung den

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorzug gibt und keine Rückweisung aus formellen Gründen beantragt, ist die Gehörsverletzung ausnahmsweise zu heilen. Die Heilung ist gegebenenfalls bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen. 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente. 3.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3 Da sich aus dem MEDAS-Gutachten vom 26. März 2012 keine Mängel ergeben, die dessen Beweiskraft erschüttern, und solche von den Parteien auch nicht vorgebracht werden (vgl. act. G 1 und G 4), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch über eine 80%ige Restarbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten verfügt. 4. Im Rahmen des Einkommensvergleichs (vgl. hierzu vorstehende E. 3.1) ist die umstrittene Höhe der Vergleichseinkommen zu bestimmen. 4.1 Gemäss Art. 16 ATSG richtet sich das Valideneinkommen danach, was eine ver­ sicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Massgebend für das Valideneinkommen ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im massgebenden Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns (vor­ liegend wäre der am 16. Juli 2008 angemeldete Rentenanspruch [IV-act. 1] mit Blick auf die seit 18. Juni 2008 gutachterlich bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit frühestens am 1. Juni 2009 entstanden) verdient hätte. Bei der Bestimmung dieses zuletzt erzielten Einkommens sind sämtliche Erwerbseinkommen (auch etwa Nebeneinkünfte) oder regelmässig geleistete Überstunden, für die eine AHV-Beitragspflicht besteht, zu berücksichtigen. Es kann bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens aber nur relevant sein, was grundsätzlich zum massgebenden Lohn gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) zu zählen wäre (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2010, 8C_465/2009, E. 2.1). 4.1.1 In der angefochtenen Verfügung legte die Beschwerdegegnerin der Berechnung des Valideneinkommens den Durchschnitt der abgerechneten Jahreslöhne 2002 und 2003 zugrunde, da der Beschwerdeführer bereits ab dem Jahr 2004 gesundheitsbedingte Lohneinbussen erlitten habe (IV-act. 106-2). Der Beschwerdeführer rügt an dieser Sichtweise, dass er bereits ab dem Jahr 2001 an den stetig zunehmenden und immer stärker zu Tage tretenden gesundheitlichen Probleme gelitten habe, die sich massgeblich negativ auf die Geschäftsergebnisse ausgewirkt

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hätten. Es sei deshalb zur Bestimmung des Valideneinkommens auf den Durchschnittslohn der Jahre 1998 bis 2000 abzustellen (act. G 1, Rz 3c, und act. G 10, S. 3 f.). 4.1.2 Vorab ist zu bemerken, dass sich weder aus den vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Akten von Dr. C.___ (act. G 10.1 ff.) noch aus den übrigen Akten Hinweise entnehmen lassen, die auf ein vor dem Jahr 2002 bestehendes, die Arbeitsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigendes Leiden hinweisen. Entscheidend für die Festsetzung des Beginns der gesundheitsbedingten Lohneinbusse ist, dass der Beschwerdeführer in der Anmeldung vom 16. Juli 2008 angab, die gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe "seit 2004" (IV-act. 1-7), und die MEDAS-Gutachter ausführten, der Beginn der aktuell zur Diskussion stehenden gesundheitlichen Problematik lasse sich bis in das Jahr 2004 zurückverfolgen (IV-act. 95-36). Ins Gewicht fällt weiter, dass sich aus dem IK-Auszug (IV-act. 10) erst seit dem Jahr 2004 eine wesentliche Lohndifferenz gegenüber dem Vorjahr ergibt. Im Jahr 2004 erzielte der Beschwerdeführer einen Lohn von Fr. 19'264.-- (Fr. 15'600.-- + Fr. 3'664.--). Demgegenüber besteht zwischen den Löhnen der Jahre 2002 von Fr. 63'004.-- (Fr. 59'200.-- + Fr. 3'804.--) und 2003 von Fr. 62'100.-- (Fr. 59'500.-- + Fr. 2'600.--) kein relevanter Unterschied. Vor diesem Hintergrund erscheint der Eintritt einer lohnwirksamen Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2004 als überwiegend wahrscheinlich. 4.1.3 Wie sich aus dem individuellen Konto ergibt, erwirtschaftete der Beschwerdeführer in den Jahren vor 2003 erheblich schwankende Einkommen (Jahr 2001: Fr. 53'612.-- [Fr. 51'300.-- + Fr. 2'312.--], Jahr: 1999: Fr. 80'084.-- [Fr. 78'500.--

