St.Gallen Sonstiges 23.07.2014 IV 2012/204

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2012/204 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 05.06.2020 Entscheiddatum: 23.07.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 23.07.2014 Art. 28 IVG, Art. 17 ATSG. Revisionsweise Rentenaufhebung. Aufgrund des fortgeschrittenen Alters und weiterer Umstände ist dem Beschwerdeführer eine Selbsteingliederung nicht zumutbar. Vor der verfügten Rentenaufhebung nahm die IV-Stelle keine Eingliederungsbemühungen vor. Bei diesem Ergebnis wäre es grundsätzlich angezeigt, die Sache zur Abklärung von Eingliederungsmassnahmen und allfälliger Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Darauf ist mangels realistischer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu verzichten. Weiterhin ganzer Rentenanspruch (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Juli 2014, IV 2012/204). Entscheid Versicherungsgericht, 23.07.2014 Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 23. Juli 2014 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Simon Krauter, S-E-K Advokaten, Zürcher- strasse 310, 8500 Frauenfeld,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rentenrevision (Einstellung) Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich am 15. Januar 1999 zum Bezug von IV-Leistungen an (act. G 5.2.1). Im Auftrag der IV-Stelle befand sich der Versicherte am 29. September und vom 8. bis. 10. November 1999 in der Klinik Valens zu einer rheumatologisch- psychiatrischen Begutachtung einschliesslich einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL). Im Gutachten vom 3. Januar 2000 diagnostizierten die Experten: eine chronische therapieresistente Lumboischialgie mit lumboradikulärer Schmerzsymptomatik L5 links, fraglich S1 links, ein depressives Syndrom mittleren Schweregrades mit Somatisierung, angstgefärbt, und chronische Kopfschmerzen seit Status nach lumbaler Myelographie am 29. Juni 1998. Aus rheumatologischer Sicht sei der Versicherte seit April 1998 für die bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Tiefbau zu 100% arbeitsunfähig. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei ihm zu 100% zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aber zur Zeit schmerz- und depressionsbedingt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten (act. G 5.2.35). Gestützt auf diese medizinische Grundlage sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 11. Mai 2000 mit Wirkung ab 1. April 1999 eine ganze Rente samt Zusatzrenten zu (act. G 5.2.40). A.b Im Rahmen einer von Amtes wegen durchgeführten Revision wurde der Anspruch auf eine ganze Rente bestätigt (Mitteilung vom 8. März 2002, act. G 5.2.47). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2002 wurde das Gesuch des Versicherten um Hilflosenentschädigung abgewiesen (act. G 5.2.54).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c Im April 2005 wurde von Amtes wegen eine Revision eingeleitet (vgl. den vom Versicherten am 13. April 2005 ausgefüllten Fragebogen, act. G 5.2.67). Da der Versicherte nicht in psychiatrischer Behandlung stehe, das damals rentenbegründende psychische Leiden prinzipiell keine schlechte Prognose habe sowie zurückgegangen sein könnte und der behandelnde Neurologe eine Verschlechterung des Rückenleidens festgestellt habe, empfahl der RAD am 9. September 2005 die Vornahme einer Verlaufsbegutachtung (act. G 5.2.75). Im interdisziplinären Verlaufsgutachten der Klinik Valens vom 10. April 2006, das auf einer rheumatologischen Untersuchung vom 7. Februar, einer EFL vom 8. und 9. Februar sowie einer psychiatrischen Untersuchung vom 17. März 2006 beruht, erhoben die Experten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: ein chronisches Panvertebralsyndrom mit Lumboischialgie linksseitig bestehend seit 1993 mit Progredienz und eine Periarthropathia genu beidseits. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren. Für eine sehr leichte leidensangepasste Tätigkeit verfüge der Versicherte aus somatischer Sicht über eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (4 Stunden pro Tag mit der Möglichkeit von zwischenzeitlichen Kurzpausen bei Bedarf). Das Zusammenspielen der rheumatologischen-orthopädischen Problematik, des soziokulturellen Hintergrunds, des Verlaufs auf der Zeitachse und des festgefahrenen Krankheitskonzepts des Versicherten liessen indes jeden Eingliederungsversuch von vorne herein frustran erscheinen. In der Gesamtschau der Befunde sei der Versicherte daher weiterhin für jegliche Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig (act. G 5.2.81). Der RAD hielt diese Arbeitsfähigkeitsschätzung für widersprüchlich und empfahl eine Rückfrage bei der rheumatologischen Gutachterin (Stellungnahme vom 19. Oktober 2006, act. G 5.2.83). Diese gab in der Stellungnahme vom 31. Oktober 2006 an, das Verlaufsgutachten sei dahingehend zu korrigieren, dass medizinisch-theoretisch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten bestehe, es aber nicht mehr realisierbar sein werde, den Versicherten in den Arbeitsprozess zu integrieren (act. G 5.2.85). A.d Ausgehend von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit und unter Berücksichtigung eines 25%igen Tabellenlohnabzugs ermittelte die IV-Stelle einen 64%igen Invaliditätsgrad und verfügte am 8. März 2007 nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren die Reduktion der bisherigen ganzen auf eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. Mai 2007 (act. G 5.2.103). Dagegen erhob der Versicherte am

