St.Gallen Sonstiges 20.02.2013 IV 2012/201

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2012/201 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 20.02.2013 Entscheiddatum: 20.02.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 20.02.2013 Art. 17 IVG. Umschulungsanspruch eines Hilfsarbeiters (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 20. Februar 2013, IV 2012/201). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, a.o. Versicherungsrichterin Gertrud Condamin-Voney, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Marc Giger

Entscheid vom 20. Februar 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roland Hochreutener, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend berufliche Massnahmen

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Sachverhalt: A. A.a A., meldete sich am 17. September 2010 zum Bezug von IV-Leistungen (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) an (IV-act. 1). Dr. med. B., Allgemeine Medizin & Akupunktur, führte in ihrem Schreiben vom 6. Oktober 2010 an den Regionalen Ärztlichen Dienst Ostschweiz (in der Folge: RAD) als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine lumbale Radikulopathie bei Diskushernie L4/L5 auf. Die Beschwerden bestünden seit dem 13. Juli 2010. Die belastungsabhängigen Schmerzen würden in beide Oberschenkel ausstrahlen und vor allem bei einseitiger Belastung und beim Heben von schweren Lasten auftreten. Trotz dieser Defizite könne eine leichte körperliche Tätigkeit bis zu sechs Stunden pro Tag ausgeführt werden. In der ursprünglichen Tätigkeit könne keine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Aufgrund der lumbalen Diskurshernie mit Nervenwurzelreizung beidseits sei unabhängig von den Therapiemassnahmen eine eingeschränkte Belastbarkeit des Rückens zu erwarten (IV-act. 10). Gestützt auf diesen Arztbericht erachtete der RAD am 26. Oktober 2010 die Eingliederungsfähigkeit für gegeben. Die Arbeitsfähigkeit betrage adaptiert mindestens 50 % (IV-act. 15). A.b Im Rahmen eines Assessmentgesprächs vom 23. März 2011 äusserte sich der Versicherte in Bezug auf seine berufliche Situation dahingehend, er sei zurzeit noch bei der Firma C.___ angestellt. Umplatzierungsmöglichkeiten bestünden keine. Er habe in Z.___ ein Studium zum Bauingenieur absolviert. Er werde sich nun bemühen, das Diplom in der Schweiz anerkennen zu lassen (vgl. Ergebnis-Protokoll nach Assessmentgespräch vom 16. Mai 2011; IV-act. 33). A.c Vom 16. Mai bis 1. Juni 2011 befand sich der Versicherte in einem stationären Aufenthalt in der Klinik Valens. Im Austrittsbericht vom 8. Juni 2011 werden folgende Diagnosen aufgeführt: Chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits seit 2008 (MRI der LWS vom 21.10.2010: Diskusdehydration L4/L5 und L5/S1 mit breitbasigen Diskushernien in jenen Segmenten, Spondylarthrose L5/S1, Gelenkergüsse in den

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Facettengelenken LWK4/5 und LWK5/SWK1, beidseits; St. n. mehrfachen Infiltrationen periradikulär, Facettengelenke und Diskographie ohne Erfolg; Wirbelsäulenfehlhaltung, muskuläre Dysbalance) sowie Vitamin D3-Mangel. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Fassaden-Isolateur. Für eine leichte wechselbelastende Verweistätigkeit sei eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben (IV- act. 40). A.d Im Rahmen einer weiteren Fallbesprechung bei der IV-Stelle vom 24. August 2011 hielt der Versicherte fest, er könne sich vorstellen, in einem Architekturbüro zu arbeiten. Eventuell müsste er dafür noch einen Kurs machen, um z.B. ein EDV-Programm zu lernen, das in solchen Büros zum Einsatz komme. Ausserdem möchte er auch anfangen Deutsch zu lernen (IV-act. 41). A.e Im Arztbericht vom 3. Oktober 2011 gab die Klinik Valens eine unveränderte Diagnose an. Auch die Fragen zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer adaptierten Tätigkeit wurden gleich beantwortet. Hinsichtlich der Frage, wie eine behinderungsangepasste Arbeit aussehe, gab die Klinik an, dem Versicherten seien folgende Aktivitäten nicht mehr zumutbar: Rein sitzende und rein stehende Tätigkeiten, Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, Kauern, Knien, Rotation