  • Fr. 1'584.--], IV-act. 10-2). Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist zur Bestimmung des Valideneinkommens auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts vom
  1. Februar 2009, 8C_576/2008, E. 6.2 mit Hinweisen). Zur besseren Repräsentativität rechtfertigt es sich daher vorliegend, auf den Durchschnitt (wenigstens) der fünf vor dem Jahr 2004 erzielten Jahreslöhne (einschliesslich Nebenerwerbseinkommen) abzustellen. Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2009 (siehe hierzu Bundesamt für Statistik, Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2013) ergeben sich folgende Einkommen:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1999: Fr. 93'220.-- (Fr. 80'084.-- / 1835 x 2136); 2000: Fr. 85'666.-- (Fr. 74'436.-- / 1856 x 2136); 2001: Fr. 60'208.-- (Fr. 53'612.-- / 1902 x 2136); 2002: Fr. 69'621.-- (Fr. 63'004.-- / 1933 x 2136); 2003: Fr. 67'745.-- (Fr. 62'100.-- / 1958 x 2136). Daraus resultiert ein Durchschnitts- bzw. Valideneinkommen von Fr. 75'292.-- ([Fr. 93'220.--+ Fr. 85'666.-- + Fr. 60'208.-- + Fr. 69'621.-- + Fr. 67'745.--] / 5). 4.2 Hinsichtlich der Höhe des Invalideneinkommens vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, die medizinisch bescheinigte Restarbeitsfähigkeit sei realistischerweise nicht mehr verwertbar (act. G 1, Rz 4b f., S. 6 f.). 4.2.1 Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer verwertbaren Arbeitsgelegenheit dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen erscheint. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 134 V 71 E. 4.2.1 mit Hinweis). Die wirtschaftliche Verwertbarkeit der noch zumutbaren Restarbeitsfähigkeit auf dem als ausgeglichen gedachten Arbeitsmarkt bedeutet eine Einschätzung der Chancen der versicherten Person, trotz der im Einzelfall einzuhaltenden Restriktionen bezüglich Arbeitsplatz, Arbeitshaltung, Arbeitszeit und Art der Tätigkeit von einem durchschnittlichen Arbeitgeber noch angestellt zu werden. Es geht dabei um die konkrete Beurteilung der für die versicherte Person realistischerweise noch vorhandenen oder nicht mehr vorhandenen Arbeitsmarktchancen (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2008, 9C_854/2008, E. 3.2; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 10. März 2003, I 617/02, E. 3.1 mit Hinweisen).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2.2 Die MEDAS-Gutachter umschrieben eine leidensangepasste Tätigkeit folgendermassen: sehr leichte bis leichte, primär im Sitzen auszuübende Tätigkeit ohne das Arbeiten in kniender und hockender Stellung, ohne das Arbeiten über die Armhorizontale hinaus, ohne das Bewältigen von Leitern, ohne das mehr als seltene Bewältigen von Treppen, ohne das Arbeiten mit Absturzgefahr, ohne das Arbeiten an/ auf vibrierenden Geräten/Fahrzeugen, ohne Druck-, Stoss- oder Vibrationseinwirkungen auf die oberen und unteren Extremitäten, ohne fein- und grobmotorische Tätigkeiten sowie ohne das Gehen auf unebenen/glatten Böden und ohne das Tragen und Heben von Lasten körperfern (IV-act. 95-40). 4.2.3 Auf den ersten Eindruck erweckt die von den Gutachtern vorgenommene, detaillierte Umschreibung einer leidensangepassten Tätigkeit zwar den Eindruck einer einschneidenden Beschränkung des Spektrums möglicher Verweistätigkeiten. Bei näherer Betrachtung schliesst das genannte Anforderungsprofil indessen primär fein- sowie grobmotorische Handwerkstätigkeiten insbesondere auf Baustellen und das Führen vibrierender Arbeitsmaschinen aus. Leichte körperliche, im Sitzen zu verrichtende Tätigkeiten, die nicht mit Arbeiten über die Armhorizontalen hinausgehen (was bei sitzenden Tätigkeiten ohnehin kaum der Fall sein dürfte), stehen dem Beschwerdeführer offen. Es kann daher keine Rede davon sein, im Bereich leichter körperlicher Tätigkeiten sei die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bloss noch im Rahmen von Nischenarbeitsplätzen möglich. Die Beschwerdegegnerin weist denn auch zu Recht auf Kontroll- und Prüftätigkeiten sowie leichtere Maschinenbedienungstätigkeiten hin (act. G 4). Zu denken ist weiter an administrative Hilfsarbeitertätigkeiten oder Fahrdienste. Ergänzend ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer offenbar in der Lage ist, seinen Alltag aktiv zu gestalten. So bewirtschaftet er - mit Unterstützung der Ehefrau - einen 100 m grossen Schrebergarten, vermag einen Rasenmäher zu bedienen, leistet drei- bis viermal in der Woche unentgeltliche Fahrdienste mit seinem Personenwagen, bastelt Herzen aus Waschbeton (IV-act. 95-12) und erledigt "nahezu vollumfänglich" die Führung des Zweipersonenhaushalts (IV-act. 95-36 oben; vgl. auch IV-act. 95-12 f.; vgl. zum Ganzen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in act. G 95-28), was den Eindruck verstärkt, dass er noch über Ressourcen verfügt, die auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgefragt werden. Hinzu kommt, dass keine Hinweise ersichtlich sind, 2