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 17. April 2007 Beschwerde (act. G 5.2.110-2 ff.). Die IV-Stelle widerrief die angefochtene Verfügung am 15. Mai 2007 (act. G 5.2.119). In deren Auftrag wurde der Versicherte am 29. April 2008 in der ABI Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH (nachfolgend das ABI) polydisziplinär (internistisch-allgemeinmedizinisch, psychiatrisch und orthopädisch) untersucht. Im ABI-Gut-achten vom 28. Mai 2008 führten die Experten aus, der Versicherte leide mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an einem panvertebralen Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle (ICD-10: M54.80). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe u.a. eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F54). Aus polydisziplinärer Sicht resultiere eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten. Körperlich leichte adaptierte Tätigkeiten seien dem Versicherten ganztägig ohne Leistungseinbusse zumutbar. Die medizinisch-theoretische 100%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte adaptierte Tätigkeiten bestehe spätestens seit April 2006 (Gutachten der Klinik Valens). Damals sei die mittelschwere Depression, die zur attestierten Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2000 geführt habe, nicht mehr nachweisbar gewesen (act. G 5.2.143). A.e Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte die IV-Stelle am 13. Oktober 2008 die Einstellung der Rentenleistungen. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung (act. G 5.2.153). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. November 2008 (act. G 5.2.158-2 ff.) hiess das Versicherungsgericht teilweise gut. Es hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurück (Entscheid des Versicherungsgerichts vom 19. Juli 2010, IV 2008/469, act. G 5.2.176). Die IV-Stelle orientierte den Rechtsvertreter des Versicherten am 16. August 2010, dass sie das ABI mit einer (neuerlichen) Begutachtung beauftragen werde (act. G 5.2.179; vgl. auch die an den Rechtsvertreter am 21. September 2010 in Kopie zugesandte Terminbestätigung des ABI, act. G 5.2.182). Am 10. November 2010 wurde der Versicherte im ABI polydisziplinär (internistisch/allgemeinmedizinisch, psychiatrisch und rheumatologisch) untersucht. Die Gutachter diagnostizierten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.4). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine dysfunktionale Schmerzverarbeitung mit Tendenz zur Symptomausweitung (ICD-10: F54), ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.1), ein generalisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10: R52.9) und eine Adipositas (ICD-10: E66.0). Der Versicherte sei zu 100%