im Sitzen/Stehen, auf Leitern/ Gerüste steigen, Heben und Tragen körperfern. Zumutbar seien wechselbelastende Tätigkeiten, vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten, Heben und Tragen max. 10 bis 15 kg körpernah; Treppensteigen. Diese Beurteilung gelte ab sofort. Möglicherweise sei eine initial abgestufte Einsatzzeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit mit leichten Gewichtsbelastungen durchaus sinnvoll, um diese dann im weiteren Verlauf schrittweise zu steigern (IV-act. 45). A.f Vom 12. September bis 7. Oktober 2011 nahm der Versicherte an einem Deutschkurs Intensivniveau A1 teil (IV-act. 52). Anlässlich des Gesprächs vom 12. Oktober 2011 erklärte er, es sei ihm bei dem Kurs nicht gut ergangen. Der Kurs sei immer am Vormittag gewesen, und er habe mehrmals hinaus gehen müssen, um herum zu laufen. Aber auch das längere Gehen habe Probleme bereitet. Zweimal habe er dem Kurs sogar fern bleiben müssen (vgl. IV-act. 56-4). Vom 7. November bis 2. Dezember 2011 absolvierte der Versicherte einen weiteren Deutschkurs (Intensivniveau A2; IV-act. 52-2).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.g Am 16. Januar 2012 erklärte der Versicherte gegenüber der IV-Stelle, dass es sein Wunsch sei, z.B. den Kurs "Archi-CD" zu machen. Dieser dauere nur ein paar Tage. Im Anschluss daran würde er eine Stelle suchen oder ein Praktikum machen. Im Falle eines Praktikums würde er es sich auch wünschen, dass die IV das Taggeld übernehme (IV-act. 56-5). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten bei der nächsten Besprechung vom 13. Februar 2012 mit, dass die Archicad-Schulung nur für Architekten sei. Mit A1- und A2-Deutschkenntnissen sei es nicht möglich, dass die Invalidenversicherung einen Kurs finanziere, bei dem nicht klar sei, wie viel der Versicherte effektiv davon profitiere. Es gebe noch die Möglichkeit einer Unterstützung in Form von Arbeitsversuchen, falls der Versicherte Kontakt zu einem Architekturbüro habe. Dem Versicherten wurde sodann eröffnet, dass die Rahmenbedingungen derzeit gegen Eingliederungsmassnahmen sprechen würden, da er sich nicht zu 100 % arbeitsfähig fühle (IV-act. 56-6). A.h In einem Schreiben vom 14. März 2012 stellte der Beratungs- und Sozialdienst des Kantonsspitals St. Gallen (KSSG) für den Versicherten "Antrag auf Kostenübernahme Umschulung". Dem Versicherten sei es aufgrund seiner Schmerzen nicht mehr möglich, auf dem Bau schwere Arbeiten zu verrichten. Eine Tätigkeit als Bauzeichner wäre hingegen eine optimale Lösung. Er benötige lediglich drei Kurse, in denen er die Schweizer CAD-Zeichnungssoftware kennen lerne. Der Versicherte habe seine Deutschkenntnisse verbessert. Die Schmerzspezialistin des KSSG empfehle aufgrund der Schmerzproblematik eine leichte körperliche Tätigkeit, vorwiegend im Innenbereich. Die Chancen zur Wiedereingliederung des Versicherten bezeichne sie als gut und sie empfehle dringend, eine Umschulung oder eine Weiterbildung zu forcieren. Seine Motivation wieder arbeiten zu wollen sei klar ersichtlich (IV-act. 60-1f.). A.i Mit Schreiben vom 13. April 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, er habe keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Gemäss den getätigten Abklärungen fühle er sich nicht in der Lage, an Eingliederungsbemühungen mitzuwirken. Unter diesen Voraussetzungen seien berufliche Massnahmen nicht angezeigt (IV-act. 61). Der Versicherte verlangte am 24. April 2012 eine beschwerdefähige Verfügung (IV-act. 67). Seitens der IV-Stelle erging diese am 27. April 2012 (IV-act. 68). B.