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die auf Konzentrationsschwierigkeiten hindeuten (vgl. hierzu die Angaben des Beschwerdeführers zum Kartenspielen, IV-act. 95-28). 4.2.4 Nach dem Gesagten ist der Bestimmung des Invalideneinkommens die gutachterlich bescheinigte 80%ige Arbeitsfähigkeit zugrunde zu legen. An dieser Sichtweise ändert die Ausführung von Dr. I.___ nichts, wonach der Beschwerdeführer "im realen Leben" über keine "verwertbare Arbeitsfähigkeit" mehr verfüge (Bericht vom 14. Februar 2011, IV-act. 84-6). Einerseits ist diese Einschätzung nicht näher begründet und andererseits ist die Frage nach der realistischen Verwertbarkeit keine medizinische. 4.3 4.3.1 Da der Beschwerdeführer kein Erwerbseinkommen mehr erzielt, sind rechtsprechungsgemäss die LSE-Tabellenlöhne als Grundlage für die Bestimmung des Invalideneinkommens heranzuziehen (vgl. BGE 129 V 475 E. 4.2.1). Der einschlägige statistische Jahreslohn für Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 4, Männer, beträgt für das Jahr 2009 Fr. 61'240.-- (vgl. Anhang 2: Lohnentwicklung, IVG-Gesetzesausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2012). Angepasst an die 80%ige Restarbeitsfähigkeit ergibt sich ein Einkommen von Fr. 48'992.-- (Fr. 61'240.-- x 0.8). 4.3.2 Zu klären bleibt damit noch die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Tabellenlohnabzug bei der Bestimmung des Invalideneinkommens gerechtfertigt erscheint. 4.3.3 Mit dem Tabellenlohnabzug ist zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren arbeitnehmenden Personen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann wird dem Umstand Rechnung getragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad, Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 129 V 481 E. 4.2.3, vgl. auch BGE 134 V 327 E. 5.2)

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.3.4 In Anbetracht des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers (geboren 1952) bzw. die ihm lediglich noch zur Verfügung stehende Aktivitätsdauer von wenigen Jahren (zum fortgeschrittenen Alter als von der Rechtsprechung anerkannter Abzugsgrund siehe Urteile des Bundesgerichts vom 2. April 2013, 8C_154/2013, E. 3.3.2, und vom 24. Juli 2013, 9C_334/2013, E. 3, sowie die Rechtsprechungsübersicht bei Philipp Geertsen, Der Tabellenlohnabzug, in: Ueli Kieser/Miriam Lendfers, JaSo 2012, St. Gallen 2012, S. 144, Fn 26 und 28), der erheblichen qualitativen Einschränkungen an eine Verweistätigkeit (siehe vorstehende E. 4.2.2; BGE 126 V 75 E. 7b) und des Wechsels in ein neues Tätigkeitsgebiet, in dem der Beschwerdeführer keinerlei Erfahrungen hat (Urteil des Bundesgerichts vom 4. August 2008, 8C_404/2007, E. 4.2.2), wird der von der Beschwerdegegnerin gewährte 10%ige Abzug nicht vollumfänglich gerecht. Vielmehr rechtfertigt sich ein Abzug von jedenfalls 15%, womit ein Invalideneinkommen von Fr. 41'643.-- (Fr. 48'992.-- x 0.85) resultiert. 4.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 75'292.-- (vgl. vorstehende E. 4.1.3 am Schluss) beträgt der Invaliditätsgrad aufgerundet 45% ([{Fr. 75'292.-- - Fr. 41'643.--} / Fr. 75'292.--] x 100). Die Parteien haben sich nicht zum Rentenbeginn geäussert. Angesichts dessen, dass der Beginn einer mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf wohl ab Juni 2008 besteht (vgl. IV- act. 95-39, worin die Gutachter spätestens ab dem genannten Zeitpunkt eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bescheinigt haben) und sich der Beschwerdeführer am 16. Juli 2008 zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet hat (IV-act. 1), ist der Rentenbeginn auf 1. Juni 2009 festzusetzen. 5. 5.1 Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 15. Juni 2012 aufzuheben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juni 2009 eine Viertelsrente zuzusprechen. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Rentenleistungen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. betreffend Überklagung Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Dezember 2011, IV 2009/459, E. 5.2 f.). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihm zurückzuerstatten. 5.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Der Bedeutung und dem Aufwand der Streitsache angemessen erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 15. Juni 2012 aufgehoben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juni 2009 eine Viertelsrente zugesprochen. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Rentenleistungen wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
  2. Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. bis

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