© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2012/235 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 05.06.2020 Entscheiddatum: 05.06.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 05.06.2014 Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 28a IVG, Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV. Rentenrevision nach Veränderungen in Bezug auf die Qualifikation Erwerbstätigkeit/ Haushalt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Juni 2014, IV 2012/235). Entscheid Versicherungsgericht, 05.06.2014 Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungs richterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Annina Baltisser Entscheid vom 5. Juni 2014 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Eliano Mussato, Bellevuestrasse 1b, Postfach, 9401 Rorschach, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rentenrevision (Einstellung) Sachverhalt: A. A.___ meldete sich im Januar 2003 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an (IV-act. 9). Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen holte medizinische Unterlagen ein und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (IV-act. 21, 23). Dieser nannte im Gutachten vom 8. Januar 2004 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), einhergehend mit einer mittelschweren bis schweren depressiven Störung (ICD-10 F32.11/F32.2) bei einer zugrunde liegenden Persönlichkeitsstruktur mit neurasthenischen und dissoziativen Zügen (ICD-10 F61.0), und führte aus, die Störungen hätten im Laufe der letzten Jahre an Intensität und Ausmass zugenommen und schlussendlich zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2001 geführt (IV-act. 30). Nachdem die ehemalige Arbeitgeberin der Versicherten am 2. April 2004 mitgeteilt hatte, diese habe bis Ende August 2001 zu 100% gearbeitet (IV-act. 31), sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 5. August 2004 eine ganze Rente (Invaliditätsgrad 100%) mit Wirkung ab 1. September 2002 zu (IV-act. 40; vgl. auch die Verfügungen vom 11. Juni 2004 und 4. Mai 2005; IV-act. 39, 41). B. B.a Im Mai 2005 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein (vgl. IV-act. 42). In diesem Rahmen veranlasste die IV-Stelle im Oktober 2005 (vgl. IV-act. 48, 51) eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz. Im entsprechenden Gutachten vom 5. Februar 2007 wurde als Diagnose mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit eine Somatisierungsstörung mit hypochondrischen, ängstlichen und zwanghaften Zügen gestellt. Die Gutachter führten aus, ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, bestehe ein chronisches myotendinotisches zervikobrachiales Syndrom links sowie ein Ganzkörperschmerzsyndrom ohne adäquates somatisches
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Korrelat. In der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin sowie in anderen Tätigkeiten bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, wobei Arbeiten mit einer körperlichen Wechselbelastung vorteilhaft und das Heben und Tragen schwerer Gegenstände über zehn Kilogramm zu vermeiden seien. Die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 50% sei ab Dezember 2006 anzunehmen (IV-act. 57, insb. 57-16 f.). B.b Mit Vorbescheid vom 4. Mai 2007 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine halbe Rente (Invaliditätsgrad 50%) in Aussicht (IV-act. 63). Dagegen erhob die damalige Rechtsvertreterin der Versicherten mit Stellungnahme vom 4. Juni 2007 Einwand und beantragte, der Vorbescheid sei aufzuheben und es sei der Versicherten weiterhin eine ganze IV-Rente auszurichten. Eventuell seien weitere ärztliche Gutachten zur Abklärung des Gesundheitszustands einzuholen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (IV-act. 76, vgl. auch IV-act. 71). B.c Das Psychiatrische Zentrum C., bei welchem die Versicherte seit dem 25. Juni 2007 in ambulanter Behandlung war, führte im Verlaufsbericht vom 19. September 2007 aus, es sei aus aktueller psychiatrischer Sicht von einem stationären, komplexen Beschwerdebild