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde des Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Norbert Hochreutener, vom 25. Mai 2012. Der Beschwerdeführer beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben; es seien ihm berufliche Massnahmen, namentlich eine Umschulung, zu gewähren; eventualiter sei die Streitsache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung lässt der Beschwerdeführer ausführen, es sei unzutreffend, dass er nicht in der Lage sei, an Eingliederungsbemühungen mitzuwirken (act. G 1). In seiner Beschwerdeergänzung vom 4. Juli 2012 führt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, die Begründung der Beschwerdegegnerin für die Verweigerung von beruflichen Massnahmen sei nicht stichhaltig. So sei nicht hinreichend belegt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre an Eingliederungsbemühungen teilzunehmen. Auch sei unzutreffend, dass für die Gewährung eines Umschulungsanspruchs die Erwerbseinbusse zu tief sei. Bei Verneinung der Voraussetzungen für eine Umschulung müssten im Übrigen weitere berufliche Massnahmen (Integrationsmassnahmen, Berufsberatung, Arbeitsversuch) geprüft werden; dies zumal der Beschwerdeführer seine Deutschkenntnisse inzwischen deutlich verbessert habe und der Eingliederung somit keine sprachlichen Hindernisse mehr entgegenstünden. Schliesslich sei zu beachten, dass von der Beschwerdegegnerin die Rahmenbedingungen für eine leidensadaptierte Tätigkeit ungenügend abgeklärt worden seien (act. G 3). B.b Am 14. September 2012 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Beschwerdeantwort ein. Darin beantragt sie, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, sie sei ihrer Untersuchungspflicht vollumfänglich nachgekommen. Die Klinik Valens habe klar aufgezeigt, wie eine adaptierte Tätigkeit aussehe. Auch habe der RAD am 16. Juli 2012 nochmals dezidiert zu den Anforderungen an eine adaptierte Tätigkeit Stellung genommen. Darauf werde verwiesen. Was den Anspruch auf Umschulung betreffe, sei der Beschwerdeführer als Hilfskraft zu qualifizieren. Da der Beschwerdeführer in einer adaptierten Beschäftigung voll arbeitsfähig sei, werde er invaliditätsbedingt nicht mit einer erheblichen Erwerbseinbusse zu rechnen haben. Es könne sodann nicht gesagt werden, dass Art und Schwere des Gesundheitsschadens so schwer wiegen würden, dass beim Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Hilfsarbeiter nur mit einer höherwertigen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausbildung eine angemessene Verwertung der verbliebenen Leistungsfähigkeit resultiere; die Schwierigkeit des Beschwerdeführers in der Verwertung der Arbeitsfähigkeit liege vor allem in seinen noch nicht ausreichenden Deutschkenntnissen. Die angefochtene Verfügung erweise sich im Ergebnis als korrekt. Richtigerweise wäre jedoch der Umschulungsanspruch zufolge Fehlens der "IV- rechtlichen Voraussetzungen" und der Anspruch auf die weiteren Massnahmen aufgrund der fehlenden subjektiven Eingliederungsbereitschaft abzuweisen gewesen (act. G 6). B.c In seiner Replik vom 6. November 2012 hält der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an seinen Rechtsbegehren fest. Er führt aus, dass gemäss Einschätzung der Klinik Valens derzeit noch keine volle Leistungsfähigkeit bestehe, die Einsatzzeit könne erst nach und nach gesteigert werden. Was die nachträgliche Stellungnahme des RAD vom 16. Juli 2012 betreffe, sei diese dem Beschwerdeführer nicht zur Prüfung zugestellt worden. Es liege einerseits eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, andererseits auch eine Verletzung des Devolutiveffekts. Der Rechtsvertreter weist sodann darauf hin, selbst wenn die ausländische Ausbildung zum Bauingenieur einer analogen Ausbildung in der Schweiz nicht vollumfänglich entsprechen sollte, sei vorliegend doch entscheidend, dass der Beschwerdeführer über eine vollwertige Berufsausbildung verfüge und dementsprechend auch Anspruch auf eine gleichwertige Tätigkeit habe. Aufgrund einer Umschulung würde nicht ohne weiteres ein höheres Einkommen erzielt; diese ziele vielmehr darauf ab, das bisherige Einkommensniveau zu erhalten. Unzutreffend sei schliesslich, dass die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers nach wie vor unzureichend seien. Davon abgesehen sei fragwürdig mit dem Argument der ungenügenden Sprachkenntnisse den Anspruch auf Frühinterventionsmassnahmen zu verneinen (act. G 9). B.d Mit Duplik vom 9. November 2012 weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, im Falle ausreichender Deutschkenntnisse würde sie die Kosten für den beantragten Kurs durchaus übernehmen. Gemäss den vorliegenden Akten sei jedoch nicht erstellt, dass die Deutschkenntnisse nun plötzlich kein Problem mehr sein sollen (act. G 11).