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte arbeitsfähig für leichte adaptierte Tätigkeiten. Körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten wie die des Bauarbeiters seien ihm bleibend nicht mehr zumutbar (Gutachten vom 13. Dezember 2010, act. G 5.2.183). RAD-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, bestätigte die gutachterliche Beurteilung (Stellungnahme vom 1. Juli 2011, act. G 5.2.185). A.f Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 9. Februar 2012 in Aussicht, die Rente aufzuheben (act. G 5.2.188). Dagegen erhob der Versicherte am 16. März 2012 Einwand (act. G 5.2.196). Am 24. April 2012 verfügte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente auf Ende des folgenden Monats. Betreffend Unterstützung bei Eingliederungsmassnahmen sei bereits ein Auftrag an die Abteilung berufliche Massnahmen erteilt worden. Es werde diesbezüglich demnächst mit dem Versicherten Kontakt aufgenommen (act. G 5.2.199). A.g Im Schlussbericht der Eingliederung vom 16. Mai 2012 führte die Eingliederungsverantwortliche aus, die Aussichtslosigkeit und das Unverständnis, wie es zur Renteneinstellung habe kommen können, sei dem Versicherten im Gespräch deutlich anzumerken. Leider sei es nicht möglich gewesen, in dieser äusserst komplexen Situation einen klärenden Beitrag zu leisten. Berufliche Massnahmen oder Arbeitsvermittlung könnten aufgrund der subjektiven Krankheitsüberzeugung und der empfundenen Schmerzen nicht angeboten werden (act. G 5.2.204; zur Mitteilung der IV-Stelle vom 25. Mai 2012, wonach der Versicherten keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe, siehe act. G 5.2.207). B. B.a Gegen die Verfügung vom 24. April 2012 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 24. Mai 2012. Der Beschwerdeführer beantragt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolge deren Aufhebung sowie die fortgesetzte Ausrichtung einer ganzen Rente. Eventualiter seien weitere medizinische und berufliche Abklärungen vorzunehmen. Subeventualiter seien dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zu gewähren. Im Wesentlichen bringt er vor, dass sich aus dem zweiten ABI-Gutachten keine gesundheitliche Verbesserung ergebe, die eine Revision rechtfertigen könne.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vielmehr stelle dieses eine unzulässige Neubeurteilung dar. Des Weiteren sei das ABI wegen Vorbefassung voreingenommen gewesen und das zweite ABI-Gutachten leide an diversen Mängeln, weshalb es nicht beweiskräftig sei. Ferner sei die Eingliederungskapazität nicht abgeklärt worden (act. G 1). Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der behandelnden Dr. med. C., Spezialärztin Neurologie FMH, vom 17. Februar 2012 ein, worin diese das Bestehen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verneint (act. G 1.2). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 18. September 2012 die Abweisung der Beschwerde. Das zweite ABI-Gutachten sei beweiskräftig und die gestützt darauf erfolgte revisionsweise Rentenaufhebung zu Recht erfolgt. Hinsichtlich der Eingliederungsfrage sei zu beachten, dass aufgrund der Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers berufliche Massnahmen weder angezeigt noch von ihm gewünscht worden seien. Eine erneute Aufnahme der Eingliederungsbemühungen würde bei der Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers keine neuen Erkenntnisse bringen (act. G 5). Der Beschwerdeantwort angefügt ist eine Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. B. vom 14. September 2012 (act. G 5.1). B.c Mit Präsidialentscheid vom 24. September 2012 wurde dem Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) entsprochen (act. G 6). B.d Der Beschwerdeführer hält in der Replik vom 15. Oktober 2012 unverändert an der Beschwerde fest (act. G 8). B.e Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Duplik verzichtet (act. G 10). B.f Am 27. Dezember 2012 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Honorarnote ein (act. G 12). Erwägungen: 1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch zu Recht per anfangs Juni 2012 aufgehoben hat. 2. Vorliegend kann offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt rechts­ genüglich abgeklärt hat. Denn selbst wenn mit der Beschwerdegegnerin davon aus­ gegangen würde, das (zweite) ABI-Gutachten vom 13. Dezember 2010 sei beweiskräftig und es sei infolge eines verbesserten Gesundheitszustands von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten auszugehen, ist die angefochtene Revisionsverfügung aus eingliederungsrechtlichem Blickwinkel aufzuheben. 2.1 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente. 2.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer rentenbeziehenden Person erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Eine Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG setzt auch im Revisionsfall (Art. 17 Abs. 1 ATSG) voraus, dass angezeigte Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden sind. In der Regel zieht der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich. Hingegen ist der Ausnahmetatbestand der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Notwendigkeit (vorgängiger) befähigender beruflicher Massnahmen als erfüllt zu betrachten, wenn die Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2013, 9C_497/2013, E. 3.2.1 mit Hinweisen). 2.3 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 ATSG). 2.4 Im Zeitpunkt der per 1. Juni 2012 verfügten Rentenaufhebung (act. G 5.2.199) war der Beschwerdeführer bereits 59 Jahre alt. Eine Berufsausbildung hatte er nicht absolviert. Seine schulische Ausbildung beschränkt sich auf den Besuch der 8-jährigen Grundschule im ehemaligen Jugoslawien (act. G 5.2.1-4). Seit April 1998 geht er keiner Arbeit mehr nach (act. G 5.2.81-4 und G 5.2.9-2). Zuvor war er als ungelernter Bauarbeiter tätig (act. G 5.2.9-1). Mit Wirkung ab 1. April 1999 wurde ihm eine ganze Rente zugesprochen (Verfügung vom 11. Mai 2000, act. G 5.2.40). Der Beschwerdeführer kann vor diesem Hintergrund nicht (mehr) auf eine unter den heute herrschenden Verhältnissen aktualisierbare berufliche Erfahrung zurückgreifen, die für die Selbsteingliederung nutzbar wäre. Bereits im Gutachten der Klinik Valens vom 10. April 2006 wurde die Prognose betreffend einer auch nur teilweisen Rückkehr an den Arbeitsmarkt als "infaust" bezeichnet (act. G 5.2.81-25). Die ABI-Experten hielten berufliche Massnahmen - nebst der Krankheitsüberzeugung - aufgrund der Entwöhnung von der Arbeit, der geringen Bildung sowie der fehlenden Berufsausbildung nicht für empfehlenswert (act. G 5.2.143-24). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin den höchstzulässigen Tabellenlohnabzug von 25% bei der Bestimmung des Invalideneinkommens gewährte und damit selber davon ausging, der Beschwerdeführer werde auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit erheblichen (Lohn-)Nachteilen konfrontiert. Im Licht dieser Umstände ist die Zumutbarkeit einer (erfolgreichen) Selbsteingliederung zu verneinen, womit sich die