auszugehen. Die Befundsituation habe sich seit dem Erstellen des MEDAS-Gutachtens nicht verbessert (IV-act. 85). In einer internen Stellungnahme vom 4. Oktober 2007 hielt der IV-interne Regionale Ärztlichen Dienst (RAD) fest, es lägen keine neuen medizinischen Aspekte vor, welche die fundierte Beurteilung der MEDAS-Gutachter in Frage stellen könnten. Der Bericht des Psychiatrischen Zentrums C. bestätige die gutachterlichen Darlegungen weitgehend (IV-act. 86). B.d Am 22. Mai 2008 führte die IV-Stelle eine Haushaltabklärung vor Ort durch. Im Bericht vom 9. Februar 2009 wurde insbesondere festgehalten, die Versicherte habe angegeben, sie habe ihr Arbeitspensum wegen der Geburt der Tochter auf 80% reduziert. Am 1. Februar 2001 sei die Reduktion des Arbeitspensums auf 60% und im September 2001 die komplette Aufgabe der Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Heute würde sie im gleichen Pensum wie vor dem 1. Februar 2001, im Umfang von 80%, erwerbstätig sein. Aufgrund der Angaben der Versicherten qualifizierte die zuständige Abklärungsperson diese als zu 80% erwerbstätig und zu
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 20% im Haushalt tätig. Die Abklärung ergab eine Einschränkung im Haushalt von 34.96%, was anteilsmässig einem Invaliditätsgrad von 6.99% entsprach (IV-act. 109). B.e Mit Vorbescheid vom 9. April 2009 stellte die IV-Stelle der Versicherten unter Aufhebung des Vorbescheids vom 4. Mai 2007 in Aussicht, die bisherige ganze Rente auf eine Viertelsrente herabzusetzen. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten verbessert habe und es ihr möglich sei, ein 50%-Pensum zu bewältigen. Gemäss Abklärung vor Ort sei sie mit 80% als Erwerbstätige und mit 20% als Hausfrau zu qualifizieren. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad von 47% (Teilinvaliditätsgrad Erwerb 40% und Haushalt 7%; IV-act. 113). B.f Im Mai 2009 starb der Ehemann der Versicherten durch Suizid (vgl. IV-act. 114, 116 f.). Am 22. Juni 2009 erhob die Rechtsvertreterin Einwand gegen den Vorbescheid vom 9. April 2009 und beantragte entsprechend dem Einwand vom 4. Juni 2007 die weitere Ausrichtung einer ganzen Rente sowie eventualiter die Einholung weiterer ärztlicher Gutachten (IV-act. 119). B.g In der Folge holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte ein (vgl. die Stellungnahme des RAD vom 22. Juli 2009, IV-act. 123). Im Verlaufsbericht vom 12./13. April 2010 bezeichnete das Psychiatrische Zentrum C.___ den Gesundheitszustand der Versicherten als stationär und führte aus, es bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin (IV-act. 141). B.h In einer internen Stellungnahme vom 18. August 2010 hielt der RAD fest, seit 2007 sei eine deutliche Besserung des depressiven Zustands und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit angestammt und adaptiert belegt und ausgewiesen. Somit liege aus medizinischer Sicht ein Revisionsgrund vor (IV-act. 145). B.i Mit Schreiben vom 30. August 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, gemäss Abklärungen bestehe neu ein Invaliditätsgrad von 47%. Nachdem sie jedoch seit dem 9. Mai 2009 verwitwet sei und Anspruch auf eine Witwenrente habe, bestehe von Gesetzes wegen weiterhin ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente (IV-act. 148). C.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.a Nachdem die Versicherte im Herbst 2010 zum dritten Mal Mutter geworden war (vgl. IV-act. 152), wurde im Januar 2011 ein weiteres Revisionsverfahren eingeleitet und am 20. September 2011 erneut eine Haushaltabklärung durchgeführt. Im entsprechenden Bericht vom 14. November 2011 wurde festgehalten, die Versicherte habe angegeben, sie würde heute im Gesundheitsfall eine 40%ige Erwerbstätigkeit ausüben; dies aus finanziellen Gründen und da sie immer gerne gearbeitet habe. Die zuständige Abklärungsperson qualifizierte die Versicherte aufgrund der veränderten familiären Situation neu als zu 40% erwerbstätig und zu 60% im Haushalt tätig. Die Abklärung ergab eine Einschränkung im Haushalt von 40.87% und einen