Erwägungen:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. 1.1 Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen. 1.2 Nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbs­ fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Massnahmen beruflicher Art: Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung sowie Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). 2. Die Beurteilung der Ansprüche einer versicherten Person, welche durch eine Zurück­ setzung der erwerblichen Leistungsfähigkeit infolge gesundheitlicher Beeinträchtigung begründet werden, setzt zunächst unabdingbar verlässliche medizinische Angaben zu dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung voraus. Es ist von Bedeutung, inwiefern die versicherte Person durch das Leiden in den Funktionen, welche die in Frage kommenden Tätigkeiten von ihr erfordern, eingeschränkt ist, und bezüglich welcher Tätigkeiten sie in welchem (zeitlichen und leistungsmässigen) Umfang noch arbeitsfähig ist (vgl. BGE 125 V 261 E. 4). Gemäss Angaben der Klinik Valens vom 8. Juni bzw. 3. Oktober 2011 ist dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Fassaden-Isolateur nicht mehr zumutbar. Für eine leichte, wechselbelastende Verweistätigkeit sei dagegen eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben. Die Adaptionskriterien sind, wie im Sachverhalt wiedergegeben (A.e), detailliert aufgeführt. Auf die Beurteilung der Klinik Valens kann vorliegend abgestellt werden, ohne dass noch weitere Abklärungen erforderlich wären, zumal auch vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten wird, dass in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Daran ändert nichts, dass die Klinik ein stufenweises Vorgehen "möglicherweise" als sinnvoll erachtet. Es wird explizit festgehalten, dass ab Klinikaustritt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit gegeben ist

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (IV-act. 45-5). Dass die Beurteilung vom RAD im Beschwerdeverfahren erneut als plausibel und ausreichende medizinische Abklärung erachtet wird, stellt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch des Devolutiveffekts dar, handelt es sich doch dabei lediglich um eine Würdigung des Sachverhalts aus medizinischer Sicht und nicht um eine Sachverhaltsergänzung (vgl. Urteil vom 6. April 2011, IV 2009/280, bestätigt durch BGE 9C_436/2011). Eine gleichlautende Beurteilung durch den RAD war ausserdem bereits am 17. November 2011 erfolgt (IV-act. 46). 3. 3.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG besteht ein Anspruch auf eine Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) gelten als Umschulung Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Als Umschulungsmassnahmen gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind (Art. 6 Abs. 1 IVV). Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 110 E. 2a mit Hinweisen). Das Erfordernis der Gleichwertigkeit begrenzt den Umschulungsanspruch "nach oben" (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 2. Februar 1998, I 448/96). Denn es ist nicht Aufgabe der IV, einen behinderten Versicherten in eine bessere beruflich-erwerbliche Stellung zu führen, als er sie vorher innehatte. Hingegen steht der Gesichtspunkt der Beschränkung auf das vor dem Invaliditätseintritt beruflich-erwerblich Erreichte denjenigen Umschulungen nicht entgegen, die den Ver­ sicherten zu einem bescheideneren beruflichen Ziel führen, was in vielen Fällen - invaliditätsbedingt - zutreffen dürfte. Erforderlich ist einzig, dass sich der erwartete Teilerfolg noch als genügend eingliederungswirksam bezeichnen lässt. Ausnahmsweise, sofern nämlich Art und Schwere des Gesundheitsschadens und ihre beruflichen Auswirkungen derart schwer wiegen, dass nur eine verglichen mit der vor dem Invaliditätseintritt ausgeübten Erwerbstätigkeit anspruchsvollere Ausbildung zu einer optimalen Verwertung der Arbeitsfähigkeit auf einer höheren Berufsstufe führt, geht in diesem Sonderfall die Umschulung zu Lasten der IV. Für die Beurteilung der annähernden Gleichwertigkeit ist nicht auf die Erwerbsmöglichkeiten im bisherigen Beruf abzustellen, die der Versicherte ohne Gesundheitsschaden durch berufliche Weiterentwicklung allenfalls (hypothetisch) erreicht hätte; entscheidend sind vielmehr die erwerblichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Invaliditätseintritts. Andererseits ist bei der Beurteilung der annähernd gleichwertigen Erwerbsmöglichkeit nicht nur der Gesichtspunkt der aktuellen Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der angestrebten Ausbildung mit zu berücksichtigen (ulrich meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl. Zürich 2010, S. 195f. mit Hinweisen). Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. etwa BGE 124 V 108 E. 2b S. 110 f. oder BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490) ist für die Beurteilung eines Umschulungsanspruchs entscheidend, ob eine Einbusse von „etwa 20 %“ vorliegt (vgl. auch Ulrich Meyer, a.a.O, S. 191). Das Bundesgericht hat es dabei abgelehnt, für den Umschulungsanspruch von ungelernten Arbeitnehmern einen höheren Mindestinvaliditätsgrad zu verlangen als bei Versicherten, welche bereits über eine Berufsausbildung verfügen (Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S T. vom 30. September 2004, I 73/04, und i/S A. vom 31. Januar 2005, I 588/04). 3.2 Aus den Akten ergeht, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Bosnien ein Studium zum Bauingenieur absolviert hatte. Nach seiner Einreise in die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schweiz im Januar 2008 hat er vom 1. Februar 2008 bis 31. März 2010 in der Firma seines Schwiegervaters als Isolationsarbeiter gearbeitet (IV-act. 16). Im März 2010 gründete er zusammen mit D.___ die C.___ GmbH. Diese Gesellschaft ist ebenfalls im Bereich Fassadenbau und Isolierarbeiten tätig (IV-act. 14). Ab 1. April 2010 hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zunächst zu 50 % als Geschäftsführer und zu 50 % als Angestellter gearbeitet (IV-act. 64); seit 1. November 2010 ist er zu 100 % angestellt (IV-act. 56-2). Der Beschwerdeführer war demnach in der Schweiz nicht auf seinem angestammten Beruf als Bauingenieur tätig; dessen Diplom ist in der Schweiz unbestrittenermassen nicht anerkannt. Aus dem Gesagten folgt, dass die hypothetische Tätigkeit als Bauingenieur für die vorliegenden Belange nicht massgebend ist. Der Beschwerdeführer ist vielmehr als Hilfsarbeiter zu betrachten. Dass er sich dabei in seiner Tätigkeit als Fassadenbauer eine besondere Qualifikation erworben hat, wird von ihm weder geltend gemacht, noch ist dies angesichts der noch nicht sehr langen Dauer der Tätigkeit wahrscheinlich. 3.3 Was die Berechnung des Valideneinkommens betrifft, stellte die Beschwerdegegnerin auf den Durchschnitt der Einkommen gemäss IK-Auszug für die Jahre 2008 und 2009 ab (IV-act. 8), wobei sie einen Betrag von Fr. 69'786.-- errechnete. Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, massgebend sei nur jenes Einkommen für das Jahr 2009, somit ein Betrag von Fr. 71'500.--. Diese Auffassung ist zutreffend; es liegt keine erhebliche Differenz zwischen den Einkommen vor, welche das Abstellen auf einen Durchschnittswert als geboten erscheinen lässt (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_671/2009, E. 5.2.1 mit Hinweis). In Bezug auf die Bemessung des Invalideneinkommens sind die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen. Im Jahr 2008 lag der Durchschnittslohn für einen Mann bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bei Fr. 4'806.--. Für das Jahr 2009 ergibt sich unter Berücksichtigung der im Jahr 2009 betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.6 Wochenstunden und der Änderung des Nominallohnindexes von 2092 auf 2136 Punkte ein Jahreseinkommen von Fr. 61'240.--. Es stellt sich die Frage, ob dieses Einkommen noch zu kürzen ist. Mit Abzügen vom Tabellenlohn soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3b/aa S. 323). In dieser Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung nur noch in der Lage ist, leichte wechselbelastende Tätigkeiten auszuführen. Dies stellt einen lohnmindernden Faktor dar; es erscheint ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % gerechtfertigt. Das Invalideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 55'116.-- (Fr. 61'240.-- x 0.9) Geht man nun von einem Valideneinkommen von Fr. 71'500.-- aus, so resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 23 % ([Fr. 71'500.-- abzüglich Fr. 55'116.--] / Fr. 71'500.--). Dieser Wert liegt über der Erheblichkeitsschwelle von 20 %, womit Massnahmen beruf­ licher Art grundsätzlich in Betracht fallen. 3.4 Der Beschwerdegegnerin ist zwar beizupflichten, dass es nicht allein auf den rechnerisch ermittelten Invaliditätsgrad ankommt. Auch bei Hilfskräften ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren. Eine Umschulung etwa, welche zu einem wesentlich höheren Einkommen führen würde, als es mit der bisherigen (Hilfs-)Tätigkeit erzielt worden wäre, fällt ausser Betracht (I 73/04). Vorliegend steht indes keine Umschulung grösseren Umfanges zur Diskussion. Dem Beschwerdeführer geht es vor allem um die Finanzierung des von ihm ins Auge gefassten CAD-Kurses durch die Beschwerdegegnerin; zudem ist er für den Fall, dass er ein Praktikum absolvieren wird, an der Gewährung von Taggeldern interessiert. Mit Massnahmen dieser Art ist weder eine lange berufliche Ausbildung verbunden, noch resultiert ein grosser finanzieller Aufwand für die Beschwerdegegnerin. Zu berücksichtigen ist im Übrigen auch, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Versicherten mit noch langer Aktivitätsdauer handelt. 3.5 Die Beschwerdegegnerin schliesst einen Anspruch auf berufliche Massnahmen offenbar auch deshalb aus, weil es an der subjektiven Eingliederungsbereitschaft des Beschwerdeführers fehle. Es fragt sich, wie es sich diesbezüglich verhält. Dem FI- Assessmentprotokoll ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit einem Gespräch vom 13. Februar 2012 festhielt, es seien derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich. Der Beschwerdeführer fühle sich subjektiv nicht 100 % arbeitsfähig. Er würde "das" gerne ausprobieren, habe aber schon beim Besuch der Deutschkurse Probleme gehabt bezüglich längerem Sitzen (IV-act. 56-6). Die Beschwerdegegnerin scheint die fehlenden Rahmenbedingungen für Eingliederungsmassnahmen somit insbesondere mit dem erwähnten Deutschkurs vom

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 12. September bis 7. Oktober 2011 zu begründen, bei welchem der Beschwerdeführer Probleme mit längerem Sitzen bekundete. Es erscheint indes fragwürdig, aufgrund der geäusserten Probleme auf eine nicht vorhandene subjektive Arbeitsfähigkeit zu schliessen, da eine Leidensadaption in diesem Kurs möglicherweise gerade nicht bestand. Leidensadaptiert sind vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten. Solche Tätigkeiten dürften im Rahmen der Schulung nicht im Vordergrund gestanden haben. Davon abgesehen ergeben sich keinerlei Hinweise für eine fehlende Eingliederungsbereitschaft des Beschwerdeführers aus den Akten. Im Gegenteil ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer trotz der gesundheitlichen Probleme, welche er beim Deutschkurs im September/Oktober 2011 bekundete, vom 7. November 2011 bis 2. Dezember 2012 dennoch einen weiteren Kurs besuchte. Sodann wird auch seitens des Kantonsspitals St. Gallen im Bericht vom 14. März 2012 dargelegt, dass beim Beschwerdeführer klar die Motivation ersichtlich sei, wieder arbeiten zu wollen (IV-act. 60-1). Im Übrigen stehen vergleichsweise eher geringe Deutschkenntnisse der vom Beschwerdeführer beantragten Umschulung nicht von vorherein entgegen; der Beschwerdeführer unternimmt dem Gesagten nach auch Anstrengungen, um seine Deutschkenntnisse zu verbessern. Gesamthaft ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die subjektive Eingliederungsbereitschaft zu Unrecht abgesprochen hat. 3.6 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für Massnahmen beruflicher Art grundsätzlich zu bejahen. Inwieweit indes Möglichkeiten für eine Umschulung bzw. für weitere Massnahmen beruflicher Art tatsächlich bestehen, wird von der Beschwerdegegnerin zu prüfen sein. Zu diesem Zweck ist die Sache an sie zurückweisen. 4. 4.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben. 4.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver­ fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- er­ bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte scheint als angemessen. Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.2). Somit unterliegt die Beschwerdegegnerin voll­ umfänglich. Sie hat deshalb die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wird zurückerstattet. 4.3 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat auf die Einreichung einer Honorarnote verzichtet. Der Be­ deutung und dem Aufwand der Streitsache angemessen erscheint eine Parteient­ schädigung von pauschal Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 27. April 2012 aufgehoben und die Sache zur Prüfung von Massnahmen beruflicher Art und zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
  2. Die Beschwerdegegnerin bezahlt die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.--. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückerstattet.
  3. Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).

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SG_KGN_999
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SG_KGN_999, IV 2012/201
Entscheidungsdatum
20.02.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026