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Rentenaufhebung ohne vorherige Durchführung von Eingliederungsbemühungen als

unzulässig erweist. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer anlässlich des mit

der Eingliederungsverantwortlichen - erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung -

stattgefundenen Gesprächs mitgeteilt habe, er fühle sich in keiner Hinsicht arbeitsfähig,

und die Beschwerdegegnerin die berufliche Eingliederung abschloss (Schlussbericht

der beruflichen Eingliederung vom 16. Mai 2012, act. G 5.2.204; vgl. auch Mitteilung

vom 25. Mai 2012, act. G 5.2.207). Denn abgesehen davon, dass vor verfügter

Rentenaufhebung keine Eingliederungsbemühungen durch die Beschwerdegegnerin

ergriffen wurden, ist vor der Rentenaufhebung bei fehlender Eingliederungsbereitschaft

im Fall unzumutbarer Selbsteingliederung zwingend das Mahn- und

Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzuführen (vgl. vorstehende

  1. 2.3 sowie Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2013, 9C_497/2013,
  2. 3.2.2).

2.5 Bei diesem Ergebnis wäre es grundsätzlich angezeigt, die Sache zur Abklärung

von Eingliederungsmassnahmen und allfälliger Durchführung des Mahn- und

Bedenkzeitverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Angesichts des

Alters des Beschwerdeführers (geboren 195_) und der übrigen genannten Umstände

(vgl. E. 2.4) erübrigt sich die Rückweisung: Im Zeitpunkt, in dem das

Eingliederungsverfahren samt eingliederungsbezogener Abklärung - allenfalls nach

Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens - abgeschlossen wäre, würde dem

bereits heute über 60-jährigen Beschwerdeführer höchstens noch eine Aktivitätsdauer

von rund drei Jahren verbleiben. Deshalb und unter Berücksichtigung der einer

realistischen Verwertbarkeit entgegenstehenden Verhältnisse (siehe vorstehende E. 2.4)

ist - selbst wenn auf die umstrittene, von den ABI-Experten bescheinigte 100%ige

Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten abgestellt würde - von einer

vollständigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom

6. Mai 2014, 9C_751/2013, E. 4.5). Der Beschwerdeführer hat damit über den 31. Mai

2012 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente.

3.

3.1 In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 24. April 2012 aufzuheben.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat ausgangsgemäss die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. 3.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Im hier zu beurteilenden Fall erscheint eine Parteientschädigung entsprechend der vom Rechtsvertreter eingereichten Honorarnote (act. G 12) von Fr. 3'133.60 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Bei diesem Ausgang erübrigt sich die Festlegung einer Entschädigung aus der gewährten unentgeltlichen Rechstverbeiständung. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 24. April 2012 aufgehoben.
  2. Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'133.60 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. bis

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23.07.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026