entsprechenden anteilsmässigen Invaliditätsgrad von 24.52% (IV-act. 167). C.b In einer internen Stellungnahme vom 16. November 2011 hielt der RAD fest, die Einschränkungen im Haushalt seien nachvollziehbar. Es sei weiterhin von einer Somatisierungsstörung und gesamthaft fluktuierenden depressiven Symptomatik mit deutlich verminderter psychophysischer Belastbarkeit auszugehen. Die zumutbare Arbeitsfähigkeit adaptiert betrage 50%; weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt (IV-act. 168). C.c Mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2011 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Einstellung der Rentenleistungen bei einem Invaliditätsgrad von 25% (Teilinvaliditätsgrad Erwerb 0.45% und Teilinvaliditätsgrad Haushalt 24.52%) in Aussicht (IV-act. 173). Dagegen erhob der neu mandatierte Rechtsvertreter der Versicherten, Rechtsanwalt lic. iur. Eliano Mussato, Rorschach, Einwand und beantragte, die bisherige Rente sei weiter auszurichten. Die Versicherte sei bis anhin davon ausgegangen, sie könnte mangels Betreuungsmöglichkeiten der Kinder kein grösseres Pensum übernehmen. Zwischenzeitlich habe sie aber festgestellt, dass ihre Mutter die Betreuung der beiden älteren Kinder übernehmen könnte und eine Kinderkrippe das dritte Kind betreuen würde. Somit wäre sie im Gesundheitsfall in der Lage, mindestens ein 80%-Pensum zu übernehmen. Der Rechtsvertreter legte dem Einwand eine Bestätigung der Mutter der Versicherten bei (IV-act. 180). C.d Am 28. Februar 2012 verfügte die IV-Stelle gemäss Vorbescheid. Zum Einwand des Rechtsvertreters führte sie insbesondere an, aufgrund der vorliegenden Akten sei
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte es nicht nachvollziehbar, dass die Mutter der Versicherten die Betreuung der Kinder in diesem Umfang gewährleisten könnte (IV-act. 181). D. D.a Dagegen erhob der Rechtsvertreter der Versicherten am 13. Juni 2012 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei ersatzlos aufzuheben. Eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Rechtsvertreter ersuchte ausserdem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. G 1). D.b Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie an, es könne offen bleiben, ob zu Recht von der bisherigen Qualifikation abgewichen worden sei. Im MEDAS- Gutachten sei als einzige psychiatrische Diagnose eine Somatisierungsstörung und keine gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung invalidisierende psychiatrische Diagnose attestiert worden. Es komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin keine Antidepressiva einnehme und keine psychiatrische Therapie absolviere. Demnach sei gemäss der bundesgerichtlich gefestigten Praxis von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen auszugehen. Insofern könne vom MEDAS-Gutachten abgewichen werden, ohne dass diesem deshalb im restlichen Teil Beweiswert abgesprochen werden müsse. Die Mitteilung vom 30. August 2010 (Bestätigung der ganzen Rentenberechtigung bei einem Invaliditätsgrad von 47% und Witwenschaft) sei somit zweifellos unrichtig und mittels einer Wiedererwägung aufzuheben (act. G 5). D.c Mit Replik vom 7. Januar 2013 hielt der Rechtsvertreter an seinen Anträgen fest. Er machte geltend, die Beschwerdeführerin befinde sich seit über einem halben Jahr in psychiatrischer Behandlung, und verwies auf einen Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2. Juli 2012 (act. G 14, 14.1). D.d Am 16. Januar 2013 bewilligte das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. G 15).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte D.e Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (vgl. act. G 17). Erwägungen: 1. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erhob die Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Februar 2012 erst am 13. Juni 2012. Dies begründete er damit, dass er die Verfügung erst am 16. Mai 2012 auf sein Nachfragen bei der Beschwerdegegnerin erhalten habe (act. G 1, S. 2). Mit Schreiben vom 20. Juni 2012 gab das Versicherungsgericht der Beschwerdegegnerin Gelegenheit, sich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern (act. G 2). Am 28. Juni 2012 nahm die Beschwerdegegnerin dahingehend Stellung, dass sie die angefochtene Verfügung nicht eingeschrieben verschickt habe und damit nicht beweisen könne, dass der Rechtsvertreter diese erhalten habe. Demnach sei auf die Sachverhaltsdarstellung des Rechtsvertreters abzustellen und von der ordnungsgemässen Zustellung der Verfügung am 16. Mai 2012 auszugehen (act. G 3). Entsprechend ist vorliegend darauf abzustellen, dass die Verfügung dem Rechtsvertreter nicht vor dem 16. Mai 2012 zugegangen ist. 2. 2.1 Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit, es sei denn, eine versicherte Person sei vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung nicht erwerbstätig gewesen und es habe ihr auch nicht zugemutet werden können, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In diesem Fall gilt gemäss Art. 8 Abs. 3 ATSG die Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, als Invalidität. Die Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG wird durch einen Einkommensvergleich ermittelt (Art. 16 ATSG). Die Methode zur Bemessung der konkreten Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wird vom ATSG nicht geregelt. Diese Lücke füllt Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Es ist darauf abzustellen, in welchem Mass die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffende Person behindert ist, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Person gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Die Bestimmung von Art. 28a Abs. 3 IVG regelt die so genannte gemischte Methode der Invaliditätsbemessung bei Personen, die zum Teil erwerbstätig und zum Teil im Aufgabenbereich tätig sind. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ist entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente. 2.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 150 E. 2c). Bei (teilweise) im Haushalt tätigen Versicherten sind nach der Rechtsprechung die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt hätten, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 E. 2c; BGE 117 V 194 f. E. 3b mit Hinweisen). Das Gericht hat jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen unter den gegebenen Umständen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 121 V 47 Erw. 2a). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der Versicherten nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (ZAK 1985 S. 468 E. 1). Tatfragen, über die sich gemäss der Natur der Dinge nur Hypothesen aufstellen lassen, beurteilen sich nach Erfahrungssätzen (BGE 117 V 194 E. 3b).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt nach der auch unter dem ATSG massgeblichen Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. E. 3.5). Eine einmal vorgenommene Anwendung einer bestimmten Methode ist nach BGE 97 V 241 nicht unveränderlich. Eine spätere Änderung der persönlichen und damit verbundenen wirtschaftlichen Situation kann – im Rahmen eines Revisionsverfahrens – Anlass geben, die bisherige Methode aufzugeben. Ein Methodenwechsel als solcher ist nie Revisionsgrund; für einen solchen bedarf es immer einer erheblichen Sachverhaltsevolution (in der Invaliden- oder der Validenkarriere). Eine Sachverhaltsevolution bedingt (möglicherweise) einen Methodenwechsel und nicht umgekehrt (vgl. die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen IV 2009/329 vom 15. Januar 2010 E. 3.2; IV 2007/422 vom 21. Januar 2009, E. 2). 2.4 Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt bei Erlass der streitigen Revisionsverfügung vom 28. Februar 2012 (IV-act. 181) zu vergleichen mit dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, die auf einer umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). Die Beschwerdegegnerin klärte den Sachverhalt im Zusammenhang mit dem im Mai 2005 eingeleiteten Revisionsverfahren umfassend ab. Allerdings erliess sie bei Abschluss des Revisionsverfahrens im August 2010 keine Verfügung, sondern teilte der Beschwerdeführerin am 30. August 2010 lediglich mit, dass zwar neu ein IV-Grad von 47% bestehe, sie jedoch aufgrund der Witwenrente weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (IV-act. 148). Diese Mitteilung enthielt den Hinweis, es könne schriftlich eine beschwerdefähige Verfügung verlangt werden, was die Beschwerdeführerin jedoch nicht tat. Entsprechend wurde die Mitteilung vom 30. August 2010 für beide Parteien verbindlich und bildet damit den zeitlichen Vergleichsreferenzpunkt. 3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1 Anlässlich dieses ersten Revisionsverfahrens ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 80% erwerbstätig und zu 20% im Haushalt tätig wäre, und ermittelte in Anwendung der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von insgesamt 47% (IV-act. 109, 113, 148). Sie stützte sich dabei auf die Aussage der Beschwerdeführerin bei der Haushaltabklärung im Mai 2008, wonach sie das Pensum nach der Geburt der ersten Tochter auf 80% reduziert habe und heute ohne gesundheitliche Einschränkungen weiterhin im gleichen Pensum tätig wäre (IV-act. 109-3 f.). Im Rahmen der zweiten Haushaltabklärung vom September 2011 gab die Beschwerdeführerin an, sie würde heute, wäre sie gesund, eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 40% ausüben. Sie würde unbedingt an zwei Tagen arbeiten wollen. Sie habe immer gerne gearbeitet und müsste darüber hinaus aufgrund ihrer finanziellen Situation einer Arbeit nachgehen. Die bei der Abklärung vor Ort anwesende Schwester der Beschwerdeführerin gab an, sie wisse nicht, wie ihre Schwester mit drei Kindern heute arbeiten gehen würde. Sie selber sowie auch die Eltern könnten die Betreuung der Kinder nicht übernehmen. Es müsste eine externe Lösung gefunden werden (IV-act. 167-4). Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung entsprechend neu als zu 40% erwerbstätig und zu 60% im Haushalt tätig und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 25% (IV-act. 181). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stellt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren seinerseits auf den Standpunkt, es sei weiterhin von einem 80%igen Erwerbspensum im hypothetischen Gesundheitsfall auszugehen (IV-act. 180, act. G 1). 3.2 Für die Beantwortung der Frage nach dem Erwerbspensum im hypothetischen Gesundheitsfall ist vorliegend insbesondere von Bedeutung, dass die Beschwerdeführerin seit Ende 2010 dreifache Mutter ist (vgl. IV-act. 167-3). Nachdem der Ehemann der Beschwerdeführerin, welcher sie früher in der Haushalttätigkeit unterstützte (vgl. IV-act. 91, 109), im Mai 2009 verstorben ist und der Vater des dritten Kindes nach Aussagen der Beschwerdeführerin im Ausland lebt und nur an den Wochenenden zu Besuch kommt, könnte die Beschwerdeführerin nur dann einer Erwerbstätigkeit im mindestens 80%-Pensum nachgehen, wenn eine genügende externe Betreuung der Kinder gewährleistet wäre. Ohne eine solche Betreuungsmöglichkeit muss die Aufnahme der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Erwerbstätigkeit als unrealistisch erachtet werden.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3 Der Rechtsvertreter bestreitet die geänderte Qualifikation mit Verweis auf externe Betreuungsmöglichkeiten durch die Mutter der Beschwerdeführerin und eine Kinder krippe. Er führt an, die Mutter wäre bereit, die Betreuung der beiden älteren Kinder am Mittag, nach der Schule und in der schulfreien Zeit zu übernehmen. Die besagte Kinderkrippe betreue auch Kleinstkinder und hätte Platz für das jüngste Kind. Damit wäre das Betreuungsproblem gelöst. Der Rechtsvertreter macht weiter geltend, die Beschwerdeführerin hätte diese nahtlose Betreuungsmöglichkeit durch Mutter und Kinderkrippe bei der Abklärung vor Ort am 20. September 2011 noch nicht gekannt (IV- act. 180, act. G 1). 3.4 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall aufgrund ihrer finanziellen Situation einer Erwerbstätigkeit nachgehen müsste. Die – zumindest tageweise – Betreuung des jüngsten Kindes durch die Kinderkrippe kann vorliegend als plausibel erachtet werden. Jedoch ist es, wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, wenig realistisch, dass die Mutter der Beschwerdeführerin die Betreuung der beiden älteren Kinder – und im Bedarfsfall zusätzlich des jüngsten Kindes – im nötigen Umfang gewährleisten könnte. Die Mutter bezieht gemäss vorliegender Aktenlage seit 1990 ihrerseits eine ganze IV-Rente und leidet gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin an denselben gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie sie selbst (vgl. IV-act. 30-2, 57-8). Hinzu kommt, dass die Schwester der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung im September 2011 explizit verneint hatte, dass die nötige Kinderbetreuung von der Mutter oder ihr selbst sichergestellt werden könnte. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass solche spontanen Erstaussagen in Bezug auf den Beweiswert regelmässig unbefangener und entsprechend praxisgemäss stärker zu gewichten sind als spätere, anders lautende Erklärungen, welche von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können (vgl. BGE 121 V 47 E. 2a mit Hinweisen). Andere Möglichkeiten, wie die Kinderbetreuung im Umfang eines Teilzeitpensums von 80% sichergestellt werden könnte, zeigt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht auf. Zu beachten ist auch, dass zwischen den aktuellen Wohnorten der Beschwerdeführerin und der Mutter sowie der Krippe bzw. der Schule erhebliche Webstrecken zu bewältigen wären, was die Betreuung auch organisatorisch erschweren würde.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.5 Zusammenfassend kann die Frage, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen erwerbstätig wäre, somit nur rein hypothetisch beantwortet werden. Vor diesem Hintergrund ist entscheidend, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, eine angemessene Betreuungslösung für die Kinder, welche ihr eine Erwerbstätigkeit im 80%-Pensum ermöglichen würde, als nachvollziehbare und plausible Regelung im hypothetischen Gesundheitsfall aufzuzeigen. Insgesamt erscheint die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten 40%igen Erwerbstätigkeit als wahrscheinlicher als jene einer Erwerbstätigkeit zu 80%. Es ist somit auf die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 40% im Erwerb und zu 60% im Haushalt tätig abzustellen. Entsprechend ist aufgrund der veränderten Qualifikation ein Revisionstatbestand gegeben. 4. 4.1 Hinsichtlich der Einschränkung im Erwerbsbereich wurde der Beschwerdeführerin sowohl im Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 5. Februar 2007 (IV-act. 57) als auch im Bericht des Psychiatrischen Zentrums C.___ vom 12./13. April 2010 (IV-act. 141) eine Restarbeitsfähigkeit von 50% angestammt und adaptiert bescheinigt. Der RAD bestätigte diese Auffassung (vgl. die Stellungnahme vom 18. August 2010, IV-act. 145). Die Aktenlage enthält keine Gesichtspunkte, die Zweifel an der von der Beschwerdegegnerin erhobenen medizinischen Grundlage zu begründen vermögen. Insbesondere erscheint die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstellte und mit der Replik eingereichte Beurteilung des Psychiaters Dr. D.___ vom 2. Juli 2012 vor dem Hintergrund der übrigen medizinischen Akten nicht hinreichend nachvollziehbar. Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und hielt insbesondere fest, es habe nach der akuten Belastungsstörung nach Suizid des Ehemannes 2009 ein Übergang in eine schwere und anhaltende posttraumatische Belastungsstörung mit "flash backs", Alpträumen und dissoziativen Zuständen stattgefunden. Parallel dazu hätten sich die schon vorgängig vorhandenen chronischen Depressionen verschlimmert. Trotz antidepressiver Medikation und psychiatrischer Behandlung habe sich das posttraumatische Zustandsbild chronifiziert. Aus psychiatrischer Sicht seien die therapeutischen Mittel ausgeschöpft. Die Beschwerdeführerin trauere ihrem verstorbenen Ehemann nach, habe keine Hobbies, keine Interessen und keine Freude mehr (act. G 14.1). Diese Beurteilung beruht
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte offensichtlich auf einer unvollständigen Anamnese und ist aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in einer neuen Beziehung lebt und zum dritten Mal Mutter geworden ist, nicht nachvollziehbar. Vorliegend ist somit von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen. Die Beschwerdegegnerin nahm im Erwerbsbereich einen Einkommensvergleich vor, wobei sie von einem Valideneinkommen von Fr. 20'779.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 20'547.-- (gemäss Lohnstrukturerhebung LSE des Bundesamts für Statistik) ausging (IV-act. 170). Der vorgenommene Einkommensvergleich ist vorliegend nicht zu beanstanden und blieb vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin darüber hinaus unbestritten. 4.2 Die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt beläuft sich gemäss der Abklärung vom 20. September 2011 auf 40.87% (IV-act. 167-12 f.). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, die gegen die von der Abklärungsperson ermittelten Einschränkungen sprechen. Insbesondere fehlen konkrete Anhaltspunkte für eine Nicht- bzw. Falschberücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin durch die Abklärungsverantwortliche. Insgesamt erscheint eine Einschränkung von 40.87% im Haushalt nachvollziehbar (vgl. auch die Stellungnahme des RAD vom 16. November 2011, IV-act. 168). Sie wird ferner vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht bemängelt. 5. Zusammenfassend ergibt sich in Anwendung der gemischten Methode (vgl. Erwägung 2.1) ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 25% [(0.4x1.12%) +(0.6x40.87%)]. Entsprechend ist ein Rentenanspruch zu verneinen und die Beschwerdegegnerin hat die IV-Rentenleistungen zu Recht eingestellt. Bei dieser Ausgangslage kann die von der Beschwerdegegnerin erstmals in der Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2012 verneinte Frage, ob die diagnostizierten psychischen Beeinträchtigungen einen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne der Rechtsprechung darstellen, offen gelassen werden. 5.1 Hinsichtlich des Zeitpunkts der Einstellung gilt es zu beachten, dass die Herab setzung oder Aufhebung von Invalidenrenten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgt (Art. 88 Abs. 2 lit. a IVV). bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdegegnerin hat die Rentenleistungen – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeantwort (vgl. act. G 5 S. 6) – per Ende April 2012 eingestellt (vgl. den Bankkontoauszug der Beschwerdeführerin vom April 2012, bei act. G 1.2), obwohl sie eine solche Einstellung aufgrund der Zustellung der Verfügung am 16. Mai 2012 (vgl. Erwägung 1) erst ab 1. Juli 2012 hätte vornehmen dürfen. Die Beschwerdegegnerin hat die Rentenleistungen für den Zeitraum von Mai bis Juni 2012 entsprechend nachzuzahlen. Da jedoch der Einstellungszeitpunkt in der angefochtenen Verfügung nicht datiert wurde, sondern die Beschwerdegegnerin lediglich die Aufhebung der Rente "nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats" verfügte und die Einstellung damit vom Wortlaut der Verfügung grundsätzlich gedeckt ist, ist die Beschwerde im vorliegenden Fall trotz der faktisch verfrühten Einstellung vollumfänglich abzuweisen. 6. 6.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2 Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege am 16. Januar 2013 bewilligt (act. G 15). Wenn ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es gestatten, kann sie jedoch zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der vom Staat entschädigten Parteikosten verpflichtet werden (Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1] i.V.m. Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 6.3 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist sie von der Bezahlung zu befreien. 6.4 Der Staat hat zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zu bezahlen. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin pauschal mit Fr. 2'400.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: